Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A9 230.778-2/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, GZ. 09 09.134-BAT, in nichtöffentlicher SitzungDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2009, GZ. 09 09.134-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2001 seinen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AIS 01 27.309).römisch eins. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.11.2001 seinen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AIS 01 27.309).
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2002 gab er zusammengefasst an, er sei römisch katholischen Glaubens, geschieden und habe drei Kinder.
Er werde in Nigeria aus religiösen Gründen verfolgt. Seit Jahren würden die Hausas die Ibos angreifen und Probleme machen. Er sei XXXX der XXXX gewesen und als sie von den Hausas wieder einmal angegriffen worden seien, hätten sie sich gewehrt und dabei seien Hausas getötet worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin verhaftet und ihm vorgeworfen worden, die Leute aufgefordert zu haben, Waffen zu kaufen. Er sei vor ein Scharia Gericht gestellt, jedoch in Folge von seinen Leuten freigekauft worden. Er habe Angst, von den Moslems getötet zu werden.Er werde in Nigeria aus religiösen Gründen verfolgt. Seit Jahren würden die Hausas die Ibos angreifen und Probleme machen. Er sei römisch 40 der römisch 40 gewesen und als sie von den Hausas wieder einmal angegriffen worden seien, hätten sie sich gewehrt und dabei seien Hausas getötet worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin verhaftet und ihm vorgeworfen worden, die Leute aufgefordert zu haben, Waffen zu kaufen. Er sei vor ein Scharia Gericht gestellt, jedoch in Folge von seinen Leuten freigekauft worden. Er habe Angst, von den Moslems getötet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2002, GZ 01 27.309-BAW, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und II. gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.08.2002, GZ 01 27.309-BAW, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen und römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, zog seinen Asylantrag jedoch mit Schriftsatz vom 21.11.2002 zurück.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.11.2002, GZ: 230.778/0-III/12/02, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF. BGBl I Nr. 82/2001 behoben, da der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende und verfahrenseinleitende Asylantrag zurückgezogen worden war.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.11.2002, GZ: 230.778/0-III/12/02, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2001, behoben, da der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende und verfahrenseinleitende Asylantrag zurückgezogen worden war.
II. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft (XXXX) am 31.07.2009 den nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und legte einen die Fluchtgründe des Beschwerdeführers darlegenden Brief eines nigerianischen Rechtsanwaltes vom 05.02.2009 vor (AS 31/33).römisch zwei. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft (römisch 40 ) am 31.07.2009 den nunmehr hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und legte einen die Fluchtgründe des Beschwerdeführers darlegenden Brief eines nigerianischen Rechtsanwaltes vom 05.02.2009 vor (AS 31/33).
1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe im November 2001 Nigeria verlassen und sei mit einem gefälschten Reisepass mit dem Flugzeug - beim ersten Antrag habe er angegeben, mit dem Boot gekommen zu sein, das stimme aber nicht - illegal nach Österreich eingereist. Nigeria habe er aufgrund von religiösen Schwierigkeiten verlassen, welche sich darauf begründeten, dass er Christ sei und er einen Prozess vor einem Scharia Gericht gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, weil er ins Gefängnis käme, vor ein Scharia Gericht gestellt und ermordet werden würde. Er habe persönliche Konsequenzen zu befürchten da der Präsident von Nigeria ein Moslem sei und dieser gegen die Christen sei (AS 5ff).
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.08.2009 (AS 97ff) gab der Beschwerdeführer an, die von ihm in seinem ersten Asylverfahren gemachten Angaben seien nicht alle richtig und nicht alle falsch gewesen. Er sei, als er nach Österreich gekommen sei, von vielen Menschen fehlgeleitet worden. Seit September 2005 sei er in XXXX inhaftiert. Seit Juni 2009 sei er Freigänger. Dass er genau jetzt und nicht früher oder später einen Asylantrag stelle, dafür gebe es keinen speziellen Grund. Demnächst ende seine Verurteilung, er habe kein Visum und kein Asyl und er habe Schwierigkeiten in Nigeria. Eigentlich habe er schon nach Hause zurückkehren wollen, doch dann habe er im Februar 2009 einen Brief von seinem Anwalt erhalten, der ihm davon abgeraten habe. Weiters gab er Folgendes an:2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.08.2009 (AS 97ff) gab der Beschwerdeführer an, die von ihm in seinem ersten Asylverfahren gemachten Angaben seien nicht alle richtig und nicht alle falsch gewesen. Er sei, als er nach Österreich gekommen sei, von vielen Menschen fehlgeleitet worden. Seit September 2005 sei er in römisch 40 inhaftiert. Seit Juni 2009 sei er Freigänger. Dass er genau jetzt und nicht früher oder später einen Asylantrag stelle, dafür gebe es keinen speziellen Grund. Demnächst ende seine Verurteilung, er habe kein Visum und kein Asyl und er habe Schwierigkeiten in Nigeria. Eigentlich habe er schon nach Hause zurückkehren wollen, doch dann habe er im Februar 2009 einen Brief von seinem Anwalt erhalten, der ihm davon abgeraten habe. Weiters gab er Folgendes an:
"LA: Wenn Sie nun bereits seit Februar 2009 wissen wollen, dass Sie nicht nach Nigeria
zurückkehren können, stellt sich die Frage, weshalb Sie nicht schon eher den neuerlichen
Asylantrag einbrachten.
AW: Es fehlte Zeit. Ich arbeite in XXXX.AW: Es fehlte Zeit. Ich arbeite in römisch 40 .
LA: Was dauert am Schreiben eines Briefes, wie in Ihrem Fall eine Seite, so lange? Es
vergingen etwa fünf Monate.
AW: Ich wollte noch schauen, wie sich die Situation in Nigeria entwickelt. Diese wurde aber
nicht besser. Ich bin in Kontakt mit meinen Leuten in Nigeria und auch mit meinem Anwalt.
LA: Weshalb gaben Sie diese letzte Antwort nicht sofort, als Sie nach dem späten Zeitpunkt
des Asylantrages gefragt worden waren?
AW: Der wichtigste Grund ist die zweite Antwort.
Auf Vorhalt gebe ich an, dass es stimmt, dass es nicht gescheit war, mit dem nicht so
wichtigen Grund für den späten Asylantrag zu beginnen.
LA: Seit wann stehen Sie mit jenem Rechtsanwalt, der Ihnen dieses Schreiben vom 5.2.2009
im Februar 2009 zukommen ließ, in Kontakt?
AW: Seit ich in Österreich bin.
LA: Haben Sie ihn schon vorher gekannt-?
AW: Er war der Anwalt, der meinen Fall in Nigeria betreute. Es war aber ein Sharia-Gericht,
weshalb er mich dort nicht verteidigen konnte.
LA: Heißt das, dass Sie schon länger in Kontakt mit diesem Anwalt stehen?
AW: Ja. Ich stehe mit ihm seit 2001 in Kontakt.
LA: Wie kam es zu diesem Kontakt?
AW: Als das Problem begann, suchte ich einen Anwalt. Und ich kannte ihn schon von früher.
Ein Freund von mir empfahl ihn mir. Dann nahm ich ihn als Anwalt.
LA: Können Sie diese Kontaktaufnahme etwas detaillierter schildern?
AW: Ich habe mit ihm gesprochen.
LA: Können Sie bitte die Frage eingehen?
AW: Als mein Problem begann, wurde er mir von meinem Freund empfohlen. Der Freund gab mir die Nummer des Anwaltes. Dann rief ich ihn an. Dann nahm er sich meines Falles an und merkte, dass es sich um ein Sharia-Gericht handelt. Deswegen konnte er sich nicht für mich einsetzen.
LA: Haben Sie damals persönlich mit diesem Anwalt gesprochen?
AW: Ja. Ich bekam von Mitarbeitern der Polizeistation ein Handy. Mit diesem konnte ich mit
dem Anwalt telefonieren.
LA: Wie viele Gespräche hatten Sie mit diesem Anwalt damals - telefonisch?
AW: Zwei oder drei.
Ich hatte jeweils das Telefon von Mitarbeitern der Polizeistation erhalten.
LA: Wie lange waren Sie damals auf dieser Polizeistation?
AW: Sechs Wochen.
LA: Wann fand das erste Gespräch statt?
AW: Drei Wochen nach der Festnahme.
LA: Wann fand das zweite statt?
AW: Vielleicht zwei Tage nach dem ersten.
LA: Wann das dritte?
AW: Einen Tag nach dem zweiten Gespräch.
LA: Gab es ein viertes Gespräch?
AW: Nein.
LA: Weshalb sagten Sie zuvor, dass es zwei oder drei Gespräche gegeben habe, wenn Sie es doch konkret sagen können?
AW: Mein Kopf ist kein Computer. Ich habe nicht alles aufgeschrieben.
LA: Sie wissen es ja!
AW: Wenn ich darüber spreche, erinnere ich mich daran.
LA: In welcher Polizeistation wurden Sie damals angehalten?
AW: XXXX. Das ist in der Stadt Kano. XXXX ist der Bezirk. Dort war das dritte Gespräch. Davor war ich im Bezirk XXXX bei der dortigen Polizeistation. Die Stadt Kano hat sechs Bezirke.AW: römisch 40 . Das ist in der Stadt Kano. römisch 40 ist der Bezirk. Dort war das dritte Gespräch. Davor war ich im Bezirk römisch 40 bei der dortigen Polizeistation. Die Stadt Kano hat sechs Bezirke.
LA: Was meinen Sie, wenn Sie sagen, dass Sie den Anwalt schon früher gekannt hätten?
AW: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe ihn nicht gekannt. Ich bekam ihn empfohlen.
LA: Wann bekamen Sie diese Empfehlung?
AW: Diese bekam ich, als ich in der Polizeistation im Bezirk XXXX angehalten war.AW: Diese bekam ich, als ich in der Polizeistation im Bezirk römisch 40 angehalten war.
LA: Wen meinen Sie, wenn Sie von Mitarbeitern in der Polizeistation sprechen?
AW: Gute Polizisten.
...
LA: Weshalb wurden Sie nun in Kano festgenommen?
AW: In Kano leben viele Moslems. Es ist eine hauptsächlich moslemische besiedelte Stadt. Von Zeit zu Zeit gab es Probleme. Der Grund für meine Festnahme lag in einer Auseinandersetzung zwischen Moslems und Christen. Dabei wurden viele Menschen getötet. Ich stamme aus dem XXXX. Es gibt eine XXXX. Ich war einer der XXXX. Die Moslems attackierten die Menschen aus dem Süden, die XXXX. Sie töteten sie, sie setzten ihre Häuser in Brand. Wir versuchten, uns zu verteidigen. Dabei kamen hauptsächlich Christen, aber auch Moslems ums Leben. Deshalb wurde ich verhaftet, weil mir und zwei weiteren das Anordnen der Tötungen der Moslems unterstellt wurde. Das stimmte aber nicht.AW: In Kano leben viele Moslems. Es ist eine hauptsächlich moslemische besiedelte Stadt. Von Zeit zu Zeit gab es Probleme. Der Grund für meine Festnahme lag in einer Auseinandersetzung zwischen Moslems und Christen. Dabei wurden viele Menschen getötet. Ich stamme aus dem römisch 40 . Es gibt eine römisch 40 . Ich war einer der römisch 40 . Die Moslems attackierten die Menschen aus dem Süden, die römisch 40 . Sie töteten sie, sie setzten ihre Häuser in Brand. Wir versuchten, uns zu verteidigen. Dabei kamen hauptsächlich Christen, aber auch Moslems ums Leben. Deshalb wurde ich verhaftet, weil mir und zwei weiteren das Anordnen der Tötungen der Moslems unterstellt wurde. Das stimmte aber nicht.
LA: Weshalb wurde Ihnen dies unterstellt?
AW: Weil ich einer der XXXX war.AW: Weil ich einer der römisch 40 war.
LA: Seit wann waren Sie Mitglied der XXXX?
AW: Drei Jahre lange. Drei Jahre lang war ich Repräsentant. Mitglied wurde ich schon, als ich in Kano ankam.
LA: Was meinen Sie mit dem Begriff "Repräsentant"?
AW: Es gab XXXX. Ich war die Nummer drei.AW: Es gab römisch 40 . Ich war die Nummer drei.
LA: Weshalb wurden Sie XXXX?
AW: Ich wurde durch Wahl bestimmt. Ich wollte für die XXXX arbeiten.AW: Ich wurde durch Wahl bestimmt. Ich wollte für die römisch 40 arbeiten.
LA: Wann war diese Auseinandersetzung, die zu Ihrer Festnahme geführt haben soll?
AW: Zwischen 12. und 16. Oktober 2001. Es gab auch schon früher Auseinandersetzungen, wo ich festgenommen wurde. Ich spreche von Jänner 2001 und vom Jahr 2000, wobei ich hier nicht mehr den Monat nennen kann.
LA: Wie lange wurden Sie im Zuge der ersten beiden Festnahmen angehalten?
AW: Beim ersten Mal wurde ich drei Monate angehalten.
LA: Wie lange beim zweiten Mal?
AW: Okay. Das erste Mal wurde ich im Jahr 2000 drei Wochen lang angehalten.
Beim zweiten Mal war es dann drei Monate lang. Beim letzen Mal wurde ich sechs Wochen angehalten.
LA: Wo wurden Sie bei den ersten beiden Malen angehalten?
AW: In Kano in der Polizeistation in der "Region" XXXX. Beim zweiten Mal in derAW: In Kano in der Polizeistation in der "Region" römisch 40 . Beim zweiten Mal in der
Polizeistation der XXXX in der Stadt Kano.Polizeistation der römisch 40 in der Stadt Kano.
LA: Wurden Sie jemals in Nigeria an anderen Orten als Polizeistationen angehalten oder
inhaftiert?
AW: Nein.
LA: Weshalb wurden Sie die ersten beiden Male angehalten?
AW: Auch bei diesen beiden Malen wurde mir unterstellt, für die Toten verantwortlich zu sein.
LA: Wurden Sie im Rahmen der beiden ersten Anhaltungen vor Gericht gestellt?
AW: Beim ersten Mal wurde ich nicht vor ein Gericht gestellt. Beim zweiten Mal wurde ich vor ein Sharia-Gericht gestellt. Dabei kam es zu einer außergerichtlichen Einigung. Jemand kannte den Richter.
LA: Wurden Sie damals tatsächlich vor ein Gericht gestellt? Oder wurde lediglich ein
Gerichtsverfahren eingeleitet?
AW: Es wurde nur ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Vor ein Gericht oder einen Richter wurde ich nicht gestellt.
LA: Wie sah diese außergerichtliche Einigung aus?
AW: Es ging um Geld. Es ging um Bestechung.
LA: Darf man mehr erfahren?
AW: Nein. Das möchte ich nicht sagen.
LA: Weshalb wollen Sie das nicht sagen?
AW: Ich möchte darüber lieber nicht sprechen.
LA: Was geschah im Rahmen der dritten Anhaltung in Bezug auf ein Gerichtsverfahren?
AW: Ich wurde festgehalten in der XXXX. Ich dachte, es würde zu einem normalen Gerichtsverfahren kommen. Aber es war nicht so. Der Rechtsanwalt kam, dachte, es wäre ein normales Gerichtsverfahren. Es wurde aber vor das Sharia-Gericht gebracht. Da konnte mir mein Anwalt nicht mehr helfen. Ich spreche vom XXXX. Ich wurde dorthin gebracht. Da kam es zu keiner Entscheidung. Ich verstand nicht, was dort passierte. Es wurden die Anklagen vorgelesen. Dann wurde ich wieder zurück zur Polizeistation nach XXXX gebracht. Es kam in meiner Anwesenheit zu keiner weiteren Verhandlung.AW: Ich wurde festgehalten in der römisch 40 . Ich dachte, es würde zu einem normalen Gerichtsverfahren kommen. Aber es war nicht so. Der Rechtsanwalt kam, dachte, es wäre ein normales Gerichtsverfahren. Es wurde aber vor das Sharia-Gericht gebracht. Da konnte mir mein Anwalt nicht mehr helfen. Ich spreche vom römisch 40 . Ich wurde dorthin gebracht. Da kam es zu keiner Entscheidung. Ich verstand nicht, was dort passierte. Es wurden die Anklagen vorgelesen. Dann wurde ich wieder zurück zur Polizeistation nach römisch 40 gebracht. Es kam in meiner Anwesenheit zu keiner weiteren Verhandlung.
LA: Wann war jene Verhandlung, als die Anklage vorgelesen wurde?
AW: Es war ungefähr am 16.10.2001.
LA: War Ihnen damals klar, dass es sich um ein Sharia-Gericht handelte?
AW: Ja.
LA: Kam es in Abwesenheit Ihrer Person zu einer Verurteilung?
AW: Nein. Aber wahrscheinlich wurde ich nachher schon verurteilt.
LA: Weshalb sagen Sie "wahrscheinlich"?
AW: Ich wurde mit Sicherheit verurteilt.
LA: Wie kommen Sie darauf?
AW: Mein Anwalt verfolgte mein Verfahren.
LA: Wie lautet das Urteil?
AW: Ich wurde zum Tode verurteilt.
LA: Wann?
AW: 2002. Genau kann ich es nicht sagen. Es sollte im Sommer gewesen sein.
LA: Gibt es eine schriftliche Ausfertigung des Urteils?
AW: Nein.
LA: Wann erfuhren Sie selbst vom Urteil?
AW: Letztes Jahr. Nein. Es war 2002.
LA: Von wem?
AW: Von Leuten aus Nigeria?
LA: Von wem konkret?
AW: Dieser Anwalt informierte mich. Er hatte kein Recht, mich zu verteidigen.
LA: Weshalb bezeichnen Sie diesen als "Leute aus Nigeria"?
AW: Weil ich es auch noch von wem anderen erfuhr. Von jemandem aus der XXXX.AW: Weil ich es auch noch von wem anderen erfuhr. Von jemandem aus der römisch 40 .
LA: Wie erfuhren Ihr Anwalt und jemand aus der XXXX vom Urteil?LA: Wie erfuhren Ihr Anwalt und jemand aus der römisch 40 vom Urteil?
AW: Die sind in Nigeria. Sie wissen. Die Menschen in Kano wissen das. Mein Anwalt
versuchte, diesen Fall vom Sharia-Gericht vor ein normales Gericht zu bekommen. Er war in
Verbindung mit der Sache.
LA: Wann kamen Sie frei?
AW: Ich flüchtete am 20.10.2001. Ich ging nach Lagos. Dort blieb ich ein paar Stunden. Dann flog ich nach Wien. Irgendwo gab es einen Transitaufenthalt. Ich weiß nicht, wo das war. Es war Holland oder Deutschland.
LA: Wie lange benötigten Sie für den Weg von Kano nach Lagos?
AW: Acht, neun Stunden mit dem Auto. Es war ein privater Kleinbus.
LA: Gab es irgendwo Aufenthalte?
AW: Nein.
LA: Mussten Sie auftanken?
AW: Ja.
LA: Welche Route nahmen Sie?
AW: Abucha, Ibada, Ilesha, Kugi-State. Mehr kann ich nicht sagen.
LA: Wann flogen Sie ab?
AW: Am 20.11.2001.
LA: Dann sind Sie aber am 20. November und nicht am 20. Oktober geflüchtet?
AW: Ich denke, ich habe es anders gesagt. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich dies sehr wohl gesagt habe, gebe ich an, dass es mir leid tut.
LA: Wann wurde Ihnen nun die anklage vorgelesen?
AW: Es war im Oktober.
LA: Wie viele Zeit ist nach dieser Verlesung der Anklage bis zur Flucht vergangen?
AW: Das kann ich nicht genau sagen. Zwei, bis drei Wochen.
LA: Zuvor sagten Sie noch konkret, es sei ungefähr am 16.10.2001 gewesen. Weshalb
wussten Sie es da noch?
AW: Ich sagte "ungefähr".
LA: Was hindert Sie an einer Rückkehr nach Nigeria?
AW: Wenn ich zurückkehre, werden Sie mich umbringen - ich spreche von den Moslems, den Islamisten. Der vorige Präsident war Christ, der jetzige ist Moslem. Es gibt keine klaren Gesetze. Wenn jemand in Nigeria getötet wird, wird dem nicht ordentlich nachgegangen. Außerdem ist das Sharia-Gesetz nicht verboten.
LA: Was spricht gegen die Rückkehr in den Süden Nigerias, wo das Sharia-Recht nicht existiert und es auch nicht zum Vollzug irgendwelcher Sharia-Urteile kommt?
AW: Dort sind auch Moslems. Auch im Süden sind die Moslem-Gemeinschaften mächtig. Es könnte sein, dass man mich sogar in Lagos erkennt und tötet.
LA: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten mit den nigerianischen Behörden?
AW: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
AW: Nein. Ich bin aber verheiratet. Meine Frau ist österreichische Staatsbürgerin. Kinder haben wir keine.
...
LA: Weshalb sagten Sie im Rahmen Ihres ersten Verfahrens, der XXXX der XXXXLA: Weshalb sagten Sie im Rahmen Ihres ersten Verfahrens, der römisch 40 der römisch 40
gewesen zu sein, wenn Sie heute sagen, Sie seien einer von XXXX gewesen?gewesen zu sein, wenn Sie heute sagen, Sie seien einer von römisch 40 gewesen?
AW: Weil ich trotzdem XXXX war.AW: Weil ich trotzdem römisch 40 war.
LA: Weshalb sagten Sie seinerzeit, in der ersten September-Woche festgenommen worden zu sein, wenn sich dies heute gänzlich anders darstellt?
AW: Als ich den ersten Asylantrag stellte, hatte ich eine Menge Probleme. Ich konnte mich damals nicht konzentrieren. Das heutige Vorbringen ist korrekt.
LA: Weshalb sagten Sie damals zudem, dass es zu Verhandlungen gekommen sei, wenn Sie heute nur von einer einzigen sprechen?
AW: Ich habe auch damals nur eine Verhandlung gemeint.
LA: War Ihr Anwalt bei einer Verhandlung dabei?
AW: Nein.
LA: War sonst jemand aus Ihrer Verwandtschaft oder Bekanntschaft bei dieser Verhandlung
dabei?
AW: Nein.
LA: Weshalb sagten Sie beim ersten Verfahren, Sie seien bei Gericht vor einem islamischen Richter, der nach der Scharia Recht gesprochen habe, gestanden, und sei es befremdlich für Ihren Anwalt und Ihre Leute gewesen?
AW: Er war nicht dabei.
...
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.), der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2009 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Übernahmsbestätigung: AS 261).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.07.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.09.2009 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (Übernahmsbestätigung: AS 261).
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zu Menschenrechten, zu den Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zu Minderheiten, zu Religionsfreiheit, zu religiösen Konflikten, zu Justiz, zu Scharia Gesetzgebung (etwa, dass - mit hier nicht beachtlichen Ausnahmen im öffentlichen Bereich - das Scharia-Recht grundsätzlich nur für Muslime gilt), zu Sicherheitsbehörden, zum Dekret 33 (wonach die Anwendung des Dekrets 33 seit dem Jahr 2000 ausgesetzt und es seit 2001 keine Verfahren aufgrund der Bestimmungen des Dekrets 33 mehr gegeben habe), zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Rückkehr sowie zur wirtschaftlichen und medizinischen Versorgung. Aus diesen Feststellungen geht ua hervor, dass in Nigeria grundsätzlich die Möglichkeit besteht, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen und dass sich jeder Bewohner Nigerias in anderen Landesteilen niederlassen könne, da es kein Meldesystem gebe.
Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe und auch der Inhalt des in Vorlage gebrachten Briefes spiegle nicht der Wahrheit entsprechende Begebenheiten wieder, was auch aus den zahlreichen Widersprüchlichkeiten und anderen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Die vagen und oberflächlichen Aussagen bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem Anwalt in Nigeria lassen ausschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in Nigeria mit diesem in Kontakt getreten sei. Was den Anwalt und sein Wirken im Fall des Beschwerdeführers in Nigeria betreffe, so habe der Beschwerdeführer im Laufe seines ersten Asylverfahrens noch behauptet, dass er vor einem islamischen Richter gestanden sei, der nach der Scharia Recht gesprochen habe. Dies sei für seinen Anwalt und seine Leute befremdlich gewesen. Mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass der Anwalt sowie seine Leute bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen seien. In seiner Einvernahme am 24.08.2009 habe er jedoch angegeben, dass weder sein Anwalt, noch sonst jemand aus seiner Verwandtschaft oder Bekanntschaft dabei gewesen sei. Auch die Anzahl der in seiner Gegenwart durchgeführten Verhandlungen stellte er widersprüchlich dar. Auch habe er nicht widerspruchsfrei angeben können, wie lange und wo er tatsächlich festgehalten worden sei. Ein ganz wesentlicher Widerspruch finde sich auch in dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Fluchtgeschichte. Habe er ursprünglich noch vorgebracht, der XXXX der XXXX gewesen zu sein und seien in diesem Zusammenhang auch seine Schwierigkeiten entstanden, so habe er später in seiner Einvernahme am 24.08.2009 angegeben, XXXX gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer unterstellten Tat, nämlich die XXXX Bevölkerung zum Angriff motiviert zu haben, hielt das Bundesasylamt fest, dass den Feststellungen zur Scharia Gesetzgebung zu entnehmen sei, dass diese Tat grundsätzlich nicht in den Bereich eines Scharia Gerichtes fallen würde, weshalb nicht zuletzt deshalb seinem gesamten Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen könne. Vielmehr wäre bei einem solchen Delikt auch im Norden Nigerias vorrangig ein ordentliches Gericht zuständig, zumal es sich ja bei der dem Beschwerdeführer unterstellten Tat um kein typisches Vergehen gegen das Scharia Recht, sondern vielmehr um eine die innere Sicherheit eines Landes bedrohende Tat handle. Auch, dass es im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich zu einer Verurteilung durch ein Scharia Gericht gekommen sei, werde aufgrund weiterer Widersprüche ausgeschlossen. So habe der Beschwerdeführer zuerst am 24.08.2009 noch angegeben, wahrscheinlich verurteilt worden zu sein, habe dann diese Aussage auf weitere Befragung geändert und behauptet, mit Sicherheit verurteilt worden zu sein. Auch das vage Formulieren des Personenkreises, von dem er über das Urteil informiert worden sei, lasse ausschließen, dass er auch nur annähernd mit den von ihm geschilderten Problemen konfrontiert gewesen sei. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 24.08.2009 ohne Angabe von Gründen geweigert habe, über seine Flucht aus der Polizeianhaltung zu sprechen. Tatsächlich flüchtige Personen, die Schutz vor Verfolgung brauchten, schilderten, ohne zu zögern sämtliche Details zur geglückten Flucht. Sein Weigern, gerade bei einer Frage, wo es um Details und konkrete Inhalte im zentralen Bereich der Fluchtgeschichte ginge, lasse einzig vermuten, dass er auf diese Weise versuche, eingehende Fragen zu umgehen und damit der Behörde keinen Angriffspunkt beim Versuch, eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, zu bieten. Es habe auch keinerlei Gefährdung glaubhaft gemacht können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria alleine oder der Rückkehrsituation lasse sich eine solche nicht ableiten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2005 durchgehend in Haft befunden habe und es lasse sich daher ein effektives Zusammenleben mit seiner österreichischen Ehefrau nicht feststellen.Weiters führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe und auch der Inhalt des in Vorlage gebrachten Briefes spiegle nicht der Wahrheit entsprechende Begebenheiten wieder, was auch aus den zahlreichen Widersprüchlichkeiten und anderen Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Die vagen und oberflächlichen Aussagen bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem Anwalt in Nigeria lassen ausschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits in Nigeria mit diesem in Kontakt getreten sei. Was den Anwalt und sein Wirken im Fall des Beschwerdeführers in Nigeria betreffe, so habe der Beschwerdeführer im Laufe seines ersten Asylverfahrens noch behauptet, dass er vor einem islamischen Richter gestanden sei, der nach der Scharia Recht gesprochen habe. Dies sei für seinen Anwalt und seine Leute befremdlich gewesen. Mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht, dass der Anwalt sowie seine Leute bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen seien. In seiner Einvernahme am 24.08.2009 habe er jedoch angegeben, dass weder sein Anwalt, noch sonst jemand aus seiner Verwandtschaft oder Bekanntschaft dabei gewesen sei. Auch die Anzahl der in seiner Gegenwart durchgeführten Verhandlungen stellte er widersprüchlich dar. Auch habe er nicht widerspruchsfrei angeben können, wie lange und wo er tatsächlich festgehalten worden sei. Ein ganz wesentlicher Widerspruch finde sich auch in dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Fluchtgeschichte. Habe er ursprünglich noch vorgebracht, der römisch 40 der römisch 40 gewesen zu sein und seien in diesem Zusammenhang auch seine Schwierigkeiten entstanden, so habe er später in seiner Einvernahme am 24.08.2009 angegeben, römisch 40 gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer unterstellten Tat, nämlich die römisch 40 Bevölkerung zum Angriff motiviert zu haben, hielt das Bundesasylamt fest, dass den Feststellungen zur Scharia Gesetzgebung zu entnehmen sei, dass diese Tat grundsätzlich nicht in den Bereich eines Scharia Gerichtes fallen würde, weshalb nicht zuletzt deshalb seinem gesamten Vorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit zukommen könne. Vielmehr wäre bei einem solchen Delikt auch im Norden Nigerias vorrangig ein ordentliches Gericht zuständig, zumal es sich ja bei der dem Beschwerdeführer unterstellten Tat um kein typisches Vergehen gegen das Scharia Recht, sondern vielmehr um eine die innere Sicherheit eines Landes bedrohende Tat handle. Auch, dass es im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich zu einer Verurteilung durch ein Scharia Gericht gekommen sei, werde aufgrund weiterer Widersprüche ausgeschlossen. So habe der Beschwerdeführer zuerst am 24.08.2009 noch angegeben, wahrscheinlich verurteilt worden zu sein, habe dann diese Aussage auf weitere Befragung geändert und behauptet, mit Sicherheit verurteilt worden zu sein. Auch das vage Formulieren des Personenkreises, von dem er über das Urteil informiert worden sei, lasse ausschließen, dass er auch nur annähernd mit den von ihm geschilderten Problemen konfrontiert gewesen sei. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 24.08.2009 ohne Angabe von Gründen geweigert habe, über seine Flucht aus der Polizeianhaltung zu sprechen. Tatsächlich flüchtige Personen, die Schutz vor Verfolgung brauchten, schilderten, ohne zu zögern sämtliche Details zur geglückten Flucht. Sein Weigern, gerade bei einer Frage, wo es um Details und konkrete Inhalte im zentralen Bereich der Fluchtgeschichte ginge, lasse einzig vermuten, dass er auf diese Weise versuche, eingehende Fragen zu umgehen und damit der Behörde keinen Angriffspunkt beim Versuch, eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, zu bieten. Es habe auch keinerlei Gefährdung glaubhaft gemacht können, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria alleine oder der Rückkehrsituation lasse sich eine solche nicht ableiten. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2005 durchgehend in Haft befunden habe und es lasse sich daher ein effektives Zusammenleben mit seiner österreichischen Ehefrau nicht feststellen.
Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt begründend fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 2001 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Die Gründe, auf die er seinen Asylantrag vom 31.07.2009 stütze, lägen seit vielen Jahren vor. Den Brief, der seine Gefährdungslage aktuell darstellen solle, habe er im Februar 2009, also auch bereits mehr als drei Monate vor seiner neuerlichen Antragstellung, erhalten. Unabhängig davon, dass in Nigeria in den letzten Jahren keine erheblichen, verfolgungsrelevanten Verschlechterungen eingetreten seien, habe er den Antrag nicht binnen drei Monaten nach seiner Einreise gestellt. Weiters sei gegen ihn am 19.06.2007 durch die BPD XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden, weswegen in diesem Fall auch § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG zutreffe.Zu der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt begründend fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende 2001 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Die Gründe, auf die er seinen Asylantrag vom 31.07.2009 stütze, lägen seit vielen Jahren vor. Den Brief, der seine Gefährdungslage aktuell darstellen solle, habe er im Februar 2009, also auch bereits mehr als drei Monate vor seiner neuerlichen Antragstellung, erhalten. Unabhängig davon, dass in Nigeria in den letzten Jahren keine erheblichen, verfolgungsrelevanten Verschlechterungen eingetreten seien, habe er den Antrag nicht binnen drei Monaten nach seiner Einreise gestellt. Weiters sei gegen ihn am 19.06.2007 durch die BPD römisch 40 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden, weswegen in diesem Fall auch Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG zutreffe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher überwiegend eine zurückweisende Endscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG bekämpft und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls einen glaubwürdigen Kern enthalte. Zu den Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich aufhalte und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Es bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt. Es sei vom Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Sohn habe, mit dem ein gemeinsames Familienleben bestehe. Dem Sohn der Ehefrau wäre es keinesfalls zumutbar, in Nigeria zu leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Österreich berufstätig und sie könne eine entsprechende Anstellung in Nigeria nicht finden. Die Behörde verkenne außerdem, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Beispiel abgegeben, indem er in einem Land, in das er nur zufällig aus asylrelevanten Umständen gekommen sei, das Beste aus seiner persönlichen Situation gemacht habe. Von einer Gefährdung öffentlicher Interessen sei der Beschwerdeführer weit entfernt, er habe aus dem Haftübel gelernt und sei resozialisiert. Der Beschwerdeführer sei willig, auch einen niedrig bezahlten Job anzunehmen, um jedenfalls zum wirtschaftlichen Wohl beizutragen. Genau dies habe er in der Vergangenheit durch sein Verhalten bewiesen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt, "um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen". Diese werde im erforderlichen Umfang, "insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für Situationen, in denen ein solcher erforderlich ist, beantragt" (AS 277 ff).4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher überwiegend eine zurückweisende Endscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, AVG bekämpft und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls einen glaubwürdigen Kern enthalte. Zu den Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich aufhalte und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Es bestehe auch ein gemeinsamer Haushalt. Es sei vom Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen worden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Sohn habe, mit dem ein gemeinsames Familienleben bestehe. Dem Sohn der Ehefrau wäre es keinesfalls zumutbar, in Nigeria zu leben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Österreich berufstätig und sie könne eine entsprechende Anstellung in Nigeria nicht finden. Die Behörde verkenne außerdem, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend hoch und niedrig qualifizierte Migranten. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Beispiel abgegeben, indem er in einem Land, in das er nur zufällig aus asylrelevanten Umständen gekommen sei, das Beste aus seiner persönlichen Situation gemacht habe. Von einer Gefährdung öffentlicher Interessen sei der Beschwerdeführer weit entfernt, er habe aus dem Haftübel gelernt und sei resozialisiert. Der Beschwerdeführer sei willig, auch einen niedrig bezahlten Job anzunehmen, um jedenfalls zum wirtschaftlichen Wohl beizutragen. Genau dies habe er in der Vergangenheit durch sein Verhalten bewiesen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang gestellt, "um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen". Diese werde im erforderlichen Umfang, "insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für Situationen, in denen ein solcher erforderlich ist, beantragt" (AS 277 ff).
Am 16.09.2009 wurden dem Bundesasylamt die aktuellen Meldezettel des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und deren Sohnes übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2009 legte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof ein Schreiben vor, worin er noch einmal die Hauptgründe seiner Flucht schildert.
5. Mit hg Schreiben vom 23.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, zu seinem Asylverfahren eine Stellungnahme abzugeben (OZ 4).
In der Stellungnahme vom 23.07.2010 (OZ 5) wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich bis jetzt nicht vorstellen, warum die islamischen Extremisten hinter seinem Leben her seien. Sie hätten Menschen attackiert und die Polizei oder andere Sicherheitskräfte seien nicht vor Ort gewesen, um sie zu verteidigen. Sie hätten das wenig Mögliche getan, um sich zu verteidigen und seien dann des Mordes an ihren Mitgliedern beschuldigt worden. Er habe kein Problem mit diesen Beschuldigungen, aber sie müssten sein Verfahren vor dem Sharia Gericht abbrechen. In diesem Gericht werde ihn kein Anwalt vertreten und niemals werde der Gerechtigkeit genüge getan werden. Der Name seiner Gruppe sei XXXX. Das Ziel der Union und deren Aktivitäten sei es gewesen, ein friedliches Zusammenleben und Einigkeit zwischen den Volksgruppen, welche in Kano lebten, voranzutreiben. In Nigeria würde die Regierung den Bürgern nicht helfen. Aus diesem Grund würden sie Mitgliedern aus ihren monatlichen Zuwendungen und Spenden helfen. Damals sei XXXX einer von ihnen gewesen sei. Er sei mit der Aufgabe der Wohlfahrt für ihre Mitglieder betraut gewesen. Unter anderem sei es seine Aufgabe gewesen, Mitglieder mit drückenden Problemen zu besuchen, mit ihnen zu diskutieren und der Union Rückmeldung zu erstatten. Die Generalversammlung habe monatlich stattgefunden und die Funktionäre hätten sich wöchentlich getroffen, um dringende Fälle abzuhandeln. Der Beschwerdeführer ersuchte, eine Stellungnahme seines Anwaltes in Nigeria hinsichtlich seiner aktuellen und persönlichen Gefahrenprognose im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bis 15. September 2010 vorlegen zu dürfen sowie um die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, damit er seine Fluchtgründe, wie die Gefahrenprognose im Falle einer Rückkehr konkret darlegen könne.In der Stellungnahme vom 23.07.2010 (OZ 5) wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich bis jetzt nicht vorstellen, warum die islamischen Extremisten hinter seinem Leben her seien. Sie hätten Menschen attackiert und die Polizei oder andere Sicherheitskräfte seien nicht vor Ort gewesen, um sie zu verteidigen. Sie hätten das wenig Mögliche getan, um sich zu verteidigen und seien dann des Mordes an ihren Mitgliedern beschuldigt worden. Er habe kein Problem mit diesen Beschuldigungen, aber sie müssten sein Verfahren vor dem Sharia Gericht abbrechen. In diesem Gericht werde ihn kein Anwalt vertreten und niemals werde der Gerechtigkeit genüge getan werden. Der Name seiner Gruppe sei römisch 40 . Das Ziel der Union und deren Aktivitäten sei es gewesen, ein friedliches Zusammenleben und Einigkeit zwischen den Volksgruppen, welche in Kano lebten, voranzutreiben. In Nigeria würde die Regierung den Bürgern nicht helfen. Aus diesem Grund würden sie Mitgliedern aus ihren monatlichen Zuwendungen und Spenden helfen. Damals sei römisch 40 einer von ihnen gewesen sei. Er sei mit der Aufgabe der Wohlfahrt für ihre Mitglieder betraut gewesen. Unter anderem sei es seine Aufgabe gewesen, Mitglieder mit drückenden Problemen zu besuchen, mit ihnen zu diskutieren und der Union Rückmeldung zu erstatten. Die Generalversammlung habe monatlich stattgefunden und die Funktionäre hätten sich wöchentlich getroffen, um dringende Fälle abzuhandeln. Der Beschwerdeführer ersuchte, eine Stellungnahme seines Anwaltes in Nigeria hinsichtlich seiner aktuellen und persönlichen Gefahrenprognose im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bis 15. September 2010 vorlegen zu dürfen sowie um die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, damit er seine Fluchtgründe, wie die Gefahrenprognose im Falle einer Rückkehr konkret darlegen könne.
7. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wegen §§ 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe schließlich widerrufen wurde; sowie mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX, wegen §§ 28 Abs. 2 (2.3.4. Fall), 28 Abs. 3 (1. Fall), 28 Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der BDP XXXX mit Bescheid vom 19.06.2007, GZ: III-1086559/FrB/07, rechtskräftig seit 10.07.2007, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Quotenplatz (erstbew. Familienangehöriger, freier Zugang zum Arbeitsmarkt) wurde wegen des Aufenthaltsverbotes am 25.07.2008 abgelehnt (Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX)7. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe schließlich widerrufen wurde; sowie mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraphen 28, Absatz 2, (2.3.4. Fall), 28 Absatz 3, (1. Fall), 28 Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, (2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der BDP römisch 40 mit Bescheid vom 19.06.2007, GZ: III-1086559/FrB/07, rechtskräftig seit 10.07.2007, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Quotenplatz (erstbew. Familienangehöriger, freier Zugang zum Arbeitsmarkt) wurde wegen des Aufenthaltsverbotes am 25.07.2008 abgelehnt (Bescheid des Magistrates der Stadt römisch 40 )
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. 1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Angst vor der Verfolgung seitens der Moslems im gesamten Staatsgebiet Nigerias sowie Angst vor einem Verfahren vor einem Sharia Gericht) werden mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es konnten auch keine konkreten Gründe festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Nigeria einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
1.2. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte jedenfalls bis 2001 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt durch die erstmalige Asylantragstellung zunächst auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, die aber nach Zurückziehung des Asylantrages erlosch. Seit 19.06.2007 besteht gegen ihn ein seit 10.07.2007 rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Er wurde zweimal strafgerichtlich wegen Vergehen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, seit seiner Haftentlassung lebt er mit ihr (und deren inzwischen neunjährigem Sohn, der einer anderen Beziehung entstammt) im gemeinsamen Haushalt.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nicht von einer Vertrautheit der Ehefrau (und ihres Sohnes) mit den Sprachen und Kulturen in Nigeria ausgegangen werden kann und diese den Beschwerdeführer, auch wegen der Sicherheits- und Wirtschaftslage in Nigeria, nicht dorthin begleiten würde. Jedenfalls besteht die Möglichkeit gelegentlicher Besuche in Nigeria.
1.3. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (z. B. in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös bzw. ethnisch motivierten Auseinandersetzungen. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Konflikten zwischen verfeindeten Volksgruppen. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Zuge der Gouverneurs- und Präsidentenwahlen 2007 kam es in einzelnen Landesteilen zu mittlerweile beendeten Unruhen, es herrscht kein Bürgerkriegszustand. Die Wahl wurde 2009 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Die Opposition erkannte das Ergebnis an.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Zu Moslems und Christen in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion als Staatsreligion einzuführen. Es besteht auch grundsätzlich die Möglichkeit, zu einem anderen Glauben zu konvertieren, seinen Glauben öffentlich zu manifestieren und auch zu unterrichten. Die Anzahl der Christen und Moslems in Nigeria ist relativ gleichmäßig verteilt. Im Norden dominieren die Etnien der Hausa-Fulani und die Kanuri, welche sich größtenteils zum moslemischen Glauben bekennen. Die Angehörigen der beiden größten Konfessionen lebten in den letzten 50 Jahren auch im Norden (außer in Kaduna State) meistens friedlich nebeneinander und vermischten sich zunehmend durch interreligiöse Ehegemeinschaften. In den südlichen und östlichen Bundesstaaten leben hauptsächlich Christen (oft zugehörig zu den Yoruba und Ibo). Traditionelle (Natur-) Religionen spielen nach wie vor eine große Rolle und werden landesweit praktiziert.
Im November 2008 und Februar 2009 kam es in Nordnigeria (im Plateau State und in Bauchi) zu religiös motivierten blutigen Auseinandersetzungen, die aber regional begrenzt blieben. Es ist aber nicht von einer generellen Diskriminierung auf Grund der religiösen Zugehörigkeit seitens der nigerianischen Regierung auszugehen. Religiöse Auseinandersetzungen wurzeln zudem hauptsächlich in wirtschaftlichen, sozialen und ethnischen Konflikten.
Grundsätzlich besteht im Falle religiöser Unruhen eine innerstaatliche Fluchtalternative. Personen christlichen Bekenntnisses können sich religiös motivierter Verfolgung durch Moslems in Nordnigeria grundsätzlich durch Flucht in südliche Landesteile, die christlich dominiert sind, entziehen. Eine große Zahl von Nigerianern christlichen Bekenntnisses hat im Süden des Landes, vielfach in den ursprünglichen Herkunftsorten, Zuflucht gefunden. Ein Teil dieser Personengruppe ist nach Abklingen der Gewalt wieder in den moslemisch dominierten Norden Nigerias zurückgekehrt.
Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle zum Rückkehrrisiko des Beschwerdeführers aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nach dem SMG in Österreich im Hinblick auf eine allfällige Gefahr eine Doppelbestrafung (Dekret 33) folgendes ausgeführt: Vor dem Hintergrund der auch von Amts wegen zu beachtenden Quellen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass eine solche Gefahr Fremden, die von Österreich nach Nigeria abgeschoben werden, schon mangels Zurkenntnisbringung von Daten über konkrete Suchtmittelverurteilungen an die nigerianischen Heimatbehörden sowie aufgrund des Umstandes, dass solche Risiken in der Praxis nicht beobachtbar sind bzw. eine Doppelbestrafung auf Grundlage dieser Bestimmung nicht mehr stattfindet, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf die Würdigung seines Vorbringens, sowie zum Fehlen einer individuellen Bedrohungssituation gründen sich auf die Würdigung seines eigenen Vorbringens in seinen Einvernahmen sowie seine Stellungnahmen. Schon das Bundesasylamt ging im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Wie vom Bundesasylamt ausführlich dargelegt wurde, war das Vorbringen des Beschwerdeführers von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt:
Er ergaben sich bereits Unklarheiten für den Grund seiner neuerlichen Asylantragstellung. Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, es gebe keinen speziellen Grund dafür, dass er erst jetzt einen Asylantrag stelle, führte dann jedoch aus, dass demnächst seine Verurteilung ende, er weder ein Visum noch Asyl und in Nigeria Schwierigkeiten habe. Im Februar 2009 habe er einen Brief von seinem Anwalt erhalten, in dem ihm davon abgeraten werde, nach Nigeria zurückzukehren. Der Beschwerdeführer gab als Grund dafür, dass er nicht schon früher einen Asylantrag gestellt habe, wenn er dies bereits seit Februar 2009 wisse, an, dass ihm die Zeit gefehlt habe. Auf erneuten Vorhalt führte er aus, er habe noch sehen wollen, wie sich die Situation in Nigeria entwickelte, dies sei aber nicht besser geworden. Dies sei der wichtigste Grund. Er gab auf Vorhalt an, dass es richtig sei, dass es nicht gescheit gewesen sei, mit dem nicht so wichtigen Grund für den späten Asylantrag zu beginnen. Nun ist es weder glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer die Zeit für eine Antragstellung gefehlt habe, noch dass er erst einmal sehen habe sehen wollen, wie sich die Situation in Nigeria entwickle, denn hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Schwierigkeiten in Nigeria, hätte er bei begründeter Furcht den Asylantrag bereits gleich nach Erhalt des Schreibens seines Anwaltes gestellt.
Der Beschwerdeführer war im Laufe seines Verfahrens nicht einmal in der Lage, widerspruchsfrei darzulegen, seit wann er mit seinem Anwalt in Nigeria in Kontakt steht. Gab er noch zunächst an, dies sei erst seit seinem Aufenthalt in Österreich, änderte er anschließend seine Aussage und führte aus, der Anwalt habe ihn bereits in seinem Verfahren in Nigeria betreut und er stehe mit diesem schon seit 2001 in Kontakt.
Auch hinsichtlich seiner Anhaltung in Nigeria führte der Beschwerdeführer verschiedene Varianten aus: In seiner Einvernahme am 24.08.2009 gab er an, er sei zunächst im Bezirk XXXX bei der dortigen Polizeistation und dann in der "XXXX" in der Stadt Kano gewesen. In seinem Schreiben vom 23.09.2009 erwähnte er nur noch seine Anhaltung in der XXXX Polizeistation. Auch in Bezug auf seine Flucht machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben: Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens führte er aus, dass er (unmittelbar vor seiner Flucht) vor ein Sharia Gericht (Sharia Gerichtshof in XXXX) gestellt worden sei, es "zu Verhandlungen" vor dem Sharia-Richter gekommen sei, es habe "verschiedene Anhörungen" gegeben, es sei ein "islamischer Richter, der nach der Sharia Recht sprach" gewesen, was "befremdlich für meinen Anwalt und meine Leute" gewesen sei. Die Frage, ob die Verhandlungen öffentlich gewesen seien, beantwortete er dahingehend: "Die Moslems sind gekommen, auch meine Leute kamen. Aufgrund meiner Position in Kano waren viele Leute daranAuch hinsichtlich seiner Anhaltung in Nigeria führte der Beschwerdeführer verschiedene Varianten aus: In seiner Einvernahme am 24.08.2009 gab er an, er sei zunächst im Bezirk römisch 40 bei der dortigen Polizeistation und dann in der "XXXX" in der Stadt Kano gewesen. In seinem Schreiben vom 23.09.2009 erwähnte er nur noch seine Anhaltung in der römisch 40 Polizeistation. Auch in Bezug auf seine Flucht machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben: Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens führte er aus, dass er (unmittelbar vor seiner Flucht) vor ein Sharia Gericht (Sharia Gerichtshof in römisch 40 ) gestellt worden sei, es "zu Verhandlungen" vor dem Sharia-Richter gekommen sei, es habe "verschiedene Anhörungen" gegeben, es sei ein "islamischer Richter, der nach der Sharia Recht sprach" gewesen, was "befremdlich für meinen Anwalt und meine Leute" gewesen sei. Die Frage, ob die Verhandlungen öffentlich gewesen seien, beantwortete er dahingehend: "Die Moslems sind gekommen, auch meine Leute kamen. Aufgrund meiner Position in Kano waren viele Leute daran
interessiert"... Schließlich sei er von seinen Leuten freigekauft
worden (AS 33/35 des Aktes AIS 01 27.309).
Zu diesem behauptetermaßen fluchtauslösenden Gerichtsverfahren sagte er im Rahmen seines nunmehrigen Asylverfahrens hingegen folgendes aus:
"LA: Was geschah im Rahmen der dritten Anhaltung in Bezug auf ein Gerichtsverfahren?
AW: Ich wurde festgehalten in der XXXX. Ich dachte, es würde zu einemAW: Ich wurde festgehalten in der römisch 40 . Ich dachte, es würde zu einem
normalen Gerichtsverfahren kommen. Aber es war nicht so.
Der Rechtsanwalt kam, dachte, es wäre ein normales Gerichtsverfahren. Es wurde aber vor
das Sharia-Gericht gebracht. Da konnte mir mein Anwalt nicht mehr helfen. Ich spreche vom
XXXX.römisch 40 .
Ich wurde dorthin gebracht. Da kam es zu keiner Entscheidung. Ich verstand nicht, was dort
passierte. Es wurden die Anklagen vorgelesen. Dann wurde ich wieder zurück zur
Polizeistation nach XXXX gebracht.Polizeistation nach römisch 40 gebracht.
Es kam in meiner Anwesenheit zu keiner weiteren Verhandlung.
...
LA: War Ihr Anwalt bei einer Verhandlung dabei?
AW: Nein.
LA: War sonst jemand aus Ihrer Verwandtschaft oder Bekanntschaft bei dieser Verhandlung
dabei?
AW: Nein."
Nun ist es gänzlich unglaubwürdig, dass jemand, der tatsächlich dem Risiko einer Gerichtsverhandlung mit derart gravierenden Vorwürfen ausgesetzt ist, nicht (mehr) weiß, ob nur eine oder mehrere Anhörungen stattgefunden haben, zumal diese Verhandlungen nach weiterem Vorbringen des Beschwerdeführers durch seinen Bekanntheitsgrad eine größere Öffentlichkeit angezogen haben sollen und weiters auch nicht mehr weiß oder verwechselt, ob sein Anwalt bzw. "seine Leute" bei einem als gefährlich zu bewertenden Anlass nun anwesend waren oder nicht. Eine plausible Erklärung für diesen Widerspruch gab der Beschwerdeführer nicht ab.
Auch die Angaben zu den erstmals in diesem Verfahren angegebenen weiteren Verhaftungen (vor dem fluchtauslösenden Geschehen) änderte der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahme mehrmals, was an folgenden Passagen seiner Einvernahme besonders zum Ausdruck kommt:
"LA: Wurden Sie im Rahmen der beiden ersten Anhaltungen vor Gericht gestellt?
AW: Beim ersten Mal wurde ich nicht vor ein Gericht gestellt. Beim zweiten Mal wurde ich vor ein Sharia-Gericht gestellt. Dabei kam es zu einer außergerichtlichen Einigung. Jemand kannte den Richter.
LA: Wurden Sie damals tatsächlich vor ein Gericht gestellt? Oder wurde lediglich ein
Gerichtsverfahren eingeleitet?
AW: Es wurde nur ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Vor ein Gericht oder einen Richter wurde ich nicht gestellt.
LA: Wie sah diese außergerichtliche Einigung aus?
AW: Es ging um Geld. Es ging um Bestechung."
Konkrete Angaben konnte der Beschwerdeführer dazu jedoch nicht machen, wobei sich die Einvernahme folgendermaßen fortsetzte:
"LA: Darf man mehr erfahren?
AW: Nein. Das möchte ich nicht sagen.
LA: Weshalb wollen Sie das nicht sagen?
AW: Ich möchte darüber lieber nicht sprechen."
Auch diese Divergenzen sind nicht plausibel, macht es doch einen großen Unterschied, ob man als Beschuldigter nun vor ein Gericht gestellt wird oder sich - dem auskommend - vorher außergerichtlich einigt.
Insbesondere aber machte der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Verurteilung sich steigernde Angaben. Zunächst gab er auf die Frage, ob es in seiner Abwesenheit zu einer Verurteilung gekommen sei an, "Nein. Aber wahrscheinlich wurde ich nachher schon verurteilt", erst über Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer "wahrscheinlich" sage, führte er aus: "Ich wurde mit Sicherheit verurteilt....Ich wurde zum Tode verurteilt". Diese Abfolge der Aussagen macht nach Auffassung des Asylgerichtshofes deutlich, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht von einem Urteil der behaupteten Art betroffen ist: Wird nämlich jemand tatsächlich zum Tode verurteilt, so liegt es nahe, dass man dies über direktes Befragen sofort sagt, dies schon aufgrund der Eingriffsintensität des Urteils, und diese Frage nicht erst verneint, und dann von Spekulationen berichtet, eine "Sicherheit" überhaupt erst über punktuellen Vorhalt vorgibt, und zwar auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass das Verfahrensgeschehen (bloß) von einem Dritten unmittelbar mitverfolgt und der Urteilsausspruch in Abwesenheit des Betroffenen erfolgt sein sollte. Auch die Aussagen, wie er von dem behaupteten Urteil erfahren haben will, sind unnachvollziehbar, gab er doch an, davon selbst "letztes Jahr. Nein. Es war 2002" davon erfahren zu haben, eine schriftliche Ausfertigung des Urteils würde es jedoch nicht geben. Von dem Urteil habe er von "Leuten aus Nigeria" erfahren. Auf konkrete Nachfrage, wer ihm dies mitgeteilt habe gab er jedoch an, der Anwalt habe ihn informiert. Er habe deshalb "von Leuten aus Nigeria" gesprochen, weil er es auch noch von wem anderen erfahren habe, von jemanden aus der XXXX. Auch diesbezüglich entspricht es den Erfahrungen in Asyleinvernahmen, dass der Überbringer einer derart intensiven Nachricht sofort und konkret bezeichnet wird und überdies besteht ein maßgeblicher Unterschied darin, ob man eine solche Nachricht 2002 oder 2008 erstmals überbracht bekommen hat, lebt man doch in ersterem Fall bereits sechs Jahre länger mit einem solchen einschneidenden Wissen.Insbesondere aber machte der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Verurteilung sich steigernde Angaben. Zunächst gab er auf die Frage, ob es in seiner Abwesenheit zu einer Verurteilung gekommen sei an, "Nein. Aber wahrscheinlich wurde ich nachher schon verurteilt", erst über Nachfrage, weshalb der Beschwerdeführer "wahrscheinlich" sage, führte er aus: "Ich wurde mit Sicherheit verurteilt....Ich wurde zum Tode verurteilt". Diese Abfolge der Aussagen macht nach Auffassung des Asylgerichtshofes deutlich, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht von einem Urteil der behaupteten Art betroffen ist: Wird nämlich jemand tatsächlich zum Tode verurteilt, so liegt es nahe, dass man dies über direktes Befragen sofort sagt, dies schon aufgrund der Eingriffsintensität des Urteils, und diese Frage nicht erst verneint, und dann von Spekulationen berichtet, eine "Sicherheit" überhaupt erst über punktuellen Vorhalt vorgibt, und zwar auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass das Verfahrensgeschehen (bloß) von einem Dritten unmittelbar mitverfolgt und der Urteilsausspruch in Abwesenheit des Betroffenen erfolgt sein sollte. Auch die Aussagen, wie er von dem behaupteten Urteil erfahren haben will, sind unnachvollziehbar, gab er doch an, davon selbst "letztes Jahr. Nein. Es war 2002" davon erfahren zu haben, eine schriftliche Ausfertigung des Urteils würde es jedoch nicht geben. Von dem Urteil habe er von "Leuten aus Nigeria" erfahren. Auf konkrete Nachfrage, wer ihm dies mitgeteilt habe gab er jedoch an, der Anwalt habe ihn informiert. Er habe deshalb "von Leuten aus Nigeria" gesprochen, weil er es auch noch von wem anderen erfahren habe, von jemanden aus der römisch 40 . Auch diesbezüglich entspricht es den Erfahrungen in Asyleinvernahmen, dass der Überbringer einer derart intensiven Nachricht sofort und konkret bezeichnet wird und überdies besteht ein maßgeblicher Unterschied darin, ob man eine solche Nachricht 2002 oder 2008 erstmals überbracht bekommen hat, lebt man doch in ersterem Fall bereits sechs Jahre länger mit einem solchen einschneidenden Wissen.
Der Beschwerdeführer war daher keineswegs in der Lage, ein substanziiertes und gleich bleibendes Vorbringen zu erstatten, weshalb ihm keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen und die Begründung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen, zumal mit der Beschwerde vorwiegend eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG bekämpft wurde. Auch die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 23.09.2009 und 23.07.2010 blieben unsubstanziiert. Dem Bundesasylamt ist also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer - wie oben angeführt - nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer war daher keineswegs in der Lage, ein substanziiertes und gleich bleibendes Vorbringen zu erstatten, weshalb ihm keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann. Auch die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen und die Begründung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen, zumal mit der Beschwerde vorwiegend eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG bekämpft wurde. Auch die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 23.09.2009 und 23.07.2010 blieben unsubstanziiert. Dem Bundesasylamt ist also darin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer - wie oben angeführt - nicht gelungen ist, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, zu widerlegen, dass ihm im Falle des Zutreffens der behaupteten Gefahr jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, da nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias das Sharia Gesetz Anwendung findet: Dazu hat er im Erstverfahren nur ausgeführt, es gebe auch im Süden, in Lagos, Moslems, dort seien sie nicht so brutal wie im Norden, man könne aber den Moslems nicht
trauen, denn diese arbeiteten zusammen... auch in den Nachbarländern
gebe es Moslems (AS 35 des Aktes AIS 01 27.309). Im gegenständlichen Verfahren gab er dazu an: " Dort sind auch Moslems. Auch im Süden sind die Moslem-Gemeinschaften mächtig. Es könnte sein, dass man mich sogar in Lagos erkennt und tötet.". Nun ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 140 Millionen Einwohnern von einzelnen radikalen Moslems aufgefunden werden würde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23.07.2010 darum ersuchte, ihm eine Frist bis 15.09.2010 einzuräumen, um (gemeint: neuerlich) ein Schreiben von seinem Anwalt in Nigeria hinsichtlich seiner aktuellen und persönlichen Gefahrenprognose vorzulegen, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung genügend Zeit gehabt hätte, ein solches Schreiben von seinem Anwalt anzufordern und vorzulegen und dem Beschwerdeführer ebenfalls ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen bzw. ihm wichtig erscheinende Beweismittel vorzulegen. Dazu kommt, dass ein bloßes privates Schreiben eines Rechtsanwaltes über seine persönliche Gefahrenprognose, welches einen von seinem Mandanten vorgegeben Inhalt aufweist, kein ausreichend geeignetes Beweismittel darstellt, zumal der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, dass es eine schriftliche Ausfertigung des behaupteten Urteiles nicht gebe. Das gilt im Übrigen auch für das vom Beschwerdeführer bereits vorgelegte Anwaltsschreiben vom 05.02.2009 (AS 31). Außerdem änderte - wie oben ausgeführt - selbst ein geeigneter Beleg über das Zutreffen der behaupteten regionalen Gefahr nichts am Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Nigerias möglich wäre. Dem Ersuchen wurde daher nicht näher getreten.
2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu dem ihm gegenüber erlassenen Aufenthaltsverbot sowie zur Ablehnung des beantragten Quotenplatzes als Familienangehöriger stützen sich auf seine eigenen Aussagen iZm den aktenkundigen Auszügen (siehe oben Punkt I.7.).2.2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben, zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, zu dem ihm gegenüber erlassenen Aufenthaltsverbot sowie zur Ablehnung des beantragten Quotenplatzes als Familienangehöriger stützen sich auf seine eigenen Aussagen iZm den aktenkundigen Auszügen (siehe oben Punkt römisch eins.7.).
2.3. Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria stützen sich auf die dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgehaltenen Länderberichte, die auch in ihrer aktualisierten Fassung das gezeichnete Bild bestätigen: Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.11.2007, aktualisiert am 21.01.2009 und am 11.03.2010; United States Department of State, Nigeria. Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008, und 2008, 25.02.2009, sowie 2009, 11.03.2010.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.3.1. Status des Asylberechtigten: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Doch selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefahr seitens der Moslems stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er sich dieser regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Nigerias erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete: Wie bereits in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ersichtlich, besteht eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im ganzen Land und kein Meldesystem. Somit kann angesichts der Größe Nigerias und der Bevölkerungsdichte eine landesweite Verfolgung nicht effektiv durchgeführt werden und eine Aufenthaltnahme in einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern problemlos möglich. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig und es ist nach der allgemeinen Lage in Nigeria und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in einem anderen Teil Nigerias eine Arbeit finden und sich dort keine neue Existenzgrundlage aufbauen könne. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst 1997 nach XXXX gezogen ist, wobei er davor jahrelang in XXXX gelebt hat und dort offenkundig selbsterhaltungsfähig war (AS 107). Konkrete bzw. plausible Argumente gegen die Möglichkeit des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgebracht.Doch selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefahr seitens der Moslems stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er sich dieser regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Nigerias erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete: Wie bereits in den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ersichtlich, besteht eine uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im ganzen Land und kein Meldesystem. Somit kann angesichts der Größe Nigerias und der Bevölkerungsdichte eine landesweite Verfolgung nicht effektiv durchgeführt werden und eine Aufenthaltnahme in einer Stadt wie Lagos mit über 12 Millionen Einwohnern problemlos möglich. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung und arbeitsfähig und es ist nach der allgemeinen Lage in Nigeria und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria nicht in einem anderen Teil Nigerias eine Arbeit finden und sich dort keine neue Existenzgrundlage aufbauen könne. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst 1997 nach römisch 40 gezogen ist, wobei er davor jahrelang in römisch 40 gelebt hat und dort offenkundig selbsterhaltungsfähig war (AS 107). Konkrete bzw. plausible Argumente gegen die Möglichkeit des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht vorgebracht.
3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nun nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht laut den Länderberichten in Nigeria nicht. Weiters wird auf die unter Punkt III.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den - nicht eingeräumten - Fall des Zutreffens der vorgebrachten individuellen Fluchtgründe verwiesen.Im vorliegenden Fall liegen nun nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen. Eine extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn besteht laut den Länderberichten in Nigeria nicht. Weiters wird auf die unter Punkt römisch drei.3.1. dargelegten Ausführungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den - nicht eingeräumten - Fall des Zutreffens der vorgebrachten individuellen Fluchtgründe verwiesen.
3.3. Ausweisung: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.3. Ausweisung: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Da der Beschwerdeführer seit 2002 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die einen (inzwischen neunjährigen) Sohn in die Ehe mitgebracht hat, liegt ein Familienbezug vor, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall führt diese Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen allerdings zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist:Da der Beschwerdeführer seit 2002 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die einen (inzwischen neunjährigen) Sohn in die Ehe mitgebracht hat, liegt ein Familienbezug vor, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall führt diese Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen allerdings zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist:
Der Beschwerdeführer lebte bis 2001 in Nigeria, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf - da die Gründe im Erstverfahren im Wesentlichen gleich vorgetragen wurden - unberechtigte Asylanträge. Nach Zurückziehung des ersten Antrages wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, seit 19.06.2007 besteht gegen ihn ein seit 10.07.2007 rechtskräftiges unbefristetes Aufenthaltsverbot. Weiters geht der Beschwerdeführer weder einer Ausbildung nach noch ist er nachhaltig erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits zwei Mal zu längerfristigen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt und war während seines Aufenthaltes in Österreich insgesamt bereits vier Jahre und drei Monate(!) lang in Haft und es ist auch nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Ein besonders intensives Familienleben mit seiner Ehegattin (und deren Sohn) kann schon aufgrund der langen Haftdauer nicht angenommen werden.
Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin musste von Anfang an bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers ein bloß vorläufiger und damit ein unsicherer ist. Da das Bundesasylamt keine Feststellungen zu den näheren Umständen der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Ehegattin des Beschwerdeführers (und ihres Sohnes) nach Nigeria traf, geht der Asylgerichtshof in diesem Punkt davon aus, dass nicht von einer Vertrautheit der Ehefrau (und ihres Sohnes) mit den Sprachen und Kulturen in Nigeria ausgegangen werden kann und diese den Beschwerdeführer, auch wegen der Sicherheits- und Wirtschaftslage in Nigeria, nicht dorthin begleiten würde. Jedenfalls besteht die Möglichkeit gelegentlicher Besuche in Nigeria.
Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Delikte nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren verurteilt, diese Strafen sind noch nicht getilgt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung von schweren Suchtgiftdelikten abzuleitende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für die Gesundheit Dritter, wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081). Insgesamt gesehen ist jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen. Insbesondere räumt § 47 Abs. 2 NAG dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ein, sobald die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das derzeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehende Aufenthaltsverbot kann nur von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in einem Verfahren gemäß § 65 Abs. 1 FPG aufgehoben werden, wobei gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Auf diese Weise werden die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesen Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten (vgl. EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi).Der Beschwerdeführer ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen. Insbesondere räumt Paragraph 47, Absatz 2, NAG dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" ein, sobald die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das derzeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehende Aufenthaltsverbot kann nur von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in einem Verfahren gemäß Paragraph 65, Absatz eins, FPG aufgehoben werden, wobei gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen steht. Auf diese Weise werden die Interessen des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesen Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten vergleiche EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi).
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei, sogar ganz im Gegenteil der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen sei und Österreich aktuell und dringend sowohl hoch als auch niedrig qualifizierte Migranten benötige, sowie der Beschwerdeführer ein gutes Beispiel gegeben habe, indem er in einem Land, in dem der nur zufällig aus asylrelevanten Umständen gekommen sei, das Beste aus seiner persönlichen Situation gemacht habe, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die zweifache rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu langen Haftstrafen zu verweisen. Inwieweit der Beschwerdeführer dadurch einen Nutzen für die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich darstellt und er mit seiner Verurteilung ein gutes Beispiel abgegeben und das Beste aus seiner persönlichen Situation gemacht haben soll, bleibt die Beschwerde eine nachvollziehbare Erklärung schuldig.
Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
Im vorliegenden Fall sind daher keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind daher keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
3.4. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.4. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs 2 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 3 steht der Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Absatz 3, steht der Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2001 in Österreich auf. Seine nunmehrigen Gründe für die Asylantragstellung stützt er auf Begebenheiten, die bereits mehrere Jahre zurückliegen. Auch den Brief seines Anwaltes, wodurch seine aktuelle Gefährdung in Nigeria dargelegt werden soll, hat eigenen Angaben zufolge bereits im Februar 2009 erhalten. Des Weiteren liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und durchsetzbares unbefristetes Aufenthaltsverbot vor.
Gemäß § 38 Abs. 2 hätte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Da seine Fluchtgeschichte als unglaubwürdig zu beurteilen ist, war von Amts wegen festzustellen, ob andere Gründe eines realen Risikos der Verletzung der genannten Rechte bestehen würden. Hiezu wurden neben dem Ermittlungsergebnis auch die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen herangezogen. Aus diesen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner Religion (Christ) oder anderen subjektiven oder objektiven Merkmalen einem relevanten Risiko der Verletzung der genannten Rechte unterliegen würde. In Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers war aber nicht zu erkennen, dass dieser einem realen Risiko unterliegen würde, zu dieser Strafe verurteilt oder dieser Strafe unterworfen zu werden.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, hätte der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen müssen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Da seine Fluchtgeschichte als unglaubwürdig zu beurteilen ist, war von Amts wegen festzustellen, ob andere Gründe eines realen Risikos der Verletzung der genannten Rechte bestehen würden. Hiezu wurden neben dem Ermittlungsergebnis auch die vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen herangezogen. Aus diesen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen seiner Religion (Christ) oder anderen subjektiven oder objektiven Merkmalen einem relevanten Risiko der Verletzung der genannten Rechte unterliegen würde. In Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers war aber nicht zu erkennen, dass dieser einem realen Risiko unterliegen würde, zu dieser Strafe verurteilt oder dieser Strafe unterworfen zu werden.
Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.Daher war weder zu erkennen, dass der Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen wurde noch dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliegen würden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesasylamt erfolgte daher zu Recht.
3.5. Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Spruchpunkt II):3.5. Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Spruchpunkt römisch zwei):
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im Hinblick darauf, dass weder das AsylG 2005 noch das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vorsieht, war der in der Beschwerde gestellte "Antrag auf Verfahrenshilfe vor dem Asylgerichtshof im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung" mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren: VfGH 25.6.2009, U 561/09).
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Ehe, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
15.03.2011