Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 414.409-1/2010/2E
S9 414.410-1/2010/3E
S9 414.411-1/2010/2E
S9 414.408-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX auch XXXX,2. der römisch 40 auch römisch 40 ,
3. der XXXX,3. der römisch 40 ,
4. der XXXX,4. der römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch XXXX auch XXXX, diese vertreten durch XXXX, Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, FZ. 10 05.097-EAST Ost, 10 05.098-EAST Ost, 10 05.099-EAST Ost und 10 05.100-EAST Ost, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 3. und 4. gesetzlich vertreten durch römisch 40 auch römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , Asyl in Not, Währingerstraße 59, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, FZ. 10 05.097-EAST Ost, 10 05.098-EAST Ost, 10 05.099-EAST Ost und 10 05.100-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 27.07.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) und seiner minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) illegal in ÖSTERREICH ein. Sie stellten noch am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX hat die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tochter XXXX (Viertbeschwerdeführerin) zur Welt gebracht. Am 19.09.2008 wurde auch für die Viertbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 27.07.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) und seiner minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) illegal in ÖSTERREICH ein. Sie stellten noch am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 hat die Zweitbeschwerdeführerin ihre Tochter römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) zur Welt gebracht. Am 19.09.2008 wurde auch für die Viertbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.10.2008 und 16.10.2008, Zl. 08 06.536-EAST Ost, 08 06.537-EAST Ost, 08 06.538-EAST Ost und 08 08.844-EAST Ost wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung nach POLEN verfügt sowie gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN für zulässig erklärt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 29.10.2008 und 16.10.2008, Zl. 08 06.536-EAST Ost, 08 06.537-EAST Ost, 08 06.538-EAST Ost und 08 08.844-EAST Ost wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung nach POLEN verfügt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN für zulässig erklärt.
1.2. Durch die Abgabe eines Berufungsverzichtes am 04.11.2008 erwuchsen diese Bescheide in Rechtskraft und die Beschwerdeführer wurden am 18.11.2008 nach POLEN überstellt.
2. Vermutlich am 13.06.2010 reiste der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehegattin (Zweitbeschwerdeführerin) und seinen zwei minderjährigen Kindern (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag die gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 14.06.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers in russischer Sprache niederschriftlich erstbefragt. Dabei wurden sie darüber belehrt, dass sie in ÖSTERREICH bereits Asylanträge gestellt hatten und in den diesbezüglichen Verfahren die Zuständigkeit ÖSTERREICHS geprüft und rechtskräftig festgestellt worden war, dass ein anderer Staat zur Prüfung der konkreten Asylverfahren zuständig ist.
2.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er habe neuerlich in ÖSTERREICH um Asyl angesucht, weil er in POLEN nicht leben wolle. Dort werde er ständig von russisch und tschetschenisch sprechenden Personen bedroht und zur Rückkehr in seine Heimat aufgefordert. Dazu sei es letztmalig vor einem Monat in Katowice (POLEN) gekommen. Seine Fluchtgründe würden dieselben sein, jedoch hätte ihm seine Schwester vor ungefähr zwei oder drei Wochen telefonisch mitgeteilt, dass die tschetschenische Polizei nach ihm suche. Weiters gab er an, von seiner Überstellung am 18.11.2008 bis zur nunmehrigen Einreise ins Bundesgebiet am 13.06.2010 ständig in POLEN gewesen zu sein. Er habe dort einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten und POLEN schließlich verlassen müssen. Daher sei er am 13.06.2010 von Bytom (POLEN) mit einem Taxi über TSCHECHIEN nach ÖSTERREICH gereist. Bei einer neuerlichen Überstellung nach POLEN habe er Angst um sein und das Leben seiner Familie.
2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin machte bei ihrer Ersteinvernahme zu ihrem Aufenthalt und Asylverfahren in POLEN, zur nunmehrigen Reiseroute und zu den Gründen für ihre Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Wesentlichen die gleichen Angaben wie ihr Ehegatte.
3. Am 17.06.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 17.06.2010 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 18.06.2010. Mit den am 22.06.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben bestätigten die polnischen Behörden die Zuständigkeit POLENS für die vier Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO.3. Am 17.06.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 17.06.2010 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 18.06.2010. Mit den am 22.06.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben bestätigten die polnischen Behörden die Zuständigkeit POLENS für die vier Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO.
4. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Rahmen des Zulassungsverfahrens medizinisch untersucht.
4.1. Auf der Grundlage einer am 24.06.2010 durchgeführten Untersuchung des Erstbeschwerdeführers übermittelte Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eine Gutachtliche Stellungnahme an das Bundesasylamt. Die Ärztin kam darin nach ausführlicher Darstellung der angewandten Untersuchungsmethoden und des dabei festgestellten Befundes zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, dass bei ihm aber sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. Konkret bestehe der Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung (F. 60.30), wobei man aber beim Feststellen einer Persönlichkeitsstörung, insbesondere in anderen Kulturen, Vorsicht walten lassen müsse. (Laut ICD-10, ergänzte Auflage 2000, Verlag Hans Huber, müssten in unterschiedlichen Kulturen unter Umständen besondere Kriterien in Hinsicht auf soziale Normen, Regeln, und Verpflichtungen entwickelt werden.)4.1. Auf der Grundlage einer am 24.06.2010 durchgeführten Untersuchung des Erstbeschwerdeführers übermittelte Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eine Gutachtliche Stellungnahme an das Bundesasylamt. Die Ärztin kam darin nach ausführlicher Darstellung der angewandten Untersuchungsmethoden und des dabei festgestellten Befundes zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer an keiner belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, dass bei ihm aber sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden. Konkret bestehe der Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung (F. 60.30), wobei man aber beim Feststellen einer Persönlichkeitsstörung, insbesondere in anderen Kulturen, Vorsicht walten lassen müsse. (Laut ICD-10, ergänzte Auflage 2000, Verlag Hans Huber, müssten in unterschiedlichen Kulturen unter Umständen besondere Kriterien in Hinsicht auf soziale Normen, Regeln, und Verpflichtungen entwickelt werden.)
Unter dem Punkt Schlussfolgerung wird angemerkt, dass beim Erstbeschwerdeführer am ehesten eine Persönlichkeitsvariante/-akzentuierung/-störung unter Anlegung unserer sozialen Werte und gesellschaftlichen Normen bestehe. Der Definition nach ICD-10 sei eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Für eine sonstige Störung ergebe sich aktuell kein Anhaltspunkt. Schließlich wird die Notwendigkeit von aktuell anzuratenden therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen ausdrücklich verneint.
Ergänzend wird erwähnt, dass der Erstbeschwerdeführer berichtet habe, er habe in POLEN einen BMW gekauft, den die Leute in der Folge wieder zurückverlangt hätten. Daraufhin habe er sich ein anderes Auto gekauft, woraufhin man ihm gesagt habe, er würde nur in Ruhe gelassen werden, wenn er auch dieses Fahrzeug zurückgebe. Weiters habe er gemeint, dass POLEN wie RUSSLAND wäre und der russische Präsident dort herrsche.
4.2. Auf der Grundlage einer am 24.06.2010 bei der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eine Gutachtliche Stellungnahme an das Bundesasylamt. Die Ärztin kam darin nach ausführlicher Darstellung der angewandten Untersuchungsmethoden und des dabei festgestellten Befundes zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Zudem habe sie, von einer gewissen Vergesslichkeit (von Daten, Orten oder Menschen) abgesehen, derzeit keine subjektiven Beschwerden angegeben. Schließlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau handeln würde, die zwar durch die Reizbarkeit ihres Mannes belastet sei, aber noch ausreichend Ressourcen zu haben scheine, um diese gut zu bewältigen. Sie könne auch gut für ihre Kinder sorgen und es gebe keine Hinweise auf Affektregulationsstörungen.4.2. Auf der Grundlage einer am 24.06.2010 bei der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eine Gutachtliche Stellungnahme an das Bundesasylamt. Die Ärztin kam darin nach ausführlicher Darstellung der angewandten Untersuchungsmethoden und des dabei festgestellten Befundes zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Zudem habe sie, von einer gewissen Vergesslichkeit (von Daten, Orten oder Menschen) abgesehen, derzeit keine subjektiven Beschwerden angegeben. Schließlich wird festgestellt, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau handeln würde, die zwar durch die Reizbarkeit ihres Mannes belastet sei, aber noch ausreichend Ressourcen zu haben scheine, um diese gut zu bewältigen. Sie könne auch gut für ihre Kinder sorgen und es gebe keine Hinweise auf Affektregulationsstörungen.
5. Am 09.07.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers in russischer Sprache niederschriftlich einvernommen.
5.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er sich psychisch sowie physisch in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Ferner habe er bisher die Wahrheit gesagt und wolle nichts berichtigen oder ergänzen. Er sei bereits einmal in ÖSTERREICH gewesen und nach POLEN abgeschoben worden. Er habe mit seiner Familie seit der Überstellung ununterbrochen in POLEN gelebt. Es gehe ihm aktuell nicht so gut, da er Magenschmerzen habe. Er sei aber weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente ein. Zu seinen sonstigen Krankheiten befragt, erwähnte er, dass seine Psyche gebrochen sei, seit er sich im Ausland befinde.
Zur medizinischen Untersuchung am 24.06.2010, welcher zufolge der Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung, F. 60.30 bestehe, wobei jedoch unmittelbar keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen angeraten würden und auch sonst keine psychischen Krankheitssymptome festgestellt werden könnten, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat psychische Probleme habe. Er sei vier Jahre lang verfolgt und wiederholt gefoltert worden. Zu allenfalls erfolgten therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen während der letzten beiden Jahre teilte er mit, dass er in POLEN keine Therapien bekommen habe, zumal er diese selbst hätte bezahlen müssen.
An sonstigen Krankheiten leide er nicht. Er wohne aktuell im Lager in Reichenau. Seine Eltern seien beide getötet worden und er habe - außer den beiden mitreisenden - keine weiteren Kinder. Weiters berichtete er, dass sich sein Cousin mütterlicherseits, der wie ein Bruder für ihn wäre, im Bundesgebiet aufhalten würde. Dieser sei seit sechs Jahren in ÖSTERREICH, anerkannter Flüchtling und lebe mit seiner Frau sowie seinen drei Kindern etwa 20 km von Bad Kreuzen entfernt. Befragt, ob sein Cousin und seine Frau arbeiten würden, antwortete er, sein Bruder arbeite und seine Frau sei bei den Kindern, zumal diese noch klein wären. Was sein Cousin arbeiten würde, wisse er jedoch nicht. Er heiße XXXX und sei 27 oder 28 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Weitere Angehörige oder Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht. Jedoch lebe ein Onkel in Frankreich und eine Onkel in Schweden.An sonstigen Krankheiten leide er nicht. Er wohne aktuell im Lager in Reichenau. Seine Eltern seien beide getötet worden und er habe - außer den beiden mitreisenden - keine weiteren Kinder. Weiters berichtete er, dass sich sein Cousin mütterlicherseits, der wie ein Bruder für ihn wäre, im Bundesgebiet aufhalten würde. Dieser sei seit sechs Jahren in ÖSTERREICH, anerkannter Flüchtling und lebe mit seiner Frau sowie seinen drei Kindern etwa 20 km von Bad Kreuzen entfernt. Befragt, ob sein Cousin und seine Frau arbeiten würden, antwortete er, sein Bruder arbeite und seine Frau sei bei den Kindern, zumal diese noch klein wären. Was sein Cousin arbeiten würde, wisse er jedoch nicht. Er heiße römisch 40 und sei 27 oder 28 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Weitere Angehörige oder Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht. Jedoch lebe ein Onkel in Frankreich und eine Onkel in Schweden.
Zum Vorhalt, dass geplant sei, die Beschwerdeführer nach POLEN zu überstellen, da die polnischen Behörden bereits ihre Zuständigkeit für die gegenständlichen Verfahren bestätigt hätten, führte der Erstbeschwerdeführer aus, es sei ihm egal, ob er die Mitteilung erhalten habe oder nicht. Er habe verstanden, was man ihm erörtert habe. Zu konkreten, ihn persönlich betreffenden Gründen, die gegen eine Weiterführung seines Verfahrens in POLEN sprechen würden, führte er aus, er sei damals nach dem Abschluss seines Erstverfahrens freiwillig nach POLEN ausgereist. Er habe dort ein Jahr und drei Monate ein normales Leben geführt und sogar ein eigenes Auto gehabt. Vor etwa einem halben Jahr hätten jedoch die Probleme in POLEN begonnen. Er habe einen BMW 320 für 35.000,-- Sloty (etwa 10.000 ¿) gekauft. In der Folge sei er in POLEN von unbekannten Leuten bedroht worden. Von dieser Gruppe habe er einen Mann wiedererkannt. Dieser sei bei seiner damaligen Festnahme in Tschetschenien dabei gewesen. Konkret habe man ihn damit bedroht, dass man seine Leiche nach Tschetschenien schicken würde, falls er nicht freiwillig dorthin zurückkehre.
Am 09.06.2010 sei er dann mit einem Messer bedroht und neuerlich aufgefordert worden, nach Tschetschenien zu reisen. Ergänzend fügte er hinzu, dass ihm sein Auto vor drei Monaten von diesen Männern weggenommen worden sei. Zu dem Vorfall sei es in der Stadt Bytom gekommen. Zur Polizei sei er deswegen jedoch nicht gegangen, da er Angst gehabt habe. Vor allem aber, weil ihn die Männer bedroht und gemeint hätten, er dürfe nicht zur Polizei gehen. Zur Frage, ob er sonst noch etwas angeben wolle, meinte er, er sei sowohl in ÖSTERREICH als auch in POLEN in Lebensgefahr. Er sie sogar auf seiner neuen österreichischen SIM-Karte angerufen worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass man wisse, dass er aus POLEN geflüchtet wäre. Er würde sich jedenfalls aus dem Fenster stürzen, bevor er nach POLEN zurückgehe.
Zu den zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zum Asylverfahren in POLEN (Versorgung von Asylwerbern, Zugang von Dublinrückkehrern zum Asylverfahren) wollte der Erstbeschwerdeführer keine Angaben machen. Zu Gründen die seiner Ausweisung nach POLEN entgegenstehen würden, führte er aus, er könne nicht nach POLEN zurückkehren, da er dort umgebracht werde. Zudem sei auch seine Familie dort in Gefahr. Schließlich bestätigte er, dass er den Dolmetscher verstanden habe und der Einvernahme sowie den Fragen folgen habe können.
Seitens des Rechtsberaters wurden weder Fragen noch Anträge gestellt.
5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie den Dolmetscher gut verstehe und psychisch sowie physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren. Ferner habe sie bisher die Wahrheit gesagt und wolle nichts berichtigen oder ergänzen. Sie sei bereits einmal in ÖSTERREICH gewesen und vor eineinhalb Jahren nach POLEN abgeschoben worden. Sie habe mit ihrer Familie seit der Überstellung ununterbrochen in POLEN gelebt. Es gehe ihr den Umständen entsprechend gut. Weiters teilte sie mit, dass sie auch im Namen ihrer Kinder sprechen würde, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder seien seit der Geburt durchgehend bei ihr und ihre Tochter XXXX (Viertbeschwerdeführerin) sei in ÖSTERREICH geboren. Weiters hätten ihre Kinder zurzeit Husten, wogegen sie Sirup und Tropfen bekommen würden. Ihre ältere Tochter leide auch an Haarausfall, jedoch wisse sie den Grund dafür nicht. Sie leide weder an irgendwelchen Krankheiten noch nehme sie Medikamente ein. Sie habe lediglich Tropfen gegen ihr Halsweh.5.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie den Dolmetscher gut verstehe und psychisch sowie physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren. Ferner habe sie bisher die Wahrheit gesagt und wolle nichts berichtigen oder ergänzen. Sie sei bereits einmal in ÖSTERREICH gewesen und vor eineinhalb Jahren nach POLEN abgeschoben worden. Sie habe mit ihrer Familie seit der Überstellung ununterbrochen in POLEN gelebt. Es gehe ihr den Umständen entsprechend gut. Weiters teilte sie mit, dass sie auch im Namen ihrer Kinder sprechen würde, welche keine eigenen Fluchtgründe hätten. Ihre Kinder seien seit der Geburt durchgehend bei ihr und ihre Tochter römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) sei in ÖSTERREICH geboren. Weiters hätten ihre Kinder zurzeit Husten, wogegen sie Sirup und Tropfen bekommen würden. Ihre ältere Tochter leide auch an Haarausfall, jedoch wisse sie den Grund dafür nicht. Sie leide weder an irgendwelchen Krankheiten noch nehme sie Medikamente ein. Sie habe lediglich Tropfen gegen ihr Halsweh.
Zur medizinischen Untersuchung am 24.06.2010, welcher zufolge weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome bei ihr vorliegen würden und sie eine junge gesunde Frau sei, die lediglich durch die Reizbarkeit ihres Mannes belastet sei und an Vergesslichkeit leide, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass das, was im Gutachten stehe, stimmen würde. Sie sei nicht psychisch krank, sondern habe nur mit ihren Nerven Probleme. Ansonsten wolle sie dazu nichts angeben. Ebenso verneinte sie das Vorliegen von sonstigen Krankheiten. Sie wohne aktuell im Lager in Reichenau und ihre Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester würden (nach wie vor) in Tschetschenien leben. Sie habe weder weitere Kindern noch habe sie Angehörige oder Verwandte in ÖSTERREICH oder in einem anderen Land der Europäischen Union.
Zum Vorhalt, dass geplant sei, sie nach POLEN zu überstellen, da die polnischen Behörden bereits ihre Zuständigkeit für die gegenständlichen Verfahren bestätigt hätten, teilte die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sie die Mitteilungen erhalten und verstanden habe. Zu konkreten, sie persönlich betreffenden Gründen, die gegen eine Weiterführung ihres Verfahrens in POLEN sprechen würden, führte sie aus, dass sie bei ihrer freiwilligen Rückkehr nach POLEN vor eineinhalb Jahren, mit ihren Kindern für 24 Stunden inhaftiert worden seien. Daraufhin habe sie gefragt, weshalb man sie in Haft genommen habe, zumal sie ja freiwillig nach POLEN gereist seien, worauf man ihnen mitgeteilt habe, dass sie nicht eingeladen worden wären. Außerdem sei das Leben ihres Mannes in POLEN gefährdet und er würde bedroht und verfolgt werden.
Zu vorgehaltenen Länderfeststellungen zum Asylverfahren in POLEN (Versorgung von Asylwerbern, Zugang von Dublinrückkehrern zum Asylverfahren) meinte die Zweitbeschwerdeführerin, dass diese nicht stimmen würden. So müssten die Asylwerber die Hygieneartikel mit ihrem eigenen Geld kaufen. Zu ihrer Ausweisung nach POLEN entgegenstehenden Gründen führte sie aus, sie könne nicht nach POLEN zurückkehren, da sie dort umgebracht werde. Zudem sei auch ihre Familie dort in Gefahr. Schließlich bestätigte sie, dass sie den Dolmetscher verstanden habe und der Einvernahme sowie den Fragen habe folgen können.
Seitens des Rechtsberaters wurden weder Fragen noch Anträge gestellt.
6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.07.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei.6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 09.07.2010, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach POLEN zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde darin nach umfangreichen Länderfeststellungen zu POLEN festgestellt, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Beweiswürdigend wurde darin nach umfangreichen Länderfeststellungen zu POLEN festgestellt, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätten, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden bzw. dass ihnen dadurch eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Weiters hätten sich bis zur Bescheiderlassung weder schwere körperliche oder ansteckende Krankheiten noch schwere psychische Störungen ergeben, die bei der Überstellung nach POLEN eine unzumutbare Verschlechterung der Gesundheitszustände der Beschwerdeführer bewirken würden. So sei zwar beim Erstbeschwerdeführer das Vorliegen einer psychischen Störung, konkret der Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung, festgestellt worden, jedoch seien keine therapeutischen oder medizinischen Maßnahmen angeraten worden und es sei die Behandlung von psychisch erkrankten oder traumatisierten Personen auch in POLEN möglich.
Zudem würden die Beschwerdeführer, von den mitreisenden Familienmitgliedern abgesehen, über keine weiteren für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet verfügen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben könne daher nicht erkannt werden.Zudem würden die Beschwerdeführer, von den mitreisenden Familienmitgliedern abgesehen, über keine weiteren für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet verfügen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familien- und Privatleben könne daher nicht erkannt werden.
Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch Privatpersonen in POLEN hätten die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, wovor sie nicht die polnische Polizei bei einer allfälligen Gefährdung ausreichend schützen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden grundsätzlich gegeben ist.
7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nur äußerst oberflächlich durchgeführt habe, wie sich bereits aus der auffallenden Kürze der Einvernahmen ergeben würde.
Ferner sei die Situation in POLEN keineswegs so sicher, wie von der Behörde angenommen. Kurz vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet seien sie neuerlich von Männern aus Russland bedroht und zur Rückkehr nach Tschetschenien aufgefordert worden. Jedoch habe es auch in ÖSTERREICH bereits Drohungen gegeben und man habe dem Erstbeschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass man wisse, dass sich seine Familie in ÖSTERREICH aufhalten würde. Aufgrund der großen Angst vor einer Tötung sei eine Rückkehr nach POLEN nicht möglich, zumal die polnischen Behörden ihre Sicherheit nicht gewährleisten könnten und ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet sei.
Weiters habe sich die psychische Situation des Erstbeschwerdeführers verschlechtert und er leide sehr unter der unsicheren Situation in POLEN. So sei auch seine psychische Verfassung sehr labil, da er seit seiner Flucht aus Tschetschenien keinen Moment gehabt habe, bei dem er sich nicht verfolgt gefühlt hätte. Vor allem in POLEN gebe es sehr viele Kadyrow Leute, die tschetschenische Asylwerber so lange einschüchtern würden, bis sie in ihre Heimat zurückkehren. Außerdem bestehe bei ihm eine erhebliche Suizidgefahr, da er auf keinem Fall nach POLEN zurückkehren wolle. Darüber hinaus könne eine Behandlung seiner Depressionen aufgrund der traumatischen Erlebnisse und Erfahrungen in Tschetschenien in POLEN nicht mit Sicherheit gewährleistet werden. Schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K15. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO², K9-K15. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO², K9-K15. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall lebt nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers ein Cousin mit seiner Familie in ÖSTERREICH. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zwischen Cousins von der oben zitierten Judikatur des EGMR nicht grundsätzlich umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt:
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Cousin nach den Angaben des Erstbeschwerdeführers bereits seit sechs Jahren in ÖSTERREICH lebt, während sich die Beschwerdeführer selbst erst seit circa eineinhalb Monaten in ÖSTERREICH aufhalten und mit den Verwandten nicht in gemeinsamen Haushalt leben. Davor haben sich die Beschwerdeführer ungefähr eineinhalb Jahre ununterbrochen in POLEN aufgehalten. Ferner wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerdeschrift Angaben gemacht, die Anhaltspunkte auf ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Cousin oder ein Abhängigkeitsverhältnis von diesem ergeben hätten. Ebenso wurde keine finanziellen oder sonstigen Unterstützungen vorgebracht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerdeführer in der Grundversorgung erfasst sind und daher alle elementaren Grundbedürfnisse dadurch abgedeckt werden. Schließlich konnte der Aktenlage ein durch allfällige Krankheitsbilder bedingtes Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis ebenfalls nicht entnommen werden.
Abgesehen davon ist festzustellen, dass es dem Erstbeschwerdeführer offenbar weder möglich war, den genauen Wohnsitz seines Cousins noch dessen genaues Geburtsdatum oder den ausgeübten Beruf anzugeben. Auch das spricht eindeutig dafür, dass weder von häufigen Kontakten noch von einer engen Beziehung auszugehen ist. Überdies ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch der Aufenthalt seines Cousins mit Unsicherheit behaftet ist. Wie dem Asylwerberinformationssystem (AIS) zu entnehmen ist, ist desswn Asylverfahren im Beschwerdestadium und wurde bisher noch keine Entscheidung getroffen.
Es leben im Bundesgebiet keine weiteren Angehörigen, noch wurden besondere Bindungen zu ÖSTERREICH vorgebracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu und es sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Anhaltspunkte für Änderungen im Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer hervorgekommen. Vor allem vor dem Hintergrund ihres erst ungefähr eineinhalb Monate dauernden Aufenthaltes liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in ÖSTERREICH, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06). In der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer kann daher keine Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK erblickt werden.Es leben im Bundesgebiet keine weiteren Angehörigen, noch wurden besondere Bindungen zu ÖSTERREICH vorgebracht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen zu und es sind auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entsprechenden Anhaltspunkte für Änderungen im Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer hervorgekommen. Vor allem vor dem Hintergrund ihres erst ungefähr eineinhalb Monate dauernden Aufenthaltes liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in ÖSTERREICH, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06). In der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer kann daher keine Gefahr eines unzulässigen Eingriffs in ihr Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK erblickt werden.
2.1.2.2. Kritik an der Situation in POLEN und am polnischen Asylwesen
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, oder die Beschwerdeführer in einer sonstigen Art und Weise in POLEN benachteiligt gewesen wären, ist nicht erstattet worden. Diesbezügliche Hinweise lassen sich auch der Aktenlage nicht entnehmen.
So wurden von den Beschwerdeführern weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung und Unterbringung in POLEN nähere Angaben gemacht. Auch das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach er in POLEN keine Therapien in Anspruch genommen habe, da er diese selbst bezahlen hätte müssen, und die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, wonach Asylwerber ihre Hygieneartikel mit eigenen Geld bezahlen müssten, sind nicht geeignet Gegenteiliges zu vermuten. Ebenso wenig konnten die Beschwerdeführer mit ihrem gleichlautenden Vorbringen, sie hätten bei einer Überstellung nach POLEN Angst um ihr und das Leben ihrer Familie, Zweifel an der Sicherheit in POLEN oder am polnischen Asylwesen aufwerfen.
Sämtliche Angaben der Beschwerdeführer waren daher nicht geeignet eine unmittelbare, konkrete Gefährdung in POLEN oder einen Missstand im polnischen Asylverfahren oder in der allgemeinen oder medizinischen Versorgung glaubhaft zu machen. Jedenfalls waren die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zufolge eineinhalb Jahre in POLEN und der Erstbeschwerdeführer konnte sich bereits ein eigenes Auto leisten. Dies spricht dafür, dass sich die Beschwerdeführer in POLEN bereits eingelebt hatten.
Abgesehen davon ist der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise Antragsteller aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Abgesehen davon ist der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise Antragsteller aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.
Die aktuellen, auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Ein den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Asylwesen in POLEN entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen wurde im Laufe des Verfahrens nicht erstattet. Aus den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den Beschwerdeführern kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Art. 16 lit. c Dublin II-VO zeigt.Ein den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Asylwesen in POLEN entgegenstehendes substantiiertes Vorbringen wurde im Laufe des Verfahrens nicht erstattet. Aus den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den Beschwerdeführern kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Artikel 16, Litera c, Dublin II-VO zeigt.
Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen, in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.
Zusammenfassend ist daher unter Berücksichtigung der Länderberichte zu POLEN nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Überstellung nach POLEN dort in eine ausweglose Situation geraten würden.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
In Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer ist festzustellen, dass dieser weder im Verfahren noch in der Beschwerde akute gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche im Sinne des Art. 3 EMRK als relevante Erkrankung anzusehen wären, vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt hat. So hat er bei der Erstbefragung bestätigt, keine aktuellen Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Befragung hindern würden und bei seiner Einvernahme angegeben, dass er sich psychisch sowie physisch in der Lage fühle, diese durchzuführen. Auch bei den im Rahmen seiner Einvernahme vorgebrachten Magenschmerzen handelt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Beschwerden, die seine Reisefähigkeit unmittelbar einschränken würden und in POLEN nicht behandelbar wären. Ferner hat er, von seiner psychischen Störung abgesehen, weitere Erkrankungen ausdrücklich verneint.In Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer ist festzustellen, dass dieser weder im Verfahren noch in der Beschwerde akute gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche im Sinne des Artikel 3, EMRK als relevante Erkrankung anzusehen wären, vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt hat. So hat er bei der Erstbefragung bestätigt, keine aktuellen Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Befragung hindern würden und bei seiner Einvernahme angegeben, dass er sich psychisch sowie physisch in der Lage fühle, diese durchzuführen. Auch bei den im Rahmen seiner Einvernahme vorgebrachten Magenschmerzen handelt es sich offensichtlich nicht um derart schwerwiegende Beschwerden, die seine Reisefähigkeit unmittelbar einschränken würden und in POLEN nicht behandelbar wären. Ferner hat er, von seiner psychischen Störung abgesehen, weitere Erkrankungen ausdrücklich verneint.
Bezüglich der vorgebrachten psychischen Erkrankung kann auf die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 24.06.2010 verwiesen werden, in welcher die untersuchende Medizinerin zwar den Verdacht auf eine impulsive Persönlichkeitsstörung (F. 60.30) äußert, jedoch unmittelbar weder therapeutische noch medizinische Maßnahmen für dringend erforderlich hält. Ebenso werden durch eine allfällige Überstellung - von impulsiven Handlungen, verbalen Entgleisungen, Fluchtbestrebungen oder allfälliger Fremdgefährdungen abgesehen - weder konkrete Auswirkungen auf den gesundheitlichen Zustand des Erstbeschwerdeführers befürchtet noch wird explizit von der Durchführung abgeraten. Schließlich wurden bis zur Entscheidung des Bundesasylamtes weder weitere Befunde vorgelegt noch die Durchführung irgendwelcher Behandlungen oder Therapien bekannt gegeben, die auf das tatsächlichen Vorliegen entscheiungsrelevanter psychischer Probleme des Erstbeschwerdeführers hingedeutet hätten.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers jedenfalls durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung einer allenfalls notwendigen zwangsweisen Ausweisung hintan gehalten werden kann. So hat die Überstellung unter größtmöglichster Schonung seiner Person sowie unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes (ggf. durch Beamte in Zivil oder mit psychologischer Betreuung) zu erfolgen. Da auch nicht ersichtlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer in ÖSTERREICH regelmäßig oder in einer intensiven Art und Weise medizinisch/psychiatrisch behandelt worden wäre oder ein Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie bzw. ein durchgehender stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen wäre, ist nicht davon auszugehen, dass sich durch die Überstellung nach POLEN sein Zustand in unzumutbarem Ausmaß verschlechtern könnte.
Ergänzend ist zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht allein relevant ist, ob eine PTBS oder eine andere psychische Krankheit beim Erstbeschwerdeführer vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, den Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach POLEN nicht ergeben haben, war im Verfahren die Einholung eines weiteren Gutachtens in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.Ergänzend ist zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang nicht allein relevant ist, ob eine PTBS oder eine andere psychische Krankheit beim Erstbeschwerdeführer vorliegt, sondern ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, den Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch substantiierte Hinweise auf eine drohende Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach POLEN nicht ergeben haben, war im Verfahren die Einholung eines weiteren Gutachtens in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei ihrer Erstbefragung, keine aktuellen Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Befragung hindern würden und gab bei ihrer weiteren Einvernahme an, psychisch sowie physisch in der Lage zu sein, diese zu absolvieren und (aktuell) an keinen Krankheiten zu leiden. Darüber hinaus ist auf die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 24.06.2010 zu verweisen, welcher zufolge die Zweitbeschwerdeführerin weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leidet. Weiters hat sie, von einer gewissen Vergesslichkeit (von Daten, Orten oder Menschen) abgesehen, derzeit keine subjektiven Beschwerden angegeben. Es handelt es sich um eine junge gesunde Frau, die zwar durch die Reizbarkeit ihres Mannes belastet ist, aber noch ausreichend Ressourcen zu haben scheint, um diese gut zu bewältigen. Sie kann auch gut für ihre Kinder sorgen und gibt es keine Hinweise auf Affektregulationsstörungen.
Betreffend die zwei mitreisenden minderjährigen Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführerin) wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgebracht. Es wurden auch keine medizinischen Befunde oder Unterlagen vorgelegt, um allfällige Erkrankungen zu belegen. Ebenso bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführer aktuell in medizinischer Behandlung stehen oder Medikamente benötigen würden. Darüber hinaus sind der Aktenlage keine etwaigen Krankheitsbilder der Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Beschwerde keine konkreten Krankheitsbilder der beiden minderjährigen Beschwerdeführer vorgebracht wurden, die den Asylgerichtshof zur Veranlassung von entsprechenden medizinischen bzw. psychologischen Untersuchungen veranlasst hätten.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Alleine der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in POLEN teilweise schlechter sind als in ÖSTERREICH, ist nicht ausschlaggebend. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in POLEN (wie in vielen anderen Staaten auch) Verbesserungsbedarf gibt; dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu ÖSTERREICH gibt (alle Krankheiten sind grundsätzlich behandelbar).Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Alleine der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in POLEN teilweise schlechter sind als in ÖSTERREICH, ist nicht ausschlaggebend. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in POLEN (wie in vielen anderen Staaten auch) Verbesserungsbedarf gibt; dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu ÖSTERREICH gibt (alle Krankheiten sind grundsätzlich behandelbar).
Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN stellt nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ÖSTERREICHS nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN stellt nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ÖSTERREICHS nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.1.2.4. Bedrohung durch private Personen in POLEN:
Das seitens der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen ist sowohl widersprüchlich als auch im zeitlichen Zusammenhang nicht in Einklang zu bringen. So bringt der Erstbeschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor, dass er sich eineinhalb Jahre ununterbrochen in POLEN aufgehalten habe. Davon abweichend berichtete er bei seiner Einvernahme einerseits, dass er ein Jahr und drei Monate ein normales Leben geführt habe und andererseits, dass seine Probleme bereits ein halbes Jahr vor seiner Ausreise begonnen hätten. Ebenso teilte er im Zuge der Erstbefragung zum einen mit, das letzte Mal vor einem Monat in Katowice bedroht worden zu sein, zum anderen ist er jedoch am 13.06.2010 ins Bundesgebiet eingereist und behauptete bei seiner Einvernahme am 09.06.2010 mit einem Messer bedroht und zur Heimreise aufgefordert worden zu sein.
Auch die konkreten Probleme hat er unterschiedlich geschildert. Im Zuge seiner Erstbefragung hat der Erstbeschwerdeführer noch angegeben, in POLEN von russisch oder tschetschenisch sprechenden Personen bedroht und zur Rückkehr in seine Heimat aufgefordert worden zu sein. Bei seiner medizinischen Untersuchung am 24.06.2010 erwähnte er dann, dass er in POLEN einen BMW gekauft habe, den die Leute in der Folge wieder zurückverlangt hätten. Daraufhin habe er ein anderes Auto gekauft, worauf man ihm gesagt habe, er würde nur in Ruhe gelassen werden, wenn er auch dieses Fahrzeug zurückgebe. Im Verlauf seiner Einvernahme berichtete er dann wiederum, von unbekannten Personen, von denen er einen Mann aus seiner Heimat wiedererkannt habe, bedroht worden zu sein. Diese Männer hätten ihm in der Folge sein Auto weggenommen.
Abgesehen davon, dass die Schilderungen uneinheitlich und zeitlich nicht in Einklang zu bringen waren, sind die Angaben relativ oberflächlich und allgemein gehalten und erscheinen damit zu wenig substantiiert, um daraus eine konkrete Gefährdung im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN darzutun. Jedenfalls wird auch mit derart vagen und unsubstantiierten Behauptungen ein "real risk" einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht dargetan, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens der polnischen Behörden gegenüber allfälligen Bedrohungen der Beschwerdeführer effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer selbst vorgebracht hat, keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Daher kann der Beschwerdeführer selbst auch keine Aussagen zur bestehenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Behörden machen.Abgesehen davon, dass die Schilderungen uneinheitlich und zeitlich nicht in Einklang zu bringen waren, sind die Angaben relativ oberflächlich und allgemein gehalten und erscheinen damit zu wenig substantiiert, um daraus eine konkrete Gefährdung im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN darzutun. Jedenfalls wird auch mit derart vagen und unsubstantiierten Behauptungen ein "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung nicht dargetan, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seitens der polnischen Behörden gegenüber allfälligen Bedrohungen der Beschwerdeführer effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer selbst vorgebracht hat, keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Daher kann der Beschwerdeführer selbst auch keine Aussagen zur bestehenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der polnischen Behörden machen.
Jedenfalls bestehen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seitens der polnischen Behörden bei einer allfälligen Bedrohung der Beschwerdeführer effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Es ist vielmehr mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass POLEN als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführer können sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - daher an die polnischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Die Beschwerdeführer wären allfälligen Übergriffen somit nicht schutzlos ausgeliefert.
Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
2.1.2.5. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einvernahmen sehr kurz gewesen seien, ist festzuhalten, dass es bei einer Einvernahme nicht auf deren Länge sondern darauf ankommt, dass die für die Entscheidung notwendigen Fragen gestellt werden. Davon ist nach Prüfung der Akten auszugehen. Den Beschwerdeführern wurde darüber hinaus im Zuge ihrer Befragungen ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen. Auch seitens des anwesenden Rechtsberaters gab es offenbar keine Fragen mehr, die einer weiteren Klärung bedurft hätten, zumal er auf weitere Fragen oder Anträge ausdrücklich verzichtet hat. Jedenfalls wurden allenfalls bestehende Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK nach Ansicht des Asylgerichtshofes ausführlich geprüft und konnten keine Mängel festgestellt werden. Daher kann diesbezüglich ein Fehlverhalten der belangten Behörde nicht festgestellt werden.2.1.2.5. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einvernahmen sehr kurz gewesen seien, ist festzuhalten, dass es bei einer Einvernahme nicht auf deren Länge sondern darauf ankommt, dass die für die Entscheidung notwendigen Fragen gestellt werden. Davon ist nach Prüfung der Akten auszugehen. Den Beschwerdeführern wurde darüber hinaus im Zuge ihrer Befragungen ausreichend Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt darzulegen. Auch seitens des anwesenden Rechtsberaters gab es offenbar keine Fragen mehr, die einer weiteren Klärung bedurft hätten, zumal er auf weitere Fragen oder Anträge ausdrücklich verzichtet hat. Jedenfalls wurden allenfalls bestehende Gefahren hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK nach Ansicht des Asylgerichtshofes ausführlich geprüft und konnten keine Mängel festgestellt werden. Daher kann diesbezüglich ein Fehlverhalten der belangten Behörde nicht festgestellt werden.
2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.6. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2.1. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2.1. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, private Verfolgung, psychische Störung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010