TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/19 A2 410973-1/2010

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Veröffentlicht am 19.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 410.973-1/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zl. 08 13.052-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2010, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, Zl. 08 13.052-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 19-jähriger, nigerianischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion, stellte am 23.12.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag eine polizeiliche Erstbefragung (As. 15-25 BAA). Dabei führte der Beschwerdeführer aus, im November 2008 Nigeria (von Lagos aus mittels Schiff) verlassen zu haben. Mit dem Schiff sei er etwa 3 - 4 Wochen gefahren und anschließend habe ihn ein weißer Mann (aus Mitleid) mit seinem PKW bis hierher mitgenommen. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Nigeria wegen der politischen Probleme seines Vaters verlassen habe. Es seien Mörder gekommen und hätten seinen Vater und seine Mutter getötet. Sein Vater habe der PDP angehört. Der Beschwerdeführer vermute, die Mörder seiner Eltern seien Anhänger der "APGA".

Mit Meldung der Polizei vom XXXX wurde gemäß § 57 Abs. 6 AsylG über eine Straftat des Beschwerdeführers nach dem Suchmittelgesetz (§ 27 Abs. 3 SMG) berichtet. Der Beschwerdeführer sei beim Verkauf von Suchtmittel auf "frischer Tat" betreten worden (As. 47 BAA). Der Beschwerdeführer wurde in Folge in Untersuchungshaft genommen.Mit Meldung der Polizei vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG über eine Straftat des Beschwerdeführers nach dem Suchmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz 3, SMG) berichtet. Der Beschwerdeführer sei beim Verkauf von Suchtmittel auf "frischer Tat" betreten worden (As. 47 BAA). Der Beschwerdeführer wurde in Folge in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt (As. 101-107 BAA).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt (As. 101-107 BAA).

Aus einem Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 01.09.2009 ergibt sich, dass das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde, zumal der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 15) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei (As. 127 BAA). Am selben Tag wurde gemäß § 26 AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.Aus einem Aktenvermerk der Verwaltungsbehörde vom 01.09.2009 ergibt sich, dass das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde, zumal der Aufenthaltsort des Asylwerbers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei (As. 127 BAA). Am selben Tag wurde gemäß Paragraph 26, AsylG ein Festnahmeauftrag erlassen.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.10.2009 wurde dem Übernahmeersuchen aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt (As. 149 BAA). Der Beschwerdeführer habe am 29.07.2009 in Deutschland um Asyl angesucht, er hätte angegeben, am 18.07.2009 nach Deutschland eingereist zu sein. In Deutschland führte der Beschwerdeführer die Identität "XXXX" aus XXXX, Bezirk XXXX; er wäre am XXXX geboren. Am 16.12.2009 erfolgte die Übernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland durch Österreich. (Ankunft in Wien um 10:45).Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 05.10.2009 wurde dem Übernahmeersuchen aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zugestimmt (As. 149 BAA). Der Beschwerdeführer habe am 29.07.2009 in Deutschland um Asyl angesucht, er hätte angegeben, am 18.07.2009 nach Deutschland eingereist zu sein. In Deutschland führte der Beschwerdeführer die Identität "XXXX" aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 ; er wäre am römisch 40 geboren. Am 16.12.2009 erfolgte die Übernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland durch Österreich. (Ankunft in Wien um 10:45).

Am 16.12.2009 erfolgte um 13:40 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, die etwa eineinhalb Stunden andauerte (As. 237-251 BAA). Eingangs dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrücklich, sich wohl zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Ihm wurde auch erläutert, dass er ohne Kosten eine Flüchtlingsberaterin in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Identität, wie vor der österreichischen Behörde angegeben. Er stamme aus XXXX, Anambra State, an der - von ihm angegebenen Adresse - habe der Beschwerdeführer von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester) gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Sekundarschule in XXXX besucht.Am 16.12.2009 erfolgte um 13:40 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, die etwa eineinhalb Stunden andauerte (As. 237-251 BAA). Eingangs dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage ausdrücklich, sich wohl zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können. Ihm wurde auch erläutert, dass er ohne Kosten eine Flüchtlingsberaterin in Anspruch nehmen könnte. Der Beschwerdeführer bestätigte seine Identität, wie vor der österreichischen Behörde angegeben. Er stamme aus römisch 40 , Anambra State, an der - von ihm angegebenen Adresse - habe der Beschwerdeführer von Geburt an bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester) gelebt. Er habe sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Sekundarschule in römisch 40 besucht.

Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass im Auftrag der APGA (die vollständige Bezeichnung der Partei APGA konnte der Beschwerdeführer nicht nennen) vier Mörder in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen seien und seinen Vater ermordet hätten. Seine Mutter sei nicht ermordet worden, jedoch sei sein jüngerer Bruder versehentlich angeschossen worden. Er wüsste nicht, ob dieser überlebt habe. Der Beschwerdeführer habe einem der Männer die Waffe aus der Hand schlagen können und dadurch sei ihm die Flucht gelungen. Er sei über XXXX nach Lagos geflohen, wo er bei einem Freund Unterschlupf hätte finden können. Eines Tages habe er einen Burschen aus seinem Heimatort getroffen und dieser habe ihm erzählt, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Sein Freund (bei welchem er gewohnt habe) hätte ihm sodann geholfen, Nigeria zu verlassen. Näher befragt, warum überhaupt Mörder in das Haus des Beschwerdeführers gekommen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dies ginge auf die Vorwahlzeit zurück. Sein Vater habe die PDP intensiv unterstützt und der Beschwerdeführer habe mit ihm zusammen gearbeitet. In Anambra State hätte es Wahlen gegeben und Peter Obi sei von der APGA Partei zum Gouverneur gewählt worden. Die PDP habe die Wahlen manipuliert, sodass zunächst aber Ngige von der PDP Gouverneur geworden sei. Dies hätte sich Peter Obi jedoch nicht gefallen lassen und habe auf den Posten des Gouverneur bestanden, weshalb Ngige wider abberufen und Peter Obi abermals zum Gouverneur bestellt worden wäre. Es seien nochmals Wahlen abgehalten worden und Peter Obi hätte alle - die gegen ihn gewesen wären - beseitigen lassen wollen. Die Mörder seien zum Beschwerdeführer gekommen, weil er gegen Peter Obi gewesen sei.Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass im Auftrag der APGA (die vollständige Bezeichnung der Partei APGA konnte der Beschwerdeführer nicht nennen) vier Mörder in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen seien und seinen Vater ermordet hätten. Seine Mutter sei nicht ermordet worden, jedoch sei sein jüngerer Bruder versehentlich angeschossen worden. Er wüsste nicht, ob dieser überlebt habe. Der Beschwerdeführer habe einem der Männer die Waffe aus der Hand schlagen können und dadurch sei ihm die Flucht gelungen. Er sei über römisch 40 nach Lagos geflohen, wo er bei einem Freund Unterschlupf hätte finden können. Eines Tages habe er einen Burschen aus seinem Heimatort getroffen und dieser habe ihm erzählt, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Sein Freund (bei welchem er gewohnt habe) hätte ihm sodann geholfen, Nigeria zu verlassen. Näher befragt, warum überhaupt Mörder in das Haus des Beschwerdeführers gekommen seien, führte der Beschwerdeführer aus, dies ginge auf die Vorwahlzeit zurück. Sein Vater habe die PDP intensiv unterstützt und der Beschwerdeführer habe mit ihm zusammen gearbeitet. In Anambra State hätte es Wahlen gegeben und Peter Obi sei von der APGA Partei zum Gouverneur gewählt worden. Die PDP habe die Wahlen manipuliert, sodass zunächst aber Ngige von der PDP Gouverneur geworden sei. Dies hätte sich Peter Obi jedoch nicht gefallen lassen und habe auf den Posten des Gouverneur bestanden, weshalb Ngige wider abberufen und Peter Obi abermals zum Gouverneur bestellt worden wäre. Es seien nochmals Wahlen abgehalten worden und Peter Obi hätte alle - die gegen ihn gewesen wären - beseitigen lassen wollen. Die Mörder seien zum Beschwerdeführer gekommen, weil er gegen Peter Obi gewesen sei.

Befragt, wie viele Parteien im September 2008 im Parlament vertreten gewesen wären, wusste der Beschwerdeführer keine Antwort. Auf die Frage, welche Parteien im Parlament im September 2008 vertreten gewesen seien, meinte der Beschwerdeführer nach einiger Bedenkzeit, dass es insgesamt etwa 50 Parteien in Nigeria gebe. Die Hauptparteien seien die PDP, APGA, ANPP. Er glaube die drei zuletzt Genannten und die AC (welche er später auf AD korrigierte) seien im Parlament vertreten. Ausgesprochen würden die Parteien wie folgt lauten: ANPP - "All Nigerians Political Party" beziehungsweise "All Nigeria Peoples Party", AD - "Alliance for Democracy", PDP - "Peoples Democratic Party". Die Fragen, wann Peter Obi zum Gouverneur bestellt worden beziehungsweise wann dieser das erste Mal Gouverneur geworden sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.

Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, auf Hausnummer XXXX gelebt zu haben und heute erklärte, auf Hausnummer XXXX gelebt zu haben, wusste der Beschwerdeführer keine Antwort. Auch den weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch angegeben habe, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter ermordet worden wären, im Unterschied zu heute, zumal nun (bloß) sein Vater von den Männern umgebracht worden sei, hätte der Beschwerdeführer ebenso nicht aufklären können und bloß betreten zu Boden geblickt. Auf die weitere Frage, weshalb der Beschwerdeführer vor den deutschen Behörden eine andere Identität angegeben habe, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, dass ihm "Leute" dazu geraten hätten.Auf Vorhalt, weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, auf Hausnummer römisch 40 gelebt zu haben und heute erklärte, auf Hausnummer römisch 40 gelebt zu haben, wusste der Beschwerdeführer keine Antwort. Auch den weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch angegeben habe, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter ermordet worden wären, im Unterschied zu heute, zumal nun (bloß) sein Vater von den Männern umgebracht worden sei, hätte der Beschwerdeführer ebenso nicht aufklären können und bloß betreten zu Boden geblickt. Auf die weitere Frage, weshalb der Beschwerdeführer vor den deutschen Behörden eine andere Identität angegeben habe, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, dass ihm "Leute" dazu geraten hätten.

Dem Beschwerdeführer wurden weiters Länderberichte zu Nigeria vorgehalten, wozu er (bloß) meinte, "das existiert nur auf dem Papier, in Wirklichkeit ist vieles nicht so".

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 18.12.2009, Zl. 08 13.052-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria, der Innenpolitik, wie auch Parteien und Wahlen, zur Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Situation, zur medizinischen Versorgung, zum Meldewesen, zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und der Situation von Rückkehrern (dabei wurden unter anderem internationale und nichtstaatliche Hilfsorganisationen angeführt, wobei Adressen, Telefon- und Faxnummern vollständig zitiert sind), sowie zum Dekret 33; diese Feststellungen ergäben sich aus einer Zusammenstellung aller vorgehaltener Erkenntnisquellen zu Nigeria. Begründend wurde ausgeführt, dass weder die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, noch er selbst als Person für glaubhaft erachtet worden wären. Die persönliche Glaubwürdigkeit habe der Beschwerdeführer bereits durch seine unterschiedlich vorgebrachten Identitäten eingebüßt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Asylverfahren in Österreich nicht abgewartet habe, sondern weiter nach Deutschland gezogen sei um dort ebenfalls einen Asylantrag zu stellen, zeige, dass er nicht schutz- beziehungsweise asylbedürftig sei. Auch die Ausführungen zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer bereits hinsichtlich seiner Wohnadresse (dem angeblichen Tatort, wo sein Vater ermordet worden sei) widersprüchliche Angaben getätigt habe und diese Unstimmigkeiten nicht vermocht hätte aufzuklären. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung noch angegeben, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter von den "Killern" umgebracht worden seien, dagegen hätte er vor dem Bundesasylamt später erklärt, dass bloß sein Vater ermordet worden sei, nicht jedoch seine Mutter. Jedoch sei nun auch sein jüngerer Bruder angeschossen worden. Für diese widersprüchliche Schilderung der fluchtauslösenden - und seine angebliche Gefährdung beziehungsweise Verfolgung nach sich ziehenden - Vorgänge hätte der Beschwerdeführer über Vorhalt keine Erklärung gehabt, weshalb sein Vorbringen vom Bundesasylamt in einer Gesamtschau als unglaubhaft beurteilt wurde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen zwar als unglaubwürdig erachte, jedoch den Versuch nicht unternommen habe, es zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des brutalen Überfalls in seinem Heimatland unter Schock gestanden, dies erkläre auch sein seltsames Verhalten während der Einvernahme und seine lückenhafte Erinnerung. Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer einem Psychiater zuführen und ihn untersuchen lassen müssen. Stattdessen habe es ihn bloß als "Lügner" deklariert. Nach Deutschland sei der Beschwerdeführer deshalb gegangen und habe dort unter einer anderen Identität einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil die österreichischen Beamten ihm mitgeteilt hätten, dass er in Österreich keine Möglichkeit habe, Asyl zu erhalten. Aus Angst in seine Heimat abgeschoben zu werden, habe er Österreich verlassen (As. 363-369 BAA). Der Asylgerichtshof nahm in weiterer Folge Einsicht in den Strafakt des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass dieser am XXXX wegen Überlassens von Kokain an andere Personen festgenommen worden war. Bei seiner Verhaftung wurden keinerlei medizinische oder psychische Probleme medizinisch erkannt (Seite 27 des Strafaktes). Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am selben und am nächsten Tag (Seiten 83-101) ergaben sich auch keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (ebenso wenig bei dem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin der XXXX, OZ 17 des Strafaktes). Bei der Hauptverhandlung am XXXX, OZ 18) erklärte der Beschwerdeführer, kein Suchtgift verkauft zu haben, dies wäre ihm von Tschetschenen abgenommen worden, respektive er hätte ihnen Suchtgiftkugeln geschenkt. Wiederum gab der Beschwerdeführer keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung oder dergleichen. Bei der Verurteilung wurden dem Beschwerdeführer sein geringes Alter und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd angerechnet. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bewährungshelfer zur Unterstützung beigestellt.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde. Darin wurde zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen zwar als unglaubwürdig erachte, jedoch den Versuch nicht unternommen habe, es zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des brutalen Überfalls in seinem Heimatland unter Schock gestanden, dies erkläre auch sein seltsames Verhalten während der Einvernahme und seine lückenhafte Erinnerung. Das Bundesasylamt hätte den Beschwerdeführer einem Psychiater zuführen und ihn untersuchen lassen müssen. Stattdessen habe es ihn bloß als "Lügner" deklariert. Nach Deutschland sei der Beschwerdeführer deshalb gegangen und habe dort unter einer anderen Identität einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil die österreichischen Beamten ihm mitgeteilt hätten, dass er in Österreich keine Möglichkeit habe, Asyl zu erhalten. Aus Angst in seine Heimat abgeschoben zu werden, habe er Österreich verlassen (As. 363-369 BAA). Der Asylgerichtshof nahm in weiterer Folge Einsicht in den Strafakt des Beschwerdeführers. Daraus ergibt sich, dass dieser am römisch 40 wegen Überlassens von Kokain an andere Personen festgenommen worden war. Bei seiner Verhaftung wurden keinerlei medizinische oder psychische Probleme medizinisch erkannt (Seite 27 des Strafaktes). Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am selben und am nächsten Tag (Seiten 83-101) ergaben sich auch keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (ebenso wenig bei dem Gespräch mit einer Sozialarbeiterin der römisch 40 , OZ 17 des Strafaktes). Bei der Hauptverhandlung am römisch 40 , OZ 18) erklärte der Beschwerdeführer, kein Suchtgift verkauft zu haben, dies wäre ihm von Tschetschenen abgenommen worden, respektive er hätte ihnen Suchtgiftkugeln geschenkt. Wiederum gab der Beschwerdeführer keinen Hinweis auf eine psychische Erkrankung oder dergleichen. Bei der Verurteilung wurden dem Beschwerdeführer sein geringes Alter und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd angerechnet. Dem Beschwerdeführer wurde ein Bewährungshelfer zur Unterstützung beigestellt.

4. Auf Grund der Beschwerde wurde am 21.06.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Vertreter (zum Teil) und eine Vertrauensperson teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) sowie Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Name und meine Identität sind völlig richtig.

VR: Warum haben Sie vor den deutschen Behörden andere Angaben zu Ihrer Person gemacht (As. 181)?

BF: Ich habe das wegen der Leute gemacht, die ich dort in Deutschland getroffen habe. Die haben mir gesagt, ich soll lügen.

VR: Hat es einen besonderen Grund gegeben, dass Sie ausgerechnet nach Deutschland wollten?

BF: Ja, ich bin nach Deutschland gegangen, weil ich dort mit meiner Freundin zusammen sein wollte und mit ihr vielleicht auch zusammen wohnen hätte wollen. Sie heißt XXXX (phonetisch). Sie lebt in Berlin und ist deutsche Staatsbürgerin. Inzwischen ist sie nicht mehr meine Freundin.BF: Ja, ich bin nach Deutschland gegangen, weil ich dort mit meiner Freundin zusammen sein wollte und mit ihr vielleicht auch zusammen wohnen hätte wollen. Sie heißt römisch 40 (phonetisch). Sie lebt in Berlin und ist deutsche Staatsbürgerin. Inzwischen ist sie nicht mehr meine Freundin.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Es war so, dass ich damals noch unter schwerem Schock stand. Man hatte mich im selben Monat, Dezember, hierher gebracht und ich wurde dann direkt ins Einvernahmezimmer geführt. Ich war damals nicht ganz bei mir und wegen des Schocks in keiner guten Verfassung. Unter Schock war ich, weil man mich aus Deutschland zurückgebracht hatte und ich war auch in Haft gewesen. Gesagt habe ich aber niemandem, dass ich in einer schlechten Verfassung war. Ich war nicht in der Lage alles richtig wiederzugeben bei dieser Einvernahme - eben wegen dieses Schocks und all diesen Dingen. Auf Nachfrage: Sowohl Referent als auch Dolmetscher waren bei dieser Einvernahme im Dezember 2009 Frauen.

Im allgemeinen Einvernehmen entfernt sich der BFV XXXX und ersucht um Übermittlung des Einvernahmeprotokolls per E-Mail.Im allgemeinen Einvernehmen entfernt sich der BFV römisch 40 und ersucht um Übermittlung des Einvernahmeprotokolls per E-Mail.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich und Deutschland?

BF: Nein.

VR: Welche Schulbildung haben Sie? In welchem Zeitraum haben sie eine Schule besucht?

BF: Ja, ich bin insgesamt 9 Jahre zur Schule gegangen. Englisch und Ibo waren die Sprachen, die in der Schule gesprochen wurden.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten? Sind Sie jemals einer Tätigkeit nachgegangen, wenn ja, in welchem Zeitraum?

BF: Gearbeitet habe ich nie. Meine Eltern haben für mich gesorgt. Mein Vater war Mitglied der PDP und während der jeweiligen Kampagnen hat man ihnen Geld gegeben. Mein Vater war Politiker und das war seine einzige Einkommensquelle.

VR: Haben Sie in Nigeria immer mit Ihren Eltern zusammengewohnt?

BF: Ja.

VR: Schildern Sie Ihre Wohnverhältnisse in Nigeria!?

BF: Wir hatten ein eigenes Anwesen auf dem wir wohnten. Auf dem Anwesen lebte nur meine Familie, das heißt, nur meine Eltern, ich und meine drei Geschwister, ich war der älteste. Meine Geschwister gingen alle noch in die Schule.

VR: Was wollten Sie in Nigeria in Ihrem Leben machen, bevor das fluchtauslösende Problem geschah!?

BF: Ich hatte vor, mich weiter zu bilden. Nach der Mittelschule wollte ich auf die Universität gehen.

VR: Vor dem Asylamt haben sie aber gesagt, dass Sie 2003 die Schule schon verlassen haben. Sie sind 2008 aus Nigeria weg, das heißt, Sie waren 5 Jahre nicht in der Schule. Stimmt das so?

BF: Ja wissen Sie, in Nigeria verhält es sich mit der Mittelschulausbildung so, dass man zunächst die Unterstufe (Junior Secondary School) abschließt. Einige setzen dann ihre Ausbildung in der Oberstufe (SSS - Senior Secondary School) fort, andere warten nach den Ergebnissen noch länger zu, ehe sie ihre Schulausbildung fortsetzen. Nach Abschluss der Senior Secondary School kann man dann auf die Universität gehen.

VR: Waren Sie in Nigeria religiös aktiv?

BF: Ja, ich bin römisch-katholisch und bin regelmäßig zur Kirche gegangen.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Nigeria, insbesondere zu Familienangehörigen oder dem Freunden? Wissen Sie was aus Ihrer Familie geworden ist?

BF: Ich hatte keinerlei Kontakt mehr nach Nigera, seit ich nach Österreich gekommen bin.

VR: In Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung gaben Sie an, wegen der politischen Tätigkeit Ihres Vaters Probleme gehabt zu haben, hingegen machten Sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme Probleme wegen Ihrer eigenen politischen Tätigkeit geltend. Waren Sie nun selbst politisch tätig?

BF: Man kann das so nicht sagen. Es war eigentlich immer so, dass mein Vater im Zuge solcher Kampagnen Geld erhalten hat. Dafür wurden dann Poster hergestellt. Ich war also bloß Parteihelfer und mehr nicht. Ich war nicht formell Mitglied der Partei meines Vaters.

VR: Weiters erklärten Sie anlässlich Ihrer Erstbefragung, dass Ihre Eltern ermordet worden wären. Im Widerspruch dazu brachten Sie in Ihrer Einvernahme (nur) vor, dass Ihr Vater ermordet worden wäre; die Ermordung Ihrer Mutter erwähnten Sie nicht? Nehmen Sie Stellung dazu!

BF: Meine beiden Elternteile wurden umgebracht. Ja wissen Sie, ich war damals im Dezember 2009 unter Schock. Man hat versucht, mir Worte in den Mund zu legen. Man hat Fragen ständig wiederholt, um mir irgendwelche Fehler nachzuweisen. Ich bin auch nur ein Mensch. Ich war damals unter Schock. Die Polizei hat mich damals direkt von Deutschland zur Einvernahme zu XXXX gebracht und so ist das dann passiert.BF: Meine beiden Elternteile wurden umgebracht. Ja wissen Sie, ich war damals im Dezember 2009 unter Schock. Man hat versucht, mir Worte in den Mund zu legen. Man hat Fragen ständig wiederholt, um mir irgendwelche Fehler nachzuweisen. Ich bin auch nur ein Mensch. Ich war damals unter Schock. Die Polizei hat mich damals direkt von Deutschland zur Einvernahme zu römisch 40 gebracht und so ist das dann passiert.

VR: Wann waren die Regionalwahlen in Anambra State, bei denen Peter Obi zum Gouverneur gewählt wurde und wann war der fluchtkausale Vorfall?

BF: Die Wahlen fanden am 14. April statt. Das war ganz genau im Jahr 2007.

VR: Können die Wahlen auch am 29.04.2007 stattgefunden haben, dies entspräche der hier vorhandenen Dokumentenlage.

BF: Soweit ich mich erinnere, fanden die Gouverneurswahlen am 14.04.2007 statt. Und am 14.06. entschied der oberste Gerichtshof, dass Andy Uba, der am 29.05. zum Wahlsieger erklärt worden war, von seinem Amt zurücktreten muss.

VR: Wann kam es zu dem Mordanschlag gegen Ihre Eltern?

BF: Am XXXX. Das war ein Sonntag.BF: Am römisch 40 . Das war ein Sonntag.

VR: Ist vorher schon etwas geschehen, hatte Ihr Vater vorher schon Verfolgungshandlungen zu erleiden?

BF: Es war so, dass nach den Wahlen dieser betreffende Mann - ich meine Peter Obi - klar gemacht hat, dass er sich all jener Leute annehmen werde, die das genommen hätten, das ihm gebühre. Zu persönlichen Bedrohungen gegen meinen Vater oder mich ist es aber bis zum XXXX nicht gekommen.BF: Es war so, dass nach den Wahlen dieser betreffende Mann - ich meine Peter Obi - klar gemacht hat, dass er sich all jener Leute annehmen werde, die das genommen hätten, das ihm gebühre. Zu persönlichen Bedrohungen gegen meinen Vater oder mich ist es aber bis zum römisch 40 nicht gekommen.

VR: Haben Sie mit Ihrem Vater über diese Drohung von Obi gesprochen?

BF: Politische Diskussionen habe ich mit meinem Vater nicht geführt.

VR: Haben Sie die jüngsten politischen Ereignisse in Anambra State verfolgt, was wissen Sie über das weitere Schicksal von Peter Obi?

BF: Nein. Seit diesem Vorfall habe ich mich mit all diesen Dingen nicht mehr beschäftigt und mir vorgenommen, damit nichts mehr zu tun haben zu wollen.

VR: Warum hätte Peter Obi Sie bzw. Ihren Vater beseitigen wollen und dadurch Probleme mit der landesweit stärksten Partei, nämlich Ihrer PDP, in Kauf nehmen sollen, wenn er zu seinem rechtmäßigen Posten als Gouverneur per Gerichtsbeschluss gekommen ist? Dazu kommt, dass Obi ja im Februar 2010 als Gouverneur wiedergewählt wurde. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, ich glaube, dass Peter Obi immer noch hinter mir her wäre, denn damals, als er öffentlich kund getan hat, sich jener Leute entledigen zu wollen, die gegen ihn aufgetreten sind, war er selbst noch mit Problemen konfrontiert. Erst nachher hat er dann seinen Sitz wieder zurück gewonnen. Aber er ist nach wie vor hinter den Leuten hier die ihm diese Probleme verursacht haben.

VR: Was haben Sie und Ihr Vater konkret bei der Wahl gemacht; inwieweit hat Ihr Vater die Wahlen manipuliert?

BF: Da muss ich berichtigen, nicht nur mein Vater hatte da seine Hand im Spiel, er war ja nicht das einzige PDP-Mitglied.

VR: Wie wurden die Wahlen von der PDP manipuliert?

BF: Ich glaube, man hat das folgendermaßen gemacht: Man hat Wahlkarten einfach verschwinden lasen bzw. gab es zahlreiche, die mit Daumenabdruck ihren Kandidaten gewählt haben. Man hat dann diese Wahlkarten entweder verschwinden lassen oder die Wahlurne verschwinden lassen, nachdem die Wahlkarte dort hineingegeben worden war. Aber mein Fall ist anders gelagert. Mir warf man vor, dass ich einer der Bandenführer gewesen sein soll, der die Wahlkiste oder Wahlurne weggebracht hat bzw. behauptete man, dass man jene Wahlkarten verschwinden hat lassen, wo man glaubte, dass der Gegner gewinnen würde.

VR: Haben Sie nun selbst die Wahlen manipuliert?

BF: Nein, es war nur eine falsche Beschuldigung, dass ich so ein Anführer gewesen wäre. Ich habe nichts dergleichen gemacht.

VR: Hat Ihr Vater am Wahltag etwas Besonderes gemacht?

BF: Nein, ich weiß das nicht.

VR: Können Sie nun noch einmal schildern, was am XXXX geschehen ist? Es steht Ihnen frei, diese Frage zu beantworten, da Sie ja schon entsprechende Ausführungen vor der Verwaltungsbehörde getätigt haben. in Ihrem eigenen Interesse haben Sie aber die Gelegenheit die Geschehnisse dem Senat erneut möglichst genau zu schildern.VR: Können Sie nun noch einmal schildern, was am römisch 40 geschehen ist? Es steht Ihnen frei, diese Frage zu beantworten, da Sie ja schon entsprechende Ausführungen vor der Verwaltungsbehörde getätigt haben. in Ihrem eigenen Interesse haben Sie aber die Gelegenheit die Geschehnisse dem Senat erneut möglichst genau zu schildern.

BF: Wir waren zu Hause, als die Attentäter in unser Haus eindrangen. Dann erschossen sie meinen Vater und meine Mutter. Einer dieser Warlords schoss auch auf mich. Kollegen von ihm haben dann gesagt, sie sollen nicht auf mich schießen, denn ihr Boss würde mich lebend wollen. Ich sei angeblich der Bandenführer, der die Wahlurnen verschwinden hätte lassen. Einer setzte mir die Waffe an den Kopf und ich habe dann in einem unbeachteten Moment mit der Hand die Waffe weggeschlagen, dabei dürfte der Mann den Abzug irrtümlicherweise gedrückt haben und die Kugel traf dann meinen Bruder. Ich kann es nicht sicher sagen, ob er an diesem Schuss gestorben ist aber ich glaube, dass er tot ist oder ihm sonst irgendetwas Schlimmes passiert ist. Ich bin dann davongelaufen und diese Leute haben mich verfolgt. Diese Leute versuchten alles, mich lebend zu schnappen. Darum hatte ich das Glück, dass sie nicht auf mich schossen. Mit etwas Glück bin ich dann hinter einer Ecke entkommen und habe einen Okedamann getroffen, damit meine ich einen Mopedfahrer. Dieser hat mich dann zur nächstgelegenen Stadt mitgenommen, nach XXXX.BF: Wir waren zu Hause, als die Attentäter in unser Haus eindrangen. Dann erschossen sie meinen Vater und meine Mutter. Einer dieser Warlords schoss auch auf mich. Kollegen von ihm haben dann gesagt, sie sollen nicht auf mich schießen, denn ihr Boss würde mich lebend wollen. Ich sei angeblich der Bandenführer, der die Wahlurnen verschwinden hätte lassen. Einer setzte mir die Waffe an den Kopf und ich habe dann in einem unbeachteten Moment mit der Hand die Waffe weggeschlagen, dabei dürfte der Mann den Abzug irrtümlicherweise gedrückt haben und die Kugel traf dann meinen Bruder. Ich kann es nicht sicher sagen, ob er an diesem Schuss gestorben ist aber ich glaube, dass er tot ist oder ihm sonst irgendetwas Schlimmes passiert ist. Ich bin dann davongelaufen und diese Leute haben mich verfolgt. Diese Leute versuchten alles, mich lebend zu schnappen. Darum hatte ich das Glück, dass sie nicht auf mich schossen. Mit etwas Glück bin ich dann hinter einer Ecke entkommen und habe einen Okedamann getroffen, damit meine ich einen Mopedfahrer. Dieser hat mich dann zur nächstgelegenen Stadt mitgenommen, nach römisch 40 .

VR: Wie kamen die Angreifer Ihres Eindrucks nach ins Haus?

BF: Durch die Tür. Sie haben die Tür aufgeschlagen. Das war in der Nacht. Wir saßen im Wohnzimmer zusammen.

VR: Wie viele Angreifer waren es?

BF: Ich habe vier Leute gesehen, glaube ich. Auf Nachfrage: Sie trugen keine Masken, ich kannte sie nicht. Auf Nachfrage: Ich weiß nicht, ob es Ibo-Leute waren. Sie haben sofort das Feuer eröffnet. Erst nachher hörte ich sie diskutieren, ob sie mich lebend mitnehmen sollen zu ihrem Boss oder nicht. Auf weitere Nachfrage: Sie haben Pidgin-Englisch gesprochen. Sie hatten Gewehre bei sich, näher kann ich das nicht beschreiben.

VR: Wie schafften Sie es in dieser Situation das Wohnzimmer zu verlassen?

BF: Ich bin aus dem Haus gelaufen.

VR: Waren Ihre Geschwister auch alle im Wohnzimmer?

BF: Ja. Sie sind aber meines Wissens nach nicht davongelaufen. Sie kamen ja nicht für sie. Man hat ja nicht nach meinen Geschwistern gefragt. Ich bin davongelaufen, als diese Leute stritten, ob sie mich lebend mitnehmen sollen oder nicht. Nachdem man meinen Vater und meine Mutter bereits getötet hatte, wusste ich, dass ich der nächste sein würde. Darum bin ich weggelaufen.

VR: Hat man auf Sie geschossen oder nicht?

BF: Nein.

VR: Ich lese Ihnen vor, was Sie vor dem Bundesasylamt zu den Geschehnissen gesagt haben. VR verliest die Aussagen des BF As 145 oben, trifft das zu? Gibt es Ergänzungen/Änderungen dazu?

BF: Das trifft soweit zu.

VR ersucht neuerlich um genauere Darstellung wie dem BF die Flucht aus dem Zimmer angesichts der vier bewaffneten, die ihn unbedingt festhalten hätten wollen, gelingen konnte!

BF: Es war genauso, wie ich bereits gesagt habe. Ich bin aus dem Haus gelaufen und diese Leute sind mir nachgelaufen. Zu meinem Glück traf ich dann einen Okedafahrer, der mich mit dem Motorrad in die nächste Stadt mitgenommen hat.

VR: Wie lang blieben Sie dann ungefähr in XXXX?

BF: Ich bin überhaupt nicht in XXXX geblieben. Nachdem mich der Okadafahrer abgesetzt hatte, ersuchte ich einen Busfahrer mich mitzunehmen. Ich erklärte ihm, was passiert war und er nahm mich nach Lagos mit. Ich blieb 3 Tage, am 4. Tag, das war der 20.11.2008, bin ich dann von Lagos ausgereist.BF: Ich bin überhaupt nicht in römisch 40 geblieben. Nachdem mich der Okadafahrer abgesetzt hatte, ersuchte ich einen Busfahrer mich mitzunehmen. Ich erklärte ihm, was passiert war und er nahm mich nach Lagos mit. Ich blieb 3 Tage, am 4. Tag, das war der 20.11.2008, bin ich dann von Lagos ausgereist.

VR: Wo waren Sie die 3 Tage in Lagos aufhältig?

BF: Da wohnte ich bei einem Freund.

VR: Warum haben Sie dann beschlossen auch Lagos zu verlassen? Was ist da noch vorgefallen?

BF: Ich selbst habe nicht die Entscheidung getroffen, aus Nigeria auszureisen. Es war so, dass mein Freund nach Hause kam und sagte, er hätte gehört, was im Zusammenhang mit dieser Geschichte erzählt würde, und er selbst würde nicht in dieses politische Problem mit hineingezogen werden wollen. Diese Sache ist zwar in Anambra passiert aber die politischen Parteien haben im ganzen Land Macht, diese Leute findet man überall im Land. Deswegen wäre es sehr schwierig für ihn, mir zu helfen. Mein Freund wollte sichergehen, dass ich das Land verlasse und ihn nicht in die ganze Sache hineinziehen kann. Deswegen hat er mich dann einem Freund übergeben. Dieser Name seines Freundes war XXXX. Dieser hat dann meine Ausreise organisiert.BF: Ich selbst habe nicht die Entscheidung getroffen, aus Nigeria auszureisen. Es war so, dass mein Freund nach Hause kam und sagte, er hätte gehört, was im Zusammenhang mit dieser Geschichte erzählt würde, und er selbst würde nicht in dieses politische Problem mit hineingezogen werden wollen. Diese Sache ist zwar in Anambra passiert aber die politischen Parteien haben im ganzen Land Macht, diese Leute findet man überall im Land. Deswegen wäre es sehr schwierig für ihn, mir zu helfen. Mein Freund wollte sichergehen, dass ich das Land verlasse und ihn nicht in die ganze Sache hineinziehen kann. Deswegen hat er mich dann einem Freund übergeben. Dieser Name seines Freundes war römisch 40 . Dieser hat dann meine Ausreise organisiert.

VR: Können Sie Ihre Angaben zu Ihrem Fluchtweg ergänzen; diese werden verlesen!?

BF: Das was ich in Traiskirchen gesagt habe ist alles, was ich angeben kann.

VR: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei gewandt, zB in Lagos? Dort hat Peter Obi jedenfalls keinen direkten Einfluss!

BF: Nein, ich wusste, dass die Polizei nichts unternehmen würde und darum bin ich gar nicht zur Polizei gegangen. Ich habe selbst schon so viele Dinge angesehen, die in Nigeria passiert sind, darum wusste ich, dass die Polizei nichts macht.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Nigeria, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Ich habe schon Nigerianer hier in Österreich getroffen aber keiner war aus meiner Stadt.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe keine Beweismittel.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?

BF: Ich bin mir ganz sicher, dass diese Gefahren noch immer existieren. Die Gefahr geht von Obis Leuten aus, die mich ermorden oder entführen könnten.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ja, ich war einmal krank. Ich hatte eine Grippe. Ich wurde im Spital einmal behandelt. Ich wurde dort wegen der Grippe behandelt aber auch wegen der Verletzung an meiner Hand. Diese Verletzung habe ich aus Nigeria, als ich wie erwähnt die Waffe aus der Hand des Angreifers geschlagen habe.

VR: In der Beschwerde ist angeführt, dass Sie durch die ganzen Ereignisse psychisch schwer beeinträchtigt sind!? Wie beurteilen Sie selbst Ihren psychischen Zustand?

BF: Jetzt geht es mir immer besser.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich hatte eine österreichische Freundin, wir sind nicht mehr zusammen. Kinder habe ich keine.

VR: Beschreiben Sie einen typischen Tag hier in Österreich!?

BF: Ich schlafe oft und gehe dann auch raus. Ich habe flüchtige Freunde, ansonsten hatte ich einen Freund, den ich nach den Problemen mit meiner Freundin getroffen habe.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (z.B. Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich verstehe ein bisschen etwas von dem, was Sie auf Deutsch sagen aber nicht alles. Ich habe auch einmal einen Deutschkurs besucht aber nicht allzu lange. Ich habe auch ein Deutsch-Englisches Wörterbuch bekommen, das ich öfter verwende. Ich habe früher gearbeitet, jetzt nicht mehr. Ich betreibe keinen Sport, tratsche in der Freizeit aber gerne mit anderen Leuten. Ich gehe in Österreich zur Kirche, aber nicht regelmäßig. Früher habe ich in XXXX für die XXXX ausgetragen.BF: Ich verstehe ein bisschen etwas von dem, was Sie auf Deutsch sagen aber nicht alles. Ich habe auch einmal einen Deutschkurs besucht aber nicht allzu lange. Ich habe auch ein Deutsch-Englisches Wörterbuch bekommen, das ich öfter verwende. Ich habe früher gearbeitet, jetzt nicht mehr. Ich betreibe keinen Sport, tratsche in der Freizeit aber gerne mit anderen Leuten. Ich gehe in Österreich zur Kirche, aber nicht regelmäßig. Früher habe ich in römisch 40 für die römisch 40 ausgetragen.

VR: Wo wohnen Sie derzeit tatsächlich?

BF: Ich wohne zur Zeit bei jenem Freund, den ich unlängst erst getroffen habe, wie ich vorher erzählt habe. Er gestattet es aber nicht, dass ich mich bei ihm anmelde, denn er kennt mich noch nicht so gut. Er lässt mich erst seit Kurzem bei mir übernachten.

VR: Sie wurden wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VR verliest den eingeholten Strafakt des Landesgerichtes XXXX.VR verliest den eingeholten Strafakt des Landesgerichtes römisch 40 .

BF: Ich habe schon damals bei meiner Strafverhandlung gesagt, wie ich in das alles hineingeraten bin und habe damals bereits versprochen, so etwas nie wieder zu tun. Ich werde so etwas auch nie wieder tun.

VR unterbricht Verhandlung von 11.50 bis 12.10 Uhr zwecks Erholungspause.

Folgende im Akt zu jederzeitigen Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) Eurasil Workshop on Nigeria, Summary of analysis on Nigeria, 31.01.2006, EURASIL

*) Dt. Auswärtiges Amt, Asyl- und abschiebungsrelevante Lagebericht Nigeria vom 11.03.2010, AA 1

*) US State Department, Country Report on Human Rights Practices 2009, Nigeria, 11.03.2010; International Freedom of Religion Report, 26.10.2009 USDOS, dem Internet entnehmbar.

*) UK Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, Country of Origin Report, 15.01.2010, dem Internet entnehmbar.

*) SFH, Nigeria, Update vom März 2010

*) Zusammenstellung der Staatendokumentation, 2010

*) Bradt Travel Guide Nigeria, 2005, zur Länderkunde.

*) akutelle Medienberichte, Wikipedia zu Peter Obi).

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Es gibt in Nigeria weiterhin zahlreiche, zum Teil schwerwiegende, Menschenrechtsprobleme, für die unter anderem auch Staatsorgane verantwortlich sind. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Nach dem Tod des Präsidenten Yar'Adua im Mai 2010 hat der Ex-Vize-Präsident Goodluck Jonathan die Präsidentschaft übernommen.

Unruhen treten fallweise auf, etwa Ende Juli 2009 in Nordnigeria. Aus Anambra State sind zuletzt keine außergewöhnlichen Ereignisse zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Allerdings ist es 2010 wieder zu einem relativen Anstieg von Gewalttaten gekommen.Unruhen treten fallweise auf, etwa Ende Juli 2009 in Nordnigeria. Aus Anambra State sind zuletzt keine außergewöhnlichen Ereignisse zu verzeichnen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile). Die Lage im Niger-Delta hat sich seit Oktober 2009 beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben hat. Allerdings ist es 2010 wieder zu einem relativen Anstieg von Gewalttaten gekommen.

Nigeria ist ein multi-ethnischer Staat mit 400 ethnischen Gruppen, die drei größten sind die Hausa-Fulani im Norden, Yoruba im Südwesten (Oyo, Ohun, Lagos, Osun, Ondo, Ekiti; Kogi, Kwara) und I(g)bo (östlich des unteren Niger).

Es herrscht staatlich geachtete Religionsfreiheit. Es gibt weiterhin Fälle religiöser Spannungen zwischen Christen und Moslems, allerdings in geringerem Ausmaß/geringerer Intensität als in früheren Jahren.

Wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria ist es regelmäßig möglich, örtlichen Bedrohungen durch lokale Sicherheitsorgane/Private/religiöse Gruppierungen durch Umzug in andere Landesteile (insbesondere in Großstädte, in denen Angehörige derselben Ethnie leben) zu entgehen, dies ist in der Regel nur dann problematisch, wenn es sich um bekannte Führer oder Kriminelle handelt, die im gesamten Land bekannt sind. Es kann hierbei je nach der individuellen Situation zu wirtschaftlichen und sozialen Problemen kommen, wenn es keine Anknüpfungspunkte am Ort der Niederlassung gibt, dies gilt insbesondere für allein stehende Frauen oder unbegleitete Minderjährige,

Jedenfalls in den Großstädten kann eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung in der Regel gewährleistet werden. Insgesamt ist die wirtschaftliche und soziale Lage angespannt.

Wegen Ablehnung eines Asylantrages im Ausland muss nicht mit staatlichen Repressionen gerechnet werden.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich weiß nicht, was genau zur Gesamtsituation sagen soll. Aber das ist nicht nur in Nigeria so, das findet man überall. Die Korruption ist allgegenwärtig. Wir haben jetzt einen neuen Präsidenten und ich hoffe, dass er sein bestes tun wird. Das Hauptproblem ist aber nicht er. Er ist neu im Amt aber mit ihm wird das eigentliche Problem auch nicht gelöst werden. Dazu müsste man jene Leute, die für dieses ganze Problem verantwortlich sind, eliminieren oder ihres Amts entheben. Der neue Präsident wird sein Bestes als Mensch versuchen, aber die Leute rund um ihn herum werden es nicht zulassen, dass er sich gegen sie stellt. Diese Leute werden ihm sagen: "Wir waren vorher schon da. Wir werden dir sagen, was du zu tun hast." Wenn der neue Präsident das nicht tut, werden sie sich seiner entledigen. Er wird mit ihnen also gemeinsame Sache tun, denn sonst verliert er sein Amt.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will und insbesondere ob es noch weitere Fluchtgründe gibt:

BF: Das von mir geschilderte Problem ist mein Hauptproblem. Ein weiteres Problem ist, dass ich nicht nach Hause zurückkehren kann. So wie die Dinge jetzt stehen, habe ich keinerlei Kontakt mit meinen Leuten in meiner Heimat und kenne auch deren Aufenthaltsort nicht. In meinem Land ist es so, dass die Leute immer die Hauptstütze einer Familie sind. Wenn den Eltern etwas passiert, dann ist es sehr schwierig für den Rest der Familie, sich zu behaupten. Jene, die ich zurückgelassen habe, sind alle jünger als ich und ich weiß nicht, wo sich meine jüngeren Geschwister im Moment aufhalten.

VR: Warum könnten Sie sich nicht alleine in einer Großstadt, fernab von Anambra State, niederlassen und sich dort eine neue Existenz aufbauen?

BF: Das wäre nicht möglich.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Nigeria, zugehörig der Volksgruppe der Ibo und der christlichen Religion. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich, ebenso wenig besondere integrative Elemente. Gegen ihn liegt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtmitteldelinquenz vor. Er leidet an keiner existenzbedrohenden behandlungsbedürftigen Erkrankung.

Nach den Angaben des Beschwerdeführers leben Familienangehörige (Geschwister) in Nigeria. Er wohnte in seiner Heimatregion in Anambra State zuletzt in seinem Elternhaus und hat eine mehrjährige Schulbildung absolviert.

2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:

Zur Lage in Nigeria werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in dieser Verhandlung erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

Ergänzend war auf Basis dieser Quellen noch festzustellen:

Peter Obi wurde in Wahlen am 06.02.2010 zum Gouverneur von Anambra State für eine zweite Amtsperiode wieder gewählt.

In den Wahlen 2003 war Obi erstmals Gouverneurskandidat der APGA, doch wurde Chris Ngige zum Gouverneuer ernannt. Dieser Wahlsieg wurde vom Court of Appeal am 15.03.2006 aufgehoben und übernahm Obi am 17.03.2006 erstmals tatsächlich das Gouverneursamt. Nach sieben Monate wurde er vom Lokalparlament seines Amtes enthoben und Virgina Etiata zur Gouverneurin ernannt. Obi bekämpfte diese Amtsenthebung und setzte ihn der Court of Appeal am 09.02.2007 wieder ins Amt ein. Am 14.04.2007 wurde Andy Uba zum neuen Gouverneur gewählt, doch wandte sich Obi wieder an die Gerichte, da seine 4-jährige Amtszeit erst im März 2006 tatsächlich begonnen hätte. Der Supreme Court of Nigeria stimmte dieser Argumentation zu und wurde Obi am 24.06.2007 wieder ins Amt gewählt.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 21.06.2010 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Volksgruppenzugehörigkeit und Religion ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. Die jedenfalls vorliegende Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass diese nunmehr auch dem von ihm angegebenen "jüngeren" Geburtsdatum (XXXX) entspricht.3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Volksgruppenzugehörigkeit und Religion ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie jene zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich. Die jedenfalls vorliegende Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass diese nunmehr auch dem von ihm angegebenen "jüngeren" Geburtsdatum (römisch 40 ) entspricht.

Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der Tatsache, dass er vor den deutschen Behörden eine anderslautende Identität (ohne überzeugende Erklärung) genannt hat, als auch der sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Überdies konnte der Beschwerdeführer seine Wohnadresse in Nigeria nicht einheitlich angeben, was ebenso an der persönlichen Glaubwürdigkeit zweifeln ließ.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit und Plausibilität:

3.2.2.1. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist neben dem Vorbringen zu den Fluchtgründen per se auch auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob er außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizei eine gänzlich anderslautende Identität (sowohl hinsichtlich seines Namens, als auch hinsichtlich seines Geburtsdatums) vor, als er gegenüber der deutschen Asylbehörde nannte. Selbst auf Vorhalt der verschiedenen Identitäten rechtfertigte sich der Beschwerdeführer unterschiedlich. Im Rahmen der Beschwerde vom 02.01.2010 meinte der Beschwerdeführer noch, er habe in Deutschland deshalb seine wahre Identität verborgen, weil er Angst gehabt hätte, wieder nach Österreich und in Folge in seine Heimat zurückgeschickt zu werden, zumal österreichische Polizisten ihm gegenüber erwähnt hätten, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe hier Asyl zu erhalten. Vor dem erkennenden Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer diesbezüglich (bloß), er sei dem Ratschlag von Leuten gefolgt, die er in Deutschland getroffen habe. Diese hätten ihm geraten, er solle lügen. Auch gab der Beschwerdeführer seine Wohnadresse in seinem Heimatland nicht einheitlich an. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse sein ganzes Leben bis zur Ausreise aus Nigeria gewohnt haben will, wäre es ihm zumutbar gewesen, diese Adresse auch stimmig anzuführen. Warum der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände uneinheitliche Angaben tätigte, ist nicht nachvollziehbar, zumal eine tatsächlich verfolgte Person ihre persönliche Glaubwürdigkeit nicht allein schon durch falsche Angaben hinsichtlich ihrer persönlichen Daten riskieren würde zu verlieren - noch dazu wenn sie sonst keine Beweismittel vorlegen kann.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob er außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung durch die Polizei eine gänzlich anderslautende Identität (sowohl hinsichtlich seines Namens, als auch hinsichtlich seines Geburtsdatums) vor, als er gegenüber der deutschen Asylbehörde nannte. Selbst auf Vorhalt der verschiedenen Identitäten rechtfertigte sich der Beschwerdeführer unterschiedlich. Im Rahmen der Beschwerde vom 02.01.2010 meinte der Beschwerdeführer noch, er habe in Deutschland deshalb seine wahre Identität verborgen, weil er Angst gehabt hätte, wieder nach Österreich und in Folge in seine Heimat zurückgeschickt zu werden, zumal österreichische Polizisten ihm gegenüber erwähnt hätten, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit habe hier Asyl zu erhalten. Vor dem erkennenden Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung meinte der Beschwerdeführer diesbezüglich (bloß), er sei dem Ratschlag von Leuten gefolgt, die er in Deutschland getroffen habe. Diese hätten ihm geraten, er solle lügen. Auch gab der Beschwerdeführer seine Wohnadresse in seinem Heimatland nicht einheitlich an. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer an dieser Adresse sein ganzes Leben bis zur Ausreise aus Nigeria gewohnt haben will, wäre es ihm zumutbar gewesen, diese Adresse auch stimmig anzuführen. Warum der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände uneinheitliche Angaben tätigte, ist nicht nachvollziehbar, zumal eine tatsächlich verfolgte Person ihre persönliche Glaubwürdigkeit nicht allein schon durch falsche Angaben hinsichtlich ihrer persönlichen Daten riskieren würde zu verlieren - noch dazu wenn sie sonst keine Beweismittel vorlegen kann.

Weiters ist zu Lasten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser während seines aufrechten Asylverfahrens in Österreich das Bundesgebiet verlassen hat und in Richtung Deutschland weitergezogen ist, um dort ebenfalls einen Asylantrag zu stellen. Das Bundesasylamt hat bereits plausibel darauf hingewiesen, dass eine Person im Falle einer tatsächlichen Asyl- und Schutzbedürftigkeit nicht unter verschiedenen Identitäten in verschiedenen europäischen Ländern um Asylgewährung ersuchen würde. Auch die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers - in der Beschwerde meinte der Beschwerdeführer noch, aus Angst vor einer Abschiebung in sein Heimatland nach Deutschland gegangen zu sein - und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestand der Beschwerdeführer ein, deshalb nach Deutschland gegangen zu sein, weil er dort mit seiner damaligen Freundin (einer deutschen Staatsbürgerin) zusammen sein hätte wollen - gehen schon aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit ins Leere und ist ein weiteres Indiz dafür, weshalb dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde.

3.2.2.2. Für die Konstruiertheit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizei am 23.12.2008 noch angegeben hat, dass beide Elternteile ermordet worden seien. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2009 meinte der Beschwerdeführer, es sei (bloß) sein Vater ermordet worden, seiner Mutter sei nichts passiert, statt dessen sei sein jüngerer Bruder versehentlich angeschossen worden (ob dieser lebe oder nicht, wisse er nicht). In der Beschwerde wurde dieser Widerspruch nicht angesprochen, stattdessen monierte der Beschwerdeführer, dass die Behörde ihn - aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung - psychologisch hätte untersuchen lassen müssen. Schließlich habe die Behörde - aufgrund des kurzen Zurückliegens der Ereignisse - von einem Trauma oder einem Schock des Beschwerdeführers - ausgehen müssen. Die Beschwerdeargumentation geht jedoch schon insoweit ins Leere, als der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung (am 23.12.2008, sprich etwa einen Monat nach dem angeblichen Ereignis) - wie auch vor dem Asylgerichtshof - einheitlich angegeben hat, dass beide Elternteile ermordet worden seien und bloß in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.12.2009 (also mehr als einem Jahr nach dem behaupteten Ereignis) gemeint hat, dass bloß sein Vater ermordet worden wäre. Dass der Beschwerdeführer nach über einem Jahr (nach dem dargelegten Vorfall) mehr unter Schock gestanden sein hätte sollen, als einen Monat nach dem Vorfall ist kaum nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof formulierte der Beschwerdeführer nun, dass er aufgrund der Rücküberstellung aus Deutschland (das heißt, nicht wegen der Ereignisse in Nigeria) unter Schock gestanden sei, schließlich sei er auch in Haft (wohl gemeint Schubhaft) gewesen. Für den Asylgerichtshof ist auch diese Argumentation nicht schlüssig, zumal nicht nachvollzogen werden kann, warum jemand aus dem Umstand einer "normalen" Administrativhaft in einem Mitgliedstaat der EU die Ermordung einer seiner engsten Familienmitglieder (nämlich der eigenen Mutter) nicht nur vergisst, sondern sogar ausdrücklich darlegt, dass sonst niemand aus seiner Familie ermordet, jedoch sein jüngerer Bruder angeschossen, worden sei. Dazu kommt - wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich - dass der Beschwerdeführer eingangs der Einvernahme am 16.12.2009 ausdrücklich angegeben hatte, sich gut zu fühlen und auch im späteren Verlauf derselbigen zu keinem Zeitpunkt irgendwelche persönlichen Ängste/Schwierigkeiten angegeben hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die (ihn vorher bekannt gegebene) Überstellung aus Deutschland mit Flugzeug (die der Aktenlage nach unbegleitet erfolgt war) psychisch derart außergewöhnlich belastend gewesen sein soll, wie nunmehr - ohne Beleg - in den Raum gestellt. Wie schließlich ebenso aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, erfolgte die Einvernahme vor der verfahrensführenden Referentin der Verwaltungsbehörde auch nicht sofort, sondern erst einige Stunden nach der Ankunft des Beschwerdeführers am Flughafen Wien-Schwechat. Wie auch durch Einsichtnahme in den Strafakt des Beschwerdeführers bestätigt, sind der gesamten Aktenlage auch keine sonstigen Hinweise auf eine ernste psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb der entsprechende Antrag in der Beschwerde (auf Untersuchung) sich als ein unzulässiger Erkundungsbeweis darstellt, dem nicht nachzukommen war. So führte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung vom 21.06.2010 aus, es gehe ihm nun gesundheitlich besser. Zusammengefasst ist nicht von einer (seinerzeitigen) derart gravierenden schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein hätte sollen, den verfolgungsauslösenden Sachverhalt widerspruchsfrei darzulegen.

3.2.2.3. Selbst den Umstand, wie beziehungsweise von wem der Beschwerdeführer von seiner (aufrechten) Verfolgung in seinem Heimatdorf erfahren habe, legte er uneinheitlich dar. Vor dem Bundesasylamt am 16.12.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, eines Tages in Lagos einen Burschen aus seinem Heimatort getroffen zu haben, der ihm erzählt habe, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Sein Freund (bei dem der Beschwerdeführer gewohnt habe) hätte dieses Gespräch mit angehört und zu dem Beschwerdeführer gesagt, dass es für ihn in Nigeria nicht mehr sicher sei und er auch nicht mehr bei ihm bleiben könne, weil dies für ihn sehr gefährlich sei. [...]. Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer zu diesem Punkt aus, dass sein Freund nach Hause gekommen sei und zu dem Beschwerdeführer gesagt hätte, dass er gehört habe, was im Zusammenhang mit dieser Geschichte erzählt worden wäre und er selbst nicht in dieses politische Problem hineingezogen werden wolle. Selbst wenn es sich bei diesem Widerspruch (bloß) um eine Detailfrage handelt (von wem der Beschwerdeführer nun tatsächlich die Botschaft erhalten habe), ist es doch ein wesentlicher Punkt, zumal diese Botschaft letztendlich der Auslöser gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe (ansonsten hätte er bei seinem Freund in Lagos bleiben können).

3.2.2.4. Insoweit der Beschwerdeführer die unterlassene Befassung der nigerianischen Behörden mit seinem mangelnden Vertrauen in sie begründet, ist hierzu zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an sie zu wenden oder bezüglich entsprechender Möglichkeiten zumindest Erkundungen einzuholen. Dass dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre, lässt sich gerade in jenen Regionen Nigerias (z.B. Lagos) nicht sagen, wo Peter Obi jedenfalls keinen direkten Einfluss hatte; Auch erscheint eine besondere Machtposition seines Verfolgers, dem Chef einer Oppositionspartei, die (bloß) in einem Bundesstaat von Nigeria den Gouverneur stelle, in den von der PDP (als Regierungspartei in Nigeria) dominierten Gebieten kaum plausibel. Die Regierungspartei PDP stellte - im Gegensatz zu der APGA - in 28 Bundesstaaten den Gouverneur (siehe Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand Februar 2010).

3.2.2.5. Weitere Ungereimtheiten entstanden bei der Erzählung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Eindringen der Mörder in das Elternhaus: In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass die Mörder in das Haus eingedrungen seien und (vorab) mitgeteilt hätten, das ihr Boss den Beschwerdeführer "benötigen würde", weil es ein politisches Problem gebe. Dann (erst) hätten sie den Vater des Beschwerdeführers getötet und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Vor dem Asylgerichtshof schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall insofern anders, als die Mörder in das Haus eingedrungen seien und sofort seine Eltern erschossen hätten. Es sei sogar auf den Beschwerdeführer das Feuer eröffnet worden und erst dann wäre gesagt worden, es solle nicht auf den Beschwerdeführer geschossen werden, weil der Boss ihn lebend brauchen würde. Bis auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ermordung seiner Mutter vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt hatte (wie schon erörtert), sind die einzelnen Passagen inhaltlich zwar ähnlich geblieben, jedoch in ihrer Reihenfolge völlig unterschiedlich, weshalb auch diesbezüglich von einem konstruierten Fluchtvorbringen auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof seinen Fluchtvortrag auch steigerte, zumal er (nun) ein Motiv für die Entführung seiner Person erstmalig darlegte, das er vorher mit keinem Wort erwähnt hat. Es sei nämlich angenommen worden, dass der Beschwerdeführer ein Bandenführer gewesen sei, der die Wahlurnen verschwinden hat lassen. Warum der Beschwerdeführer diesen Umstand - obwohl er vom Bundesasylamt ebenso dazu befragt worden war - nicht erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar und wird nun als ebenso wahrheitswidrigen Versuch gewertet, seinem bisher vagen Fluchtvortrag mehr Intensität zu verleihen.

3.2.2.6. Neben den erwähnten Widersprüchen ist jedoch das Vorbringen insbesondere auch nicht plausibel. Der Beschwerdeführer führte (dem Inhalt nach) aus, dass vier bewaffnete Männer in das Elternhaus eingedrungen seien, seine Eltern sofort erschossen hätten und dem Beschwerdeführer selbst bereits eine Waffe an den Kopf gehalten hätten, aber er dennoch hätte fliehen können. Selbst wenn der Beschwerdeführer einem Mann die Waffe aus der Hand geschlagen hätte, ist immer noch nicht nachvollziehbar, warum drei weitere Männer ("Killer") nicht in der Lage gewesen sein hätten sollen, einen (seinerzeitigen) Jugendlichen festzuhalten (unter der Prämisse, dass er lebend mitgenommen hätte werden sollen). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf einem (zufällig vorbeikommenden) Moped mitgenommen worden sei, erklärt noch immer nicht, warum die Männer - die wohl mit einem stärker motorisierten Fahrzeug unterwegs gewesen wären - den Beschwerdeführer auf dem Moped nicht hätten einholen können.

Auch konnte der Beschwerdeführer für den Asylgerichtshof nicht plausibel darlegen, warum der Gouverneur einer Oppositionspartei ausgerechnet den Beschwerdeführer - noch dazu lebend - zu sich hätte bringen lassen wollen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, bloß Parteihelfer (für seinen Vater und folglich für die Partei) und kein formelles Mitglied gewesen zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein hochrangiger Parteichef - selbst wenn er sich tatsächlich an jenen hätte rächen wollen, die ihn bei seiner Wahl geschadet hätten - einen (unbedeutenden) Parteihelfer (damals 17 Jahre alt) ermorden lassen sollte beziehungsweise welchen Nutzen er daraus hätte ziehen können, wenn er von diesem die Eltern ermorden lasse und ihn selbst (lebend) gefangen nehme. Selbst unter der Annahme, dass sich der Gouverneur bei dem Vater des Beschwerdeführers hätte rächen wollen und diesen folglich tatsächlich habe ermorden lassen (wobei es dem Beschwerdeführer aber auch nicht gelang, diesen Umstand plausibel zu machen - meinte er doch in der Beschwerdeverhandlung vom 21.06.2010 - siehe Seite 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift -, dass viele PDP-Mitglieder an den Wahlmanipulationen beteiligt gewesen wären) ist immer noch nicht nachvollziehbar, warum er derart gezielt hinter dem Beschwerdeführer her gewesen sein soll. Das vor dem Asylgerichtshof erstmalig vorgebrachte Motiv, es sei angenommen worden, dass der Beschwerdeführer ein Bandenführer gewesen sei, der Wahlurnen verschwinden hätte lassen, könnte ebenfalls nicht erklären, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer diesem Gouverneur lebend hätte vorgeführt werden sollen. Es ist keinerlei Sinn in einer solchen Aktion erkennbar und würde lediglich den Gouverneur belasten, beziehungsweise ihn sogar selbst gefährden - sollte diese Tatsache bekannt werden, zumal eine derart politisch motivierte Rachehandlung von der PDP (welcher der Vater des Beschwerdeführers angehört habe), der Regierungspartei (die in 28 Bundesstaaten die Gouverneure stellt, im Gegensatz zu der APGA, die (bloß) in einem Bundesstaat, eben durch den Gouverneur Peter Obi vertreten ist) wohl nicht ignoriert worden wäre. Auch ist - und kommt dies entscheidend dazu - sonst nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer "falsch beschuldigt" worden sein soll. Laut seinen Ausführungen habe er als 17-jähriger Hilfstätigkeiten für die PDP erledigt, - wie vermutlich tausende andere auch - sei nicht einmal formelles Mitglied der Partei gewesen und habe - wie er selbst darlegt - nichts mit dem Wahlbetrug zu tun gehabt; auch eine besonders hervorgehobene Rolle des Vaters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr zu entnehmen. Aus welchem Grund also solch eine Person als "Bandenführer" im Zusammenhang mit Wahlbetrug verdächtigt werden sollte, ist nicht nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen.

Generell kommt hinzu, dass es im Lichte der Feststellungen zu den politischen Ereignissen in Anambra State rund um Peter Obi schwer verständlich erscheint, warum Obi einen derartigen Hass auf Personen, die in Wahlmanipulationen am 14.04.2007 (vom Beschwerdeführer letztendlich richtig datiert) verwickelt gewesen sein sollen, entwickelt hätte. Letztlich hatten diese Manipulationen (auf die es in der Berichtslage keine Hinweise gibt) ja gar keine Auswirkungen, als nach der Entscheidung des Supreme Court die ganze Wahl im April 2007 rechtswidrig/rechtsgrundlos erfolgt war, da ja eben die Funktionsperiode 2007 noch gar nicht abgelaufen war. Warum also Obi mehr als ein Jahr nach seiner Wiedereinsetzung als Gouverneur am 14.06.2007 einen solchen Mordanschlag durchführen sollte oder sogar heute, nach seiner problemlosen Wiederwahl im Februar 2010, gerade den Beschwerdeführer weiter verfolgen sollte, entzieht sich jeder plausiblen Deutung. Dass der Beschwerdeführer mit einigen (zeitlichen) Fakten im Zusammenhang mit den rezenten politischen Geschehnissen in Anambra State vertraut ist, vermag diese Implausibilitäten nicht entscheidend zu relativieren.

3.2.2.7. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg von Nigeria nach Österreich erweisen sich gleichfalls offenkundig als gänzlich vage und vermögen in Verbund mit dem völligen Fehler von Beweismitteln (obwohl der Beschwerdeführer auf deren Bedeutung hingewiesen wurde) ebenso wenig für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

3.2.2.8. Die Verletzung des Beschwerdeführers an seiner Hand (vor dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer, sich wegen einer Verletzung an seiner Hand - die er sich im Zuge des Kampfes in Nigeria zugezogen habe - im Spital behandeln haben zu lassen) lässt keinen Rückschluss auf deren Kausalität zu. Die bloße Behauptung (sowohl einer Spitalsbehandlung als auch der zugrunde liegenden Verletzung) ohne Vorlage irgendeines Beweismittels, stellt kein substantiiertes Parteienvorbringen dar, dies auch schon wegen der vagen und widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Identität und seinem inhaltlichen Fluchtvorbringen, wie oben erörtert.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten.

3.3.1. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, der schon in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltene Schluss, in Nigeria sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung durch den Chef der Oppositionspartei APGA und Gouverneur von Anambra State (Peter Obi). Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatortes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten, beziehungsweise Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2010, S. 19f und UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten und die christliche Religion dominant ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern der APGA den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers außerhalb von Anambra State wurde nicht behauptet.Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass, unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme, rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Verfolgung durch den Chef der Oppositionspartei APGA und Gouverneur von Anambra State (Peter Obi). Entscheidend ist also, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, außerhalb seines Heimatortes zu leben, wenn man davon ausginge, dass ihn die, denen er entkommen ist, wieder töten wollten, hier also eine lokale objektivierbare Gefahr tatsächlich existierte. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten, beziehungsweise Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann vergleiche EURASIL Final Conclusions Punkt 10; Bericht des dt. Auswärtigen Amtes 2010, S. 19f und UK Country of Origin Information Report Nigeria, Kapitel 26.15 und 28.01). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die Großstadt Lagos oder andere Städte in südlichen Gliedstaaten, in denen die Ethnie des Berufungswerbers vertreten und die christliche Religion dominant ist. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher auch nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Mitgliedern der APGA den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers außerhalb von Anambra State wurde nicht behauptet.

Zusammenfassend folgt der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Lagos, als Beispiel für eine Großstadt (mit fast 10 Millionen Einwohnern) wurde deshalb gewählt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der von seiner Situation wisse, notorischerweise noch geringer, wie auch der Einfluss der Oppositionspartei; hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (e.g. Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen.

Die sinngemäßen Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei in ganz Nigeria nicht sicher, weil diese Leute überall im Land Macht hätten und ihn finden würden, erscheint schon aufgrund der Tatsache, dass die APGA bloß in einem Bundesstaat den Gouverneur (eben den angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers) stelle und die Partei - für die der Beschwerdeführer tätig gewesen wäre - als Regierungspartei in Nigeria fungiert, als unplausibel. Überdies ist auch eine landesweite Suche Peter Obis nach einem unbedeutenden Parteihelfer, der vor Jahren die PDP unterstützt hatte (siehe die oben getätigten Erwägungen zu diesem Punkt), als unwahrscheinlich zu beurteilen. Wie ausgeführt, ist eine Relokationsalternative jedenfalls in jene Regionen möglich, in welchen die PDP überwiegend vertreten ist, insbesondere in die Großstädte jener Bundesstaaten. Da der Beschwerdeführer eben auch selbst aus dem Süden des Landes kommt, in dem sich die meisten Großstädte befinden, hätte er dort auch nicht mit Ablehnung aufgrund seiner Herkunft zu rechnen.

Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass im Jahre 2009 und auch in der ersten Jahreshälfte 2010 es in einigen Landesteilen zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, insbesondere im Zentrum und im Norden des Landes (zB. im Raum Jos). Großstädte im Süden des Landes sind aber jedenfalls zur Zeit von Unruhen nicht betroffen, dies gilt etwa (auch für das ganze Jahr 2009 bis zum Entscheidungszeitpunkt) für Lagos. Auch für Anambra State liegen keine zeitnahen Informationen über schwere Unruhen oder dergleichen vor. Insgesamt gesehen herrscht eine eingeschränkte Stabilität. Der ehemalige Vize-Präsident Goodluck Jonathan hat seit Februar 2010 die Amtsgeschäfte des Staats- und Regierungschefs übernommen, weil Ex-Präsident Yar'Adua schwer erkrankt und nunmehr am 05.05.2010 verstorben ist. Das Militär verhält sich derzeit ruhig. Durch die parteiübergreifende Zusammenarbeit wichtiger politischer Kräfte konnte eine Krise verhindert werden, was grundsätzlich positiv zu beurteilen ist.

3.3.2. All diesen Informationen zur Lage in Nigeria und den daraus gezogenen beweiswürdigenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei ist festzuhalten, dass die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen, respektive die verwendeten Quellen, mit jenen des Asylgerichtshofes in den im hier vorliegenden Fall wesentlichen Punkten in Übereinstimmung stehen. Der Beschwerdeführer hatte im Zuge der Einvernahme am 16.12.2009, in der Beschwerde und der Beschwerdeverhandlung am 21.06.2010 Gelegenheit einer substantiierten Erwiderung und diese aber nicht genutzt (insbesondere hinsichtlich des Nicht-Bestehens einer allgemeinen unzumutbaren Lage und der Bejahung einer Relokationsalternative). Am Rande (freilich im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant, da keine maßgebliche Rechtsverkürzung des Beschwerdeführers ersichtlich) ist festzuhalten, dass Teile der Feststellungen auf veralteten Quellen beruhen und die Nennung von Kontaktdetails von nigerianischen NGOs in einer Bescheidurkunde entbehrlich erscheint (siehe bereits AsylGH 12.02.2010, A2 410.852-1/2010/3E)

3.3.3. Aus den herangezogenen Berichten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Nigeria die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben Familienangehörige seinen Angaben nach weiterhin in Nigeria). Der Beschwerdeführer hat überdies - laut eigenen Angaben - acht/neun Jahre die Schule besucht und die Familie hätte ein eigenes Anwesen gehabt.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

Für den Fall des teilweisen Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes ist in eventu auf die obigen Erwägungen unter Punkt 3.3. zu verweisen. Sohin mangelt es jedenfalls an einer hinreichend intensiven Verfolgungssituation in Bezug auf den Gesamtstaat Nigeria.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern seine Verwandten und Freunde kontaktieren, welche ihm allenfalls auch eine Niederlassung in anderen Teilen Nigerias erleichtern würden, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Wie bereits oben ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Bezugsnetz in Nigeria. Setzt man die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu seinen Fluchtgründen voraus, dürfte ihn nichts daran hindern seine Verwandten und Freunde kontaktieren, welche ihm allenfalls auch eine Niederlassung in anderen Teilen Nigerias erleichtern würden, wozu wiederum sinngemäß auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer Relokationsalternative in anderen Landesteilen in eventu (Punkt 3.3.) zu verweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Nigeria existiert, erweist sich aus den durch den Asylgerichtshof in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen (etwa zuletzt der schon mehrfach erwähnte: UK Country of Origin Information Report 15.01.2010, Kapitel 27) und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (weniger als zwei Jahre) in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.4.3.4. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (weniger als zwei Jahre) in Österreich ist zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren, dies schon unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl: 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich weit kürzer als drei Jahre.

Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so würden seine Geschwister und Freunde dort leben. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Nigeria verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so würden seine Geschwister und Freunde dort leben. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls auch nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 8.Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes (der Beschwerdeführer hat - wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich auch kein Geständnis abgelegt) scheint zum Entscheidungszeitpunkt eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich.Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wegen Suchtmittelkriminalität rechtskräftig landesgerichtlich verurteilt worden ist (Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8 Punkt F, a, l, l, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen), sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Aufgrund dieses Umstandes (der Beschwerdeführer hat - wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich auch kein Geständnis abgelegt) scheint zum Entscheidungszeitpunkt eine hinreichend verfestigte positive Zukunftsprognose nicht möglich.

4.3.5. In Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines nicht geringfügigen Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Gegen den Beschwerdeführer spricht auch seine geringe Mitwirkung am Verfahren (siehe Verfahrenserzählung; widersprüchliche Angaben zu den Fluchtgründen, verschiedene Identitäten und keine Vorlage von Dokumenten). Im Ergebnis ist daher auch der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (so man ein solches rein aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt bejahte) in Österreich gerechtfertigt (siehe neuerlich auch die Rechtsprechung des EGMR in Nnyanzi, 08.04.2008, Rs 21878/06).4.3.5. In Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen eines nicht geringfügigen Deliktes nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Gegen den Beschwerdeführer spricht auch seine geringe Mitwirkung am Verfahren (siehe Verfahrenserzählung; widersprüchliche Angaben zu den Fluchtgründen, verschiedene Identitäten und keine Vorlage von Dokumenten). Im Ergebnis ist daher auch der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (so man ein solches rein aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich überhaupt bejahte) in Österreich gerechtfertigt (siehe neuerlich auch die Rechtsprechung des EGMR in Nnyanzi, 08.04.2008, Rs 21878/06).

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen, unbeschadet dass der Beschwerdeführer (seit kurzem) bei einem Freund in XXXX wohne, trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens (sofern man ein solches überhaupt bejahrte) überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen, unbeschadet dass der Beschwerdeführer (seit kurzem) bei einem Freund in römisch 40 wohne, trotz zeitnaher Befragung des Beschwerdeführers hiezu, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, private Verfolgung, Privatleben, Racheakt, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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