TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/29 S15 411818-1/2010

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 411.818-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 09 15.985 - EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, Zl. 09 15.985 - EAST Ost zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer hat am 24.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.1. Der Beschwerdeführer hat am 24.12.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht.

2. Im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde im Ergebnis festgestellt, dass er sich vor Antragsstellung in Polen und Frankreich aufgehalten und ebendort einen Asylantrag gestellt hat. Diesen Umstand hat er im Zuge der Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes sinngemäß eingestanden.

Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er im August 2008 mit der Bahn über Moskau nach Terespol gefahren sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Er habe in der Zwischenzeit bereits zwei negative Bescheide erhalten. Aus diesem Grund habe er beschlossen nach Österreich zu reisen. Kurz nach seiner Einreise in Polen sei er nach Frankreich gefahren, weil er sich dort behandeln habe lassen wollen. In Frankreich habe er auch einen Asylantrag gestellt. Er sei jedoch aus Frankreich wieder nach Polen abgeschoben worden. Am 23.12.2009 sei er mit einem PKW von Warschau Richtung Österreich gefahren. Er sei am 24.12.2009 in Wien angekommen. Polen habe ihn nicht aufnehmen wollen. Da er herzkrank sei, brauche er eine zielführende Behandlung. In Polen werde er von einem Arzt zum anderen geschickt. Er wolle nicht nach Polen. Er sei mehrmals von polnischen Bürgern angestänkert und geschlagen worden.

3. Das Bundesasylamt hat auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich am 04.01.2010 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 31.12.2009, ho. eingelangt am 31.12.2009, erklärte sich Polen gemäß Art. 16/1/c der Dublin II VO für zuständig.3. Das Bundesasylamt hat auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet, welches dem Beschwerdeführer schriftlich und nachweislich am 04.01.2010 mitgeteilt wurde. Mit Erklärung vom 31.12.2009, ho. eingelangt am 31.12.2009, erklärte sich Polen gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin römisch zwei VO für zuständig.

4. Am 18.01.2010 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes und eines Dolmetschers gab er im Wesentlichen im Beisein des Rechtsberaters folgendes an:

Er leide an einer Herzkrankheit. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und er habe nur Bekannte in Österreich, die er in Polen im Lager kennengelernt habe. In Polen seien die Leute sehr unfreundlich. Zudem hätten Banditen oder Mitarbeiter von Kadyrov einen Bekannten von ihm im Sommer 2009 mitgenommen. Danach habe ihm ein Freund erzählt, dass diese Leute auch ihn umbringen wollen würden.

5. Am 08.02.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen. In dieser Einvernahme legte er verschiedene Fotos vor, die einzelne Personen als auch Personengruppen friedlich beieinanderstehend oder sitzend zeigten. Der Beschwerdeführer führte dazu an, dass es sich bei den Personen um die Männer handeln würde, die seinen Bekannten mitgenommen hätten. In der Heimat sei sein Bekannter dann umgebracht worden. In Österreich habe er einen Cousin 3. Grades. Seit seinem Aufenthalt in Österreich sehe er ihn zweimal in der Woche und telefoniere mit ihm jeden zweiten Tag.

6. Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 28.12.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.6. Am 04.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 28.12.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass es sich bei seinem Vorbringen - ein Bekannter sei von Banditen oder Mitarbeitern des Kadyrov mitgenommen worden und sei nun auch der Beschwerdeführer in Gefahr - lediglich um Befürchtungen handle, welche in keinster Weise geeignet seien, seine Sicherheit in Polen oder auch die Sicherheit des Mitgliedstaates in Zweifel zu ziehen. Sein Vorbringen werde seitens der erkennenden Behörde als rein erfundene Geschichte ohne Bezug zu Tatsachen betrachtet und diese lasse lediglich den zwingend vorliegenden Verdacht einer Schutzbehauptung zur Manifestierung der Ausreise aus Polen erkennen. Aus diesen Angaben könne in keinster Weise die für den Beschwerdeführer in Polen bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen werden, geschweige denn, könne daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr laufe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 gewährleisteten Rechte drohen könne. Bei einer befürchteten Gefährdung oder Verfolgung, bestehe jederzeit die Möglichkeit sich an Polizeidienststellen zu wenden. Zudem liege beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde und sei auch die erforderliche medizinische Versorgung in Polen gewährleistet. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer verwiesen und ein schützenswertes Privatleben sei mangels vorliegender sonstiger Anknüpfungspunkte nicht entstanden. Auch ein schützenswertes Familienleben bestehe nicht.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass es sich bei seinem Vorbringen - ein Bekannter sei von Banditen oder Mitarbeitern des Kadyrov mitgenommen worden und sei nun auch der Beschwerdeführer in Gefahr - lediglich um Befürchtungen handle, welche in keinster Weise geeignet seien, seine Sicherheit in Polen oder auch die Sicherheit des Mitgliedstaates in Zweifel zu ziehen. Sein Vorbringen werde seitens der erkennenden Behörde als rein erfundene Geschichte ohne Bezug zu Tatsachen betrachtet und diese lasse lediglich den zwingend vorliegenden Verdacht einer Schutzbehauptung zur Manifestierung der Ausreise aus Polen erkennen. Aus diesen Angaben könne in keinster Weise die für den Beschwerdeführer in Polen bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen werden, geschweige denn, könne daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer konkret Gefahr laufe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, gewährleisteten Rechte drohen könne. Bei einer befürchteten Gefährdung oder Verfolgung, bestehe jederzeit die Möglichkeit sich an Polizeidienststellen zu wenden. Zudem liege beim Beschwerdeführer keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde und sei auch die erforderliche medizinische Versorgung in Polen gewährleistet. Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere auf die kurze Aufenthaltsdauer verwiesen und ein schützenswertes Privatleben sei mangels vorliegender sonstiger Anknüpfungspunkte nicht entstanden. Auch ein schützenswertes Familienleben bestehe nicht.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ihm Österreich, bezüglich der Gefahren des § 50 FPG, keinen genügenden Schutz zukommen lasse. Die Annahme, dass alle EU-Staaten sichere Dublinstaaten seien, sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr kritisch zu beurteilen. Zudem brachte er weiteres vor, dass er im Lager mit seinem Freund drei andere junge Männer kennengelernt und sich mit ihnen angefreundet habe. Diese Männer hätten dann seinen Freund versucht zu überreden, sich den Kadyrovzy anzuschließen, was dieser jedoch abgelehnt habe. In weiterer Folge sei sein Freund verschleppt und getötet worden. Auch ihm drohe dasselbe Schicksal, weil auch er sich den Kadyrovzy nicht anschließen wolle. Abgesehen davon seien tschetschenische Asylwerber in Polen generell häufig rassistischen Übergriffen ausgesetzt. Da es aus seiner Erfahrung sehr häufig zu solchen Übergriffen komme und die Polizei häufig untätig bleibe, müsse von einer effektiven Verweigerung des Schutzes ausgegangen werden. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass ihm Österreich, bezüglich der Gefahren des Paragraph 50, FPG, keinen genügenden Schutz zukommen lasse. Die Annahme, dass alle EU-Staaten sichere Dublinstaaten seien, sei in verfassungsrechtlicher Hinsicht sehr kritisch zu beurteilen. Zudem brachte er weiteres vor, dass er im Lager mit seinem Freund drei andere junge Männer kennengelernt und sich mit ihnen angefreundet habe. Diese Männer hätten dann seinen Freund versucht zu überreden, sich den Kadyrovzy anzuschließen, was dieser jedoch abgelehnt habe. In weiterer Folge sei sein Freund verschleppt und getötet worden. Auch ihm drohe dasselbe Schicksal, weil auch er sich den Kadyrovzy nicht anschließen wolle. Abgesehen davon seien tschetschenische Asylwerber in Polen generell häufig rassistischen Übergriffen ausgesetzt. Da es aus seiner Erfahrung sehr häufig zu solchen Übergriffen komme und die Polizei häufig untätig bleibe, müsse von einer effektiven Verweigerung des Schutzes ausgegangen werden. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 03.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO besteht, da der Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat bevor er illegal in das österreichische Bundesgebiet weitergereist ist. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht, da der Beschwerdeführer zunächst in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat bevor er illegal in das österreichische Bundesgebiet weitergereist ist. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig. Das lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers vermag jedoch in dieser Hinsicht zu keiner anderen Ansicht führen.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig. Das lediglich allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers vermag jedoch in dieser Hinsicht zu keiner anderen Ansicht führen.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall leben keine Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich. Bezüglich des in der Einvernahme erwähnten Cousins dritten Grades, der mit seiner Frau - eine Cousine seiner Mutter - seit 2004 in Österreich lebe, ist anzuführen, dass im gesamten Verfahren das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes weder in der Heimat noch in Österreich behauptet wurde. Es wird auch nicht vorgebracht, dass ein intensiver Kontakt oder eine Abhängigkeit bestanden hat bzw. besteht. Es kann somit von keinem engen Familienbezug unter den Personen gesprochen werden. Die dargestellte Beziehung, dass der Beschwerdeführer den Cousin seit seinem Aufenthalt in Österreich, zweimal in der Woche sehe und mit ihm telefonischen Kontakt habe, reicht zudem nicht aus, um ein schützenswertes Privatleben zu verwirklichen.

Es sind keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Dies wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch seine sonstigen Bekannten in Österreich, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Lager in Polen kennengelernt. Folglich würde der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Polen nicht in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es sind keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Dies wurde von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch seine sonstigen Bekannten in Österreich, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Lager in Polen kennengelernt. Folglich würde der Beschwerdeführer bei seiner Überstellung nach Polen nicht in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahmen an, dass er herzkrank sei. In weiterer Folge wurde er medizinisch untersucht und wurde dem Beschwerdeführer im März 2010 ein Loop-Recorder implantiert und geht aus den zuletzt vorgelegten Befunden kein Hinweis hervor, dass mit seiner Überstellung nach Polen eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Zustandes eintreten würde. Zudem geht aus den umfassenden Länderfeststellungen zu Polen hervor, dass eine entsprechende medizinische Versorgung auch in Polen gewährleistet ist.

Es konnten vom Beschwerdeführer daher keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden.

Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.

Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in Polen alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (AS 139). Eine Überstellung nach Polen wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK möglich.Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in Polen alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (AS 139). Eine Überstellung nach Polen wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK möglich.

2.1.2.3. Mögliche Bedrohung der Beschwerdeführer in Polen

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in Polen ein Bekannter von Banditen oder Mitarbeiter des Kadyrov mitgenommen worden sei. Diese Leute hätten auch den Beschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass er Probleme bekommen werde, wenn er in Polen bleiben würde.

Der Beschwerdeführer konnte eine Bedrohung in Polen jedoch nicht glaubhaft machen, da sein Vorbringen völlig unsubstantiiert geblieben ist. So brachte er zu Beginn seiner Einvernahme vom 18.01.2010 lediglich vage Angaben vor und er vermochte auch in den nachfolgenden Einvernahmen keine Details über eine mögliche konkrete Bedrohungssituation in Polen glaubhaft darstellen. Vielmehr finden sich in seinen Einvernahmen Widersprüche, in denen er einmal anführt, er wisse nicht was mit seinem Bekannten geschehen sei und in weiterer Folge wiederum angab, dass sein Bekannter getötet worden sei (AS 61). Die vorgelegten Fotos in seiner späteren Einvernahme vom 08.02.2010 vermögen keinen ausreichenden Beweis für den Wahrgehalt seiner diesbezüglichen Aussage zu bescheinigen. Erst in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ein detailreiches Vorbringen vor, in dem er die "Banditen oder Mitarbeiter des Kadyrov" mit Namen bezeichnen konnte und auch den Grund vorbrachte, warum sein Bekannter - den er nun auch mit Namen nennen konnte - von den anderen Männern mitgenommen worden sei. Diesem Vorbringen musste die Glaubwürdigkeit jedoch versagt werden, erweckt der Beschwerdeführer durch seine widersprüchlichen und detaillosen Angaben innerhalb seiner Einvernahmen vielmehr den Eindruck, dass er mit seinem neuerlichen - und nunmehr detailreicheren - Beschwerdevorbringen lediglich eine Bedrohungssituation in Polen konstruieren will, um seine Überstellung nach Polen zu verhindern. Dieser Eindruck wird bereits durch seine Aussage im Rahmen seiner Erstbefragung bestärkt, in der er besonders hervorhob, dass Polen die Flüchtlinge nicht mögen würde und er mehrmals von polnischen Bürgern angestänkert und geschlagen worden sei. In diesem Zusammenhang führte er weiteres aus, dass er nicht nach Polen wolle (AS 25). Eine Bedrohungssituation führte der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung jedenfalls noch nicht an.

Hinsichtlich der Beschwerdebehauptung, dass die polnische Polizei regelmäßig untätig bleibe und von einer effektiven Verweigerung des Schutzes ausgegangen werden müsse, ist zu entgegnen, dass aus den Einvernahmen des Beschwerdeführer nicht zu entnehmen ist, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt an die polnische Polizei gewandt oder Hilfe oder Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation in Polen gesucht habe.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und dem Beschwerdeführer bei allfälligen gegen ihn gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für den Beschwerdeführer erblickt werden.

Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095).

Zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung für Asylwerber in Polen ist jedenfalls anzuführen, dass der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). In Polen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Nach der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes haben die von der Erstbehörde herangezogenen Länderberichte noch immer Gültigkeit, weil sich die diesbezügliche Situation in Polen nicht geändert hat (z. B. Bundesasylamt, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008; ACCORD). Gegen eine mögliche Bedrohung ihrer Person kann der Beschwerdeführer den Schutz der polnischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Polens in Frage zu stellen ist, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung für Asylwerber in Polen ist jedenfalls anzuführen, dass der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). In Polen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Nach der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes haben die von der Erstbehörde herangezogenen Länderberichte noch immer Gültigkeit, weil sich die diesbezügliche Situation in Polen nicht geändert hat (z. B. Bundesasylamt, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008; ACCORD). Gegen eine mögliche Bedrohung ihrer Person kann der Beschwerdeführer den Schutz der polnischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Er konnte nicht glaubhaft darlegen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Polens in Frage zu stellen ist, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Die vom Bundesasylamt getroffenen umfangreichen Länderfeststellungen sind in ausreichendem Ausmaß vorhanden und es erweist sich die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund des vom Bundesasylamt recherchierten Materials als richtig beurteilt.

2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:2.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter PunktDie Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei waren grundsätzlich zu übernehmen. Ergänzend ist auf die unter Punkt

2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen. Demnach waren die Beschwerden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Artikel 8, EMRK zu verweisen. Demnach waren die Beschwerden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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