Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 262.830-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 10 04.301-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2010, Zl. 10 04.301-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte erstmals nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.05.2005 einen Asylantrag. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen am 15.11.1996 ausgestellten jugoslawischen Personalausweis vor.
Bei seinen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.06.2005 gab er im Wesentlichen an:
Die Familie des Beschwerdeführers sei am 10.05.2005 durch eine Gruppe maskierter Männer in ihrem Haus bedroht worden. Dieser Angriff sei erfolgt, weil der Vater des Beschwerdeführers ein Interview über Fatmir Limaj gegeben habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei geschlagen und aufgefordert worden, zu bereuen, was er über den Mann gesagt habe.
In einer weiteren nach Durchführung einer Rechtsberatung erfolgten Einvernahme am 06.06.2005 gab der Beschwerdeführer zur Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen, keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom 20.07.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo für zulässig (Spruchpunkt II.) und verfügte gemäß § 8 Abs.2 AsylG 1997 die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet. Das Bundesasylamt beurteilte die Behauptungen des Antragstellers als nicht glaubhaft und führte zur Begründung der Abweisung des Asylantrages weiter aus, dass es sich bei allfälligen Übergriffen auf den Vater des Antragstellers nicht um Verfolgungshandlungen gegen diesen selbst handle und daraus nicht für sich alleine auf Verfolgungsgefahr für den Antragsteller geschlossen werden könne. Das Bundesasylamt stellte weiters auf Grundlage von Länderfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner revoulementschutzrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sei und sah keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung als gegeben an.Mit Bescheid vom 20.07.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet. Das Bundesasylamt beurteilte die Behauptungen des Antragstellers als nicht glaubhaft und führte zur Begründung der Abweisung des Asylantrages weiter aus, dass es sich bei allfälligen Übergriffen auf den Vater des Antragstellers nicht um Verfolgungshandlungen gegen diesen selbst handle und daraus nicht für sich alleine auf Verfolgungsgefahr für den Antragsteller geschlossen werden könne. Das Bundesasylamt stellte weiters auf Grundlage von Länderfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner revoulementschutzrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sei und sah keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung als gegeben an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.07.2005 fristgerecht Berufung, die er in weiterer Folge mit Schreiben vom 09.03.2006 zurückzog, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
1.2.1 Am 19.05.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag vor, dass er im Jahr 2005 nach Ergehen des negativen Bescheides über seinen Asylantrag freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei. Während des Asylverfahrens habe er in Österreich eine (damals) serbische Staatsangehörige geheiratet und es sei ein gemeinsames Kind geboren worden. Sein bei der österreichischen Botschaft Skopje gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei wegen des Bestehens eines Aufenthaltsverbotes in Italien abgewiesen worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe diesen jedes Jahr besucht. Sie sei wieder schwanger geworden und am XXXX sei ein gemeinsamer Sohn in Österreich geboren worden.1.2.1 Am 19.05.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am selben Tag vor, dass er im Jahr 2005 nach Ergehen des negativen Bescheides über seinen Asylantrag freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei. Während des Asylverfahrens habe er in Österreich eine (damals) serbische Staatsangehörige geheiratet und es sei ein gemeinsames Kind geboren worden. Sein bei der österreichischen Botschaft Skopje gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei wegen des Bestehens eines Aufenthaltsverbotes in Italien abgewiesen worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe diesen jedes Jahr besucht. Sie sei wieder schwanger geworden und am römisch 40 sei ein gemeinsamer Sohn in Österreich geboren worden.
Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um "den selben Schutz" wie seine Gattin uns seine Kinder zu beantragen. Er habe versucht, ein Visum zu bekommen, es sei ihm aber versagt worden. Er wolle bei seiner Familie leben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe er nichts zu befürchten.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.05.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er erstmals im Mai 2005 nach Österreich eingereist sei und glaublich am 18.03.2006 wieder in den Kosovo zurückgekehrt sei. Er verfüge über einen UNMIK-Personalausweis, den die Fremdenpolizei einbehalten hat. In Österreich lebe er bei seiner Frau und seinen Kindern. Er könne keine Gründe für den nunmehrigen Asylantrag oder neue Beweismittel vorlegen, wolle aber die Möglichkeiten für die Erlangung eines Aufenthaltstitels mit der Fremdenpolizei abklären. Im Fall einer Rückkehr in das Heimatland habe er nichts zu befürchten, er wäre aber von seiner Familie getrennt.
Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehegattin ihn zuletzt im Mai oder Juni des letzten Jahres im Kosovo besucht habe, wobei sie mit ihm bei den Eltern des Beschwerdeführers gewohnt habe. Dort habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren gelebt. Der Beschwerdeführer gab zu der ihm mitgeteilten Absicht, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, keine Stellungnahme ab.
Bei einer weiteren Einvernahme am 16.06.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar Rechtsberatung in Anspruch nehme, im Asylverfahren aber nicht vertreten werde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Er räumte ein, es sei im Hinblick auf die familiäre Situation auch in Zukunft möglich, dass die Ehegattin den Beschwerdeführer im Kosovo besuche, schränkte dies allerdings dahingehend ein, dass sie dafür das Geld nicht haben werde.
1.2.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.2.2 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde ausgeführt, weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Daher stehe die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.07.2005 dem neuerlichen Antrag entgegen. Die Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.07.2010 Beschwerde und führte aus, dass entschiedene Sache nicht vorliege. Insbesondere sei nicht berücksichtig worden, dass der Beschwerdeführer aufrecht mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin verheiratet sei und aus dieser Ehe zwei Kinder, eine am XXXX geborene Tochter und ein am XXXX geborener Sohn entstammen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers sei der Sohn des Beschwerdeführers noch nicht geboren gewesen, so dass keine entschiedene Sache vorliege.1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.07.2010 Beschwerde und führte aus, dass entschiedene Sache nicht vorliege. Insbesondere sei nicht berücksichtig worden, dass der Beschwerdeführer aufrecht mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin verheiratet sei und aus dieser Ehe zwei Kinder, eine am römisch 40 geborene Tochter und ein am römisch 40 geborener Sohn entstammen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers sei der Sohn des Beschwerdeführers noch nicht geboren gewesen, so dass keine entschiedene Sache vorliege.
Weiters habe die Behörde im angefochtenen Bescheid zur Lage im Herkunftsstaat festgehalten, dass sich die "allgemeine maßgebliche Lage in Indien" im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu den Ungunsten des Beschwerdeführers geändert habe. Damit gehe die Behörde offensichtlich im bekämpften Bescheid von der Lage in Indien aus, welche für den Beschwerdeführer jedoch nicht beachtlich sei.
Es sei auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend festgestellt und diesbezüglich auch seine Ehegattin nicht einvernommen worden. Durch eine Rückkehr in den Kosovo würde der Beschwerdeführer im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, indem er nicht in der Lage wäre, sich um seine Familie zu kümmern und an der Erziehung der Kinder teil zu nehmen. Die Gattin sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer regelmäßig im Kosovo zu besuchen, da eine Anreise mit einem Säugling nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seiner Gattin und den beiden minderjährigen Kindern im selben Haushalt. Es entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Beschwerdeführer nur gebrochen deutsch spreche. Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers verfügen über eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung bzw. Niederlassungsbewilligung in Österreich.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist erstmals im Mai 2005 illegal nach Österreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo für zulässig erklärt und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Dieser Bescheid ist in Folge Zurückziehung einer zunächst rechtzeitig erhobenen Berufung mit Schreiben vom 09.03.2006 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2005 in Österreich die Ehe mit einer (damaligen) Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geschlossen und es wurde am XXXX eine gemeinsame Tochter geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer ist erstmals im Mai 2005 illegal nach Österreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde, wobei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo für zulässig erklärt und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt wurde. Dieser Bescheid ist in Folge Zurückziehung einer zunächst rechtzeitig erhobenen Berufung mit Schreiben vom 09.03.2006 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2005 in Österreich die Ehe mit einer (damaligen) Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro geschlossen und es wurde am römisch 40 eine gemeinsame Tochter geboren.
Der Beschwerdeführer hat im März 2006 Österreich verlassen uns ist in den Kosovo zurückgekehrt, wo er im Haus bei seinen Eltern gelebt hat. Er wurde dort regelmäßig von seiner Ehegattin besucht. Am XXXX wurde in Österreich ein gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin geboren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG gültig bis XXXX, die gemeinsame Tochter über einen Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-beschränkt gültig bis XXXX und der gemeinsame Sohn über einen Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-beschränkt gültig bis XXXX.Der Beschwerdeführer hat im März 2006 Österreich verlassen uns ist in den Kosovo zurückgekehrt, wo er im Haus bei seinen Eltern gelebt hat. Er wurde dort regelmäßig von seiner Ehegattin besucht. Am römisch 40 wurde in Österreich ein gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin geboren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG gültig bis römisch 40 , die gemeinsame Tochter über einen Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-beschränkt gültig bis römisch 40 und der gemeinsame Sohn über einen Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung-beschränkt gültig bis römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat nach neuerlicher illegaler Einreise am 19.05.2010 einen Folgeantrag gestellt und zu dessen Begründung keine Verfolgungsgefahr oder refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Herkunftsstaat behauptet.
Der Beschwerdeführer lebt seit der illegalen Einreise im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin und seinen Kindern. Er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.
2.2 Zur Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, Okt. 2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist wie folgt unterteilt: in eine Medizinische Erstversorgung bestehend aus "Family Medical ambulances - Family Medical Centres - und Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung kann in einem der insgesamt sechs Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen werden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt.
Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.
Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec,
Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Kosovo hat derzeit noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, und wahrscheinlich auch mit anderen Staaten, abgeschlossen. Jedoch erfolgt eine diesbezügliche Sichtung durch das kosovarische Außenministerium, wobei zwei Optionen bestehen:
einerseits die Übernahme von Abkommen, wie sie zwischen Österreich und Jugoslawien bestanden haben bzw. andererseits der Abschluss von neuen Abkommen. (Bericht des Polizeiattachés an der OB Pristina, 11.08.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Unbegleitete Minderjährige: Nach Mitteilung des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge (MLSW) gibt es in Kosovo keine klassischen Kinderheime für den Schutz von Kindern ohne elterliche Fürsorge. Jedoch können verlassene oder misshandelte Kinder befristet im SOS-Kinderdorf in Pristina untergebracht werden. Das Haus wird von einer Nichtregierungsorganisation geführt. Die Regierung Kosovos bzw. das MLSW haben ein Abkommen unterschrieben, wonach die Kinder für einen begrenzten Zeitraum dort untergebracht werden können, bis alternative Schutzformen wie Familienzusammenführung, Unterbringung in einer Familie oder Adoption gefunden werden. Darüber hinaus sind zwei weitere Unterbringungshäuser, gegründet und finanziert vom MLSW, für den Schutz von Kindern, die Minderheiten angehören, und für Kinder mit Behinderungen in Betrieb.
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen.
Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt.
Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Feststellungen über die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und über seine privaten und familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf dessen Angaben in den bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellungen über das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich wie die Angaben des Beschwerdeführers zur Begründung des Folgeantrages aus den Verwaltungsakten.
3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und es ist die Beschwerde deren Richtigkeit nicht entgegengetreten. Eine relevante Änderung der Lage im Herkunftsstaat wurde durch die Beschwerdeführer nicht dargetan; insbesondere wurde der Aktualität der Feststellungen über die Sicherung der Grundversorgung (einschließlich Bestehens eines Sozialhilfesystems) und von Krankenversorgung nichts entgegengehalten.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
1.1 Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
1.3 Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).1.3 Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365 vom 29.09.2005).
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).
2.1 Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Der Beschwerdeführer hat keine nach Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag (09.03.2006) erfolgten konkreten individuellen Verfolgungshandlungen vorgebracht.
2.2 Es sind auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für die Beschwerdeführer ist seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 20.07.2005 (09.03.2006) nicht eingetreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft etc.) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.
Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Haus der Eltern leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Haus der Eltern leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
2.3 Die Zurückweisung des neuerlichen Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist daher sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 23.07.2010, der bekämpfte Bescheid sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass für den Beschwerdeführer die Lage in Indien von Relevanz sei, ist nicht zutreffend: An der in der Beschwerde genannten Stelle des angefochtenen Bescheides wurde zwar tatsächlich in Folge eines offensichtlichen Irrtums oder eines im Zusammenhang mit der Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms aufgetretenen Fehlers für den Beschwerdeführer die Lage in Indien als maßgeblich bezeichnet, im Weitern enthält der angefochtene Bescheid jedoch tatsächliche Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo. Ein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides liegt daher im Ergebnis nicht vor, zumal die Beschwerde der Richtigkeit dieser Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat auch nichts entgegengehalten hat.
3.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;3.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher zunächst nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher zunächst nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257). Seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit 09.03.2006 bis zur Ausreise ist der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer zunächst rechtswidrig gewesen, seit Stellung des Folgeantrages am 19.05.2010 nach neuerlicher illegaler Einreise kommt ihm (bloß) Abschiebeschutz zu.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.2 Es besteht seit der neuerlichen illegalen Einreise des Beschwerdeführers im Mai 2010 ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben der Ehegattin und beiden Kinder des Beschwerdeführers mit diesem. Dieses ist allerdings nur kurzfristig in der aktuellen Intensität eines Lebens im gemeinsamen Haushalt ausgeprägt, während der Beschwerdeführer zuvor (vom März 2006 bis Mai 2010) ein nur durch regelmäßige Besuche seiner Gattin und des älteren Kindes im Herkunftsstaat gekennzeichnetes Familienleben gepflogen hat.3.2 Es besteht seit der neuerlichen illegalen Einreise des Beschwerdeführers im Mai 2010 ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben der Ehegattin und beiden Kinder des Beschwerdeführers mit diesem. Dieses ist allerdings nur kurzfristig in der aktuellen Intensität eines Lebens im gemeinsamen Haushalt ausgeprägt, während der Beschwerdeführer zuvor (vom März 2006 bis Mai 2010) ein nur durch regelmäßige Besuche seiner Gattin und des älteren Kindes im Herkunftsstaat gekennzeichnetes Familienleben gepflogen hat.
Dem Beschwerdeführer und auch seiner Ehegattin musste auch bewusst sein, dass die nach neuerlicher illegaler Einreise erfolgte Aufnahme unmittelbarer familiärer Beziehungen sich bloß auf den prekären Aufenthalt auf Grund eines im Ergebnis nicht berechtigten Asylfolgeantrag gestützt hat, wobei eine relevante Bedrohung durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht einmal behauptet wurde.
Trotz aktuellen Bestehens eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner auf Grundlage von Aufenthaltstiteln in Österreich aufhältigen Ehegattin und den beiden Kindern bleibt daher festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in der Zeit vom März 2006 bis Mai 2010 als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Dies gilt insbesondere auch wegen der auch im vorliegenden Fall gegebenen Möglichkeit, den familiären Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und seinen Kindern durch Besuche dieser Familienangehörigen beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten, wie dies auch vor der neuerlichen illegalen Einreise des Beschwerdeführers im Mai 2010 geschehen war.Trotz aktuellen Bestehens eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner auf Grundlage von Aufenthaltstiteln in Österreich aufhältigen Ehegattin und den beiden Kindern bleibt daher festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat in der Zeit vom März 2006 bis Mai 2010 als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Dies gilt insbesondere auch wegen der auch im vorliegenden Fall gegebenen Möglichkeit, den familiären Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und seinen Kindern durch Besuche dieser Familienangehörigen beim Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten, wie dies auch vor der neuerlichen illegalen Einreise des Beschwerdeführers im Mai 2010 geschehen war.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit seiner neuerlichen illegalen Einreise im Mai 2010 im Bundesgebiet, womit von einer sehr kurzen Aufenthaltsdauer gesprochen werden muss, die allerdings auch noch durch den Umstand relativiert wird, dass sie bloß auf Grund von Abschiebeschutz auf Grundlage eines im Ergebnis nicht berechtigten Folgeantrages erfolgt.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar gewisses Gewicht haben, aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
3. Gemäß §§ 41 Abs. 4 AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.3. Gemäß Paragraphen 41, Absatz 4, AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, Identität der Sache, Intensität, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
14.09.2010