Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 411.642-1/2010/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2010, Zl. 09 10.877-BAE, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 11.02.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 11.02.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am 08.09.2009 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen, da er aus einer Mischehe stamme. Sein Vater sei Ashkali und seine Mutter Serbin. Seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Mai 2009 werde er ständig von seinen albanischen Nachbarn bedroht. Im Kosovo habe er nichts und niemanden mehr. Im Jahr 1999 habe er in der Schweiz um Asyl angesucht. Bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008 habe er sich in XXXX aufgehalten. Er habe in der Schweiz einen negativen Asylbescheid bekommen und die Schweiz selbstständig in Richtung Deutschland verlassen. Dort habe er am 29.12.2008 um Asyl angesucht. Ca. 2 1/2 Monate lang wäre er in zwei verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht gewesen. Anfang Mai 2009 sei er von den deutschen Behörden in die Schweiz zurückgeschoben worden. Danach sei am 21.05.2009 die Abschiebung aus der Schweiz in den Kosovo erfolgt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Sein Vater und seine drei Brüder würden in Belgien und seine Mutter in Deutschland leben.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte am 08.09.2009 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2009 gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen, da er aus einer Mischehe stamme. Sein Vater sei Ashkali und seine Mutter Serbin. Seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Mai 2009 werde er ständig von seinen albanischen Nachbarn bedroht. Im Kosovo habe er nichts und niemanden mehr. Im Jahr 1999 habe er in der Schweiz um Asyl angesucht. Bis zu seiner Ausreise im Dezember 2008 habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Er habe in der Schweiz einen negativen Asylbescheid bekommen und die Schweiz selbstständig in Richtung Deutschland verlassen. Dort habe er am 29.12.2008 um Asyl angesucht. Ca. 2 1/2 Monate lang wäre er in zwei verschiedenen Flüchtlingslagern untergebracht gewesen. Anfang Mai 2009 sei er von den deutschen Behörden in die Schweiz zurückgeschoben worden. Danach sei am 21.05.2009 die Abschiebung aus der Schweiz in den Kosovo erfolgt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, umgebracht zu werden. Sein Vater und seine drei Brüder würden in Belgien und seine Mutter in Deutschland leben.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, er leide derzeit an Schlafstörungen und befinde sich daher in ärztlicher Behandlung und nehme Schlaftabletten. Bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr habe er in seinem Heimatdorf im Kosovo gelebt und sei dann in die Schweiz gegangen. Seine Eltern hätten sich bereits scheiden lassen, als er klein gewesen sei und deshalb lebten sie nicht zusammen. Angeblich sei seine Mutter deutsche Staatsbürgerin und der Vater habe in Belgien einen Asylantrag gestellt. Er habe sich ca. zehn Jahre lang bis 2007 als Asylwerber in der Schweiz aufgehalten und seien sie dann aus der Schweiz abgeschoben worden. Er habe auch in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Dort sei er drei Monate lang aufhältig gewesen, bevor er in die Schweiz abgeschoben worden sei. Im Jänner 2008 sei er aus der Schweiz in seine Heimat zurückgekehrt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter sei Serbin und deshalb habe er Probleme. Außerdem habe er viel gesehen, was im Krieg mit Angehörigen anderer Minderheiten passiert sei. Er habe dem Den Haager Tribunal alles erzählen worden. Ashkali und Roma seien während des Krieges getötet worden. Außerdem werde er beschuldigt, ein Spion zu sein. Sie hätten Angst vor ihm und würden ihn umbringen wollen. Er wisse, wer während des Krieges alles gemacht habe. Er habe Angst vor ihnen. Sein Nachbar habe 1998 sein Elternhaus im Kosovo niedergebrannt und sie vertrieben. Wäre er im Kosovo geblieben, wäre er nun nicht mehr hier.
Er habe nach der Rückkehr aus der Schweiz Probleme mit seinem Nachbarn gehabt. Man hätte ihm gesagt, dass er innerhalb von 24 Stunden den Kosovo verlassen müsse. Er habe zu EULEX gehen wollen, um eine Anzeige zu erstatten, doch habe sein Nachbar zu ihm gesagt, dass er ihn in diesem Fall töten werde. Seine Eltern seien nicht gemeinsam mit ihm in den Kosovo zurückgekehrt, sondern nach Montenegro gereist. Wegen des Vorfalls mit dem Nachbar sei er zur kosovarischen Polizei gegangen. Diese hätten zu ihm gesagt, dass er verschwinden solle. Die kosovarische Polizei helfe einem nicht, die EULEX schon. Der Nachbar habe zu ihm drei Mal gesagt, dass er umgebracht werde, falls er ihn nochmals sehe. Ihm sei vom Nachbarn auch gesagt worden, dass er im gesamten Kosovo gefunden und umgebracht würde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, vom Nachbarn umgebracht zu werden. Nach seiner Rückkehr habe er sich einen Tag im Kosovo aufgehalten und sei nach Montenegro weitergereist. Nach Vorhalt, die angegebenen Zeiten könnten nicht der Wahrheit entsprechen, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Zeit verloren. Vor seiner Ausreise habe er ca. sechs Monate lang in Montenegro bei einem Verwandten gelebt. In Montenegro habe er keine Probleme gehabt, aber sein Verwandter habe zu ihm gesagt, dass er das Haus verlassen solle. In Montenegro habe er sich nicht mehr aufhalten können, da er keine Dokumente gehabt habe. Er habe sich um einen Aufenthaltstitel in Montenegro bemüht, aber keinen bekommen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, dass der Bericht bezüglich der Grundversorgung im Kosovo nicht der Wahrheit entspreche. Es könne zwar für Albaner so sein, doch für Angehörige der Minderheiten sei es nicht so. Diese Informationen habe er aus dem Internet. Auch entspreche der Bericht bezüglich der Minderheiten nicht der Wahrheit; dies wisse er aus persönlicher Erfahrung.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die Behörde aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG und lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände vor. Der Beschwerdeführer weise kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich auf, wodurch die Ausweisung keinen Eingriff in die Rechtsposition nach Art. 8 EMRK darstelle.Begründend führte die Behörde aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt biete keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG und lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände vor. Der Beschwerdeführer weise kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich auf, wodurch die Ausweisung keinen Eingriff in die Rechtsposition nach Artikel 8, EMRK darstelle.
1.3 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 11.02.2010 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und im Wesentlichen - ergänzend zum bisherigen Vorbringen - ausgeführt, im Kosovo habe der Beschwerdeführer keine Bleibe. Entgegen den Schlussfolgerungen der Behörde sei die Lage für Angehörige von Minderheiten und auch von Mischehen im Kosovo immer noch gefährlich. Auch die Polizei unternehme in Fällen der Bedrohung von Minderheitenangehörigen nichts. Hiezu wurde auf einen Auszug aus den UNHCR Richtlinien zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von Asylwerbern aus dem Kosovo vom 09.11.2009 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo keinerlei Lebensgrundlage. Er habe keine Verwandte, kein Einkommen und wäre nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Er leide an Schlaflosigkeit, sei verwirrt und vergesslich. Es sei unvorstellbar, wie eine Person in einer derartigen Lage im Kosovo ein menschenwürdiges Dasein führen könnte oder überleben sollte.
1.4 Mit Schreiben vom 21.04.2010 übermittelte das Bundesamt für Migration in Bern auf ein Informationsersuchen des Asylgerichtshofs vom 10.03.2010 Kopien der Niederschriften bzw. Anhörungsprotokolle und Entscheidungen aus dem schweizerischen Asylverfahren des Beschwerdeführers, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2010 seine Zustimmung erklärte, dass der Asylgerichtshof Auskünfte über sein in der Schweiz geführtes Asylverfahren einholen könne.
1.5 Zur Erkrankung des Beschwerdeführers wurden mit folgende Dokumente beim Asylgerichtshof zur Vorlage gebracht: Eine Bestätigung einer Gesundheitspsychologin vom 05.03.2010, ein Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Sitz in XXXX zur Behandlung vom 24.03.2010, ein klinisch-psychologisches Gutachten einer Gesundheitspsychologin vom 01.04.2010.1.5 Zur Erkrankung des Beschwerdeführers wurden mit folgende Dokumente beim Asylgerichtshof zur Vorlage gebracht: Eine Bestätigung einer Gesundheitspsychologin vom 05.03.2010, ein Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Sitz in römisch 40 zur Behandlung vom 24.03.2010, ein klinisch-psychologisches Gutachten einer Gesundheitspsychologin vom 01.04.2010.
1.6 In Beantwortung der Anfrage des Asylgerichtshofs vom 20.05.2010 übermittelte der Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres im Kosovo mit Schreiben vom 25.06.2010 Ermittlungsergebnisse über die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsort und führte aus, dass keine Gefährdungsszenarien eruiert werden könnten. Nach einem Massaker durch serbische Einsatzkräfte am 07.05.1999, bei dem die Familie des Beschwerdeführers jedoch nicht verwickelt gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen und sei zuerst nach XXXX/Albanien gegangen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Vorfälle 1999 in einem Alter von 15 Jahren gewesen. Der Auskunftsperson sei von einem Konflikt mit dem Nachbarn des Beschwerdeführers oder dessen Involvierung in die Brandstiftung nichts bekannt. Im Viertel des Beschwerdeführers gebe es zwischen den verschiedenen Volksgruppen keine Probleme und guten Kontakt. Ashkali würden generell als der albanischen Ethnie gegenüber loyal zugeordnet werden.
1.7 Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage seiner Staatsbürgerschaft, zum Ermittlungsbericht des schweizerischen Verbindungsbüros Pristina an das schweizerische Bundesamt für Migration vom 28.04.2006, zum Ermittlungsbericht des schweizerischen Verbindungsbüros Pristina an das schweizerische Bundesamt für Migration vom 08.12.2006, zum Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres im Kosovo vom 25.06.2010, zu seiner konkreten Rückkehrsituation, zu den Umständen seiner (wiederholten) Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Einreise in Österreich sowie zu seinen familiären und persönlichen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.1.7 Mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur allgemeinen Situation im Kosovo, zur Frage seiner Staatsbürgerschaft, zum Ermittlungsbericht des schweizerischen Verbindungsbüros Pristina an das schweizerische Bundesamt für Migration vom 28.04.2006, zum Ermittlungsbericht des schweizerischen Verbindungsbüros Pristina an das schweizerische Bundesamt für Migration vom 08.12.2006, zum Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres im Kosovo vom 25.06.2010, zu seiner konkreten Rückkehrsituation, zu den Umständen seiner (wiederholten) Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Einreise in Österreich sowie zu seinen familiären und persönlichen Verhältnisse in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Bis zum heutigen Tage ist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof eingelangt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, wurde am XXXX in XXXX, damals Jugoslawien - Autonome Provinz Kosovo, geboren und war bis Mai 1999 stets im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo wohnhaft. Sein Vater gehört zur Volksgruppe der Ashkali, seine Mutter zur serbischen Volksgruppe. Die Volksgruppe der Ashkali wird im Herkunftsort des Beschwerdeführers den Albanern gegenüber loyal zugeordnet. Der Familienverband des Beschwerdeführers hat im Herkunftsort eine gute Reputation und ist dort auch Eigentümer von Häusern eines gesamten Straßenzuges sowie von landwirtschaftlichem Land, das jedoch nicht bewirtschaftet wird. Im Viertel des Beschwerdeführers gibt es zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen guten Kontakt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, wurde am römisch 40 in römisch 40 , damals Jugoslawien - Autonome Provinz Kosovo, geboren und war bis Mai 1999 stets im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo wohnhaft. Sein Vater gehört zur Volksgruppe der Ashkali, seine Mutter zur serbischen Volksgruppe. Die Volksgruppe der Ashkali wird im Herkunftsort des Beschwerdeführers den Albanern gegenüber loyal zugeordnet. Der Familienverband des Beschwerdeführers hat im Herkunftsort eine gute Reputation und ist dort auch Eigentümer von Häusern eines gesamten Straßenzuges sowie von landwirtschaftlichem Land, das jedoch nicht bewirtschaftet wird. Im Viertel des Beschwerdeführers gibt es zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen guten Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist im Jahre 1999 mit seiner Familie in die Schweiz ausgereist und hat dort um Asyl ersucht, nachdem er zuvor aus dem Herkunftsstaat nach XXXX/Albanien gereist war. Sein Asylgesuch wurde in der Schweiz abgewiesen und im Jahre 2006 hat er in Deutschland Asyl beantragt. Dieser Antrag wurde ebenfalls negativ entschieden und er wurde im Jahre 2009 in die Schweiz überstellt und von dort im Mai 2009 in den Herkunftsstaat abgeschoben. Danach ist er im September 2009 illegal nach Österreich gereist und hat den gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Mai 2009 von einem Nachbarn bedroht worden sei sowie dass dieser Nachbar im Jahre 1999 das Haus der Familie des Beschwerdeführers niedergebrannt und sie vertrieben hätte.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen und einer leichten Intelligenzminderung. Für ihn besteht derzeit kein Bedarf an einer stationären Behandlung und ist seine Erkrankung im Herkunftsstaat behandelbar.
Der Beschwerdeführer ist unverheiratet, geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen Bindungen.
Im Herkunftsstaat leben keine Verwandten des Beschwerdeführers. Sein Vater und seine drei Stiefbrüder sind in Belgien, seine Mutter und seine Schwester in Deutschland aufhältig. Der Beschwerdeführer wird von seinen in den USA und der Schweiz lebenden Onkeln finanziell unterstützt und ist anzunehmen, dass er diese Unterstützung auch weiterhin in Anspruch nehmen kann. Bei einer etwaigen Rückkehr könnte der Beschwerdeführer im Haus seines Onkels oder des Sohnes des Cousins seines Vaters Aufnahme finden. Zudem könnte er vorübergehend bei Freunden im Herkunftsstaat Unterkunft finden.
2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo wird folgendes festgestellt:
Seit 10.06.1999 wurde die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK), seit 2008 auch einer EU-Mission (EULEX), administriert. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Dies gilt auch für die unmittelbar an Serbien grenzenden Gebiete der Republik Kosovo; es gibt keine Berichte über Grenzverletzungen seitens Serbiens. Eine gezielte staatliche Verfolgung ethnischer Albaner ist - soweit sie nicht besondere Verbindungen zum jugoslawischen/serbischen Regime vor 1999 aufweisen - seit diesem Zeitpunkt auszuschließen. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.
Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.
Diese Feststellungen ergeben sich im Detail aus folgenden Quellen:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.
Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Wahlen
Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.
Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007
Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil
AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3
AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4
LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4
LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8
ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -
PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12
Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6
Gesamt 120 27
[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27][Kosovo - Bericht 20.03.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]
Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]
1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert. [APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo. [Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.
Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen. [APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:
Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:
CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP
Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship
The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:
a) by birth;
b) by adoption;
c) by naturalization;
d) based on international treaties
e) based on Articles 28 and 29 of this Law.
Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:
Acquisition of citizenship by birth
Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage
6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.
6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:
a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;
b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;
c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.
Übergangsbestimmungen:
CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS
Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova
28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.
Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement
29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.
29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.
29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.
29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.
29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998
Exkurs:
REGULATION NO. 2000/13
UNMIK/REG/2000/13
17 March 2000
ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY
Section 3
HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO
The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of
Kosovo:
(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;
(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;
(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or
(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to
subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of
18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.
Doppelstaatsbürgerschaft
Article 3 Multiple Citizenships
A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of KosovaA citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]
Zusammenfassend ergibt sich:
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung. Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus. [Auskunft des Verbindungsbeamten römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. [Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. [UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK. [APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR: KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3]Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung. [Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
3. c. Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung
durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,
1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. [ Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
4. Lage der Ashkali und Ägypter
Während UNHCR in seiner Position über den Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom August 2004 unter dem Eindruck von schweren Übergriffen auf die Ashkali Gemeinschaft in der Stadt Vushtrri noch die Einschätzung geäußert hatte, dass die Gruppe der Ashkali und der Ägypter weiterhin als verletzlich anzusehen sei und deren Furcht vor Bedrohung als wohl begründet anzusehen sei, ist aus der entsprechenden UNHCR-Position vom März 2005 ersichtlich, dass diese Gruppe trotz des schwerwiegenden Angriffes auf die Ashkali-Gemeinschaft in Vushtrri während der Unruhen im März 2004 als besser toleriert anzusehen sei und im Lichte der mittlerweile erfolgten Entwicklungen ein generelles Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht mehr bestehe, sondern gegebenenfalls individuelle Ansprüche für fortdauernden Schutz in einem entsprechenden Verfahren eingeschätzt werden müssten. In der UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet ansehe und allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell geprüft werden sollten. (UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004, März 2005 und Juni 2006). Auch aus der Formulierung der UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 wird nicht von einer grundsätzlichen allgemeinen Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgegangen. UNHCR empfiehlt weiterhin, die Asylbegehren von Mitgliedern der RAE- Gemeinschaften sorgfältig zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht.
Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet.
Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung.
Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet das soziale Auffangnetz. Rückkehrer ohne familiäre Beziehungen können weder mit staatlicher Hilfe noch mit einer Unterstützung durch lokale oder internationale NGO rechnen. (Bundesamt für Migration (Schweiz): Kosovo :Staatswerdungsprozess und Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten, 27.08.2008, Seiten 9-10; Verbindungsbeamter des BMI, XXXX: Kosovo-Bericht, 26.03.2009, Seiten 38 und 41)
Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, XXXX vom 01.04.2009)Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, römisch 40 vom 01.04.2009)
Situation der Ashkali in der Herkunftsgemeinde Pejë/Pec
In Pejë stellen die Albaner die größte Volksgruppe. In Pejë leben kleine RAE, Serben und Bosnier-Gemeinden und es gibt ein geregeltes Zusammenleben unter den Volksgruppen. Die Hauptprobleme für alle Ethnien sind die hohe Arbeitslosigkeit, sozioökonomische Herausforderungen und die fehlende Beteiligung der Volksgruppen in den öffentlichen Institutionen. Die hohe Arbeitslosigkeit ist durch die geringe Arbeitserfahrung und durch die fehlende Qualifikation bedingt.
Kosovo Police und KFOR sind für die Sicherheit in Pejë verantwortlich. Im Allgemeinen sind die Angehörigen der Minderheiten mit der Leistung von KP zufrieden. Ethnisch motivierte Vorfälle wurden (im Jahr 2009) keine gemeldet, und alle Minderheiten sind ihren Bewegungen innerhalb der Gemeinde verhältnismäßig frei.
In Pejë gibt es Volksschulen und höhere Schulen. Die öffentlichen Schulen bieten Bildung in albanischer und bosnischer Sprache an, die auch von den RAE und den Bosniern angenommen wird. Das größte Herausforderung im Bildungsbereich stellt die schlechte sozioökonomische Situation dar.
Die Ashkali besuchen das Krankenhaus in Pejë und es gibt - außer der sozioökonomisch schlechten Situation - keine Hindernisse im Zugang zum Gesundheitssystem sowie zu anderen öffentlichen Institutionen. Offizielle Dokumente werden in allen offiziellen Sprachen des Kosovo veröffentlicht. (European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Pejë/Pec)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters im österreichischen und schweizerischen Asylverfahren sowie dem Ermittlungsbericht des schweizerischen Verbindungsbüros Pristina an das schweizerische Bundesamt für Migration vom 28.04.2006, dem Ermittlungsbericht des schweizerischen Verbindungsbüros Pristina an das schweizerische Bundesamt für Migration vom 08.12.2006 und dem Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres im Kosovo vom 25.06.2010.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX, damals Jugoslawien - Autonome Provinz Kosovo, geboren und war bis Mai 1999 stets im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo wohnhaft. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 1.b.4.1. oben bereits wiedergegebenen Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist. Diesen - bereits in der Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 enthaltenen - Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten bzw. hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 , damals Jugoslawien - Autonome Provinz Kosovo, geboren und war bis Mai 1999 stets im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo wohnhaft. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 1.b.4.1. oben bereits wiedergegebenen Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit zur Republik Kosovo ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist. Diesen - bereits in der Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 enthaltenen - Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten bzw. hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Die Feststellungen zu den negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz und in Deutschland ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vom schweizerischen Bundesamt für Migration am 21.04.2010 übermittelten diesbezüglichen Unterlagen und aus einer Mitteilung des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an das Bundesasylamt vom 15.09.2009.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Mai 2009 von einem Nachbarn bedroht worden sei, ergibt sich zum einen dadurch, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im bisherigen Verfahren nicht plausibel waren, da die behaupteten Vorfälle in einer dafür zu kurzen Zeitspanne passiert sein müssten. So gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2010 an, er habe sich nach seiner Abschiebung aus der Schweiz für nur einen Tag lang im Kosovo aufgehalten, bevor er nach Montenegro gereist sei. An diesem Tag sei er drei Mal von seinem Nachbarn mit dem Tode bedroht worden und habe Anzeige bei der kosovarischen Polizei erstattet.
Zum anderen geht aus dem Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres im Kosovo vom 25.06.2010 hervor, dass der Auskunftsperson von einem Konflikt mit dem Nachbarn des Beschwerdeführers nichts bekannt war, sowie dass es für eine Gefährdungssituation keine Hinweise gibt. Zudem ist der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen in der Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 nicht entgegengetreten bzw. hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen. Aus den selbenen Gründen konnte auch nicht festgestellt werden, derselbe Nachbar habe im Jahre 1999 das Haus der Familie des Beschwerdeführers niedergebrannt und sie vertrieben.
Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Bestätigung einer Gesundheitspsychologin vom 05.03.2010, Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Sitz in XXXX zur Behandlung vom 24.03.2010, klinisch-psychologisches Gutachten einer Gesundheitspsychologin vom 01.04.2010). Aus den getroffenen Feststellungen zum Gesundheitswesen im Kosovo geht hervor, dass psychische Erkrankungen, so auch posttraumatische Belastungsstörungen, im Kosovo behandelbar sind.Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten Dokumenten (Bestätigung einer Gesundheitspsychologin vom 05.03.2010, Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie mit Sitz in römisch 40 zur Behandlung vom 24.03.2010, klinisch-psychologisches Gutachten einer Gesundheitspsychologin vom 01.04.2010). Aus den getroffenen Feststellungen zum Gesundheitswesen im Kosovo geht hervor, dass psychische Erkrankungen, so auch posttraumatische Belastungsstörungen, im Kosovo behandelbar sind.
Die Feststellungen zur Rückkehr- bzw. Wohnsituation des Beschwerdeführers im Kosovo ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen - auf dem Ermittlungsbericht des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres im Kosovo vom 25.06.2010 gegründeten - Ausführungen in der Verständigung vom 06.07.2010 nichts entgegensetzte bzw. die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrnahm.
Dass der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung von seinen in den USA und der Schweiz lebenden Onkeln erwarten kann, ergibt sich, da eine solche Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers und auch des Beschwerdeführers selbst in den letzten Jahren - nach den Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Vaters - immer möglich war. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2010 an, sein Onkel mütterlicherseits, der seit 35 Jahren in den USA lebe, habe ihm USD 3.000,- für die Reise nach Österreich gegeben. Des Weiteren gab der Vater des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vor der Fremdenpolizei XXXX am 14.07.1999 an, dass seine ganze Verwandtschaft ihm DM 16.000,-Dass der Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung von seinen in den USA und der Schweiz lebenden Onkeln erwarten kann, ergibt sich, da eine solche Unterstützung der Familie des Beschwerdeführers und auch des Beschwerdeführers selbst in den letzten Jahren - nach den Angaben des Beschwerdeführers sowie seines Vaters - immer möglich war. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.01.2010 an, sein Onkel mütterlicherseits, der seit 35 Jahren in den USA lebe, habe ihm USD 3.000,- für die Reise nach Österreich gegeben. Des Weiteren gab der Vater des Beschwerdeführers in dessen Einvernahme vor der Fremdenpolizei römisch 40 am 14.07.1999 an, dass seine ganze Verwandtschaft ihm DM 16.000,-
für die damalige Ausreise gegeben habe. Zudem ist der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Ausführungen in der Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 nicht entgegengetreten bzw. hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat die Gelegenheit zu einer Stellungnahme jedoch nicht wahrgenommen und ergab sich dadurch auch kein Anlass, die getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine im Ausland aufhältige Familie erhalten kann.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation durch Privatpersonen kann keine günstige Entscheidung erfolgen, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten und ist die alleinige Behauptung, eine Anzeige bei der kosovarischen Polizei hätte zu nichts geführt, nicht geeignet, die hier getroffenen Feststellungen zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden zu entkräften. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist. Zudem ist - auch angesichts des unbehinderten wiederholten Aufenthalts von Verwandten des Beschwerdeführers in dessen Heimatdorf - jedenfalls davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil von asylrelevanter Intensität vonseiten Dritter zu erwarten ist.
Zum Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11.02.2010 auf die UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von Asylwerbern aus dem Kosovo und die darin enthaltenen Ausführungen ist zunächst anzumerken, dass diesem Bericht zwar Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH vom 16.7.2003, 2003/01/0059; vom 16.1.2008, 2006/01/0182, und vom 17.9.2008, 2008/23/0588), die Asylbehörden jedoch nicht daran gebunden sind, den darin vertretenen Ansichten zu folgen. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird (vgl. VwGH vom 19.03.2009, 2006/01/0930), was folgend auch zu zeigen sein wird. So geht - neben den bereits in den Feststellungen zitierten Quellen - aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der BRD vom Mai 2010 hervor, dass inzwischen jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte verfügt, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist seien solche Beamte selbst Angehörige einer Minderheit. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würden diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften pflegen und finde ein regelmäßiger Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. EULEX-Police lägen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen, insbesondere von RAE Minderheiten, nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet würden. Ferner weise EULEX-Police darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE bei der EULEX-Police gestellt werden könnten.Zum Hinweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11.02.2010 auf die UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von Asylwerbern aus dem Kosovo und die darin enthaltenen Ausführungen ist zunächst anzumerken, dass diesem Bericht zwar Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH vom 16.7.2003, 2003/01/0059; vom 16.1.2008, 2006/01/0182, und vom 17.9.2008, 2008/23/0588), die Asylbehörden jedoch nicht daran gebunden sind, den darin vertretenen Ansichten zu folgen. Vielmehr ist beweiswürdigend darzulegen, warum die Lage im Herkunftsstaat anders eingeschätzt wird vergleiche VwGH vom 19.03.2009, 2006/01/0930), was folgend auch zu zeigen sein wird. So geht - neben den bereits in den Feststellungen zitierten Quellen - aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der BRD vom Mai 2010 hervor, dass inzwischen jede regionale Dienststelle der Kosovo Police über Polizeibeamte verfügt, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist seien solche Beamte selbst Angehörige einer Minderheit. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würden diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften pflegen und finde ein regelmäßiger Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. EULEX-Police lägen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen, insbesondere von RAE Minderheiten, nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet würden. Ferner weise EULEX-Police darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE bei der EULEX-Police gestellt werden könnten.
Wie bereits in den Feststellungen zur Situation der Ashkali und Ägypter im Kosovo ausgeführt wurde, ist die Sicherheit der Personen weiters entscheidend von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. So wurde zur Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers festgestellt, dass dort kleine RAE-, Serben- und Bosnier-Gemeinden leben und es ein geregeltes Zusammenleben unter den Volksgruppen gibt, dass die Kosovo Police und KFOR für die Sicherheit in Pejë verantwortlich und die Angehörigen der Minderheiten mit der Leistung von KP im Allgemeinen zufrieden sind. Ethnisch motivierte Vorfälle wurden (im Jahr 2009) in Pejë keine gemeldet und alle Minderheiten sind ihren Bewegungen innerhalb der Gemeinde verhältnismäßig frei. Diesen Feststellungen, die dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 06.07.2010 übermittelt wurden, ist er nicht entgegengetreten bzw. hat die Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
Die Tatsache, dass in den UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 eine allgemein schwierige Sicherheitslage für Minderheitengemeinschaften dargestellt wird, ist daher nicht geeignet, die hier getroffenen, konkret den Beschwerdeführer und seine Heimatgemeinde betreffenden, Feststellungen zu entkräften. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das UNHCR selbst bereits in der UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 die Gruppe der Ashkali und Ägypter im Kosovo nicht länger als gefährdet ansah, wobei von dieser Einschätzung in den UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 keine ausdrückliche Abkehr getätigt wurde.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie aus den Feststellungen zu seiner Person hervorgeht - zu einer in seinem Heimatdorf mit guter Reputation ausgestatteter Familie gehört, und wird die Volksgruppe der Ashkali - denen der Vater des Beschwerdeführers angehört - den Albanern gegenüber loyal zugeordnet. Festgestellt wurde auch, dass es im Viertel des Beschwerdeführers zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen guten Kontakt gibt. Daher ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus einer Mischehe stammt, zwar ein zu berücksichtigendes Merkmal, doch ist dieses angesichts der hier erläuterten Umstände, insbesondere der guten Stellung der Familie des Beschwerdeführers in deren Herkunftsort, sowie der Schutzfähigkeit der Behörden und dem guten Kontakt zwischen den Bevölkerungsgruppen im Viertel des Beschwerdeführers, nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Zudem ist - wie bereits festgestellt - darauf hinzuweisen, dass die Erkrankung im Herkunftsstaat behandelbar ist.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07). Zudem ist - wie bereits festgestellt - darauf hinzuweisen, dass die Erkrankung im Herkunftsstaat behandelbar ist.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit und allenfalls mit Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihm die Möglichkeit offen, im Haus seines Onkel oder des Sohnes des Cousins seines Vaters, Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich arbeitsfähigen 26-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer im Haus seines Onkel oder des Sohnes des Cousins seines Vaters leben könnte bzw. notfalls bei Freunden oder bei diversen Notunterkünften im Herkunftsstaat unterkommen könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihm die Möglichkeit offen, im Haus seines Onkel oder des Sohnes des Cousins seines Vaters, Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen grundsätzlich arbeitsfähigen 26-jährigen Mann handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer im Haus seines Onkel oder des Sohnes des Cousins seines Vaters leben könnte bzw. notfalls bei Freunden oder bei diversen Notunterkünften im Herkunftsstaat unterkommen könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen und einer leichten Intelligenzminderung, wobei derzeit kein Bedarf an einer stationären Behandlung besteht - sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen und einer leichten Intelligenzminderung, wobei derzeit kein Bedarf an einer stationären Behandlung besteht - sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im November 2009 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation sowie Sicherheitslage in der Republik Kosovo dem Beschwerdeführer gem. § 45 AVG mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen aktuellen objektiven Länderberichten nahm der Beschwerdeführer nicht wahr und haben sich somit im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die an der Richtigkeit dieser Feststellungen Zweifel aufkommen ließen.Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation sowie Sicherheitslage in der Republik Kosovo dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 45, AVG mit Schreiben vom 06.07.2010 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15). Die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen aktuellen objektiven Länderberichten nahm der Beschwerdeführer nicht wahr und haben sich somit im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die an der Richtigkeit dieser Feststellungen Zweifel aufkommen ließen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gemischte ethnische Herkunft, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
25.08.2010