Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S19 414.631-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 10 04.113-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, FZ. 10 04.113-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.05.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.05.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Eine am Tag der Antragstellung durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab keinen Hinweis auf einen vorherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
3. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im April 2010 von seiner Heimat aus zunächst in die Türkei gereist und von dort nach einem ungefähr viertägigen Aufenthalt mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW versteckt nach Griechenland gebracht worden, wo er anschließend im Zuge einer LKW-Kontrolle festgenommen worden sei. In Griechenland habe man seine Fingerabdrücke abgenommen, ein Foto angefertigt und ihn sechs Tage in einem ihm unbekannten Gefängnis inhaftiert. Danach sei er von der griechischen Polizei per Boot in die Türkei zurückgeschoben worden, wo er von der türkischen Polizei übernommen und in der Stadt E. ebenso für sechs Tage inhaftiert worden sei. Auch in der Türkei seien die Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto gemacht worden. Nach diesen sechs Tagen sei er freigelassen und von der türkischen Polizei mit einem Bus nach Istanbul gebracht worden. Nach mehreren Tagen Aufenthalt in Istanbul sei er schließlich versteckt in einem LKW bis nach Österreich gelangt, ohne die genauere Fahrtroute angeben zu können. In Griechenland habe er eine andere Identität angegeben und keinen Asylantrag gestellt. Es habe dort keinen Dolmetscher gegeben und sei er von der griechischen Polizei geschlagen worden. Er wolle nicht mehr nach Griechenland zurück, da es dort schlimmer sei als in seiner Heimat.
Die Fragen nach Verwandten und Bekannten im EU-Raum und in Österreich wurden vom Beschwerdeführer verneint.
4. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung richtete das Bundesasylamt am 21.05.2010 ein Aufnahmesuchen gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die griechischen Behörden. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden den griechischen Behörden dabei ebenso zur Kenntnis gebracht wie die Einschätzung des Bundesasylamtes hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Abschiebung von Griechenland in die Türkei als unglaubwürdig und das Nichtvorliegen eines Eurodac-Treffers.4. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung richtete das Bundesasylamt am 21.05.2010 ein Aufnahmesuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an die griechischen Behörden. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden den griechischen Behörden dabei ebenso zur Kenntnis gebracht wie die Einschätzung des Bundesasylamtes hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Abschiebung von Griechenland in die Türkei als unglaubwürdig und das Nichtvorliegen eines Eurodac-Treffers.
5. Bereits am Tag zuvor war dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Bereits am Tag zuvor war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
6. Am 23.06.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.6. Am 23.06.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, schriftlich über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.
7. Am 13.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Zu Beginn gab der Beschwerdeführer dabei an, gesund zu sein. Zu der vom Bundesasylamt beabsichtigten Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland führte dieser aus, er sei dort geschlagen worden, habe keinen Dolmetscher, nichts zu Essen und zu Trinken erhalten und sei ohne Grund abgeschoben worden. Auf Befragung gab er an, er habe sich sechs Tage in Griechenland in Haft befunden und deshalb nicht um Asyl angesucht, da er die Sprache nicht können und auch keinen Dolmetscher gehabt habe. Auf die anschließende Frage des Bundesasylamtes, wie er in Österreich um Asyl angesucht habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe dies selbst gemacht. Befragt, was seiner Ausweisung nach Griechenland entgegenstehe, gab der Beschwerdeführer an, er denke nicht, dass er in Europa gewesen sei. Er habe von einem Mithäftling, einem Afghanen, der Englisch gesprochen habe, erfahren, dass er an einem griechischen Grenzposten gewesen sei, weswegen ihm auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien; er sei also gar nicht in Griechenland gewesen. Er sei an der Grenze gewesen und von dort in die Türkei abgeschoben worden. Auf die Frage, von wo, wenn nicht von Griechenland, er in die Türkei abgeschoben worden sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, er wisse dies nicht, es sei jedenfalls auf dem Landweg und in der Nacht erfolgt. Sie seien gezwungen gewesen, an einem kleinen Fluss auszusteigen und seien sie dann über den zwei Meter breiten Fluss gegangen. Von denjenigen, von denen sie in die Türkei gebracht worden seien, sei eine Leuchtrakete abgeschossen worden, damit der Weg besser zu sehen gewesen sei. Um etwa Mitternacht seien sie in die Türkei gebracht worden und sei dann von ihnen bis Helligkeit im Schnee gewartet worden, bis die türkische Polizei gekommen sei. Sie seien zum türkischen Grenzposten gebracht worden, es seien die Fingerabdrücke abgenommen und sei er für sechs Tage eingesperrt worden. Er habe sich dort als Palästinenser ausgegeben, da man Iraner sofort abschiebe und habe er ein Papier erhalten. Danach sei er nach Österreich gekommen. Auf Fragen in Zusammenhang mit seiner Haft in Griechenland gab der Beschwerdeführer an, er sei mit vierzig Personen in einem Zimmer eingesperrt gewesen, er habe weder Behördenkontakt noch Informationsblätter erhalten. Man habe ihnen weder zu Essen noch zu Trinken gegeben, nicht einmal Wasser. Man habe nicht sprechen können und gleich Schläge erhalten. Man habe ihn nicht verstanden und man habe auch nicht mit ihm sprechen wollen.
8. Mit Schriftsatz vom selben Tag erstattete der bei der Einvernahme anwesend gewesene Rechtsberater eine Stellungnahme. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht zu hundert Prozent sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer über Griechenland nach Österreich eingereist sei. Die Zuständigkeit werde allein aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers angenommen. Fingerabdrücke seien keine abgenommen worden, was auch daher rühren könne, dass sich der Beschwerdeführer bei der Anhaltung nicht auf griechischem Boden sondern in der sogenannten "grünen Zone" aufgegriffen worden sei, was wiederum der Grund für die rasche Abschiebung gewesen sein könne. Es sei daher im Zweifel im Sinne des Asylwerbers zu entscheiden. In eventu sei vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 (1) iVm 18 (7) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, (1) in Verbindung mit 18 (7) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über Griechenland in die EU eingereist und nicht wieder ausgereist sei, aus dessen Angaben in der Erstbefragung in Zusammenschau mit den völlig konträr zu Protokoll gegebenen Aussagen vor dem Bundesasylamt zu treffen gewesen seien. Die behauptete Zurückschiebung von Griechenland in die Türkei sei aufgrund der unterschiedlichen Versionen und dem fehlenden Widerspruch Griechenlands auf die Anfrage zur Aufnahme des Beschwerdeführers unglaubwürdig.
Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schlecht gewesen seien und er auch von der Polizei geschlagen worden sei, wies das Bundesasylamt zusammengefasst darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen der ihm offen gestanden habenden Möglichkeit von sich aus keinen Asylantrag in Griechenland gestellt habe und daher bislang noch nicht in den Genuss der Grundversorgung in Griechenland habe kommen könne, weshalb sein Vorbringen nicht geeignet sei, die im gegenständlichen Verfahren zur Versorgungslage in Griechenland getroffenen Feststellungen, zu entkräften. Es gebe auch keine Hinweise auf systematische Menschenrechtsverletzungen in Griechenland, welchen nach Griechenland überstellte Personen ausgesetzt wären. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der allgemeinen Lage in Griechenland sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aktuell im Falle einer Rückkehr nach Griechenland konkret Übergriffe durch Polizeiangehörige drohen würden und seien im Verfahren auch keine qualifizierten Hinweise dahingehend hervorgekommen, dass es dem Beschwerdeführer in Griechenland nicht möglich sei, im Bedarfsfall gegen Polizeibeamte vorzugehen.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Art 8 Abs 2 EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs 2 Z 1 AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 10 Abs 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels handschriftlich verfasstem Schreiben am 20.07.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich sein bereits vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen, ohne auf die Abweisungsgründe des Bundesasylamtes einzugehen.
11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 04.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung gleich nach seiner Ankunft in Österreich aus freien Stücken, - zu diesem Zeitpunkt lag kein Eurodac-Treffer vor -, an, in Griechenland gewesen zu sein (vgl AS 9 ff.). Auch zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er zunächst an, sechs Tage lang in Griechenland inhaftiert gewesen zu sein. Erst nachdem er in der Einvernahme gefragt worden war, was seiner Ausweisung nach Griechenland entgegenstehe, gab er an, er denke nicht, dass er in Europa und Griechenland gewesen sei, sondern nur an einem griechischen Grenzposten. Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Argumentation in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anführte, dass ihm aus diesem Grunde auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien und dies auch in der Stellungnahme des Rechtsberaters wiederholt wurde, widerspricht dies jedoch den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Griechenland sehr wohl seine Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto angefertigt worden seien (AS 15, 137, 139, 241). Dass es bei der Erstbefragung diesbezüglich zu Missverständnissen oder Fehler gekommen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst kein Hinweis auf derartige Mängel ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen bei der Erstbefragung (Aufenthalt in Griechenland, Abnahme der Fingerabdrücke und Anfertigen eines Fotos) erstatten hätte sollen, wenn es nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Seine diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt müssen daher als Schutzbehauptungen und unglaubwürdig erachtet werden und es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer unzweifelhaft in Griechenland war. Dass kein Eurodac-Treffer vorliegt, kommt - im vorliegenden Fall - in einer Gesamtschau geringere Bedeutung zu, berücksichtigt man noch dazu den Umstand, dass entsprechend der Eurodac-VO (Art 11 Abs 3) die Fingerabdruckdaten von Ausländern, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten (ohne im Zuge einer illegalen Einreise oder einer Asylantrag erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein) nicht in der Eurodac-Datenbank gespeichert werden, worauf bereits das Bundesasylamt hingewiesen hat.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung gleich nach seiner Ankunft in Österreich aus freien Stücken, - zu diesem Zeitpunkt lag kein Eurodac-Treffer vor -, an, in Griechenland gewesen zu sein vergleiche AS 9 ff.). Auch zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er zunächst an, sechs Tage lang in Griechenland inhaftiert gewesen zu sein. Erst nachdem er in der Einvernahme gefragt worden war, was seiner Ausweisung nach Griechenland entgegenstehe, gab er an, er denke nicht, dass er in Europa und Griechenland gewesen sei, sondern nur an einem griechischen Grenzposten. Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Argumentation in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anführte, dass ihm aus diesem Grunde auch keine Fingerabdrücke abgenommen worden seien und dies auch in der Stellungnahme des Rechtsberaters wiederholt wurde, widerspricht dies jedoch den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach in Griechenland sehr wohl seine Fingerabdrücke abgenommen und ein Foto angefertigt worden seien (AS 15, 137, 139, 241). Dass es bei der Erstbefragung diesbezüglich zu Missverständnissen oder Fehler gekommen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hat sich auch sonst kein Hinweis auf derartige Mängel ergeben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen bei der Erstbefragung (Aufenthalt in Griechenland, Abnahme der Fingerabdrücke und Anfertigen eines Fotos) erstatten hätte sollen, wenn es nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Seine diesbezüglich gegenteiligen Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt müssen daher als Schutzbehauptungen und unglaubwürdig erachtet werden und es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer unzweifelhaft in Griechenland war. Dass kein Eurodac-Treffer vorliegt, kommt - im vorliegenden Fall - in einer Gesamtschau geringere Bedeutung zu, berücksichtigt man noch dazu den Umstand, dass entsprechend der Eurodac-VO (Artikel 11, Absatz 3,) die Fingerabdruckdaten von Ausländern, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten (ohne im Zuge einer illegalen Einreise oder einer Asylantrag erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein) nicht in der Eurodac-Datenbank gespeichert werden, worauf bereits das Bundesasylamt hingewiesen hat.
Die vom Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vorgebrachte Behauptung, von Griechenland in die Türkei zwischenzeitlich abgeschoben worden zu sein, muss ebenso als unglaubwürdig erachtet werden, da ein Vergleich der betreffenden Schilderungen zeigt, dass es in den beiden Befragungen nicht bloß zu geringfügigen und damit zu vernachlässigenden Unterschieden gekommen ist, sondern vielmehr zu völlig voneinander abweichenden Darstellungen dahingehend, wie der Beschwerdeführer wieder in die Türkei zurückgebracht worden sein soll. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, von der griechischen Polizei "per Boot" in die Türkei zurückgeschoben und von der türkischen Polizei übernommen worden zu sein (AS 15) gab er in der Einvernahme an, er sei "jedenfalls am Landweg" abgeschoben worden. Demnach hätten sie weiters an einem kleinen Fluss aussteigen und über einen zwei Meter breiten Fluss gehen müssen, es sei eine Leuchtrakete abgeschossen worden, damit der Weg sichtbar gewesen sei und hätten sie von Mitternacht bis zum Anbruch der Helligkeit warten müssen, ehe die türkische Polizei gekommen sei (AS 139). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden, wäre zu erwarten gewesen, dass das diesbezügliche Vorbringen zumindest hinsichtlich dessen, ob dies auf dem Landweg oder per Boot erfolgte, sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme einigermaßen kongruent erstattet worden wäre, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, dass es zu etwaigen Kommunikations- oder sonstigen Fehlern im Verfahren gekommen wäre. Es ist daher letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das EU-Gebiet nach seiner Einreise in Griechenland wieder verlassen hat, ehe er nach Österreich eingereist ist, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu § 27a).Die vom Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vorgebrachte Behauptung, von Griechenland in die Türkei zwischenzeitlich abgeschoben worden zu sein, muss ebenso als unglaubwürdig erachtet werden, da ein Vergleich der betreffenden Schilderungen zeigt, dass es in den beiden Befragungen nicht bloß zu geringfügigen und damit zu vernachlässigenden Unterschieden gekommen ist, sondern vielmehr zu völlig voneinander abweichenden Darstellungen dahingehend, wie der Beschwerdeführer wieder in die Türkei zurückgebracht worden sein soll. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben hat, von der griechischen Polizei "per Boot" in die Türkei zurückgeschoben und von der türkischen Polizei übernommen worden zu sein (AS 15) gab er in der Einvernahme an, er sei "jedenfalls am Landweg" abgeschoben worden. Demnach hätten sie weiters an einem kleinen Fluss aussteigen und über einen zwei Meter breiten Fluss gehen müssen, es sei eine Leuchtrakete abgeschossen worden, damit der Weg sichtbar gewesen sei und hätten sie von Mitternacht bis zum Anbruch der Helligkeit warten müssen, ehe die türkische Polizei gekommen sei (AS 139). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden, wäre zu erwarten gewesen, dass das diesbezügliche Vorbringen zumindest hinsichtlich dessen, ob dies auf dem Landweg oder per Boot erfolgte, sowohl bei der Erstbefragung als auch in der Einvernahme einigermaßen kongruent erstattet worden wäre, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, dass es zu etwaigen Kommunikations- oder sonstigen Fehlern im Verfahren gekommen wäre. Es ist daher letztlich nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das EU-Gebiet nach seiner Einreise in Griechenland wieder verlassen hat, ehe er nach Österreich eingereist ist, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu Paragraph 27 a,).
Schließlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass im Zuge des Konsultationsverfahrens die österreichische Dublinbehörde Griechenland ordnungsgemäß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht hat. Griechenland hat diesen Feststellungen nicht widersprochen. Aufgrund der angegebenen Tatsachen ergibt sich daher, dass Griechenland für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers auch noch weniger als ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 letzter Satz Dublin II VO)und erfolgte dort auch keine Asylantragstellung, was sich aus dem Nicht-Vorliegen eines entsprechenden Eurodac-Treffers im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt.Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers auch noch weniger als ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz Dublin römisch zwei VO)und erfolgte dort auch keine Asylantragstellung, was sich aus dem Nicht-Vorliegen eines entsprechenden Eurodac-Treffers im Einklang mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt.
Im vorliegenden Fall ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union über Griechenland besteht.Im vorliegenden Fall ist daher dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union über Griechenland besteht.
2.1.1.2. Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.1.1.3. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Ebenso unbestrittener Maßen ist in den Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidung in Griechenland gefallen, zumal dieser dort bisher noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K8-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.
2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art 3 EMRK2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK
2.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 32.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3
EMRK
2.1.2.2.1.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.
Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).
Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).
Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 (fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten. Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt.
*) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).
*) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).
*) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellte sich die Situation jedenfalls bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden, diesbezüglich könnte der Regierungswechsel im Oktober 2009 eine Verbesserung bewirken).
*) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).
Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.
Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zurzeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).
Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.
Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.
2.1.2.2.1.2. Soweit nun im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer und in der Beschwerdeschrift die Situation in Griechenland kritisiert wurde, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und die hier getätigten Ausführungen hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Hilfe erhalten und in die Türkei abgeschoben worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, da sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten. Den Feststellungen zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er keine Hilfe erhalten und in die Türkei abgeschoben worden sei, ist nicht geeignet, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu erschüttern, da sich dieses Vorbringen, auf seine Situation als Fremder, der in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hatte, bezieht. Diese Angaben des Beschwerdeführers geben keine Auskunft zu der - fallbezogen nunmehr beachtlichen - Situation von Asylwerbern, die nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Griechenland einen Asylantrag stellen können und dergestalt Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Griechenland sowie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten. Den Feststellungen zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).
Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).
Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Auch amnesty international berichtet von keinen Fällen, in denen seit Amtsantritt der neuen Regierung Asylwerber (Dublin-Rücküberstellte) nach ihrer Rückkehr aus anderen EU-Staaten tatsächlich entgegen dem Refoulment-Prinzip außer Landes gebracht worden wären (vgl. "The Dublin II Trap", amnesty international, März 2010). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Auch amnesty international berichtet von keinen Fällen, in denen seit Amtsantritt der neuen Regierung Asylwerber (Dublin-Rücküberstellte) nach ihrer Rückkehr aus anderen EU-Staaten tatsächlich entgegen dem Refoulment-Prinzip außer Landes gebracht worden wären vergleiche "The Dublin römisch zwei Trap", amnesty international, März 2010). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805/2009, und 29.07.2009, D 4675/2009; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805 aus 2009,, und 29.07.2009, D 4675 aus 2009,; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.
Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).
Auch aus den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Länderberichten bzw. aus jenen, welche von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009; Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammaberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009; amnesty international, The Dublin II Trapp, März 2010). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").Auch aus den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Länderberichten bzw. aus jenen, welche von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009; Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammaberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009; amnesty international, The Dublin römisch zwei Trapp, März 2010). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").
Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind ebenfalls nicht hervorgekommen (beachte in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen weiter unten unter Punkt 2.1.2.2.3.)
2.1.2.2.2. Übergriffe durch die griechische Polizei oder Privatpersonen
Soweit der Beschwerdeführer geschildert hat, in Griechenland von Polizeiorganen geschlagen worden zu sein, ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist.Soweit der Beschwerdeführer geschildert hat, in Griechenland von Polizeiorganen geschlagen worden zu sein, ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist.
2.1.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Im vorliegenden Fall konnte seitens des Beschwerdeführers kein akut existenzbedrohender Krankheitszustand oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 13.07.2010 vor dem Bundesasylamt angegeben, gesund zu sein (AS 135). Auch in der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen ergibt sich auch keine Notwendigkeit, weitere Erhebungen dazu durchzuführen.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
2.1.2.3. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.2.1.2.3. Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.
2.1.3. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Misshandlung, real risk, Verfahrensführung, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.09.2010