TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/22 B15 410240-1/2009

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Veröffentlicht am 22.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B15 410.240-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Ulrike Wintersberger und den beisitzenden Richter Mag. Harald Perl über die Beschwerde des XXXX (vertreten durch: RAe Galanda & Oberkofler)XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, FZ. 0900.654-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Ulrike Wintersberger und den beisitzenden Richter Mag. Harald Perl über die Beschwerde des römisch 40 (vertreten durch: RAe Galanda & Oberkofler)XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, FZ. 0900.654-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) behauptete vor der ersten Instanz, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und am 18.01.2009 illegal in Österreich eingereist zu sein.

Am 18.01.2009 hat dieser einen Asylantrag eingebracht, woraufhin er erstmals am 19.01.2009 von der Polizeiinspektion Traiskirchen einvernommen wurde. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der BF im Wesentlichen an, er sei mit einem Traktor in einem Sägewerk gegen einen LKW geprallt. Der BF habe auf zwei Männer geschossen, nachdem sie eine von ihm angebotene Schadenswiedergutmachung nicht angenommen hätten und er infolge dessen von mehreren Männern geschlagen worden sei. Aus Angst vor Rache der beiden angeschossenen Männer habe der BF sein Heimatland verlassen.

2. Am 19.01.2009 fand vor der Polizeiinspektion eine Beschuldigtenvernehmung des BF wegen Verdachts des versuchten Mordes im Kosovo statt. Bei dieser gab der BF an, er habe im Beisein eines Freundes am 26.05.2008 mit einem Traktor auf einem Sägewerksareal einen LKW unabsichtlich beschädigt. Die von ihm angebotene Schadenswiedergutmachung sei vom Firmenchef abgelehnt worden. Dann sei der BF von Mitarbeitern des Sägewerks geschlagen worden. Der Freund des BF habe ihn nach Hause gebracht, wo der BF ein Maschinengewehr seines Vaters aus der Zeit des Kosovokrieges geholt habe und damit wieder zum Sägewerk zurück gefahren sei. Nach einem weiteren Angriffsversuch der anwesenden Arbeiter habe er sein Gewehr aus dem Traktor geholt. Damit habe er laut Polizeiangaben 16 bis 26 Mal, jedoch nicht gezielt auf die Männer, geschossen. Nach einem wiederholten Angriffsversuch der Männer sei der BF schließlich vom Sägewerk geflüchtet.

Am 27.05.2008 habe der BF von der ortsansässigen Polizei erfahren, durch seine Schüsse seien zwei Männer verletzt worden. Sie hätten bloß leichte Verletzungen davon getragen und das Krankenhaus nach einem Tag wieder verlassen dürfen. Tags darauf sei der BF in Untersuchungshaft genommen worden. Der BF legte eine Haft- /Entlassungsbestätigung sowie eine Anklageschrift vom kosovarischen Justizministerium vor. Ein strafrechtliches Verfahren sei laut Angaben des BF mehrmals verschoben worden. Nach der Haftentlassung sei der BF mehrmals von den Sägewerksmitarbeitern verfolgt worden, weshalb sich der BF zu einer schlepperunterstützten Flucht entschlossen habe.

3. In einer am 23.06.2009 vor dem BAA statt gefundenen Einvernahme erklärte der BF hinsichtlich seines Fluchtgrundes, er sei mit seinem Traktor im Frühling 2008 in der Nähe seines Heimatortes mit einem LKW zusammen gestoßen. Daraufhin sei er von mehreren Personen geschlagen worden. Er habe schließlich von zu Hause sein Gewehr geholt. Am Unfallort habe er nach einem weiteren Angriff der Männer das Gewehr aus seinem Auto - einem rot lackierten Golf - geholt und damit auf sie geschossen. Zwei Personen seien dabei verletzt worden. Wie viele Schüsse er abgegeben habe, und welche Verletzung die Männer davon getragen hätten, wisse er nicht. Nach diesem Vorfall habe der BF zwei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Er werde wegen zweifach versuchten Mordes beschuldigt. Die im September 2008 geplante Verhandlung habe nicht statt gefunden. Der BF befürchte wegen seiner Tat eine bevorstehende Blutrache. Diese Befürchtung habe er auch dem zuständigen Gericht im Kosovo mitgeteilt. Konkret sei er nicht verfolgt worden, vielmehr sagte er:" Sie haben bis jetzt noch nichts versucht (AS 91)". Auf eine Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen hat der BF mit der Begründung verzichtet, er kenne die Lage im Kosovo, sein Leben sei in Gefahr. Auf Vorhalt, es handle sich bei Wahrunterstellung seines Vorbringens um eine kriminelle Handlung Privater, wogegen die zuständigen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, entgegnete der BF bloß, es gebe im Kosovo keine Sicherheit. Im Kosovo würden noch seine Eltern und seine Großmutter wohnen. Seine Familie habe ein großes Haus und ein sehr großes Grundstück. Der BF habe in seiner Heimat nicht gearbeitet, sondern bloß aus den Einkünften seiner Eltern gelebt. Eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen hat der BF jedoch ausdrücklich verneint.

Mit seinen Eltern im Kosovo habe er regelmäßigen Kontakt. Es gehe ihnen gut, und sie hätten keine Probleme. In Österreich habe er einen Bruder, der vor drei Jahren einen positiven Asylbescheid erhalten habe.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, FZ. 0900.654-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I gemäß § 3 AsylG 1997 idF, BGBl. I Nr. 100/2005 /AsylG) mangels Glaubwürdigkeit und mangels Asylrelevanz abgewiesen, in Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF für zulässig erklärt und in Spruchpunkt III die Ausweisung des BF in die Republik Kosovo verfügt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2009, FZ. 0900.654-BAW, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, /AsylG) mangels Glaubwürdigkeit und mangels Asylrelevanz abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF für zulässig erklärt und in Spruchpunkt römisch drei die Ausweisung des BF in die Republik Kosovo verfügt.

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die vom BF befürchteten Verfolgungshandlungen seitens Dritter nicht asylrelevant seien, weil der Staat ihn davor schützen könne und wolle. Es würde außerdem ein Asylausschlussgrund hinsichtlich des vom BF begangenen schweren, nicht politischen Verbrechens vorliegen.

5. Am 13.11.2009 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtsbekanntgabe von der Rechtsanwaltskanzlei Galanda & Oberkofer ein, die die Übermittlung des erlassenen Asylbescheides beantragte.

6. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 24.11.2009 wurde vorgebracht, der erlassene Bescheid sei inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

Die 1. Instanz wäre verpflichtet gewesen, zum Vorbringen des BF hinsichtlich der ihm dort drohenden Blutrache und Gerichtsverhandlung weitere Beweise aufzunehmen. Insbesondere wäre aufgrund verwendeter veralteter Beweismittel seitens des Bundesasylamtes ein länderkundliches Sachverständigengutachten notwendig gewesen. Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid auch selbst festgestellt, dass die lokale Rechtsprechung äußeren Einflüssen ausgesetzt ist, nicht immer für faire Prozesse sorgt, und dass Blutrache ein existierendes Phänomen im Kosovo ist.

Es hätten ergänzende Feststellungen zu den dortigen Haftbedingungen getroffen werden müssen, um überprüfen zu können, ob den BF im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung unmenschliche Haftbedingungen erwarten würden. Der angefochtene Bescheid sei hinsichtlich der Rückkehrsituation mangelhaft begründet. Die erste Instanz habe weiters die Verpflichtung verletzt, den BF hinsichtlich möglicher weiterer Beweisantragstellung zu manuduzieren.

Die Beweiswürdigung sei unschlüssig, weil die erste Instanz zwar dem gegen den BF anhängigen Strafverfahren im Kosovo Glauben geschenkt habe, seinem übrigen Fluchtvorbringen jedoch nicht. Der Rechtsansicht der ersten Instanz, es liege wegen seiner Begehung eines schweren, nicht politischen Verbrechens ein Asylausschlussgrund vor, sei nicht zu folgen. Weitere Feststellungen zur Straftat und zum Strafverfahren wären erforderlich gewesen. Allein der Umstand, gegen den BF sei ein Strafverfahren anhängig, führe nicht zu einem Asylausschluss. Der BF beantragte, ihm Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu von der Ausweisung Abstand zu nehmen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.

Weiters stellte der BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen mit nachhaltigen familiären Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet, da sich sein Bruder rechtmäßig in Österreich aufhalte und für seinen Unterhalt aufkomme. Weiters drohe dem BF in seiner Heimat eine asylrelevante Verfolgung bzw. könne eine solche mangels ausreichender Feststellungen nicht ausgeschlossen werden.

Der BF bezog sich vergleichsweise auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.11.2009, GZ B2 247130-3/2009/2Z, mit der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Es hätte auch im gegenständlichen Fall darauf abgestellt werden müssen, ob bei einer Grobprüfung des Fluchtvorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen handle. Wegen Unterlassung dieser Grobprüfung habe das Bundesasylamt die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtlich unrichtig beurteilt.

Der BF legte eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vor, aus der hervorgeht, dass der in Österreich aufhältige Bruder des BF seit 25.09.2009 bei einem Bauunternehmen als Bauhilfsarbeiter in Österreich beschäftigt ist. Laut Unterstützungserklärung des Bruders vom 05.10.2009 erkläre sich dieser bereit, dem BF Unterkunft und Unterhalt gewähren.

7. Per Fax vom 03.12.2009 wurde das Landesgericht für Strafsachen

XXXX um Übermittlung des Gerichtsurteils über die am 03.12.2009 statt gefundene Verhandlung ersucht.römisch 40 um Übermittlung des Gerichtsurteils über die am 03.12.2009 statt gefundene Verhandlung ersucht.

8. Am 09.12.2009 wurde dem BF (bzw. der von ihm eingebrachten gegenständlichen Beschwerde) mittels Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt, um die Übermittlung des Gerichtsurteils abwarten zu können.

9. Am 09.12.2009 wurde seitens des Landesgerichts für Strafsachen

XXXX dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der BF am 03.12.2009 wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unbedingt und sechs Monaten bedingt auf drei Jahre Probe verurteilt wurde.römisch 40 dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass der BF am 03.12.2009 wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat unbedingt und sechs Monaten bedingt auf drei Jahre Probe verurteilt wurde.

10. Am 15.01.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Kopie der Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.12.2009 ein. Diese bescheinigt, der BF sei wegen gefährlicher Drohung und wegen eines Raufhandels zu einer unbedingten und einer bedingten Strafe verurteilt worden.10. Am 15.01.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Kopie der Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.12.2009 ein. Diese bescheinigt, der BF sei wegen gefährlicher Drohung und wegen eines Raufhandels zu einer unbedingten und einer bedingten Strafe verurteilt worden.

11. Am 25.01.2010 ist der Asylgerichtshof von der Bundespolizeidirektion XXXX über die Straftaten des BF per Mail verständigt worden. Eine Kopie der Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2010 wurde ebenfalls übermittelt.11. Am 25.01.2010 ist der Asylgerichtshof von der Bundespolizeidirektion römisch 40 über die Straftaten des BF per Mail verständigt worden. Eine Kopie der Strafkarte des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.01.2010 wurde ebenfalls übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage der Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er hat am 16.01.2009 sein Heimatland verlassen und ist illegal und schlepperunterstützt am 18.01.2009 in Österreich eingereist, wo er an demselben Tag einen Asylantrag gestellt hat.

Der BF wurde wegen zweifach versuchten Mordes im Kosovo in Untersuchungshaft genommen. Bis dato hat jedoch im Kosovo keine mündliche Verhandlung statt gefunden.

Der vom BF behauptete Fluchtgrund, die aus einer Verletzung zweier Männer hervorgehende Blutrachesituation, wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Die von ihm geschilderten Bedrohungen durch Privatpersonen sind mangels staatlicher Zurechenbarkeit zudem nicht asylrelevant. Gegen etwaige Übergriffe durch Private kann der BF im Kosovo staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die Großeltern und die Eltern des BF halten sich problemlos im Kosovo auf. In seinem Heimatland war der BF nicht erwerbstätig, sondern hat aus den Einkünften seiner Eltern gelebt. Auch in Österreich geht er keiner Beschäftigung nach. Sein Bruder hält sich hier rechtmäßig auf. Mit diesem lebt der BF jedoch nicht in gemeinsamem Haushalt.

2. Zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo werden folgende bereits im erstinstanzlichen Verfahren dem BF zur Kenntnis gebrachten Feststellungen getroffen:

Allgemeine Sicherheitslage

Trotz aller anfänglicher Demonstrationen und Ausschreitungen verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig. Demonstrationen fanden zwar auch im Südkosovo immer wieder in den serbischen Enklaven statt, allerdings ohne relevante gewaltsame Vorfälle. Auch die befürchteten Pogrome gegen Serben und Aufstände von Albanern in den Nachbarländern blieben aus. Die Furcht vor einem Massenexodus aus den serbischen Enklaven, dem angedrohten wirtschaftlichen Boykott seitens der serbischen Regierung oder gar vor einer militärischen Aktion serbischer Streitkräfte erwies sich als unbegründet.

(International Crisis Group, Kosovo's First Month, 18 March 2008, http://www.crisisgroup.org/home/index.cfm?id=5335&1=1, Zugriff am 29.09.2008)

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Die generelle Sicherheitslage in Kosovo kann als stabil, aber weiterhin angespannt bezeichnet werden. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Pfeilern, der kosovarischen Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften sowie

KFOR.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Der neu ernannte NATO-Generalsekretär Anders Fogh Rasmussen erklärte in seiner Antrittsrede, dass die KFOR-Truppen mittelfristig auf eine schnelle Eingreiftruppe von ca. 2.500 Mann reduziert werden bzw. überhaupt zur Gänze den Kosovo verlassen könnten. Auch der Chef des NATO-Kommando Süd im Kosovo hält eine mögliche Reduktion der KFOR-Truppen auf ca. 2.500 Mann in den nächsten zwei Jahren für möglich.

(BalkanInsight.com: Serbia: Conditions Not Right for KFOR Withdrawal, 06.08.2009)

Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften.

(derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)

Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich meist nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Fälle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzung des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es zu einigen Vorfällen in Nord-Mitrovica zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, wobei nicht immer klar wird, ob der Anlass rein ethnisch motiviert war oder von interessierten Kräften der lokalen organisierten Kriminalität als solcher instrumentalisiert wurde. Ethnisch motivierte Gewalttaten machen dagegen nur einen sehr geringen Teil der Kriminalität aus, laut UNMIK-Polizeiangaben im unteren einstelligen Prozentbereich.

Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank.

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 26.03.2009)

Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen. Erster Befehlshaber der "Kosovo-Armee" ist Sulejman Selimi, ehemaliger Kommandant der "Kosovo-Befreiungsarmee" (UÇK) und des formal aufgelösten Kosovo-Schutzkorps.

(derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)

Menschenrechte

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel II, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel XII, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich.Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel römisch zwei, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel römisch zwölf, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Folgende internationale Vereinbarungen und Instrumente sind laut Verfassung im Kosovo direkt anwendbar und haben Vorrang gegenüber nationalem Recht:

(1) Universal Declaration of Human Rights;

(2) European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and its Protocols;

(3) International Covenant on Civil and Political Rights and its Protocols;

(4) Council of Europe Framework Convention for the Protection of National Minorities;

(5) Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;

(6) Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;

(7) Convention on the Rights of the Child;

(8) Convention against Torture and Other Cruel, Inhumane or Degrading Treatment or Punishment;

(Constitution of the Republic of Kosovo: Article 22, Juni 2008;

http://kushtetutakosoves.info/repository/docs/Constitution.of.the.Republic.of.Kosovo.pdf

Zugriff am 26.03.2009)

Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Rechtsschutz

Im Justizwesen sind derzeit 293 örtliche Richter und 91 Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen tätig. Beobachter stellen noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten fest. EULEX hat seitdem 09.12.2008 justizielle Funktionen übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern ausgeübt wurden. Das Justizsystem ist an vielen Stellen noch verbesserungsbedürftig.

Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Die Verfassung und die Regierung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Die serbische Regierung unterhielt in serbischen Enklaven und Mehrheitsgemeinden weiterhin ein eigenes Justizsystem.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sog. Legal Aid Coordination Office und fünf sog. District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementierung nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:

Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.

Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außen gestärkt und die Korruption bekämpft werden.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo Update - Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Das Gerichtswesen im Kosovo umfasst

Einen Obersten Gerichtshof

Ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten

Fünf Kreisgerichte

26 Gemeindegerichte

25 Gerichte für minderschwere Straftaten

Ein Handelsgericht

Die neue Verfassung sieht nun auch ein Verfassungsgericht sowie einen Justizrat und einen Staatsanwaltschaftlichen Rat als unabhängige Einrichtungen vor.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl, Kosovo, Nov. 2008)

Sicherheitsbehörden

Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).

Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99%

Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern,

Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.

Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus.

(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)

In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Blutrache:

"Nach wie vor ist es im Kosovo üblich, bei BLUTVERGIESSEN ein Abkommen mit der betroffenen Familie zu schließen. Diese Praxis wird auch bei Verkehrsunfällen, etc eingehalten.

In vielen Fällen weigert sich die betroffene Familie (dort, wo Opfer vorliegen), ein Abkommen zu schließen und es gibt einen "schwelenden Konflikt".

Aus den Erfahrungswerten, den örtlichen Gegebenheiten und der Situation vor Ort wird festgestellt, dass zahlreiche Fälle ohne Abkommen ohne Konsequenzen bleiben.

Eine Einschätzung einer Gefährdungssituation ist von zahlreichen Faktoren abhängig, unter anderem:

Drohungen, bzw. Ankündigung von Blutrache (konkrete Fakten);

Verhalten der "als schuldig betrachteten Familie" (Respekt, etc);

Verurteilungen von Tätern durch ein Gericht;

Beurteilung der Werte im jeweiligen Bereich (Land, Stadt);

Weiters spielt der Zeitfaktor auch eine Rolle, sowie die Weiterentwicklung der Gesellschaft, welche vor allem im Kosovo sehr rasch erfolgte.

Hartes Einschreiten der Gerichte bei Blutrachefällen zur Verhinderung von gegenseitigen Ermordungen spielt vor allem auch im Kosovo eine immer wichtigere Rolle."

(Anfragebeantwortung des VB an der OB Pristina am 26.06.2009)

Blutrache ist noch immer ein existierendes Phänomen im Kosovo und basiert neben dem Kanun heute in erster Line auf mangelndem Vertrauen in staatliche Einrichtungen und das Justizsystem im Kosovo. In den 90er Jahren wurde die Blutrache im Rahmen zahlreicher Kampagnen der Regierung und der Zivilverwaltung erfolgreich bekämpft. Die Anzahl der Fälle von Blutrache ist merklich zurückgegangen, auch wenn es sie noch immer gibt. Die Gesellschaft toleriert Blutrache grundsätzlich nicht mehr. Frauen und Kinder sind von Blutrache grundsätzlich nicht betroffen, da gemäß den Vorschriften des Kanun die Ehre durch die Tötung von Frauen und Kindern nicht wiederhergestellt werden kann. Blutrache spielte vor 1990 eine wesentlich größere Rolle im Alltagsleben des Kosovo. Nach Ende des Krieges ist Blutrache kein Problem mehr. Besonders Rugova war bemüht, verfeindete Familien auszusöhnen und oft ist dies auch gelungen.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Rechtsschutz

Gesetzt den Fall, dass eine Person nichtstaatlicher Verfolgung durch einen anderen Familienclan in Hinblick auf Blutrache unterliegt, sind die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo (UNMIK Polizei, KFOR, KPS, KPC) in der Lage effektiven Schutz zu bieten. Angehörige aller Volksgruppen können sich bei drohender Blutrache an die UNMIK Polizei wenden. Entsprechende Anzeigen werden von der UNMIK Polizei verfolgt und sanktioniert.

(siehe Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; UK Home

Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Rückkehrfragen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

(Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

19.730 Personen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Kosovo - Sicherer Herkunftsstaat:

177. Verordnung der österreichischen Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten

festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV)

Auf Grund des § 39 Abs. 5 Z 2 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wird verordnet:

§ 1. Als sichere Herkunftsstaaten geltenParagraph eins, Als sichere Herkunftsstaaten gelten

1. Bosnien und Herzegowina;

2. Kosovo;

3. Kroatien;

4. Mazedonien;

5. Montenegro;

6. Serbien.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

( BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009 - ausgegeben am 16. Juni 2009)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die Einsicht in die im Zuge der Einvernahmen des Asylwerbers vor der Polizeiinspektion und vor dem Bundesasylamt am 19.01.2009 und am 23.06.2009 angefertigten Protokolle, und in den erstinstanzlichen Bescheid.

Die Feststellungen bezüglich der illegalen Einreise nach Österreich und seiner familiären Verhältnisse ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen.

Soweit sein Vorbringen den Unfall bzw. die darauf folgende Schießerei und daraus resultierende Verletzungen zweier Männer betrifft, geht der Asylgerichtshof trotz widersprüchlicher Sachverhaltsdarstellung seitens des BF davon aus, dass dieses den Tatsachen entspricht. Dass der BF im Kosovo straffällig geworden ist, geht aus den vom BF vorgelegten Beweismitteln - Beschlüsse des zuständigen Gerichts und Haft- bzw. Entlassungsschein - hervor, wodurch auch ein diesbezüglich anhängiges Verfahren im Kosovo erwiesen ist.

Das Fluchtvorbringen betreffend die Verfolgung durch die zwei von ihm angeschossenen Männer wurde jedoch als unglaubwürdig gewertet.

Während der BF am 23.06.2009 behauptete, wegen seiner Tat eine bevorstehende Blutrache bloß zu befürchten, ohne bereits konkret verfolgt worden zu sein - "sie haben bis jetzt noch nichts versucht (AS 91)" -, brachte er im Gegensatz dazu in der Beschuldigteneinvernahme vor, bereits mehrmals von den Angestellten des Sägewerks verfolgt worden zu sein.

Der BF nahm in seiner Beschwerde auf die erstinstanzliche Feststellung Bezug, wonach Blutrache noch immer ein existierendes Phänomen im Kosovo ist. Es stimmt zwar laut obig angeführten Länderfeststellungen, dass im Kosovo üblicherweise bei Blutvergießen ein Abkommen mit der betroffenen Person geschlossen wird. In vielen Fällen weigert sich jedoch die betroffene Familie ein Abkommen zu schließen, wobei es einen schwelenden Konflikt gibt. Laut Länderfeststellungen bleiben jedoch zahlreiche Fälle ohne Abkommen ohne Konsequenzen.

Bei etwaiger Bedrohung durch seine Verfolger ist es dem BF aber jedenfalls zumutbar, sich an die schutzfähigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden im Kosovo zu wenden. Daran mag auch das Vorbringen des BF am 23.06.2009, es gebe im Kosovo keine Sicherheit, nichts ändern.

Dass hinsichtlich der vom BF gesetzten kriminellen Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, zeigt auch, dass das Polizei- und Justizsystem im Kosovo funktioniert. Soweit der BF in der Beschwerde die kosovarische Rechtsprechung bemängelte, weil diese äußeren Einflüssen ausgesetzt sei und nicht immer für faire Prozesse sorge, ist anzuführen, dass laut Länderfeststellungen die EU ihre Bemühungen im Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert und dabei sorgt, dass die Unabhängigkeit der lokalen Justiz gegenüber jeglichen Druck von außen gestärkt und die Korruption bekämpft werden soll.

Dem BF droht hinsichtlich der bevorstehenden Haftstrafe keine unmenschliche Behandlung iSd. Art 3 EMRK, wie es der BF in der Beschwerde befürchtete. Die Länderfeststellungen zeigen eine generell zufriedenstellende Menschenrechtssituation. Der BF hat die Haftbedingungen nur allgemein angezweifelt, ohne konkrete Vorfälle angeführt zu haben. Obwohl der BF im Kosovo zwei Monate lang in Untersuchungshaft war, hat er in keiner Einvernahme die Bedingungen während seiner Haft kritisiert.Dem BF droht hinsichtlich der bevorstehenden Haftstrafe keine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK, wie es der BF in der Beschwerde befürchtete. Die Länderfeststellungen zeigen eine generell zufriedenstellende Menschenrechtssituation. Der BF hat die Haftbedingungen nur allgemein angezweifelt, ohne konkrete Vorfälle angeführt zu haben. Obwohl der BF im Kosovo zwei Monate lang in Untersuchungshaft war, hat er in keiner Einvernahme die Bedingungen während seiner Haft kritisiert.

Die Bedenken des BF, im Zuge der ihm drohenden Haft eine unmenschliche Behandlung zu erfahren, sind daher nur Vermutungen. Auch den Länderinformationen lässt sich keine diesbezügliche Gefährdung entnehmen.

Der erstinstanzliche Bescheid ist außerdem - entgegen der Behauptung des BF - auch auf die Rückkehrsituation hinreichend eingegangen. Laut Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet, und bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Da die Sozialleistungen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse reichen, sichert der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland.

Es besteht zudem entgegen der Behauptung des BF in der Beschwerde keine Belehrungspflicht hinsichtlich etwaig zu stellender Beweisanträge. Hinzuweisen ist auf seine Aufforderung im Zuge der Erstbefragung, durch wahre und vollständige Aussagen an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge - auch auf den gegenständlichen am 18.01.2009 gestellten - anzuwenden.1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge - auch auf den gegenständlichen am 18.01.2009 gestellten - anzuwenden.

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.3. Gemäß § 23 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Die vom BF vorgebrachte Blutrachesituation ist unglaubwürdig. Doch auch im Falle der Glaubwürdigkeit wären die von ihm befürchteten Bedrohungen durch Privatpersonen mangels staatlicher Zurechenbarkeit nicht asylrelevant.

Es ist im Kosovo ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet. Der BF hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm allfällig notwendiger staatlicher Schutz aus in seiner Person gelegenen Gründen vorenthalten werden würde, sondern bloß allgemein angemerkt, dass es im Kosovo keine Sicherheit gebe.

Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderfeststellungen und auch die strafrechtliche Verfolgung des BF im Kosovo verdeutlichen jedoch, dass es im Kosovo schutzfähige Sicherheitsbehörden gibt. Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der Polizei aufgenommen und verfolgt. Der BF wird im Kosovo zwar wegen zweifach versuchten Mordes beschuldigt, die für September 2008 geplante Verhandlung sowie eine Verurteilung hat jedoch bisher nicht statt gefunden. Mangels strafrechtlicher Verurteilung des BF kann hinsichtlich eines allfällig begangenen schweren, nicht politischen Verbrechens - entgegen der Auffassung der ersten Instanz - nicht von einem Asylauschlussgrund ausgegangen werden.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage hat der BF nicht vorgebracht und ist infolge der getroffenen Länderfeststellungen nicht gegeben.

3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Für eine derartige Bedrohung des BF findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der zufrieden stellenden Menschenrechtssituation und der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den BF in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Eltern des BF noch im Heimatland aufhalten und im Kosovo ein starker familiärer Zusammenhalt besteht.Die konkrete individuelle Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der zufrieden stellenden Menschenrechtssituation und der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den BF in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Eltern des BF noch im Heimatland aufhalten und im Kosovo ein starker familiärer Zusammenhalt besteht.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und könnte sich im Falle seiner Rückkehr auf ein soziales Netzwerk - seine nach wie vor im Kosovo lebenden nächsten Verwandten - stützen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, dass die innerfamiliäre Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen also nicht, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Da der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo bei seinen Eltern in ihrem Haus gelebt hat, steht ihm diese Unterkunftsmöglichkeit auch im Falle einer Rückkehr zur Verfügung.Der BF ist gesund und arbeitsfähig und könnte sich im Falle seiner Rückkehr auf ein soziales Netzwerk - seine nach wie vor im Kosovo lebenden nächsten Verwandten - stützen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, dass die innerfamiliäre Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen also nicht, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Da der BF bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo bei seinen Eltern in ihrem Haus gelebt hat, steht ihm diese Unterkunftsmöglichkeit auch im Falle einer Rückkehr zur Verfügung.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der BF hat in Österreich einen Bruder, der sich am 05.10.2009 bereit erklärt hat, dem BF Unterkunft und Unterhalt zu gewähren. Dabei handelt es sich jedoch um das Anbieten gewöhnlicher Unterstützungsleistungen unter Familienmitgliedern, weshalb diesbezüglich nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis iSd. Art 8 EMRK ausgegangen werden kann. Da der BF mit seinem Bruder außerdem nicht in gemeinsamem Haushalt lebt, kann nicht von einer hinreichenden Beziehungsintensität zur Begründung eines Familienlebens ausgegangen werden. Der BF kann außerdem von seinem Bruder auch von Österreich aus unterstützt werden.Der BF hat in Österreich einen Bruder, der sich am 05.10.2009 bereit erklärt hat, dem BF Unterkunft und Unterhalt zu gewähren. Dabei handelt es sich jedoch um das Anbieten gewöhnlicher Unterstützungsleistungen unter Familienmitgliedern, weshalb diesbezüglich nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis iSd. Artikel 8, EMRK ausgegangen werden kann. Da der BF mit seinem Bruder außerdem nicht in gemeinsamem Haushalt lebt, kann nicht von einer hinreichenden Beziehungsintensität zur Begründung eines Familienlebens ausgegangen werden. Der BF kann außerdem von seinem Bruder auch von Österreich aus unterstützt werden.

In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist ist, und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der BF illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist ist, und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217;

27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027;

27.4.2004, 2000/18/0257).

Infolge der relativ kurzen Zeit seit seiner Einreise im Jänner 2009 kann nicht von der Begründung eines hinreichenden Privatlebens ausgegangen werden. Dies wurde auch weder vom BF behauptet noch belegt. Der BF hat in Österreich keine Vereine, Organisationen oder sonstige Veranstaltungen besucht. Er hat sich somit in Österreich nicht sonderlich um Integration bemüht.

Im Gegenteil, ist doch der BF durch seine inländische strafrechtliche Verurteilung negativ im Bundesgebiet aufgefallen. Der BF selbst hat zudem im Zuge des Verfahrens eingestanden, im Kosovo ein aggressives Verhalten gesetzt zu haben, nämlich durch die Schussabgabe mit einem Gewehr zwei Personen verletzt zu haben. Dass der BF auch in seinem Heimatland wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft war, geht auch aus den vom BF vorgelegten Beschlüssen eines kosovarischen Gerichts bzw. deren Haft- bzw. Entlassungsbestätigung hervor. In Österreich ist er binnen kürzester Zeit wieder durch eine auf Aggressivität beruhende Tat straffällig geworden. Der BF wurde wegen gefährlicher Drohung und wegen Raufhandels mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 03.12.2009 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Neigung zu Straftaten ist sichtlich vorhanden. Da sich der BF bereits innerhalb eines Jahres nach seiner illegalen Einreise in Österreich strafbar gemacht hat, ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Seine Verurteilung spricht zudem jedenfalls gegen seine Integration.Im Gegenteil, ist doch der BF durch seine inländische strafrechtliche Verurteilung negativ im Bundesgebiet aufgefallen. Der BF selbst hat zudem im Zuge des Verfahrens eingestanden, im Kosovo ein aggressives Verhalten gesetzt zu haben, nämlich durch die Schussabgabe mit einem Gewehr zwei Personen verletzt zu haben. Dass der BF auch in seinem Heimatland wegen einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft war, geht auch aus den vom BF vorgelegten Beschlüssen eines kosovarischen Gerichts bzw. deren Haft- bzw. Entlassungsbestätigung hervor. In Österreich ist er binnen kürzester Zeit wieder durch eine auf Aggressivität beruhende Tat straffällig geworden. Der BF wurde wegen gefährlicher Drohung und wegen Raufhandels mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 03.12.2009 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Neigung zu Straftaten ist sichtlich vorhanden. Da sich der BF bereits innerhalb eines Jahres nach seiner illegalen Einreise in Österreich strafbar gemacht hat, ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Seine Verurteilung spricht zudem jedenfalls gegen seine Integration.

Der BF hat außerdem den überwiegenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, und es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Interessen des erst seit knapp 18 Monaten in Österreich aufhältigen BF an einem Verbleib im Bundesgebiet insgesamt nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).

Ein Verbot der Ausweisung iSd. Art. 8 EMRK im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen, weswegen das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten ist als der Schutz vor Ausweisung durch Art. 8 EMRK. Somit erscheint die Erreichung des öffentlichen Interesses bezüglich der Einhaltung eines geordneten Fremdenrechts in diesem Fall prioritär.Ein Verbot der Ausweisung iSd. Artikel 8, EMRK im Zuge eines Asylverfahrens würde dem geordneten Zuzug Fremder widersprechen, weswegen das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Fremdenrecht höher zu werten ist als der Schutz vor Ausweisung durch Artikel 8, EMRK. Somit erscheint die Erreichung des öffentlichen Interesses bezüglich der Einhaltung eines geordneten Fremdenrechts in diesem Fall prioritär.

Der BF hat sich zudem in Österreich nicht rechtskonform verhalten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint - auch zur Hintanhaltung krimineller Handlungen - nicht unverhältnismäßig.

Die nachteiligen Folgen einer Nichtdurchführung einer Ausweisung des BF wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF. Hinsichtlich der der ersten Instanz vorgeworfenen unschlüssigen Beweiswürdigung ist festzustellen, dass das von der ersten Instanz als unglaubwürdig gewertete Vorbringen des Asylwerbers aufgrund staatlicher Schutzfähigkeit ohnehin nicht asylrelevant ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verfolgung

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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