Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D17 229745-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 01 26.455-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 01 26.455-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005 stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste ihren Angaben zufolge am 13.11.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste ihren Angaben zufolge am 13.11.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 22.1.2002 beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Asylantrag im Wesentlichen Folgendes an:
Sie habe Georgien am 8.11.2001 verlassen und sei am 13.11.2001 illegal in Österreich eingereist. Sie habe lediglich einen georgischen Personalausweis und ein Diplom besessen, sei aber nie im Besitz eines Reise- oder Binnenpasses gewesen. Ihr Personalausweis befinde sich bei ihrer Tochter in XXXX, Georgien. Sie sei verheiratet. Ihr Ehegatte lebe bereits in Österreich, sie wisse allerdings nicht, wie er seinen Aufenthalt regle, sie glaube, dass er als Flüchtling aufgenommen worden sei.Sie habe Georgien am 8.11.2001 verlassen und sei am 13.11.2001 illegal in Österreich eingereist. Sie habe lediglich einen georgischen Personalausweis und ein Diplom besessen, sei aber nie im Besitz eines Reise- oder Binnenpasses gewesen. Ihr Personalausweis befinde sich bei ihrer Tochter in römisch 40 , Georgien. Sie sei verheiratet. Ihr Ehegatte lebe bereits in Österreich, sie wisse allerdings nicht, wie er seinen Aufenthalt regle, sie glaube, dass er als Flüchtling aufgenommen worden sei.
Sie habe Georgien verlassen, da dass Innenministerium herausgefunden habe, dass sie Abchasin sei. Seit ihr Mann im Jahr 1995 Georgien verlassen habe, habe das Innenministerium bei ihr Hausdurchsuchungen durchgeführt, da man einerseits Unterlagen ihres Sohnes gesucht habe, welcher bereits in die Ukraine ausgewandert sei, und andererseits nach ihrem Ehemann gefragt habe. Bei einer solchen Routineuntersuchung Ende August Anfang September 2001 sei ihre Geburtsurkunde gefunden worden, auf welcher, auf Grund ihres Mädchennamens XXXX, ihre abchasische Abstammung ersichtlich gewesen sei, da dies ein typisch abchasischer Familienname sei. Warum ihr Mann bei seiner Einvernahme im Jahre 1998 bei ihren Daten einen georgischen Mädchennamen angegeben habe, wisse sie nicht, sie glaube jedoch, dass er sie damit habe schützen wollen.Sie habe Georgien verlassen, da dass Innenministerium herausgefunden habe, dass sie Abchasin sei. Seit ihr Mann im Jahr 1995 Georgien verlassen habe, habe das Innenministerium bei ihr Hausdurchsuchungen durchgeführt, da man einerseits Unterlagen ihres Sohnes gesucht habe, welcher bereits in die Ukraine ausgewandert sei, und andererseits nach ihrem Ehemann gefragt habe. Bei einer solchen Routineuntersuchung Ende August Anfang September 2001 sei ihre Geburtsurkunde gefunden worden, auf welcher, auf Grund ihres Mädchennamens römisch 40 , ihre abchasische Abstammung ersichtlich gewesen sei, da dies ein typisch abchasischer Familienname sei. Warum ihr Mann bei seiner Einvernahme im Jahre 1998 bei ihren Daten einen georgischen Mädchennamen angegeben habe, wisse sie nicht, sie glaube jedoch, dass er sie damit habe schützen wollen.
Sie sei in weiterer Folge beim georgischen Innenministerium vorgeladen worden, wo man ihr verboten habe, die Stadt zu verlassen, da sie noch weitere Male einvernommen werden solle. Ein beim Innenministerium beschäftigter Verwandter habe ihr nach dieser Vorladung geraten, Georgien zu verlassen. Ihre Tochter und ihre Enkelin seien in Georgien geblieben, da die finanziellen Mittel nicht ausgereicht hätten.
I.2. Mit Bescheid vom 13.6.2002, Zl. 01 26.455-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 für zulässig.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 13.6.2002, Zl. 01 26.455-BAT, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, für zulässig.
Das Bundesasylamt sprach den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtbegründung jede Glaubwürdigkeit ab. Sie sei nicht Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention.
Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, auf Grund ihrer abchasischen Abstammung in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, dies in weiterer Folge jedoch mit keinerlei konkreten Angaben über diese angebliche Verfolgung glaubhaft machen könne. Ihr gesamtes Vorbringen beruhe nur auf vagen, unkonkreten Aussagen. Das Bundesasylamt hob schließlich als entscheidenden Widerspruch im Vergleich zum Vorbringen ihres Ehemannes hervor, dass dieser bei seiner Einvernahme im Jahre 1998 ausgesagt habe, dass der Mädchenname der Beschwerdeführerin XXXX und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angegeben XXXX sei.Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, auf Grund ihrer abchasischen Abstammung in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, dies in weiterer Folge jedoch mit keinerlei konkreten Angaben über diese angebliche Verfolgung glaubhaft machen könne. Ihr gesamtes Vorbringen beruhe nur auf vagen, unkonkreten Aussagen. Das Bundesasylamt hob schließlich als entscheidenden Widerspruch im Vergleich zum Vorbringen ihres Ehemannes hervor, dass dieser bei seiner Einvernahme im Jahre 1998 ausgesagt habe, dass der Mädchenname der Beschwerdeführerin römisch 40 und nicht, wie von der Beschwerdeführerin angegeben römisch 40 sei.
Im Fall der Beschwerdeführerin sei im Entscheidungszeitpunkt kein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28.6.2002 fristgerecht (eine als Berufung eingebrachte) Beschwerde.
I.3. Mit Erkenntnis vom 12.12.2008, Zl. D5 229745-0/2008/5E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2002 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.3. Mit Erkenntnis vom 12.12.2008, Zl. D5 229745-0/2008/5E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2002 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 22.1.2002 genügend von den Vorkommnissen in ihrem Herkunftsstaat erzählt und sei die Vorgangsweise des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin an sich nicht auseinanderzusetzen, sondern die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin lediglich auf einen - nur ihren Mädchennamen betreffenden - "Widerspruch" zu einer Aussage ihres Ehemannes aus dem Jahr 1998 zu stützen. Die von der Beschwerdeführerin dafür gelieferte Erklärung, ihr Ehemann habe wahrscheinlich im Jahr 1998, als sie sich noch in Georgien befunden habe, zu ihrem Schutz einen (falschen) georgischen Mädchennamen angegeben, sei durchaus denkmöglich und könne nicht einfach - wie vom Bundesasylamt - als "Ausrede" gewertet werden. Daher habe sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als unschlüssig erwiesen.
Weiters mangle es dem o.a. Bescheid an aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin. Das Bundesasylamt habe keine einzige Quelle bzw. keinen einzigen aktuellen Länderbericht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - insbesondere zu ihrer abchasischen Herkunft - herangezogen bzw. entsprechende Feststellungen getroffen, die der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden hätten können.
I.4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 11.02.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 11.02.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte eingangs einvernahmefähig zu sein. Sie nehme grundsätzlich Medikamente für ihre Psyche.
Zu ihrem Gesundheitszustand legte die Beschwerdeführerin einen Befund des AKH XXXX vor und erklärte hiezu, dass sie im Mai 2003 von ihrem Mann im Gesicht verletzt worden sei. Zudem legte sie Befunde (11.10.2005, 23.02.2006, 16.03.2006) betreffend psychische Erkrankungen vor.Zu ihrem Gesundheitszustand legte die Beschwerdeführerin einen Befund des AKH römisch 40 vor und erklärte hiezu, dass sie im Mai 2003 von ihrem Mann im Gesicht verletzt worden sei. Zudem legte sie Befunde (11.10.2005, 23.02.2006, 16.03.2006) betreffend psychische Erkrankungen vor.
Seit der Einreise ihrer Tochter nach Österreich im September 2003 lebe die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten getrennt. Ihr Ehegatte sei im Jahr 2005 nach Georgien abgeschoben worden. Nunmehr erhalte sie von diesem Drohbriefe. Sie habe die Briefe immer sofort zerrissen, könne jedoch einen Brief, den ihre Tochter aufgehalten habe, vorlegen.
Den letzten Drohbrief ihres Mannes habe sie im Jahr 2006 oder 2007 erhalten - genau könne sie sich nicht mehr daran erinnern. Zudem rufe ihr Mann bei Bekannten an, um der Beschwerdeführerin ausrichten zu lasten, dass er wieder nach Österreich kommen wolle. Er bedrohe gleichzeitig die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, da er der Beschwerdeführerin die Schuld an seiner Abschiebung gebe.
Zu den Bekannten, mit denen ihr Mann in Kontakt stehe, habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. Auf Nachfrage erläuterte sie, dass sie mit diesen in telefonischem Kontakt stehe.
Zu ihren Lebensverhältnissen in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie viele österreichische Bekannte habe und mit einer alten Dame gemeinsam den Pensionistenclub von Zeit zu Zeit besuche. Sie spreche und verstehe Deutsch, habe jedoch keinen Deutschkurs besucht. Sie besuche keine Vereine und gehöre auch keiner religiösen Gemeinschaft an. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Arbeit nach und beziehe - wie ihre Tochter - Sozialhilfe. Sie werde zudem von der alten Dame mit Lebensmitteln und von ihrer Psychologin mit Kleidung unterstützt.
Gesundheitlich gehe es ihr manchmal psychisch sehr schlecht. Sie habe nur alle fünf Monate einen Termin beim Psychiater, wobei die Krankenkasse für diese aufkomme. Der behandelnde Psychiater sei auch Neurologe und habe sie dieser zu einer MRT-Untersuchung geschickt, da sie wiederholt halbseitig Kopfschmerzen und in letzter Zeit in zwei Zehen kein Gefühl habe. Darüber hinaus leide sie an keinen weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Abgesehen von ihrem Ehegatten habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten und Bekannten in Georgien. Ihr Sohn halte sich in Italien, ihre Tochter - wie bereits erwähnt - in Österreich auf.
Ihr Sohn - mit dem die Beschwerdeführerin in Kontakt stehe - habe Georgien im Jahr 1995 aufgrund der Probleme ihres Ehegatten verlassen.
Der Sohn (Maler) und die Tochter (Musiklehrerin) der Beschwerdeführerin hätten - wie auch sie selbst - Arbeit gehabt. Aufgrund der Probleme ihres Mannes und ihrer abchasischen Abstammung habe sie nicht mehr gearbeitet und sei ihr die Ausreise nahegelegt worden.
Die Beschwerdeführerin habe bis Jänner oder Februar 2001 als Lehrerin gearbeitet. Sie habe die Studien Kindererziehung und Psychologie absolviert. Sie sei als Schulinspektorin tätig gewesen.
An ihrer Arbeitsstelle - einer russischen Mittelschule - sei die Beschwerdeführerin bis Jänner 2001 beschäftigt gewesen. Arbeitgeber sei das Bildungsministerium in XXXX gewesen. Die russischen Schulen seien nacheinander geschlossen worden und sei sie als Nichtgeorgierin als Erste von diesen Entlassungen betroffen gewesen.An ihrer Arbeitsstelle - einer russischen Mittelschule - sei die Beschwerdeführerin bis Jänner 2001 beschäftigt gewesen. Arbeitgeber sei das Bildungsministerium in römisch 40 gewesen. Die russischen Schulen seien nacheinander geschlossen worden und sei sie als Nichtgeorgierin als Erste von diesen Entlassungen betroffen gewesen.
Konkret nach den Gründen für die Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Probleme ihres Mannes ausschlaggebend gewesen seien. Ihr Ehegatte sei in der Partei von Gamsachurdia tätig gewesen. Die konkreten Probleme ihres Ehegatten kenne sie nicht. Die Polizei habe jedoch ständig nach Dokumenten gesucht. Nachdem sich ihr Ehegatte im Jahr 1994 in Georgien versteckt habe, sei er im Jahr 1995 ausgereist und habe die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2001 erfahren, dass sich ihr Ehegatte in Österreich aufhält. Nach seiner Ausreise sei die Polizei weiterhin gekommen. Der Sohn und der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin seien oft befragt und einige Male auch mitgenommen worden. Dieser Schwiegersohn sei selbst abchasischer Abstammung und habe aufgrund der anhaltenden Probleme die Tochter der Beschwerdeführerin verlassen.
Aus dem im Rahmen der Einvernahme vorgelegten von der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 oder 2001 diktierten Brief geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in einem Restaurant gearbeitet habe. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe die Adresse ihres Mannes von einem Freund erfahren.
Befragt nach allfälligen Dokumenten, gab die Beschwerdeführerin an, einen Personalausweis, ein Diplom und eine Geburtsurkunde gehabt zu haben. Der Personalausweis sei vor den Problemen ihres Mannes ausgestellt worden und sei im Rahmen einer Hausdurchsuchung Anfang des Jahres 2001 - im Jänner oder Februar - gefunden worden und von diesen erstmalig mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge bei der Polizei unterschreiben müssen, dass sie die Stadt nicht verlassen werde. Ein Angehöriger - der Polizist gewesen sei - habe ihr schließlich zur illegalen Ausreise geraten.
Wo sich ihr Personalausweis befinde, wisse sie nicht. Im Übrigen sei ihr vom erwähnten Angehörigen geraten worden, keine Dokumente mitzunehmen.
Sie habe den Personalausweis letztendlich auch nicht wieder von den Behörden zurückgefordert.
Die Hausdurchsuchung, die Schließungen der russischen Schulen sowie ihre Probleme aufgrund ihrer abchasischen Abstammung hätten gleichzeitig stattgefunden.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, dass die Probleme, die sie damals gehabt habe, nunmehr uninteressant seien. Nunmehr habe sie das Problem mit ihrem Ehegatten, weshalb sie nicht mehr nach Georgien zurück könne, da ihr dieser nach dem Leben trachte.
Da es nicht so einfach gewesen sei, illegal auszureisen, sei sie erst im November und nicht bereits Anfang des Jahres 2001 ausgereist und habe auch nicht mit ihrer Tochter gemeinsam ausreisen können.
Den Personalausweis habe die Tochter von der Polizei abgeholt, in der Folge sei dieser jedoch verloren gegangen.
Die Beschwerdeführerin zählte auf Nachfrage einige Adressen auf, an denen sie gewohnt habe.
Sie habe unterschreiben müssen, dass sie das Land nicht verlassen werde, da nach Unterlagen ihres Gatten gesucht worden sei und man vermutet habe, dass die Beschwerdeführerin diese den Behörden vorenthalte. Sie wisse auch nicht, wieso sie im Jahr 2001 derartiges unterschreiben habe müssen, obwohl ihr Ehegatte bereits seit dem Jahr 1994 bzw. 1995 gesucht worden sei.
Im Rahmen der Hausdurchsuchungen sei die Beschwerdeführerin und ihre Familie beschimpft und geschlagen worden. Bei der Hausdurchsuchung, in deren Verlauf der Personalausweis gefunden worden sei, sei die Beschwerdeführerin nicht sofort mitgenommen, sondern vor die Polizei vorgeladen worden. Zuvor sei sie jedoch einige Male - zwischen einer halben und zwei Stunden - mitgenommen worden.
Bis zur erwähnten Hausdurchsuchung sei ihr Personalausweis nie kontrolliert worden.
Auf Abweichungen zu ihrem Vorbringen im Jahr 2002 hingewiesen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr vielleicht ihr Mann eingeredet habe, etwas anderes anzugeben.
In der gegenständlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin lediglich ihre Meldeadressen angeführt. Sie wisse alle vorigen Adressen gar nicht mehr. Sie habe in Tiflis und auch in XXXX gewohnt.In der gegenständlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin lediglich ihre Meldeadressen angeführt. Sie wisse alle vorigen Adressen gar nicht mehr. Sie habe in Tiflis und auch in römisch 40 gewohnt.
Nach Vorhalt weiterer Abweichungen zu ihrem Vorbringen im Jahr 2002 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihre damaligen Probleme heute keine Rolle mehr spielen würden, sondern sich nunmehr bei einer Rückkehr vor ihrem Ehegatten fürchte.
Nachdem die Einvernahme aufgrund der Erregung der Beschwerdeführerin unterbrochen werden musste, meinte sie, ob man die Probleme ihres Mannes nicht einfach vergessen könne, da dieser in Georgien offensichtlich keine Probleme habe. Sie wolle nicht immer wieder auf die Probleme ihres Mannes angesprochen werden. Aktuell habe sie Probleme aufgrund der Bedrohung durch ihren Ehegatten.
In der Folge wurden vom Bundesasylamt via Staatendokumentation Erhebungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin geführt und langten in der Folge die entsprechenden Anfragebeantwortungen vom 12.05 und 15.05.2009 ein.
Darin wurden keine Diskriminierungen bzw. Benachteiligung abchasischer Volksgruppenzugehöriger festgestellt.
In der von der Beschwerdeführerin erwähnten Schule - in der sie gearbeitet haben und in der Folge aufgrund ihrer abchasischen Abstammung entlassen worden sein soll - sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt. Die Zahl der Lehrerinnen sei dort nicht reduziert worden.
In Georgien seien Lehrer abchasischer Abstammung in Schulen tätig. In georgischen öffentlichen Schulen werde auch die russische Sprache unterrichtet und würden russische Schulen nicht geschlossen werden und sei dies auch in Zukunft nicht geplant.
In der Anfragebeantwortung finden sich weiters Ausführungen zum Pensionssystem in Georgien.
Abschließend wird ausgeführt, dass häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen in Georgien kriminalisiert werde und die Täter strafrechtlich verfolgt werden würden. Für Betroffene gebe es Anlaufstellen bei NGOs und internationalen Organisationen.
Am 30.06.2009 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich einvernommen. Eingangs zu ihrem Gesundheitszustand befragt, erklärte die Beschwerdeführerin dass sie unter Angsterscheinungen leide. Ihre MRT-Untersuchungen habe keine Auffälligkeiten ergeben. Abgesehen von ihren psychischen Problemen sei die Beschwerdeführerin gesund.
Zu ihrem Ehegatten wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie zu diesem seit seiner Ausweisung im Jahr 2005 überhaupt keinen Kontakt habe. Er habe der Beschwerdeführerin zwei oder drei Mal geschrieben (Drohbriefe) und mehrmals angerufen, wobei die Beschwerdeführerin nicht mit ihm gesprochen habe.
Im Fall einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten bedroht zu werden. An die in der vorgehaltenen Länderrecherche aufgezeigten Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden glaube die Beschwerdeführerin nicht. Sie verwies schließlich auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 2003.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen und unter Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2001 nicht mehr in Georgien lebe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht angeben könne, wie sich die Situation darstelle.
Nach Verweis auf die Ausweisung ihres Ehegatten nach Georgien im Jahr 2005 und den Umstand, dass dieser keiner politischen Verfolgung im Heimatland ausgesetzt sei, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie damals andere Probleme gehabt habe als heute. Nunmehr habe sie Angst vor ihrem Mann. Was die politische Lage betrifft, kenne sie sich nicht mehr aus.
Zu den allgemeinen Länderfeststellungen erklärte sie, dass sie hiezu nichts sagen könne. In der XXXX Schule in XXXX sei jedoch bis zum Jahr 1998 eine russische Schule gewesen und habe die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 1998 dort gearbeitet. Durch die Umwandlung könne diese Information verloren gegangen sein. Nach dem Jahr 1998 habe sie in einem Restaurant in XXXX gearbeitet, nachdem die russische Schule geschlossen worden sei.Zu den allgemeinen Länderfeststellungen erklärte sie, dass sie hiezu nichts sagen könne. In der römisch 40 Schule in römisch 40 sei jedoch bis zum Jahr 1998 eine russische Schule gewesen und habe die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 1998 dort gearbeitet. Durch die Umwandlung könne diese Information verloren gegangen sein. Nach dem Jahr 1998 habe sie in einem Restaurant in römisch 40 gearbeitet, nachdem die russische Schule geschlossen worden sei.
Nach Hinweis, wonach sie in ihrer letzten Einvernahme angegeben habe, aufgrund ihrer abchasischen Abstammung ihre Arbeit verloren zu haben, meinte sie, dass dies auch ein Grund gewesen sei.
Schließlich erklärte sie bis 2001 entweder im Kindergarten oder im Restaurant gearbeitet zu haben. In der Schule habe sie bis 1998 gearbeitet. Der Kindergarten sei in der Schule untergebracht gewesen.
Sie sei aufgrund ihrer abchasischen Abstammung diskriminiert worden, nachdem ihre abchasischer Pass gefunden worden sei, wobei sie nicht angeben könne, wann dies geschehen sei. Sie glaube es sei im Jahr 1999 oder 2000 gewesen.
In ihrem Pass sei als Herkunft Abchasien angeführt gewesen. Nach weiteren Vorhalten widersprüchlicher Passagen aus ihrer Einvernahme im Jahr 2002 ihre abchasische Herkunft betreffend, meinte die Beschwerdeführerin Probleme mit dem Gedächtnis zu haben.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme medizinische Unterlagen (Patientenpass eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.06.2009, Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.03.2009, Schreiben einer Psychotherapeutin und Pädagogin vom 22.06.2009, Patientenblatt des Landesklinikums XXXX vom 17.06.2009, CT des Gehirns vom 14.04.2008) sowie ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin vom 27.06.2009 vor.Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme medizinische Unterlagen (Patientenpass eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.06.2009, Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 26.03.2009, Schreiben einer Psychotherapeutin und Pädagogin vom 22.06.2009, Patientenblatt des Landesklinikums römisch 40 vom 17.06.2009, CT des Gehirns vom 14.04.2008) sowie ein Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin vom 27.06.2009 vor.
I.5. Mit Bescheid vom 04.12.2009, Zl. 01 26.455-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 7 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig. Eingangs wurde eingeräumt, dass es infolge der Ausreise ihres Ehegatten durchaus zu Befragungen und Hausdurchsuchungen gekommen sein könnte, die über Jahre erfolgte Belangung der Beschwerdeführerin und die einsetzenden Probleme aufgrund ihrer abchasischen Abstammung seien jedoch aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten keinesfalls glaubhaft. Auch ihrem Ehegatten sei in dessen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen hinsichtlich einer politischen und geheimdienstlichen Verfolgung in Georgien abgesprochen worden.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 04.12.2009, Zl. 01 26.455-BAT, hat das Bundesasylamt den Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubwürdig. Eingangs wurde eingeräumt, dass es infolge der Ausreise ihres Ehegatten durchaus zu Befragungen und Hausdurchsuchungen gekommen sein könnte, die über Jahre erfolgte Belangung der Beschwerdeführerin und die einsetzenden Probleme aufgrund ihrer abchasischen Abstammung seien jedoch aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten keinesfalls glaubhaft. Auch ihrem Ehegatten sei in dessen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen hinsichtlich einer politischen und geheimdienstlichen Verfolgung in Georgien abgesprochen worden.
Die belangte Behörde verwies schließlich auf die eingeholten Länderfeststellungen, die gegen eine Diskriminierung von Abchasen sprechen würden. Aus diesen Länderfeststellungen gehe im Übrigen auch hervor, dass in Georgien ausreichend Schutz bei Gewalt in der Familie bzw. bei körperlichen Übergriffen und Bedrohungen gewährleistet sei, weshalb auch das Vorbringen betreffend ihres gewalttätigen Ehemannes ins Leere ziele.
Ihre Erkrankungen könne die Beschwerdeführerin zudem in Georgien behandeln lassen.
Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit der mangelnden Integration und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre Tochter und ihre Enkeltochter, mit welchen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe und zu welchen auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, seien selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle.Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit der mangelnden Integration und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihre Tochter und ihre Enkeltochter, mit welchen die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe und zu welchen auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe, seien selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstelle.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher dieser vollumfänglich angefochten wurde. Darin wird neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen bekräftigt, dass der Beschwerdeführerin - wie auch ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter - auch aufgrund ihrer abchasichen Volksgruppenzugehörigkeit in Georgien staatliche Verfolgung drohe. Zudem sei durch die drohende Verfolgung durch den Ehegatten ein neuer Fluchtgrund entstanden.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher dieser vollumfänglich angefochten wurde. Darin wird neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen bekräftigt, dass der Beschwerdeführerin - wie auch ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter - auch aufgrund ihrer abchasichen Volksgruppenzugehörigkeit in Georgien staatliche Verfolgung drohe. Zudem sei durch die drohende Verfolgung durch den Ehegatten ein neuer Fluchtgrund entstanden.
Aus den Länderfeststellungen ergebe sich weiters, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte PTBS nicht kostenlos sei bzw. die entsprechende Behandlung und die Medikamente vom Patienten selbst getragen werden müssten. Die gegenteilige Ausführung der belangten Behörde - Gewährleistung einer psychiatrischen Behandlung auch bei Mittellosigkeit - sei sohin aktenwidrig.
Betreffend die Ausweisung habe die belangte Behörde mangelhaft ermittelt, da weder der Integrationsgrad noch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich aufhältigen Angehörigen - sie alle würden an schwerwiegenden Krankheiten leiden - berücksichtigt worden sei.
Die Enkeltochter der Beschwerdeführerin besuche seit dem Jahr 2003 die Schule (derzeit: HLW für wirtschaftliche Berufe XXXX) mit gutem Erfolg und habe die Tochter der Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage.Die Enkeltochter der Beschwerdeführerin besuche seit dem Jahr 2003 die Schule (derzeit: HLW für wirtschaftliche Berufe römisch 40 ) mit gutem Erfolg und habe die Tochter der Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage.
Der Beschwerde liegt ein Konvolut medizinischer Unterlagen, Bestätigungen über die erfolgreiche Ablegung von Deutschprüfungen betreffend Tochter und Enkeltochter der Beschwerdeführerin, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2008/2009 betreffend die Enkeltochter der Beschwerdeführerin sowie eine Einstellungszusage vom 06.10.2009 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, bei.Der Beschwerde liegt ein Konvolut medizinischer Unterlagen, Bestätigungen über die erfolgreiche Ablegung von Deutschprüfungen betreffend Tochter und Enkeltochter der Beschwerdeführerin, ein Jahreszeugnis für das Schuljahr 2008 aus 2009, betreffend die Enkeltochter der Beschwerdeführerin sowie eine Einstellungszusage vom 06.10.2009 betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin, bei.
I.7. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.7. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (Zl. 01 26.455-BAT), beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vom 22.01.2002, 11.02.2009 und 30.06.2009 vor dem BAT, die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 12.05. und 15.05.2009, die im Verfahrensverlauf vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde vom 21.12.2009, Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes der Tochter der Beschwerdeführerin (Zl. 03 27.176-BAT), beinhaltend deren niederschriftlichen Einvernahmen vom 16.12.2003, 11.02.2009 und 30.06.2009 sowie deren im Verfahrensverlauf vorgelegten Urkunden, Einsicht in den Verwaltungsakt der Enkeltochter der Beschwerdeführerin (Zl. 03 27.178-BAT) sowie Einsicht in die Verwaltungsakte des Asylgerichtshof der Beschwerdeführerin ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter (Zlen. D17 229745-0/2008, D17 255773-0/2008 und D17 255885-0/2008).
I.8. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.8. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
I.8.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien und stellte am 13.11.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.römisch eins.8.1. Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige von Georgien und stellte am 13.11.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch in Zukunft nicht.
Benachteiligungen und Diskriminierungen abchasischer Volksgruppenzugehöriger in Zentralgeorgien sind nicht fassbar, vielmehr respektiert die Regierung die Rechte ethnischer Minderheiten.
Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates hinsichtlich strafrechtlich relevantem Verhalten - worunter auch Gewalt in der Familie bzw. körperliche Übergriffe auf und Bedrohungen von Frauen fallen - ist gegeben. Übergriffe durch Polizisten werden entsprechend geahndet. Aus der befürchteten Bedrohung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin ist sohin kein asylrelevantes Vorbringen ableitbar.
Der Beschwerdeführerin droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig und verfügt über eine Ausbildung. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Falle der Rückkehr nach Georgien eine Existenzgefährdung besteht.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner Krankheit, die einer Rückführung entgegensteht.
In Österreich halten sich die Tochter und die Enkeltochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerinnen zu Zlen. D17 255773-2/2010 und D17 255885-2/2010) auf. Zwischen den Familienangehörigen besteht neben einem persönlichen Naheverhältnis auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis und sind diese an derselben Wohnadresse gemeldet.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zu Georgien verwiesen (S. 15-42 des angefochtenen Bescheides) - beinhaltend auch die eingeholten Recherchen der Staatendokumentation vom 12.05. und 15.05.2009 - und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Georgien bekannt geworden.
I.9. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.9. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Auf die umfassende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid wird verwiesen, welche zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird; ebenso werden die im erstinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde getroffenen schlüssigen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zu Georgien auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln und wurden diese von der Beschwerdeführerin während des Verfahrens vor der belangten Behörde auch überhaupt nicht in Zweifel gezogen, sondern erklärte sie, hiezu nichts sagen zu können.
Im Übrigen wurde den Länderfeststellungen auch in der Beschwerde überhaupt nicht entgegengetreten.
Auch die eingeholten Recherchen sind schlüssig und legen die Quellen, die Situation im Herkunftsort der Beschwerdeführerin und den Rechercheverlauf nachvollziehbar dar. Der eingesetzte Verbindungsbeamte verfügt infolge seiner jahrelangen Tätigkeit und Kenntnisse über die Gegebenheit in Georgien über zuverlässige Möglichkeiten zur Erlangung relevanter und gesicherter Informationen. Der Verbindungsbeamte liefert den Asylbehörden stets korrekte, unbestechliche und präzise Recherchen, weshalb auch am getroffenen Rechercheergebnis nicht gezweifelt wird.
Die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzen bzw. konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
Im Übrigen ist, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Außerdem wurde sie mit sämtlichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert und erhielt ausreichend Gelegenheit hiezu Stellung zu beziehen. Das Bundesasylamt hat sich schließlich auch eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.
Auch der Asylgerichtshof gelangt - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 04.12.2009 - zum klaren Ergebnis, dass den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt werden kann, zumal ihr Fluchtvorbringen - die jahrelange Belangung durch die Polizei aufgrund ihres politisch und geheimdienstlich verfolgten Ehegatten, die Probleme aufgrund ihrer abchasischen Abstammung - nicht glaubhaft war. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus ihren widersprüchlichen Angaben in den unterschiedlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den entstandenen Widersprüchen im Vergleich zum Vorbringen ihrer Tochter. Darüber hinaus mangelt es ihrem Vorbringen auch an Nachvollziehbarkeit sowie Plausibilität und weist zahlreiche Ungereimtheiten auf, die weder durch ihre Ausführungen in der Beschwerde noch durch die Vorlage von Beweismitteln entkräftet werden konnten. Die Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung durch ihren in Georgien aufhältigen Ehegatten scheidet zudem aufgrund der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des georgischen Staates aus.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen (vgl AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).Generell ist zur Glaubwürdigkeit von Angaben und Behauptungen im Asylverfahren auszuführen, dass diese grundsätzlich nur dann als glaubhaft qualifiziert werden können, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Asylwerber sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen vergleiche AsylGH vom 06.11.2009 zu GZ A11 313.442-2/2009/2E).
Die Beschwerdeführerin sei - wie auch ihre Tochter und ihr Sohn - nach dem Untertauchen ihres Ehegatten im Jahr 1994 infolge angeblicher politischer Verfolgung, von der Polizei über Jahre hindurch belangt worden.
Die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird bereits dadurch erschüttert, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in dessen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in Österreich die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen hinsichtlich einer politischen und geheimdienstlichen Verfolgung abgesprochen wurde und dieser im Jahr 2005 nach Georgien abgeschoben wurde.
Mangels Verifizierbarkeit folgte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin dahingehend, dass es infolge der Ausreise ihres Ehegatten durchaus zu Befragungen bzw. Hausdurchsuchungen gekommen sein kann, nachvollziehbar dargelegt zog die belangte Behörde aufgrund der im Folgenden aufgezeigten Ungereimtheiten jedoch den legitimen Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser anfänglichen - Jahre zurückliegenden - Probleme für den Zeitpunkt der Ausreise eine Fluchtgeschichte zu konstruieren versuchte.
Als eigentlich fluchtauslösendes Ereignis führte die Beschwerdeführerin ihre abchasische Abstammung und den damit verbundenen Verlust ihrer Arbeit an.
Ihre abchasische Abstammung sei laut niederschriftlicher Einvernahme vom 22.01.2002 publik geworden, nachdem Ende August, Anfang September 2001 im Rahmen einer Hausdurchsuchung ihre Geburtsurkunde gefunden worden sei, in der ihr abchasischer Mädchennahme verzeichnet sei. Sie sei schließlich vor das Innenministerium vorgeladen worden, wo ihr verboten worden sei, auszureisen. Am 11.02.2009 führte die Beschwerdeführerin im Gegensatz hiezu aus, dass ihre abchasische Volksgruppenzugehörigkeit aufgrund des vorgefundenen Personalausweises bekannt geworden sei und die Hausdurchsuchung am Anfang des Jahres 2001 stattgefunden habe.
Am 30.06.2009 vermeinte sie schließlich dass ihr georgischer Pass, in dem ihre abchasische Herkunft vermerkt sei, im Jahr 1999 oder 2000 gefunden worden sei.
Die zeitliche Diskrepanz ist wie die belangte Behörde zutreffend ausführt auch durch die zwischen den Einvernahmen verstrichene Zeit nicht erklärbar, da der Beschwerdeführerin doch zumindest im Gedächtnis hätte bleiben müssen, ob die Hausdurchsuchung kurz vor ihrer Ausreise stattgefunden hat oder nicht.
Es ist weiters wohl auszuschließen, dass die Polizei die Beschwerdeführerin jahrelang (seit dem Jahr 1994) aufsucht, im Rahmen von Hausdurchsuchungen nach - auch nach wiederholter Nachfrage nicht näher beschreibbaren - Unterlagen sucht und bis zu diesem Zeitpunkt - je nach Einvernahme - im Jahr 1999, 2000, Anfang oder Mitte 2001 nie deren Identität abgeklärt hat.
Das anhaltende Interesse an der Beschwerdeführerin ist ebenso wenig erklärbar und plausibel, wie das erst nach Jahren verhängte Verbot Georgien bzw. die Stadt zu verlassen.
Im Übrigen merkt der erkennende Senat an, dass die abchasische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin den georgischen Behörden offensichtlich bekannt sein musste, da diese andernfalls gar nicht im Personalausweis der Beschwerdeführerin aufscheinen hätte können.
In Zusammenhang mit all den entstandenen Ungereimtheiten zu ihrer abchasischen Abstammung ist auch der im behobenen Bescheid für die Unglaubwürdigkeit ins Treffen geführte tragende Widerspruch anzuführen: Die Beschwerdeführerin hat nämlich am 22.01.2002 behauptet, dass in ihrer Geburtsurkunde ihr Mädchenname XXXX angeführt sei, woraus ihre abschasische Volksgruppenzugehörigkeit geschlossen worden sei. Ihr Ehegatte hat im Gegensatz dazu erklärt, dass die Beschwerdeführerin mit Mädchennamen XXXX heiße. Neben dieser namentlichen Diskrepanz steht dieses Vorbringen auch im Widerspruch zu ihren Ausführungen, wonach aus ihrem Personalausweis ihre abchasische Volksgruppenzugehörigkeit hervorgehe und dieser von der Polizei gefunden worden sei.In Zusammenhang mit all den entstandenen Ungereimtheiten zu ihrer abchasischen Abstammung ist auch der im behobenen Bescheid für die Unglaubwürdigkeit ins Treffen geführte tragende Widerspruch anzuführen: Die Beschwerdeführerin hat nämlich am 22.01.2002 behauptet, dass in ihrer Geburtsurkunde ihr Mädchenname römisch 40 angeführt sei, woraus ihre abschasische Volksgruppenzugehörigkeit geschlossen worden sei. Ihr Ehegatte hat im Gegensatz dazu erklärt, dass die Beschwerdeführerin mit Mädchennamen römisch 40 heiße. Neben dieser namentlichen Diskrepanz steht dieses Vorbringen auch im Widerspruch zu ihren Ausführungen, wonach aus ihrem Personalausweis ihre abchasische Volksgruppenzugehörigkeit hervorgehe und dieser von der Polizei gefunden worden sei.
Zu ihrem Personalausweis führte die Beschwerdeführerin schließlich in der ersten Einvernahme aus, dass sich dieser bei ihrer Tochter befunden habe und ergänzte in ihren weiteren Einvernahmen, dass der Personalausweis von den Behörden eingezogen worden sei, als sie unterschreiben habe müssen, das Land nicht zu verlassen. Diesen Widerspruch versuchte die Beschwerdeführerin dahingehend aufzulösen, dass ihre Tochter den Personalausweis von der Behörde abgeholt habe. Die Tochter der Beschwerdeführerin führte im völligen Widerspruch hiezu aus, dass sie den Personalausweis bei der Ausreise von der Beschwerdeführerin erhalten habe.
Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich weiters aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit.
So erklärte die Beschwerdeführerin am 11.02.2009 eingangs noch bis Jänner oder Februar 2001 in einer namentlich genannten Schule als Lehrerin gearbeitet zu haben und aufgrund ihrer Belangung durch die Polizei aufgrund ihres Ehegatten und ihrer abchasischen Abstammung ihre Arbeit verloren zu haben. Nach Vorhalt eines der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 11.02.2009 von ihr selbst vorgelegten Briefes aus dem Jahr 2000 oder 2001, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin in einem Restaurant gearbeitet habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie tatsächlich, nachdem sie ihre Arbeit verloren habe, in dem Restaurant gearbeitet habe.
Nachdem ihr in der folgenden Einvernahme am 30.06.2009 die zwischenzeitlich eingeholte Recherche des Verbindungsbeamten in Georgien vorgelegt worden ist, aus der hervorgeht, dass in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Schule nie eine Lehrerin abchasischer Abstammung tätig gewesen ist und es auch zu keiner Reduktion der Zahl der Lehrerin gekommen ist, vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sie nur bis 1998 an dieser Schule gearbeitet habe und sie danach in XXXX in einem Restaurant gearbeitet habe. Im Verlauf der Einvernahme erklärte sie schließlich, dass sie bis 2001 entweder im Kindergarten - der in der Schule untergebracht gewesen sein soll - oder im Restaurant gearbeitet habe.Nachdem ihr in der folgenden Einvernahme am 30.06.2009 die zwischenzeitlich eingeholte Recherche des Verbindungsbeamten in Georgien vorgelegt worden ist, aus der hervorgeht, dass in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Schule nie eine Lehrerin abchasischer Abstammung tätig gewesen ist und es auch zu keiner Reduktion der Zahl der Lehrerin gekommen ist, vermeinte die Beschwerdeführerin, dass sie nur bis 1998 an dieser Schule gearbeitet habe und sie danach in römisch 40 in einem Restaurant gearbeitet habe. Im Verlauf der Einvernahme erklärte sie schließlich, dass sie bis 2001 entweder im Kindergarten - der in der Schule untergebracht gewesen sein soll - oder im Restaurant gearbeitet habe.
Die Beschwerdeführerin erklärte unter anderem auch, als Schulinspektorin tätig gewesen zu sein.
Die Tochter der Beschwerdeführerin gab wiederum an, dass die Beschwerdeführerin bis vor ihrer Ausreise in einem Kindergarten in XXXX arbeiten habe können.Die Tochter der Beschwerdeführerin gab wiederum an, dass die Beschwerdeführerin bis vor ihrer Ausreise in einem Kindergarten in römisch 40 arbeiten habe können.
Aufgrund dieser nicht nachvollziehbaren und widersprüchlichen Ausführungen ist bereits denkunmöglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit ausreisen musste, da sie, zum Zeitpunkt der angeführten Hausdurchsuchung bereits ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht mehr ausgeübt hat und die behauptete Hausdurchsuchung somit in keiner Weise im Zusammenhang mit ihrer Beendigung des Lehrerverhältnisses stehen konnte.
Letztendlich führt die belangte Behörde das Ergebnis der eingeholten Recherche des Verbindungsbeamten in Georgien ins Treffen, aus dem sich eindeutig ergibt, dass Minderheiten - Abchasen - in Georgien keiner Diskriminierung ausgesetzt sind, die Regierung respektiert die Rechte von ethnischen Minderheiten.
Betrachtet man die weiteren eingeholten Informationen zu Georgien, wonach die früheren Anhänger des Präsidenten Gamsachurdia keine Verfolgung zu befürchten haben, zumal sein Sohn nach politischem Asyl im Jahr 2006 nach Georgien zurückkehren konnte und seither hauptberuflich die Partei Freiheitsbewegung leitet, ist zum aktuellen Zeitpunkt eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Probleme ihres Ehegatten überhaupt nicht fassbar.
Neben den eingeholten Länderberichten, die gegen eine aktuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin sprechen, konnte das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bereits - wie anhand der massiven Widersprüche und Ungereimtheiten umfassend dargestellt - als offensichtliches Konstrukt widerlegt werden.
Im Übrigen erklärte die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 11.02. und 30.06.2009 beharrlich, dass ihre damaligen Probleme keine Rolle mehr spielen würden und das nunmehr nur die Probleme mit ihrem Ehegatten einer Rückkehr entgegenstehen würden.
Zum behaupteten Aggressionspotential und der daraus resultierenden Bedrohung durch ihren Ehegatten nach einer Rückkehr der Beschwerdeführerin legte das Bundesasylamt - basierend auf den eingeholten Länderinformationen - hinreichend dar, dass Familienmitglieder vor Drohungen und Gewalt von anderen Familienmitgliedern geschützt werden. Soweit dem in der Beschwerde eine isolierte Passage der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ("Häusliche Gewalt wird nicht spezifisch kriminalisiert") entgegengehalten wird, zielt die Zitierung dieser aus dem Zusammenhang gerissenen Passage ins Leere. Im Zusammenhang mit dieser wird nämlich dargelegt, dass die Polizei im Jahr 2007 2056 und im Jahr 2008 bereits 2576 Fälle häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen bearbeitete. Häusliche Gewalt wird gesetzlich als Verletzung der Verfassungsrechte und -freiheiten eines Familienmitgliedes durch physische, psychologische, wirtschaftliche oder sexuelle Gewalt oder Zwang durch ein anderes Familienmitglied bezeichnet. Obzwar häusliche Gewalt nicht spezifisch kriminalisiert wird, werden Verursacher häuslicher Gewalt unter den Strafrechtsbestimmungen zu Vergewaltigung und Körperverletzung verfolgt. Opfer können Schutzanordnungen mit sofortiger Wirkung erreichen, die Polizei kann einstweilige Verfügungen aussprechen.
Die georgische Regierung und Behörden setzen sich auch intensiv mit dem Problem der häuslichen Gewalt auseinander und wurde beispielsweise im Juni 2006 das erste Gesetz über häusliche Gewalt erlassen, welches sofortige Schutzanordnungen und einstweilige Verfügungen ermöglicht.
Anhand der eingeholten Länderinformationen hat sich sohin eindeutig die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des georgischen Staates bei häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen ergeben. Aus einer drohenden Verfolgung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin - einer Privatperson - ist sohin - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des betreffenden Vorbringens - kein asylrelevantes Vorbringen abzuleiten. Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Länderfeststellungen und dessen Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid geht auch der Einwand in der Beschwerde ins Leere, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen zur möglichen Bedrohung durch ihren Ehegatten auseinandergesetzt hat. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin wie auch ihre Tochter aus, mit dem Ehegatten bzw. Vater seit dessen Abschiebung im Jahr 2005 nicht mehr in persönlichem oder telefonischem Kontakt gestanden zu sein. Der Ehegatte habe drei "Drohbriefe" an die Beschwerdeführerin übermittelt, wobei der Letzte aus dem Jahr 2006 oder 2007 stamme. Am 30.06.2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie abgesehen davon überhaupt keinen Kontakt zu ihrem Ehegatten habe.
Dem Rechercheergebnis konnte die Beschwerdeführerin in keiner Weise substantiiert entgegentreten.
Zu der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten PTBS (Befund vom 26.03.2009) - eine Computertomographie des Gehirns der Beschwerdeführerin lieferte ein unauffälliges Ergebnis - hat die belangte Behörde in den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen eindeutig dargelegt, dass umfassende psychologische Behandlung auch einer PTBS in Georgien gewährleistet ist. Diesem Ergebnis trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen, monierte jedoch in der Beschwerde unter Verweis auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, dass aus diesen - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - hervorgehe, dass die Behandlung nicht kostenlos sei und die Kosten für die Behandlung sowie die Medikamente vom Patienten selbst getragen werden müssten. Hiezu führt der erkennende Senat aus, dass sich die entsprechenden Passagen in der Anfragebeantwortung auf das Krankheitsbild der Depression beziehen. Im Übrigen ergibt sich aus den weiteren Feststellungen zur medizinischen Versorgung, dass die psychiatrische Behandlung bzw. die Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen bzw. absolut erforderlicher Notfallbehandlungen in staatlichen Institutionen kostenlos ist.
Soweit die Beschwerdeführerin über die absolut notwendige Behandlung ihrer PTBS weitere Behandlungen - wie etwa eine Psychotherapie - durch private Krankenanstalten bzw. Privatärzte in Anspruch nehmen möchte, sind die Kosten hiefür - wie im Übrigen von jedem anderen georgischen Staatsbürger auch - selbst zu tragen.
Zur Kostentragung ist weiters auszuführen, dass Kosten für die medizinische Behandlung bei besonderer Bedürftigkeit durch NGOs oder sonstige Organisationen teilweise getragen werden können.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter und deren minderjährigen Tochter eine derartige Beziehungsintensität vorliegt, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen diesen auszugehen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter möglich.Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer erwachsenen Tochter und deren minderjährigen Tochter eine derartige Beziehungsintensität vorliegt, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen diesen auszugehen. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre zur Wahrung der Familieneinheit lediglich gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter möglich.
Nachdem sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter über eine fundierte Ausbildung verfügen, ist es sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter zumutbar in Georgien einer Beschäftigung nachzugehen, um allfällige entstehende Behandlungskosten - wie jeder andere georgische Staatsbürger - selbst aufzukommen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ausgeführt hat, dass sie in Georgien gut verdient habe und auch ihre Tochter explizit danach befragt, wovor sie bei einer Rückkehr geschützt werden müsste, erklärte: "Es geht nicht um Hungersnot."
Letztendlich lässt sich aus den seitens der belangten Behörde eingeführten allgemeinen Berichten zu Georgien für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, da beispielsweise ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.
Es herrscht in Georgien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet bzw. wurde soeben dargelegt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einerseits selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Sofern sich eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Lebensalters schwieriger bzw. langwieriger gestalten könnte, würde die Beschwerdeführerin Unterstützung durch ihre Tochter erhalten können, die als gut ausgebildete, arbeitsfähige und -willige Frau rasch am Arbeitsmarkt Fuß fassen könnte.
Aufgrund des Alters von beinahe 17 Jahren und ihrer in Österreich erworbenen Schulbildung wäre auch der minderjährigen Enkeltochter zumutbar, durch eigene Arbeit weitere finanzielle Unterstützung zu leisten.
Die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung in Georgien stellt sich für drei arbeitsfähige gebildete Frauen wie die Beschwerdeführerin, ihre Tochter sowie ihre Enkeltochter als ausreichend gesichert dar. An den familiären Zusammenhalt hat sich aufgrund des jahrelangen Zusammenlebens im Bundesgebiet und die gegenseitige finanzielle Unterstützung kein Zweifel ergeben.
Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführerin in Georgien, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
II.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 idF BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 13.11.2001 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 04.12.2009 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 hinsichtlich § 7 AsylG idF der AsylG-Novelle 2002 und hinsichtlich § 8 Abs. 1 idF AsylG-Novelle 2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009.Da die Beschwerdeführerin ihren Asylantrag am 13.11.2001 gestellt und die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid am 04.12.2009 erlassen hat, ist das Verfahren nach dem AsylG 1997 hinsichtlich Paragraph 7, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2002 und hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung AsylG-Novelle 2003 fortzuführen. Für die Ausweisungsentscheidung gilt Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,.
II.2. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. 126/2002 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die behauptete Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. die vorgelagerte jahrelange Belangung durch die Polizei waren - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht glaubwürdig. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr ist bereits aufgrund der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen auszuschließen gewesen.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Die behauptete Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit bzw. die vorgelagerte jahrelange Belangung durch die Polizei waren - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht glaubwürdig. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr ist bereits aufgrund der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen auszuschließen gewesen.
Auch das Vorbringen betreffend eine befürchtete Bedrohung durch ihren Ehegatten - einer Privatperson - nach einer Rückkehr nach Georgien erwies sich als nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind bzw. ein Abschiebehindernis zu begründen, da bei häuslicher Gewalt bzw. Gewalt gegen Frauen staatlicher Schutz gewährleistet ist.Auch das Vorbringen betreffend eine befürchtete Bedrohung durch ihren Ehegatten - einer Privatperson - nach einer Rückkehr nach Georgien erwies sich als nicht geeignet, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind bzw. ein Abschiebehindernis zu begründen, da bei häuslicher Gewalt bzw. Gewalt gegen Frauen staatlicher Schutz gewährleistet ist.
Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführerin generell in ganz Georgien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde.
Darüber hinaus gibt es konkret keinen Grund anzunehmen, die georgischen Behörden wären nicht bereit und fähig, sie vor Übergriffen zu schützen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt II:
II.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.römisch zwei.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs 1 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.2.2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Abs 2 wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß § 7 AsylG unterzogen und dort verneint.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen der Voraussetzungen des A§ 57 Absatz 2, wurde überdies bereits einer Prüfung gemäß Paragraph 7, AsylG unterzogen und dort verneint.
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Vergleiche dazu auch die Judikatur des VwGH v. 13.11.2001, GZ. 2000/01/0453; Erkenntnis v. 21.08.2001, GZ. 2000/01/0443, insb. Auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers.
II.3.2. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint. Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß § 50 Abs. 1 FPG im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unzulässig wäre.römisch zwei.3.2. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint. Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:
Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den eingesehenen allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wäre eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nur gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter möglich.
Abgesehen davon, dass eine existenzbedrohende Situation bei einer Rückkehr weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrer Tochter behauptet wurde, ist es sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter und deren Tochter zumutbar in Georgien durch eigene - und notfalls auch wenig attraktive Arbeit - ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Von einer gegenseitigen Unterstützung bei einer Rückkehr ist aufgrund des dargelegten Familienzusammenhalts auszugehen.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).
II.3.3. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte psychische Erkrankung (PTBS) ist in Georgien behandelbar.römisch zwei.3.3. Die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte psychische Erkrankung (PTBS) ist in Georgien behandelbar.
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den vorstehenden Erwägungen eindeutig ergibt. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet und sind ihre psychischen Probleme in Georgien behandelbar.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und mit Kosten verbunden ist. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und mit Kosten verbunden ist. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ist wie bereits dargestellt aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der eingeholten Recherche im Herkunftsstaat, sowie den seitens der belangten Behörde dargelegten Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien zweifelsfrei auszugehen.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Georgien ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.
Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Georgien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befindet und -bereits dargelegt wurde, dass ihr Arbeitsaufnahme in Georgien zumutbar ist und auch die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung ihrer Tochter bzw. ihrer Enkeltochter möglich und zumutbar ist.
Zudem existieren in Georgien NGOs und weitere Organisationen, die bei Bedürftigkeit Kosten einer medizinischen Behandlung teilweise abdecken können.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch unter dem Kostenaspekt die notwendige medizinische Behandlung in Georgien erhält.
II.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.römisch zwei.3.4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4. Zu Spruchpunkt III:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt III:
II.4.1. Wie bereits unter II.1.2. erläutert, kommt im vorliegenden Fall § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 zur Anwendung.römisch zwei.4.1. Wie bereits unter römisch zwei.1.2. erläutert, kommt im vorliegenden Fall Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zur Anwendung.
II.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
II.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).römisch zwei.4.3. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern etwa auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215;Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern etwa auch Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215;
EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311;
Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 Art. 8 Rz 16;Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention2 Artikel 8, Rz 16;
Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
II.4.4. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin war folgendes zu erwägen:römisch zwei.4.4. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin war folgendes zu erwägen:
Die Beschwerdeführerin reiste im November 2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Weiters reisten im September 2003 ihre erwachsende Tochter und deren minderjähriges Kind in das Bundesgebiet ein und lebt die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt - also nunmehr seit beinahe sieben Jahren ihres achteinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich durchgehend mit ihrer Tochter und ihrer Enkeltochter im gemeinsamen Haushalt.
Die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D17 255773-2/2010/4E, als auf Dauer unzulässig erkannt. Die Tochter der Beschwerdeführerin wird daher in weiterer Folge gemäß § 44a NAG idgF eine Niederlassungsbewilligung erhalten können, wodurch sie aus heutiger Sicht - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - zum dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt sein wird.Die Ausweisung der Tochter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D17 255773-2/2010/4E, als auf Dauer unzulässig erkannt. Die Tochter der Beschwerdeführerin wird daher in weiterer Folge gemäß Paragraph 44 a, NAG idgF eine Niederlassungsbewilligung erhalten können, wodurch sie aus heutiger Sicht - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - zum dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt sein wird.
Betreffend die Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass diese bereits in Georgien mit ihrer Tochter und Enkeltochter zusammengelebt hat und dieses Familienleben nach der Einreise ihrer Tochter sofort wieder aufgenommen hat und daher davon auszugehen ist, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und auch zu ihrer Enkeltochter von besonderer Intensität geprägt ist.
Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in finanzieller Abhängigkeit zu ihrer Tochter steht und es ihr aufgrund ihres Alters von 55 Jahren schwer fallen wird, eine adäquate Arbeit zu finden. Daher ist im Fall der Beschwerdeführerin von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter auszugehen, da es ihr alleine nicht möglich ist, für Unterkunft und Lebensunterhalt aufzukommen. Die Tochter lebt zwar momentan von der Grundversorgung, dies liegt jedoch ausschließlich daran, dass sie mangels Arbeitserlaubnis zurzeit keine Möglichkeit hat ein Einkommen zu erzielen, jedoch arbeitswillig und -fähig ist, über eine Einstellungszusage verfügt und in weiterer Folge von deren Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung" - aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses, der Intensität der Beziehung und der Dauer des Zusammenlebens - der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Tochter, ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich zu bejahen.Im vorliegenden Fall ist aufgrund der "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung" - aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses, der Intensität der Beziehung und der Dauer des Zusammenlebens - der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Tochter, ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich zu bejahen.
Letztlich ist im Fall der Beschwerdeführerin noch hervorzuheben, dass diese unbescholten ist, die deutsche Sprache beherrscht und über soziale Kontakte verfügt. So hat sie österreichische Bekannte und Freunde, die sie auch finanziell bzw. mit Kleidung unterstützen und besucht sie von Zeit zu Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Seniorenclub. Mit dieser ist sie befreundet und unterstützt die Beschwerdeführerin diese bei der Haushaltsführung. Die Beschwerdeführerin ist also offensichtlich sozial integriert, was im Übrigen bereits der beinahe achteinhalbjährige Aufenthalt im Bundesgebiet indiziert.
Für die Beschwerdeführerin ist weiters ins Treffen zu führen, dass sie über keinerlei Bindungen zu Georgien mehr verfügt. Ihre Tochter und ihre Enkeltochter halten sich seit Jahren mit ihr in Österreich auf. Ihr Sohn ist ebenfalls aus Georgien ausgereist und zu ihrem Ehegatten hat sie keinen Kontakt, sondern befürchtet sogar Bedrohungen durch diesen bei einer Rückkehr nach Georgien.
Es ist schließlich der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie den Umstand nicht ausreichend gewürdigt hat, dass primäre Ursache für den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und die in dieser Zeit begründeten und verfestigten privaten und familiären Interessen in Österreich auch die von der Beschwerdeführerin nicht zu vertretende lange Verfahrensdauer ist. Mit Behebung des negativen Asylbescheides, welcher keinen Ausspruch über die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aufwies, hat deren Berufung gegen diese Entscheidung im ersten Verfahrensgang zum Erfolg geführt. Obzwar die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich auf Grund eines unbegründeten Asylantrages ableitet, tritt das Kriterium des unsicheren Aufenthaltes - mit Blick auf das bisherige Verfahren - in den Hintergrund und relativiert die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände (Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2001, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter, berücksichtigungswürdige integrative Aspekte, keine nennenswerten Bindungen im Herkunftsland) vermag sich nun der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sozialen und familiären Bindungen nicht anzuschließen, dass durch die angefochtene Entscheidung kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht vorliegt. Den angeführten, zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu wertenden Umstände steht im vorliegenden Fall lediglich der auf die Anhängigkeit eines Asylverfahrens gegründete - unsichere - Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin gegenüber, dem aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung, die bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, mehr zuzumessen ist.Bei Berücksichtigung dieser Umstände (Aufenthalt in Österreich seit dem Jahr 2001, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter, berücksichtigungswürdige integrative Aspekte, keine nennenswerten Bindungen im Herkunftsland) vermag sich nun der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller von der Beschwerdeführerin geltend gemachten sozialen und familiären Bindungen nicht anzuschließen, dass durch die angefochtene Entscheidung kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht vorliegt. Den angeführten, zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu wertenden Umstände steht im vorliegenden Fall lediglich der auf die Anhängigkeit eines Asylverfahrens gegründete - unsichere - Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin gegenüber, dem aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung, die bei der Abwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnte, mehr zuzumessen ist.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, EMRK, familiäre Situation, häusliche Gewalt, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.07.2010