TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/23 D3 300267-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D3 300267-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzender und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 04 09.359-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzender und den Richter Dr. CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2010, Zl. 04 09.359-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 und § 8 AsylG 1997 idF. BGBl. I 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, und Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. wie folgt zu lauten hat:

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I 29/2009, wirdrömisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, wird

XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 28.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, StA. der Russischen Föderation, einen Asylantrag. Am 03.08.2004 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 28.04.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, einen Asylantrag. Am 03.08.2004 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.

Im Zuge einer vor der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten Weikertschlag, aufgenommenen Niederschrift vom 28.04.2004, gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe lediglich an, er habe seinen Herkunftsstaat "aufgrund des Krieges in Tschetschenien und seiner politischen Gesinnung verlassen". Weiters wolle er in Österreich in Frieden leben.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.08.2004 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich, den Umständen entsprechend, nicht wohl und habe psychische bzw. physische Probleme, aufgrund derer er sich nicht in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Er könne sich nicht auf die Vergangenheit konzentrieren und daher auch nicht die an ihn gestellten Fragen vollständig beantworten. Er bitte um die Durchführung der Einvernahme zu einem anderen Zeitpunkt, da er zuvor einen Psychologen aufsuchen wolle.

Laut Aktenvermerk vom 03.08.2004 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer in der Einvernahme desselben Tages auf, seine Fluchtgründe binnen zwei Wochen schriftlich dem Bundesasylamt mitzuteilen, da ansonsten das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet entschieden werden müsse.

Am 09.08.2004 langte beim Bundesasylamt ein handschriftlich verfasster Brief des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein, in welchem dieser geltend machte, dass er um Verschiebung seines Einvernahmetermins auf einen späteren Zeitpunkt ersuche, da er sich in Haft befinde und dies seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige. Am XXXX sei sein Haftentlassungstermin und bitte er danach um eine Einvernahme.Am 09.08.2004 langte beim Bundesasylamt ein handschriftlich verfasster Brief des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein, in welchem dieser geltend machte, dass er um Verschiebung seines Einvernahmetermins auf einen späteren Zeitpunkt ersuche, da er sich in Haft befinde und dies seinen psychischen Gesundheitszustand beeinträchtige. Am römisch 40 sei sein Haftentlassungstermin und bitte er danach um eine Einvernahme.

Mit Aktenvermerk vom 25.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 1997 ein, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle nicht erfolgen könne.Mit Aktenvermerk vom 25.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 ein, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle nicht erfolgen könne.

Am 04.08.2005 langte beim Bundesasylamt erneut ein handschriftlich verfasster Brief des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein, in welchem dieser geltend machte, dass er nach seiner Einreise in Österreich und seiner Asylantragstellung keinen ständigen Wohnsitz in Österreich gehabt habe und daher keine Ladung zu einer Einvernahme erhalten habe, dass er sich seit dem XXXX in Haft befinde und dass er Dokumente, die seine Fluchtgründe bestätigen könnten, in der Einvernahme vorlegen werde.Am 04.08.2005 langte beim Bundesasylamt erneut ein handschriftlich verfasster Brief des Beschwerdeführers in russischer Sprache ein, in welchem dieser geltend machte, dass er nach seiner Einreise in Österreich und seiner Asylantragstellung keinen ständigen Wohnsitz in Österreich gehabt habe und daher keine Ladung zu einer Einvernahme erhalten habe, dass er sich seit dem römisch 40 in Haft befinde und dass er Dokumente, die seine Fluchtgründe bestätigen könnten, in der Einvernahme vorlegen werde.

Mit diesem Brief des Beschwerdeführers war dessen Asylverfahren vom Bundesasylamt fortgesetzt worden, ohne dies im Verwaltungsakt jedoch ausdrücklich zu vermerken.

Am 07.02.2006 war der Beschwerdeführer, der sich laut einer Anfrage beim Zentralen Melderegister seit dem XXXX neuerlich in Haft befand, zu einem Einvernahmetermin am XXXX, in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX, geladen worden.Am 07.02.2006 war der Beschwerdeführer, der sich laut einer Anfrage beim Zentralen Melderegister seit dem römisch 40 neuerlich in Haft befand, zu einem Einvernahmetermin am römisch 40 , in den Räumlichkeiten der Justizanstalt römisch 40 , geladen worden.

Am 14.02.2006 langte beim Bundesasylamt ein handschriftlich verfasster Brief des Beschwerdeführers in deutscher Sprache ein, in welchem dieser neuerlich um die Verschiebung seiner Einvernahme im Asylverfahren bat, da er sich momentan nicht in der Lage fühle, zu seinem Asylverfahren Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner Strafhaft würden ihm viele Dinge durch den Kopf gehen und könne er tagelang keinen klaren Gedanken fassen. Es sei "an einem tiefen Punkt angelangt".

Laut Aktenvermerk vom XXXX war der Anstaltsarzt der Justizanstalt XXXX von der zuständigen Organwalterin des Bundesasylamtes telefonisch hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers befragt worden und gab dieser an, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Bei der Einvernahme in der Justizanstalt XXXX am XXXX werde eine Bestätigung über die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. R., Anstaltsarzt der Justizanstalt XXXX, vorgelegt werden.Laut Aktenvermerk vom römisch 40 war der Anstaltsarzt der Justizanstalt römisch 40 von der zuständigen Organwalterin des Bundesasylamtes telefonisch hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers befragt worden und gab dieser an, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig sei. Bei der Einvernahme in der Justizanstalt römisch 40 am römisch 40 werde eine Bestätigung über die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. R., Anstaltsarzt der Justizanstalt römisch 40 , vorgelegt werden.

Laut Aktenvermerk vom 21.02.2006 war aber die Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX von der Justizanstalt XXXX abgesagt worden, da sich der Beschwerdeführer "weigere", eine solche durchzuführen. Er wolle nämlich keine Einvernahme und auch kein Asyl.Laut Aktenvermerk vom 21.02.2006 war aber die Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 von der Justizanstalt römisch 40 abgesagt worden, da sich der Beschwerdeführer "weigere", eine solche durchzuführen. Er wolle nämlich keine Einvernahme und auch kein Asyl.

Am 23.02.2006 langte beim Bundesasylamt eine von der Justizanstalt XXXX durchgeführte niederschriftliche Einvernahme vom 21.02.2006 ein, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass er freiwillig auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt verzichte. Er habe diesbezüglich dem Bundesasylamt einen Brief geschrieben und habe ansonsten dazu nichts mehr anzugeben.Am 23.02.2006 langte beim Bundesasylamt eine von der Justizanstalt römisch 40 durchgeführte niederschriftliche Einvernahme vom 21.02.2006 ein, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass er freiwillig auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt verzichte. Er habe diesbezüglich dem Bundesasylamt einen Brief geschrieben und habe ansonsten dazu nichts mehr anzugeben.

Am 24.02.2006 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt XXXX, Dr. R., vom XXXX ein, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer inaktiven Hepatitis C Erkrankung, voll gesund und daher voll einvernahmefähig sei.Am 24.02.2006 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt römisch 40 , Dr. R., vom römisch 40 ein, in welchem dieser bestätigt, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer inaktiven Hepatitis C Erkrankung, voll gesund und daher voll einvernahmefähig sei.

Am 24.02.2006 war der Beschwerdeführer neuerlich zu einem Einvernahmetermin am XXXX, in den Räumlichkeiten der Justizanstalt XXXX, geladen worden und zwar mit dem Hinweis, dass er gesetzlich verpflichtet sei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, widrigenfalls sein Verfahren ohne seine Anhörung fortgesetzt werde.Am 24.02.2006 war der Beschwerdeführer neuerlich zu einem Einvernahmetermin am römisch 40 , in den Räumlichkeiten der Justizanstalt römisch 40 , geladen worden und zwar mit dem Hinweis, dass er gesetzlich verpflichtet sei, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, widrigenfalls sein Verfahren ohne seine Anhörung fortgesetzt werde.

Mit Faxnachricht vom 24.02.2006 teilte die Justizanstalt XXXX mit, dass die Ladung zur Einvernahme dem Beschwerdeführer übergeben worden sei und dieser im gleichen Zuge bekannt gegeben habe, dass er nicht gewillt sei, diesen Termin wahrzunehmen.Mit Faxnachricht vom 24.02.2006 teilte die Justizanstalt römisch 40 mit, dass die Ladung zur Einvernahme dem Beschwerdeführer übergeben worden sei und dieser im gleichen Zuge bekannt gegeben habe, dass er nicht gewillt sei, diesen Termin wahrzunehmen.

Mit Bescheid vom 13.03.2006, Zahl: 04 09.359-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (Spruchteil II.). Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ( Spruchteil III.).Mit Bescheid vom 13.03.2006, Zahl: 04 09.359-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchteil römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (Spruchteil römisch zwei.). Gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ( Spruchteil römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.03.2006 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Am 21.07.2009 war das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt worden, da laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 14.07.2009 bezüglich des Beschwerdeführers keine aktuelle Meldung vorlag. Da zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedoch noch eine Einvernahme oder Verhandlung erforderlich sei, sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers einzustellen.Am 21.07.2009 war das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt worden, da laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 14.07.2009 bezüglich des Beschwerdeführers keine aktuelle Meldung vorlag. Da zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedoch noch eine Einvernahme oder Verhandlung erforderlich sei, sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers einzustellen.

Am 04.12.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes ein, wonach der Beschwerdeführer laut Mitteilung von Interpol XXXX als XXXX, StA. von Georgien, identifiziert worden sei und um Bestätigung der Identifizierung durch Interpol XXXX ersucht worden sei.Am 04.12.2009 langte beim Asylgerichtshof eine Mitteilung des Bundeskriminalamtes ein, wonach der Beschwerdeführer laut Mitteilung von Interpol römisch 40 als römisch 40 , StA. von Georgien, identifiziert worden sei und um Bestätigung der Identifizierung durch Interpol römisch 40 ersucht worden sei.

Am 04.01.2010 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Mitteilung des Bundeskriminalamtes ein, in welcher zu Kenntnis gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch laut Mitteilung von Interpol XXXX als XXXX, StA. von Georgien, identifiziert worden sei.Am 04.01.2010 langte beim Asylgerichtshof eine weitere Mitteilung des Bundeskriminalamtes ein, in welcher zu Kenntnis gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch laut Mitteilung von Interpol römisch 40 als römisch 40 , StA. von Georgien, identifiziert worden sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. D5 300267-1/2008/10E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde dargelegt, dass das Bundesasylamt im weiterzuführenden Verfahren aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Georgien zu treffen und das vom Beschwerdeführer allenfalls ins Treffen geführte Vorbringen vor dem Hintergrund dieser Feststellungen einer Prüfung zu unterziehen haben werde. Weiters werde das Bundesasylamt die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer abschließenden, gutachterlichen Stellungnahme abzuklären haben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. D5 300267-1/2008/10E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In der Begründung wurde dargelegt, dass das Bundesasylamt im weiterzuführenden Verfahren aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Georgien zu treffen und das vom Beschwerdeführer allenfalls ins Treffen geführte Vorbringen vor dem Hintergrund dieser Feststellungen einer Prüfung zu unterziehen haben werde. Weiters werde das Bundesasylamt die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer abschließenden, gutachterlichen Stellungnahme abzuklären haben.

Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im fortgesetzten Verfahren am 21.05.2010 gab der Beschwerdeführer in georgischer Sprache im Wesentlichen an, aktuell Psychopharmaka in der Justizanstalt zu erhalten und erklärte sich mit der Einholung bezughabender Unterlagen einverstanden. Ferner sei er wegen Hepatitis in Behandlung. Er habe keinerlei Dokumente besorgt. Auf die Frage, ob er sich an seine Angaben anlässlich der Antragstellung am 28.04.2004 erinnern könne, bestätigte er dies mit dem Bemerken, dass die Angaben falsch gewesen seien. Zum Vorhalt seiner festgestellten Identität gab er an, in XXXX in Südossetien geboren zu sein und dort mit den Eltern und der Schwester in einem Haus gelebt und auch 11 Jahre die Schule besucht zu haben. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Alter von etwa 14 Jahren mit der Mutter und der Schwester nach Moskau gezogen, wo beide noch leben würden, aber nach Österreich kommen wollten. Seine Mutter verkaufe Blumen, seine Schwester arbeite als Putzfrau. Er selbst habe im Transportunternehmen der Mutter eines Freundes gearbeitet.Anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im fortgesetzten Verfahren am 21.05.2010 gab der Beschwerdeführer in georgischer Sprache im Wesentlichen an, aktuell Psychopharmaka in der Justizanstalt zu erhalten und erklärte sich mit der Einholung bezughabender Unterlagen einverstanden. Ferner sei er wegen Hepatitis in Behandlung. Er habe keinerlei Dokumente besorgt. Auf die Frage, ob er sich an seine Angaben anlässlich der Antragstellung am 28.04.2004 erinnern könne, bestätigte er dies mit dem Bemerken, dass die Angaben falsch gewesen seien. Zum Vorhalt seiner festgestellten Identität gab er an, in römisch 40 in Südossetien geboren zu sein und dort mit den Eltern und der Schwester in einem Haus gelebt und auch 11 Jahre die Schule besucht zu haben. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Alter von etwa 14 Jahren mit der Mutter und der Schwester nach Moskau gezogen, wo beide noch leben würden, aber nach Österreich kommen wollten. Seine Mutter verkaufe Blumen, seine Schwester arbeite als Putzfrau. Er selbst habe im Transportunternehmen der Mutter eines Freundes gearbeitet.

1987 sei sein Vater von Kriminellen überfallen und ihm der transportierte Treibstoff geraubt worden. Die Geschäftspartner hätten ihm für den Ersatz eine Frist gesetzt und ihn danach getötet. Es habe zwar keine Zeugen gegeben, aber er sei sich dessen sicher. Aus Angst habe sich die Mutter entschlossen, die Heimat zu verlassen. Zuvor sei sie samt ihren Kindern von den Kriminellen bedroht worden. Das Haus sei nach ihm zugekommenen Informationen im Krieg zerstört worden. Er selbst habe sich bis 2001 in Georgien versteckt gehalten und habe dann seine Familie in Moskau getroffen und dort bis 2003 gelebt. In Georgien sei er wegen Drogenkonsums 2 Monate im Gefängnis gewesen. 2004 sei er illegal über Polen und Tschechien nach Österreich gereist. In Moskau sei er mehrmals kontrolliert worden, der Job sei ohne Sicherheit gewesen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass ihm von Polizisten wegen seiner bedingten Entlassung aus der Haft etwas untergeschoben werde. Er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und vermute, dass er dabei fotografiert worden sei. Bei seiner Rückkehr werde er sicher verhaftet werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderfeststellungen eingeräumt, worauf er verzichtete. Weiters erteilte er die Zustimmung zu amtswegigen Erhebungen vor Ort. Auf Befragen gab er an, derzeit in Haft zu sein und einen Deutschkurs zu besuchen. Nahe Bindungen zu Österreich verneinte er, auch habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Zum Vorhalt, dass die Häufigkeit und Schwere seines Fehlverhaltens deutlich erkennen ließen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in erforderlicher Weise zu beachten, woraus sich die berechtigte Folgerung ergebe, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute, gab er an, seine Asylantragstellung sei keinesfalls Missbrauch. Er habe nur seine Sucht und brauche Hilfe, keine Bestrafung.

Am Ende der Befragung wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen, klar und spontan antwortete und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre.

Nach den eingeholten ärztlichen Unterlagen aus der Justizanstalt XXXX wurden im Jahr 2005 "St.p.TBC, Hepatitis C und Drogenkonsum" und eine medikamentöse Behandlung auf der Karteikarte vermerkt, sowie dass der Beschwerdeführer am XXXX die Morgenmedikation verweigerte und für XXXX findet sich ein Vermerk "Revers auf Psych.Med." Ferner bestehen danach beim Beschwerdeführer alte postspez. Residuen. Nach einem Befund vom XXXX liegt beim Beschwerdeführer weiters ein ausgeprägter Meteorismus vor. Im Übrigen wurden auch im Jahr 2010 die bereits 2005 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Residuen, Hepatitis C) festgestellt. Eine aktuelle medikamentöse Behandlung (psychischer Erkrankungen) ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.Nach den eingeholten ärztlichen Unterlagen aus der Justizanstalt römisch 40 wurden im Jahr 2005 "St.p.TBC, Hepatitis C und Drogenkonsum" und eine medikamentöse Behandlung auf der Karteikarte vermerkt, sowie dass der Beschwerdeführer am römisch 40 die Morgenmedikation verweigerte und für römisch 40 findet sich ein Vermerk "Revers auf Psych.Med." Ferner bestehen danach beim Beschwerdeführer alte postspez. Residuen. Nach einem Befund vom römisch 40 liegt beim Beschwerdeführer weiters ein ausgeprägter Meteorismus vor. Im Übrigen wurden auch im Jahr 2010 die bereits 2005 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Residuen, Hepatitis C) festgestellt. Eine aktuelle medikamentöse Behandlung (psychischer Erkrankungen) ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 01.06.2010, Zl. 04 09.359-BAI, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 28.04.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 01.06.2010, Zl. 04 09.359-BAI, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 28.04.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides, wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges Länderfeststellungen betreffend Georgien, insbesondere betreffend Haftbedingungen, den Ombudsmann, die medizinische Versorgung (von Tuberkulose, Hepatitis und ein Substitutionsprogramm), ferner Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer (Identität, Verurteilungen, Asylantrag) getroffen und anschließend beweiswürdigend ausgeführt, dass seinem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werde. Er habe nach dem Vorhalt seiner Identität eine völlig neue Fluchtgeschichte präsentiert, welche unter Hinweis auf die Judikatur als verspätetes und gesteigertes Vorbringen und damit als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass essenzielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl eine vom Staat ausgehende oder von diesem zumindest gebilligte Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK genannt seien, (Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe oder politische Gesinnung) sei. Derartiges sei jedoch dem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen gewesen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass essenzielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl eine vom Staat ausgehende oder von diesem zumindest gebilligte Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK genannt seien, (Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe oder politische Gesinnung) sei. Derartiges sei jedoch dem Vorbringen in keiner Weise zu entnehmen gewesen.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Fremdengesetz bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Er habe mit den Rückkehrbefürchtungen nicht vermocht, glaubhaft darzulegen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Georgien einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass er mit seinem gesamten Vorbringen keine glaubhafte Verfolgung habe geltend machen können. Auch sonst ließen sich seinem Vorbringen keine Hinweise entnehmen, wonach er einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre. Grundsätzlich bestehe in Georgien gegenwärtig keine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Bezüglich der medizinischen Versorgung werde ausdrücklich auf die entsprechenden Länderfeststellungen verwiesen, wonach in Georgien sowohl psychische Erkrankungen als auch Hepatitis C behandelbar seien.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst festgehalten, dass das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 57, Absatz 2, Fremdengesetz bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Er habe mit den Rückkehrbefürchtungen nicht vermocht, glaubhaft darzulegen, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Georgien einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesetzt wäre. Hinzu komme, dass er mit seinem gesamten Vorbringen keine glaubhafte Verfolgung habe geltend machen können. Auch sonst ließen sich seinem Vorbringen keine Hinweise entnehmen, wonach er einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesetzt wäre. Grundsätzlich bestehe in Georgien gegenwärtig keine derart extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Bezüglich der medizinischen Versorgung werde ausdrücklich auf die entsprechenden Länderfeststellungen verwiesen, wonach in Georgien sowohl psychische Erkrankungen als auch Hepatitis C behandelbar seien.

Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb grundsätzlich eine Ausweisung geboten sei. Mangels Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet und in Anbetracht seiner Straffälligkeit wurde in der Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK erblickt.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfüge, weshalb grundsätzlich eine Ausweisung geboten sei. Mangels Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet und in Anbetracht seiner Straffälligkeit wurde in der Ausweisung kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK erblickt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, worin er im Wesentlichen darlegte, im Krieg im August 2008 sein Haus verloren zu haben und danach mit seiner Familie bei den Eltern seiner Frau gelebt zu haben, und weiters angab, drogensüchtig zu sein und an Hepatitis zu leiden sowie dass er einer Behandlung bedürfe. Seine Ehefrau befinde sich ebenfalls in Europa. Er habe in Georgien niemanden mehr. Er wolle Asyl bis zu einem Machtwechsel. Seine Straftaten täten ihm leid, er sei dazu gezwungen gewesen.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß §§ 15, 127 und 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß Paragraphen 15, 127 und 129 /, eins StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräfig gemäß § 15, 127 und § 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten,Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräfig gemäß Paragraph 15, 127 und Paragraph 105 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten,

mit Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 15, 129/1 und § 130 (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren undmit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 15, 129 /, eins und Paragraph 130, (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und

mit Urteil des LG XXXX vom XXXX gemäß §§ 127, 130 (1.Fall) und § 15 StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 130, (1.Fall) und Paragraph 15, StGB erneut zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen.

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Die Identität des Antragstellers steht fest. Er ist georgischer Staatsbürger und am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat 11 Jahre Schulausbildung in Georgien absolviert. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er gelangte am 28.04.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde in Österreich wiederholt strafgerichtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder in Österreich. An gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C, ein Zustand nach Tuberkulose und eine Drogenabhängigkeit bekannt. Seine Schwiegereltern leben in Georgien.Die Identität des Antragstellers steht fest. Er ist georgischer Staatsbürger und am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer hat 11 Jahre Schulausbildung in Georgien absolviert. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er gelangte am 28.04.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde in Österreich wiederholt strafgerichtlich zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er lebt in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft und hat auch keine Kinder in Österreich. An gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C, ein Zustand nach Tuberkulose und eine Drogenabhängigkeit bekannt. Seine Schwiegereltern leben in Georgien.

Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:

Abchasien und Südossetien

Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tschinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Tschinvali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.

(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Augustkrieg 2008

In der Nacht auf Freitag, den 8. August 2008 brach in dem georgischen autonomen Gebiet Südossetien mit einer georgischen Militäroffensive Krieg aus. Bereits am Samstagnachmittag startete Russland eine umfassende Gegenoffensive, in deren Folge auch Teile des georgischen Kernlandes besetzt wurden. Bis Sonntag, den 10. August hatten sich die Kämpfe auf Abchasien ausgeweitet, auch dort wurde das Kriegsrecht ausgerufen.

Mit Hilfe Frankreichs wurde am 12. August ein Waffenstillstandsabkommen ausgehandelt, die Kampfhandlungen wurden eingestellt. Nach der Einstellung der Kampfhandlungen wurden zahlreiche Dörfer in Südossetien und der Sicherheitszone von Plünderern und ossetischen Milizen heimgesucht.

Bis Herbst 2008 hatten sich die russischen Streitkräfte weitgehend hinter die Grenzen der beiden separatistischen Enklaven zurückgezogen. Russland erkannte die Unabhängigkeit Südossetiens und Abchasiens am 26. August an, dem folgten bislang lediglich Nicaragua, Venezuela und Nauru.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Georgia, 16.07.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009: South Ossetia (Georgia), 16.07.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009: Abkhazia (Georgia), 16.07.2009 / Amnesty International: Civilians in the aftermath of war: The Georgia-Russia conflict one year on, 07.08.2009 / BAMF: Herkunftsländerinformationen aktuell; Der Krieg in Georgien; Hintergründe und aktuelle Situation, 13.08.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Ein Großteil der Personen, die außerhalb der administrativen Grenzen von Südossetien vertrieben worden war, konnte nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandsabkommens in ihre Häuser in den an Südossetien angrenzenden Gebieten zurückkehren.. Jedoch konnten die meisten ethnischen Georgier, die aus Südossetien geflohen waren, bislang nicht zurückkehren. Eine Entminung ist vor allem im Tschinvali-Gori-Korridor in Gange, diesbezügliche Aufklärungsarbeit in der lokalen Bevölkerung findet statt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: South Ossetia (Georgia), 16.07.2009 / European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009 / Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report on Human Rights issues following the August 2008 armed conflict, 15.05.2009)

Die Sicherheitslage im Süden der ABL (Administrative Border Line), der Grenze zwischen Südossetien und Georgien, hat sich insbesondere seit der Entsendung der Beobachter der EUMM verbessert, bleibt jedoch weiterhin angespannt. Auch internationale und humanitäre Organisationen berichten über positive Entwicklungen und eine Besserung der allgemeinen Sicherheitslage. Die Anzahl der zivilen Verletzten und Toten ist zwischen September 2008 und Juni 2009 zurückgegangen. Vorfälle, die lokale Polizei und Einheiten des Innenministeriums involvieren, sind in diesem Zeitraum hingegen angestiegen. Auch Fälle von Diebstahl und anderen kriminellen Aktivitäten sind zurückgegangen. Die Sicherheitslage variiert von Ort zu Ort. In einigen Dörfern haben Plünderungen, willkürliche Festnahmen, Morde und Überfälle auf Zivilisten weitgehend aufgehört, in anderen kommt es trotzdem noch zu sporadischen Schusswechseln, Diebstählen und Viehdiebstahl. Etwa 100 Flüchtlinge hätten ihre Häuser aufgrund von Sicherheitsbedenken nach ihrer Rückkehr erneut verlassen.

(Amnesty International: Civilians in the aftermath of war: The Georgia-Russia conflict one year on, 07.08.2009 / Council of Europe:

Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia - Second report (April - June 2009), 30.06.2009 / Council of Europe: Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia - Third report (July - September 2009), 04.11.2009)

Seit Oktober 2008 finden in Genf monatlich internationale Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der UNO, OSZE und EU statt.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.

(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 03.05.2009,

http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 11.01.2010)

Die UN Beobachtermission UNOMIG, die 1993 mit einem Mandat für rund 130 Beobachter eingerichtet worden war, wurde zum letzten Mal im Februar 2009 verlängert. Am 15. Juni 2009 legte Russland beim UN Sicherheitsrat ein Veto gegen die Verlängerung des Mandats ein. Russland sprach sich gegen die Resolution zur Verlängerung aus, da die Mission als "Mission in Georgien" betitelt wurde, Russland aber Abchasien und Südossetien als unabhängige Staaten betrachtet.

Auch die OSZE Mission in Südossetien, die seit 1992 bestand, lief Ende Juni 2009 aus, nachdem sich Russland und die anderen OSZE Staaten Ende 2008 nicht auf Bedingungen für eine Verlängerung des Mandats hatten einigen können. Sowohl die zivile Mission, die in konfliktlösungs- und demokratiefördernde Aktivitäten involviert war, als auch die rund 200 militärischen Beobachter, die die Situation gemäß des Friedensabkommens nach dem Augustkrieg beobachtet hatten, musste ihre Arbeit niederlegen.

(IWPR: UN Withdrawal Leaves Border Georgians Fearful, 03.07.2009 /

Relief Web: OSCE shuts down mission in conflict area. 30.06.2009 /

Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Derzeit sind noch rund 330 Beobachter der European Union Monitoring Mission EUMM, die am 1. Oktober 2008 ihre Arbeit aufgenommen hatte, in Georgien stationiert. Ihr Mandat läuft im September 2009 aus. Bislang hatte die EUMM keinen direkten Zugang zu Abchasien und Südossetien, ihre Beobachtermission erstreckt sich auf die an die beiden Regionen angrenzenden Gebiete.

(Eurasia Net: OSCE Terminates Its 17-Year Georgian Mission, 30.06.2009 / Stiftung Wissenschaft und Politik:

Nachkriegsentwicklungen in Südossetien und Abchasien, Juni 2009)

Allgemeines

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, diese Freiheiten wurden von der Regierung im Allgemeinen respektiert.

Die De-facto-Behörde von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in jenen während des Augustkriegs besetzten Teilen von Georgien, schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten einschränkten. Dies trifft vor allem auf das Dorf Perevi und das Achalgorital zu.

Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge die zurückkehrten behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben.

Binnenflüchtlinge

Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen, und sich auf rund 220.000 Personen belaufen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind (rund 100.000 Personen); sowie - die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können (rund 30.000 Personen).

(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)

Die meisten der Flüchtlinge aus den an Südossetien angrenzenden Regionen konnten mittlerweile in ihre Häuser zurückkehren, genauso wie Personen, die in die Russische Föderation geflüchtet waren. Jedoch konnten die meisten ethnischen Georgier, die aus Südossetien geflohen waren, bislang nicht zurückkehren. Eine Entminung ist vor allem im Tschinwali-Gori-Korridor in Gange, diesbezügliche Aufklärungsarbeit in der lokalen Bevölkerung findet statt.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report on Human Rights issues following the August 2008 armed conflict, 15.05.2009)

Mehr als 25.000 ethnische Georgier, die während des Augustkrieges 2008 vertrieben wurden, sind derzeit vom georgischen Flüchtlingsministerium als Binnenflüchtlinge registriert und können voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit in ihre Häuser zurückkehren. Genau genommen waren mit September 2009 26.712 Flüchtlinge beim Ministerium registriert, 1.983 davon aus Abchasien. UNHCR geht davon aus, dass die Zahl der ethnischen Georgier, die nicht in ihre Häuser zurückkehren können, bei 30.000 liegt.

(Friedrich-Ebert-Stiftung: Der Kaukasus-Konflikt, Oktober 2009 /

Amnesty International: Georgia/Russia: Civilians in the line of fire: The Georgia-Russia conflict, 18.11.2008 / Amnesty

International: Civilians in the aftermath of war: The Georgia-Russia conflict one year on, 07.08.2009 / European Centre for Minority

Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009 / Council of Europe - Parliamentary Assembly: The humanitarian consequences of the war between Georgia and Russia: follow-up given to Resolution 1648 (2009), 09.04.2009)

Mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft konnte die georgische Regierung die unmittelbaren Probleme in Bezug auf Unterkunft für die "neuen" IDP schnell und adäquat lösen. Für etwa

18.500 "neue" IDP wurden 36 neue Siedlungen an verschiedenen Orten, vorwiegend um Gori und in der Nähe von Südossetien, errichtet. Um die dortigen Lebensbedingungen zu sichern sind weitere Verbesserungen - etwa Trockenlegung, Müllentsorgung, Waschmöglichkeiten - notwendig.

"Neue" IDP können von den georgischen Behörden eine einjährige Pension für Schutzbedürftige erhalten, die ihnen eine Krankenversicherung zu reduzierten Raten ermöglicht. Zudem sind einige Grundversorgungsleistungen kostenlos.

(Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)

Rund 2.700 Vertriebene sind in privaten Unterkünften untergekommen, 5.000 halten sich weiterhin in den Gemeinschaftszentren in Tiflis und anderen Orten auf. Diese warten darauf, dass ihre Häuser wiederaufgebaut werden, sie in den neuen Häusern untergebracht werden, oder Kompensationszahlungen zu bekommen.

(Amnesty International: Civilians in the aftermath of war: The Georgia-Russia conflict one year on, 07.08.2009 / Freedom House:

Freedom in the World 2009: South Ossetia (Georgia), 16.07.2009 /

European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten Versammlungsfreiheit und die Regierung hat dieses Recht auch in der Praxis eingehalten. Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Der Respekt gegenüber Vereins- und Versammlungsfreiheit war im November 2007 getrübt, als Behörden Tränengas und Wasserkanonen benützten, um tausende Demonstranten auseinander zu treiben. Der Augustkrieg 2008 und die wochenlange Besetzung georgischer Territorien durch Russland führten wieder zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Oppositionelle Betätigung

Saakaschwilise Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen im November 2007 machte die ersten großen Bemühungen, sich gegen Saakaschwili aufzulehnen, zunichte. Die Ergebnisse der Wahlen 2008 versetzten der Opposition einen weiteren Schlag.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Insgesamt ist die Opposition in Georgien schwach. Seit dem kurzen August-Krieg versucht sie sich neu zu formieren. Am 9. September 2008 wurden erste Rücktrittsforderungen gegen Saakaschwili laut.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Die wichtigste Gegnerin Saakaschwilis ist seine Ex-Partnerin Nino Burdschanadse. Sie führte mit ihm zusammen einst die Rosen-Revolution an und wurde zur Parlamentspräsidentin. Doch im November 2007 zeigten sich erste Risse in ihrem Verhältnis zu Staatspräsident Saakaschwili. Sie lehnte die von ihm befürwortete gewaltsame Auflösung der Massenproteste in Georgien ab, bezeichnete dies später als "großen Fehler" und "Tragödie". 2008 gründete sie als Oppositions-Sammelbecken die Partei "Demokratische Bewegung - Vereintes Georgien".

(Süddeutsche.de: Georgien: Proteste gegen Regierung, "Mischa, verzieh dich!" 09.04.2009,

http://www.sueddeutsche.de/politik/73/464671/text/, Zugriff am 07.01.2010)

Am 9. April 2009 fanden in der Hauptstadt Tiflis Massenproteste der Opposition gegen Präsident Saakaschwili statt, sein Rücktritt wurde gefordert. Ihm wurde vorgeworfen, autoritär zu regieren und für den Krieg gegen Russland verantwortlich zu sein. Je nach Quelle nahmen zwischen 25.000 und 150.000 Personen an den Protesten teil. Die Proteste wurden über mehrere Wochen fortgeführt, verloren aber an Stärke. An den Kundgebungen, nahmen täglich zirka 500 bis 1000 Bürger teil. Nach ungefähr 3 Monaten wurden die Aktionen im Juli vorerst eingestellt. Im November 2009 fanden zum Jahrestag der Großkundgebungen 2007 erneut Demonstrationen statt, an denen in Tiflis rund 2.000 Personen teilnahmen.

(Die Presse: Massenproteste in Georgien gehen weiter, 10.04.2009, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/468854/index.do?_vl_backlink=/home/index.do, Zugriff 07.01.2010 / Russland Online: Die Protestaktionen der Opposition [...] "werden noch zwei bis drei Wochen dauern", erklärte der Spitzenvertreter der Konservativen Partei Georgiens, Swiad Dsidsiguri, 04.05.2009, http://russlandonline.ru/schlagzeilen/ morenews.php?iditem=47065, Zugriff 07.01.2010 / Russland Online:

"Bewegung für gerechtes Georgien" stoppt bis Herbst Aktionen, 07.07.2009,

http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47455, Zugriff 07.01.2010 / Der Standard: Erneut Demonstration gegen Saakaschwili. 07.11.2009)

Laut dem Oppositionspolitiker Lewan Gatschetschiladse soll mit Ende des Winters oder spätestens zu Beginn des Frühjahrs 2010 mit einer neuen Protestwelle begonnen werden.

(Rustavi2: Levan Gachechiladze plans to begin third wave of protest, 14.12.2009,

http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=34856&pg=1&im=main, Zugriff 07.01.2010 / Ria Novosti: Georgia opposition threatens new protests, 14.12.2009,

http://en.rian.ru/exsoviet/20091214/157233222.html, Zugriff 07.01.2010)

Eine Gruppe von Oppositionsparteien gab in einer gemeinsamen Erklärung an, dass es im Zuge der Proteste 2009 zu "politisch motivierten Verfolgungen" gekommen wäre. Bereits vor den Massenprotesten im April 2009 sind nach Angaben der Partei Demokratische Bewegung - Vereintes Georgien (Burdschanadse) rund 60 ihrer Anhänger inhaftiert worden. Sie hätten in Tiflis an der Demonstration teilnehmen wollen. Das Innenministerium wies die Informationen als falsch zurück.

(Civil Georgia: Opposition Calls for Halting "Political Persecutions", 12.06.2009,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=21098&search=, accessed 07.01.2010 / Süddeutsche.de: Georgien: Proteste gegen Regierung, "Mischa, verzieh dich!" 09.04.2009, http://www.sueddeutsche.de/politik/73/464671/text/, Zugriff am 07.01.2010)

Nach dem Fünf-Tage-Krieg 2008 verlangten die Opposition und Teile der Zivilgesellschaft Neuwahlen von Parlament und Präsident. Zudem bekam die Opposition prominenten Zulauf aus dem Regierungslager:

Nachdem sowohl die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadse als auch der ehemalige Premierminister Zurab Nogaideli im November 2008 in die Opposition wechselten, sagte sich einen Monat später auch der in der Bevölkerung populäre ehemalige Botschafter Georgiens bei der UNO Irakli Alasania von Saakashvili los und forderte Neuwahlen. Die genannten Personen haben es bislang nicht vermocht, die marginalisierte Opposition in Georgien zu einigen. Sie zeigt sich - wie die georgische Parteienlandschaft insgesamt - in hohem Maße personalisiert und entideologisiert. Auch die Zivilgesellschaft hat keinen nennenswerten Einfluss auf die politische Entwicklung des Landes ausüben können.

(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Georgische Menschenrechtsorganisationen und die International Federation for Human Rights sagen aus, dass in den Monaten nach den Protesten gegen Präsident Saakaschwili die Anzahl von politischen Gefangenen in Georgien angestiegen wäre. Politische Gegner oder Financiers politischer Opposition würden verhaftet und in teilweise oder gänzlich fingierten Prozessen verurteilt. Die georgischen Behörden streiten ab, dass es politische Gefangene gibt, internationale Organisationen haben Georgien nicht diesbezüglich beschuldigt

(Insitute for War and Peace Reporting: Georgia Accused of Holding Political Prisoners, 23.10.2009, http://www.iwpr.net/EN-crs-f-356858, Zugriff 07.01.2010)

Haftbedingungen

Laut Information des Büros des Ombudsmannes gibt es in den Haftanstalten Ärzte, die die Häftlinge betreuen. Dem Gesetz nach sollen die Häftlinge einmal am Tag Ausgang bekommen. In manchen Haftanstalten wird das auch gemacht, aber in manchen auch nicht aus verschiedenen Gründen - weil die Anstalt nicht genug Personal hat, oder nicht die entsprechende Infrastruktur hat, usw.

Dem Gesetz nach können sich die Häftlinge mit den Anwälten uneingeschränkt treffen. Aber in einigen Fällen (z.B. wenn im Land gespannte Situation ist, u. a) ist das Treffen beschränkt, selten nicht zugelassen. Nach Einmischen der Vertreter von Ombudsmann werden die Treffen aber erlaubt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, vom 09.06.2009)

Im Februar 2009 wurde als Antwort auf Kritik über die Zustände in Gefängnissen eine neue staatliche Behörde zur Kontrolle des Strafvollzugssystems unter der Leitung von Dimitri Schaschkin eingerichtet. Die Behörde erhielt ein Budget von 110 Millionen Lari, rund 65 Millionen US$ um Reformen umsetzen zu können. 2009 begonnene Gefängnisreformen brachten bis Herbst noch wenige Verbesserungen mit sich. Behörden zufolge würde die Überholung des Gefängnissystems jedoch schneller als geplant voranschreiten. Vor allem in den Bereichen Bildung, Berufsbildung und damit einhergehenden Beschäftigungsprogrammen gebe es gute Resultate. Überbelegung ist jedoch weiterhin ein großes Problem.

(EurasiaNet: Tblisi tries to improve prison conditions, 22.10.2009)

Im Laufe des Jahres 2008 wurden einige Gefängnisse abgerissen, neu aufgebaut oder saniert. Dies sollte zur Verbesserungen der Bedingungen für die Insassen beitragen, trotzdem sind die Gefängnisse weiterhin überbelegt und der Fortschritt bei einer systematischen Entwicklung gegen dieses Problem ist gering. Die seltene Nutzung von Bewährung oder anderen Alternativen zur Haftstrafe, steht im Gegensatz zu den Standards des Europarates. Pläne ein für Gefängnisse und Bewährung verantwortliches Ministerium zu bilden wurde gegen Ende des Jahres 2008 angekündigt, nachdem die Staatsanwaltschaft mit dem Justizministerium zusammen gelegt wurde.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Georgia, 23.04.2009)

In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Ende 2007 wurde die medizinische Versorgung in Gefängnissen an eine private Versicherungsgesellschaft ausgelagert. Es bestand die Hoffnung, dass diese Auslagerung eine Verbesserung der medizinischen Bedingungen in Gefängnissen bedeutet, jedoch kann dies zu diesem Zeitpunkt nicht hundertprozentig bestätigt werden. Das Justizministerium behauptete, dass das Auslagern zwar einige positive Ergebnisse gebracht hätte, gab aber gleichzeitig zu, dass auch einige Mängel identifiziert worden waren. Außerdem wurden in einem Bericht des georgischen Pflichtverteidigers einige Ärzte als unfähig bezeichnet.

Laut Statistik des Justizministeriums gab es am Ende des Jahres 2007 ca. 19 000 Häftlinge. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen aufgeteilt werden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Trotz zahlreicher Amnestien und Begnadigungen durch die Regierung ist in Gefängnissen Überbelegung weiterhin ein Problem, das zu Menschenrechtsverletzungen wie unzureichender medizinischer Versorgung, mangelnder Bewegung und Familienbesuchen führt.

(Human Rights Watch: Human Rights Watch Concerns and Recommendations on Georgia, 22.04.2009)

Besonders hart treffen die schlechten Gefängnisbedingungen die Frauen. Nicht nur die schlechten sanitären Einrichtungen, sondern vor allem die medizinische Versorgung ist für sie ein großes Problem. Außerdem sind Frauen von sexueller Ausbeutung in den Haftanstalten bedroht. Um diesen Problem entgegenzuwirken, hat das ICRC eine Delegation von 40 Ärzten und Krankenschwestern (die Hälfte davon sind Frauen), die das Gesundheitssystem in den Gefängnissen von Georgien evaluieren sollen. Im speziellen wird die Verfügbarkeit von Wasser, sanitären Einrichtungen, Nahrung, Hygiene, medizinisches Personal und Medikamente kontrolliert. Ebenso kümmert sich diese Delegation darum, dass Frauen nicht mehr dieselben sanitären Einrichtungen wie Männer benutzen müssen und dass sie nur noch von weiblichen Aufsehern bewacht werden.

(ICRC: Health in prison: looking after women in a man's world, 27.02.2009)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 07.01.2010)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilungen, die der Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist ein grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20 bis 30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Korruption

Korruptionsbekämpfung ist ein Schwerpunkt der derzeitigen Verwaltung. Die Umsetzung des 2005 verabschiedeten Antikorruptionsplans der Regierung ist noch in einem Anfangsstadium. Trotz der Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung auf niedrigem und mittlerem Niveau kämpft Georgien auf höherer Ebene weiterhin mit Korruption. Die Opposition nahm diesbezügliche Beschwerden in ihre Kritik gegenüber Präsident Saakaschwili auf.

(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Georgia, 16.07.2009)

Seit 2004 wird eine selektive Antikorruptionskampagne durchgeführt, von der viele meinen, dass die engsten Vertrauten des Präsidenten ausgenommen sind. Internationale Finanzorganisationen stellten einen deutlichen Fortschritt im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich fest. In vielen Bereichen versagten die Maßnahmen der Regierung laut Transparency International jedoch.

(Freedom House: Nations in Transit 2009 - Summary Georgia, Juni 2009)

Georgien hat die 1999 unterzeichnete Strafrechtskonvention gegen Korruption des Europarates im Jänner 2008 ratifiziert, sie trat mit Mai 2008 in Kraft. Im November 2008 stimmte Georgien der UN Konvention gegen Korruption zu. Im März 2008 änderte die Regierung das Gesetz über Korruption und Interessenskonflikte im Öffentlichen Sektor, das einen Verhaltenskodex für öffentlich Bedienstete und Staatsanwälte beinhaltet. Dies wurde von einer Schulung des Europarates begleitet. Ein Ressortübergreifender Antikorruptionskoordinierungsrat wurde unter der Verantwortung des Justizministeriums eingerichtet. Bestimmungen des Zollwesens wurden vereinfacht, um Korruption in diesem Bereich vorzubeugen. Die öffentlichen Auftragsvergabeverfahren müssten ebenfalls simplifiziert werden.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedriger Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging auf hier, nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten, zurück. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten jedoch überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution zurückgegangen ist. Auf höheren Ebenen können Behörden laut einigen NRO hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Georgia, 25.02.2009)

Obwohl Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

(Freedom House: Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und zu beheben. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.05.1996, http://ombudsman.ge/index.php?m=303, Zugriff 08.01.2010)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September [2009] antrat.

Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?m=266, Zugriff 08.01.2010)

In seinem ersten Bericht, der unter seinem Vorgänger Sozar Subari begonnen wurde und im Oktober 2009 dem Parlament vorgestellt wurde, kritisiert Tugushi insbesondere die Haftbedingungen. Der zuständige Minister hinterfragte die Objektivität des Berichts, da dieser unter Subari begonnen wurde, der nunmehr Oppositionspolitiker ist.

(Civil.ge: New Public Defender Submits Human Rights Report to MPs, 31.10.2009)

Das Büro des Ombudsmanns kann weiter gestärkt werden. Die finanzielle Ausstattung durch die Regierung ist unzureichend, das Büro hängt von internationalen Geldgebern ab. Die Beziehung zwischen Ombudsmann und der Exekutive hat sich nach der Kritik des Ersteren an der Regierung und Präsident Saakaschwili verschlechtert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

UNDP unterstützt das Büro des Ombudsmannes, indem für Mitarbeiter Schulungen organisiert werden und indem die Ausweitung der Aktivitäten des Büros in Provinzzentren im ganzen Land gefördert wird.

(UNDP Georgia: Democratic Governance, ohne Datum, http://undp.org.ge/new/index.php?lang_id=ENG&sec_id=17, Zugriff 07.01.2010)

Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit.

(U. S. Department of State: International Religious Freedom Report 2009 - Georgia, 26.10.2009)

Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben. Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.

Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die aktuelle wirtschaftliche Lage steht noch im Zeichen der Nachwirkungen des georgisch-russischen Krieges, mittlerweile aber mehr noch im Zeichen der Auswirkungen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise. Zwar hielten sich die unmittelbaren Kriegsschäden in einem überschaubaren Rahmen. Viel schwerer wiegen jedoch die indirekten Folgen, die sich in einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen bemerkbar machen und von einem gewissen Vertrauensverlust in die Stabilität des georgischen Marktes zeugen. Die Monate und Jahre vor dem Krieg im August 2008 zeigten hingegen eine äußerst positive Entwicklung. Nach einem kräftigen realen Wirtschaftswachstum in Höhe von 9,4% im Jahr 2006 betrug es im Jahr 2007 sogar 12,4%.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand April 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Wirtschaft.html, Zugriff am 08.01.2010)

Die Sozialversicherung gilt für alle berufstätigen Georgier, Sozialhilfe können Alte und Behinderte empfangen. Eine Alterspension wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren, und beträgt 70 Lari pro Monat. Behinderte Personen erhalten Ermäßigungen bei Krankenhausbesuchen und Medikamenten, und können um eine monatliche Pension zwischen 22 und 35 Lari ansuchen.

Mütter erhalten nach der Geburt ihres Kindes für 126 Tage 100% ihres durchschnittlichen Monatseinkommens (für 140 Tage bei Geburten mit Komplikationen oder Mehrlingsgeburten), unbezahlter Mutterschutz kann bis auf drei Jahre ausgeweitet werden. Zudem bekommen Mütter 200 Lari für medizinische Versorgung, bzw. 400 Lari, wenn es sich um eine Mutter aus einer Familie mit niedrigem Einkommen handelt.

Die Arbeitslosenversicherung gilt für berufstätige Personen ab 16 bis 65 oder 60 Jahre (Männer oder Frauen respektive) und beträgt ein durchschnittliches Monatsgehalt. Für bedürftige Familien gibt es eine Familienbeihilfe zwischen 22 und 35 Lari pro Monat.

(US Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World, März 2009)

Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. So die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen, die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

Im Jänner 2008 wurde für die Jahre 2008-2012 ein Regierungsprogramm "Georgien ohne Armut" verabschiedet. Dieses zielt darauf ab, die Armut durch einen Ausbau des sozialen Sicherheitsnetzes zu reduzieren. Das Pensionssystem soll reformiert, und der Zugang zu medizinischer Versorgung verbessert werden. Ein Drittel des staatlichen Budgets wurde 2008 in soziale Programme gesteckt, die einen Großteil der arbeitslosen Bevölkerung betreffen. Die Mindestpension wurde 2008 verdoppelt. Zudem gab es für bestimmte Bevölkerungsgruppen einmalige Unterstützungen, wie etwa Benzinzuschuss im Winter, 50 Kilogramm Mehl für jeden ländlichen Haushalt, oder 1000 GEL (ca. 380 Euro) für jedes Neugeborene in einer sozial bedürftigen Familie.

Des Weiteren wurde von der Regierung im Februar 2008 ein Programm zur "Beruflichen Aus- und Fortbildung" geschaffen, an dem laut Berichten 113.800 Arbeitssuchende und 1.400 Unternehmen teilnahmen. Die Effektivität des Programms wird jedoch in Frage gestellt, da es zu Wahlkampfzeiten eingeführt wurde.

Die offizielle Arbeitslosenrate liegt bei 13,3%, dürfte in der Praxis jedoch höher liegen.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report; Georgia, 23.04.2009)

Aufgrund der von der Regierung Saakashvili durchgeführten Wirtschaftsreformen erzielte das Land ein hohes Wirtschaftswachstum und einen erheblichen Kapitalzufluss aus dem Ausland. Zwischen 2005 und 2007 wuchs das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Georgiens jahresdurchschnittlich um über zehn Prozent. Im gleichen Zeitraum vervierfachten sich die ausländischen Direktinvestitionen, Kredite und Portfolioinvestitionen und erreichten schließlich 2,3 Milliarden US-Dollar oder 22,5 Prozent des BIP. Zugleich wurden in atemberaubendem Tempo die Staatsunternehmen privatisiert und die Märkte dereguliert. Kapitalimport, Deregulierung und Privatisierung führten zu hohen Wachstumsraten, machten die Wirtschaft jedoch zugleich anfällig für extern verursachte Konjunkturprobleme. Der Krieg gegen Russland und die zeitgleich einsetzende Weltwirtschaftskrise bereiteten dem Wirtschaftswachstum daher ein schnelles Ende. Dazu trugen die unmittelbaren Kriegsfolgen wie eine zerstörte Infrastruktur und Flüchtlingsströme ebenso bei wie das sich rapide verschlechternde Investitionsklima. Die ausländischen Direktinvestitionen sind um zwei Drittel auf 500 Millionen US-Dollar zurückgegangen. Weil die georgischen Banken in Kreditschwierigkeiten geraten sind, stehen weder den Unternehmen noch den Haushalten ausreichend Mittel für Investitionen und Konsum zur Verfügung. Unter normalen Bedingungen würde die georgische Wirtschaft im Jahr 2009 voraussichtlich zusammenbrechen. Ein 4,5 Milliarden US-Dollar großes Hilfspaket, das die internationale Gebergemeinschaft als Reaktion auf den Krieg im Oktober 2008 für Georgien verabschiedete, wird dies jedoch verhindern. Das Paket wird den Abschwung der georgischen Wirtschaft abfedern, ohne ihn gänzlich umzukehren.

(Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Medizinische Versorgung

Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden 2008 verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung. Eine allumfassende Strategie zur Gesundheitsversorgung existiert aber nicht. Georgien verfolgte eine Teilnahme im "EU Network of competent authorities in health information and knowledge" (EU Netzwerk der zuständigen Behörden für Informationen zur Gesundheit); außerdem wurden Maßnahmen gesetzt, um die gesundheitlichen Auswirkungen des bewaffneten Konflikts im August letzten Jahres zu lösen. Unter anderem entwickelte das Land einen Rehabilitationsplan für die zerstörte Infrastruktur, verstärkte die Gesundheitskontrolle in den betroffenen Gebieten, kümmerte sich um die psychosozialen Traumata der Personen und stellte Gesundheitseinrichtungen für intern Vertriebene bereit.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 23.4.2009)

Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.

Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Psychische Erkrankungen

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.

Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.

Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.

Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.

Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Als Reaktion auf die ansteigenden psychosozialen Bedürfnisse der vom Konflikt betroffenen Personen, hat IOM ein Projekt zu seelischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung im April 2009, finanziert von der polnischen Regierung, gestartet. Innerhalb dieses Projekts wurde ein Programm zur technischen Hilfe angeboten, mit dem Ziel, die Kapazitäten der medizinischen Grundversorgung bezüglich seelischer Gesundheit und psychosozialer Dienste in den Konfliktregionen zu verstärken. In das Projekt sollen auch NGOs und Gemeindeleiter involviert werden.

(IOM Georgia: Mental Health and Psychosocial Support to Conflict-Affected Populations, 18.5.2009;

http://www.iom.ge/index.php?releases&18_May Zugriff am 08.01.2010)

Tuberkulose

In Georgien behandelt MSF (Ärzte ohne Grenzen) die multiresistente Tuberkulose in Suchumi (Abchasien) und Zugdidi (Zentralgeorgien).

Hier herrscht eine hohe Ansteckungsrate der multiresistenten Form:

Die Zahl der Neuinfektionen wird auf 10% geschätzt und 57% der Patienten sind rückfällig. Viele können es sich nicht leisten, lange im Spital zu bleiben und ihre Familie im Stich zu lassen. Die Erfolgsquote für die Einhaltung des Behandlungsprotokolls ist deshalb nicht sehr hoch.

Aufgrund der Behandlungsmethode kann die Zeit auf Station von 6-8 Monaten auf nur 2 verringert werden. Seit Beginn des Projekts 2006 hat keiner der Patienten in Zugdidi eine Medikamenteneinnahme verpasst. MSF - Mitarbeiter haben zudem die Tuberkulose-Abteilung wieder instandgesetzt und beliefern sie mit Medikamenten sowie medizinischem Material.

In Abchasien unterstützt MSF seit 1996 das Nationale Tuberkulose-Programm. MSF renovierte das Spital von Gulripsh bei Suchumi und liefert nun Medikamente, medizinisches Material und Laborausrüstungsgegenstände. Seit 2001 konzentriert sich MSF hier auf die multiresistente Tuberkulose.

(Ärzte ohne Grenzen, Die MSF-Projekte zur Behandlung von Tuberkulose in den ehemaligen Sowjetrepubliken: Georgien, ohne Datum; http://www.msf.ch/index.php?id=938&L=1 Zugriff am 14.7.2009)

Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus seien das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.

Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. Nana KIRIA versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.

Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.

(Auskunft von Dr. Nana KIRIA, Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)

Hepatitis

Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kostet rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.

(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)

Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahre bezahlen 30% der Kosten selbst.

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt, auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

HIV/AIDS

Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden sollen

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).

Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.

(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)

Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.

Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.

(Antwort des Arztes Dr. XXXX, Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)(Antwort des Arztes Dr. römisch 40 , Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)

Behandlung nach Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) Georgia führt Rückkehr- und Reintegrationsprogramme durch, und zwar für Rückkehrende aus der Schweiz, aus Großbritannien und fallweise aus Tschechien, Polen, Irland und Belgien. Unterstützung für Rückkehrende aus Österreich wird nicht explizit erwähnt. Die Unterstützung bezieht sich auf das Generieren von Einkommen und finanzielle Unabhängigkeit.

(IOM Georgia - International Organization for Migration Georgia:

About IOM Georgia, ohne Datum,

http://www.iom.ge/index.php?about&georgia, Zugriff am 08.01.2010)

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste. Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.

(Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch die Behörde erster Instanz am 21.05.2010, durch die Mitteilungen des Bundeskriminalamtes über die Identität des Beschwerdeführers, Auskünfte aus dem Strafregister und durch Vorhalt der im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Georgien.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes enthält ausführliche und aktuelle Länderfeststellungen, welche auch solche betreffend die Sicherheitsbehörden, zur Korruption und betreffend den Ombudsmann sowie die medizinische Versorgung in Georgien umfassen, wobei auch die Originalquellen genannt wurden. Diese wurden bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer vorgehalten und hat der Beschwerdeführer jedoch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet. Da von Seiten des Beschwerdeführers keinerlei Einwände gegen die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes erhoben wurden, war eine detaillierte beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den aus verschiedenen Quellen zusammengetragenen aktuellen Feststellungen, welche ein harmonisches und nachvollziehbares Bild ergeben, nicht erforderlich.

Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen - auszugsweise - wiederholt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg. Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Der Beschwerdeführer brachte anfänglich unter einer falschen Identität vor, er habe seinen Herkunftsstaat Russland auf Grund des Krieges in Tschetschenien und seiner politischen Gesinnung verlassen und weigerte sich in der Folge beharrlich nähere Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen bzw. gab an, psychisch beeinträchtigt zu sein.

Nachdem seine Identität als georgischer Staatsbürger im Wege der Polizei eindeutig geklärt werden konnte, bestätigte er im Zuge des an die erste Instanz zurückverwiesenen Verfahrens am 21.05.2010 nach Vorführung aus der Strafhaft, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, die Vernehmung durchzuführen und merkte an, er bekomme Psychopharmaka vom Arzt in der Justizanstalt und bestätigte auch, dass er sich an seine damaligen Angaben erinnere sowie anlässlich der Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben und erstattete ein neues, auf Georgien bezogenes Fluchtvorbringen, wobei auch keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung festgestellt werden konnten. Seine Angaben, Psychopharmaka vom Anstaltsarzt zu erhalten, wurden durch die von der Justizanstalt angeforderten Unterlagen nicht bestätigt, auch wurde ein entsprechendes Attest nicht beigebracht. Hiezu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, anlässlich der Antragstellung falsche Angaben gemacht zu haben, was allein schon seine Glaubwürdigkeit als Person erschüttert. Weiters kommt hinzu, dass er nach Vorhalt seiner wahren Identität ein völlig anderes Fluchtvorbringen in Bezug auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat erstattete, damit seine Identität und sein Fluchtvorbringen zur Gänze ausgetauscht hat und schon deshalb nicht von der Glaubwürdigkeit seiner Angaben ausgegangen werden kann.

Abgesehen davon, machte er in Bezug auf seine Person zunächst lediglich geltend, im Alter von 14 Jahren von Kriminellen bedroht worden zu sein. Bezüglich des Hauses gab er an, dass dieses im Zuge des Augustkrieges 2008 zerstört worden sei, wobei er bereits im Jahr 2004 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt hatte. Auch seiner Rückkehrbefürchtung, es könne ihm von Polizisten wegen seiner bedingten Haftentlassung in Georgien etwas untergeschoben werden sowie seiner Vermutung, er sei bei seiner Teilnahme an Demonstrationen fotografiert worden, kann keine konkrete Verfolgung oder Gefahr der Verfolgung im Sinne der GFK entnommen werden. Auch kann im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen Derartiges nicht erkannt werden.

Insgesamt wird von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und seiner Person ausgegangen.

Dazu trägt im Übrigen auch sein Beschwerdevorbringen bei, wonach er "nach der Zerstörung des Hauses im Augustkrieg 2008 mit seiner Familie bei den Eltern seiner Frau gelebt habe", da sich daraus ergibt, dass er auch nach der Antragstellung in Österreich im Jahr 2004 und zwischen seiner Inhaftierung (bis XXXX) in Österreich und der neuen Straftat (am XXXX in Österreich) offenbar ohne Probleme in Georgien gelebt hat.Dazu trägt im Übrigen auch sein Beschwerdevorbringen bei, wonach er "nach der Zerstörung des Hauses im Augustkrieg 2008 mit seiner Familie bei den Eltern seiner Frau gelebt habe", da sich daraus ergibt, dass er auch nach der Antragstellung in Österreich im Jahr 2004 und zwischen seiner Inhaftierung (bis römisch 40 ) in Österreich und der neuen Straftat (am römisch 40 in Österreich) offenbar ohne Probleme in Georgien gelebt hat.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Asylgerichtshof - wie auch schon die Behörde erster Instanz - den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 i. d.g.F. Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind.

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die " begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwgH vom 22.03.2000. 99/01/0256, VwGH vom 04.05.20000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/020, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Wenn eine von Privaten ausgehende Verfolgung aus anderen als in der GFK genannten Gründen vorliegt, ist die Fähigkeit und der Wille des Staates zur Schutzgewährung nicht mehr zu prüfen, auch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden (VwGH a.a.o.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie oben dargestellt, fehlt es dem Beschwerdeführer als Person sowie den von ihm erstatteten Fluchtgründen an der Glaubwürdigkeit, sodass eine Asylgewährung schon aus diesem Grunde ausscheidet. Darüber hinaus besteht - selbst bei Zubilligung der Glaubwürdigkeit der angegebenen Fluchtgründe - keinerlei Zusammenhang zu dem in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen und fehlt es nach dem Beschwerdevorbringen offenbar auch an der Aktualität.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchteils I. abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich Spruchteils römisch eins. abzuweisen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idgF ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG idgF ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Zufolge Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zufolge Absatz 2, leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß § 50 Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg. cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gemäß Abs. 8 leg.cit gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.

Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) verlangt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) verlangt.

Über konkrete Frage vom Vorsitzenden Richters, was dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Russland zurückkehren würde, wenn er nach Georgien zurückkehren würde, führte er aus, "sie könnten mich umbringen, aber ich kann das nicht genau sagen".

Damit macht er jedoch kein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG geltend, sondern erstattet ein relativ vages Vorbringen.Damit macht er jedoch kein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG geltend, sondern erstattet ein relativ vages Vorbringen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen relativ jungen und auch nach seinen eigenen Angaben grundsätzlich arbeitsfähigen Menschen handelt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht auch in Georgien das überlebensnotwendige Existenzminimum durch Arbeit, allenfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten, sichern könnte. Zudem hat er nach seinem Beschwerdevorbringen auch Schwiegereltern in Georgien, bei welchen er mit seiner Familie bereits gelebt hat und könnte demnach auch bei einer Rückkehr nach Georgien wieder dort Unterkunft nehmen. Ferner ist davon auszugehen, dass seine Frau - auch allenfalls unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt - durch Erwerbstätigkeit und sei es durch Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten ebenfalls zum Lebensunterhalt beitragen kann.

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, drogenabhängig zu sein und besteht bei ihm nach den eingeholten Unterlagen ein Zustand nach TBC sowie Hepatitis C. Hingegen konnte eine Behandlung wegen psychischer Beeinträchtigungen nicht eruiert werden und ist derartiges auch nicht durch ein Attest belegt worden. Selbst wenn eine derartige Behandlungsbedürftigkeit bestehen sollte, ist hiezu auf Nachstehendes zu verweisen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Der Asylgerichtshof erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach seinen (nunmehrigen) Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach seinen (nunmehrigen) Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Herkunftsstaat mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht erkennen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens im Herkunftsstaat mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht erkennen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

Die Beschwerde zu Spruchteil II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, hinsichtlich der Spruchteile I und II abweislich entschieden worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung dieses bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, hinsichtlich der Spruchteile römisch eins und römisch zwei abweislich entschieden worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung dieses bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer in Österreich nicht behauptet, noch ist ein solches erkennbar, zumal sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Strafhaft befindet, vielmehr gibt der Beschwerdeführer an, die Ehegattin würde in Europa und die Schwiegereltern in Georgien leben.

Angesichts des nunmehr mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, nach dem Augustkrieg 2008 wegen der Zerstörung des Hauses mit seiner Familie bei den Schwiegereltern in Georgien gelebt zu haben, womit davon auszugehen ist, dass er sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen, offenbar nicht durchgehenden Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge des verfahrensgegenständlichen, letztlich unberechtigten Asylantrages, brachte jedoch nicht vor, ansonsten über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Angesichts des während der gesamten Dauer, des bloß durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthalts ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits viermal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, sodass die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist.Angesichts des nunmehr mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab, nach dem Augustkrieg 2008 wegen der Zerstörung des Hauses mit seiner Familie bei den Schwiegereltern in Georgien gelebt zu haben, womit davon auszugehen ist, dass er sich seit der Antragstellung nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen, offenbar nicht durchgehenden Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge des verfahrensgegenständlichen, letztlich unberechtigten Asylantrages, brachte jedoch nicht vor, ansonsten über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Angesichts des während der gesamten Dauer, des bloß durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthalts ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits viermal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, sodass die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist.

Die Beschwerde zu Spruchteil III. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchteil römisch drei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Unterkunft, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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