Norm
AsylG 2005 §34Spruch
B2 404.248-1/2009/10E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B2 404.250-1/2009/5E
B2 404.251-1/2009/5E
B2 404.247-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 04 11.451-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 04 11.451-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 02.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 04 11.451 - BAL, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 02.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zahl: 04 11.451 - BAL, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, kam mit seiner Familie (Ehefrau und Kinder - Zahlen B2 404.249, B2 404.250 und B2 404.251) nach Österreich und stellte im Rahmen des Familienverfahrens am 02.06.2004 einen Asylantrag (nunmehr: Antrag auf internationalen Schutz).
Entsprechend den in Österreich durchgeführten Untersuchungen litt (und leidet) der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX (B2 404.249), (unter anderem) an einer beinbetonten spastischen Tetraparese, Epilepsie sowie hochgradigen Entwicklungsverzögerungen im motorischen und sprachlichen Bereich. Eine bleibende Behinderung ist zu erwarten.Entsprechend den in Österreich durchgeführten Untersuchungen litt (und leidet) der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 (B2 404.249), (unter anderem) an einer beinbetonten spastischen Tetraparese, Epilepsie sowie hochgradigen Entwicklungsverzögerungen im motorischen und sprachlichen Bereich. Eine bleibende Behinderung ist zu erwarten.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 wurden die Asylanträge der Familie XXXX gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo nicht zulässig ist. Dabei stellte das Bundesasylamt fest, die Familie habe den Kosovo nur aufgrund der gesundheitlichen Probleme des XXXX verlassen. Die Tetraparese und die Entwicklungsverzögerungen seien im Kosovo "nicht erfolgversprechend behandelbar". Die in Österreich durchgeführte ganzheitliche Therapie sei im Kosovo "völlig unbekannt".Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 wurden die Asylanträge der Familie römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo nicht zulässig ist. Dabei stellte das Bundesasylamt fest, die Familie habe den Kosovo nur aufgrund der gesundheitlichen Probleme des römisch 40 verlassen. Die Tetraparese und die Entwicklungsverzögerungen seien im Kosovo "nicht erfolgversprechend behandelbar". Die in Österreich durchgeführte ganzheitliche Therapie sei im Kosovo "völlig unbekannt".
Unter Spruchpunkt III. wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 26.09.2006 mit der Begründung erteilt, dass durch die mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des XXXX derzeit seine Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Art. 3 EMRK widersprechen würde. Da XXXX subsidiärer Schutz zu gewähren sei, wäre auch dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und der Schwester als Familienangehörige gemäß § 10 AsylG Schutz im gleichen Umfang zu bewilligen.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 26.09.2006 mit der Begründung erteilt, dass durch die mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des römisch 40 derzeit seine Abschiebung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Da römisch 40 subsidiärer Schutz zu gewähren sei, wäre auch dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und der Schwester als Familienangehörige gemäß Paragraph 10, AsylG Schutz im gleichen Umfang zu bewilligen.
Am 24.03.2005 stellte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seine in Österreich geborene Tochter XXXX (B2 404.247) einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2006 erteilt.Am 24.03.2005 stellte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für seine in Österreich geborene Tochter römisch 40 (B2 404.247) einen Asylantrag im Rahmen des Familienverfahrens und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 ebenfalls eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2006 erteilt.
Am 04.08.2006 brachten der Beschwerdeführer und seine Familie Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltesberechtigungen ein und wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 31.07.2008 erteilt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 stellten alle Familienmitglieder weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.Am 04.08.2006 brachten der Beschwerdeführer und seine Familie Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltesberechtigungen ein und wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 31.07.2008 erteilt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 stellten alle Familienmitglieder weitere Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.
2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen. Unter Spruchpunkt III. der genannten Bescheide wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde am 02.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie der mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 26.09.2005 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen. Unter Spruchpunkt römisch drei. der genannten Bescheide wurden der Beschwerdeführer und seine Familie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde am 02.02.2009 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
3. Am 18.03.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers gemäß § 62 AsylG 2005 ein.3. Am 18.03.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 ein.
Dieser wurde mit Beschluss des Präsidenten des Asylgerichtshofes vom 26.04.2010, GZ 404.248-1/2009-8Z, zurückgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat den Kosovo 2004 gemeinsam mit seiner Familie aufgrund schwerer, im Herkunftsstaat nicht behandelbarer, Erkrankungen seines Sohnes XXXX verlassen. XXXX wurde - ausschließlich - aufgrund seiner Erkrankungen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005, Zahl: 04 11.444-BAL, subsidiärer Schutz gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag ebenfalls subsidiärer Schutz - ausschließlich - aufgrund der Familienangehörigkeit zu XXXX gewährt. Gleiches gilt für die übrigen Mitglieder der Kernfamilie.Der Beschwerdeführer hat den Kosovo 2004 gemeinsam mit seiner Familie aufgrund schwerer, im Herkunftsstaat nicht behandelbarer, Erkrankungen seines Sohnes römisch 40 verlassen. römisch 40 wurde - ausschließlich - aufgrund seiner Erkrankungen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2005, Zahl: 04 11.444-BAL, subsidiärer Schutz gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag ebenfalls subsidiärer Schutz - ausschließlich - aufgrund der Familienangehörigkeit zu römisch 40 gewährt. Gleiches gilt für die übrigen Mitglieder der Kernfamilie.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Weiters wurden sie in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Wegfall der Voraussetzungen für subsidiären Schutz bei XXXX. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 betreffend XXXX wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B2 404.249-1/2009/5E, behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Familie der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und ihnen die befristeten Aufenthaltsberechtigungen entzogen. Weiters wurden sie in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Wegfall der Voraussetzungen für subsidiären Schutz bei römisch 40 . Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 betreffend römisch 40 wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B2 404.249-1/2009/5E, behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Prüfung der weiteren Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 03.09.2008 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren zur Prüfung der weiteren Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten am 03.09.2008 eingeleitet, weshalb das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen ist.
3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
Dies treffe - laut VwGH - auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).Dies treffe - laut VwGH - auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid des Sohnes des Beschwerdeführers, XXXX, vom 15.01.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. B2 404.249-1/2009/5E, aufgrund eines mangelhaft festgestellten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu umfassenden Ermittlungen und neuerlicher Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid des Sohnes des Beschwerdeführers, römisch 40 , vom 15.01.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, Zl. B2 404.249-1/2009/5E, aufgrund eines mangelhaft festgestellten Sachverhalts behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu umfassenden Ermittlungen und neuerlicher Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Da der den Sohn des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben war, kann auch der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer betreffend - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund § 34 Abs. 4 AsylG - keinen Bestand haben und war somit zu beheben.Da der den Sohn des Beschwerdeführers betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben war, kann auch der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes den Beschwerdeführer betreffend - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, AsylG - keinen Bestand haben und war somit zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
16.07.2010