TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/18 D10 261880-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D10 261880-0/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2005, Zl. 04 04.563-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. August sowie 2. Oktober 2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, in römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2005, Zl. 04 04.563-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. August sowie 2. Oktober 2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird sofern sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird sofern sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Vorweisung eines von der österreichischen Botschaft in XXXX ausgestellten Visums für die Schengener Staaten am 28. Januar 2003 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte gemeinsam mit seiner Ehegattin am 17. März 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Vorweisung eines von der österreichischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Visums für die Schengener Staaten am 28. Januar 2003 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte gemeinsam mit seiner Ehegattin am 17. März 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 6. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 27. oder 28. Januar 2003 (sic!) den Herkunftsstaat verlassen, seine Ehegattin sei ihm erst im März (2004) nachgefolgt. In der Ukraine habe er die letzten Tage vor seiner Flucht bei Bekannten in XXXX gewohnt.Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 6. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 27. oder 28. Januar 2003 (sic!) den Herkunftsstaat verlassen, seine Ehegattin sei ihm erst im März (2004) nachgefolgt. In der Ukraine habe er die letzten Tage vor seiner Flucht bei Bekannten in römisch 40 gewohnt.

Die Fragen, ob er von Behörden des Herkunftsstaat gesucht werde, vorbestraft sei oder jemals einer Partei angehört habe, verneinte der Beschwerdeführer und erklärte, er sei vor seiner "Flucht" lediglich einen halben Tag in XXXX von der Polizei angehalten worden. An das genaue Datum könne er sich allerdings nicht (mehr) erinnern.Die Fragen, ob er von Behörden des Herkunftsstaat gesucht werde, vorbestraft sei oder jemals einer Partei angehört habe, verneinte der Beschwerdeführer und erklärte, er sei vor seiner "Flucht" lediglich einen halben Tag in römisch 40 von der Polizei angehalten worden. An das genaue Datum könne er sich allerdings nicht (mehr) erinnern.

Seine Flucht stehe in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Journalist für die Zeitung "XXXX". Er und zwei andere Mitarbeiter der lokalen Redaktion hätten in diesem Zusammenhang Material über einen konkret benannten ukrainischen Minister gesammelt. Es sei aber auch in anderen Redaktionen "an dieser Sache" gearbeitet worden. In seiner Abteilung seien sie zu Dritt gewesen. Das Material sei aber nur gesammelt und an die Chefredaktion der Zeitung in XXXX weitergeleitet worden, wo auch die Hauptverantwortlichen (für "den Artikel") "gesessen seien". Schließlich seien auf Grundlage der Recherchen im XXXX zwei große Artikel mit der Biografie des Ministers und Informationen zu Geldwäsche erschienen. Es seien aber nur Bruchstücke des gesamten Materials veröffentlicht worden. Die Zeitung sei in weiterer Folge schließlich geschlossen worden.Seine Flucht stehe in Zusammenhang mit der Tätigkeit als Journalist für die Zeitung "XXXX". Er und zwei andere Mitarbeiter der lokalen Redaktion hätten in diesem Zusammenhang Material über einen konkret benannten ukrainischen Minister gesammelt. Es sei aber auch in anderen Redaktionen "an dieser Sache" gearbeitet worden. In seiner Abteilung seien sie zu Dritt gewesen. Das Material sei aber nur gesammelt und an die Chefredaktion der Zeitung in römisch 40 weitergeleitet worden, wo auch die Hauptverantwortlichen (für "den Artikel") "gesessen seien". Schließlich seien auf Grundlage der Recherchen im römisch 40 zwei große Artikel mit der Biografie des Ministers und Informationen zu Geldwäsche erschienen. Es seien aber nur Bruchstücke des gesamten Materials veröffentlicht worden. Die Zeitung sei in weiterer Folge schließlich geschlossen worden.

Bereits vor der Veröffentlichung "des Berichtes" habe er zwei oder drei Vorladungen zur Polizei bekommen. Diese Vorladungen seien nur "geschickt" worden um ihn einzuschüchtern. Man habe damals seine Dokumente überprüfen wollen und ihn befragt, warum er seinen Arbeitsplatz gewechselt habe. Das habe er als Einschüchterung empfunden. Man habe ihn wissen lassen, dass "sie da sind und jederzeit zuschlagen können". Danach ("nach diesen Vorladungen) sei er im XXXX einmal von mehreren Männern verprügelt worden.Bereits vor der Veröffentlichung "des Berichtes" habe er zwei oder drei Vorladungen zur Polizei bekommen. Diese Vorladungen seien nur "geschickt" worden um ihn einzuschüchtern. Man habe damals seine Dokumente überprüfen wollen und ihn befragt, warum er seinen Arbeitsplatz gewechselt habe. Das habe er als Einschüchterung empfunden. Man habe ihn wissen lassen, dass "sie da sind und jederzeit zuschlagen können". Danach ("nach diesen Vorladungen) sei er im römisch 40 einmal von mehreren Männern verprügelt worden.

Nach Veröffentlichung des Artikels - an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern - sei er schließlich Ende XXXX "von einem Auto in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses noch bei Tageslicht angefahren" worden. Feuerwehrleute hätten damals beobachtet, wie ein Fahrzeug direkt auf ihn los gefahren sei. Die Polizei sei nicht gerufen worden und auch die Zeugen hätten keine Aussagen tätigen wollen. Er sei damals bewusstlos gewesen und mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, wo er eine Woche verblieben sei.Nach Veröffentlichung des Artikels - an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern - sei er schließlich Ende römisch 40 "von einem Auto in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses noch bei Tageslicht angefahren" worden. Feuerwehrleute hätten damals beobachtet, wie ein Fahrzeug direkt auf ihn los gefahren sei. Die Polizei sei nicht gerufen worden und auch die Zeugen hätten keine Aussagen tätigen wollen. Er sei damals bewusstlos gewesen und mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, wo er eine Woche verblieben sei.

Eine Woche vor diesem "Anschlag" seien zwei Uniformierte des SBU in der Redaktion der Zeitung in XXXX vorstellig geworden. Diese hätten ihn und seine Kollegen ("uns") "höflich" aufgefordert, in der vorangeführten Angelegenheit keine weiteren Ermittlungen mehr anzustellen, widrigenfalls die "Zeitung geschlossen" werde. Zwar seien auch andere Mitarbeiter der Zeitung verprügelt worden, aber "Anschläge" wie den vorbeschriebenen habe es nur gegen ihn gegeben.Eine Woche vor diesem "Anschlag" seien zwei Uniformierte des SBU in der Redaktion der Zeitung in römisch 40 vorstellig geworden. Diese hätten ihn und seine Kollegen ("uns") "höflich" aufgefordert, in der vorangeführten Angelegenheit keine weiteren Ermittlungen mehr anzustellen, widrigenfalls die "Zeitung geschlossen" werde. Zwar seien auch andere Mitarbeiter der Zeitung verprügelt worden, aber "Anschläge" wie den vorbeschriebenen habe es nur gegen ihn gegeben.

Nach dem "Anschlag" habe er mit einem medizinischen Befund bei der Polizei Anzeige "gegen Unbekannt" erstatten wollen, die Polizei habe diese allerdings nicht entgegen genommen, weshalb er sich an die Staatsanwaltschaft in XXXX gewandt habe. Zwei Tage nachdem er dort Anzeige erstattet habe, sei er wiederum zur Polizeistation vorgeladen und seien ihm dort die Unterlagen, welche er der Staatsanwaltschaft übergeben hatte, retourniert worden. Auch habe er beobachtet, dass vor dem Wohnhaus ständig ein Auto "hin und her fuhr" und hätten irgendwelche Leute ständig zu Hause angerufen, ihn gebeten, die Sache ruhen zu lassen und sich mit ihm treffen wollen. Auch seiner Frau sei gedroht worden. Er habe sich schließlich mit Freunden beraten und Ende Dezember 2002 befunden, dass es besser sei, sich zu verstecken. Es habe einen Monat gedauert, bis er ein Visum erhalten habe, danach habe er den Herkunftsstaat verlassen. Allein die Kenntnis vom Inhalt des über den Minister recherchierten, oben besprochenen Materials reiche aus, um verfolgt zu werden. Der Minister habe Anweisung gegeben, dass sämtliches Material, das über ihn gesammelt worden sei, vernichtet werden soll. Deswegen werde er verfolgt.Nach dem "Anschlag" habe er mit einem medizinischen Befund bei der Polizei Anzeige "gegen Unbekannt" erstatten wollen, die Polizei habe diese allerdings nicht entgegen genommen, weshalb er sich an die Staatsanwaltschaft in römisch 40 gewandt habe. Zwei Tage nachdem er dort Anzeige erstattet habe, sei er wiederum zur Polizeistation vorgeladen und seien ihm dort die Unterlagen, welche er der Staatsanwaltschaft übergeben hatte, retourniert worden. Auch habe er beobachtet, dass vor dem Wohnhaus ständig ein Auto "hin und her fuhr" und hätten irgendwelche Leute ständig zu Hause angerufen, ihn gebeten, die Sache ruhen zu lassen und sich mit ihm treffen wollen. Auch seiner Frau sei gedroht worden. Er habe sich schließlich mit Freunden beraten und Ende Dezember 2002 befunden, dass es besser sei, sich zu verstecken. Es habe einen Monat gedauert, bis er ein Visum erhalten habe, danach habe er den Herkunftsstaat verlassen. Allein die Kenntnis vom Inhalt des über den Minister recherchierten, oben besprochenen Materials reiche aus, um verfolgt zu werden. Der Minister habe Anweisung gegeben, dass sämtliches Material, das über ihn gesammelt worden sei, vernichtet werden soll. Deswegen werde er verfolgt.

Mit dem Verlassen des Herkunftsstaates habe er nach dem "Anschlag" noch bis Ende Januar 2003 zugewartet, weil er gehofft ("gedacht") habe, dass es noch staatliche Organe gäbe, die unabhängig vom Präsidenten agieren könnten. Außerdem habe es einige Zeit in Anspruch genommen, den medizinischen Befund ("Gutachten") für die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erlangen.

Über erneutes Befragen, wie oft er zusammengeschlagen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer nunmehr, er sei von "jungen unbekannten Männern" einmal im "XXXX" und einmal im XXXX misshandelt worden. Er habe damals natürlich Anzeige erstattet, welche auch entgegengenommen worden sei, diesbezüglich aber bis heute keine Antwort erhalten.Über erneutes Befragen, wie oft er zusammengeschlagen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer nunmehr, er sei von "jungen unbekannten Männern" einmal im "XXXX" und einmal im römisch 40 misshandelt worden. Er habe damals natürlich Anzeige erstattet, welche auch entgegengenommen worden sei, diesbezüglich aber bis heute keine Antwort erhalten.

Gelegentlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage

Ukrainischer Reisepass Nr. XXXX; in diesem angebracht: Visum für die Schengener Staaten ausgestellt von der österreichischen Botschaft in XXXX mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX.Ukrainischer Reisepass Nr. römisch 40 ; in diesem angebracht: Visum für die Schengener Staaten ausgestellt von der österreichischen Botschaft in römisch 40 mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 .

Polizeiliche Ladung der Miliz der Stadt XXXX. Zu dem Termin sind laut amtlichen Vordruck ein Pass oder ein anderes identitätsbezeugendes Dokument mitzubringen. Handschriftlich findet sich beigesetzt auch noch die Aufforderung zur Vorlage eines "Zeugnis über die Familienzusammensetzung." Auf dem Formular findet sich auch der Vermerk, dass der Beschwerdeführer der Ladung XXXX nachgekommen ist.Polizeiliche Ladung der Miliz der Stadt römisch 40 . Zu dem Termin sind laut amtlichen Vordruck ein Pass oder ein anderes identitätsbezeugendes Dokument mitzubringen. Handschriftlich findet sich beigesetzt auch noch die Aufforderung zur Vorlage eines "Zeugnis über die Familienzusammensetzung." Auf dem Formular findet sich auch der Vermerk, dass der Beschwerdeführer der Ladung römisch 40 nachgekommen ist.

Akte der gerichtlich medizinischen Untersuchung Nr. XXXX des Gesundheitsministeriums der Ukraine auf Grundlage der Überweisung durch den Ermittlungsbeamten des Sicherheitsdienstes der XXXX Bezirksabteilung des Innenministeriums der Ukraine im XXXX, vorgenommen in den Räumlichkeiten des XXXX Siedlungskrankenhauses vom Gerichtsmedizinexperten XXXX:Akte der gerichtlich medizinischen Untersuchung Nr. römisch 40 des Gesundheitsministeriums der Ukraine auf Grundlage der Überweisung durch den Ermittlungsbeamten des Sicherheitsdienstes der römisch 40 Bezirksabteilung des Innenministeriums der Ukraine im römisch 40 , vorgenommen in den Räumlichkeiten des römisch 40 Siedlungskrankenhauses vom Gerichtsmedizinexperten XXXX:

"Fragen die bei der Untersuchung gelöst werden sollen:

Welche Körperverletzungen gab es am Körper des Herrn XXXX, ihr Charakter und Lokalisierung?Welche Körperverletzungen gab es am Körper des Herrn römisch 40 , ihr Charakter und Lokalisierung?

Konnten die am Körper des Herrn XXXX festgestellten Verletzungen unter den Umständen und zum Zeitpunkt des Zufahrens entstanden sein?Konnten die am Körper des Herrn römisch 40 festgestellten Verletzungen unter den Umständen und zum Zeitpunkt des Zufahrens entstanden sein?

Zu welchem Schweregrad gehören diese Körperverletzungen?

Umstände des Falls: Am XXXX gegen 22 Uhr 00 Min. wurde Herr XXXX auf XXXX, von einem unbekannten PKW niedergeschlagen, und wurde aus diesem Grund in das Krankenhaus der Siedlung XXXX eingeliefert.Umstände des Falls: Am römisch 40 gegen 22 Uhr 00 Min. wurde Herr römisch 40 auf römisch 40 , von einem unbekannten PKW niedergeschlagen, und wurde aus diesem Grund in das Krankenhaus der Siedlung römisch 40 eingeliefert.

Aus seinen Worten: Am 26. 8. 2006 gegen 22 Uhr 00 Min. ging ich durch die Zentralstraße der Stadt zurück nach Hause. Es war trübe und finster. Ich ging auf der Seite der Straße. Habe gesehen und gehört, dass hinten ein PKW fährt. In diesem Augenblick wendete ich mich um und habe einen Schlag auf die Beine erhalten, und wurde auf die Straßenseite geworfen. Der PKW ist nicht stehengeblieben. Von einem anderen vorbeifahrenden Fahrzeug wurde ich in das XXXX Siedlungskrankenhaus eingeliefert.Aus seinen Worten: Am 26. 8. 2006 gegen 22 Uhr 00 Min. ging ich durch die Zentralstraße der Stadt zurück nach Hause. Es war trübe und finster. Ich ging auf der Seite der Straße. Habe gesehen und gehört, dass hinten ein PKW fährt. In diesem Augenblick wendete ich mich um und habe einen Schlag auf die Beine erhalten, und wurde auf die Straßenseite geworfen. Der PKW ist nicht stehengeblieben. Von einem anderen vorbeifahrenden Fahrzeug wurde ich in das römisch 40 Siedlungskrankenhaus eingeliefert.

Es wurde das Patientenbuch der ambulanten Behandlung des Kranken auf den Namen XXXX vorgelegt, aus welchem folgt, dass er am XXXX um 22 Uhr 50 Min. von einem Chirurg untersucht wurde. Er beklagte sich über Schmerzen im Brustkorb rechts und das Vorhandensein der offenen Wunde auf dem rechten Fuß.Es wurde das Patientenbuch der ambulanten Behandlung des Kranken auf den Namen römisch 40 vorgelegt, aus welchem folgt, dass er am römisch 40 um 22 Uhr 50 Min. von einem Chirurg untersucht wurde. Er beklagte sich über Schmerzen im Brustkorb rechts und das Vorhandensein der offenen Wunde auf dem rechten Fuß.

Es ist bekannt, dass der Verletzte von einem unbekannten PKW niedergeschlagen wurde.

Man sieht auf der hinteren Oberfläche des rechten Unterschenkels einen blauen Fleck rot-blauer Farbe von 7x3 cm, akute Schmerzen. Hier sieht man auch die Wunde mit ungeraden abgeschürften Rändern mit der Länge von 4 cm, stark blutend, die Ränder gequetscht. Auf dem Brustkorb rechts auf der Seite sieht man einen blauen Fleck 4x3 cm, akute Schmerzen während der Abtastung. Auf der äußeren Oberfläche des rechten Handgelenks ist eine Abschürfung 5x4 cm mit feuchter roter Oberfläche. Auf dem Röntgenbild der Brustkorborgane in der geraden Projektion zeichnet sich ein Bruch der achten Rippe in der vorderen Unterachsel, ohne Bruchteile.

Diagnose: Bruch der achten Rippe rechts entlang der mittleren Unterachsellinie, Schlagwunde, Prellung des weichen Gewebes des rechten Beines und der rechten Hand. Die Wunde wurde bearbeitet, genäht, ein Verband wurde auf die Wunde angebracht.

Beschwerden über Schmerzen in der Brust rechts, Schmerzen im rechten Unterschenkel an der Stelle der Wunde. Eine Behandlung wurde verordnet.

Auf die Hospitalisierung hat der Kranke verzichtet.

Untersuchungsergebnisse: Auf dem Brustkorb rechts ein blauer Fleck braun-gelber Farbe mit unklaren Umrissen 5,5x4 cm, Schmerzen bei der Abtastung. Auf der Rückseite des rechten Handgelenks eine Abschürfung mit Unterbrechungen 4,5x3,5 cm. Unter den trockenen braunen Krusten über der Ebene der umgebenen Haut. Im oberen Drittel des rechten Unterschenkels ein Ringverband, der Patient geht hinkend. Es gibt keine anderen Verletzungen am Körper.

Gerichtsmedizinscher Experte XXXX"

ATTEST

1.2.3. Bei der Erweisung der medizinischen Hilfe wurde beim Bürger XXXX ein blauer Fleck auf dem Brustkorb rechts, Bruch der achten Rippe ohne die Versetzung der Bruchteile, Schürfwunde am rechten Handgelenk, blauer Fleck und eine Schlagwunde am Schienbein festgestellt. Die aufgezählten Körperverletzungen sind durch die Wirkung der stumpfen Gegenstände entstanden, konnten am XXXX unter den angegebenen Umständen - das Auffahren eines PKWs auf den Verletzten XXXX - entstanden sein, und gehören zum mittleren Schweregrad der Körperverletzungen mit den Anzeichen der langfristen Gesundheitsstörung."1.2.3. Bei der Erweisung der medizinischen Hilfe wurde beim Bürger römisch 40 ein blauer Fleck auf dem Brustkorb rechts, Bruch der achten Rippe ohne die Versetzung der Bruchteile, Schürfwunde am rechten Handgelenk, blauer Fleck und eine Schlagwunde am Schienbein festgestellt. Die aufgezählten Körperverletzungen sind durch die Wirkung der stumpfen Gegenstände entstanden, konnten am römisch 40 unter den angegebenen Umständen - das Auffahren eines PKWs auf den Verletzten römisch 40 - entstanden sein, und gehören zum mittleren Schweregrad der Körperverletzungen mit den Anzeichen der langfristen Gesundheitsstörung."

Gerichtsmedizinscher Experte XXXXGerichtsmedizinscher Experte römisch 40

XXXX" ,

Konvolut von Kopien, welche nach Angaben des Beschwerdeführers das (gesamte) von ihm über Georgij KIRPA gesammelte Material darstellen soll:

tabellarischer Lebenslauf "des Verkehrsministers der Ukraine Georgij Mychajlowitsch KIRPA" beinhaltend die Daten zu dessen Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie zu Auszeichnungen und Ehrennamen

Lebenslauf "des Staatssekretärs des Verkehrsministerium der Ukraine Elbrus Farmanowitsch ABDULAJEW" beinhaltend die Daten zu dessen Ausbildung, beruflichem Werdegang und Familienstand sowie zu Auszeichnungen

Lebenslauf "des ersten stellvertretenden Staatssekretärs des Verkehrsministeriums der Ukraine Arkadij Federowytsch DYMYDENKO" beinhaltend die Daten zu dessen Ausbildung, beruflichem Werdegang und Familienstand sowie zu Auszeichnungen

Lebenslauf des "stellvertretenden Staatssekretärs des Verkehrsministeriums der Ukraine Semen KROL" beinhaltend die Daten zu dessen Ausbildung, beruflichem Werdegang und Familienstand

Word Dokument Ausdruck mit Angaben zur Registrierung und Abmeldung eines Mercedes Benz, Bj. 1994, für Georgij KIRPA

Word Dokument Ausdruck mit Angaben zur angeblich Etablierung von Auslandsfirmen durch die das staatliche Unternehmen "Ukrssalisnyzja" Export-Import Operationen durchführen würde und in deren Tätigkeit u. a. Georgij KIRPA involviert sei.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß

§ 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen sei. Aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, an dem er angeblich bereits verfolgt gewesen sei, ein Reisepass ausgestellt worden sei, werde geschlossen, dass er von den staatlichen Behörden nicht verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer habe einerseits die Frage, ob er von den staatlichen Behörden gesucht werde, verneint und andererseits angegeben, dass er nicht ausgewiesen werden dürfe, da er in seiner Heimat gesucht werde.

Zudem habe der Beschwerdeführer behauptet einmal von der Polizei verprügelt worden zu sein. In weiterer Folge habe er hingegen angegeben, dass dies zwei Mal geschehen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem vernehmenden Beamten von "zwei oder drei" Vorladungen bei der Polizei gesprochen habe, sei als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit desselben zu werten, da nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde die genaue Anzahl jener Vorladungen zu nennen sein müsste.

Die vagen Schilderungen des Beschwerdeführers zum Attentat, bei dem versucht worden sei, ihn mit einem Auto niederzufahren, seien ebenfalls nicht glaubwürdig. Diesbezüglich sei zwar ein Autounfall nicht auszuschließen, jedoch werde der Behauptung, der Beschwerdeführer sei bewusst niedergefahren worden, die Glaubwürdigkeit versagt.

Ferner habe der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Vorladung zur Polizei nachgeschoben, die dem Beschwerdeführer zufolge nur deshalb zustande gekommen sei, da dieser selbst bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe. Dies erscheine nicht plausibel, da der Beschwerdeführer anfänglich behauptet hätte, die Vorladungen zur Polizei seien deswegen erfolgt, um ihn einzuschüchtern.

Selbst wenn die erstinstanzliche Behörde den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, müsse eine berechtigte Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt seiner Ausreise verneint werden, da das angebliche Attentat sich bereits im XXXXereignet, der Beschwerdeführer die Ukraine jedoch erst Anfang 2003 verlassen habe.

Am 4. Juli 2005 langte die vom Beschwerdeführer handschriftlich in russischer Sprache verfasste Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. Juni 2004 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Der Bescheid der belangten Behörde sei aufgrund seiner Subjektivität und Unbegründetheit rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage des vernehmenden Beamten des Bundesasylamtes nach einer Fahndung seitens der ukrainischen Behörden nichts geantwortet, da solch eine Information für ihn nicht frei zugänglich sei, daher könne er nur Vermutungen anstellen. Weiters entspreche das Einvernahmeprotokoll in Bezug des Zusammenschlagens seiner Person durch Mitarbeiter der ukrainischen Miliz nicht seinem tatsächlichem Vorbringen. Diese Erklärung nütze der Vertreter des Bundesasylamtes "hinterlistig" als den Hauptgrund für die Zurückweisung aus. Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen entsprächen nur teilweise der Realität. Den Beschwerdeführer beträfe das alles aber im Ganzen nicht. Die Lage in der Ukraine sei "unklar, da einige Methoden der neuen Machthaber vom Demokratischen weit entfernt" seien. Zudem enthielte der Bescheid "Andeutungen", dass ukrainische Asylwerber Dokumente fälschen würden. Dem Beschwerdeführer sei es aber "absolut unverständlich" was dieses Faktum mit seinem Fall zu tun habe.

In der seitens des Asylgerichtshofes am 26. August 2008 abgehaltenen, öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem Heimatstaat am pädagogischen Institut in XXXX ein Studium abgeschlossen und danach in einer Militärfabrik in XXXX gearbeitet. In weiterer Folge sei er bis 1999 als Lehrer in einer Schule in XXXX tätig gewesen. Ab 1999 bis XXXX habe er als XXXX für die Zeitung "XXXX" gearbeitet, welche XXXX liquidiert worden sei. Seine Probleme hätten allerdings schon früher begonnen.In der seitens des Asylgerichtshofes am 26. August 2008 abgehaltenen, öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem Heimatstaat am pädagogischen Institut in römisch 40 ein Studium abgeschlossen und danach in einer Militärfabrik in römisch 40 gearbeitet. In weiterer Folge sei er bis 1999 als Lehrer in einer Schule in römisch 40 tätig gewesen. Ab 1999 bis römisch 40 habe er als römisch 40 für die Zeitung "XXXX" gearbeitet, welche römisch 40 liquidiert worden sei. Seine Probleme hätten allerdings schon früher begonnen.

In Haft sei er niemals gewesen, allerdings sei er einmal für ca. acht Stunden angehalten worden, weil er als XXXX von "XXXX" Personeninterviews durchgeführt habe. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Menschen belästigt habe. Bei seiner Freilassung habe man sich jedoch bei ihm entschuldigt.In Haft sei er niemals gewesen, allerdings sei er einmal für ca. acht Stunden angehalten worden, weil er als römisch 40 von "XXXX" Personeninterviews durchgeführt habe. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Menschen belästigt habe. Bei seiner Freilassung habe man sich jedoch bei ihm entschuldigt.

Er sei nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sein Vater hingegen habe im Weltkrieg der ukrainischen Nationalarmee angehört, was seiner Familie immer wieder zum Vorwurf gemacht worden sei.

Woher man gewusst habe, dass sein Vater Mitglied bei der Nationalarmee gewesen sei, wisse er nicht, jedoch sei XXXX ein kleinerer Ort, wo jeder jeden gekannt habe. Der KGB verfüge zudem über jegliche Informationen und sei sein Vater zehn Jahre lang in Haft gewesen.Woher man gewusst habe, dass sein Vater Mitglied bei der Nationalarmee gewesen sei, wisse er nicht, jedoch sei römisch 40 ein kleinerer Ort, wo jeder jeden gekannt habe. Der KGB verfüge zudem über jegliche Informationen und sei sein Vater zehn Jahre lang in Haft gewesen.

Er sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden. Die Gründe für seine Flucht stünden vielmehr in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei "XXXX", wo er im Ressort "XXXX" beschäftigt gewesen sei. Das Büro, in dem er gearbeitet habe, habe sich in XXXX befunden, der Sitz der Zentrale sei in XXXX gewesen. "XXXX" sei als eine der größten Zeitungen in der Ukraine XXXX erschienen und habe eine Auflage bis zu XXXX Stück erreicht.Er sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden. Die Gründe für seine Flucht stünden vielmehr in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei "XXXX", wo er im Ressort "XXXX" beschäftigt gewesen sei. Das Büro, in dem er gearbeitet habe, habe sich in römisch 40 befunden, der Sitz der Zentrale sei in römisch 40 gewesen. "XXXX" sei als eine der größten Zeitungen in der Ukraine römisch 40 erschienen und habe eine Auflage bis zu römisch 40 Stück erreicht.

Über Befragen, wie es zur Flucht gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, ein halbes Jahr unter normalen Arbeitsbedingungen gearbeitet zu haben, danach hätten seine Kollegen und er immer wieder "schikanös" Strafen von der Feuerwehr, dem Finanzamt und der Polizei erhalten. Letztere sei immer wieder, "ganz offensichtlich" auf der Suche nach etwas Bestimmtem, in die Redaktion gekommen. Die Zeitung sei deswegen zum Angriffspunkt geworden, weil die Redaktion auch die Positionen der Opposition vertreten und immer wieder Berichte über Korruptionen im Land sowie über höhere Beamte der Bezirksverwaltung veröffentlicht habe.

Über Befragen, wie die "größeren Probleme" begonnen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Monat nach der angeführten Festnahme eine Ladung bekommen habe, woraufhin er bei der Polizei erschienen sei. Dort habe man ihn einen halben Tag warten lassen und ihn für einen neuen Termin bestellt. Auf dem Rückweg sei er dann von unbekannten Personen niedergeschlagen worden, wobei sich der Beschwerdeführer sicher sei, dass es sich dabei um einen Auftrag gehandelt habe. Beim Niederschlagen sei ihm gesagt worden, er würde "schon wissen, was man schreiben" könne. Es habe drei offizielle Polizeivorladungen gegeben, sonst sei er "sehr oft" "auch so abgeholt" worden, wobei er nicht genau beziffern könne, wie oft das vorgefallen sei. Auf den Ladungen sei nicht der Grund angegeben worden.

Im Jahr XXXX seien nichtuniformierte Mitglieder, welche sich ausgewiesen hätten, in die Redaktion gekommen und hätten die Mitarbeiter aufgefordert, alle in ihrem Besitz befindlichen Daten und Materialien über "den Minister" zu vernichten sowie den Korrespondenzpunkt zu schließen. Beim letzten Mal sei dem Beschwerdeführer zudem gesagt worden, er solle aufhören für die Zeitung zu arbeiten.Im Jahr römisch 40 seien nichtuniformierte Mitglieder, welche sich ausgewiesen hätten, in die Redaktion gekommen und hätten die Mitarbeiter aufgefordert, alle in ihrem Besitz befindlichen Daten und Materialien über "den Minister" zu vernichten sowie den Korrespondenzpunkt zu schließen. Beim letzten Mal sei dem Beschwerdeführer zudem gesagt worden, er solle aufhören für die Zeitung zu arbeiten.

Auf Nachfrage, um welche Minister es sich dabei konkret gehandelt habe, nannte der Beschwerdeführer den Transportminister Georgij Mykolajowytsch KIRPA sowie den Innenminister Jurij KRAVTSCHENKO.

Die Frage des vorsitzenden Richters, woher man gewusst habe, dass er Material über den Minister besessen habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass die Redakteure zunächst nicht selbst Material erhalten hätten, sondern dieses ihnen zugespielt worden sei.

Nach Wiederholung der vorhergehenden Frage, entgegnete der Beschwerdeführer es seien Materialien gewesen, die kein einfacher Informant bekommen hätte können und vermute er daher, dass es sich dabei um kompromittierendes Material aus einem anderen Ministerium gehandelt habe. Konkret sei es dabei um Informationen über Geldwäsche, das Sexualleben der Minister, wie zum Beispiel die pädophilen Neigungen von KIRPA, gegangen.

Auf die Frage des vernehmenden Richters, woher man gewusst habe, dass er Material über den Minister gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das nicht sagen könne ("Das kann ich nicht sagen"). Im XXXX sei dann der "größere" Artikel erschienen, wobei er sich an das genaue Datum des Erscheinens nicht erinnern könne ("Vielleicht August, aber ich bin mir nicht sicher.").Auf die Frage des vernehmenden Richters, woher man gewusst habe, dass er Material über den Minister gehabt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er das nicht sagen könne ("Das kann ich nicht sagen"). Im römisch 40 sei dann der "größere" Artikel erschienen, wobei er sich an das genaue Datum des Erscheinens nicht erinnern könne ("Vielleicht August, aber ich bin mir nicht sicher.").

Der besagte Artikel habe von den pädophilen Neigungen KIRPA's gehandelt und sei der Auslöser für die Liquidierung der Zeitung und für seine Flucht gewesen. Die Informationen hätten sie aus Videoaufnahmen gehabt, außerdem habe es auch Zeugenaussagen von belästigten Kindern gegeben.

Ob man diese Kinder nach Erscheinen des Artikels nicht in einer Art und Weise behelligt habe, wisse er nicht mehr, denn zwei Wochen nach Erscheinen des Artikels habe sich der Autounfall ereignet und sei er vom XXXX bis XXXXim Spital gewesen.Ob man diese Kinder nach Erscheinen des Artikels nicht in einer Art und Weise behelligt habe, wisse er nicht mehr, denn zwei Wochen nach Erscheinen des Artikels habe sich der Autounfall ereignet und sei er vom römisch 40 bis XXXXim Spital gewesen.

Der Artikel sei anonym erschienen, da politische Artikel nie unter Nennung eines Namens veröffentlicht worden seien. Ein "einfacher Mensch" hätte nicht in Erfahrung bringen können, dass dahinter ein XXXX aus XXXX gestanden sei.Der Artikel sei anonym erschienen, da politische Artikel nie unter Nennung eines Namens veröffentlicht worden seien. Ein "einfacher Mensch" hätte nicht in Erfahrung bringen können, dass dahinter ein römisch 40 aus römisch 40 gestanden sei.

Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, der Artikel sei von verschiedenen Korrespondenzpunkten aus recherchiert und letztlich in XXXX zusammengestellt worden. Der Chefredakteur XXXX sei "zwei, drei Mal" in der Redaktion in XXXX gewesen, jedoch wisse er nicht, ob dieser den Artikel auch zusammengestellt habe. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei es lediglich gewesen entsprechendes Material für XXXX zusammen zu tragen.Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, der Artikel sei von verschiedenen Korrespondenzpunkten aus recherchiert und letztlich in römisch 40 zusammengestellt worden. Der Chefredakteur römisch 40 sei "zwei, drei Mal" in der Redaktion in römisch 40 gewesen, jedoch wisse er nicht, ob dieser den Artikel auch zusammengestellt habe. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei es lediglich gewesen entsprechendes Material für römisch 40 zusammen zu tragen.

Ungefähr zwei Jahre nach dem Erscheinen des Artikels sei KIRPA erschossen und ca. XXXX nach dem Erscheinen des Artikels die Zeitung aus politischen Überlegungen liquidiert worden. Erst als der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen sei, sei das Blatt wieder sowohl in Russisch als auch in Ukrainisch herausgegeben worden.Ungefähr zwei Jahre nach dem Erscheinen des Artikels sei KIRPA erschossen und ca. römisch 40 nach dem Erscheinen des Artikels die Zeitung aus politischen Überlegungen liquidiert worden. Erst als der Beschwerdeführer schon in Österreich gewesen sei, sei das Blatt wieder sowohl in Russisch als auch in Ukrainisch herausgegeben worden.

Zum vorgebrachten Autounfall gab der Beschwerdeführer an, er sei auf dem Rückweg von XXXX nach XXXX auf einer schlecht beleuchteten Straße auf dem Gehsteig gegangen, als er ein Auto bemerkt habe, welches direkt auf ihn losgefahren sei. Es sei nicht das erste Mal gewesen, das ein Auto auf ihn gewartet habe, jedoch habe er nicht damit gerechnet, dass es auf ihn losfahren würde.Zum vorgebrachten Autounfall gab der Beschwerdeführer an, er sei auf dem Rückweg von römisch 40 nach römisch 40 auf einer schlecht beleuchteten Straße auf dem Gehsteig gegangen, als er ein Auto bemerkt habe, welches direkt auf ihn losgefahren sei. Es sei nicht das erste Mal gewesen, das ein Auto auf ihn gewartet habe, jedoch habe er nicht damit gerechnet, dass es auf ihn losfahren würde.

Mit dieser "Aktion" habe man ihn sicher umbringen wollen. Das Auto habe ihn überfahren, danach sei er bewusstlos gewesen. Das betreffende Auto habe der Beschwerdeführer nicht gekannt und auch niemanden darin erkennen können. Die Feuerwehr habe schließlich den Notarzt gerufen und sei er dann ins Spital in XXXX gebracht worden.Mit dieser "Aktion" habe man ihn sicher umbringen wollen. Das Auto habe ihn überfahren, danach sei er bewusstlos gewesen. Das betreffende Auto habe der Beschwerdeführer nicht gekannt und auch niemanden darin erkennen können. Die Feuerwehr habe schließlich den Notarzt gerufen und sei er dann ins Spital in römisch 40 gebracht worden.

In der seitens des Asylgerichtshofes am 2. Oktober 2008 abgehaltenen, öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallherganges an, dass er jenes Auto fast zwei bis drei Mal die Woche gesehen habe. Der Fahrer des Wagens der Marke "Schiguli" mit verdunkelten Fensterscheiben habe immer an dunklen Plätzen gewartet. In XXXX selbst habe nie ein Wagen auf ihn gewartet, sondern nur in XXXX.In der seitens des Asylgerichtshofes am 2. Oktober 2008 abgehaltenen, öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallherganges an, dass er jenes Auto fast zwei bis drei Mal die Woche gesehen habe. Der Fahrer des Wagens der Marke "Schiguli" mit verdunkelten Fensterscheiben habe immer an dunklen Plätzen gewartet. In römisch 40 selbst habe nie ein Wagen auf ihn gewartet, sondern nur in römisch 40 .

Hinsichtlich des genauen Unfallherganges gab der Beschwerdeführer an, dass er auf dem linken Gehsteig gegangen sei. Er habe gehört und gesehen, wie das Auto von der Seitenstraße auf die Hauptstraße ausgebogen und dann von hinten auf den Gehsteig auf ihn zugekommen sei. Da habe er sich schon auf der anderen Seite der Seitenstraße befunden. Er sei dann bewusstlos gewesen und erst wieder im Spital aufgewacht, nachdem die Feuerwehr die Rettung verständigt habe.

Für diesen Unfall habe es keinerlei Zeugen gegeben. Es seien keine Menschen auf der Straße gewesen, auch habe es keinen fließenden Verkehr gegeben. Der Unfall habe sich zwischen 21.30 und 22.00 Uhr ereignet. Zu dieser Zeit sei es schon dunkel gewesen und die Straßen seien dort nicht beleuchtet. Eine Woche lang sei er im Krankenhaus von XXXX gewesen und habe vom Unfall Rippenbrüche, Verletzungen auf dem rechten Fuß sowie blaue Flecken auf der rechten Hand davongetragen. Es sei für ihn kein Grund ersichtlich, warum dieser Vorfall ein Unfall gewesen sein sollte. Die Straße sei vollkommen frei gewesen und er auf dem Gehsteig gegangen.Für diesen Unfall habe es keinerlei Zeugen gegeben. Es seien keine Menschen auf der Straße gewesen, auch habe es keinen fließenden Verkehr gegeben. Der Unfall habe sich zwischen 21.30 und 22.00 Uhr ereignet. Zu dieser Zeit sei es schon dunkel gewesen und die Straßen seien dort nicht beleuchtet. Eine Woche lang sei er im Krankenhaus von römisch 40 gewesen und habe vom Unfall Rippenbrüche, Verletzungen auf dem rechten Fuß sowie blaue Flecken auf der rechten Hand davongetragen. Es sei für ihn kein Grund ersichtlich, warum dieser Vorfall ein Unfall gewesen sein sollte. Die Straße sei vollkommen frei gewesen und er auf dem Gehsteig gegangen.

Nach seinem Spitalsaufenthalt habe er sich aus Angst bis Ende November in XXXX und XXXX bei Verwandten und Bekannten versteckt und sei nicht mehr in die Redaktion gegangen. Danach habe er sich um ein Visum bemüht, welches ihm Freunde in XXXX für 400 Dollar besorgt hätten.Nach seinem Spitalsaufenthalt habe er sich aus Angst bis Ende November in römisch 40 und römisch 40 bei Verwandten und Bekannten versteckt und sei nicht mehr in die Redaktion gegangen. Danach habe er sich um ein Visum bemüht, welches ihm Freunde in römisch 40 für 400 Dollar besorgt hätten.

Mit der Redaktion in XXXX habe er nach dem Unfall nicht gesprochen, da es dort niemanden mehr gegeben habe. Das Büro und die Zeitung seien im Anschluss an den Artikel geschlossen worden, wobei er das genaue Datum nicht angeben könne. Es sei gegen Ende des Sommers gewesen.Mit der Redaktion in römisch 40 habe er nach dem Unfall nicht gesprochen, da es dort niemanden mehr gegeben habe. Das Büro und die Zeitung seien im Anschluss an den Artikel geschlossen worden, wobei er das genaue Datum nicht angeben könne. Es sei gegen Ende des Sommers gewesen.

Da es keine Zeugen für den Unfall gegeben habe, habe er auch nicht versucht Anzeige zu erstatten. Auch sei er nicht bei der Polizei gewesen. Nur Freunden und Bekannten habe er über den Vorfall erzählt, die ihm geraten hätten, das Land zu verlassen.

Wie es dem Chefredakteur im Anschluss des Artikels ergangen sei, wisse er nicht. Auch habe er damals nicht gewusst, dass die Zeitung geschlossen worden sei. Von seinen ehemaligen Redaktionskollegen sei Einer ins Ausland gegangen, ein Anderer in die Nähe von XXXX gezogen. Diese Informationen habe er von Bekannten gehört. Einen direkten Kontakt zu seinen Kollegen habe er nicht gehabt.Wie es dem Chefredakteur im Anschluss des Artikels ergangen sei, wisse er nicht. Auch habe er damals nicht gewusst, dass die Zeitung geschlossen worden sei. Von seinen ehemaligen Redaktionskollegen sei Einer ins Ausland gegangen, ein Anderer in die Nähe von römisch 40 gezogen. Diese Informationen habe er von Bekannten gehört. Einen direkten Kontakt zu seinen Kollegen habe er nicht gehabt.

Der veröffentlichte Artikel habe sich mit dem Minister KIRPA beschäftigt. Nach Überlegen führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass der Artikel über KIRPA's Verbindungen, Geldwäsche und seine Freizeitbeschäftigung gehandelt habe. Auf die Frage, wie groß jener Artikel gewesen sei, gab der Beschwerdeführer nach weiterem Überlegen an, er sei eine halbe Seite lang gewesen. Die Zeitung habe das Format des "KURIER" gehabt und XXXX umfasst. Den betreffenden Artikel habe er nicht mehr.Der veröffentlichte Artikel habe sich mit dem Minister KIRPA beschäftigt. Nach Überlegen führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass der Artikel über KIRPA's Verbindungen, Geldwäsche und seine Freizeitbeschäftigung gehandelt habe. Auf die Frage, wie groß jener Artikel gewesen sei, gab der Beschwerdeführer nach weiterem Überlegen an, er sei eine halbe Seite lang gewesen. Die Zeitung habe das Format des "KURIER" gehabt und römisch 40 umfasst. Den betreffenden Artikel habe er nicht mehr.

Auf die Frage des vernehmenden Richters, was die aufsehenerregenden Verbindungen des Ministers gewesen seien, entgegnete er, dass sich im Artikel keine konkreten Verbindungen oder Fakten, sondern nur Vermutungen, befunden hätten. Konkret sei die Vermutung geäußert worden, dass KIRPA einer bestimmten Bank Gewerkschaftsgelder überwiesen und Eisenbahnlizenzen verkauft habe. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht selbst recherchiert worden, sondern habe er nur die Materialien, z.B. Bestätigungen über konkrete Geldüberweisungen, erhalten.

Über Vorhalt des vernehmenden Richters, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass einer Zeitung Materialien zugespielt werden würden und dies noch kein Grund für eine Verfolgung sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass das aber ein ausreichender Grund für den KGB gewesen sei.

Hingewiesen, dass vom KGB bislang noch überhaupt keine Rede gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um die SBU handeln würde.

Vom vernehmenden Richter darauf aufmerksam gemacht, dass er zuvor gesagt habe, er sei schon im Vorfeld zu diesem Artikel beschattet worden und doch keiner habe wissen können, dass ihm Material zugespielt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, eine Mappe mit Material erhalten zu haben. Auch sei er dafür beschattet worden, weil seine Kollegen und er einen Artikel über die ukrainische Nationalbewegung recherchiert hätten. Die Mappe, sowie alle restlichen Dokumente seien ihnen aus XXXX über einen Kurier zur Verfügung gestellt worden.Vom vernehmenden Richter darauf aufmerksam gemacht, dass er zuvor gesagt habe, er sei schon im Vorfeld zu diesem Artikel beschattet worden und doch keiner habe wissen können, dass ihm Material zugespielt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, eine Mappe mit Material erhalten zu haben. Auch sei er dafür beschattet worden, weil seine Kollegen und er einen Artikel über die ukrainische Nationalbewegung recherchiert hätten. Die Mappe, sowie alle restlichen Dokumente seien ihnen aus römisch 40 über einen Kurier zur Verfügung gestellt worden.

Über Vorhalt, dass es diesen Angaben zufolge in XXXX nur eine Außenstelle gegeben habe und auf die Frage, warum jemand Materialien von XXXX nach XXXX schicken sollte, wenn die Zentrale in XXXX gelegen sei, gab der Beschwerdeführer zu Antwort, dafür keine Erklärung zu haben.Über Vorhalt, dass es diesen Angaben zufolge in römisch 40 nur eine Außenstelle gegeben habe und auf die Frage, warum jemand Materialien von römisch 40 nach römisch 40 schicken sollte, wenn die Zentrale in römisch 40 gelegen sei, gab der Beschwerdeführer zu Antwort, dafür keine Erklärung zu haben.

Der Beschwerdeführer legte während des Verfahrens einen Dienstausweis der Zeitung XXXX in Kopie vor und gab auf die Frage, wo sich das Original befinde, an, dass er das nicht wisse. Die Kopien habe er immer Zuhause gehabt, wohingegen die Originale "mal hier, mal dort" gewesen seien. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er nicht nachgesehen, ob er die Originale bei sich habe, weswegen er jetzt nur eine Kopie vorlegen könne. Er habe auch andere Kopien von anderen Ausweisen.Der Beschwerdeführer legte während des Verfahrens einen Dienstausweis der Zeitung römisch 40 in Kopie vor und gab auf die Frage, wo sich das Original befinde, an, dass er das nicht wisse. Die Kopien habe er immer Zuhause gehabt, wohingegen die Originale "mal hier, mal dort" gewesen seien. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er nicht nachgesehen, ob er die Originale bei sich habe, weswegen er jetzt nur eine Kopie vorlegen könne. Er habe auch andere Kopien von anderen Ausweisen.

Damit konfrontiert, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, der Unfall habe sich im Hellen ereignet und heute angebe, es sei damals schon dunkel gewesen, führte der Beschwerdeführer aus, der Unfall habe nicht in der Nacht, sondern am Abend stattgefunden.

Über Vorhalt des vernehmenden Richters, dass er zuvor in der Verhandlung angegeben habe, es sei schon dunkel gewesen und die Straßen seien dort nicht beleuchtet, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es schon gedämmert habe.

Auf Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer zuvor getätigte Aussage, wonach er nach seinem Spitalsaufenthalt sofort untergetaucht sei und sich an keine Stelle um Hilfe gewandt habe, in Widerspruch zu seiner beim Bundesasylamt getätigten Aussage stehe, wonach er im Anschluss an den Spitalsaufenthalt zur Polizei gegangen sei, diese aber die Anzeige nicht entgegen genommen habe und er dann zur Staatsanwaltschaft gegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich heute kurz gefasst habe. Er habe heute so ausgesagt, dass es sinnlos gewesen wäre Anzeige zu erstatten, weil es keine Zeugen gegeben habe.

Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt von Zeugen gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe Zeugen gegeben und hätten diese ja den Notarzt gerufen.

Nach Vorhalt, dass zwischen einem Zeugen und einer Person, die die Rettung verständige, ein qualitativer Unterschied liege, führte der Beschwerdeführer aus, dass es ein Irrtum gewesen sei anzugeben, dass es Zeugen gegeben habe. Er habe gedacht, dass die Personen, die die Rettung verständigt hätten auch den Vorfall gesehen hätten. Er schließe nicht aus, dass diese den Vorfall beobachtet hätten und nur aus Angst nicht ausgesagt hätten. Er habe mit den Feuerwehrleuten gesprochen, nehme aber an, dass sie Angst gehabt hätten auszusagen.

Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, Feuerwehrleute hätten gesehen, wie das Auto gezielt auf ihn losgefahren sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er vor fünf Jahren noch einen "klaren Kopf" gehabt habe und noch mehr über den Vorfall gewusst habe. Den Fall bewerte er jetzt "ganz anders".

Darauf hingewiesen, dass er vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und daher eine Vorladung zur Polizei bekommen zu haben, in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat hingegen angegeben habe, gleich nach dem Spitalsaufenthalt untergetaucht zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass er selbst zwei Tage nachdem er bei der Staatsanwaltschaft gewesen sei zur Polizei gegangen sei. Eine Vorladung habe er jedenfalls nicht bekommen.

Über Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, im Dezember untergetaucht zu sein, aber auch persönlich zu Hause Anrufe bekommen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass es Anrufe gegeben habe. Diese habe seine Gattin entgegengenommen.

Nach Vorhalt des vernehmenden Richters, dass es unplausibel sei, dass er vom Geheimdienst wegen eines Artikels über einen bereits ermordeten Ministers gesucht werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor nur wegen der Materialien, über deren Inhalt er Kenntnis habe, verfolgt werde. Beim Geheimdienst handle es sich um die Nachfolgeorganisation des KGB, die SBU.

Über weiteren Vorhalt, dass er nichts Konkretes über den Inhalt der Materialien habe sagen können und es sich bei den vom ihm vorgelegten Unterlagen um tabellarische Lebensläufe handle, welche kein besonderes, verfolgungsrelevantes Wissen darstellen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht behaupte von der Regierung in XXXX gesucht zu werden. Er sei von der Regionalstelle der SBU in XXXX verfolgt worden, weil er den lokalen Politikern wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters ein Dorn im Auge gewesen sei.Über weiteren Vorhalt, dass er nichts Konkretes über den Inhalt der Materialien habe sagen können und es sich bei den vom ihm vorgelegten Unterlagen um tabellarische Lebensläufe handle, welche kein besonderes, verfolgungsrelevantes Wissen darstellen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht behaupte von der Regierung in römisch 40 gesucht zu werden. Er sei von der Regionalstelle der SBU in römisch 40 verfolgt worden, weil er den lokalen Politikern wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters ein Dorn im Auge gewesen sei.

Vom vorsitzenden Richter darauf hingewiesen, dass dies nun einen völlig anderen Verfolgungsgrund darstelle, gab der Beschwerdeführer an, nur zu behaupten, dass man genug Materialien gegen ihn gesammelt habe, wie zum Beispiel seine Teilnahme an der Nationalbewegung. Befragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Vater bereits verstorben sei.

Über Vorhalt, dass sich sein Vater für eine Organisation eingesetzt habe, die für eine selbständige Ukraine gekämpft habe, weshalb eine Verfolgung nach der Unabhängigkeit der Ukraine im Zuge der Auflösung der Sowjetunion dem vernehmenden Richter unwahrscheinlich erscheine, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Ukraine auch nach der Verselbstständigung unter dem Druck von Russland stehe.

Dass sich die Ukraine um einen Natobeitritt bemühe und eine deutliche Westorientierung vorhanden sei, werde von ihm verneint. In Sewastopol würden die Menschen noch immer die doppelte Staatbürgerschaft bekommen. Dass die Kämpfer für die Unabhängigkeit verfolgt würden, sei kein Geheimnis. Auch er sei Mitglied der nationalen Bewegung gewesen.

Auf Hinweis des vernehmenden Richters, dass die nationale Bewegung aber keine kleine Gruppe gewesen sei, weshalb demgemäß viele Personen von russischen Handlangern verfolgt werden müssten, gab der Beschwerdeführer an, nur ein Leben zu haben und sich deswegen nicht auf ein "Experiment" in XXXX eingelassen zu haben. Im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine erwarte er "alles, auch den Tod."Auf Hinweis des vernehmenden Richters, dass die nationale Bewegung aber keine kleine Gruppe gewesen sei, weshalb demgemäß viele Personen von russischen Handlangern verfolgt werden müssten, gab der Beschwerdeführer an, nur ein Leben zu haben und sich deswegen nicht auf ein "Experiment" in römisch 40 eingelassen zu haben. Im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine erwarte er "alles, auch den Tod."

In derselben Beschwerdeverhandlung brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor, dass ihr Mann sie über seine Berufstätigkeit wenig informiert habe. Sie wisse nur, dass er in einer Schule, in einer Fabrik und zuletzt bei der Zeitung "XXXX" in XXXX gearbeitet habe.In derselben Beschwerdeverhandlung brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers vor, dass ihr Mann sie über seine Berufstätigkeit wenig informiert habe. Sie wisse nur, dass er in einer Schule, in einer Fabrik und zuletzt bei der Zeitung "XXXX" in römisch 40 gearbeitet habe.

Die Probleme ihres Mannes hätten im Jahr XXXX begonnen. Ihr Mann sei im XXXX nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause überfallen worden. Es habe einen ständigen Telefonterror gegeben. Sie habe die Verletzungen ihres Gatten im Spital, wo er ungefähr fünf Tage gewesen sei, gesehen. Diese seien ihm dadurch zugefügt worden, dass er im XXXX geschlagen und gestoßen worden sei. Danach habe er sich versteckt und sehr wenig Kontakt zu ihr und den gemeinsamen Kindern gehabt. In der Zeit habe sie viele Anrufe bekommen und sei gefragt worden, wo ihr Gatte sei und was er mache. Man habe ihr gedroht, dass man ihre Wohnung in Brand setzten würde, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht nenne und dass man ihre Kinder entführen würde. Als ihr Mann sich versteckt habe, seien Leute zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt.Die Probleme ihres Mannes hätten im Jahr römisch 40 begonnen. Ihr Mann sei im römisch 40 nach der Arbeit auf dem Weg nach Hause überfallen worden. Es habe einen ständigen Telefonterror gegeben. Sie habe die Verletzungen ihres Gatten im Spital, wo er ungefähr fünf Tage gewesen sei, gesehen. Diese seien ihm dadurch zugefügt worden, dass er im römisch 40 geschlagen und gestoßen worden sei. Danach habe er sich versteckt und sehr wenig Kontakt zu ihr und den gemeinsamen Kindern gehabt. In der Zeit habe sie viele Anrufe bekommen und sei gefragt worden, wo ihr Gatte sei und was er mache. Man habe ihr gedroht, dass man ihre Wohnung in Brand setzten würde, wenn sie den Aufenthaltsort ihres Mannes nicht nenne und dass man ihre Kinder entführen würde. Als ihr Mann sich versteckt habe, seien Leute zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt.

Ihr Mann habe sich in der Nähe von XXXX versteckt und aus Angst sogar ihr seinen Aufenthaltsort nicht genannt. Er habe sie ein paar Mal angerufen und gesagt, dass es ihm gut gehe und dass er vorhabe auszureisen. Nach Hause sei er jedoch nicht gekommen.Ihr Mann habe sich in der Nähe von römisch 40 versteckt und aus Angst sogar ihr seinen Aufenthaltsort nicht genannt. Er habe sie ein paar Mal angerufen und gesagt, dass es ihm gut gehe und dass er vorhabe auszureisen. Nach Hause sei er jedoch nicht gekommen.

Nach den Gründen für die Verfolgung ihres Mannes befragt, gab die Gattin des Beschwerdeführers an, dass dieser seine "Nase in Sachen gesteckt" habe, wo er sie "besser nicht hineingesteckt" hätte. Er habe für die Wahrheit gekämpft. Genaues könne sie nicht sagen. Er habe nie etwas erzählt, sogar seine Dokumente habe er eingeschlossen.

Die Gattin des Beschwerdeführers gab an, sie stehe mit ihren Eltern telefonisch in Kontakt. Sie wisse nicht ob in der Ukraine nach ihr gesucht werde, jedoch sei sie davon in Kenntnis, dass nach ihrem Mann gesucht werde. Ihr Vater habe ihr erzählt, dass mehrmals Männer in seine Wohnung gekommen seien. Bei der Ausreise habe sie nicht die Originaldokumente ihres Mannes mitgenommen, da sie nur über ihre Ausreise nachgedacht habe.

Mit Schreiben vom 16. März 2010 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer- mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen - einen Länderbericht mit asylrelevanten Daten der Lage in der Ukraine.

Mit Schreiben vom 6. April 2010 (Datum des Posteinganges) übermittelte der Beschwerdeführer seine "Stellungnahme über die Situation in der Ukraine" in russischer Sprache. Darin erhebt er keine substantiierten bzw. belegten Einwände gegen die ihm übermittelten Länderberichte und die herangezogenen Quellen, sondern übt im Allgemeinen Kritik an den politischen Verhältnissen, der menschenrechtlichen Situation, den Haftbedingungen sowie der Justiz in der Ukraine. Einen Bezug zu seiner persönlichen Lage stellt der Beschwerdeführer dabei nicht her.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den die Ehefrau XXXX betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, den hg. Akt der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der seitens des Gerichtshofes am 26. August und 2. Oktober 2008 abgehaltenen öffentlich mündlichen Verhandlung, sowie durch Einholung der gelegentlich der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderinformationen.Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, den die Ehefrau römisch 40 betreffenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, den hg. Akt der Ehefrau des Beschwerdeführers, die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der seitens des Gerichtshofes am 26. August und 2. Oktober 2008 abgehaltenen öffentlich mündlichen Verhandlung, sowie durch Einholung der gelegentlich der mündlichen Verhandlung übergebenen Länderinformationen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2. Zur Person des Beschwerdeführersrömisch zwei.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX erwiesen. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 erwiesen. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit XXXX in XXXX, Ukraine. Dieser Ehe entstammen die Tochter XXXX, sowie der Sohn XXXX.Der Beschwerdeführer ist verheiratet mit römisch 40 in römisch 40 , Ukraine. Dieser Ehe entstammen die Tochter römisch 40 , sowie der Sohn römisch 40 .

Die Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Schwiegereltern leben in der Ukraine.

Der Beschwerdeführer reiste am 28. Jänner 2003 legal über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17. März 2004 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Motiven in der Republik Ukraine bedroht, körperlich misshandelt oder in anderer Weise verfolgt wurde.

Es konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.Es konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen iSd des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ausgesetzt war. Asylrelevante Ausreisegründe liegen sohin nicht vor.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, (glaubhaft) droht.Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die Ukraine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, (glaubhaft) droht.

Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine im Falle seiner Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer leidet nach derzeitigem Wissensstand und eigenem Vorbringen auch an keiner lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich - mit Ausnahme seiner im März 2004 nachgereisten Ehegattin - keinerlei Verwandte und verfügt über keine familiären Bezugspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer war in der Republik Österreich auch weder saisonal noch temporär beschäftigt, ist nicht Mitglied eines Vereines, absolviert keine Ausbildung oder nimmt sonst maßgebend am sozialen oder kulturellen Leben teil.

Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

II.3. Zur Lage in der Ukrainerömisch zwei.3. Zur Lage in der Ukraine

Die Ukraine wurde 1991 mit der Auflösung der UdSSR unabhängig. Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 - sie enthält einen ausführlichen Grundrechtskatalog - war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen.

Präsidentschaftswahlen 2010

Die Monate vor den Präsidentschaftswahlen am 17.01.2010 waren von innenpolitischem Stillstand und großen wirtschaftlichen Herausforderungen geprägt. Das Parlament blieb zumeist blockiert und fand nur punktuell zu Mehrheitsentscheidungen. Die Blockade der Innenpolitik führte dazu, dass dringende Reformen - auch im Widerspruch zu Forderungen der internationalen Geber - nicht angegangen wurden. Der IWF setzte daraufhin im Herbst 2009 die Zusammenarbeit mit der Ukraine vorübergehend aus.

Mit Näherrücken der Präsidentschaftwahlen spitzten sich die politischen Querelen zwischen Staatspräsident Juschtschenko, Ministerpräsidentin Tymoschenko und Oppositionsführer Janukowytsch weiter zu. Die im Dezember 2008 unter Einschluss des "Blocks Lytwyn" neu formierte Regierungskoalition erwies sich nicht als mehrheitsfähig. Ein erneuter Versuch von BJuT und PdR im Frühjahr 2009 zur Bildung einer "Großen Koalition", die auf der Grundlage einer Verfassungsänderung u.a. die Wahl des künftigen Präsidenten durch das Parlament statt einer Volkswahl vorgesehen hätte, scheiterte.

Mit der Stichwahl am 7. Februar 2010 ging der monatelange Präsidentschaftswahlkampf in der Ukraine zu Ende. Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch setzte sich mit 48,96 % der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47 % durch, der bisherige Amtsinhaber Wiktor Juschtschenko schied bereits im 1. Wahlgang am 17.01.2010 mit 5,45 % aus. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet. Gleichwohl erkannte Julia Tymoschenko ihre Wahlniederlage nicht an und klagte vor dem zuständigen Obersten Verwaltungsgericht in XXXX gegen das Wahlergebnis. Nachdem sie ihre Klage - einer weithin erwarteten Klageabweisung zuvorkommend - zurückgezogen hatte, wurde Janukowytsch am 25. Februar 2010 in sein Amt eingeführtMit der Stichwahl am 7. Februar 2010 ging der monatelange Präsidentschaftswahlkampf in der Ukraine zu Ende. Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch setzte sich mit 48,96 % der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47 % durch, der bisherige Amtsinhaber Wiktor Juschtschenko schied bereits im 1. Wahlgang am 17.01.2010 mit 5,45 % aus. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet. Gleichwohl erkannte Julia Tymoschenko ihre Wahlniederlage nicht an und klagte vor dem zuständigen Obersten Verwaltungsgericht in römisch 40 gegen das Wahlergebnis. Nachdem sie ihre Klage - einer weithin erwarteten Klageabweisung zuvorkommend - zurückgezogen hatte, wurde Janukowytsch am 25. Februar 2010 in sein Amt eingeführt

Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html#t3

Zugriff 12.3.2010

Die Partei des neuen ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch hat eine neue Regierungskoalition gebildet. Der Parlamentsvorsitzende Wolodymyr Litwin teilte am 11.03.2010 mit, dass das Bündnis "Stabilität und Reform" eine Mehrheit von 235 der 450 Abgeordneten habe. Zum neuen Premierminister wurde mit 242 Stimmen Mykola Asarow gewählt. Neuer Außenminister ist der frühere ukrainische Botschafter in Moskau, Konstantin Hryschtschenko.

Das Verteidigungsministerium leitet künftig der bisherige Marine-Chef Michail Jeschel.

Quelle:

http://www.dw-world.de/dw/article/0„5341821,00.html?maca=de-newsletter_ostfokus-643-txt-nl vom 11.3.2010

Die Werchowna Rada stimmte für die Ernennung Mykola Asarows zum Premierminister der Ukraine. Dafür stimmten 242 Parlamentsabgeordnete. Darunter waren alle 172 Abgeordnete der Partei der Regionen, acht vom Block Julia Tymoschenko, elf vom Block "Unsere Ukraine - Nationale Selbstverteidigung', sowie alle Abgeordnete der Kommunistischen Partei (27), des Blockes Lytwyn (20) und die vier fraktionslosen Mitglieder der Werchowna Rada.

Nachfolgend wurde noch über die Entlassung von Julia Tymoschenko abgestimmt, wobei 237 Abgeordnete mit "ja' stimmten und in einer weiteren Abstimmung sprachen sich 238 Abgeordnete für die Entlassung der alten Regierung aus.

Quelle:

http://www.ukraine-nachrichten.de/artikel/das-kabinett-asarow vom 12.3.2010

Opposition

Personen und Parteien haben die Möglichkeit frei bei Wahlen zu kandidieren. Um landesweit antreten zu können, muss eine Partei in der hälfte der Regionen der Ukraine Büros unterhalten. Staatlich Hilfe wie auch Spenden sind nicht vorgesehen bzw. verboten. Das Recht eine Partei zu verbieten, liegt beim Höchstgericht, auf Empfehlung des Justizministeriums oder des Generalstaatsanwalts. 2008 wurde von diesem Recht keinerlei Gebrauch gemacht.

Probleme bereiten das Fehlen einer Wahlvorschrift, oftmalige, auf politische Einflüsse zurückgehende Änderungen im Wahlablauf, der Vorwurf der Voreingenommenheit der Zentralen Wahlkommission, schlechte Qualität der lokalen Wahlkommissionen und Stimmenkauf. Die Erstellung einer zentralen elektronischen Wählerdatenbank ist in Arbeit.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports:

Ukraine, 25.2.2009 / EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Die letzten nationalen Wahlen fanden im Oktober 2007 statt (vorgezogene Parlamentswahlen). Nach Einschätzung der OSZE-Wahlbeobachter entsprachen die Parlamentswahlen vom 30. Oktober 2007 im Wesentlichen demokratischen Standards und den internationalen Verpflichtungen der Ukraine.

Bei den Parlamentswahlen 2007 zogen folgende Parteien in das Parlament ein: Partei der Regionen 34,37% (Janukowitsch, 175 Sitze), Block Julija Tymoschenko 30,71% (156 Sitze), Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15% (Juschtschenko, 72 Sitze), Kommunistische Partei der Ukraine 5,39% (27 Sitze), Block Lytwin 3,96% (20 Sitze). Alle übrigen Parteien und Blöcke scheiterten an der 3%-Hürde.

(AA - Auswärtiges Amt: Ukraine - Innenpolitik, März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 4.8.2009)

Menschenrechte

Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)

Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert.

Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen (insbesondere Untersuchungshaftanstalten), schleppende Gerichtsverfahren, die Lage ausländischer Flüchtlinge und der Roma, sowie die Zunahme fremdenfeindlicher und antisemitischer Gewalt. (AA - Auswärtiges Amt: Ukraine - Innenpolitik, März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009)

Die Ukraine hat alle ihre Verpflichtungen erfüllt, die ihr aus der UN Menschenrechtskonvention erwachsen. Sie hat die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie deren Protokoll im Oktober 2008 unterzeichnet. (EC - European Commission:

Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008:

Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Meinungs- und Pressefreiheit

Der gesamte Medienbereich ist seit der "Orangen Revolution" im Umbruch. Bis 2004 gab es kaum redaktionelle Unabhängigkeit, vielmehr wirtschaftliche Abhängigkeit von staatlichen oder privaten Geldgebern, indirekte Zensur, Schikanen gegen unbotmäßige Medien und Journalisten. Seither hat sich die Lage deutlich verbessert. Die ukrainische Führung zeigt sich am Schutz der Pressefreiheit interessiert.

Die Medien berichten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss ist jedoch begrenzt. Das Hauptproblem der Medien (chronische Unterfinanzierung und damit die Abhängigkeit von Geldgebern) besteht auch nach der Revolution fort. Auch kommt es in den Regionen zu vereinzelten Einschüchterungsversuchen und tätlichen Übergriffen. Positiv ist aber, dass die Medien und Nichtregierungsorganisationen offen hierüber berichten.

(AA - Auswärtiges Amt: Ukraine - Innenpolitik, März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009)

Heute haben ukrainische Bürger freien und ungehinderten Zugang zu elektronischen und Printmedien. Sie erfreuen sich einer pluralistischen Medienlandschaft. Fälle von Bedrohung von kritischen Journalisten kamen jedoch vor. Diese werden jedoch nicht zentral gesteuert, sondern erfolgen eher durch einzelne lokale Politiker oder organisierte krimineller Banden.

Auch war zu beobachten, dass vermehrt für freundliche Berichterstattung bezahlt wurde. Intransparente Besitzverhältnisse bei Medien könnten versteckten Druck auf die Berichterstattung ausüben.

(EC - European Commission: Implementation of the European

Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009 /

US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)

Haftbedingungen

Die ukrainischen Gefängnisse entsprechen nicht internationalen Standards. Zu den größten Problemen zählen Überbelegung der Zellen, Gewalt zwischen den Insassen, Misshandlung der Insassen durch Gefängniswärter, und mangelnde medizinische Versorgung.

Ebenfalls Quelle von Problemen sind ungenügende Finanzierung und niedrige Gehälter. Die Zustände haben sich in der letzten Zeit aber verbessert. Die Übertragung von Kompetenzen in der Gefängnisverwaltung vom Innenministerium zum Justizministerium ist nicht abgeschlossen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2008 wurden 37,2 Millionen Hryvnia für Verbesserungen in den Gefängnissen ausgegeben.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports:

Ukraine, 25.2.2009 / EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Besuche von unabhängigen Menschenrechtsgruppen wurden erlaubt. 2008 schloss die Regierung das vielfach kritisierte Pavshyne Haftzentrum für Migranten und ersetzte es durch zwei neue Anlagen die internationalen Standards entsprechen. Das Innenministerium richtete in allen Regionen Monitoring-Abteilungen für die Menschenrechte ein, die die Gebarungen der Polizei in dieser Hinsicht beobachten. Human Rights Watch bezeichnete Misshandlungen in den ukrainischen Gefängnissen als an der Tagesordnung, wohingegen der Generalstaatsanwalt Fälle von Folter als vereinzelte Ereignisse interpretierte. Nach seinen Angaben sind im ersteh Halbjahr 2008 573 derartige Beschwerden eingelangt, von denen 80% zwar prozedurale Formfehler aufwiesen, jedoch keine Fälle von Folter. Es wurden 12 Untersuchungen eingeleitet, von denen fünf vor Gericht gebracht wurden.

Gemäß dem staatlichen Strafenvollzugsdepartment waren im Oktober 2008 146.827 Personen in 184 von ihm kontrollierten Haftanstalten inhaftiert. Im ersten Halbjahr 2008 gab es 397 Todesfälle zu verzeichnen, davon 21 Selbstmorde.

Durch die Überbelegung ist Tuberkulose ein großes Problem unter Häftlingen. Seit Neuankömmlinge auf TBC hin untersucht werden, ging die Zahl der Neuinfektionen zurück. In den ersten neun Monaten des Jahres 2008 litten 1.124 Personen in Haft unter Tuberkulose, davon 311 in Untersuchungshaft.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009: Ukraine, 28.5.2009)

Justiz/Gerichtsbarkeit

Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Justiz Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt und leidet unter Korruption und Ineffektivität. Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtssprechung auszuüben.

Im Verlauf des Jahres 2008 wurden Maßnahmen getroffen, um den Kampf gegen die Korruption zu intensivieren.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und Eigentumsrechte.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.

Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen einzuleiten.

Korruption ist ein Problem innerhalb der Polizei. 2008 gab es 544 Untersuchungen und 105 Entlassungen im Polizeiapparat wegen Korruptionsdelikten.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)

Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten gelegentlich auf Geständnisse angewiesen, um die ambitionierte Aufklärungsquote zu erreichen. Geständnisse wurden daher in einigen Fällen durch Gewaltanwendung erzwungen. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche derartige Fälle aufzuklären werden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert.

2008 wurde ein Polizist auf der Krim zu achteinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er einen Verdächtigen während einer Befragung zu Tode gefoltert hatte.

Das ukrainische Innenministerium bestätigte 16 Untersuchungen gegen Organe der öffentlichen Sicherheit wegen des Verdachts der Körperverletzung und drei Untersuchungen wegen des Verdachts der Folter.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)

Korruption

In der Korruptionsbekämpfung wurde ein Schritt getan, indem die Ukraine der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beitrat, nachdem im Januar 2006 das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft getreten war. Die Neufassung der nationalen Antikorruptionsstrategie und der Gesetzentwurf über den Beamtendienst in Exekutivorganen, die auf die Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Verwaltung abzielen, wurden im Oktober 2006 verabschiedet.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2006: Progress Report Ukraine, 04.12.2006)

Im Bereich der Reform der Strafjustiz hat das ukrainische Kabinett eine Anordnung erlassen, welche auf eine generelle Verbesserung der Verfahrensqualität, besonders aber die Bekämpfung der Korruption abzielt.

Im Verlauf des Jahres 2008 wurden Maßnahmen getroffen, um den Kampf gegen die Korruption zu intensivieren.

Diese beinhalten u.a. die Gründung einer Arbeitsgruppe für Anti-Korruption und die Entscheidung, ein Regierungsamt für Korruptionsbekämpfung zu etablieren.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Korruption ist weiterhin eines der größten Probleme der Ukraine, vor allem im Polizeiapparat. Mehr als 5.000 Organe der öffentlichen Sicherheit wurden 2008 wegen Korruptionsvergehen mit Disziplinarmaßnahmen belegt. Davon wurden 105 entlassen und gegen 544 wurden Strafverfahren eingeleitet.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports: Ukraine, 25.2.2009)

Ombudsmann

Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübet von Nina Karpachova. Das Büro des Ombudamannes feierte 2008 sein 10-jähriges Bestehen. Der Ombudsmann war aktiv um die Rechte der Bürger bemüht. Menschenrechtsexperten kritisierten die geringe Bekanntheit des Amtes in der Öffentlichkeit.

Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bezogen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen.

Der Ombudsmann kritisierte, dass Organe der öffentlichen Sicherheit allzu oft wegen Amtsmißbrauch, anstatt wegen Folter angeklagt würden.

(US DOS - US Department of State: 2008 Human Rights Reports:

Ukraine, 25.2.2009 /

Homepage des Ombudsmann: http://www.ombudsman.kiev.ua/ - Zugriff am 29.7.2009)

Versorgungslage

Die Ukraine ist eines der Länder, die von der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise besonders betroffen sind. Im ersten Halbjahr 2008 betrug das Wirtschaftswachstum im Vergleich zum Vorjahreszeitraum noch 6,3 Prozent. Schon in der ersten Jahreshälfte zeichnete sich allerdings eine Abschwächung der Wachstumsrate ab (Preisverfall des Hauptexportgutes Stahl, hohe Inflationsrate).

Im Herbst 2008 wurde das Land von der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise voll erfasst. Es kam zu einer Destabilisierung des Bankensektors, Abwertungsdruck auf die Landeswährung Hrywnja und Produktionseinbrüchen (im vierten Quartal 2008 durchschnittlich 25 Prozent). Das BIP fiel um 11,7%, das Wirtschaftswachstum ging auf 2,5% zurück. Die hohe Abhängigkeit von Energieimporten und die sehr energieintensive Produktion setzen die Wirtschaft bei gestiegenen Gasimportpreisen zusätzlich unter Druck. Die Ukraine erhielt 2008 vom Internationalen Währungsfonds zur Bekämpfung der Krise einen an Auflagen geknüpften Kredit über 16,4 Mrd. US-Dollar.

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 31.7.2009)

Das ukrainische Pensionssystem steht allen Personen, auch Rückkehrern, offen.

(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 31.3.2009)

Gesundheitswesen

In den letzten Jahren haben in der Ukraine Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen. Nach jüngsten Informationen sind ca. 1,4 % der ukrainischen Bevölkerung mit HIV infiziert; an einigen Orten, wie etwa in Odessa, sollen 5 % der Bevölkerung HIV infiziert sein. Die Ukraine weist europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Infektionen auf. Die medizinische Versorgung in der Ukraine entspricht nicht westeuropäischem Standard.

(AA - Auswärtiges Amt: Ukraine - Sicherheitshinweise, 3.8.2009,. http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Sicherheitshinweise.html#t7, Zugriff 3.8.2009)

Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um die Qualität des Gesundheitssystems, sowie den Zugang zu diesem in ländlichen Gegenden zu verbessern. Dazu hat man begonnen eine gesetzliche Basis zu schaffen. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt. Ein HIV/Aids-Präventions und Behandlungs-Plan 2009-2013 befindet sich in parlamentarischer Prüfung und es wurde Interesse bekundet, mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zusammenzuarbeiten. sind große Probleme. Die Ukraine ist beobachtendes Mitglied in der Arbeitsgruppe für HIV/AIDS der Europäischen Kommission.

(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Kostenlose medizinische Versorgung wird durch eine verpflichtende Sozialversicherung finanziert, die Teil des Steuersystems ist. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Diese ist sehr teuer aber auch auf hohem Niveau. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab.

(IOM - International Organisation for Migration: Enhanced and Integrated Approach regarding Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II: Ukraine, 31.3.2009)

Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.

Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 12.12.2008)

In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Schuppenflechte, Hepatitis, psychischen Krankheiten.

Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.

In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:

Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.

Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.

In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 12.12.2008)

Rückkehrfragen

Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer in den Ort, an dem sie zuletzt gemeldet waren, begeben. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie auch bei anderen Personengruppen - faktische Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand März 2003, vom 19.03.2003)

Das Kriminalgesetzbuch der Ukraine und das Gesetzbuch über die administrativen Vergehen sieht nicht die kriminelle oder administrative Verantwortung im Fall der Versuche von ukrainischen Bürgern in einem anderen Staat Asyl zu bekommen vor.

Quelle: XXXX Verbindungsbeamter des Innenministeriums bei ÖB-Kiew 09. Oktober 2008Quelle: römisch 40 Verbindungsbeamter des Innenministeriums bei ÖB-Kiew 09. Oktober 2008

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und dessen Staatsangehörigkeit beruhen auf dem ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen diesbezüglich glaubhaftes Vorbringen sowie die Sprach- und Ortskenntnisse.

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise sowie der Stellung der Asylanträge ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum behaupteten Ausreisegrund des Beschwerdeführers aus der Ukraine beruhen auf dessen im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof schriftlich wie mündlich erstattetem Vorbringen:

An dieser Stelle sei seitens des Asylgerichtshofes auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organs im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat (vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.An dieser Stelle sei seitens des Asylgerichtshofes auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organs im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat vergleiche hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435). Stellen die Aussagen des Asylwerbers im Asylverfahren doch häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist.

So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299, E VwGH 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (E VwGH 8.4.19871987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werde, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (E VwGH 11.11.1998, 98/01/0261 mwH).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren genügt den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Seine Angaben zu den behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen Dritter haben sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen:

Der Beschwerdeführer gelangte zu Folge seiner Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme am 6. Juli 2004 und dem entsprechenden Sichtvermerk seines ukrainischen Reisepasses unter Vorweisung eines von 28. Januar bis 4. Februar 2003 gültigen Visums für die Schengener Staaten bereits am 28. Januar 2003 auf österreichisches Bundesgebiet, hielt sich über mehr als ein Jahr illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und stellte erst nach der am 10. März 2004 ebenfalls legal erfolgten Einreise seiner Ehegattin am 17. März 2004 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl. Für den erkennenden Senat sind keinerlei Gründe ersichtlich sind, warum der Beschwerdeführer - wenn er tatsächlich verfolgt gewesen sein sollte - seinen Asylantrag nicht bereits unmittelbar nach seiner Einreise eingebracht hat, sondern hiermit über mehr als ein Jahr zuwartete. Nach Ansicht des erkennenden Senates spricht der lange illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers auf österreichischem Bundesgebiet für andere, nicht asylrelevante Motive für dessen Einreise, denn gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung und das Ansinnen in Österreich aus diesem Grunde Asyl zu erhalten.

Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 6. Juli 2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Veröffentlichung zweier großer Artikel in der Zeitung "XXXX" im XXXX zusammenhingen, die über Geldwäsche und über biographische Daten des Transportministers gehandelt hätten.Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 6. Juli 2004 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Fluchtgründe in Zusammenhang mit der Veröffentlichung zweier großer Artikel in der Zeitung "XXXX" im römisch 40 zusammenhingen, die über Geldwäsche und über biographische Daten des Transportministers gehandelt hätten.

Hingegen erklärte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26. August 2008, es sei lediglich ein großer Artikel über die pädophilen Neigungen des Transportministers veröffentlicht worden.

Gelegentlich der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 2. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer nach einer Überlegenspause an, dass sich jener Artikel im XXXX mit den "Freizeitbeschäftigungen" und den "Verbindungen" des Transportministers sowie mit dessen Machenschaften ("Geldwäsche") beschäftigt habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 7).Gelegentlich der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat am 2. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer nach einer Überlegenspause an, dass sich jener Artikel im römisch 40 mit den "Freizeitbeschäftigungen" und den "Verbindungen" des Transportministers sowie mit dessen Machenschaften ("Geldwäsche") beschäftigt habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 7).

Gelegentlich der Einvernahme am 6. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nach Veröffentlichung des Artikels von einem Auto in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses noch bei Tageslicht angefahren worden sei.

Bei der Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober 2008 erklärte der Beschwerdeführer allerdings, dass sich jener Unfall bereits im Dunkeln ereignet habe und dass die Straßen in jener Gegend nicht beleuchtet seien (["Es war schon dunkel. Die Straßen sind dort nicht beleuchtet"], Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 5). Vom vorsitzenden Richter auf diesen Widerspruch hingewiesen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass es Abend, nicht Nacht, gewesen sei und es schon gedämmert habe. Dazu sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer schließlich bei der Beschwerdeverhandlung am 26. August 2008 auch noch angab, der besagte Unfall habe sich um ca. 22 Uhr ereignet. Dies geht auch aus dem gerichtlich medizinischen Untersuchungsbericht hervor, welchen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 6. Juli 2004 in Vorlage brachte und der im Übrigen nur einen vom Beschwerdeführer selbst vorgebrachten Sachverhalt anführt. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst im Zuge der gerichtlich medizinischen Untersuchung als Unfallszeit 22 Uhr nannte.

Bezüglich des angeblichen Unfalls im XXXX tätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 6. Juli 2004 vor dem Bundesasylamt die Aussage, dass es Zeugen gegeben habe. Feuerwehrleute hätten gesehen, dass ein Fahrzeug gezielt auf den Beschwerdeführer losgefahren sei. Zu einer Aussage bei der Polizei seien sie jedoch nicht bereit gewesen. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. Oktober 2008 an, dass es "keinerlei Zeugen" gegeben habe und dass "keine Menschen auf der Straße" gewesen seien (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 4). Auch sei es für ihn "schwer" gewesen nach dem Unfall eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, weil er keine Zeugen gehabt habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 6). Nach Hinweis auf die aufgezeigten Widersprüche antwortete der Beschwerdeführer in der vorzitierten mündlichen Verhandlung lediglich, dass er vor fünf Jahren noch einen "klaren Kopf" gehabt und über jenen Vorfall noch mehr Bescheid gewusst habe. Er "bewerte den Fall jetzt ganz anders" (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 11).Bezüglich des angeblichen Unfalls im römisch 40 tätigte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 6. Juli 2004 vor dem Bundesasylamt die Aussage, dass es Zeugen gegeben habe. Feuerwehrleute hätten gesehen, dass ein Fahrzeug gezielt auf den Beschwerdeführer losgefahren sei. Zu einer Aussage bei der Polizei seien sie jedoch nicht bereit gewesen. Widersprüchlich dazu gab der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. Oktober 2008 an, dass es "keinerlei Zeugen" gegeben habe und dass "keine Menschen auf der Straße" gewesen seien (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 4). Auch sei es für ihn "schwer" gewesen nach dem Unfall eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, weil er keine Zeugen gehabt habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 6). Nach Hinweis auf die aufgezeigten Widersprüche antwortete der Beschwerdeführer in der vorzitierten mündlichen Verhandlung lediglich, dass er vor fünf Jahren noch einen "klaren Kopf" gehabt und über jenen Vorfall noch mehr Bescheid gewusst habe. Er "bewerte den Fall jetzt ganz anders" (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 11).

Einen deutlichen Widerspruch wies das Vorbringen des Beschwerdeführers weiters auf seine Angaben in Bezug auf das Unfallfahrzeug auf. Auf die Frage des vernehmenden Richters bei der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26. August 2008, ob er das Unfallauto benennen könne, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass er den "Wagen" nicht gekannt habe und auch darin niemanden erkennen habe können. Konträr dazu führte der Beschwerdeführer anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober 2008 aus, dass er das Auto "fast 2-3 Mal die Woche gesehen" habe. Der Fahrer habe immer an dunklen Plätzen gewartet und habe es sich um einen "Wagen der Marke Schiguli mit verdunkelten Fensterscheiben" gehandelt (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 4).

Sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Juli 2004 als auch bei beiden öffentlich mündlichen Verhandlungen am 26. August 2008 und am 2. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Unfall ins Krankenhaus gebracht worden, wo er eine Woche verblieben sei. Aus der Akte der gerichtlich medizinischen Untersuchung Nr. XXXX des Gesundheitsministeriums der Ukraine, welche der Beschwerdeführer in Vorlage brachte, geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer zwar im XXXX im Krankenhaus ambulant behandelt wurde, dass er aber auf eine Hospitalisierung verzichtete.Sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Juli 2004 als auch bei beiden öffentlich mündlichen Verhandlungen am 26. August 2008 und am 2. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach dem Unfall ins Krankenhaus gebracht worden, wo er eine Woche verblieben sei. Aus der Akte der gerichtlich medizinischen Untersuchung Nr. römisch 40 des Gesundheitsministeriums der Ukraine, welche der Beschwerdeführer in Vorlage brachte, geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer zwar im römisch 40 im Krankenhaus ambulant behandelt wurde, dass er aber auf eine Hospitalisierung verzichtete.

In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat führte der Beschwerdeführer dem Grunde nach aus, er sei gelegentlich des Unfalles von der Rettung ins Spital gebracht worden. Er habe gehört, dass die Feuerwehr die Rettung verständigt habe. Hingegen ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten gerichtsmedizinischen Untersuchungsbericht zu entnehmen, dass dieser gelegentlich der Protokollierung dort angegeben hat, von einem anderen, vorbeifahrenden Fahrzeug ins Spital gebracht worden zu sein.

Hinsichtlich des fluchtauslösenden "Anschlages" auf den Beschwerdeführer im XXXX führte dessen Gattin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober 2008 hingegen aus, dass ihr Mann im XXXX ("Es war im Herbst, es war kalt") "von der Arbeit nach Hause gefahren" und "unterwegs überfallen" worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 15). Nach konkreter Befragung, wie der Überfall ausgesehen habe, erklärte die Frau des Beschwerdeführers, dass ihr Mann "sehr wenig über seine Probleme" mit ihr spreche. Sie habe seine Verletzungen im Spital gesehen, wo er ungefähr fünf Tage aufhältig gewesen sei. Die Verletzungen seien ihrem Gatten dadurch zugefügt worden, dass er geschlagen und gestoßen worden sei. Über Befragen des vernehmenden Richters erklärte sie, ihr Mann sei nur einmal, nämlich im XXXX, im Spital gewesen. Einen Autounfall erwähnte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit keinem Wort.Hinsichtlich des fluchtauslösenden "Anschlages" auf den Beschwerdeführer im römisch 40 führte dessen Gattin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober 2008 hingegen aus, dass ihr Mann im römisch 40 ("Es war im Herbst, es war kalt") "von der Arbeit nach Hause gefahren" und "unterwegs überfallen" worden sei (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 15). Nach konkreter Befragung, wie der Überfall ausgesehen habe, erklärte die Frau des Beschwerdeführers, dass ihr Mann "sehr wenig über seine Probleme" mit ihr spreche. Sie habe seine Verletzungen im Spital gesehen, wo er ungefähr fünf Tage aufhältig gewesen sei. Die Verletzungen seien ihrem Gatten dadurch zugefügt worden, dass er geschlagen und gestoßen worden sei. Über Befragen des vernehmenden Richters erklärte sie, ihr Mann sei nur einmal, nämlich im römisch 40 , im Spital gewesen. Einen Autounfall erwähnte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit keinem Wort.

Weiters gab die Frau des Beschwerdeführers im Zuge der vorzitierten mündlichen Verhandlung an, dass ihr Gatte unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus untergetaucht und nicht mehr zurück nach Hause gekommen sei. Sie habe den Beschwerdeführer nur im Spital gesehen. Auf die Frage des vernehmenden Richters, woher ihr Mann das Geld für die Ausreise gehabt habe, antwortet sie, dieser habe über Ersparnisse verfügt, welche sich in einem Kreditinstitut befunden hätten.

Konträr dazu, erklärte der Beschwerdeführer in selbiger Verhandlung, in der Zeit im Untergrund nach Hause gefahren zu sein um dort seine Ersparnisse abzuholen (["Wir hatten Erspartes. Das Geld war zu Hause"], Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 18). Als er nach Hause gekommen sei, habe er seine Frau "natürlich" gesehen.

Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 6. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach dem "Autounfall" mit einem medizinischen Befund bei der Polizei Anzeige "gegen Unbekannt" erstatten wollen. Die Polizei habe diese allerdings nicht entgegen genommen, weshalb er sich an die Staatsanwaltschaft in XXXX gewandt habe. Zwei Tage nachdem er dort Anzeige erstattet habe, sei er wiederum zur Polizeistation vorgeladen und seien ihm dort die Unterlagen, welche er der Staatsanwaltschaft übergeben hätte, retourniert worden. In gänzlichem Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. Oktober 2008 an, dass er nach seinem Spitalsaufenthalt sofort untergetaucht sei und sich an keine Stelle um Hilfe gewandt habe. Nur Freunden und Bekannten habe er über den Vorfall erzählt, die ihm geraten hätten, das Land zu verlassen. Vom vernehmenden Richter mit diesem Widerspruch konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich in der Beschwerdeverhandlung "kurz gefasst" und nicht gewusst habe, dass er "alles wiederholen" solle (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 10).Bei seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde am 6. Juli 2004 führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach dem "Autounfall" mit einem medizinischen Befund bei der Polizei Anzeige "gegen Unbekannt" erstatten wollen. Die Polizei habe diese allerdings nicht entgegen genommen, weshalb er sich an die Staatsanwaltschaft in römisch 40 gewandt habe. Zwei Tage nachdem er dort Anzeige erstattet habe, sei er wiederum zur Polizeistation vorgeladen und seien ihm dort die Unterlagen, welche er der Staatsanwaltschaft übergeben hätte, retourniert worden. In gänzlichem Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. Oktober 2008 an, dass er nach seinem Spitalsaufenthalt sofort untergetaucht sei und sich an keine Stelle um Hilfe gewandt habe. Nur Freunden und Bekannten habe er über den Vorfall erzählt, die ihm geraten hätten, das Land zu verlassen. Vom vernehmenden Richter mit diesem Widerspruch konfrontiert, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er sich in der Beschwerdeverhandlung "kurz gefasst" und nicht gewusst habe, dass er "alles wiederholen" solle (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 10).

Im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober erklärte der Beschwerdeführer, den Artikel, auf Grund dessen letztlich ein "Attentat" auf ihn verübt worden sei, "nicht selbst recherchiert", sondern "nur die Materialien erhalten" zu haben. Die Redaktion der Zeitung habe "eine Mappe mit Material" aus XXXX über einen Kurier erhalten. Auf die Frage des vernehmenden Richters, weshalb jemand Materialien von XXXX nach XXXX schicken sollte, da die Zentrale der Zeitung in XXXX gelegen sei, entgegnete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, dass er selbst dafür "keine Erklärung" habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 8).Im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober erklärte der Beschwerdeführer, den Artikel, auf Grund dessen letztlich ein "Attentat" auf ihn verübt worden sei, "nicht selbst recherchiert", sondern "nur die Materialien erhalten" zu haben. Die Redaktion der Zeitung habe "eine Mappe mit Material" aus römisch 40 über einen Kurier erhalten. Auf die Frage des vernehmenden Richters, weshalb jemand Materialien von römisch 40 nach römisch 40 schicken sollte, da die Zentrale der Zeitung in römisch 40 gelegen sei, entgegnete der Beschwerdeführer wenig überzeugend, dass er selbst dafür "keine Erklärung" habe (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 8).

Als unplausibel erschien dem erkennenden Senat des Weiteren der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar ein Konvolut von Kopien in Vorlage brachte, welche nach Angaben des Beschwerdeführers das gesamte von ihm über den Transportminister Georgij KIRPA gesammelte Material darstellen sollte, aber den besagten Artikel, aufgrund dessen er verfolgt worden sein will, nicht vorzulegen vermochte. Nach entsprechender Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober 2008 gab er diesbezüglich lediglich und ohne Angabe von Gründen an, den Artikel nicht zu besitzen (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 7).

Am Rande und zur Glaubwürdigkeit angemerkt sei auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Frage des vorsitzenden Richters wann denn der von ihm als so zentral dargestellte Artikel erschienen sei, annähernd konkret zu beantworten vermochte (["Vielleicht August, aber ich bin mir nicht sicher."], Verhandlungsprotokoll vom 26. August 2008, Seite 9).

Zur Plausibilität des Vorbringens sei weiters bemerkt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als für seine Verfolgung maßgeblichen, präsentierten Unterlagen großteils lediglich um tabellarische Lebensläufe von ukrainischen Politikern handelt, die lediglich Informationen über deren beruflichen Werdegang, Ausbildung, Familienstand enthalten. Keinesfalls handelt es sich um kompromitierendes Material im Sinne von zusammengetragenen Dokumenten oder Primärunterlagen. Ein besonderes, verfolgungsrelevantes Wissen ist den vorgelegten Unterlagen sohin nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst gab, nachdem er vom vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober 2008 mit diesem Umstand konfrontiert wurde, plötzlich einen gänzlich anderen Verfolgungsgrund an: Er sei von der Regionalstelle der SBU in XXXX verfolgt worden, weil er den lokalen Politikern wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters ein Dorn im Auge gewesen sei.Zur Plausibilität des Vorbringens sei weiters bemerkt, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer als für seine Verfolgung maßgeblichen, präsentierten Unterlagen großteils lediglich um tabellarische Lebensläufe von ukrainischen Politikern handelt, die lediglich Informationen über deren beruflichen Werdegang, Ausbildung, Familienstand enthalten. Keinesfalls handelt es sich um kompromitierendes Material im Sinne von zusammengetragenen Dokumenten oder Primärunterlagen. Ein besonderes, verfolgungsrelevantes Wissen ist den vorgelegten Unterlagen sohin nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer selbst gab, nachdem er vom vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung am 2. Oktober 2008 mit diesem Umstand konfrontiert wurde, plötzlich einen gänzlich anderen Verfolgungsgrund an: Er sei von der Regionalstelle der SBU in römisch 40 verfolgt worden, weil er den lokalen Politikern wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters ein Dorn im Auge gewesen sei.

Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 6. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aktiver Kämpfer in der ukrainischen Nationalarmee gewesen und deswegen gerichtlich verurteilt worden sei. Aus diesem Grund werde seine Familie "immer diskriminiert". Er habe das Gefühl, dass ihm wegen der Verurteilung seines Vaters "Grenzen gesetzt" seien. Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 2. Oktober 2008 steigerte der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen und gab an, er sei lokalen Politikern wegen der politischen Vergangenheit seines Vaters ein Dorn im Auge gewesen und seien seine Schwierigkeiten mit der SBU auch darauf zurückzuführen. Hierzu ist anzumerken, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Einen nicht mehr am Leben ist und eine Verfolgung des Beschwerdeführers, der sich eigenen Angaben zu Folge selbst zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer politischen Partei oder Bewegung engagiert hat nach der Unabhängigkeit der Ukraine mehr als unwahrscheinlich erscheint.

Auch vermochte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis der Zeitung XXXX nicht im Original, sondern lediglich in Form einer Kopie vorzulegen. Diesen ungewöhnlichen Umstand begründete er während der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichthofes am 2. Oktober 2008 damit, dass er "immer Kopien zu Hause gehabt" habe, wohingegen sich die "Originale mal hier und dort" befunden hätten (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 9). Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, habe er nicht nachgesehen, ob er die Originale bei sich habe. An dieser Stelle sei die in späterer Folge, geäußerte Behauptung des Beschwerdeführers erwähnt, wonach er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nach Hause gefahren sei, um dort seine Ersparnisse mitzunehmen.Auch vermochte der Beschwerdeführer seinen Dienstausweis der Zeitung römisch 40 nicht im Original, sondern lediglich in Form einer Kopie vorzulegen. Diesen ungewöhnlichen Umstand begründete er während der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichthofes am 2. Oktober 2008 damit, dass er "immer Kopien zu Hause gehabt" habe, wohingegen sich die "Originale mal hier und dort" befunden hätten (Verhandlungsprotokoll vom 2. Oktober 2008, Seite 9). Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, habe er nicht nachgesehen, ob er die Originale bei sich habe. An dieser Stelle sei die in späterer Folge, geäußerte Behauptung des Beschwerdeführers erwähnt, wonach er nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus nach Hause gefahren sei, um dort seine Ersparnisse mitzunehmen.

Der ehemalige Transportminister der Ukraine Georgij Mykolajowytsch KIRPA, den die Rechercheergebnisse des Beschwerdeführers bzw. von XXXX primär betroffenen haben sollen, ist bereits am 27. Dezember 2004 verstorben, sodass auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine "Ermittlungstätigkeit" als glaubhaft zu qualifizieren wären, nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer von dieser Seite pro futuro noch Verfolgung zu erwarten hätte.Der ehemalige Transportminister der Ukraine Georgij Mykolajowytsch KIRPA, den die Rechercheergebnisse des Beschwerdeführers bzw. von römisch 40 primär betroffenen haben sollen, ist bereits am 27. Dezember 2004 verstorben, sodass auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine "Ermittlungstätigkeit" als glaubhaft zu qualifizieren wären, nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Beschwerdeführer von dieser Seite pro futuro noch Verfolgung zu erwarten hätte.

Die Feststellungen zur Lage in der Republik Ukraine vermag der Asylgerichtshof auf die bei diesen Feststellungen angeführten Quellen zu stützen:

Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keinerlei substantiierten Einwände erhoben und keine Beanstandungen vorgebracht. In seiner "Stellungnahme über die Situation in der Ukraine" übt der Beschwerdeführer ohne nähere Angaben von Quellen allgemein gehalten persönliche Kritik an den politischen Verhältnissen, der menschenrechtlichen Situation, den Haftbedingungen sowie der Justiz in der Ukraine. Einen Bezug zu seiner persönlichen Lage stellt der Beschwerdeführer nicht her.

Die seitens des Asylgerichtshofes herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hingegen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, wobei Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Daraus folgt, dass der am 17. März 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 17. März 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG 1997) zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie bereits zur Beweiswürdigung im Detail dargelegt wurde, war das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner individuellen Verfolgung ungenau, widersprüchlich und nicht plausibel. Der Beschwerdeführer ist in höchstem Maße persönlich unglaubwürdig und konnten auch keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte daher keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen.

Auch für den erkennenden Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.Auch für den erkennenden Senat liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Vovelle 2003 auf § 57 FrG nunmehr auf die entsprechend Bestimmung des FPG, dies ist § 50 FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Vovelle 2003 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die entsprechend Bestimmung des FPG, dies ist Paragraph 50, FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der GFK idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG (nunmehr: § 50 FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

Zu prüfen bleibt daher noch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Zu prüfen bleibt daher noch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.

Auf Grund der angeführten Länderberichte sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in der Republik Ukraine ist davon auszugehen, dass in der Republik Ukraine keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre, vorherrscht. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Auf Grund der angeführten Länderberichte sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in der Republik Ukraine ist davon auszugehen, dass in der Republik Ukraine keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt wäre, vorherrscht. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über einen akademischen Abschluss und war über lange Jahre als Ingenieur in einer Militärfabrik, als Lehrer und Redakteur berufstätig. Mangels entgegenstehender Erkrankungen sind keinerlei Gründe ersichtlich, die gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Ukraine schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde. Auch besitzt die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat eine Wohnung, in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wieder wohnen könnten.

Es besteht auch keinerlei Hinweis auf das Vorliegen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten und wurde ein derartiges Abschiebungshindernis auch nicht vorgebracht.

Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13. widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde.Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die beschwerdeführende Partei im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13. widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. E 0VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche E 0VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto-Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto-Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt, der als Ehemann im Familienverband mit seiner Frau lebt. Das Asylerstreckungsverfahren der Ehegattin wurde zwar mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage ebenfalls (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hat jedoch nach der bei ihr anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.

Die von der belangten Behörde angeführte Begründung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig.

Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, auch für den erkennenden Senat sind keinerlei öffentlichen Interessen ersichtlich, die es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der Ehefrau verlassen müsste.Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, auch für den erkennenden Senat sind keinerlei öffentlichen Interessen ersichtlich, die es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der Ehefrau verlassen müsste.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben.

Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber im Sinne des AsylG 1997 mehr, sondern fällt als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer kein Asylwerber im Sinne des AsylG 1997 mehr, sondern fällt als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes III ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch drei ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Journalismus, Ladungen, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten