TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/11 A5 414153-1/2010

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Veröffentlicht am 11.08.2010
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Spruch

A5 414.153-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.6.2010, Zl. 10 03.511-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.6.2010, Zl. 10 03.511-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 22.4.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 24.4.2010 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten in Ermangelung eines unbedenklichen Dokumentes nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste gemäß eigenen Angaben am 22.4.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 24.4.2010 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 25.4.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 28.4.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 25.4.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 28.4.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Genannte bei der Erstbefragung an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Zu seiner Reiseroute befragt, hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, von Nigeria mit dem Flugzeug nach Paris geflogen zu sein und sich in weiterer Folge mit dem Zug nach Italien und Österreich begeben zu haben. Insgesamt hätte seine Reise, für die er rund 4.060 Euro bezahlt habe, von der Heimat nach Österreich neun Tage gedauert. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, Nigeria aufgrund der Kämpfe zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben. Er habe für kurze Zeit gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengewohnt, deren Haus und Geschäft niedergebrannt worden seien, weshalb er geflüchtet sei.Dabei gab der Genannte bei der Erstbefragung an, am römisch 40 in römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Zu seiner Reiseroute befragt, hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, von Nigeria mit dem Flugzeug nach Paris geflogen zu sein und sich in weiterer Folge mit dem Zug nach Italien und Österreich begeben zu haben. Insgesamt hätte seine Reise, für die er rund 4.060 Euro bezahlt habe, von der Heimat nach Österreich neun Tage gedauert. Zu seinen Fluchtgründen gab der Genannte zu Protokoll, Nigeria aufgrund der Kämpfe zwischen Moslems und Christen verlassen zu haben. Er habe für kurze Zeit gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammengewohnt, deren Haus und Geschäft niedergebrannt worden seien, weshalb er geflüchtet sei.

Mit Schreiben vom 26.4.2010 teilte der Rechtsberater des Beschwerdeführers mit, dass der Genannte am XXXX und nicht wie in der Niederschrift der Erstbefragung aufscheinend, am XXXX geboren worden sei. Ein solches Geburtsdatum stünde auch in klarem Widerspruch zum Äußeren und Auftreten des Beschwerdeführers. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Genannten um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Die Verständigung in englischer Sprache sei zudem kaum möglich gewesen, es würde angeregt, die Einvernahmen in seiner Stammessprache Ibo durchzuführen.Mit Schreiben vom 26.4.2010 teilte der Rechtsberater des Beschwerdeführers mit, dass der Genannte am römisch 40 und nicht wie in der Niederschrift der Erstbefragung aufscheinend, am römisch 40 geboren worden sei. Ein solches Geburtsdatum stünde auch in klarem Widerspruch zum Äußeren und Auftreten des Beschwerdeführers. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Genannten um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Die Verständigung in englischer Sprache sei zudem kaum möglich gewesen, es würde angeregt, die Einvernahmen in seiner Stammessprache Ibo durchzuführen.

Am 28.4.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in der Sprache Englisch und im Beisein einer vom Jugendamt bevollmächtigten Vertreterin der Diakonie seitens des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Genannte im Zusammenhang mit den divergierenden Angaben zu seinem Geburtsjahr an, er sei 15 Jahre alt und könne nicht erklären, wie die falsche Protokollierung (1982) zustande gekommen wäre. Die Übersetzerin dürfte diesbezüglich einen Fehler gemacht haben. Seitens des Bundesasylamtes wurde aufgrund des jugendlichen Aussehens des Beschwerdeführers dessen Geburtsjahr mit XXXX angenommen. In weiterer Folge behauptete der Beschwerdeführer, dem Volksstamm der Kogi anzugehören; seine Mutter wäre eine Ibo - Frau gewesen, sein Vater ein Kogi.Sein Vater wäre bereits im Jahr 2008 verstorben, er sei von den Moslems ermordet worden, als er sich wegen seiner Geschäfte in Jos aufgehalten habe. Er habe Bier verkauft. Von wann bis wann sein Vater in Jos gelebt habe, könne er nicht angeben; dieser hätte sich bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers dort aufgehalten. Auch seine Mutter, die heute in XXXX, leben würde, hätte in Jos gelebt. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht, da er auch das Hochzeitsdatum seiner Eltern nicht kennen würde. Seine Schwester XXXX wäre fünf Jahre älter als er und lebe gemeinsam mit seiner Mutter unter einem Dach. Nachdem das Geschäft der Mutter in Jos niedergebrannt worden sei, sei sie nach XXXX übersiedelt.Am 28.4.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer in der Sprache Englisch und im Beisein einer vom Jugendamt bevollmächtigten Vertreterin der Diakonie seitens des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Genannte im Zusammenhang mit den divergierenden Angaben zu seinem Geburtsjahr an, er sei 15 Jahre alt und könne nicht erklären, wie die falsche Protokollierung (1982) zustande gekommen wäre. Die Übersetzerin dürfte diesbezüglich einen Fehler gemacht haben. Seitens des Bundesasylamtes wurde aufgrund des jugendlichen Aussehens des Beschwerdeführers dessen Geburtsjahr mit römisch 40 angenommen. In weiterer Folge behauptete der Beschwerdeführer, dem Volksstamm der Kogi anzugehören; seine Mutter wäre eine Ibo - Frau gewesen, sein Vater ein Kogi.Sein Vater wäre bereits im Jahr 2008 verstorben, er sei von den Moslems ermordet worden, als er sich wegen seiner Geschäfte in Jos aufgehalten habe. Er habe Bier verkauft. Von wann bis wann sein Vater in Jos gelebt habe, könne er nicht angeben; dieser hätte sich bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers dort aufgehalten. Auch seine Mutter, die heute in römisch 40 , leben würde, hätte in Jos gelebt. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht, da er auch das Hochzeitsdatum seiner Eltern nicht kennen würde. Seine Schwester römisch 40 wäre fünf Jahre älter als er und lebe gemeinsam mit seiner Mutter unter einem Dach. Nachdem das Geschäft der Mutter in Jos niedergebrannt worden sei, sei sie nach römisch 40 übersiedelt.

Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung behauptet hätte, seine Schwester wäre 1993 geboren, meinte er, dass diese fünf Jahre älter wäre als er und dass es noch einen Bruder namens Jude gegeben habe, der zwischen seiner Schwester und ihm geboren worden sei. Dieser sei aber bereits gestorben, wobei der Beschwerdeführer keine Angaben zu dessen Todeszeitpunkt oder zur Todesursache machen konnte. Befragt zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten in Nigeria hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, in XXXX, geboren worden und dort mit der Grundschule begonnen zu haben, in weiterer Folge aufgrund einer dort ausgebrochenen Krise nach XXXX übersiedelt zu sein, während seine Mutter und seine Schwester in Jos gelebt hätten. Er selbst sei immer nur während der Ferien in Jos gewesen, zuletzt vor drei Jahren. Er habe XXXX im März 2010 verlassen und sei bis zu seiner Ausreise im April 2010 bei einem Onkel in Lagos aufhältig gewesen. Seine Ausreise sei von seinem Onkel und seiner Mutter finanziert worden.Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung behauptet hätte, seine Schwester wäre 1993 geboren, meinte er, dass diese fünf Jahre älter wäre als er und dass es noch einen Bruder namens Jude gegeben habe, der zwischen seiner Schwester und ihm geboren worden sei. Dieser sei aber bereits gestorben, wobei der Beschwerdeführer keine Angaben zu dessen Todeszeitpunkt oder zur Todesursache machen konnte. Befragt zu seinen jeweiligen Aufenthaltsorten in Nigeria hielt der nunmehrige Beschwerdeführer fest, in römisch 40 , geboren worden und dort mit der Grundschule begonnen zu haben, in weiterer Folge aufgrund einer dort ausgebrochenen Krise nach römisch 40 übersiedelt zu sein, während seine Mutter und seine Schwester in Jos gelebt hätten. Er selbst sei immer nur während der Ferien in Jos gewesen, zuletzt vor drei Jahren. Er habe römisch 40 im März 2010 verlassen und sei bis zu seiner Ausreise im April 2010 bei einem Onkel in Lagos aufhältig gewesen. Seine Ausreise sei von seinem Onkel und seiner Mutter finanziert worden.

Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen. Er sei in XXXX von den Moslems bedroht worden; diese hätten ihm angekündigt, ihn umzubringen, wie sie schon seinen Vater getötet hätten. Dieser hätte sich stets an den Kämpfen beteiligt und sei der Beschwerdeführer als Sohn in Gefahr gewesen. Als dann schließlich auch das Geschäft seiner Mutter niedergebrannt worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Abschließend wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zu den geografischen Gegebenheiten von Jos befragt.Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen verwies der nunmehrige Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen. Er sei in römisch 40 von den Moslems bedroht worden; diese hätten ihm angekündigt, ihn umzubringen, wie sie schon seinen Vater getötet hätten. Dieser hätte sich stets an den Kämpfen beteiligt und sei der Beschwerdeführer als Sohn in Gefahr gewesen. Als dann schließlich auch das Geschäft seiner Mutter niedergebrannt worden wäre, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Abschließend wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zu den geografischen Gegebenheiten von Jos befragt.

I.3. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag auf internationalen Schutz als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Das Bundesasylsamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf mangelndes Wissen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Stadt Jos und auf Divergenzen in Bezug auf die angegebenen Aufenthaltsorte und Geburts- bzw. Todesdaten naher Familienangehöriger. Insgesamt hätte sich das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers durch höchst vage Schilderungen und bloß in den Raum gestellte Behauptungen ausgezeichnet.römisch eins.3. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid sowohl den Antrag auf internationalen Schutz als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Das Bundesasylsamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf mangelndes Wissen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Stadt Jos und auf Divergenzen in Bezug auf die angegebenen Aufenthaltsorte und Geburts- bzw. Todesdaten naher Familienangehöriger. Insgesamt hätte sich das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers durch höchst vage Schilderungen und bloß in den Raum gestellte Behauptungen ausgezeichnet.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Er wiederholte im Wesentlichen seine Angaben zu seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten in Nigeria und betonte, dass das Bundesasylamt bei Beurteilung seiner Angaben weder sein Alter noch seinen Bildungsgrad berücksichtigt habe. Im Fall seiner Rückkehr liefe er in Ermangelung von Kontakten zu seinen in der Heimat zurückgebliebenen Verwandten Gefahr, als alleinstehender Minderjähriger für sein Fortkommen sorgen zu müssen. Aus diesem Grunde stünde ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Auch von der Polizei habe er keine Hilfe zu erwarten, da diese vielmehr selbst Menschenrechtsverletzungen beginge. Er verwies neuerlich auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen und zitierte in diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf den Ölkrieg, soziale und medizinische sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte verschiedene Berichte.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Er wiederholte im Wesentlichen seine Angaben zu seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten in Nigeria und betonte, dass das Bundesasylamt bei Beurteilung seiner Angaben weder sein Alter noch seinen Bildungsgrad berücksichtigt habe. Im Fall seiner Rückkehr liefe er in Ermangelung von Kontakten zu seinen in der Heimat zurückgebliebenen Verwandten Gefahr, als alleinstehender Minderjähriger für sein Fortkommen sorgen zu müssen. Aus diesem Grunde stünde ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Auch von der Polizei habe er keine Hilfe zu erwarten, da diese vielmehr selbst Menschenrechtsverletzungen beginge. Er verwies neuerlich auf die Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen und zitierte in diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf den Ölkrieg, soziale und medizinische sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte verschiedene Berichte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst hat es das Bundesasylamt - wie in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt -gänzlich unterlassen, bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit muss bei Minderjährigen ein anderer Maßstab angelegt werden als bei erwachsenen Antragstellern und trifft die belangte Behörde zudem eine erhöhte Manuduktionspflicht.

Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Angaben des Beschwerdeführers in hohem Maße vage gewesen seien und Behauptungen bloß in den Raum gestellt worden wären, kann unter Zugrundelegung der Einvernahmeprotokolle nicht bestätigt werden. So hat er auf den ersten Blick durchaus glaubhaft versichert, dass sein Vater im Zuge der Unruhen von den Moslems getötet worden wäre und seine Mutter das Geschäft durch Brandlegung verloren habe. Dass seine Eltern in Jos gelebt haben und er selbst bei anderen Familienmitgliedern in einem anderen Landesteil aufgewachsen ist, erscheint auf den ersten Blick ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen. Nicht nachvollziehbar ist, dass das Bundesasylamt vor allem auch deshalb von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten ausgeht, weil er keine zielführenden Angaben zur Stadt Jos machen habe können. Dazu muss bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals angegeben hatte, niemals selbst- abgesehen von den Ferien -in Jos gelebt zu haben, so dass ihm im Zusammenhalt mit seinem jugendlichen Alter in Bezug auf fehlende geografische Kenntnisse wohl kein Vorwurf zu machen ist.

Es wäre vielmehr die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, die Frage einer möglichen persönlichen Betroffenheit des Beschwerdeführers von den Unruhen zwischen Moslems und Christen aufgrund der Aussagen des Genannten näher zu beleuchten und durch gezielte Fragestellungen zu erforschen.

Hinzu kommt im Fall des Beschwerdeführers, dass auch sprachliche Verständigungsprobleme nicht ausgeschlossen werden können, zumal er als Muttersprache Ibo angegeben hat und trotz ausdrücklichen Hinweises und Anregung seitens des Rechtsberaters (vgl. dessen Schreiben vom 26.4.2010), die Einvernahmen in Ibo durchzuführen, diese weiterhin in englischer Sprache fortgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hat auffallend oft auf "Fehler" der bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetscherin als Ursache für angebliche anderslautende Angaben zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen aufmerksam gemacht (z.B. eigenes Geburtsdatum, Geburtsdaten von Geschwistern), so dass vor dem Hintergrund der durchaus plausibel erscheinenden Aufklärungsversuche des Genannten tatsächlich Zweifel an einer reibungslosen Verständigung bestehen. Einem 15-Jährigen vorzuwerfen, dass er schließlich von sich aus auch nach Rückübersetzung keine Beanstandungen hatte, erscheint verfehlt. Beispielhaft sei hier insbesondere die Frage des eigenen Geburtsjahres genannt. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes (siehe auch Foto im Verwaltungsakt) augenscheinlich das Erwachsenenalter noch nicht erreicht hat, erscheint eine Diskrepanz von 13 Jahren (1982/1995) nicht nachvollziehbar und wäre von Anfang an vor dem Hintergrund sprachlicher Probleme zu hinterfragen gewesen.Hinzu kommt im Fall des Beschwerdeführers, dass auch sprachliche Verständigungsprobleme nicht ausgeschlossen werden können, zumal er als Muttersprache Ibo angegeben hat und trotz ausdrücklichen Hinweises und Anregung seitens des Rechtsberaters vergleiche dessen Schreiben vom 26.4.2010), die Einvernahmen in Ibo durchzuführen, diese weiterhin in englischer Sprache fortgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hat auffallend oft auf "Fehler" der bei der Erstbefragung anwesenden Dolmetscherin als Ursache für angebliche anderslautende Angaben zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen aufmerksam gemacht (z.B. eigenes Geburtsdatum, Geburtsdaten von Geschwistern), so dass vor dem Hintergrund der durchaus plausibel erscheinenden Aufklärungsversuche des Genannten tatsächlich Zweifel an einer reibungslosen Verständigung bestehen. Einem 15-Jährigen vorzuwerfen, dass er schließlich von sich aus auch nach Rückübersetzung keine Beanstandungen hatte, erscheint verfehlt. Beispielhaft sei hier insbesondere die Frage des eigenen Geburtsjahres genannt. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes (siehe auch Foto im Verwaltungsakt) augenscheinlich das Erwachsenenalter noch nicht erreicht hat, erscheint eine Diskrepanz von 13 Jahren (1982 aus 1995,) nicht nachvollziehbar und wäre von Anfang an vor dem Hintergrund sprachlicher Probleme zu hinterfragen gewesen.

Weiters lässt die Entscheidung des Bundesasylamtes eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrproblematik von unbegleiteten Minderjährigen gänzlich vermissen. Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer ein innerstaatlicher Ortswechsel überhaupt zumutbar und möglich gewesen wäre, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm eine Rückkehr in seinen Familienverband möglich ist bzw. ob er sich gegebenenfalls eine eigene Existenz aufbauen könnte.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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