Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S9 414.798-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 06.057-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 11.07.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde unmittelbar darauf von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leiden würde und er der Einvernahme ohne weitere Probleme folgen könne. Er habe seinen Herkunftsstaat vor einem Jahr und 20 Tagen mit dem PKW illegal verlassen. Er habe nie einen Reisepass besessen. Er wisse nicht was EU bedeute, sei aber Anfang des Jahres in Ungarn eingereist.
Zur genauen Reiseroute befragt, gab er an, dass er vor einem Jahr gemeinsam mit seinem Frau und seinem minderjährigen Kind mit Hilfe eines Schleppers von Kabul aus in die Türkei gereist sei. Dort sei er von seiner Familie getrennt worden. Die Polizei habe ihn ein Monat lang inhaftiert und im Anschluss daran in den Iran ausgewiesen, wo er für weitere fünf Monate im Gefängnis gewesen sei. Schließlich sei er frei gelassen und aus dem Iran ausgewiesen worden. Er habe seinen Schlepper kontaktiert und dieser habe ihn wieder in die Türkei gebracht. Anschließend sei er mit einem LKW nach Ungarn gefahren. Wann und wo seine erste Einreise in die EU erfolgt sei, wisse er nicht. In Ungarn sei er ebenfalls aufgegriffen und für fünf Monate und 20 Tage in ein Gefängnis gesteckt worden. Man habe ihn gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Über diesen Antrag sei in Ungarn negativ entschieden worden. Notgedrungen habe er einen anderen Schlepper organisiert, welcher ihn schließlich nach Österreich gebracht habe. In Wien habe er dann einen Mann kennen gelernt, mit welchem er gemeinsam nach Traiskirchen gefahren sei. Über seinen Aufenthalt in Ungarn könne er nichts angeben, weil dort nur im Gefängnis gewesen sei.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass seine Familie wegen einer Feindschaft, in deren Verlauf insgesamt vier Personen ums Leben gekommen seien, geflüchtet wäre. Er habe seinen Grund und Boden verkaufen wollen und sei deshalb wieder zurückgekehrt. In Diakundi habe er seine Frau kennengelernt und geheiratet. Die Familie seiner Frau habe jedoch herausgefunden, dass er Sunnit sei, was für sie als Schiiten inakzeptabel gewesen wäre. Sie hätten gewollt, dass er seine Glaubensrichtung ändere. Schließlich hätten sie aber beschossen, dass der Beschwerdeführer nicht am Leben bleiben dürfe. Er habe jedoch mit seiner Frau flüchten und so sein Leben retten können. Bei ihrer Einreise in die Türkei sei er jedoch von seiner Familie getrennt worden und seitdem seien seine Frau und sein Sohn verschollen. Er sei auf der Suche nach ihr. Der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er seine Frau nach Österreich gebracht habe. Der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, ob er das glauben könne. Er gehe jedem Hinweis nach.
Auf die Frage, was gegen eine Rückkehr nach Ungarn zur Fortsetzung seines dort anhängigen Asylverfahrens sprechen würde, entgegnete er, dass man ihm dort lediglich viermal die Fingerabdrücke abgenommen und eine negative Entscheidung zugestellt habe. Er werde in Ungarn kein Bleiberecht bekommen. Alle die er dort gekannt habe, hätten ebenfalls negative Entscheidungen bekommen. Jeder versuche dort wegzukommen. Und jene, die aufgrund einer Zustimmung wieder nach Ungern zurückkehren, würden ebenfalls ausgewiesen werden.
2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2010 und am 09.02.2010 in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt hatte.
3. Am 13.07.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer und der Angaben des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.07.2010 übergeben.3. Am 13.07.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer und der Angaben des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16.07.2010 übergeben.
4. Mit dem am 17.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der ungarischen Behörden wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.4. Mit dem am 17.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der ungarischen Behörden wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.
5. Am 28.07.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und dass er gegen die anwesenden Personen keine Einwände habe. Er sei gesund und in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er nehme zurzeit keine Medikamente, leide aber an Magenbeschwerden. Er habe seit etwa einem Jahr Magenschmerzen. In Österreich sei er jedoch wegen seinem Bein beim Arzt gewesen, weil er aus einem Auto geworfen worden sei. Dies sei vor einem Jahr passiert, als er von der Türkei in den Iran abgeschoben worden sei. Er habe Schmerzen beim Gehen. Der Arzt habe ihn in ein Krankenhaus geschickt; dort habe er sich jedoch nicht verständigen können. Er sei untersucht worden, man habe jedoch keine Therapie verordnet. Deshalb sei er wegen seiner Magenschmerzen erst gar nicht zum Arzt gegangen.
Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er wolle lediglich ergänzen, dass er einen Tag zuvor erfahren habe, dass sich seine Frau und sein Sohn in Belgien aufhalten würden. Seine Eltern würden sich in Pakistan aufhalten. In Österreich habe er keine weitern Verwandten.
Auf Vorhalt, dass Ungarn im Zuge des Konsultationsverfahrens der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, fragte der Beschwerdeführer, was passieren würde, wenn er in Österreich eine Beschwerde einbringen würde. Weiters wiederholte er, dass er in Ungarn fünf Monate und 20 Tage in Haft verbracht und eine negative Erledigung seines Antrages erhalten habe. Außerdem habe man ihn aufgefordert, Ungarn binnen 15 Tagen zu verlassen.
In weiterer Folge bestätigte der Beschwerdeführer dass ihm die im Akt aufliegenden Länderfeststellungen zu Ungarn in der Sprache Farsi vorgelesen worden seien. Er habe jedoch nicht alles verstanden. Daraufhin wurden ihm die Länderberichte in der Sprache Dari noch einmal zur Kenntnis gebracht. Zur Stellungnahme aufgefordert, wiederholte er lediglich, dass er in Ungarn inhaftiert gewesen sei. Er wolle darüber hinaus keine weiteren Angaben machen.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 06.057-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, FZ. 10 06.057-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Ungarn zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Ungarn sei gemäß Art. 16. Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig, weil er über dieses Land in die EU eingereist sei und dort darüber hinaus einen Asylantrag gestellt habe. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. So könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Zudem verfüge er über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und habe auch keine sonstigen Personen ins Treffen geführt, zu welchen eine besondere Beziehung bzw. ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ebenso könne keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung. Ungarn sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig, weil er über dieses Land in die EU eingereist sei und dort darüber hinaus einen Asylantrag gestellt habe. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. So könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Zudem verfüge er über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und habe auch keine sonstigen Personen ins Treffen geführt, zu welchen eine besondere Beziehung bzw. ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Ebenso könne keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich festgestellt werden.
Der gegenständliche Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 28.07.2010 persönlich ausgefolgt.
7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens unzulässigerweise festgestellt habe, dass Ungarn nach der DublinII-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig wäre. Am 27.07.2010 habe der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch mit seinen Eltern in Pakistan erfahren, dass sich seine Frau und sein Sohn, von welchen er in der Türkei getrennt worden wäre, in Belgien aufhalten würden und dort einen Asylantrag gestellt hätten. Darauf habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme auch ausdrücklich hingewiesen. Das Bundesasylamt habe jedoch diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, obwohl es aufgrund des neuen Sachverhaltes nun wahrscheinlich wäre, dass aufgrund der Rangfolge der Zuständigkeitsnormen Belgien gemäß Art 7 oder 8 Dublin II-VO und nicht Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei. Ungarn habe offensichtlich keine Informationen darüber gehabt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Belgien aufhalten würde. Den Beschwerdeführer treffe diesbezüglich kein Verschulden, weil er das selbst erst einen Tag vor der Einvernahme in Traiskirchen erfahren habe. Er sei monatelang von seiner Frau und seinem Kind getrennt gewesen und wolle daher so schnell wie möglich eine Familienzusammenführung. Er stelle daher den Antrag, dass seiner Beschwerde stattgegeben und ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Belgien aufgenommen wird. Schließlich stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Bundesasylamt ein. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens unzulässigerweise festgestellt habe, dass Ungarn nach der DublinII-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig wäre. Am 27.07.2010 habe der Beschwerdeführer in einem Telefongespräch mit seinen Eltern in Pakistan erfahren, dass sich seine Frau und sein Sohn, von welchen er in der Türkei getrennt worden wäre, in Belgien aufhalten würden und dort einen Asylantrag gestellt hätten. Darauf habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme auch ausdrücklich hingewiesen. Das Bundesasylamt habe jedoch diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen durchgeführt, obwohl es aufgrund des neuen Sachverhaltes nun wahrscheinlich wäre, dass aufgrund der Rangfolge der Zuständigkeitsnormen Belgien gemäß Artikel 7, oder 8 Dublin II-VO und nicht Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei. Ungarn habe offensichtlich keine Informationen darüber gehabt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in Belgien aufhalten würde. Den Beschwerdeführer treffe diesbezüglich kein Verschulden, weil er das selbst erst einen Tag vor der Einvernahme in Traiskirchen erfahren habe. Er sei monatelang von seiner Frau und seinem Kind getrennt gewesen und wolle daher so schnell wie möglich eine Familienzusammenführung. Er stelle daher den Antrag, dass seiner Beschwerde stattgegeben und ein entsprechendes Konsultationsverfahren mit Belgien aufgenommen wird. Schließlich stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 7 Dublin II-VO lautet: "Hat der Asylwerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."Artikel 7, Dublin II-VO lautet: "Hat der Asylwerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Art. 8 Dublin II-VO lautet: "Hat ein Asylwerber in einem Mitgliedsstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedsstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."Artikel 8, Dublin II-VO lautet: "Hat ein Asylwerber in einem Mitgliedsstaat einen Familienangehörigen, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, so obliegt diesem Mitgliedsstaat die Prüfung des Asylantrags, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Art. 13 Dublin II-VO lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, so ist der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."Artikel 13, Dublin II-VO lautet: "Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, so ist der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."
2.1.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es war daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu dem Schluss gekommen, dass Ungarn wegen des dort gestellten ersten Asylantrages gemäß Art. 13 Dublin II-VO für die Prüfung des Asylantrages des zuständig ist. Einer entsprechenden Anfrage auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers hat Ungarn mit dem am 17.07.2010 beim Bundesasylamt einlangenden Schreiben ausdrücklich zugestimmt.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt aufgrund des Eurodac-Treffers zu dem Schluss gekommen, dass Ungarn wegen des dort gestellten ersten Asylantrages gemäß Artikel 13, Dublin II-VO für die Prüfung des Asylantrages des zuständig ist. Einer entsprechenden Anfrage auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers hat Ungarn mit dem am 17.07.2010 beim Bundesasylamt einlangenden Schreiben ausdrücklich zugestimmt.
Das mit Ungarn geführte Konsultationsverfahren ist vor dem Hintergrund der dem Bundesasylamt zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen ebenso wenig zu bemängeln, wie das daraus resultierende Ergebnis, nämlich dass von einer grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns ausgegangen wurde.
Jedoch brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme am 28.07.2010 vor, dass er erst am Vortag erfahren habe, dass sich seine Frau und sein Kind in Belgien aufhalten würden. Das Bundesasylamt ging auf diese Aussage jedoch nicht weiter ein. Weder wurde der Beschwerdeführer zu diesem Thema weiter befragt, noch wurden diesbezüglich Konsultationen mit Belgien aufgenommen.
Bereits im Zuge seiner Ersteinvernahme hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er vor etwa einem Jahr in der Türkei von seiner Familie getrennt worden sei und seine Frau und sein Kind seit diesem Zeitpunkt verschollen wären. Der Schlepper hätte ihm gesagt, dass er seine Frau nach Österreich gebracht habe. Er wisse aber nicht, was er glauben solle. Er gehe jedem Hinweis nach. Bereits aus dieser Aussage ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine Wiedervereinigung mit seiner Familie anstrebt.
Den Ausführungen in der Beschwerde ist nun insofern zu folgen, als sich im Zuge der Einvernahme am 28.07.2010 durch die Aussage des Beschwerdeführers, seine Frau und sein Kind seien in Belgien, tatsächlich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass allenfalls Belgien nach Art. 7 oder Art. 8 Dublin II-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sein könnte. Denn sollte im gegenständlichen Fall tatsächlich der Tatbestand einer dieser beiden Artikel der Dublin II-VO erfüllt sein, würde aufgrund der in Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Rangfolge der Zuständigkeitskriterien den Artikeln 7 und 8 Dublin II-VO gegenüber dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO jedenfalls Vorrang zukommen.Den Ausführungen in der Beschwerde ist nun insofern zu folgen, als sich im Zuge der Einvernahme am 28.07.2010 durch die Aussage des Beschwerdeführers, seine Frau und sein Kind seien in Belgien, tatsächlich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass allenfalls Belgien nach Artikel 7, oder Artikel 8, Dublin II-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sein könnte. Denn sollte im gegenständlichen Fall tatsächlich der Tatbestand einer dieser beiden Artikel der Dublin II-VO erfüllt sein, würde aufgrund der in Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Rangfolge der Zuständigkeitskriterien den Artikeln 7 und 8 Dublin II-VO gegenüber dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO jedenfalls Vorrang zukommen.
Aufgrund des Versteinerungsprinzips des Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der Prüfung der Zuständigkeit von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellte. Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Frage nach dem zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund jener Umstände zu klären ist, welche zum Zeitpunkt der ersten Antragsstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 26.01.2010 vorgelegen sind.Aufgrund des Versteinerungsprinzips des Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO ist bei der Prüfung der Zuständigkeit von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellte. Im gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die Frage nach dem zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund jener Umstände zu klären ist, welche zum Zeitpunkt der ersten Antragsstellung des Beschwerdeführers in Ungarn am 26.01.2010 vorgelegen sind.
Zur Klärung dieser Frage wäre das Bundesasylamt aufgrund der in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls verpflichtet gewesen, einerseits den Beschwerdeführer zu diesem Thema weitere Fragen zu stellen (nämlich, ob er weiß, wie lange sich seine Familie bereits in Belgien aufhält und welchen asylrechtlichen Status diese dort hat bzw. in welchem Stand ein allenfalls noch anhängiges Asylverfahren dort ist, und ob er allenfalls eine Wiedervereinigung mit seiner Familie in Belgien wünscht) und andererseits entsprechende Konsultationen mit Belgien aufzunehmen.Zur Klärung dieser Frage wäre das Bundesasylamt aufgrund der in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 normierten amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls verpflichtet gewesen, einerseits den Beschwerdeführer zu diesem Thema weitere Fragen zu stellen (nämlich, ob er weiß, wie lange sich seine Familie bereits in Belgien aufhält und welchen asylrechtlichen Status diese dort hat bzw. in welchem Stand ein allenfalls noch anhängiges Asylverfahren dort ist, und ob er allenfalls eine Wiedervereinigung mit seiner Familie in Belgien wünscht) und andererseits entsprechende Konsultationen mit Belgien aufzunehmen.
Wie bereits oben festgestellt, hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang jedoch keine weiteren Erhebungen angestellt und sich weder im Zuge des Verfahrens noch im beschwerdegegenständlichen Bescheid mit der für die Frage der Zuständigkeit nicht unmaßgeblichen Aussage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vielmehr hat das Bundesasylamt seine Entscheidung in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Zustimmung Ungarns abgestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 bereits ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Wie bereits oben festgestellt, hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang jedoch keine weiteren Erhebungen angestellt und sich weder im Zuge des Verfahrens noch im beschwerdegegenständlichen Bescheid mit der für die Frage der Zuständigkeit nicht unmaßgeblichen Aussage des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vielmehr hat das Bundesasylamt seine Entscheidung in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die Zustimmung Ungarns abgestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 bereits ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.
3.1. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG 2005), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG 2005), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
3.2. Da die Behörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zur Beurteilung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. durch entsprechende Einvernahmen und die Führung eines entsprechenden Konsultationsverfahrens mit Belgien) einschließlich des abschließenden Parteiengehörs zu erfolgen.
3.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
08.09.2010