Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 413.306-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zl. 09 10.233-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2010, Zl. 09 10.233-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
I.1. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.
I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.
I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit Bescheid vom 27.4.2010, Zl. 09 10.233-BAW, wurde der von der Beschwerdeführerin am 25.8.2009 gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 27.4.2010, Zl. 09 10.233-BAW, wurde der von der Beschwerdeführerin am 25.8.2009 gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Gemeinsam mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte die Genannte mit Schriftsatz vom 8.5.2010, eingelangt beim Bundesasylamt Außenstelle Wien am 10. Mai 2010, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und begründete diesen damit, nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Beschwerde ohne Gefährdung ihres Unterhaltes tragen zu können.römisch eins.3. Gemeinsam mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte die Genannte mit Schriftsatz vom 8.5.2010, eingelangt beim Bundesasylamt Außenstelle Wien am 10. Mai 2010, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und begründete diesen damit, nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Beschwerde ohne Gefährdung ihres Unterhaltes tragen zu können.
I.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.römisch eins.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen
II.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am 25.8.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am 25.8.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.2. Am der Antragstellung folgenden Tag wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie an, in XXXX geboren und vor ihrer Ausreise in Jos gelebt zu haben. Ihren Vater kenne sie nicht, ihre Mutter XXXX sei im Jahr 2004 verstorben. Zu ihrer Reiseroute hielt die Genannte fest, Nigeria am 24.7.2009 mit dem Schiff, ausgehend von einem ihr unbekannten Hafen, verlassen zu haben. Sie sei in weiterer Folge mit dem Zug nach Österreich gelangt. Sie könne zur Reiseroute und Dauer keine Angaben machen, da sie die ganze Zeit über geschlafen hätte. Befragt zu ihren Fluchtgründen, verwies die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Kämpfe in Jos, die am 20.7.2009 stattgefunden hätten und sie dazu veranlasst hätten, davon zu laufen, nachdem Häuser niedergebrannt worden wären und alle auf der Flucht gewesen seien.römisch zwei.1.2. Am der Antragstellung folgenden Tag wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie an, in römisch 40 geboren und vor ihrer Ausreise in Jos gelebt zu haben. Ihren Vater kenne sie nicht, ihre Mutter römisch 40 sei im Jahr 2004 verstorben. Zu ihrer Reiseroute hielt die Genannte fest, Nigeria am 24.7.2009 mit dem Schiff, ausgehend von einem ihr unbekannten Hafen, verlassen zu haben. Sie sei in weiterer Folge mit dem Zug nach Österreich gelangt. Sie könne zur Reiseroute und Dauer keine Angaben machen, da sie die ganze Zeit über geschlafen hätte. Befragt zu ihren Fluchtgründen, verwies die nunmehrige Beschwerdeführerin auf Kämpfe in Jos, die am 20.7.2009 stattgefunden hätten und sie dazu veranlasst hätten, davon zu laufen, nachdem Häuser niedergebrannt worden wären und alle auf der Flucht gewesen seien.
I.1.3. Am 31.3.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Ihren Geburtsort sowie ihren letzten Aufenthaltsort - so die Beschwerdeführerin - könne sie in Ermangelung von Schreibkenntnissen nur phonetisch angeben; sie hätte keine Schule besucht. Sie könne zur Stadt Jos(t) keine näheren Angaben machen, insbesondere keine Aussage dazu treffen, in welchem Bundesstaat dieser Ort liege oder welche nächstgelegenen Städte sich dort befinden würden. Sie habe allerdings seit ihrem fünften Lebensjahr in Jos(t) gelebt. Ihre Mutter wäre im Jahr 2000 verstorben, danach hätte ihr ein Nachbar geholfen, da sie selbst keinen Beruf ausgeübt hätte. Gelegentlich hätte sie dem Nachbarn beim Getränkeverkauf geholfen. Im Juli 2009 sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, es wäre geschossen worden und jeder, der flüchten hätte können, hätte dies getan. Sie sei im Zuge der Auseinandersetzungen verletzt worden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verwies auf ihren christlichen Glauben und den Umstand, dass viele Christen umgebracht worden wären. Im Süden Nigerias hätte sie sich nicht niederlassen können, da sie dort niemanden kennen würde. Über das Schicksal jenes Nachbarn, der für sie nach dem Tod ihrer Mutter gesorgt habe, könne sie keine Aussage treffen. Abschließend wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, nähere Angaben zu den Gegebenheiten in Jos zu machen. Sie meinte dazu, sie sei kaum aus dem Haus gegangen und könne lediglich den Namen des Marktes angeben, zu dem sie immer gegangen wäre.römisch eins.1.3. Am 31.3.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Ihren Geburtsort sowie ihren letzten Aufenthaltsort - so die Beschwerdeführerin - könne sie in Ermangelung von Schreibkenntnissen nur phonetisch angeben; sie hätte keine Schule besucht. Sie könne zur Stadt Jos(t) keine näheren Angaben machen, insbesondere keine Aussage dazu treffen, in welchem Bundesstaat dieser Ort liege oder welche nächstgelegenen Städte sich dort befinden würden. Sie habe allerdings seit ihrem fünften Lebensjahr in Jos(t) gelebt. Ihre Mutter wäre im Jahr 2000 verstorben, danach hätte ihr ein Nachbar geholfen, da sie selbst keinen Beruf ausgeübt hätte. Gelegentlich hätte sie dem Nachbarn beim Getränkeverkauf geholfen. Im Juli 2009 sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, es wäre geschossen worden und jeder, der flüchten hätte können, hätte dies getan. Sie sei im Zuge der Auseinandersetzungen verletzt worden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verwies auf ihren christlichen Glauben und den Umstand, dass viele Christen umgebracht worden wären. Im Süden Nigerias hätte sie sich nicht niederlassen können, da sie dort niemanden kennen würde. Über das Schicksal jenes Nachbarn, der für sie nach dem Tod ihrer Mutter gesorgt habe, könne sie keine Aussage treffen. Abschließend wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, nähere Angaben zu den Gegebenheiten in Jos zu machen. Sie meinte dazu, sie sei kaum aus dem Haus gegangen und könne lediglich den Namen des Marktes angeben, zu dem sie immer gegangen wäre.
Der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
II.1.4. Mit Befund des Krankenhauses XXXX vom 10.3.2010 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter chronischer Gastritis leide.römisch zwei.1.4. Mit Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 10.3.2010 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter chronischer Gastritis leide.
II.15. Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 äußerte sich die nunmehrige Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen dahingehend, dass die ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichte allgemeiner Natur wären und nicht näher auf das Vorbringen der Antragstellerin eingingen. Betont wurde insbesondere das wiederholte Auftreten brutaler Kämpfe zwischen Moslems und Christen in Jos und wurden in diesem Zusammenhang Berichte zitiert. Dass sich die Genannte zu Recht bedroht fühle, ergäbe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass für Tötungen von Zivilpersonen auch Sicherheitskräfte verantwortlich wären. Abschließend beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Einholung von Informationen bei der Österreichischen Vertretungsbehörde sowie einer Sachverhaltsdarstellung der Ereignisse seit November 2008 in Jos und Umgehung.römisch zwei.15. Mit Schriftsatz vom 7.4.2010 äußerte sich die nunmehrige Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, im Wesentlichen dahingehend, dass die ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichte allgemeiner Natur wären und nicht näher auf das Vorbringen der Antragstellerin eingingen. Betont wurde insbesondere das wiederholte Auftreten brutaler Kämpfe zwischen Moslems und Christen in Jos und wurden in diesem Zusammenhang Berichte zitiert. Dass sich die Genannte zu Recht bedroht fühle, ergäbe sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass für Tötungen von Zivilpersonen auch Sicherheitskräfte verantwortlich wären. Abschließend beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Einholung von Informationen bei der Österreichischen Vertretungsbehörde sowie einer Sachverhaltsdarstellung der Ereignisse seit November 2008 in Jos und Umgehung.
II.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten und traf unter einem Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria.römisch zwei.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten und traf unter einem Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria.
Die belangte Behörde stützte ihre Beurteilung zusammengefasst auf die vagen Angaben der Beschwerdeführerin, die stets allgemein auf stattgefundene Kämpfe verwies, jedoch keine Einzelheiten zum angeblich Erlebten zu schildern in der Lage gewesen sei. Das Bundesasylamt legte das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin in der bekämpften Entscheidung im Detail dar und ergänzte seinen Standpunkt dahingehend, dass auch der behauptete Aufenthalt in Jos unglaubwürdig sei, zumal die Genannte über keine spezifischen Kenntnisse zu dieser Stadt oder ihrer Umgebung verfügt habe. Zudem wies das Bundesasylamt auf die Möglichkeit hin, sich den zeitlich und regional begrenzten Konflikten durch einen innerstaatlichen Ortswechsel zu entziehen.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten.
Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge, noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge, noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.
II.1.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen zu den Fluchtgründen und betonte, Nigeria aufgrund der religiösen Konfrontationen aus Angst vor auch ihr allenfalls widerfahrenden Verletzungen oder dem Tode verlassen zu haben.römisch zwei.1.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen zu den Fluchtgründen und betonte, Nigeria aufgrund der religiösen Konfrontationen aus Angst vor auch ihr allenfalls widerfahrenden Verletzungen oder dem Tode verlassen zu haben.
Das Bundesasylamt - so die Beschwerdeführerin weiter - habe der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Länderberichten keine Relevanz beigemessen und sei auf die belegbaren Unruhen in Jos nicht eingegangen. Auch habe sie keine weiteren Berichte- etwa im Wege der Österreichischen Vertretungsbehörde -eingeholt. Dass die Beschwerdeführerin keine vollständigen geografischen Kenntnisse aufgewiesen habe, liege an deren geringem Bildungsgrad und ihrer sichtbaren Verstörtheit. Die belangte Behörde habe sich zusammengefasst nicht mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und vertrete die Meinung, dass Asylwerber "frank und frei" über bürgerkriegsähnliche religiöse Auseinandersetzungen in aller Ausführlichkeit berichten müssten.
Ermittlungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin seien gänzlich unterblieben, so dass die erfolgte Ausweisung nicht ausgesprochen werden hätte dürfen.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.8.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.8.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
II.3.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung
Zu Spruchpunkt I.1.Zu Spruchpunkt römisch eins.1.
Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit an.
Zunächst wird allgemein vorausgeschickt, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu ihren Fluchtgründen aus eigenem und umfassend zu äußern. Es ist dem Bundesasylamt in seiner Begründung dahingehend zu folgen, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Flucht auslösenden Ereignissen tatsächlich in völlig oberflächlichen und allgemein gehaltenen Aussagen erschöpften. Es war der Genannten aber selbst nach mehrmaliger Nachfrage seitens der belangten Behörde bzw. Aufforderung, die Abläufe konkret darzustellen, nicht möglich, ihre ganz persönliche Sichtweise darzulegen.
In diesem Zusammenhang muss auch hervorgehoben werden, dass das Bundesasylamt -ebenso wie der Asylgerichtshof - Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen im Norden des Landes nicht in Abrede stellen, da diese - wie vom Rechtsvertreter zutreffender Weise in der Beschwerde festgehalten - durch Berichte ausreichend dokumentiert sind. Zum einen reichen aber Unruhen und damit im Zusammenhang stehende negative Folgen für die im besagten Gebiet ansässige Bevölkerung nicht aus, um per se einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zum anderen vermochte die Beschwerdeführerin im konkreten Einzelfall eine persönliche Betroffenheit von diesen Ereignissen nicht glaubhaft zu machen.
Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, worin die vom Rechtsvertreter in der Beschwerde monierte fehlende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin gelegen sein soll, zumal gerade die konkreten Aussagen der Genannten als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden und im angefochtenen Bescheid detailliert ausgeführt wurde, warum diesen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Soweit der Rechtsvertreter in der Beschwerde moniert, dass das Bundesasylamt augenscheinlich den Standpunkt vertrete, Asylwerber müssten in der Lage sein, frank und frei in aller Ausführlichkeit über die Geschehnisse zu berichten, so ist dazu seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass ein bloß in den Raum gestelltes Vorbringen bzw. der Hinweis auf medial bekannte Ereignisse den Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügen. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die zur Glaubhaftmachung entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen. An dieser Beurteilung ändert auch die Berücksichtigung eines geringen Bildungsgrades nichts, da die Schilderung einer Augenzeugin bzw. von blutigen Kämpfen Betroffenen, ungeachtet der Frage des erfolgten Schulbesuches oder eines gewissen Schockzustandes, üblicher Weise von größerer Detailliertheit und Emotionalität als dies bei der Beschwerdeführerin der Fall war, gekennzeichnet ist. Das Bundesasylamt hat zu Recht betont, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ihre eigene Betroffenheit und ihre höchstpersönlichen Handlungsabläufe nach Ausbruch der Auseinandersetzungen erwähnt hat, sondern im Grunde monoton auf das Bestehen von religiös motivierten Konflikten hingewiesen hat.
Die Veranlassung einer Recherche bei der Österreichischen Vertretungsbehörde hätte im gegenständlichen Fall kein anderes (günstigeres) Ergebnis gebracht, zumal die Konflikte zwischen Moslems und Christen nicht in Abrede gestellt werden.
Der Asylgerichtshof teilt unter Berücksichtigung des aktenkundigen Antwortverhaltens der Beschwerdeführerin auch die Zweifel des Bundesasylamtes an einer Herkunft der Genannten aus dem Krisengebiet. Sie selbst war nicht in der Lage, konkrete Beweismittel für ihre Behauptung beizuschaffen, konnte aber des Weiteren überhaupt keine Aussagen zu den geografischen Verhältnissen in Jos (und Umgebung) treffen. Selbst bei geringem Bildungsgrad müsste es der Beschwerdeführerin möglich sein, zumindest gewisse Straßenzüge oder Gebäude der Stadt, in der sie angeblich seit ihrem fünften Lebensjahr aufhältig gewesen sein will, zu benennen.
Das Bundesasylamt hat aber, ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit, auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen, zumal es sich bei den nicht in Abrede gestellten Auseinandersetzungen um regional auf den Norden des Landes beschränkte Konflikte handelt. Die Beschwerdeführerin ist der Annahme eines möglichen Ortswechsels innerhalb Nigerias - von ihrem Hinweis, niemanden zu kennen abgesehen- nicht substantiiert entgegen getreten.
Zusammengefasst ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes - keine Asylrelevanz des Vorbringens.
Zu Spruchpunkt I.2.Zu Spruchpunkt römisch eins.2.
Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.
Vorausgeschickt wird zunächst, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt I.1. dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgeht. Aus diesem Grund besteht auch kein Hinderungsgrund für eine jederzeitige Rückkehr in den gewohnten familiären oder sozialen Verband der Genannten, so dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Existenzbegründung durch junge, alleinstehende Frauen in Nigeria nicht erforderlich ist. Ungeachtet dessen, hat das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung zu dieser Frage Feststellungen getroffen, die in der Beschwerde unwidersprochen geblieben sind.Vorausgeschickt wird zunächst, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt römisch eins.1. dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgeht. Aus diesem Grund besteht auch kein Hinderungsgrund für eine jederzeitige Rückkehr in den gewohnten familiären oder sozialen Verband der Genannten, so dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Existenzbegründung durch junge, alleinstehende Frauen in Nigeria nicht erforderlich ist. Ungeachtet dessen, hat das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung zu dieser Frage Feststellungen getroffen, die in der Beschwerde unwidersprochen geblieben sind.
Abgesehen davon, hat die belangte Behörde zudem zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit ihrer Außerlandesbringung führen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass die Beschwerdeführerin von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als ihre übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden.Abgesehen davon, hat die belangte Behörde zudem zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit ihrer Außerlandesbringung führen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass die Beschwerdeführerin von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als ihre übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet. Es ist aktenkundig, dass sie unter chronischer Gastritits leidet, wobei sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten eine ausreichende medizinische Versorgung in Nigeria ableiten lässt. Zudem ist die Beschwerdeführerin dieser Feststellung in der Beschwerde nicht entgegen getreten, sie nimmt mit keinem Wort mehr auf eine allfällige Erkrankung Bezug.
Zu Spruchpunkt I.3.Zu Spruchpunkt römisch eins.3.
Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.
Die Genannte verfügt weder über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, noch ist sie verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft stehend, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt. Die Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig, und hat - abgesehen von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte- keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt.Die Genannte verfügt weder über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, noch ist sie verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft stehend, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt. Die Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig, und hat - abgesehen von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Prostituierte- keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt.
Die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Ermittlungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin anzustellen, kann im Lichte der konkret in diesem Zusammenhang bei der niederschriftlichen Einvernahme gestellten Fragen nicht nachvollzogen werden (vgl. dazu AS 111). Dabei hat sich herausgestellt, dass die Genannte einmal im Monat bei einem Freund namens XXXX nächtige, kein Deutsch spreche und auch keine Kurse besuche. Von einem Privatleben, das in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt, konnte auf Basis dieser Angaben zutreffender Weise nicht ausgegangen werden. In der Beschwerde hat die Genannte keine weiteren Angaben getätigt, die die Ausweisungsentscheidung als unrechtmäßig erscheinen lassen.Die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Ermittlungen zum Privatleben der Beschwerdeführerin anzustellen, kann im Lichte der konkret in diesem Zusammenhang bei der niederschriftlichen Einvernahme gestellten Fragen nicht nachvollzogen werden vergleiche dazu AS 111). Dabei hat sich herausgestellt, dass die Genannte einmal im Monat bei einem Freund namens römisch 40 nächtige, kein Deutsch spreche und auch keine Kurse besuche. Von einem Privatleben, das in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt, konnte auf Basis dieser Angaben zutreffender Weise nicht ausgegangen werden. In der Beschwerde hat die Genannte keine weiteren Angaben getätigt, die die Ausweisungsentscheidung als unrechtmäßig erscheinen lassen.
Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat also gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG.Der Asylgerichtshof hat also gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG.
Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166).
Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 stellen dazu Folgendes klar: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck,Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, stellen dazu Folgendes klar: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck,
Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr.1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).
Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes
der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich
unbedenklich (VfGH 25.6.2009, U 561/09). Der Verwaltungsgerichtshof
sprach zur Verfahrenshilfe in Verfahren nach dem AVG aus, dass "[i]n
eindeutiger Weise ... das Institut der Verfahrenshilfe nicht
insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei; dazu
komme, "dass der Gesetzgeber ... lediglich in Verfahren vor den
unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51 a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des § 51 a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51, a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des Paragraph 51, a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig wäre. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nämlich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082- 2/2008; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig wäre. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nämlich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082- 2 aus 2008,; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
11.01.2011