TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/16 D7 304344-2/2010

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Veröffentlicht am 16.08.2010
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Spruch

D7 304344-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl 10 06.155-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl 10 06.155-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 04.12.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 3 bis 11).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 04.12.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 3 bis 11).

Vor der Polizeiinspektion Tulln gab der Beschwerdeführer am 04.12.2005 an, wegen der wirtschaftlichen Umstände aus seinem Herkunftsstaat ausgereist zu sein (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 5 bis 7).

Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2005 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, mit seiner Mutter und drei seiner Geschwister, XXXX, XXXX und XXXX ausgereist zu sein. Als letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat nannte er Grosny. Er gab an, im August 2004 aus Tschetschenien ausgereist und nach Tschechien gelangt zu sein, wo die Familie einen Anruf seines Bruders XXXX aus Österreich erhalten habe, weshalb er mit seiner Mutter und den Geschwistern im Dezember 2005 nach Österreich gereist sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die Ermordung seines Vaters im Jahr 2000, die Verschleppung seines nunmehr in Österreich aufhältigen Bruders XXXX, der freigekauft worden sei, wann wisse er nicht, und seine Furcht vor ebensolcher Verfolgung an. Das Haus der Familie sei zerstört worden und die Familie habe bei Verwandten gelebt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 17 bis 25).Der Beschwerdeführer wurde am 07.12.2005 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, mit seiner Mutter und drei seiner Geschwister, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ausgereist zu sein. Als letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat nannte er Grosny. Er gab an, im August 2004 aus Tschetschenien ausgereist und nach Tschechien gelangt zu sein, wo die Familie einen Anruf seines Bruders römisch 40 aus Österreich erhalten habe, weshalb er mit seiner Mutter und den Geschwistern im Dezember 2005 nach Österreich gereist sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die Ermordung seines Vaters im Jahr 2000, die Verschleppung seines nunmehr in Österreich aufhältigen Bruders römisch 40 , der freigekauft worden sei, wann wisse er nicht, und seine Furcht vor ebensolcher Verfolgung an. Das Haus der Familie sei zerstört worden und die Familie habe bei Verwandten gelebt (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 17 bis 25).

Am 15.12.2005 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens ärztlich untersucht (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 37 bis 41).

Am 21.12.2005 erfolgte eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin, zum Verhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder XXXX (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 43 bis 45).Am 21.12.2005 erfolgte eine kurze Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer Rechtsberaterin, zum Verhältnis zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder römisch 40 (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 43 bis 45).

Am 25.07.2006 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, in welcher er zusammengefasst angab, zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Im Oktober 2003 sei er nach XXXX und nach ca. zwei oder drei Monaten Richtung Europa gereist. Nach Problemen mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder und sein Vater Probleme hätten, er selber nicht. Es werde nicht nach ihm gefahndet, er sei, so glaube er, im Jahr 2000 festgenommen und am nächsten Tag freigelassen worden, er könne sich nicht genau erinnern. Als Grund seiner Flucht nannte der Beschwerdeführer die Ermordung seines Vaters, dessen Leiche freigekauft worden sei. Er könne nicht angeben, wann sein Vater umgebracht worden sei, dies sei vor ihm geheim gehalten worden. Seine Mutter habe seine Festnahme durch Maskierte, die mit zwei Militärfahrzeugen gekommen seien, beobachtet. Sie hätten den Beschwerdeführer nach seinem Vater gefragt, er aber nichts gewusst. Nach der Festnahme habe es keinen Vorfall mehr gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, wann sein Bruder XXXX freigekauft worden sei. Ladungen zur Polizei habe der Beschwerdeführer nicht bekommen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 67 bis 75).Am 25.07.2006 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, in welcher er zusammengefasst angab, zuletzt in römisch 40 gelebt zu haben. Im Oktober 2003 sei er nach römisch 40 und nach ca. zwei oder drei Monaten Richtung Europa gereist. Nach Problemen mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder und sein Vater Probleme hätten, er selber nicht. Es werde nicht nach ihm gefahndet, er sei, so glaube er, im Jahr 2000 festgenommen und am nächsten Tag freigelassen worden, er könne sich nicht genau erinnern. Als Grund seiner Flucht nannte der Beschwerdeführer die Ermordung seines Vaters, dessen Leiche freigekauft worden sei. Er könne nicht angeben, wann sein Vater umgebracht worden sei, dies sei vor ihm geheim gehalten worden. Seine Mutter habe seine Festnahme durch Maskierte, die mit zwei Militärfahrzeugen gekommen seien, beobachtet. Sie hätten den Beschwerdeführer nach seinem Vater gefragt, er aber nichts gewusst. Nach der Festnahme habe es keinen Vorfall mehr gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich nicht erinnern, wann sein Bruder römisch 40 freigekauft worden sei. Ladungen zur Polizei habe der Beschwerdeführer nicht bekommen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 67 bis 75).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zahl 05 21.133-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zulässig sei und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 87 bis 143).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zahl 05 21.133-BAG, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins Nr. 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zulässig sei und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Akt des Bundesasylamtes zur Zahl 05 21.133-BAG, Seiten 87 bis 143).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zahl 05 21.133-BAG, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2009, GZ. D7 304344-1/2008/24E, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 21.04. und 20.08.2009 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe seines Asylverfahrens nach Belieben ausgetauscht und dieses massiv gesteigert habe. Überdies habe der Beschwerdeführer über seinen als Flüchtling in Österreich lebenden Bruder eine Verfolgungsgefahr für seine Person zu konstruieren versucht, was ihm nicht gelungen sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt und sein Vorbringen gleichzeitig vage gehalten. Außerdem hätten sich Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers ergeben, welche nicht aufgeklärt worden seien. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde ausgesprochen, dass nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Die Ausweisung des volljährigen Beschwerdeführers sei nach Interessenabwägung zulässig.Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zahl 05 21.133-BAG, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2009, GZ. D7 304344-1/2008/24E, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 21.04. und 20.08.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe seines Asylverfahrens nach Belieben ausgetauscht und dieses massiv gesteigert habe. Überdies habe der Beschwerdeführer über seinen als Flüchtling in Österreich lebenden Bruder eine Verfolgungsgefahr für seine Person zu konstruieren versucht, was ihm nicht gelungen sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt und sein Vorbringen gleichzeitig vage gehalten. Außerdem hätten sich Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers ergeben, welche nicht aufgeklärt worden seien. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde ausgesprochen, dass nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Die Ausweisung des volljährigen Beschwerdeführers sei nach Interessenabwägung zulässig.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2009, GZ. D7 304344-1/2008/24E, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.10.2009 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2009 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Bis dato wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2010 aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Österreich seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen habe. Nach den Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter im ersten Asylverfahren geraten habe, "nicht alles [zu] erzählen". Deshalb habe der Beschwerdeführer von seinen eigenen Gründen nichts erzählt. Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, dass er bei Nachbarn, die Kämpfern Unterschlupf gewährt hätten, zu Besuch gewesen sei, als russische Soldaten das Nachbarhaus gestürmt und den Freund des Beschwerdeführers verhaftet hätten, der Beschwerdeführer selbst aber nach Dokumentenüberprüfung freigelassen worden sei. Nach diesem Vorfall sei das Haus des Beschwerdeführers ständig kontrolliert und überwacht worden; er habe Angst gehabt, zu Hause zu sein. Der Freund des Beschwerdeführers, der nach eineinhalb Monaten freigelassen worden sei, habe den Russen unter Folter von den Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die Rebellen berichtet und den Beschwerdeführer deshalb gewarnt. Vom Vater des Beschwerdeführers sei bekannt gewesen, dass er gekämpft habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Ladungen zum Militär erhalten habe. Vor eineinhalb Jahren hätten Kadyrows Leute den Onkel des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Der Onkel habe diese vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Europa unterrichtet. Danach habe der Onkel des Beschwerdeführers gesehen, dass das Haus des Beschwerdeführers zum Verkauf angeboten worden sei; ob das Haus verkauft worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht; jeder habe Angst, "sich dem Haus zu nähern" (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 25 bis 31).römisch eins.2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2010 aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Österreich seit der Entscheidung im Vorverfahren nicht verlassen habe. Nach den Gründen für die neuerliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Mutter im ersten Asylverfahren geraten habe, "nicht alles [zu] erzählen". Deshalb habe der Beschwerdeführer von seinen eigenen Gründen nichts erzählt. Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, dass er bei Nachbarn, die Kämpfern Unterschlupf gewährt hätten, zu Besuch gewesen sei, als russische Soldaten das Nachbarhaus gestürmt und den Freund des Beschwerdeführers verhaftet hätten, der Beschwerdeführer selbst aber nach Dokumentenüberprüfung freigelassen worden sei. Nach diesem Vorfall sei das Haus des Beschwerdeführers ständig kontrolliert und überwacht worden; er habe Angst gehabt, zu Hause zu sein. Der Freund des Beschwerdeführers, der nach eineinhalb Monaten freigelassen worden sei, habe den Russen unter Folter von den Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers für die Rebellen berichtet und den Beschwerdeführer deshalb gewarnt. Vom Vater des Beschwerdeführers sei bekannt gewesen, dass er gekämpft habe. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er Ladungen zum Militär erhalten habe. Vor eineinhalb Jahren hätten Kadyrows Leute den Onkel des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Der Onkel habe diese vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Europa unterrichtet. Danach habe der Onkel des Beschwerdeführers gesehen, dass das Haus des Beschwerdeführers zum Verkauf angeboten worden sei; ob das Haus verkauft worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht; jeder habe Angst, "sich dem Haus zu nähern" (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 25 bis 31).

Am 19.07.2010 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß

§ 29 Abs. 3 AsylG 2005 seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag wegen Vorliegens entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 63 bis 67).Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag wegen Vorliegens entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 63 bis 67).

Am 22.07.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters einvernommen und gab auf die Frage, ob er Beweismittel vorlegen wolle, an, dass sich welche beim Onkel in Tschetschenien befinden würden. Es handle sich um polizeiliche Ladungen und "andere Unterlagen". Der Beschwerdeführer führte aus, dass er "jetzt" erfahren habe, dass er von der tschetschenischen Polizei intensiv gesucht werde, weshalb er nicht zurückkehren könne. Nachdem der Beschwerdeführer von seinem Onkel erfahren habe, dass er gesucht werde, wolle er nicht zurückkehren. Der Beschwerdeführer wurde zu der bereits in der Erstbefragung geschilderten Erstürmung des Nachbarhauses des Beschwerdeführers befragt. Der Beschwerdeführer wurde weiters zu Angehörigen außerhalb seines Herkunftsstaates gefragt und ob er in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Der Beschwerdeführer habe keine Deutschkurse besucht, spreche aber Deutsch, habe in Österreich kein Eigentum erworben und sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Sozialhilfe (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 73 bis 81).

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl 10 06.155-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zahl 10 06.155-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.07.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 04.12.2005 das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe und in Österreich wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen worden, in dem alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, weshalb darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle einen unveränderten Sachverhalt dar und habe sich an der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe keinen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen erstattet, das er im abgeschlossenen Verfahren zu erstatten verabsäumt habe. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt: "In Österreich leben Ihre Mutter, Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsame Sohn XXXX. Weiters lebt XXXX, Sohn Ihrer Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung in Österreich". Der Beschwerdeführer habe im zweiten Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Beweiswürdigend zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die [Folgendes im Original] "Mutter XXXX und XXXX" in Österreich leben würden, deren Verfahren rechtskräftig negativ entschieden worden seien. An den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens keine Änderung ergeben. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe. Dem neuerlichen Vorbringen könne kein glaubhafter Kern zugebilligt werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seinen zwei volljährigen Geschwistern nicht in finanzieller Abhängigkeit lebe. Zu Verwandten in Österreich bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine Haushaltsgemeinschaft. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher als zulässig (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 83 bis 119).In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 04.12.2005 das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen habe und in Österreich wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt und gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen worden, in dem alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien, weshalb darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle einen unveränderten Sachverhalt dar und habe sich an der im Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer habe keinen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen erstattet, das er im abgeschlossenen Verfahren zu erstatten verabsäumt habe. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt: "In Österreich leben Ihre Mutter, Lebensgefährtin römisch 40 und der gemeinsame Sohn römisch 40 . Weiters lebt römisch 40 , Sohn Ihrer Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung in Österreich". Der Beschwerdeführer habe im zweiten Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Beweiswürdigend zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die [Folgendes im Original] "Mutter römisch 40 und XXXX" in Österreich leben würden, deren Verfahren rechtskräftig negativ entschieden worden seien. An den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens keine Änderung ergeben. In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe. Dem neuerlichen Vorbringen könne kein glaubhafter Kern zugebilligt werden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben, von seiner Mutter erfahren zu haben, dass nach wie vor nach ihm gesucht werde, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seinen zwei volljährigen Geschwistern nicht in finanzieller Abhängigkeit lebe. Zu Verwandten in Österreich bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine Haushaltsgemeinschaft. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich daher als zulässig (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 83 bis 119).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 04.08.2010 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "mit dem Gerichtsbeschluss nicht einverstanden" sei und um neuerliche Überprüfung seiner Sache ersuche. Der Beschwerdeführer habe "neue Ergänzungen" zum vorhandenen Sachverhalt, was er im nächsten Brief detailliert schildern werde. Der Beschwerde angeschlossen waren Beweismittel, wonach der Beschwerdeführer am 21.01.2010 und 07.04.2010 als Angeklagter beim Zawodskoj Kreisgericht der Stadt Grosny zu erscheinen habe (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 135 bis 149).

Mit Email vom 12.08.2010 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 12.08.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (§ 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, (Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, 2001/05/0075 (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480)).Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, 2001/05/0075 (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480)).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:römisch zwei.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:

"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

II.5. Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Haus der Familie, nachdem Mitarbeiter Kadyrows zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, zum Verkauf angeboten und als Kontakt eine Telefonnummer von Kadyrows Leuten angegeben worden sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 29), unterlassen. Unter Beachtung des soeben ausgeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, zu ermitteln, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Dazu bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt ebenso im Dunkeln gelassen hat, ob die angebliche Enteignung vor oder nach Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden haben soll, was die Aufgabe des Bundesasylamtes im nunmehrigen Verfahren gewesen wäre.römisch zwei.5. Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Haus der Familie, nachdem Mitarbeiter Kadyrows zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, zum Verkauf angeboten und als Kontakt eine Telefonnummer von Kadyrows Leuten angegeben worden sei (Akt des Bundesasylamtes, Seite 29), unterlassen. Unter Beachtung des soeben ausgeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Bundesasylamt gehalten gewesen, zu ermitteln, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Dazu bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt ebenso im Dunkeln gelassen hat, ob die angebliche Enteignung vor oder nach Abschluss des Erstverfahrens stattgefunden haben soll, was die Aufgabe des Bundesasylamtes im nunmehrigen Verfahren gewesen wäre.

Das Bundesasylamt ist weiters dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er "jetzt" erfahren habe, dass er von der tschetschenischen Polizei intensiv gesucht werde (Akt des Bundesasylamtes, Seite 77), überhaupt nicht nachgegangen und hat keine Nachfragen gestellt. In Entsprechung des Grundsatzes der Offizialmaxime wäre das Bundesasylamt - auch im Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers - gehalten gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, was das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen hat. Das Bundesasylamt wird nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers dessen Vorbringen im Hinblick darauf, ob diesem ein "glaubhafter Kern" innewohnt, einer Prüfung unterziehen müssen. Die bisherige Befragung des Beschwerdeführers dazu ist jedenfalls unzureichend und ergänzungsbedürftig.

Die Begründung im angefochtenen Bescheid erweist sich insgesamt als mangelhaft und teilweise sogar aktenwidrig: Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers zu einer Lebensgefährtin und einem Sohn des Beschwerdeführers und einem weiteren Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Akt des Bundesasylamtes, Seite 99 bzw. Bescheid, Seite 9), finden im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes keine Deckung, ebenso wenig in den Vorakten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. finden sich wiederum keine Ausführungen zur angenommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und einem gemeinsamen Sohn. Diese Unstimmigkeiten in der Bescheidbegründung sind im fortgesetzten Verfahren zu sanieren. Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass er immer noch gesucht werde (Akt des Bundesasylamtes, Seite 109 bzw. Bescheid, Seite 14), wobei der Beschwerdeführer nach den im Akt einliegenden Protokollen niemals von einem Telefonat mit seiner Mutter, sondern vielmehr immer von seinem Onkel gesprochen hat. Auch die Ausführung, dass die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zur Zahl D7 304787-1/2008/30E dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehe (Akt des Bundesasylamtes, Seite 109 bzw. Bescheid, Seite 14), ist unzutreffend, handelt es sich dabei nämlich nicht um jenes des Beschwerdeführers. In Bezug auf die Begründung der Ausweisung des Beschwerdeführers muss festgehalten werden, dass dieser überhaupt nicht zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Angehörigen in Österreich befragt und lediglich vom Bundesasylamt angenommen wurde, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe (Akt des Bundesasylamtes, Seite 111 bzw. Bescheid, Seite 15). Dass im Erstverfahren kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten in Österreich festgestellt wurde, vermag eine aktuelle Erhebung durch das Bundesasylamt jedenfalls nicht zu ersetzen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, ob er mit seiner Mutter oder den Geschwistern in Haushaltsgemeinschaft lebe; dass dies nicht der Fall sei, hat das Bundesasylamt ohne entsprechende Ermittlungstätigkeit im Bescheid angeführt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 113 bzw. Bescheid, Seite 16). Unrichtig und tatsachenwidrig ist die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach die Asylverfahren der Mutter und Geschwister negativ entschieden worden und mit 27.10.2009 in Rechtskraft erwachsen seien (Akt des Bundesasylamtes, Seite 113 bzw. Bescheid, Seite 16), handelt es sich doch bei den Geschwistern des Beschwerdeführers um anerkannte Flüchtlinge.Die Begründung im angefochtenen Bescheid erweist sich insgesamt als mangelhaft und teilweise sogar aktenwidrig: Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers zu einer Lebensgefährtin und einem Sohn des Beschwerdeführers und einem weiteren Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (Akt des Bundesasylamtes, Seite 99 bzw. Bescheid, Seite 9), finden im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes keine Deckung, ebenso wenig in den Vorakten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. finden sich wiederum keine Ausführungen zur angenommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und einem gemeinsamen Sohn. Diese Unstimmigkeiten in der Bescheidbegründung sind im fortgesetzten Verfahren zu sanieren. Weiters wird in der Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass er immer noch gesucht werde (Akt des Bundesasylamtes, Seite 109 bzw. Bescheid, Seite 14), wobei der Beschwerdeführer nach den im Akt einliegenden Protokollen niemals von einem Telefonat mit seiner Mutter, sondern vielmehr immer von seinem Onkel gesprochen hat. Auch die Ausführung, dass die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes zur Zahl D7 304787-1/2008/30E dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegenstehe (Akt des Bundesasylamtes, Seite 109 bzw. Bescheid, Seite 14), ist unzutreffend, handelt es sich dabei nämlich nicht um jenes des Beschwerdeführers. In Bezug auf die Begründung der Ausweisung des Beschwerdeführers muss festgehalten werden, dass dieser überhaupt nicht zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen Angehörigen in Österreich befragt und lediglich vom Bundesasylamt angenommen wurde, dass kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe (Akt des Bundesasylamtes, Seite 111 bzw. Bescheid, Seite 15). Dass im Erstverfahren kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Verwandten in Österreich festgestellt wurde, vermag eine aktuelle Erhebung durch das Bundesasylamt jedenfalls nicht zu ersetzen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer dazu befragt, ob er mit seiner Mutter oder den Geschwistern in Haushaltsgemeinschaft lebe; dass dies nicht der Fall sei, hat das Bundesasylamt ohne entsprechende Ermittlungstätigkeit im Bescheid angeführt (Akt des Bundesasylamtes, Seite 113 bzw. Bescheid, Seite 16). Unrichtig und tatsachenwidrig ist die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach die Asylverfahren der Mutter und Geschwister negativ entschieden worden und mit 27.10.2009 in Rechtskraft erwachsen seien (Akt des Bundesasylamtes, Seite 113 bzw. Bescheid, Seite 16), handelt es sich doch bei den Geschwistern des Beschwerdeführers um anerkannte Flüchtlinge.

Die Bescheidbegründung ist mangelhaft, teils widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und hält daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht stand. Im fortgesetzten Verfahren sind die dargestellten Verfahrensmängel zu sanieren. Das Bundesasylamt hat sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und in Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt oder nicht. Das Bundesasylamt wird ebenso Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, nach der dargestellten Judikatur berücksichtigen müssen. Das Bundesasylamt wird sich außerdem mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerde vorgelegten Beweismitteln und deren Beweiskraft auseinandersetzen müssen.

II.6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würderömisch zwei.6. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

(§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).(Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 12.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 12.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war. Damit ist das Asylverfahren gemäß

§ 41 Abs. 3 2. Satz AsylG 2005 zugelassen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung gemäß § 68 AVG nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG 2005 zugelassen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG nicht entgegen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, parlamentarische Materialien, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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