TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/3 B5 314333-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2010
beobachten
merken

Spruch

B5 314.333-1/2008/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, Zahl: 07 02.064- BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2007, Zahl: 07 02.064- BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, wohnte zuletzt im Herkunftsland in einem Dorf in der Großgemeinde Gjakovë, reiste am 19.10.2001 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren ersten Asylantrag.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2002, FZ. 01 24.489- BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2002/126 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem. § 8 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Der Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2002, FZ. 01 24.489- BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2002/126 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und zugleich festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

2. Am 26.02.2007 stellte die Beschwerdeführerin mit ihren inzwischen vier Kindern erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die vier Kinder wurde erstmals ein Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin legte einen im XXXX von der UNMIK in Prishtinë ausgestellten Reisepass vor. Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdeführerin gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.2. Am 26.02.2007 stellte die Beschwerdeführerin mit ihren inzwischen vier Kindern erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Für die vier Kinder wurde erstmals ein Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin legte einen im römisch 40 von der UNMIK in Prishtinë ausgestellten Reisepass vor. Das Verfahren wurde zugelassen und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 51, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

3. Mit Bescheid vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies sie gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt abzuleiten sei. Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.09.2007, Zl. 314.333-1/2E-VII/43/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 deren Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, verfügt.3. Mit Bescheid vom 03.08.2007, FZ. 07 02.064-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies sie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt abzuleiten sei. Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.09.2007, Zl. 314.333-1/2E-VII/43/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden die Anträge der Kinder der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 deren Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, verfügt.

4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9, der angefochtenen Bescheid wegen Rechstwidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen worden seien. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen habe. Dem unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 AsylGH) sei es verwehrt, über den Antrag der Beschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen sei. Er hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).4. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9, der angefochtenen Bescheid wegen Rechstwidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen worden seien. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen sei, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen. Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen habe. Dem unabhängigen Bundesasylsenat (seit 01.07.2008 AsylGH) sei es verwehrt, über den Antrag der Beschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen sei. Er hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen vergleiche dazu VwGH vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf VwGH vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).

5. Im angefochtenen Bescheid wurde im Bezug auf die Beschwerdeführerin als Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, angenommen. Infolge der unter anderem von Österreich anerkannten Unabhängigkeit hat die Republik Kosovo das am 15.06.2008 in Kraft getretene Staatsbürgerschaftsgesetz verabschiedet. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente sowie ihrer diesbezüglichen Angaben steht fest, dass sie die Voraussetzungen dieses Staatsbürgerschaftsgesetz erfüllt, weshalb spruchgemäß vom Herkunftsstaat Republik Kosovo auszugehen war.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 und 3 Asylgesetz sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat bzw. die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenats geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher zum Vergleich Bescheid des Bundesasylamts vom 19.04.2002, Zl. 01 24.489- BAW, heranzuziehen.

2.3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:2.3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Wie vom Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9 ausgeführt wurde, ist die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. "Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient [vgl. VfGH vom 03.09.2009, U 804/09], wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die [mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende] Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist [vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f]. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung [nur] eines Bescheides eines Familienangehörigen dies [infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG] auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt [vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281]" (VwGH vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9).Wie vom Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9 ausgeführt wurde, ist die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. "Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient [vgl. VfGH vom 03.09.2009, U 804/09], wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die [mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende] Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist [vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f]. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung [nur] eines Bescheides eines Familienangehörigen dies [infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG] auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt [vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281]" (VwGH vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153-9).

2.4. Im vorliegenden Fall hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Dem Asylgerichtshof war es jedoch verwehrt, selbst über den Antrag der Beschwerdeführerin meritorisch zu entscheiden, zumal die Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt gewesen ist. Da das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen wurde, schied eine Anwendung von § 41 Abs. 3 AsylG aus. Somit war spruchgemäß zu entscheiden (vgl. dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 2008, S. 641).2.4. Im vorliegenden Fall hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Dem Asylgerichtshof war es jedoch verwehrt, selbst über den Antrag der Beschwerdeführerin meritorisch zu entscheiden, zumal die Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt gewesen ist. Da das Verfahren vom Bundesasylamt zugelassen wurde, schied eine Anwendung von Paragraph 41, Absatz 3, AsylG aus. Somit war spruchgemäß zu entscheiden vergleiche dazu Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 2008, S. 641).

Schlagworte

Herkunftsstaat, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten