Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A6 263.238-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 09 13.666 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 09 13.666 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 14.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, seinen eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 14.07.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.
Er wurde hiezu am 16.07.2004 und am 20.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 14.04.2005 in der Außenstelle Traiskirchen niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass im Zuge eines Streites über die Nachfolge des verstorbenen Königs seine Eltern ermordet worden wären. Es sei nach ihm polizeilichen gefahndet sowie sein Foto in einer örtlichen Zeitung veröffentlicht worden.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. 04 14.380-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und legte die in den Einvernahmen zutage getretenen Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen dar.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2005, Zl. 04 14.380-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß 8 Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete die Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und legte die in den Einvernahmen zutage getretenen Widersprüche und Unplausibilitäten in seinem Vorbringen dar.
I.3. Die gegen diesen Bescheid am 10.08.2005 fristgerecht erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2007 mittels Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.06.2007, Zl. 263.238/0/15E-XV/53/05, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins.3. Die gegen diesen Bescheid am 10.08.2005 fristgerecht erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2007 mittels Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.06.2007, Zl. 263.238/0/15E-XV/53/05, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.
I.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 21.06.2007 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 21.06.2007 im Wege der Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.
I.5. Am 04.11.2009 brachte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.5. Am 04.11.2009 brachte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass er Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen hätte. Er stellte einen neuen Antrag, da er von den Personen, welche seinen Vater getötet hätten, mit einem bösen Voodoozauber belegt worden sei. Deshalb sei er von einer Wiener Brücke gesprungen und habe sich dabei beide Beine gebrochen. Im Spital sei er auch psychologisch betreut worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, mit seinem Sohn zusammenleben zu wollen.Am selben Tage fand die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, dass er Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen hätte. Er stellte einen neuen Antrag, da er von den Personen, welche seinen Vater getötet hätten, mit einem bösen Voodoozauber belegt worden sei. Deshalb sei er von einer Wiener Brücke gesprungen und habe sich dabei beide Beine gebrochen. Im Spital sei er auch psychologisch betreut worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, mit seinem Sohn zusammenleben zu wollen.
Der Beschwerdeführer legte einen Bericht des XXXX vom 09.03.2009 vor, in dem bestätigt wurde, dass er sich am 03.09.2008 beidseitige Fersenbeintrümmerfrakturen zugezogen hatte, die am 08.09.2008 sowie am 16.09.2008 operativ versorgt worden waren. Vom 03.03.2009 bis zum 09.03.2009 wurde der Beschwerdeführer zwecks Materialentfernung stationär aufgenommen.Der Beschwerdeführer legte einen Bericht des römisch 40 vom 09.03.2009 vor, in dem bestätigt wurde, dass er sich am 03.09.2008 beidseitige Fersenbeintrümmerfrakturen zugezogen hatte, die am 08.09.2008 sowie am 16.09.2008 operativ versorgt worden waren. Vom 03.03.2009 bis zum 09.03.2009 wurde der Beschwerdeführer zwecks Materialentfernung stationär aufgenommen.
Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie der Geburtsurkunde seines am XXXX geborenen Sohnes, XXXX, vor.Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie der Geburtsurkunde seines am römisch 40 geborenen Sohnes, römisch 40 , vor.
Am 10.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 10.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.6. Mit Telefax vom 16.11.2009 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters die Verfahrenszulassung, da er seit seinem Unfall gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Auch habe er aufgrund seiner Verfolgung durch Voodoo Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria. Er litte an Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Eine psychiatrische Behandlung sei in Nigeria nicht verfügbar. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer seine Begutachtung. Zudem sei es im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten zu einer Weitergabe der Information über strafgerichtliche Verurteilungen gekommen. Weiters stünde nicht fest, dass das Dekret 33 in Nigeria nicht mehr angewandt würde.römisch eins.6. Mit Telefax vom 16.11.2009 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters die Verfahrenszulassung, da er seit seinem Unfall gesundheitlich stark beeinträchtigt sei. Auch habe er aufgrund seiner Verfolgung durch Voodoo Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria. Er litte an Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Eine psychiatrische Behandlung sei in Nigeria nicht verfügbar. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer seine Begutachtung. Zudem sei es im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten zu einer Weitergabe der Information über strafgerichtliche Verurteilungen gekommen. Weiters stünde nicht fest, dass das Dekret 33 in Nigeria nicht mehr angewandt würde.
I.7. In der Folge fand am 18.11.2009 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters angab, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben hätte und nichts mehr ergänzen wollte. Er lebte mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin seit letztem Jahr im gemeinsamen Haushalt. Von seiner Freundin erhielte er manchmal ¿ 50,--. Ansonsten verkaufte er illegal kaputte Autos. Er spräche ein bisschen Deutsch; einen Kurs habe er aber noch nicht besucht. Gesund sei er nicht, da er etwas mit seinem Bein und in seinem Kopf habe.römisch eins.7. In der Folge fand am 18.11.2009 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters angab, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit angegeben hätte und nichts mehr ergänzen wollte. Er lebte mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin seit letztem Jahr im gemeinsamen Haushalt. Von seiner Freundin erhielte er manchmal ¿ 50,--. Ansonsten verkaufte er illegal kaputte Autos. Er spräche ein bisschen Deutsch; einen Kurs habe er aber noch nicht besucht. Gesund sei er nicht, da er etwas mit seinem Bein und in seinem Kopf habe.
Laut Aktenvermerk vom 18.11.2009 hat der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Rückübersetzung der Niederschrift vom selben Tag die Ausfolgung einer solchen beantragt. Dieser Antrag wurde vom verfahrensführenden Referenten abgelehnt.
I.8. Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung durch die Fachärztin, Dr. XXXX, unterzogen. Laut der gutachterlichen Stellungnahme von ebendiesem Tag liegen beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige, krankheitswertige, psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.römisch eins.8. Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Untersuchung durch die Fachärztin, Dr. römisch 40 , unterzogen. Laut der gutachterlichen Stellungnahme von ebendiesem Tag liegen beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige, krankheitswertige, psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
I.9. Nach dem im Akt befindlichen Protokoll des Bezirksgerichtesrömisch eins.9. Nach dem im Akt befindlichen Protokoll des Bezirksgerichtes
XXXX vom XXXX beantragten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für den gemeinsamen Sohn,römisch 40 vom römisch 40 beantragten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin die gemeinsame Obsorge für den gemeinsamen Sohn,
XXXX.römisch 40 .
I.10. Am 07.01.2010 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters die gutachterliche Stellungnahme vom 26.11.2009 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er sehr wohl Probleme hätte. Wenn er in der Nacht schliefe, schreie er und würde von seiner Freundin aufgeweckt. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab er an, dass er kein Eigentum in Österreich erworben hätte und nicht Mitglied in einem Verein sei. Im Rahmen der Einvernahme beantragte der Rechtsvertreter eine fachärztliche Begutachtung, da der Beschwerdeführer über Tag- und Wachträume klagte. Zudem beantragte er, von einer Ausweisung aus Österreich abzusehen, da der Beschwerdeführer mit zwei österreichischen Staatsbürgern im gemeinsamen Haushalt lebte und das Kind versorgte.römisch eins.10. Am 07.01.2010 fand eine neuerliche niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters die gutachterliche Stellungnahme vom 26.11.2009 zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er sehr wohl Probleme hätte. Wenn er in der Nacht schliefe, schreie er und würde von seiner Freundin aufgeweckt. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab er an, dass er kein Eigentum in Österreich erworben hätte und nicht Mitglied in einem Verein sei. Im Rahmen der Einvernahme beantragte der Rechtsvertreter eine fachärztliche Begutachtung, da der Beschwerdeführer über Tag- und Wachträume klagte. Zudem beantragte er, von einer Ausweisung aus Österreich abzusehen, da der Beschwerdeführer mit zwei österreichischen Staatsbürgern im gemeinsamen Haushalt lebte und das Kind versorgte.
I.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 09 13.666 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht hätte. Er stütze sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete Verfolgungssituation, welche lediglich durch einen der Lebenswirklichkeit nicht entsprechenden Voodoozauber ergänzt worden sei.römisch eins.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2010, Zl. 09 13.666 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.11.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht hätte. Er stütze sich auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete Verfolgungssituation, welche lediglich durch einen der Lebenswirklichkeit nicht entsprechenden Voodoozauber ergänzt worden sei.
I.12. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erhob er im Wege seines gewillkürten Vertreters am 02.08.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass er sich um sein Kind kümmerte und es vermutlich zu schweren psychischen Schäden bei seinem Sohn führen würde, wenn dieser den Beschwerdeführer plötzlich vermissen müsste. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass keinerlei Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit seiner Beinverletzung in Nigeria getroffen worden seien und auch sein Vorbringen hinsichtlich einer Doppelbestrafung nach Art. 33 unbeachtet geblieben sei. Auch seine psychischen Beeinträchtigungen seien nicht durch ein entsprechendes fachärztliches Gutachten überprüft worden. Weiters monierte der Beschwerdeführer insofern einen groben Verfahrensfehler, als das Protokoll der Einvernahme vom 18.11.2009 nicht antragsgemäß dem Vertreter ausgefolgt worden wäre und dadurch die Vorbereitung für die nächste Einvernahme rund zwei Monate später schwer beeinträchtigt gewesen sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich seines Vorbringens, durch Voodoo gefährdet zu sein sowie die Einholung eines entwicklungspsychologischen Gutachtens seines Sohnes.römisch eins.12. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.07.2010 ordnungsgemäß zugestellt und erhob er im Wege seines gewillkürten Vertreters am 02.08.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin verwies er auf sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass er sich um sein Kind kümmerte und es vermutlich zu schweren psychischen Schäden bei seinem Sohn führen würde, wenn dieser den Beschwerdeführer plötzlich vermissen müsste. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass keinerlei Feststellungen zur Behandlungsmöglichkeit seiner Beinverletzung in Nigeria getroffen worden seien und auch sein Vorbringen hinsichtlich einer Doppelbestrafung nach Artikel 33, unbeachtet geblieben sei. Auch seine psychischen Beeinträchtigungen seien nicht durch ein entsprechendes fachärztliches Gutachten überprüft worden. Weiters monierte der Beschwerdeführer insofern einen groben Verfahrensfehler, als das Protokoll der Einvernahme vom 18.11.2009 nicht antragsgemäß dem Vertreter ausgefolgt worden wäre und dadurch die Vorbereitung für die nächste Einvernahme rund zwei Monate später schwer beeinträchtigt gewesen sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich seines Vorbringens, durch Voodoo gefährdet zu sein sowie die Einholung eines entwicklungspsychologischen Gutachtens seines Sohnes.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235); für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages ist von der Rechtsanschauung auszugehen, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235); für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages ist von der Rechtsanschauung auszugehen, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.
Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt zwar darin zu folgen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im nunmehrigen Rechtsgang behaupteten Verfolgung durch einen Voodoozauber um keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt. Jedoch erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes als nicht ausreichend, dass der Beschwerdeführer lediglich in der Erstbefragung nach seinen Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt wurde. Weder in der Einvernahme vom 18.11.2009 noch in der niederschriftlichen Befragung am 07.01.2010 hat es die belangte Behörde für notwendig erachtet, anhand konkreter, gezielter Fragen die Gründen für die abermalige Antragstellung des Beschwerdeführers näher zu beleuchten.
Weiters ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte und durch den Befund des XXXX vom 09.03.2009 auch belegte "Beinverletzung" in der bekämpften Entscheidung in keiner Weise berücksichtig wurde. Dies wäre aber jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rückführungshindernis im Lichte des Art. 3 EMRK notwendig gewesen.Weiters ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte und durch den Befund des römisch 40 vom 09.03.2009 auch belegte "Beinverletzung" in der bekämpften Entscheidung in keiner Weise berücksichtig wurde. Dies wäre aber jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges Rückführungshindernis im Lichte des Artikel 3, EMRK notwendig gewesen.
Zwar erweist sich der Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die nächste Einvernahme mangels Ausfolgung der Niederschrift vom 18.11.2009 schwer beeinträchtigt gewesen sei, als haltlos, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb der bis zur nächsten Einvernahme etwa zwei Monate vergangenen Zeitspanne Akteneinsicht zu nehmen. Allerdings erscheint diese Vorgangsweise des Bundesasylamtes - die Ausfolgung der Niederschrift vom 18.11.2009 zu verweigern - als nicht zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Bestimmung des § 14 Abs. 6 AVG hingewiesen, wonach den beigezogenen Personen (zu einer Amtshandlung) auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen ist.Zwar erweist sich der Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorbereitung des Beschwerdeführers auf die nächste Einvernahme mangels Ausfolgung der Niederschrift vom 18.11.2009 schwer beeinträchtigt gewesen sei, als haltlos, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb der bis zur nächsten Einvernahme etwa zwei Monate vergangenen Zeitspanne Akteneinsicht zu nehmen. Allerdings erscheint diese Vorgangsweise des Bundesasylamtes - die Ausfolgung der Niederschrift vom 18.11.2009 zu verweigern - als nicht zulässig. Es wird in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 6, AVG hingewiesen, wonach den beigezogenen Personen (zu einer Amtshandlung) auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen ist.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten, für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten, für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gegenständliche Beschwerde langte am 09.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 09.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, NiederschriftZuletzt aktualisiert am
06.10.2010