TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/5 A5 414009-1/2010

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Veröffentlicht am 05.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 414.009-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.6.2010, Zl.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.6.2010, Zl.

09 13.261-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

I.1. Die Beschwerde der XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit Bescheid vom 1.6.2010, Zl. 09 13.261-BAG, wurde der am 25.10.2009 gestellte Antrag von XXXX, Staatsangehörige von Nigeria, auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z.13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 1.6.2010, Zl. 09 13.261-BAG, wurde der am 25.10.2009 gestellte Antrag von römisch 40 , Staatsangehörige von Nigeria, auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Gemeinsam mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte die Genannte mit Schriftsatz vom 22.6.2010, eingelangt beim Bundesasylamt Graz am 24.6.2010, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und begründete diesen damit, nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Beschwerde ohne Gefährdung ihres Unterhaltes tragen zu können.römisch eins.3. Gemeinsam mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte die Genannte mit Schriftsatz vom 22.6.2010, eingelangt beim Bundesasylamt Graz am 24.6.2010, einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und begründete diesen damit, nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Beschwerde ohne Gefährdung ihres Unterhaltes tragen zu können.

I.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.römisch eins.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen

II.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am 25.10.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Genannte reiste am 25.10.2009 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

II.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin- Englisch unterzogen. Dabei gab sie an, im Dorf XXXX in Plateau State gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX, die als Lebensmittelhändlerin gearbeitet habe, gelebt zu haben und dem Volksstamm der Haussa anzugehören.römisch zwei.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pidgin- Englisch unterzogen. Dabei gab sie an, im Dorf römisch 40 in Plateau State gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 , die als Lebensmittelhändlerin gearbeitet habe, gelebt zu haben und dem Volksstamm der Haussa anzugehören.

Zu ihrer Reiseroute hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin fest, vor rund zwei Monaten ihr Heimatdorf mit einem PKW verlassen und sich in eine ihr unbekannte, große nigerianische Stadt begeben zu haben, wo sie auf einem Schiff versteckt worden wäre. In weiterer Folge habe sie, nach Ankunft in einem ihr unbekannten Land, die Reise mit einem LKW fortgesetzt und wäre auf diese Weise nach Traiskirchen gelangt. Sie hätte für ihren Transport nichts bezahlen müssen, da die Schlepper allesamt Mitleid wegen ihrer Krankheit gehabt hätten.

Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, sie hätte mit ihrer Ziehmutter XXXX am Markt namens XXXX Lebensmittel verkauft. Es sei in dem Gebiet zu Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen gekommen, in deren Rahmen XXXX getötet worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich zu einem Priester geflüchtet, der sie in weiterer Folge weggebracht habe. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie niemanden, der sich um sie kümmern könne, so dass sie sterben müsste. Aufgrund der anhaltenden Kämpfe könne man erschossen werden.Befragt zu ihren Fluchtgründen, führte die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, sie hätte mit ihrer Ziehmutter römisch 40 am Markt namens römisch 40 Lebensmittel verkauft. Es sei in dem Gebiet zu Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen gekommen, in deren Rahmen römisch 40 getötet worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich zu einem Priester geflüchtet, der sie in weiterer Folge weggebracht habe. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie niemanden, der sich um sie kümmern könne, so dass sie sterben müsste. Aufgrund der anhaltenden Kämpfe könne man erschossen werden.

I.1.3. Am 6.4.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte die Genannte ihre Angaben dahingehend, moslemischen Glaubens zu sein. Der von ihr als Heimatdorf bezeichnete Ort XXXX befinde sich in der Nähe von Jos, wobei sie keine näheren geografischen Ausführungen dazu tätigen könne. Sie sei von ihren leiblichen Eltern weggeben und von einer Frau namens XXXX aufgenommen worden. Sie habe mit dieser Frau gemeinsam am Markt Ananas und Orangen verkauft und bis zu ihrer Ausreise gearbeitet. XXXX sei im Zuge von Unruhen zwischen Moslems und Christen getötet worden; die Beschwerdeführerin sei darauf hin weggelaufen und habe mit Hilfe eines Pastors, dessen Namen sie nicht kenne, aus Nigeria ausreisen können. In Österreich arbeite sie als Prostituierte. Die Beschwerdeführerin verwies auf gesundheitliche Probleme, wegen derer sie auch in Österreich behandelt würde. Sie könne die Krankheit nicht benennen, ihr Bauch sei aber hart wie Stein und habe sie Blut im Stuhl gehabt. Sie wolle nicht nach Nigeria zurück, da sie dort nach dem Tod von XXXX niemanden mehr habe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen. Unter einem wurden ihr allgemeine Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.1.3. Am 6.4.2010 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei korrigierte die Genannte ihre Angaben dahingehend, moslemischen Glaubens zu sein. Der von ihr als Heimatdorf bezeichnete Ort römisch 40 befinde sich in der Nähe von Jos, wobei sie keine näheren geografischen Ausführungen dazu tätigen könne. Sie sei von ihren leiblichen Eltern weggeben und von einer Frau namens römisch 40 aufgenommen worden. Sie habe mit dieser Frau gemeinsam am Markt Ananas und Orangen verkauft und bis zu ihrer Ausreise gearbeitet. römisch 40 sei im Zuge von Unruhen zwischen Moslems und Christen getötet worden; die Beschwerdeführerin sei darauf hin weggelaufen und habe mit Hilfe eines Pastors, dessen Namen sie nicht kenne, aus Nigeria ausreisen können. In Österreich arbeite sie als Prostituierte. Die Beschwerdeführerin verwies auf gesundheitliche Probleme, wegen derer sie auch in Österreich behandelt würde. Sie könne die Krankheit nicht benennen, ihr Bauch sei aber hart wie Stein und habe sie Blut im Stuhl gehabt. Sie wolle nicht nach Nigeria zurück, da sie dort nach dem Tod von römisch 40 niemanden mehr habe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, medizinische Befunde vorzulegen. Unter einem wurden ihr allgemeine Feststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

I.1.4. Mit Schriftsatz vom 8.4.2010 äußerte sich die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, zu den Berichten und hielt im Wesentlichen fest, dass die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen nach wie vor anhalten würden und tausende Todesopfer zu beklagen wären. Die Genannte wäre Zeitzeugin der Kämpfe geworden und sei deshalb immer noch hoch verstört und traumatisiert. Es wurde die Einholung ergänzender Ermittlungsergebnisse im Wege der österreichischen Botschaft beantragt.römisch eins.1.4. Mit Schriftsatz vom 8.4.2010 äußerte sich die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, zu den Berichten und hielt im Wesentlichen fest, dass die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen nach wie vor anhalten würden und tausende Todesopfer zu beklagen wären. Die Genannte wäre Zeitzeugin der Kämpfe geworden und sei deshalb immer noch hoch verstört und traumatisiert. Es wurde die Einholung ergänzender Ermittlungsergebnisse im Wege der österreichischen Botschaft beantragt.

II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten. Das Bundesasylamt verwies auf die widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ausreisezeitpunkt und ihre Religionszugehörigkeit, weiters rügte es die geografische Unkenntnis der Genannten in Bezug auf die nähere Umgebung ihres behaupteten Herkunftsortes. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande war, die konkreten Abläufe rund um den Tod ihrer Ziehmutter chronologisch nachvollziehbar darzustellen. Auch im Zusammenhang mit ihrer Reiseroute habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. Die Beschwerdeführerin habe während der Einvernahme ihren Bauch entblößt und seien auf ihrer Haut tätowierungsähnliche Male ersichtlich gewesen, welche nach erfolgter Rückübersetzung von der Beschwerdeführerin als Schnitte bezeichnet worden seien. Die Genannte hätte nicht behauptet, dass diese Male auf etwaige Kampfhandlungen oder Verletzungen zurückzuführen seien.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Genannten. Das Bundesasylamt verwies auf die widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ausreisezeitpunkt und ihre Religionszugehörigkeit, weiters rügte es die geografische Unkenntnis der Genannten in Bezug auf die nähere Umgebung ihres behaupteten Herkunftsortes. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht imstande war, die konkreten Abläufe rund um den Tod ihrer Ziehmutter chronologisch nachvollziehbar darzustellen. Auch im Zusammenhang mit ihrer Reiseroute habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. Die Beschwerdeführerin habe während der Einvernahme ihren Bauch entblößt und seien auf ihrer Haut tätowierungsähnliche Male ersichtlich gewesen, welche nach erfolgter Rückübersetzung von der Beschwerdeführerin als Schnitte bezeichnet worden seien. Die Genannte hätte nicht behauptet, dass diese Male auf etwaige Kampfhandlungen oder Verletzungen zurückzuführen seien.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten. Der Aufforderung, medizinische Befunde über die behauptete Krankheit vorzulegen, seien weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Rechtsvertreter nachgekommen.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass die Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten. Der Aufforderung, medizinische Befunde über die behauptete Krankheit vorzulegen, seien weder die Beschwerdeführerin, noch ihr Rechtsvertreter nachgekommen.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge, noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge, noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.

II.1.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen zu den Fluchtgründen und betonte, Nigeria aufgrund der religiösen Konfrontationen aus Angst vor auch ihr allenfalls widerfahrenden Verletzungen oder dem Tode verlassen zu haben.römisch zwei.1.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und stellte einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Im Wesentlichen wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen zu den Fluchtgründen und betonte, Nigeria aufgrund der religiösen Konfrontationen aus Angst vor auch ihr allenfalls widerfahrenden Verletzungen oder dem Tode verlassen zu haben.

Das Bundesasylamt habe der vorgewiesenen Verletzung am Bauch überhaupt keine Relevanz zugemessen und entgegen der Aufforderung der Genannten keine Berichte der Österreichischen Botschaft eingeholt. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl glaubwürdig und präzise genug, um von einer Bedrohungssituation auszugehen. Der angefochtene Bescheid lasse jegliche Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermissen und seien auch die eigenen Feststellungen der belangten Behörde, denen zufolge es für allein stehende Frauen ohne familiäres Netzwerk schwierig sei, Fuß zu fassen, unberücksichtigt geblieben.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.10.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 25.10.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

II.3.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt I.1.Zu Spruchpunkt römisch eins.1.

Dr Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit an.

Das Bundesasylamt hat seine diesbezüglichen Erwägungen in der bekämpften Entscheidung im Detail dargelegt und ist auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten eingegangen. Selbst unter Berücksichtigung eines geringen Ausbildungsgrades können von der Beschwerdeführerin übereinstimmende Angaben zu ihrer Reiseroute und den näheren Umständen ihrer Ausreise, insbesondere aber zu ihrem Religionsbekenntnis erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in muttersprachlichem Pidgin-Englisch erstbefragt wurde und es daher nicht plausibel ist, dass sie zu ihrem Religionsbekenntnis derart divergierende Aussagen tätigte.

Es ist für den Asylgerichtshof daher nicht nachvollziehbar, worin die vom Rechtsvertreter in der Beschwerde monierte fehlende Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin gelegen sein soll, zumal gerade die konkreten Aussagen der Genannten als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden und im angefochtenen Bescheid detailliert ausgeführt wurde, warum diesen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Es ist auch nicht zutreffend, dass die belangte Behörde den vorgezeigten, am Bauch befindlichen tätowierungsartigen Malen keine Relevanz zugemessen hat. Vielmehr hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst mit keinem einzigen Wort erwähnt hat, dass diese Male auf Verletzungen aus den Kampfhandlungen zurückzuführen seien. Der Vollständigkeit halber bemerkt der Asylgerichtshof, dass die Beschwerdeführerin selbst zwar behauptete, Augenzeugin religiös motivierter Konflikte zwischen Moslems und Christen geworden zu sein, jedoch -trotz mehrfacher Gelegenheit, sich zu den konkreten Abläufen zu äußern -niemals von einer persönlichen Involvierung in Kampfhandlungen gesprochen hat.

Es ist für den Asylgerichtshof auch nicht erkennbar, dass Recherchen bei der Österreichischen Vertretungsbehörde (positiven) Einfluss auf den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens gehabt hätten, zumal die belangte Behörde Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen im Norden Nigerias, konkret in und rund um die Stadt Jos, nicht in Abrede stellte. Allgemeine Unruhen reichen allerdings nicht für die Begründung eines asylrelevanten Sachverhaltes aus.

Es ist dem Bundesasylamt aufgrund der detailliert dargelegten Erwägungen darin beizupflichten, dass eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden kann.

Selbst aber die hypothetische Annahme des Wahrheitsgehaltes der Angaben der Beschwerdeführerin (Verlust der Ziehmutter während der Unruhen) würde allerdings zu keinem für diese günstigeren Verfahrensabschluss führen, da es sich um regional begrenzte Ausschreitungen handelt und es der Genannten möglich gewesen wäre, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Dass die Beschwerdeführerin konkreten (landesweiten) Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, wurde nicht einmal von ihr selbst behauptet.

Dass die Beschwerdeführerin bereits wenige Wochen nach ihrer Einreise nach Österreich als Prostituierte tätig wurde, legt -aufgrund der Gleichgelagertheit mit zahlreichen anderen Fällen - den Verdacht nahe, dass die Genannte aus wirtschaftlichen Erwägungen nach Europa geschleust und seitens der Schlepper zur Asylantragstellung instruiert wurde, um ihren Aufenthalt auf diese Weise, zumindest vorübergehend, zu legalisieren (und auf dieser Basis erwerbstätig sein zu können).

Zusammengefasst ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin - ungeachtet der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes - keine Asylrelevanz des Vorbringens.

Zu Spruchpunkt I.2.Zu Spruchpunkt römisch eins.2.

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.

Vorausgeschickt wird zunächst, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt I.1 dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgeht. Aus diesem Grund besteht auch kein Hinderungsgrund für eine jederzeitige Rückkehr in den gewohnten familiären oder sozialen Verband der Genannten, so dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Existenzbegründung durch junge, alleinstehende Frauen in Nigeria nicht erforderlich ist.Vorausgeschickt wird zunächst, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt römisch eins.1 dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin ausgeht. Aus diesem Grund besteht auch kein Hinderungsgrund für eine jederzeitige Rückkehr in den gewohnten familiären oder sozialen Verband der Genannten, so dass eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage nach der Existenzbegründung durch junge, alleinstehende Frauen in Nigeria nicht erforderlich ist.

Abgesehen davon, hat die belangte Behörde zudem zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit ihrer Außerlandesbringung führen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass die Beschwerdeführerin von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als ihre übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden.Abgesehen davon, hat die belangte Behörde zudem zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdeführerin keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit ihrer Außerlandesbringung führen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass die Beschwerdeführerin von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als ihre übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet. Soweit sie gegenüber dem Bundesasylamt von einer nicht näher spezifizierten Krankheit (verhärteter Bauch, Blut im Stuhl) sprach, ist festzuhalten, dass sie weder imstande war, zu konkretisieren, um welche Erkrankung es sich handelt, noch kamen sie oder ihr Rechtsvertreter der Aufforderung zur Vorlage entsprechender medizinischer Befunde nach. In der Beschwerde selbst nimmt die Genannte mit keinem Wort mehr auf eine allfällige Erkrankung Bezug, so dass auch der Asylgerichtshof keine näheren Untersuchungen mehr anzustellen hat, ob eine Rückkehr der Genannten aus gesundheitlichen Erwägungen Art. 3 EMRK zuwiderlaufen könnte.Die Beschwerdeführerin hat auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet. Soweit sie gegenüber dem Bundesasylamt von einer nicht näher spezifizierten Krankheit (verhärteter Bauch, Blut im Stuhl) sprach, ist festzuhalten, dass sie weder imstande war, zu konkretisieren, um welche Erkrankung es sich handelt, noch kamen sie oder ihr Rechtsvertreter der Aufforderung zur Vorlage entsprechender medizinischer Befunde nach. In der Beschwerde selbst nimmt die Genannte mit keinem Wort mehr auf eine allfällige Erkrankung Bezug, so dass auch der Asylgerichtshof keine näheren Untersuchungen mehr anzustellen hat, ob eine Rückkehr der Genannten aus gesundheitlichen Erwägungen Artikel 3, EMRK zuwiderlaufen könnte.

Zu Spruchpunkt I.3.Zu Spruchpunkt römisch eins.3.

Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.

Die Genannte verfügt weder über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, noch ist sie verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft stehend, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt. Die Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig, und hat - abgesehen von der Ausübung der Prostitution - ihren eigenen Angaben zufolge keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt.Die Genannte verfügt weder über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, noch ist sie verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft stehend, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt. Die Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig, und hat - abgesehen von der Ausübung der Prostitution - ihren eigenen Angaben zufolge keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat also gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG.Der Asylgerichtshof hat also gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG.

Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166).

Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 stellen dazu Folgendes klar: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck,Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, stellen dazu Folgendes klar: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck,

Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr.1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).

Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes

der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich

unbedenklich (VfGH 25.6.2009, U 561/09). Der Verwaltungsgerichtshof

sprach zur Verfahrenshilfe in Verfahren nach dem AVG aus, dass "[i]n

eindeutiger Weise ... das Institut der Verfahrenshilfe nicht

insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei; dazu

komme, "dass der Gesetzgeber ... lediglich in Verfahren vor den

unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51 a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des § 51 a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51, a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des Paragraph 51, a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.

Daher war der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig ist. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082- 2/2008; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig ist. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082- 2 aus 2008,; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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