Norm
AVG §66 Abs4Spruch
B6 404.999-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, FZ. 10 02.809-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2010, FZ. 10 02.809-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und lebt seit seiner Geburt in XXXX. Aus Anlass der zweiten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213-7, als unbegründet abgewiesen. Nach seiner bedingten vorzeitigen Entlassung aus der Justizanstalt XXXX unter einer Probezeit von 3 Jahren am XXXX stellte der Beschwerdeführer am 24.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses und lebt seit seiner Geburt in römisch 40 . Aus Anlass der zweiten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , gegen diesen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2008, Zl. 2007/18/0213-7, als unbegründet abgewiesen. Nach seiner bedingten vorzeitigen Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 unter einer Probezeit von 3 Jahren am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer am 24.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Österreich geboren sei und nie in Mazedonien gelebt habe. Er würde in Mazedonien große Probleme bekommen, da er dort nie gewesen sei, die Sprache nicht beherrsche und über die (muslimische) Religion keine Ahnung habe. Aufgrund seiner Verurteilung wäre er in Mazedonien sofort ein Außenseiter und würde man ihn dafür verantwortlich machen, wenn irgendeine Kleinigkeit geschehen würde, da er in deren Augen ein Dieb sei und bleibe.
Vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.11.2008 im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, da er ein Muslim sei, sich aber mit der Religion nicht auskenne. Außerdem würde er als Dieb diskriminiert werden. In XXXX lebe er schon seit zweieinhalb bis drei Jahren mit seiner Verlobten bei seinen Eltern zusammen. Sie würde nicht mitkommen können, da sie keine Muslimin sei. Er müsste dort eine andere Frau heiraten, die er nicht wolle. Wenn jemand straffällig werde, so werde er üblicherweise verheiratet, damit er sich beruhige und anpasse. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert seinen im Akt kopierten Reisepass vorzulegen, der mazedonische Stempel bzw. serbische Stempel mit der Aufschrift XXXX aus dem Jahr 2000 bis 2005 enthält.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 21.11.2008 im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertreterin einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Mazedonien zurückkehren könne, da er ein Muslim sei, sich aber mit der Religion nicht auskenne. Außerdem würde er als Dieb diskriminiert werden. In römisch 40 lebe er schon seit zweieinhalb bis drei Jahren mit seiner Verlobten bei seinen Eltern zusammen. Sie würde nicht mitkommen können, da sie keine Muslimin sei. Er müsste dort eine andere Frau heiraten, die er nicht wolle. Wenn jemand straffällig werde, so werde er üblicherweise verheiratet, damit er sich beruhige und anpasse. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert seinen im Akt kopierten Reisepass vorzulegen, der mazedonische Stempel bzw. serbische Stempel mit der Aufschrift römisch 40 aus dem Jahr 2000 bis 2005 enthält.
Mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 21.11.2008 wurde der Anwalt Dr. K. XXXX beauftragt, hinsichtlich der verwandtschaftlichen Anbindungen des Beschwerdeführers in Mazedonien vor Ort zu recherchieren. Mit Schriftsatz vom 31.12.2008 kam der Anwalt aufgrund der Befragung des Onkels des Beschwerdeführers unter anderem zum Ergebnis, dass die Familie seines in XXXX lebenden Bruders mindestens einmal im Jahr nach XXXX komme, wobei der Beschwerdeführer wegen seines Gefängnisaufenthalts zuletzt 2008 nicht gekommen sei. Die Familie hätte dort ein eigenes großes Haus aufgebaut. Der Onkel habe auch keine Sprachprobleme mit dem Beschwerdeführer. Laut Angaben der Nachbarn würde der Beschwerdeführer genauso gut Albanisch sprechen, wie ihre eigenen Kinder. Laut Angaben des Onkels XXXX würde sich der Beschwerdeführer mit allen Familiemitgliedern und den Nachbarn gut verstehen.Mit Schriftsatz des Bundesasylamts vom 21.11.2008 wurde der Anwalt Dr. K. römisch 40 beauftragt, hinsichtlich der verwandtschaftlichen Anbindungen des Beschwerdeführers in Mazedonien vor Ort zu recherchieren. Mit Schriftsatz vom 31.12.2008 kam der Anwalt aufgrund der Befragung des Onkels des Beschwerdeführers unter anderem zum Ergebnis, dass die Familie seines in römisch 40 lebenden Bruders mindestens einmal im Jahr nach römisch 40 komme, wobei der Beschwerdeführer wegen seines Gefängnisaufenthalts zuletzt 2008 nicht gekommen sei. Die Familie hätte dort ein eigenes großes Haus aufgebaut. Der Onkel habe auch keine Sprachprobleme mit dem Beschwerdeführer. Laut Angaben der Nachbarn würde der Beschwerdeführer genauso gut Albanisch sprechen, wie ihre eigenen Kinder. Laut Angaben des Onkels römisch 40 würde sich der Beschwerdeführer mit allen Familiemitgliedern und den Nachbarn gut verstehen.
In einer neuerlichen Einvernahme am 04.02.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin das Ermittlungsergebnis von Dr. XXXX sowie Länderfeststellungen zu Mazedonien vorgehalten. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass es ihn nicht interessieren würde, ob seine Familie über ein Haus in XXXX verfüge, wobei das Haus seinem Vater und nicht ihm gehören würde. Er kenne seine Familie in Mazedonien kaum.In einer neuerlichen Einvernahme am 04.02.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wurde dem Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin das Ermittlungsergebnis von Dr. römisch 40 sowie Länderfeststellungen zu Mazedonien vorgehalten. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass es ihn nicht interessieren würde, ob seine Familie über ein Haus in römisch 40 verfüge, wobei das Haus seinem Vater und nicht ihm gehören würde. Er kenne seine Familie in Mazedonien kaum.
In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 11.02.2009 bemängelte diese die Erhebungen von Dr. XXXX. Der Beschwerdeführer sei unter anderem aufgrund des Umstands, dass polizeiliche Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten existieren würden und er nicht mit den Sitten und Gebräuchen sowie insbesondere mit der Art der Religionsausübung in seiner Heimat vertraut sei, gefährdet, was auch der Umstand beweise, dass er in seiner Heimat Opfer von Übergriffen in Mazedonien lebender Jugendlichen gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Mazedonien nicht hinreichend geschützt, da eine Anzeigenerstattung gegen Täter grundsätzlich nicht möglich bzw. wegen der übertriebenen Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei und Übergriffe an Gefangenen, insbesondere weil die Polizei mehrheitlich von Mazedoniern besetzt sei, nicht zielführend sei.In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 11.02.2009 bemängelte diese die Erhebungen von Dr. römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei unter anderem aufgrund des Umstands, dass polizeiliche Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten existieren würden und er nicht mit den Sitten und Gebräuchen sowie insbesondere mit der Art der Religionsausübung in seiner Heimat vertraut sei, gefährdet, was auch der Umstand beweise, dass er in seiner Heimat Opfer von Übergriffen in Mazedonien lebender Jugendlichen gewesen sei. Auch sei der Beschwerdeführer in Mazedonien nicht hinreichend geschützt, da eine Anzeigenerstattung gegen Täter grundsätzlich nicht möglich bzw. wegen der übertriebenen Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei und Übergriffe an Gefangenen, insbesondere weil die Polizei mehrheitlich von Mazedoniern besetzt sei, nicht zielführend sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, FZ. 08 09.039-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, FZ. 08 09.039-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, Zl. B6 404.999-1/2009/2E, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.06.2009, Zl. U 1278/09-3 abgelehnt.
2. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, begründete er seinen Antrag wie bisher und weiter, dass er per SMS Morddrohungen aus Mazedonien erhalten habe. Er habe im Sommer 2009 zwei SMS erhalten, die noch auf seinem Mobiltelefon samt Telefonnummer gespeichert seien. Im Jahr 2005 sei er in Mazedonien zusammengeschlagen worden, weil er dort ein Fremder sei. Er sei bedroht worden, weil er in Mazedonien eine kurze Beziehung gehabt und diese beendet habe. Derjenige, der ihm die SMS geschrieben habe, betrachte dies als Rache für seine Tochter. Der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX mit einer Österreicherin verheiratet und wohne mit dieser bei seinen Eltern zusammen. In Mazedonien werde er als Dieb bezeichnet, weil er in Österreich im Gefängnis gewesen sei. Seine Eltern hätten auch von Verwandten eine Warnung erhalten, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer habe erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er seinen Abschiebetermin im April 2010 erst vor wenigen Tagen erfahren habe.2. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, begründete er seinen Antrag wie bisher und weiter, dass er per SMS Morddrohungen aus Mazedonien erhalten habe. Er habe im Sommer 2009 zwei SMS erhalten, die noch auf seinem Mobiltelefon samt Telefonnummer gespeichert seien. Im Jahr 2005 sei er in Mazedonien zusammengeschlagen worden, weil er dort ein Fremder sei. Er sei bedroht worden, weil er in Mazedonien eine kurze Beziehung gehabt und diese beendet habe. Derjenige, der ihm die SMS geschrieben habe, betrachte dies als Rache für seine Tochter. Der Beschwerdeführer sei seit dem römisch 40 mit einer Österreicherin verheiratet und wohne mit dieser bei seinen Eltern zusammen. In Mazedonien werde er als Dieb bezeichnet, weil er in Österreich im Gefängnis gewesen sei. Seine Eltern hätten auch von Verwandten eine Warnung erhalten, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer habe erst jetzt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er seinen Abschiebetermin im April 2010 erst vor wenigen Tagen erfahren habe.
Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 07.04.2010 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, wobei er neben der Einvernahme seines Onkels sowie seines Cousins aus XXXX auch die Einvernahme seiner Eltern beantragte. Etwa im August 2009 sei sein Vater zusammen mit dem Onkel und dem Cousin, der Polizist sei, zur Polizei in XXXX gegangen, um wegen der SMS Anzeige zu erstatten, damit dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien nichts passiere. Als der Vater dem Polizisten die SMS gezeigt habe, habe dieser lediglich gelacht und gesagt: "Ein Hund, der belle, beiße nicht."Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 07.04.2010 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, wobei er neben der Einvernahme seines Onkels sowie seines Cousins aus römisch 40 auch die Einvernahme seiner Eltern beantragte. Etwa im August 2009 sei sein Vater zusammen mit dem Onkel und dem Cousin, der Polizist sei, zur Polizei in römisch 40 gegangen, um wegen der SMS Anzeige zu erstatten, damit dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mazedonien nichts passiere. Als der Vater dem Polizisten die SMS gezeigt habe, habe dieser lediglich gelacht und gesagt: "Ein Hund, der belle, beiße nicht."
Dieser Polizist habe dann gefragt, was er machen solle; den Täter würde man nicht finden. Er habe keine Anzeige aufgenommen und auch sonst nichts unternommen. Ergänzend befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die SMS am 14.07.2009 erhalten habe, wobei er in weiterer Folge nach einem Anruf bei seinem Vater auch die Rufnummer, von der die Drohung als SMS ausgesandt worden sei, nennen konnte. Dazu führte er zuvor begründend aus, dass das Handy, auf welchem er die SMS bekommen habe, zu Hause sei. Der Beschwerdeführer habe nur "eine" derartige SMS erhalten. Drohanrufe habe er nicht erhalten. Zuletzt sei er 2005 in Mazedonien gewesen, wo er geschlagen worden sei. Er habe nicht schon im Juli 2009 nach Erhalt der SMS, sondern erst am 31.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er nicht gewusst habe, dass man nach drei Monaten wieder einen Antrag stellen könne. Als ihm klar geworden sei, dass er wirklich abgeschoben und in Mazedonien getötet werde, habe er dies seiner Anwältin erzählt, die ihn aufgefordert habe, die Vorfälle sofort den Asylbehören zu schildern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte der Beschwerdeführer, von dem SMS-Verfasser getötet zu werden. Er befürchte auch, dass er in Mazedonien ausgestoßen werde, da er in Österreich aufgewachsen sei. Er habe weder mit der mazedonischen orthodoxen Religion noch mit albanischen Islamisten etwas zu tun. Er feiere Ostern und Weihnachten. Er sei tätowiert, was man in Mazedonien nicht dürfe. Am 23.11.2009 sei er beim Landesgericht XXXX freigesprochen worden. Von 01.03.2010 bis 25.03.2010 sei er als "Restaurantfachmann" in einem Restaurant beschäftigt gewesen, habe diese Anstellung jedoch wegen seiner Abholung durch die Polizei, die die Abschiebung einleiten hätten wollen, verloren. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit 06.04.2010 geringfügig bei einer Reinigungsfirma beschäftigt.Dieser Polizist habe dann gefragt, was er machen solle; den Täter würde man nicht finden. Er habe keine Anzeige aufgenommen und auch sonst nichts unternommen. Ergänzend befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er die SMS am 14.07.2009 erhalten habe, wobei er in weiterer Folge nach einem Anruf bei seinem Vater auch die Rufnummer, von der die Drohung als SMS ausgesandt worden sei, nennen konnte. Dazu führte er zuvor begründend aus, dass das Handy, auf welchem er die SMS bekommen habe, zu Hause sei. Der Beschwerdeführer habe nur "eine" derartige SMS erhalten. Drohanrufe habe er nicht erhalten. Zuletzt sei er 2005 in Mazedonien gewesen, wo er geschlagen worden sei. Er habe nicht schon im Juli 2009 nach Erhalt der SMS, sondern erst am 31.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er nicht gewusst habe, dass man nach drei Monaten wieder einen Antrag stellen könne. Als ihm klar geworden sei, dass er wirklich abgeschoben und in Mazedonien getötet werde, habe er dies seiner Anwältin erzählt, die ihn aufgefordert habe, die Vorfälle sofort den Asylbehören zu schildern. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien befürchte der Beschwerdeführer, von dem SMS-Verfasser getötet zu werden. Er befürchte auch, dass er in Mazedonien ausgestoßen werde, da er in Österreich aufgewachsen sei. Er habe weder mit der mazedonischen orthodoxen Religion noch mit albanischen Islamisten etwas zu tun. Er feiere Ostern und Weihnachten. Er sei tätowiert, was man in Mazedonien nicht dürfe. Am 23.11.2009 sei er beim Landesgericht römisch 40 freigesprochen worden. Von 01.03.2010 bis 25.03.2010 sei er als "Restaurantfachmann" in einem Restaurant beschäftigt gewesen, habe diese Anstellung jedoch wegen seiner Abholung durch die Polizei, die die Abschiebung einleiten hätten wollen, verloren. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit 06.04.2010 geringfügig bei einer Reinigungsfirma beschäftigt.
Im Akt findet sich eine beglaubigte Übersetzung des Inhalts der Droh-SMS vom 14.07.2009, die offenbar an dem Vater des Beschwerdeführers adressiert ist. Diese lautet: " Ich habe gehört, dass der Junge nach XXXX kommen wird. Es ist gut, dass er kommt, weil ich auf ihn warte. Ich werde ihn auf der Stelle töten. Es ist besser, wenn er da bleibt und nicht kommt. Man wird mich im Gefängnis einsperren, aber auch er wird tot sein. Mit dem ganzen Herzen wart ich auf ihn, damit er das Leben in XXXX und zwar in der Mitte von XXXX beendet."Im Akt findet sich eine beglaubigte Übersetzung des Inhalts der Droh-SMS vom 14.07.2009, die offenbar an dem Vater des Beschwerdeführers adressiert ist. Diese lautet: " Ich habe gehört, dass der Junge nach römisch 40 kommen wird. Es ist gut, dass er kommt, weil ich auf ihn warte. Ich werde ihn auf der Stelle töten. Es ist besser, wenn er da bleibt und nicht kommt. Man wird mich im Gefängnis einsperren, aber auch er wird tot sein. Mit dem ganzen Herzen wart ich auf ihn, damit er das Leben in römisch 40 und zwar in der Mitte von römisch 40 beendet."
Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG ausgehändigt.Das Verfahren wurde zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 51, AsylG ausgehändigt.
In einer Einvernahme am 01.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den neuerlichen Antrag gestellt habe, weil er per SMS bedroht worden sei. Das Mobiltelefon gehöre seinem Vater. Dieser habe die SMS in XXXX erhalten und sei dann unter anderem auch wegen der Droh-SMS nach XXXX gefahren. Er habe durch eine Anzeige die lokale Polizei zu Ermittlungen bewegen wollen, da die Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX bevorgestanden wäre. Die Anzeige sei aber von der lokalen Polizei nicht ernst genommen worden. Dies könnte auch vom Onkel und Cousin des Beschwerdeführers in XXXX bestätigt werden. Sein Vater habe gegen die Untätigkeit der Polizei nichts unternommen. Wo solle man da hingehen, "die arbeiten doch alle zusammen." Sein Cousin sei zwar bei der Polizei, habe diesbezüglich aber nichts machen können, da die anderen Polizisten "höher" gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nach drei Tagen die Telefonnummer, von der die Droh-SMS gekommen sei, aus einer Telefonzelle angerufen und es habe sich jemand mit "Hallo" gemeldet. Der Beschwerdeführer habe aber nicht mit dieser Person gesprochen oder sie etwas gefragt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem die Bedrohung ausgehe. Er habe an den Vater eines Mädchens gedacht, mit der er eine kurze Beziehung gehabt habe. Dies sei aber nur eine Vermutung gewesen. Diesen Verdacht habe sein Vater auch der Polizei genannt, doch hätte sich diese darüber nur lustig gemacht. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2005 in Mazedonien gewesen, und sei dort angegriffen worden, weil er ein Ausländer sei. Auf die Frage, ob sich bei seinen persönlichen Daten etwas verändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit XXXX mit seiner Lebensgefährtin, die er im Mai 2008 kennengelernt habe, nunmehr standesamtlich verheiratet sei. Sie würden zusammen bei seinen Eltern wohnen. Seine Gattin sei nicht schwanger. In Mazedonien habe der Beschwerdeführer keine Chance, da dort 50 Prozent Arbeitslosigkeit herrsche und er zudem ein Fremder sei, der seine dortige Familie kaum kenne. Es sei nicht sein Land. Er sei in Österreich geboren, aufgewachsen und verwurzelt. Er habe zu vielen Östereichern Kontakt, trainiere mit Österreichern und gehe nicht in "Jugo-Lokale". Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien vorgehalten, aus denen hervorgehe, dass die Behörden in Mazedonien schutzwillig und -fähig seien und es auch ausreichende Möglichkeiten des Rechtschutzes im Falle von Untätigkeit gebe.In einer Einvernahme am 01.06.2010 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er den neuerlichen Antrag gestellt habe, weil er per SMS bedroht worden sei. Das Mobiltelefon gehöre seinem Vater. Dieser habe die SMS in römisch 40 erhalten und sei dann unter anderem auch wegen der Droh-SMS nach römisch 40 gefahren. Er habe durch eine Anzeige die lokale Polizei zu Ermittlungen bewegen wollen, da die Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 bevorgestanden wäre. Die Anzeige sei aber von der lokalen Polizei nicht ernst genommen worden. Dies könnte auch vom Onkel und Cousin des Beschwerdeführers in römisch 40 bestätigt werden. Sein Vater habe gegen die Untätigkeit der Polizei nichts unternommen. Wo solle man da hingehen, "die arbeiten doch alle zusammen." Sein Cousin sei zwar bei der Polizei, habe diesbezüglich aber nichts machen können, da die anderen Polizisten "höher" gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe nach drei Tagen die Telefonnummer, von der die Droh-SMS gekommen sei, aus einer Telefonzelle angerufen und es habe sich jemand mit "Hallo" gemeldet. Der Beschwerdeführer habe aber nicht mit dieser Person gesprochen oder sie etwas gefragt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem die Bedrohung ausgehe. Er habe an den Vater eines Mädchens gedacht, mit der er eine kurze Beziehung gehabt habe. Dies sei aber nur eine Vermutung gewesen. Diesen Verdacht habe sein Vater auch der Polizei genannt, doch hätte sich diese darüber nur lustig gemacht. Der Beschwerdeführer sei zuletzt 2005 in Mazedonien gewesen, und sei dort angegriffen worden, weil er ein Ausländer sei. Auf die Frage, ob sich bei seinen persönlichen Daten etwas verändert habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin, die er im Mai 2008 kennengelernt habe, nunmehr standesamtlich verheiratet sei. Sie würden zusammen bei seinen Eltern wohnen. Seine Gattin sei nicht schwanger. In Mazedonien habe der Beschwerdeführer keine Chance, da dort 50 Prozent Arbeitslosigkeit herrsche und er zudem ein Fremder sei, der seine dortige Familie kaum kenne. Es sei nicht sein Land. Er sei in Österreich geboren, aufgewachsen und verwurzelt. Er habe zu vielen Östereichern Kontakt, trainiere mit Österreichern und gehe nicht in "Jugo-Lokale". Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Situation in Mazedonien vorgehalten, aus denen hervorgehe, dass die Behörden in Mazedonien schutzwillig und -fähig seien und es auch ausreichende Möglichkeiten des Rechtschutzes im Falle von Untätigkeit gebe.
In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 16.06.2010 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in dem vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht zwar ausgeführt werde, dass sich das Polizeiverhalten in Mazedonien in den letzten Jahren durch das neue Polizeigesetz 2006 verbessert habe. Allein die Formulierung "verbessert", lasse erkennen, dass es nach wie vor entsprechende Übergriffe geben könne bzw. wie im folgenden Fall keine entsprechenden Aufnahmen von Anzeigen erfolgen würden. Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten könnten zwar beim Staatsanwalt eingebracht werden, doch würden diese letztlich zu keiner Änderung im aktuellen Polizeigeschehen führen. Zudem werde das System im Bericht als zu passiv kritisiert. Es gebe auch Kommunikationsprobleme zwischen der Staatsanwaltschaft und dem SCIPS, was zu Verzögerungen und Mängel bezüglich transparenter und unabhängiger Untersuchungen führe. Genau dies liege im gegenständlichen Fall vor. Allein aus der Installierung einer derartigen Beschwerdestelle sei ersichtlich, dass polizeiliches Fehlverhalten an der Tagesordnung stehe. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien müsse der Beschwerdeführer somit mit einer unmenschlichen Behandlung gem. Art. 3 EMRK rechnen.In einer Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 16.06.2010 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in dem vom Bundesasylamt herangezogenen Bericht zwar ausgeführt werde, dass sich das Polizeiverhalten in Mazedonien in den letzten Jahren durch das neue Polizeigesetz 2006 verbessert habe. Allein die Formulierung "verbessert", lasse erkennen, dass es nach wie vor entsprechende Übergriffe geben könne bzw. wie im folgenden Fall keine entsprechenden Aufnahmen von Anzeigen erfolgen würden. Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten könnten zwar beim Staatsanwalt eingebracht werden, doch würden diese letztlich zu keiner Änderung im aktuellen Polizeigeschehen führen. Zudem werde das System im Bericht als zu passiv kritisiert. Es gebe auch Kommunikationsprobleme zwischen der Staatsanwaltschaft und dem SCIPS, was zu Verzögerungen und Mängel bezüglich transparenter und unabhängiger Untersuchungen führe. Genau dies liege im gegenständlichen Fall vor. Allein aus der Installierung einer derartigen Beschwerdestelle sei ersichtlich, dass polizeiliches Fehlverhalten an der Tagesordnung stehe. Im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien müsse der Beschwerdeführer somit mit einer unmenschlichen Behandlung gem. Artikel 3, EMRK rechnen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die zwischenzeitliche mittelbare Bedrohung durch eine unbekannte Privatperson per SMS an das Mobiltelefon seines Vaters stelle keinen neuen relevanten Sachverhalt dar, zumal der Rechtsschutz in Mazedonien bereits im ersten Verfahren abgehandelt worden sei. Zudem sei das Vorbringen - unabhängig von dem tatsächlichen Eingang einer derartigen SMS auf das vorgewiesene Mobiltelefon - im Kern unglaubwürdig. So sei es in keiner Weise objektivierbar, wer diese tatsächlich versendet habe und sei auch nicht davon auszugehen, dass "ein Anruf dorthin" objektiv überprüfbare Ergebnisse gebracht hätte, zumal es der Beschwerdeführer ja schon versucht hätte. Auch hätte sein Vater diese SMS bereits im Juli 2009 erhalten, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers, die Droh-SMS erst nach seiner Hochzeit im Rahmen eines in der Abschiebehaft gestellten Asylantrages vorzubringen, unlogisch erscheine. Hierzu sei auch anzumerken, dass derartige Sprachnachrichten hinsichtlich individuell veränderbarer Zeiteinstellungen am Mobiltelefon manipulierbar seien. Weiter sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass das SMS am Handy seines Vaters eingegangen sei. Abgesehen davon, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass ein Bedroher die Telefonnummer überhaupt unter dem Gesichtspunkt, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater im Telefonbuch eingetragen seien, verfügbar gehabt hätte, sei es umso unplausibler, dass eine derartige Bedrohung nur an den Vater und nicht direkt an den Beschwerdeführer in Österreich gegangen sei. Und weiter: "Was den Beweisantrag zur Befragung von Angehörigen (auch im Herkunftsstaat) betrifft, so ist dem nicht zu folgen, weil doch zu beachten ist, dass die entsprechenden Berichte nicht nur eine objektive Wiedergabe von Eindrücken und Erlebnissen darstellen würden, sondern auch offensichtlich mit dem Interesse verbunden sind, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Eine dahingehende Zeugenaussage allenfalls unter den Voraussetzungen einer Belehrung über die Konsequenzen einer Falschaussage wäre faktisch unter diesen Gesichtspunkten nicht vollziehbar und wirkungslos. Zudem geht die Behörde davon aus, dass es bei einer Wahrheitsunterstellung des Beweisthemas keine Schwierigkeiten darstellen kann unter den vorgenannten Aspekten objektive und auch überprüfbare Beweise (etwa auch Einreichungen über die Beschwerde hinsichtlich einer behaupteten Untätigkeit der Behörden, was sie jedoch zufolge ihren eigenen Angaben in keiner Weise nachvollziehbar unterlassen hätten) auch von den mazedonischen Behörden zu erhalten, sodass es dem darauf abzielenden Beweisantrag an Relevanz mangelt." Weiters stehe den Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Mazedonien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, die seiner Schilderung zufolge schon während des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und somit eine bereits entschiedene Sache vorliege. Die zwischenzeitliche mittelbare Bedrohung durch eine unbekannte Privatperson per SMS an das Mobiltelefon seines Vaters stelle keinen neuen relevanten Sachverhalt dar, zumal der Rechtsschutz in Mazedonien bereits im ersten Verfahren abgehandelt worden sei. Zudem sei das Vorbringen - unabhängig von dem tatsächlichen Eingang einer derartigen SMS auf das vorgewiesene Mobiltelefon - im Kern unglaubwürdig. So sei es in keiner Weise objektivierbar, wer diese tatsächlich versendet habe und sei auch nicht davon auszugehen, dass "ein Anruf dorthin" objektiv überprüfbare Ergebnisse gebracht hätte, zumal es der Beschwerdeführer ja schon versucht hätte. Auch hätte sein Vater diese SMS bereits im Juli 2009 erhalten, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers, die Droh-SMS erst nach seiner Hochzeit im Rahmen eines in der Abschiebehaft gestellten Asylantrages vorzubringen, unlogisch erscheine. Hierzu sei auch anzumerken, dass derartige Sprachnachrichten hinsichtlich individuell veränderbarer Zeiteinstellungen am Mobiltelefon manipulierbar seien. Weiter sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass das SMS am Handy seines Vaters eingegangen sei. Abgesehen davon, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass ein Bedroher die Telefonnummer überhaupt unter dem Gesichtspunkt, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater im Telefonbuch eingetragen seien, verfügbar gehabt hätte, sei es umso unplausibler, dass eine derartige Bedrohung nur an den Vater und nicht direkt an den Beschwerdeführer in Österreich gegangen sei. Und weiter: "Was den Beweisantrag zur Befragung von Angehörigen (auch im Herkunftsstaat) betrifft, so ist dem nicht zu folgen, weil doch zu beachten ist, dass die entsprechenden Berichte nicht nur eine objektive Wiedergabe von Eindrücken und Erlebnissen darstellen würden, sondern auch offensichtlich mit dem Interesse verbunden sind, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Eine dahingehende Zeugenaussage allenfalls unter den Voraussetzungen einer Belehrung über die Konsequenzen einer Falschaussage wäre faktisch unter diesen Gesichtspunkten nicht vollziehbar und wirkungslos. Zudem geht die Behörde davon aus, dass es bei einer Wahrheitsunterstellung des Beweisthemas keine Schwierigkeiten darstellen kann unter den vorgenannten Aspekten objektive und auch überprüfbare Beweise (etwa auch Einreichungen über die Beschwerde hinsichtlich einer behaupteten Untätigkeit der Behörden, was sie jedoch zufolge ihren eigenen Angaben in keiner Weise nachvollziehbar unterlassen hätten) auch von den mazedonischen Behörden zu erhalten, sodass es dem darauf abzielenden Beweisantrag an Relevanz mangelt." Weiters stehe den Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt angeführte Begründung der Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers dem Rechtsstaat widerspreche. Eine Zeugenaussage sei in Österreich ein anerkanntes Beweismittel. Dass man den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Polizei untätig geblieben sei, obwohl klare Beweise für die Tat vorgelegen seien und auch die durch die mazedonische Polizei ermittelbare Absendernummer des SMS bekannt gewesen sei, keinen Glauben geschenkt habe, sei insofern nicht nachvollziehbar, als die vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte die selben Auskünfte über die gängige Praxis der Polizeitätigkeit in Mazedonien geben würden, wie sie der Beschwerdeführer dargestellt habe. Bezüglich der inländischen Fluchtalternative in Mazedonien wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Feststellungen des Sachverständigen Dr. XXXX, in Mazedonien nicht unbekannt sei, weshalb die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, wonach man den Beschwerdeführer kaum erkennen, geschweige denn die Anstrengungen einer Suche nach ihm eingehen würde, widersprüchlich und unzutreffend sei. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Aufenthalt in Mazedonien als "Zugereister" vollkommen frei zu wählen. Bezüglich der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne, habe das Bundesasylamt Feststellungen getroffen, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen. Der erlassene Bescheid sei somit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Einvernahme seines Vaters, sowie seiner Mutter und seiner Gattin.4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt angeführte Begründung der Ablehnung des Beweisantrages des Beschwerdeführers dem Rechtsstaat widerspreche. Eine Zeugenaussage sei in Österreich ein anerkanntes Beweismittel. Dass man den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Polizei untätig geblieben sei, obwohl klare Beweise für die Tat vorgelegen seien und auch die durch die mazedonische Polizei ermittelbare Absendernummer des SMS bekannt gewesen sei, keinen Glauben geschenkt habe, sei insofern nicht nachvollziehbar, als die vom Bundesasylamt verwendeten Länderberichte die selben Auskünfte über die gängige Praxis der Polizeitätigkeit in Mazedonien geben würden, wie sie der Beschwerdeführer dargestellt habe. Bezüglich der inländischen Fluchtalternative in Mazedonien wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Feststellungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 , in Mazedonien nicht unbekannt sei, weshalb die vom Bundesasylamt getroffene Feststellung, wonach man den Beschwerdeführer kaum erkennen, geschweige denn die Anstrengungen einer Suche nach ihm eingehen würde, widersprüchlich und unzutreffend sei. Weiters sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen Aufenthalt in Mazedonien als "Zugereister" vollkommen frei zu wählen. Bezüglich der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne, habe das Bundesasylamt Feststellungen getroffen, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen. Der erlassene Bescheid sei somit in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beantragte neuerlich die Einvernahme seines Vaters, sowie seiner Mutter und seiner Gattin.
Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht dies jedoch einer Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht dies jedoch einer Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher zum Vergleich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2009, Zl. B6 404.999-1/2009/2E, heranzuziehen.
2.4. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.4. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen vergleiche dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
2.5. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:2.5. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Im Rahmen des gegenständlichen Antrages wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers mittelbar für diesen ein gegen diesen gerichtetes Droh-SMS vom 14.07.2009 erhalten habe, das auch dem Bundesasylamt als Beweismittel vorgelegt werden konnte. Weiters hätte der Vater im August 2009 in XXXX versucht, eine Anzeige wegen der Droh-SMS einzubringen, wobei die Aufnahme derselben durch die Polizei verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich unter anderem die Einvernahme seines Vaters als Zeugen.Im Rahmen des gegenständlichen Antrages wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers mittelbar für diesen ein gegen diesen gerichtetes Droh-SMS vom 14.07.2009 erhalten habe, das auch dem Bundesasylamt als Beweismittel vorgelegt werden konnte. Weiters hätte der Vater im August 2009 in römisch 40 versucht, eine Anzeige wegen der Droh-SMS einzubringen, wobei die Aufnahme derselben durch die Polizei verweigert worden wäre. Der Beschwerdeführer beantragte diesbezüglich unter anderem die Einvernahme seines Vaters als Zeugen.
Damit brachte der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Asylantrages zumindest in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus ein abstrakt geeignetes Bedrohungsszenario vor, wobei selbst eine Asylrelevanz a priori nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte.
Hierzu ist vorweg anzumerken, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen bzw. Berichte zur aktuellen Situation der Sicherheitskräfte in Mazedonien auf "Verbesserungen durch das neue Polizeigesetz 2006" und Beschwerdemöglichkeiten gegen polizeiliches Fehlverhalten hinweisen. Dies allein reicht aber nicht aus, um daraus den Schluss ziehen zu können, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers unwahrscheinlich ist, zumal die Berichte auch entsprechende Mängel nicht verschweigen.
Dem Bundesasylamt ist es auch nicht gelungen, dem dargestellten neuen Vorbringen nachvollziehbar einen "glaubhaften Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzusprechen (vgl. dazu auch VwGH vom 29.9.2005, 2005/20/0365). Die vom Bundesasylamt diesbezüglich oben in den wesentlichen Passagen angeführte Begründung ist oberflächlich gehalten, kaum nachvollziehbar und dadurch letztlich nicht geeignet, eine "qualifizierte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers darzutun.Dem Bundesasylamt ist es auch nicht gelungen, dem dargestellten neuen Vorbringen nachvollziehbar einen "glaubhaften Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzusprechen vergleiche dazu auch VwGH vom 29.9.2005, 2005/20/0365). Die vom Bundesasylamt diesbezüglich oben in den wesentlichen Passagen angeführte Begründung ist oberflächlich gehalten, kaum nachvollziehbar und dadurch letztlich nicht geeignet, eine "qualifizierte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers darzutun.
So lassen die Überlegungen des Bundesasylamts hinsichtlich der ausschließlichen Auswahl des Mobiltelefons des Vaters als Empfänger der Droh-SMS nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine zwingenden Rückschlüsse hinsichtlich der Plausibilität des Vorbringens zu. Vielmehr werfen diese Ausführungen des Bundesasylamts die Frage auf, weshalb in diesem Zusammenhang nicht auf die vorhergehenden Ermittlungsergebnisse Bedacht genommen wurde. So sind dem Erstbefragungsprotokoll vom 31.03.2010 "zwei" Droh-Nachrichten (Vgl. As 35), die auf "dem Handy des Beschwerdeführers" gespeichert worden wären (vgl. As 37), zu entnehmen. Laut Protokoll der Einvernahme vom 07.04.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hätte der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass er lediglich "eine" Droh-SMS erhalten habe, die auf "seinem" Mobiltelefon gespeichert wäre, wobei sich dieses zu Hause bei seinem Vater befinde (Vgl. As 51-53).So lassen die Überlegungen des Bundesasylamts hinsichtlich der ausschließlichen Auswahl des Mobiltelefons des Vaters als Empfänger der Droh-SMS nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine zwingenden Rückschlüsse hinsichtlich der Plausibilität des Vorbringens zu. Vielmehr werfen diese Ausführungen des Bundesasylamts die Frage auf, weshalb in diesem Zusammenhang nicht auf die vorhergehenden Ermittlungsergebnisse Bedacht genommen wurde. So sind dem Erstbefragungsprotokoll vom 31.03.2010 "zwei" Droh-Nachrichten (Vgl. As 35), die auf "dem Handy des Beschwerdeführers" gespeichert worden wären vergleiche As 37), zu entnehmen. Laut Protokoll der Einvernahme vom 07.04.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hätte der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass er lediglich "eine" Droh-SMS erhalten habe, die auf "seinem" Mobiltelefon gespeichert wäre, wobei sich dieses zu Hause bei seinem Vater befinde (Vgl. As 51-53).
Eine Aufklärung etwa dieses Widerspruches ist den Vernehmungsprotokollen oder der bekämpften Entscheidung nicht zu entnehmen.
Nicht nachvollziehbar erweist sich auch die Argumentation des Bundesasylamts, wonach "in keiner Weise objektivierbar" wäre, wer die Droh-SMS "tatsächlich versendet" hätte. Hierzu ist anzumerken, dass dem Bundesasylamt eine konkrete der SMS-Drohung zurechenbare Telefonnummer vorgelegen ist, zu der der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.06.2010 sogar noch ausdrücklich ausführte, dass er diese Telefonnummer angewählt und sich unter der Nummer jemand mit "Hallo" gemeldet hätte (vgl. As 151). Wieso der Beschwerdeführer die anschließende Frage, ob er mit dieser Person gesprochen oder diese etwas gefragt habe, verneinte, blieb - aus welchen Gründen auch immer - ungeklärt.Nicht nachvollziehbar erweist sich auch die Argumentation des Bundesasylamts, wonach "in keiner Weise objektivierbar" wäre, wer die Droh-SMS "tatsächlich versendet" hätte. Hierzu ist anzumerken, dass dem Bundesasylamt eine konkrete der SMS-Drohung zurechenbare Telefonnummer vorgelegen ist, zu der der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 01.06.2010 sogar noch ausdrücklich ausführte, dass er diese Telefonnummer angewählt und sich unter der Nummer jemand mit "Hallo" gemeldet hätte vergleiche As 151). Wieso der Beschwerdeführer die anschließende Frage, ob er mit dieser Person gesprochen oder diese etwas gefragt habe, verneinte, blieb - aus welchen Gründen auch immer - ungeklärt.
Zu den in diesem Fall bereits aufgezeigten, erheblichen Ermittlungsmängeln tritt noch hinzu, dass das Bundesasylamt ein zentrales Beweisanbot des Beschwerdeführers, nämlich die Befragung seines Vaters als Augenzeuge für die behauptete Schutzverweigerung, ohne sachliche Begründung ablehnte. Der Umstand der familiären Nahbeziehung zwischen Vater und Sohn schließt grundsätzlich eine Eignung des ersteren als Zeugen für seinen Sohn nicht a priori aus. Für den Umstand, dass das Bundesasylamt aufgrund der Eindeutigkeit ihrer Ermittlungsergebnisse auf das angebotene Beweismittel letztlich verzichten hätte können, liegen - wie bereits hinreichend dargelegt wurde- keinerlei Hinweise vor, wobei auch nicht erkannt werden kann, dass das angebotene Beweismittel irrelevant wäre.
2.6. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren daher mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet. Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht geeignet, die Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache -insbesondere im Zusammenhang mit der entscheidenden Frage nach dem Vorliegen eines glaubwürdigen Kerns - fundiert zu rechtfertigen. Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Da das Verfahren bereits vom Bundesasylamt zugelassen wurde, scheidet für den Asylgerichtshof die Möglichkeit für eine Zulassungsentscheidung nach dem dritten Satz von § 41 Abs. 3 AsylG aus. Gleichzeitig ist aber gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Andererseits hat aber der Gesetzgeber für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide, denen in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, lediglich eine Frist von zwei Wochen (§ 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen. Diese Frist lässt somit aber keine Möglichkeit zu, eine mündliche Verhandlung nachzuholen, was wiederum nur den Rückschluss zulässt, dass der Gesetzgeber diesfalls deren Durchführung nicht vorgesehen hat.2.6. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren daher mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet. Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht geeignet, die Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache -insbesondere im Zusammenhang mit der entscheidenden Frage nach dem Vorliegen eines glaubwürdigen Kerns - fundiert zu rechtfertigen. Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ist daher erforderlich. Da das Verfahren bereits vom Bundesasylamt zugelassen wurde, scheidet für den Asylgerichtshof die Möglichkeit für eine Zulassungsentscheidung nach dem dritten Satz von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG aus. Gleichzeitig ist aber gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Andererseits hat aber der Gesetzgeber für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide, denen in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, lediglich eine Frist von zwei Wochen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen. Diese Frist lässt somit aber keine Möglichkeit zu, eine mündliche Verhandlung nachzuholen, was wiederum nur den Rückschluss zulässt, dass der Gesetzgeber diesfalls deren Durchführung nicht vorgesehen hat.
Erweist sich somit die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamts außerhalb des Zulassungsverfahrens als rechtswidrig, so kann eine Behebung nicht mehr nach § 41 Abs. 3 erfolgen, wobei aber auch der Ausschluss des § 66 Abs. 2 AVG durch § 41Abs. 3 erster Satz AsylG gilt. Der Nachholung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof steht faktisch die zwei Wochen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG entgegen. Somit ist daher nur ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des § 66 Abs. 4 AVG möglich (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 2008, S. 641).Erweist sich somit die Zurückweisungsentscheidung des Bundesasylamts außerhalb des Zulassungsverfahrens als rechtswidrig, so kann eine Behebung nicht mehr nach Paragraph 41, Absatz 3, erfolgen, wobei aber auch der Ausschluss des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch Paragraph 41 A, b, s, 3 erster Satz AsylG gilt. Der Nachholung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof steht faktisch die zwei Wochen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG entgegen. Somit ist daher nur ein Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG möglich vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 2008, S. 641).
Das Bundesasylamt wird diesbezüglich ausdrücklich angewiesen ein materielles Verfahren durchzuführen und die Beweisanbote des Beschwerdeführers zumindest im Hinblick auf die angebotene Zeugenaussage seines Vaters zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
19.08.2010