Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
E3 255.217-2/2010-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 03 34.969-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Margit GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 03 34.969-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und SACHVERHALTrömisch eins. Verfahrensgang und SACHVERHALT
1. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige und der türkischen Mehrheitsbevölkerung zugehörig, reiste gemäß eigenen Angaben am 1. November 2003 legal mittels eines Visums (gültig von 25.10.2003 bis 24.01.2004) in das Bundesgebiet ein und brachte am 12.11.2003 einen Asylantrag ein. Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 13.11.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland deswegen verlassen habe, weil sie ständigen Übergriffen und Gewalttätigkeiten seitens ihres geschiedenen Ehegatten ausgesetzt gewesen wäre und ein solches Leben für sie nicht mehr erträglich gewesen sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2004, FZ. 03 34.969-BAL, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und sie gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2004, FZ. 03 34.969-BAL, wurde der Asylantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihre Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl Nr. 129/2004 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. I Nr. 100/2005, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht zulässig sei und wurde ihr gemäß § 15 Abs. 2 AsylG idF BGBl Nr. 129/2004 iVm § 8 Abs. 3 AsylG idF BGBl Nr. 129/2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2010 erteilt.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht zulässig sei und wurde ihr gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2010 erteilt.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei basiert auf folgender Begründung:
"Eine Rückkehr in die Türkei erscheint angesichts der Ereignisse welche die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland erleben musste (langjährige Gewalttätigkeiten seitens ihres Ehegatten und Drohungen) nicht zumutbar. Durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei, bspw. in den Großstädten Ankara oder Istanbul, könnte sich die Beschwerdeführerin zwar den künftigen Gewalttätigkeiten ihres geschiedenen Ehemannes entziehen und wäre auf Basis der getroffenen Feststellungen auch davon auszugehen, dass im allgemeinen Schutz erlangt werden könnte; im besonderen Fall trifft dies aber unter dem Aspekt des schlechten psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin (der durch die Rückkehr in die Heimatregion wahrscheinlich jedenfalls verschlechtert würde) zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu. Aufgrund des angegriffenen psychischen Gesundheitszu-standes und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint der Verweis auf eine innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht zumutbar. Auch könnte ein neuerliches auch nur kurzes Zusammentreffens mit ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund der ihr jahrelang widerfahrenen schweren Übergriffe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auslösen (sohin bereits dieses Zusammentreffen einen hinreichend schweren Eingriff in die Integrität der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin darstellen würde) - dies auch selbst wenn schlussendlich staatlicher Schutz erlangt werden könnte. Seitens des Asylgerichtshofes wird folglich nicht verkannt, dass in der Türkei Maßnahmen zur Eindämmung häuslicher Gewalt, beispielsweise durch die Schulung von Polizeibeamten zum Umgang mit Frauen und der Einrichtung von Frauenhäusern gesetzt werden, im gegenständlichen Fall führt jedoch eine Kumulation von Umständen dazu, dass nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu einer für die Beschwerdeführerin menschenrechtlich unzumutbaren Situation führen könnte. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf Grund der besonderen bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Umstände ein Refoulementverbot auszusprechen ist."
4. Mit Schreiben vom 13.01.2010 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG beim Bundesasylamt ein. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugeführt, welcher ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustandes erstattet. Zusammengefasst kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Anpassungsstörung leide. Nach Klärung des offenen Asylverfahrens und nach Klärung der zwischenmenschlichen Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann sei von einem Sistieren der Erkrankung auszugehen. Im Falle einer Überstellung in die Türkei sei von einer kurzfristigen Verschlechterung der psychischen Störung auszugehen, von einer derartigen Verschlechterung, dass die Antragstellerin aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, sei aber nicht zu erwarten wobei die reale Gefahr welche möglicherweise vom Ex-Ehegatten ausgehe nicht beurteilt werden könne. Hinsichtlich des genauen Inhaltes des Gutachtens wird auf den Akteninhalt verwiesen (AS 227 bis 249 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).4. Mit Schreiben vom 13.01.2010 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG beim Bundesasylamt ein. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes einer ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugeführt, welcher ein Gutachten über den psychischen Gesundheitszustandes erstattet. Zusammengefasst kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer leichtgradigen depressiven Anpassungsstörung leide. Nach Klärung des offenen Asylverfahrens und nach Klärung der zwischenmenschlichen Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann sei von einem Sistieren der Erkrankung auszugehen. Im Falle einer Überstellung in die Türkei sei von einer kurzfristigen Verschlechterung der psychischen Störung auszugehen, von einer derartigen Verschlechterung, dass die Antragstellerin aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere, sei aber nicht zu erwarten wobei die reale Gefahr welche möglicherweise vom Ex-Ehegatten ausgehe nicht beurteilt werden könne. Hinsichtlich des genauen Inhaltes des Gutachtens wird auf den Akteninhalt verwiesen (AS 227 bis 249 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
5. Am 11.05.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab sie an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie eine Therapie machen würde. Sie müsse auch Medikamente nehmen und brachte sie eine diesbzgl. Verordnung ihres Arztes in Vorlage. Ihr Ex-Ehemann habe sie bis letztes Jahr telefonisch bedroht. Sie habe die Telefonnummer gewechselt und könne er sie jetzt nicht mehr erreichen
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, FZ. 03 34.969-BAL erkannte dieses der Beschwerdeführerin den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13E, zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF von Amts wegen ab (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihr die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, FZ. 03 34.969-BAL erkannte dieses der Beschwerdeführerin den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13E, zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde ihr die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13E, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
7. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 75 Absatz 1 AsylG idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 1 AsylG idgF sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß Absatz 6 leg. cit gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. ad Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes2. ad Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 2,) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).
Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (vgl. dazu auch Art 16 Abs. 2 StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Art. 19 der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet (vgl dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit b StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.Bei Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sind somit zwei Anwendungsfälle zu unterscheiden. Beim nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiären Schutz wird auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung abgestellt, wobei dieser Tatbestand eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt vergleiche dazu auch Artikel 16, Absatz 2, StatusRL). Der andere Anwendungsfall stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nie vorgelegen haben. Dieser Anwendungsfall sieht somit die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor, die sich aber zumindest sinngemäß an Voraussetzungen wie etwa in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu orientieren hat, umso mehr, als Artikel 19, der StatusRL, die mangels Umsetzung in das österreichische Recht jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen wäre, den besprochenen Anwendungsfall an derartige Voraussetzungen bindet vergleiche dazu Putzer/Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007], Rz 224, 227). Gemäß Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Art. 19 Abs. 3 lit. b StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt - auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wird - offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Hinweis, dass das Bundesasylamt der Ansicht gewesen ist, die Gründe für subsidiären Schutz wären bei dessen Gewährung durch Irrtum oder Täuschung herbeigeführt worden. Auch gibt es keinerlei Hinweis, dass das Bundesasylamt zwischenzeitlich von irgendeinem Faktum im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Litera b, StatusRL Kenntnis erlangt hat, das geeignet gewesen wäre, zum Zeitpunkt der Gewährung subsidiären Schutzes eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dementsprechend war das Bundesasylamt - auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wird - offenkundig der Ansicht, die Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes würden nun nicht mehr vorliegen.
Dieser in § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Art. 16 StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 9 [Anm12]).Dieser in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als zweite Alternative angeführte Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung von subsidiärem Schutz ab und verlangt in Anlehnung an Artikel 16, StatusRL eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände. Es ist dabei keineswegs ausreichend lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragsstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben, sondern es muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderung im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 9, [Anm12]).
Im gegenständlichen Fall wurde erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13 E gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl Nr. 129/2004 iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. I Nr. 100/2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht zulässig sei und wurde ihr gemäß § 15 Abs. 2 AsylG idF BGBl Nr. 129/2004 iVm § 8 Abs. 3 AsylG idF BGBl Nr. 129/2004 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2010 erteilt, wobei die exzeptionelle Situation der Beschwerdeführerin (psychische Erkrankung und mögliche Übergriffe seitens ihres geschiedenen Ehemannes) ausschlaggebend waren.Im gegenständlichen Fall wurde erstmals mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13 E gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei nicht zulässig sei und wurde ihr gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 2004, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.02.2010 erteilt, wobei die exzeptionelle Situation der Beschwerdeführerin (psychische Erkrankung und mögliche Übergriffe seitens ihres geschiedenen Ehemannes) ausschlaggebend waren.
Der Asylgerichthof hat die Unzulässigkeit der Abschiebung vorwiegend mit der exzeptionellen Situation in welcher sich die Beschwerdeführerin befindet begründet. Seitens des Asylgerichtshofes wurde auch nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin möglichen Übergriffen ihres geschiedenen Ehemannes durch Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei, bspw. in den Großstädten Ankara oder Istanbul, entziehen könnte und dass auf Basis der getroffenen Feststellungen auch davon auszugehen sei, dass im allgemeinen Schutz erlangt werden könnte; im besonderen Fall treffe dies aber unter dem Aspekt des schlechten psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin (der durch die Rückkehr in die Heimatregion wahrscheinlich jedenfalls verschlechtert würde) zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu. Aufgrund des angegriffenen psychischen Gesundheitszu-standes und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheine der Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative als nicht zumutbar. Auch könnte ein neuerliches auch nur kurzes Zusammentreffens mit ihrem geschiedenen Ehemann aufgrund der ihr jahrelang widerfahrenen schweren Übergriffe eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auslösen (sohin bereits dieses Zusammentreffen einen hinreichend schweren Eingriff in die Integrität der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin darstellen würde) - dies auch selbst wenn schlussendlich staatlicher Schutz erlangt werden könnte.
Die nunmehr im bekämpften Bescheid ausgesprochene Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nur an einer leichtgradigen depressiven Anpassungsstörung leide, die medizinische Versorgung in der Türkei flächendeckend gewährleistet sei und ihr vor etwaigen Übergriffen ihres geschiedenen Ehemannes eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
Seitens des Asylgerichtshofes kann nun nicht erkannt werden, dass sich die persönliche und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 17.02.2009, Zahl: E3 255.217-0/2008-13E derart verändert hätte, dass nunmehr die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vorliegen; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Asylgerichtshof seine Entscheidung nicht ausschließlich auf die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführer gestützt hat, sondern vielmehr auch die von ihrem geschiedenen Ehemann ausgehende drohende Gefahr und die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer IFA ein wesentliches Kriterium für Entscheidungsfindung waren.
Wenn im ärztlichen Gutachten ausgeführt wird, dass nach Klärung des offenen Asylverfahrens und nach Klärung der zwischenmenschlichen Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ex-Ehemann von einem Sistieren der Erkrankung auszugehen sei, so kann nicht erkannt werden, wie der Gutachter zu dieser Feststellung gelangt; führt dieser im Gutachten doch selbst aus, dass es im Falle einer Abschiebung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin kommen könne und ist eine Bereinigung der "zwischenmenschliche Probleme", wie der Gutachter die über Jahre dauernden Gewalttätigkeiten die die Beschwerdeführer seitens ihres Ehemannes zu ertragen hatte benennt, schwer vorstellbar respektive denkunmöglich.
Wenn das Bundesasylamt ausführt, dass die Antragstellerin durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei den künftigen Gewalttätigkeiten ihres geschiedenen Ehegatten entgehen könnte und eine IFA zumutbar sei, da sie nur noch an einer leichtgradigen depressiven Anpassungsstörung leiden würde, so ist zum einen auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin auch aktuell noch in ständiger psychologischer und ärztlicher Behandlung befindet (vgl. die Angaben und Vorlagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wie insbesondere auch die dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten aktuellen Arztbriefe (Nervenärztlicher Befund und Einweisung zur Anstaltspflege ins Wagner Jauregg Krankenhaus), zum anderen ist aber auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative zu verweisen, welche die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative für vulnerablen Personen jedenfalls ausschließt (VwGH 12.09.1996, 95/20/0185, VwGH 27.02.1997, 95/20/0207, VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, VwGH 01.09.2005, 2005/20/0357; VwGH 11.06.2002, 2000/01/0305; VwGH 13.10.2006, 2006/01/0125; VwGH 26.01.2006, 2005/01/0057 undVwGH 26.01.2006, 2005/20/0304).Wenn das Bundesasylamt ausführt, dass die Antragstellerin durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil der Türkei den künftigen Gewalttätigkeiten ihres geschiedenen Ehegatten entgehen könnte und eine IFA zumutbar sei, da sie nur noch an einer leichtgradigen depressiven Anpassungsstörung leiden würde, so ist zum einen auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin auch aktuell noch in ständiger psychologischer und ärztlicher Behandlung befindet vergleiche die Angaben und Vorlagen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wie insbesondere auch die dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten aktuellen Arztbriefe (Nervenärztlicher Befund und Einweisung zur Anstaltspflege ins Wagner Jauregg Krankenhaus), zum anderen ist aber auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative zu verweisen, welche die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative für vulnerablen Personen jedenfalls ausschließt (VwGH 12.09.1996, 95/20/0185, VwGH 27.02.1997, 95/20/0207, VwGH 15.03.2001, 99/20/0134, VwGH 01.09.2005, 2005/20/0357; VwGH 11.06.2002, 2000/01/0305; VwGH 13.10.2006, 2006/01/0125; VwGH 26.01.2006, 2005/01/0057 undVwGH 26.01.2006, 2005/20/0304).
Betrachtet man die Situation der Beschwerdeführerin in einer Gesamtschau, so muss auch weiterhin festgestellt werden, dass sich ihre seinerzeitige Situation nicht wesentlich verbessert hat und dass nach wie vor von der Gegebenheit der soeben angeführten Begründung auszugehen ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass im Hinblick auf die tragenden Gründe dieser Entscheidung - der Gefahr, die von ihrem geschiedenen Ehemann ausgeht sowie des schlechten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin - wesentliche Änderungen eingetreten wären. Dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich gebessert hat, bestätigen auch die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten aktuellen ärztlichen Befunde.
Eine wesentliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation vermag daher angesichts dieser Ausführungen weder im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch der aktuellen Gefährdung seitens ihres geschiedenes Ehemannes in erkannt werden. Wie bereits aus den beiden wesentlichen Begründungsteilen ersichtlich ist, ging auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis davon aus, dass die medizinische Behandlung von psychischen Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich möglich ist und dass die türkische Polizei grundsätzlich auch schutzwillig ist, jedoch auf Grund der speziellen Situation der Beschwerdeführerin für sie nicht ausreichend sei.
Da somit die aktuelle Gefahr seitens des Ehemannes weiter besteht und sich in einer Gesamtschau keine wesentlichen Änderungen bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zur vorhergehenden Entscheidung erkennen lassen, aber auch keine Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, ist die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vertretbar. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da somit die aktuelle Gefahr seitens des Ehemannes weiter besteht und sich in einer Gesamtschau keine wesentlichen Änderungen bezüglich des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin zur vorhergehenden Entscheidung erkennen lassen, aber auch keine Täuschungshandlungen seitens der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, ist die Aberkennung im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vertretbar. Sonstige Gründe für eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG 2005 liegen ebenfalls nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
3. ad Spruchpunkt II und III des Bescheides des Bundesasylamtes3. ad Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung von subsidiärem Schutz. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides vom 18.06.2010 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben.
5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).5. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bis dato ein Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung nicht erfolgt ist, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die noch vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten samt gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, weil der verfahrenseinleitende Antrag sonst unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 13.01.2010 gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (17.02.2010) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Absatz 2 AsylG 1997 iVm. § 8 Abs. 3 AsylG 1997 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 13.01.2010 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 1997 ist daher noch offen. Da dieser vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltsberechtigung (17.02.2010) gestellt wurde, besteht die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, Absatz 2 AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts.
Da der von der Beschwerdeführerin gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei weiterhin gemäß § 8 AsylG iVm 50 FPG unzulässig, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis entsprechend zu berücksichtigen haben wird.Da der von der Beschwerdeführerin gegenständlich angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei weiterhin gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit 50 FPG unzulässig, wobei das Bundesasylamt bei der Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.01.2010 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung das gegenständliche Erkenntnis entsprechend zu berücksichtigen haben wird.
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Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, aktuelle Gefahr, Bescheidbehebung, psychische Störung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
14.09.2010