TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/28 E9 409268-1/2009

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Veröffentlicht am 28.07.2010
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Spruch

1. E9 242.326-2/2008/11E

2. E9 242.325-2/2008/9E

3. E9 266.624-0/2008/6E

4. E9 409.268-1/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der

1. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 03 25.912/1-BAE;1. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 03 25.912/1-BAE;

2. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004. Zl. 09 32.913/1-BAE;2. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004. Zl. 09 32.913/1-BAE;

3. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2005, Zl. 05 20.446-BAE;3. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2005, Zl. 05 20.446-BAE;

4. XXXX, StA. Armenien , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl.08 06.674-BAE;4. römisch 40 , StA. Armenien , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, Zl.08 06.674-BAE;

vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/II, 8700 Leoben, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten am 28.8.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten am 28.8.2003 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Sie brachten vor sie seien in "XXXX" geboren, hätten dort im Wesentlichen bis zu ihrer Ausreise gewohnt und sie seien Staatsangehörige von Armenien. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers sei eine Türkin aus Aserbaidschan und sein Vater sei Armenier gewesen. Er und sein Bruder sollten gegen armenische Kriegsgefangene, die sich in Aserbaidschan in Haft befanden, ausgetauscht werden. Sie seien auch in ihrem Dorf wegen ihrer aserbaidschanischen Abstammung unterdrückt worden.

Zuletzt entschied das BAA mit Bescheiden vom 11.10.2004, dass die Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gem § 7 abzuweisen wären. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Armenien" wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 wurde die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" verfügt.Zuletzt entschied das BAA mit Bescheiden vom 11.10.2004, dass die Asylanträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gem Paragraph 7, abzuweisen wären. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Armenien" wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, wurde die Ausweisung "aus dem österreichischen Bundesgebiet" verfügt.

Das BAA erachtete es als erwiesen, dass beide Staatsangehörige von Armenien seien und begründeten dies im Wesentlichen mit dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten "armenischen Führerschein". Die dargelegte Geschichte hinsichtlich des Gefangenenaustausches wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht plausibel und damit nicht glaubhaft bewertet.

Am 24.11.2005 sowie am 30.7.2008 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für ihre in Österreich geboren Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antrag der Drittbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 1.12.2005 gem. §7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Ausweisung nach Armenien verfügt.Der Antrag der Drittbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 1.12.2005 gem. §7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung nach Armenien verfügt.

Der Antrag der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 26.8.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung nach Armenien verfügt.Der Antrag der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 26.8.2008 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung nach Armenien verfügt.

Bei der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin erachtete die Behörde die Identität und armenische Nationalität auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den Erst- und Zweitbeschwerdeführern als erwiesen. In Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien sei eine Verfolgungsgefahr bzw. reale Gefährdung nicht glaubhaft gemacht worden.

Gegen diese Bescheide wurde im Rahmen des Familienverfahren Berufung bzw. Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

In den gegenständlichen Fällen hat das BAA die Staatsangehörigkeit "Armenien" und damit den Herkunftsstaat der BF im Wesentlichen mit deren Angaben und dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten "armenischen Führerschein" begründet.

Zu den diesbezüglichen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ist anzuführen, dass sie angaben, dass sie in "XXXX" [weitere Schreibweisen auch: XXXX] in "XXXX" geboren wären, wo sie auch im Wesentlichen gelebt haben sollen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat angegeben, dass sie von 1978 bis 1986 in XXXX und dann von 1986 bis 2000 bei ihrer Tante in Jerewan gewohnt habe. Sie gab aber auch an, dass sie von 1986 bis 1993 in XXXX die Schule besucht hat, was dazu im - vom BAA überdies nicht aufgeklärten - Widerspruch steht. Ab 2000 habe sie bis April 2003 wieder in XXXX gelebt. Vor der "Flucht" habe sie wieder 3 Monate bei der Tante in Jerewan gewohnt.Die Zweitbeschwerdeführerin hat angegeben, dass sie von 1978 bis 1986 in römisch 40 und dann von 1986 bis 2000 bei ihrer Tante in Jerewan gewohnt habe. Sie gab aber auch an, dass sie von 1986 bis 1993 in römisch 40 die Schule besucht hat, was dazu im - vom BAA überdies nicht aufgeklärten - Widerspruch steht. Ab 2000 habe sie bis April 2003 wieder in römisch 40 gelebt. Vor der "Flucht" habe sie wieder 3 Monate bei der Tante in Jerewan gewohnt.

Sie sei wegen der Probleme ihres Gatten aus "Armenien" ausgereist. Auch habe sie Probleme wegen ihrer aserbaidschanischen Abstammung. Sie sei in der Schule diskriminiert und belästigt worden. Sie habe auch einen Reisepass besessen, der ihr 1997 vom Passamt in XXXX [Anm: XXXX] ausgestellt worden sei.Sie sei wegen der Probleme ihres Gatten aus "Armenien" ausgereist. Auch habe sie Probleme wegen ihrer aserbaidschanischen Abstammung. Sie sei in der Schule diskriminiert und belästigt worden. Sie habe auch einen Reisepass besessen, der ihr 1997 vom Passamt in römisch 40 [Anm: XXXX] ausgestellt worden sei.

Der ebenfalls in XXXX geborene Erstbeschwerdeführer gab an, dass er in XXXX von 1983 bis 1989 die Schule besucht habe. Von 1987 bis 1989 sei er in einem Internat gewesen. Er habe "dort" bis 1995 gelebt, wobei das BAA nicht ergründete wo das war. 1995 sei er wieder "nach Hause", wo er bis August 2003 im Elternhaus gewohnt habe. Auch er habe einen Reisepass besessen, wobei vom BAA nicht abgeklärt wurde von welchem "Staat" dieser ausgestellt wurde.Der ebenfalls in römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer gab an, dass er in römisch 40 von 1983 bis 1989 die Schule besucht habe. Von 1987 bis 1989 sei er in einem Internat gewesen. Er habe "dort" bis 1995 gelebt, wobei das BAA nicht ergründete wo das war. 1995 sei er wieder "nach Hause", wo er bis August 2003 im Elternhaus gewohnt habe. Auch er habe einen Reisepass besessen, wobei vom BAA nicht abgeklärt wurde von welchem "Staat" dieser ausgestellt wurde.

Faktum ist, dass "XXXX" völkerrechtlich zum Territorium von Aserbaidschan und nicht zu Armenien gehört. Die BF ordnen diesen Ort selbst auch Berg Karabach zu. Berg-Karabach, russisch Nagorny Karabach, ist völkerrechtlich nicht anerkanntes autonommes Gebiet innerhalb Aserbaidschans, über das Aserbaidschan faktisch die Herrschaftsgewalt fehlt. Es wurde von Armenien im Verlauf des Krieges mit Aserbaidschan (1992-1994) um Berg- Karabach besetzt, hat ein Ausmaß von etwa 4.400 km2, ca 150.000 Einwohner (über 90 % Armenier), und die Hauptstadt ist Stepanakert. Von offizieller armenischer Seite wird aber immer wieder betont, dass Armenien die "RBK" nicht anerkannt hat, sich diesen Schritt jedoch vorbehalte. Die "RBK" verfügt über ein Parlament, eine Regierung und einen Präsidenten (seit Oktober 2007 ist Bako Saakjan im Amt, ehemaliger Direktor des Dienstes für nationale Sicherheit in Berg- Karabach). Zum Teil gelten eigene Gesetze, zum Teil werden die Gesetze der Republik Armenien angewandt. Es bestehen dort eigenständige Verwaltungsstrukturen, die (s. o.) eng an die Republik Armenien gebunden sind. Von der "RBK" ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von Pässen der Republik Armenien zu unterscheiden. Zudem wird die gleiche Währung "Dram" genutzt. (hinsichtlich weiterer Ausführungen zu Berg Karabach wird auf das Erkenntnis des AsylGH vom 22.9.2009, E10 224.174-0/2008-28E, verwiesen).

Aus den Aussagen der beiden BF könnte man schließen, dass sie - ihren Vorstellungen nach - Berg Karabach dem Staatsgebiet Armenien zurechnen, was aber nicht der geographischen und völkerrechtlichen Realität entspricht.

Aus ihrem Vorbringen ist nicht nachvollziehbar auf welche Art sie die Staatsangehörigkeit von Armenien erlangt hätten und wurde auch vom BAA nicht durch Nachfrage weiter ergründet oder dies durch sonstige Rechercheergebnisse nachvollziehbar untermauert.

Das BAA stützt die festgestellte Staatsangehörigkeit "Armenien" auch auf den "armenischen Führerschein" des Erstbeschwerdeführers. Bei Betrachtung der im Akt befindlichen Kopie ist zu erkennen, dass es sich um einen Führerschein auf Grundlage eines Formulars der ehemaligen Sowjetunion handelt. Ausgestellt wurde dieser nach Zerfall der UDSSR am 12.8.1997 in Jerewan, als Armenien bereits eine selbständige Republik war. Dieses Dokument ist nicht geeignet die armenische Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit schlüssig nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (vgl. zB Art 4 Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien).Das BAA stützt die festgestellte Staatsangehörigkeit "Armenien" auch auf den "armenischen Führerschein" des Erstbeschwerdeführers. Bei Betrachtung der im Akt befindlichen Kopie ist zu erkennen, dass es sich um einen Führerschein auf Grundlage eines Formulars der ehemaligen Sowjetunion handelt. Ausgestellt wurde dieser nach Zerfall der UDSSR am 12.8.1997 in Jerewan, als Armenien bereits eine selbständige Republik war. Dieses Dokument ist nicht geeignet die armenische Staatsbürgerschaft bzw. Staatsangehörigkeit schlüssig nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen vergleiche zB Artikel 4, Staatsbürgerschaftsgesetz der Republik Armenien).

Resümierend ist festzuhalten, dass das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahren nicht hinreichend ist, um die vom BAA festgestellte Staatsangehörigkeit "Armenien" nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, wenngleich es auch dafür grundsätzlich aber - noch aufklärungsbedürftige - Anhaltspunkte gibt, wozu insbesondere der in Jerewan ausgestellte Führerschein gehört, der auf einen legalen Aufenthalt in der Republik Armenien zu dieser Zeit hinweisen könnte. Sie sollen auch mit ihren Reisepässen Armenien unter Stellung der Grenzkontrolle legal verlassen haben. Zumindest hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist geklärt, dass dies aber ein in Stepanakert von der autonomen Republik Berg Karabach ausgestellter Reisepass war, der sich von einem armenischen Reisepass optisch nur durch eine Kennziffer unterscheiden soll, wodurch daraus auch nicht feststeht ob das unbehelligte passieren lassen ein Irrtum des Grenzkontrollorganes war oder ob Armenien generell etwa Personen aus Berg Karabach auch als Staatsangehörige von Armenien oder diesen gleichgestellte Personen betrachtet.

Das BAA hat in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren nunmehr die Staatsangehörigkeit bzw. den im Asylverfahren zu prüfenden Herkunftsstaat zu klären und auch konkret zu ergründen auf welchen "Staat" sich nun die dargelegte Furcht vor Verfolgung bezieht.

Wenngleich die Beweiswürdigung in Bezug auf den vorgebrachten Gefangenenaustausch grds. nicht als unschlüssig erachtet werden kann, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes (vgl. zB Anfragebeantwortung der BAA-Staatendokumentation vom 26.5.2010 an den AsylGH zum Gefangenenaustausch zwischen Armenien und Aserbaidschan) der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und ist die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann (vgl. in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182). (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135)Wenngleich die Beweiswürdigung in Bezug auf den vorgebrachten Gefangenenaustausch grds. nicht als unschlüssig erachtet werden kann, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes vergleiche zB Anfragebeantwortung der BAA-Staatendokumentation vom 26.5.2010 an den AsylGH zum Gefangenenaustausch zwischen Armenien und Aserbaidschan) der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und ist die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen vergleiche in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vergleiche auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu weiters aus: Diese Aufgabe kommt primär dem Bundesasylamt zu. Es kann nicht der "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) allein überlassen bleiben, über die Befragung des Asylwerbers hinaus auch geeignetes Berichtsmaterial in das Verfahren einzuführen. Das Unterbleiben derartiger Ermittlungsschritte beim Bundesasylamt hat zur Folge, dass sich das Verfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde annähert und die belangte Behörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten kann vergleiche in diesem Sinn bereits die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0020, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0236, und vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0182). (VwGH 30. 9. 2004, 2001/20/0135)

Gelingt es den BF glaubhaft zu machen, dass sie gemischt ethnischer Herkunft sind, ist auch dazu ihr Vorbringen mit der einschlägigen Berichtslage abzugleichen und erst dann einer Würdigung zu unterziehen.

Da die belangte Behörde die Staatsangehörigkeit und den Herkunftsstaat in Bezug auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer von den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer ableitete schlägt dieses mangelhafte Ermittlungsverfahren auch auf ihre Entscheidung durch. Insbesondere wird das BAA auch hinsichtlich der in Österreich geborenen Kinder nachvollziehbar darzulegen haben, von welcher Staatsangehörigkeit bzw. von welchem Herkunftsstaat auszugehen ist.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass von einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erst dann gesprochen werden kann, wenn die Stellungnahme der Antragsteller im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu den Ermittlungsergebnissen in die Beweiswürdigung der belangten Behörde einfließt.

Durch die gegenständliche Ergänzungsbedürftigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens wäre eine mündliche Verhandlung zur Abklärung der Staatsangehörigkeit und der konkreten Ausreisemotive notwendig. Erst dann könnten Ermittlungen auf den - bislang noch ungeklärten - Herkunftsstaat getätigt werden und wäre diesbezüglich auch noch das Parteiengehör zu wahren, wobei es von der Stellungnahme abhängen würde ob danach die Sache entscheidungsreif wäre. Es leuchtet ein, dass es hier noch grundlegender Ermittlungen bedarf, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der AsylGH würde hier de facto die Rolle des BAA übernehmen und jene Instanz sein, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt feststellt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG dem AsylGH eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht Gebrauch zu machen:

Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dies gilt umso mehr nach dem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich, dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen de facto eine Kontrollinstanz entzogen werden.

Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2.Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen und zugleich enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2,

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Berufungswerbers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß § 67d Abs 2 Z 1 AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hL auch die Kassation des Bescheides gem. § 66 Abs 2 AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu § 67d).Es konnte hier eine mündliche Verhandlung entfallen, da gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG die Bescheide auf Grund der Aktenlage aufzuheben waren, worunter nach der hL auch die Kassation des Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu subsumieren ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu Paragraph 67 d,).

Schlagworte

Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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