TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/29 S13 414151-1/2010

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S13 414.151-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstr. 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ 10 05.139 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstr. 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, FZ 10 05.139 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am 14.06.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 13, 21).

Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19) und eine Eurodac-Abfrage (AS 7) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor am 11.06.2010 in Polen (Lublin) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, durchgeführt (AS 13 und 17).

Am 17.06.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 37).Am 17.06.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 37).

Am 18.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 17.06.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 55, 59).Am 18.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 17.06.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 55, 59).

Mit Schreiben vom 21.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 65).Mit Schreiben vom 21.06.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 65).

Am 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 75 und 79).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 24.06.2010, FZ 10 05.139 - EAST West, dem Beschwerdeführer am 25.06.2010 zugestellt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 95, 143).Mit Bescheid vom 24.06.2010, FZ 10 05.139 - EAST West, dem Beschwerdeführer am 25.06.2010 zugestellt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 95, 143).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist

(II.).(römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Asylantragsstellung in Polen erkennungsdienstlich behandelt worden war und sich Polen für zuständig erklärt habe.

Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde.

Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Polen gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des U.S. Department of State "U.S. Department of State, Human Rights Report 2008: Poland, 25.02.2009" sowie "Office for Foreigners, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008", sowie den "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland", auf den Bericht von ECRE, "On the Application of the Dublin II Regulation in Europe" vom März 2006, den Bericht des Kurzbericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Flüchtlingsaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007, sowie auf die Berichte "UDSC - Office for Foreigners, Procedure for granting the refugee status, 2008, http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266. html, Zugriff 15.04.2010", "UDSC - Office for Foreigners, Refugee status - legal basis, 2008, http://www.udsc.gov.pl/Legal, basis,Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Polen gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des U.S. Department of State "U.S. Department of State, Human Rights Report 2008: Poland, 25.02.2009" sowie "Office for Foreigners, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008", sowie den "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland", auf den Bericht von ECRE, "On the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe" vom März 2006, den Bericht des Kurzbericht der Steiermärkischen Landesregierung über die Flüchtlingsaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007, sowie auf die Berichte "UDSC - Office for Foreigners, Procedure for granting the refugee status, 2008, http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266. html, Zugriff 15.04.2010", "UDSC - Office for Foreigners, Refugee status - legal basis, 2008, http://www.udsc.gov.pl/Legal, basis,

791. html, Zugriff 15.04.2010" beziehen. Weiters hat sich das Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen gemäß Anfragebeantwortungen der österreichischen Botschaft in Warschau vom 23.08.2007, 28.02.2008, 08.01.2010, 03.02.2010, 13.01.2010, 31.01.2008 und vom 17.06.2008 sowie auf eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren vom 18.06.2008 und eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Departement für Asylverfahren vom 15.10.2008 und von ECRE vom 04.02.2008 sowie weiters auf einen Bericht des UNHCR "Polen - Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung vom Juli 2007" berufen.

Die Länderfeststellungen kommen - insoweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung zu befürchten hat (Non-Refoulement).

Außerdem wird jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Asylwerbern steht jene medizinische Versorgung zu, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt. Psychologische Unterstützung wird in allen Aufnahmeeinrichtungen angeboten.

Weiterer Verlauf

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei, vom 25.06.2010, GZ. XXXX, wurde zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (AS 187) und dieser am 25.06.2010 ins PAZ Wien, Rossauer Lände, überstellt (AS 163).Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei, vom 25.06.2010, GZ. römisch 40 , wurde zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt (AS 187) und dieser am 25.06.2010 ins PAZ Wien, Rossauer Lände, überstellt (AS 163).

Am 28.06.2010 meldete die Bundespolizeidirektion Wien, PAZ Rossauer Lände, dass der Beschwerdeführer am selben Tag in Hungerstreik getreten sei. Eine Untersuchung durch die Amtsärztin habe ergeben, dass der Beschwerdeführer haftfähig sei und keine weiteren Begutachtungen nötig seien (AS 167, 169).

Beschwerde (AS 173)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 02.07.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt wegen Ermittlungsmängeln mangelhaft gewesen sei. Das Bundesasylamt habe nicht ausreichend geprüft, ob beim Beschwerdeführer eine Traumatisierung vorliege.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 07.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Am 07.07.2010 langte die Kopie eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom selben Tag beim Asylgerichtshof ein, in dem mitgeteilt wird, dass die Schubhaft für rechtswidrig erklärt worden sei.Am 07.07.2010 langte die Kopie eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom selben Tag beim Asylgerichtshof ein, in dem mitgeteilt wird, dass die Schubhaft für rechtswidrig erklärt worden sei.

Am 22.07.2010 langte die Kopie eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom selben Tag beim Asylgerichtshof ein, in dem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2010 nach Polen überstellt worden sei.Am 22.07.2010 langte die Kopie eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom selben Tag beim Asylgerichtshof ein, in dem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer am 21.07.2010 nach Polen überstellt worden sei.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung am 14.06.2010 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Heimatland am 07.06.2010 gemeinsam mit einem benachbarten Ehepaar verlassen und sei über Moskau und Weißrussland am 11.06.2010 nach Polen gelangt, wo er einen Asylantrag gestellt habe. In Polen sei ihm sein Auslandsreisepass abgenommen worden und er habe einen Flüchtlingsausweis erhalten. Er habe eine Nacht in einem Flüchtlingslager verbracht und sei dann am 13.06.2010 nach Österreich weitergereist.

Zum Fluchtgrund hat er angegeben, er sei im Heimatland von Anhängern Kadyrovs fünf Mal (zuletzt von 31.03.2010 bis 26.04.2010) festgehalten worden. Man habe ihn mit Strom gefoltert, misshandelt und geschlagen, um den Aufenthaltsort seines Bruders herauszufinden. Der Beschwerdeführer fürchte um sein Leben.

Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass er von anderen Tschetschenen gehört habe, dass mehrere Personen aus seinem Heimatdorf von dort abgeholt und nach Tschetschenien gebracht worden seien.

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Bruder halte sich irgendwo in Europa auf.

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten.

b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass er dort Personen wiedererkannt habe, welche ihn verfolgt hätten. Es habe sich um Anhänger Kadyrovs gehandelt, die er in einem Kaufhaus gesehen habe. Sie seien in Zivilkleidung gewesen. Der Beschwerdeführer hat zunächst angegeben, er kenne diese Personen vom Sehen und sie hätten ihn umbringen wollen. Er habe das Kaufhaus daraufhin fluchtartig verlassen und sei in seine Unterkunft zurückgekehrt. Später hat der Beschwerdeführer angegeben, es habe sich um dieselben Personen gehandelt, die ihn im Herkunftsland geschlagen hätten und dass sie ihm nachgelaufen seien.

Er habe sich an keine staatlichen oder sonstigen Stellen um Hilfe gewandt. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewendet habe, hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe von Anfang an nicht in Polen bleiben wollen.

Der Beschwerdeführer wisse von zwei oder drei Burschen aus seiner Nachbarschaft, die in Polen entführt und in das Herkunftsland zurückgebracht worden seien. Er habe gehört, dass in Österreich die Anhänger Kadyrovs nicht einfach frei herumlaufen könnten.

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe vor drei Tage von seiner Mutter erfahren, dass sich sein Bruder in Wien befinde. Sein Bruder lebe seit zehn bis acht Jahren im eigenen Haushalt und der Beschwerdeführer werde von ihm in keiner Weise unterstützt.

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei schwer krank, in Österreich sei jedoch noch nicht festgestellt worden. Weder im Herkunftsland noch in Polen sei er im Krankenhaus gewesen.

c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer unter Vorlage von Photos angegeben, er trage mehrfache Folterspuren an Händen, Armen und im Gesicht und eine Traumatisierung sei sehr wahrscheinlich. Die Folter und die Verhaftung seiner Schwester zum Zwecke der Ausforschung seines Aufenthaltsortes belaste ihn psychisch sehr. In der russischen Föderation und ihn Polen sei es ihm aufgrund der Verfolgungen nicht möglich gewesen, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In Österreich habe er im Rahmen der Routineuntersuchung eine wirkungslose Tablette erhalten und ihm sei die Konsultation eines Psychologen empfohlen worden. Aufgrund der kurzen Verfahrensdauer und seiner Inhaftierung habe er keine weiteren Arzttermine wahrnehmen können.

Länderberichte Polen

Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen betreffend das polnische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.

Weitere Beweismittel

a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO erklärt.a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO erklärt.

b) Laut Eurodac-Abfrage hat der Beschwerdeführer am 11.06.2010 in Polen (Lublin) einen Asylantrag gestellt.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer war am 11.06.2010 illegalaus einem Drittstaat kommend in Polen eingereist und stellte dort am selben Tag einen Asylantrag. Noch bevor über den Antrag entschieden wurde, reiste der Beschwerdeführer nach Österreich weiter, wo er am 14.06.2010 ankam und am selben Tag einen weiteren Asylantrag stellte.

Der Beschwerdeführer befand sich von 25.06.2010 bis 07.07.2010 in Schubhaft und wurde am 21.07.2010 nach Polen rücküberstellt.

Die Einreise nach Polen, die Weiterreise nach Österreich und die Antragstellung in Polen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage [II.1.3. zu b)].

Der Stand des Asylverfahrens in Polen ergibt sich aus der Zustimmungserklärung Polens [II.1.3. zu a)].

b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in Polen genießen würde.

Im gesamten Verfahren wurden keine Angaben zu konkreten Vorfällen oder zu einer drohenden Kettenabschiebung gemacht.

Was zunächst die behauptete Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in Polen durch Anhänger Kadyrovs betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar vorgebracht hat, dass ihm in Polen zugetragen worden sei, es komme wiederholt zu Entführungen und gewaltsamen Rückführungen von Tschetschenen aus Polen in ihr Herkunftsland. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch hinsichtlich dieser Vorfälle lediglich auf Berichte nicht näher bezeichneter Dritter berufen hat und nur sehr vage Angaben dazu gemacht hat. Er hat sich nämlich zunächst in der Erstbefragung darauf beschränkt, anzugeben, dass er die Information über zwangsweise Rückführungen von langjährig in Polen aufhältigen Tschetschenen erhalten habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat er sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass zwei oder drei ebenfalls nicht näher bezeichnete Burschen aus seiner Nachbarschaft in Polen bereits entführt und getötet worden seien. Aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Erstbefragung ergibt sich überdies, dass es Tschetschenen offenbar durchaus möglich ist, lange Jahre unbehelligt in Polen zu leben und über angebliche Entführungen zu berichten.

Weiters ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auf die Schilderung oben genannter Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, beschränkt hat und erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, er sei auch persönlich verfolgt worden. Auch zu diesem Vorfall hat der Beschwerdeführer jedoch nur sehr vage Angaben gemacht hat und sich darauf beschränkt hat, zu behaupten, er habe seine ehemaligen Peiniger wiedererkannt und diese seien ihm nachgelaufen. Zu konkreten Übergriffen ist es nicht gekommen, der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst ausgesagt, dass er vor den angeblichen Angreifern flüchten habe können.

Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass sich Anhänger Kadyrovs nach Polen aufgemacht hätten, um den Beschwerdeführer dort aufzuspüren und ihn zu töten. Obwohl in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe und der Folterspuren durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich Polens ein Gefühl der Unsicherheit hat und sich bedroht fühlt, hat er - wie ausgeführt - diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und sich hauptsächlich auf Informationen von nicht näher genannten dritten Personen und ein angebliches Zusammentreffen mit seinen früheren Verfolgern in einem Kaufhaus berufen. Der Beschwerdeführer hat in Polen auch nie Anzeige erstattet und kann daher nicht beurteilen, ob die polnische Polizei oder die Sicherheitskräfte im Stande und willens sind, ihn vor etwaigen Bedrohungen zu schützen. Aus den Länderberichten des angefochtenen Bescheids ergibt sich jedoch, dass in Polen die Sicherheit von Asylwerbern grundsätzlich gewährleistet ist.

Dem Asylgerichtshof erscheint es daher nicht als erwiesen, dass die behaupteten Vorkommnisse in Polen stattgefunden haben.

Insofern der Beschwerdeführer schließlich ohne weitere Ausführungen vorgebracht hat, dass er befürchte, von Polen in sein Herkunftsland abgeschoben zu werden, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Polen einen Asylantrag gestellt hat und sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch keinerlei konkrete Hinweise darauf gegeben, dass im polnischen Asylverfahren eine Missachtung des Refoulement-Schutzes wahrscheinlich ist. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass den Angaben zum polnischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist und dass tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, in der Regel nicht in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden, sondern zumindest subsidiären Schutz oder einen "tolerierten Aufenthalt" erhalten.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zustimmungserklärung Polens [II.1.3. zu a)] sowie aus den aktuellen und unbedenklichen Länderberichten.

c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte.

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Fall sind Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland gefoltert wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er dadurch akut psychisch oder physisch maßgeblich beeinträchtigt sei. Erst in der Einvernahme hat er angegeben, er sei "schwer krank", wobei aber in Österreich "noch nichts festgestellt" worden sei. Auch auf Nachfrage hat er sich zu Art und Ausmaß der angeblichen Beschwerden nicht näher geäußert. Die Folternarben hat der Beschwerdeführer überhaupt erst in der Beschwerdeschrift erwähnt und hiebei keine Hinweise gegeben, dass er durch die Misshandlungen körperliche Beschwerden habe. Für das Vorliegen einer (schweren) Traumatisierung hat er ebenfalls keinerlei ärztliche Befunde oder sonstige Nachweise beigebracht, obwohl er in der Beschwerdeschrift angegeben hat, er sei in Österreich untersucht und vom psychologischen Dienst betreut worden.

Ergänzend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er weder im Heimatland, noch in Polen und auch nicht in Österreich in einem Krankenhaus aufgenommen worden sei oder dass er Medikamente verschrieben bekommen habe bzw. eine Therapie begonnen oder angeraten worden sei. Daraus ergibt sich, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bisher offenbar nicht derart besorgniserregend war, dass eine unaufschiebbare Behandlung notwendig erschienen wäre.

Sollte eine Erkrankung oder eine Traumatisierung vorliegen, so liegen nach dem oben Gesagten jedenfalls keinerlei Hinweise vor, dass diese derzeit ein lebensbedrohendes Ausmaß habe. Insgesamt liegen somit jedenfalls keine (physischen oder psychischen) Erkrankungen vor, die bei einer Überstellung nach Polen eine besonders schwerwiegende Verschlechterung seines Allgemeinzustandes befürchten lässt.

Schließlich ist festzustellen, dass in Polen die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine Untersuchung zum Zwecke der Feststellung einer etwaigen (psychischen) Erkrankung und eine eventuell notwendige (psychische) Behandlung auch dort durchgeführt werden kann.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten zu Polen.

d) Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen.

Der Beschwerdeführer hat lediglich angegeben, sein Bruder lebe in Österreich. Nähere Angaben zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder hat der Beschwerdeführer nicht gegeben. Er hat vielmehr ausgesagt, dass er seit einigen Jahren nicht mehr mit seinem Bruder zusammengelebt habe und bislang nichts über dessen Aufenthalt gewusst habe. Sein Bruder unterstütze ihn auch nicht finanziell oder in sonstiger Weise. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass zu dem in Österreich aufhältigen Bruder oder zu sonstigen Personen eine besondere Nahebeziehung oder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, dass er mit seinem Bruder etwa im gemeinsamen Haushalt leben würde.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat und zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Polen verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen und zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen, befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht dazustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Gesundheitszustand, zu seinen verwandtschaftlichen Verhältnissen und zu den Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen, befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht dazustellen.

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, das Bundesasylamt habe keine ausreichenden Ermittlungen zu seinem Gesundheitszustand und einer eventuell vorliegenden Traumatisierung angestellt, ergibt sich, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Hinweise auf ein Vorliegen einer psychischen oder physischen Erkrankung hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, er sei in seiner Heimat gefoltert worden, er hat jedoch in nicht erwähnt, dass er dadurch physische oder psychische Beeinträchtigungen oder Beschwerden davongetragen habe. Insoweit er erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf eine schwere Erkrankung hingewiesen hat, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hiezu vom Bundesasylamt eingehend befragt wurde, jedoch keinerlei nähere Angaben zu Art oder Schwere der Beschwerden gemacht hat. Insbesondere hat er die Narben weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt oder gar vorgezeigt.

Es bestand daher keine Veranlassung des Bundesasylamts, hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitergehende Ermittlungen anzustellen.

Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeschrift keinerlei Beweismittel vorgelegt, die auf eine Traumatisierung oder sonstige Beschwerden oder Erkrankungen hindeuten könnten, sondern hat die Möglichkeit des Vorliegens einer solchen lediglich in den Raum gestellt, obwohl er in der Beschwerdeschrift selbst vorbringt, dass er in Österreich (im Rahmen der Routineuntersuchung) von einem Arzt untersucht und vom psychologischen Dienst betreut worden sei.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Polen zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Polens

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergibt.

Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2.1 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2.1 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig gewesen wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig gewesen wäre.

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2 gemachten Ausführungen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, private Verfolgung, real risk

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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