TE AsylGH Erkenntnis 2010/8/27 B1 307780-3/2010

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Veröffentlicht am 27.08.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 307.780-3/2010/2E

B1 307.781-3/2010/2E

B1 307.782-3/2010/2E

B1 307.783-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.322-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.322-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.547-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.547-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.323-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.323-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.324-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 19.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, Zl. 10 03.324-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1 Die Beschwerdeführer, Angehörige der goranischen Volksgruppe und (nunmehr) Staatsangehörige der Republik Kosovo, reisten am 20.08.2005 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils Asylanträge. Dabei brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in vor, dass die Familie von Albanern bereits im Jahr 2001 vertrieben worden sei, woraufhin sie in die Schweiz geflüchtet seien und dort Asylanträge gestellt hätten, welche jedoch abgewiesen worden seien. Im März 2005 seien sie dann nach Pristina abgeschoben worden. Gleich nach der Ankunft im Kosovo hätten massive Probleme begonnen. Es seien mehrmals Albaner in das Haus der Familie eingedrungen, hätten Geld gesucht und die Familienmitglieder geschlagen und bedroht. Ausschlaggebend hierfür sei die ehemalige Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als Bedienstete im "serbischen" Gemeindeamt in XXXX gewesen, da man der Familie deshalb eine serbenfreundliche Gesinnung unterstellt hätte. Auch hätten die die Familie bedrohenden Albaner von der Zweitbeschwerdeführerin verlangt, amtliche Stempel übergeben zu bekommen. Sie hätten die Vorfälle mangels Vertrauen in die örtliche Polizei nicht gemeldet.1.1 Die Beschwerdeführer, Angehörige der goranischen Volksgruppe und (nunmehr) Staatsangehörige der Republik Kosovo, reisten am 20.08.2005 illegal nach Österreich ein und stellten am selben Tag jeweils Asylanträge. Dabei brachten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in vor, dass die Familie von Albanern bereits im Jahr 2001 vertrieben worden sei, woraufhin sie in die Schweiz geflüchtet seien und dort Asylanträge gestellt hätten, welche jedoch abgewiesen worden seien. Im März 2005 seien sie dann nach Pristina abgeschoben worden. Gleich nach der Ankunft im Kosovo hätten massive Probleme begonnen. Es seien mehrmals Albaner in das Haus der Familie eingedrungen, hätten Geld gesucht und die Familienmitglieder geschlagen und bedroht. Ausschlaggebend hierfür sei die ehemalige Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin als Bedienstete im "serbischen" Gemeindeamt in römisch 40 gewesen, da man der Familie deshalb eine serbenfreundliche Gesinnung unterstellt hätte. Auch hätten die die Familie bedrohenden Albaner von der Zweitbeschwerdeführerin verlangt, amtliche Stempel übergeben zu bekommen. Sie hätten die Vorfälle mangels Vertrauen in die örtliche Polizei nicht gemeldet.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.11.2006 wurden die Asylanträge abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Kosovo zulässig sei. Weiters wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Begründend wurde unter Darlegung näherer Erwägungen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation unglaubwürdig seien

Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008 wurden nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in das Vorbringen als unglaubwürdig darstelle. Die Beweiswürdigung dieser Bescheide beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass Erhebungen im Herkunftsort der Beschwerdeführer durch den Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer das Heimatdorf aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und die behaupteten Übergriffe Bewohnern des Herkunftsortes nicht bekannt seien, sondern nach deren Angaben dort seit 1999 keine Sicherheitsprobleme bestanden haben. Darüber hinaus erwies sich, dass die vorgebrachte Bedrohungssituation auch nicht im Einklang mit allgemeinen Feststellungen über die Situation der Goraner standen, die im Berufungsverfahren getroffen wurden. Die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme würden im Hinblick auf den festgestellten bestehenden Zugang der Beschwerdeführer zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat nicht jene Schwere erreichen, die einer Abschiebung im Wege stehen würde.Mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.02.2008 wurden nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 8 Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich in das Vorbringen als unglaubwürdig darstelle. Die Beweiswürdigung dieser Bescheide beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass Erhebungen im Herkunftsort der Beschwerdeführer durch den Verbindungsbeamten des BMI im Kosovo ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer das Heimatdorf aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten und die behaupteten Übergriffe Bewohnern des Herkunftsortes nicht bekannt seien, sondern nach deren Angaben dort seit 1999 keine Sicherheitsprobleme bestanden haben. Darüber hinaus erwies sich, dass die vorgebrachte Bedrohungssituation auch nicht im Einklang mit allgemeinen Feststellungen über die Situation der Goraner standen, die im Berufungsverfahren getroffen wurden. Die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten psychischen Probleme würden im Hinblick auf den festgestellten bestehenden Zugang der Beschwerdeführer zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsstaat nicht jene Schwere erreichen, die einer Abschiebung im Wege stehen würde.

Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zlen. 2008/01/0226 bis 0229-7, wurde die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer abgelehnt.

1.2 Am 13.04.2010 wurden die Beschwerdeführer über den für ihre Abschiebung vorgesehenen Termin am darauffolgenden Tag in Kenntnis gesetzt und die Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Im Zuge der Festnahme nahm die Zweitbeschwerdeführerin in Selbstmordabsicht Tabletten ein und wurde in die lokale Landes-Nervenklinik eingeliefert. Von der Abschiebung wurde Abstand genommen.

Am 18.04.2010 bzw. am 26.04.2010 stellten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in an, die neuen Anträge gestellt zu haben, da sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin seit der Erstantragstellung sehr verschlechtert habe. Sie sei vor Silvester 2009 zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Seit Jänner 2010 befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Seit Dienstag voriger Woche befinde sie sich wieder in der geschlossenen Abteilung. Am 14.04.2010 hätten die Beschwerdeführer ihren Abschiebetermin gehabt, welcher aufgrund des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin aufgehoben worden sei. Der neue Grund der Antragstellung sei der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin. Es werde befürchtet, dass diese im Kosovo nicht behandelt werden könne. Ansonsten wären noch die gleichen Gründe aufrecht, die die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Asylantragstellung im Jahr 2005 angegeben hätten. Die Fluchtgründe würden auch für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gelten.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.04.2010 wiederholte der Erstbeschwerdeführer die von ihm im Zuge der Erstbefragung angegebenen Gründe für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und bezeichnete sie als vollständig. Er habe Österreich seit der Einbringung des ersten Asylantrages nicht verlassen. Im Herkunftsstaat lebe seine Mutter im Elternhaus im Herkunftsort, weiters befänden sich im Herkunftsort der Zweitbeschwerdeführerin deren Eltern und ihr Bruder. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung und durch Zuwendungen seitens der Caritas und von Bekannten bestritten. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer würden einen Kindergarten bzw. die Schule besuchen.

Am 05.05.2010 erfolgte die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, wobei diese die Angaben des Erstbeschwerdeführers bestätigte, sowie diverse Unterlagen als Beweismittel vorlegte, darunter Arztschreiben und Bestätigungen von Psychotherapeuten betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und ihren älteren Sohn, den Drittbeschwerdeführer, weiters Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, Schulzeugnisse und sonstige Belege für Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer. Daneben wurden Kopien von Medienberichten über eine im Herbst 2009 erfolgte Festnahme und nach Durchführung einer Einvernahme wieder erfolgte Freilassung des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin, der Bürgermeister einer Goranergemeinde sei, vorgelegt.

In weiterer Folge wurde gegenüber den Beschwerdeführern durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.05.2010 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.In weiterer Folge wurde gegenüber den Beschwerdeführern durch mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.05.2010 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben.

Diese Bescheide wurden durch Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010 aufgrund der Feststellung, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist, im Überprüfungsverfahren gemäß § 41a AsylG mit der maßgeblichen Begründung aufgehoben, dass aufgrund der durch mehrere vorgelegte ärztliche Bescheinigung belegten Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach § 12a AsylG nicht ohne weiteres festgestellt werden könne, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Vorverfahren eingetreten ist.Diese Bescheide wurden durch Beschlüsse des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010 aufgrund der Feststellung, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist, im Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG mit der maßgeblichen Begründung aufgehoben, dass aufgrund der durch mehrere vorgelegte ärztliche Bescheinigung belegten Angaben der Zweitbeschwerdeführerin über ihren Gesundheitszustand im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Paragraph 12 a, AsylG nicht ohne weiteres festgestellt werden könne, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Vorverfahren eingetreten ist.

In weiterer Folge wurde durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie den Drittbeschwerdeführers aufgrund einer jeweils am 23.07.2010 vorgenommenen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten ärztlichen und psychotherapeutischen Stellungnahmen und Bestätigungen vorgenommen. Dabei wurde zur Zweitbeschwerdeführerin festgestellt, dass diese seit 1999 an einer chronischen Depression leide, die bereits in der Schweiz behandelt und in Österreich seit 2006 vielfach medizinisch abgeklärt und therapiert worden sei. Unter Hinweis auf vorgelegte fachärztliche Stellungnahmen wurde bestätigt, dass die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin medizinische Betreuung (medikamentöse Therapie, Psychotherapie und fachärztliche Kontrollen, die auch im Herkunftsland gewährleistet sein müssten) benötige und werde eine medizinische Begutachtung unmittelbar vor einer Überstellung empfohlen. Die Zweitbeschwerdeführerin erscheine zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös kompensiert, sodass eine Überstellung möglich ist. Im Falle der Überstellung sei die reale Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund der Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit im lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere, nicht gegeben. Beim Drittbeschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung vor, er erscheine zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert, dass eine Überstellung gemeinsam mit seiner Familie möglich ist.

Der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 02.08.2010 Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Ergebnis der medizinischen Begutachtung gegeben. Sie führte aus, dass sie seit 2006 krank sei und eine Rückkehr in den Kosovo nicht in Frage komme. Sie wiederholte, dass sie früher bei den Serben als Sekretärin gearbeitet habe. Ihr Bruder habe keine solche Tätigkeit ausgeübt und habe keine Probleme mit den Albanern, obwohl er Vertreter der Goraner sei. Auf Befragen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie seit 05.05.2010 einmal beim Psychiater und vier oder fünf Mal beim Psychotherapeuten gewesen sei und regelmäßig Medikamente nehme. Ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei am 25.05.2010 beim Pädiater gewesen und gehe etwa alle zwei Wochen zum Psychotherapeuten.

1.3 Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.3 Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Darin wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern im Verfahren über ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz wiederholte Behauptung der bereits im Verfahren über die ersten Asylanträge angegebenen Bedrohung im Herkunftsstaat durch Angehörige der albanischen Volksgruppe bereits Gegenstand der Erstverfahren gewesen und als unglaubhaft beurteilt worden sei.

Die zur Begründung der neuerliche Antragstellung vorgebrachte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers stelle kein Abschiebehindernis dar, da ein real risk einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK nicht gegeben sei. Es bestehe seitens der gemeinsam in den Kosovo auszuweisenden Kernfamilie kein familiärer Bezug zu Verwandten im Bundesgebiet und ergebe sich aus der Ausweisung lediglich ein geringfügiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer, weshalb im Hinblick auf den teil illegalen und überwiegend bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer als Asylwerber gestützten Aufenthalt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition darstelle.Die zur Begründung der neuerliche Antragstellung vorgebrachte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers stelle kein Abschiebehindernis dar, da ein real risk einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK nicht gegeben sei. Es bestehe seitens der gemeinsam in den Kosovo auszuweisenden Kernfamilie kein familiärer Bezug zu Verwandten im Bundesgebiet und ergebe sich aus der Ausweisung lediglich ein geringfügiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer, weshalb im Hinblick auf den teil illegalen und überwiegend bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer als Asylwerber gestützten Aufenthalt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition darstelle.

1.4 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautendem Schriftsatz vom 19.08.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde vorgebracht, es treffe nicht zu, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich gegenüber dem Vergleichszeitpunkt 26.02.2008 (rechtskräftiger Abschluss des Erstverfahrens) nicht maßgeblich verändert habe. Es habe sich die Lage der Goraner im Kosovo verschlechtert, wofür als Beleg eine Bestätigung der Verhaftung des Bürgermeisters von Gora bzw. des Bruders der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt worden sei. Diesbezüglich seien keine Ermittlungen durchgeführt und unzureichende Feststellungen getroffen worden. In der rechtlichen Beurteilung sei die "diesbezügliche" Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zu einer sozialen Gruppe unberücksichtigt geblieben.

Der psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin habe sich insoweit verschlechtert, als dieser zu mehreren Selbstmordversuchen geführt habe, was von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei. Das erkennende Gericht möge überdies berücksichtigen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit schwanger sei, aufgrund ihres derzeitigen psychischen Zustandes jedoch nicht in der Lage sei, einen Arzt aufzusuchen.

Rechtswidrig sei jedenfalls die Ausweisungsentscheidung der Behörde. Bei richtiger Anwendung der bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Kriterien hätte aufgrund der durch zahlreiche Bescheinigungsmittel bestätigten Integration der Beschwerdeführer eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.Rechtswidrig sei jedenfalls die Ausweisungsentscheidung der Behörde. Bei richtiger Anwendung der bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu beachtenden Kriterien hätte aufgrund der durch zahlreiche Bescheinigungsmittel bestätigten Integration der Beschwerdeführer eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

Der Beschwerde wurde ein Arztbrief einer Krankenanstalt vom 02.08.2010 beigelegt, aus dem der stationäre Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom 13.04.2010 bis 23.04.2010 nach einem Suizidversuch mit Medikamenten und einem nachfolgenden Strangulationsversuch mit Kabeln ersichtlich ist und in dem als Hauptdiagnose eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion mit Selbstmordgedanken und als Nebendiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung sowie Zustand nach Selbstmordversuch getroffen und eine medikamentöse Behandlung sowie ambulante Fortführung von Psychotherapie empfohlen wurden.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus der Großgemeinde XXXX.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus der Großgemeinde römisch 40 .

Die Beschwerdeführer haben sich von 2001 bzw. seit Geburt bis März 2005 als Asylwerber in der Schweiz aufgehalten und sind dann in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im August 2005 reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellten erstmals Asylanträge, die mit der Zustellung von Berufungsbescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.02.2008 (Rechtskraft: 26.02.2008) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen wurden, wobei die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Provinz Kosovo von Serbien ausgewiesen wurden. Die Behandlung von gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden ist vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss jeweils vom 28.10.2009 abgelehnt worden; dieser hatte den Beschwerden zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 18.04.2010 bzw. 26.04.2010 wurden durch die Beschwerdeführer nach Mitteilung eines Termines der beabsichtigten Abschiebung die vorliegenden zweiten Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zu deren Begründung wurde durch die Beschwerdeführer neuerlich die bereits im Verfahren über ihre ersten Asylanträge als nicht glaubhaft beurteilte Bedrohungssituation dargestellt und weiters behauptet, eine Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers stehe der Zulässigkeit der Abschiebung entgegen.

Im Herkunftsland der Beschwerdeführer leben weiterhin die Mutter des Erstbeschwerdeführers in dessen Elternhaus sowie auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben keine familiäre Beziehung zu in Österreich niedergelassenen Verwandten. Die Beschwerdeführer haben seit ihrer Einreise nach Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben einen Deutschkurs absolviert; sie sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist als freiwillige Mitarbeiterin in einem Sozialmarkt tätig. Die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten. In vorgelegten Bestätigungen wurden durch Schule, Kindergarten, kirchliche Einrichtungen und Sportvereine Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer bescheinigt.

Der Erstbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Anpassungsstörung und chronischen Depression, daneben einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie hat sich nach der als Folge eines Suizidversuches im April 2010 erfolgten Aufnahme in ein Krankenhaus nicht mehr in stationärer Behandlung befunden und es wurde bei einer am 23.07.2010 vorgenommenen Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin festgestellt, dass sie zum Untersuchungszeitpunkt medikamentös soweit kompensiert sei, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat möglich sei, wobei eine medizinische Begutachtung unmittelbar vor der Überstellung empfohlen wurde und auf die Sicherstellung der medikamentösen Versorgung für die Überstellung zu achten sei. Beim Drittbeschwerdeführer liegt eine Anpassungsstörung vor, die medizinisch abgeklärt ist und therapiert wird; zum Zeitpunkt einer Untersuchung durch die genannte Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutischer Medizin am 23.07.2010 wurde eine Überstellung des Drittbeschwerdeführers gemeinsam mit der Familie als möglich beurteilt.

2.2 Die Situation in der Republik Kosovo hat sich gegenüber der in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 22.02.2008 über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführer festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in der Republik Kosovo keine generelle Bedrohungssituation für Angehörige der Volksgruppe der Goraner besteht und die Grundversorgung sowie die Krankenversorgung der Bevölkerung weiterhin gesichert ist. Dies ergibt sich aus den nachstehenden aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, deren Richtigkeit durch die Beschwerdeführer nicht widerlegt wurde.

Minderheitenrechte

Es gibt keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten.

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln. (Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, Okt. 2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist wie folgt unterteilt: in eine Medizinische Erstversorgung bestehend aus "Family Medical ambulances - Family Medical Centres - und Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung kann in einem der insgesamt sechs Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen werden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt.

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec,

Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen der Staatendokumentation keine Informationen vor, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation, Feb. 2010)

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Feststellungen über die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf deren Angaben und den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungsakten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Begründung der zweiten Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Soweit im Verfahren Angaben zur bereits in den Entscheidungen über die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer als nicht bestehend bzw. nicht glaubhaft beurteilte Bedrohungssituation durch Angehörige der albanischen Volksgruppe wiederholt wurden, ist auf die Rechtskraft der Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.02.2008 zu verweisen.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren und den dazu vorgelegten ärztlichen Bestätigungen, welche inhaltlich sowohl hinsichtlich Diagnosen als auch Therapieempfehlungen im Wesentlichen übereingestimmt haben.

Über eine nach den Beschwerdebehauptungen nunmehr möglicherweise bestehende Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin kann keine Feststellung getroffen werden

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf jenen der angefochtenen Bescheide. Das bereits im Verfahren erstattete und in der Beschwerde wiederholte Vorbringen, dass die Lage der Goraner im Kosovo sich verschlechtert habe, ist durch die Beschwerdeführer nicht durch Vorlage oder Bezeichnung geeigneter Quellen belegt worden. Eine Verschlechterung der Situation der Volksgruppe der Goraner kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin im Herbst 2009 festgenommen und nach Durchführung einer Einvernahme wieder auf freien Fuß gesetzt worden ist, da sich aus diesem Vorfall auch schon nach den Angabe der Beschwerdeführerin offensichtlich keine weiteren Nachteile für den Betroffenen ergeben haben, dieser weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig und als Funktionär der Volksgruppe der Goraner in nach Außen erkennbarer Weise tätig ist und letztlich auch durch die Beschwerdeführer selbst keine Angaben erstattet worden sind, aus denen sich ableiten ließe, dass ein solcher Vorfall auf eine generelle Gefährdung der Angehörigen der goranischen Volksgruppe im Kosovo hindeuten würde.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1.1 Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf grundsätzlich ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995, 93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995, 93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).

Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365 vom 29.09.2005).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist [insoweit treffen die Erläuterungen (Hinweis Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu]. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).

1.3 Da das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der jeweils zurückgewiesene Antrag selbst.

Wie festgestellt wurde, stützen die Beschwerdeführer die neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zunächst auf die bereits in den Verfahren über ihre ersten Anträge behandelte und als nicht glaubhaft beurteilte Bedrohung durch Angehörige der albanischen Volksgruppe. Dies bildet keine neuen Tatsachen und es steht einer Auseinandersetzung damit die Rechtskraft der Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.02.2008 entgegen.

Nach den Feststellungen ist auch bezüglich der Lage im Herkunftsstaat, einschließlich der Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner, keine relevanten Änderungen eingetreten.

Die Beschwerde unternimmt es nicht, aufzuzeigen, welche Bedrohungssituation zu einer Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer auf Grund einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe führen sollte.

1.4 Es sind auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für die Beschwerdeführer hat sich seit der Rechtskraft der Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.02.2008 nicht ergeben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.

Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:Was nun die Problematik des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Verbringung der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen in die Republik Kosovo betrifft, so ergibt sich Folgendes:

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin entsprechend den getroffenen Feststellungen an einer psychischen Erkrankung leidet, nämlich an einer Anpassungsstörung bei chronischer depressio, Nebendiagnose: posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach mehrmaligem Selbstmordversuch. Diese psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist allerdings, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Gleiches hat auch für die bereits im Verfahren über den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin festgestellten psychischen Problemen gegolten.

Ebenso wenig verkennt der Asylgerichtshof, dass im Falle einer konkret drohenden Abschiebung das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht ausgeschlossen ist - ein solches Risiko kann im Falle einer Abschiebung bei keiner Person ausgeschlossen werden - bzw. dass eine tatsächlich erfolgende Abschiebung zu einer Erhöhung dieses Risikos führen kann.

Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zufolge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zufolge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:

"It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.""It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. römisch eins t observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support."

Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben - erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben - erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.

Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."

Wie bereits dargestellt, leidet die Zweitbeschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung bei chronischer depressio, Nebendiagnose:

posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach mehrmaligem Selbstmordversuch. Sie befindet sich derzeit in Psychotherapie und ihre Erkrankung wird medikamentös behandelt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Republik Kosovo fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches ist - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - für den Fall einer Abschiebung nicht auszuschließen, die Möglichkeit der Begehung eines solchen Versuches ist zwar als gegeben, wenngleich auf Basis der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Beurteilung im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes am 23.07.2010, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert sei, dass eine Überstellung möglich ist. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach mehrmaligem Selbstmordversuch. Sie befindet sich derzeit in Psychotherapie und ihre Erkrankung wird medikamentös behandelt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin ist in der Republik Kosovo fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches ist - wie bereits oben ausführlich ausgeführt - für den Fall einer Abschiebung nicht auszuschließen, die Möglichkeit der Begehung eines solchen Versuches ist zwar als gegeben, wenngleich auf Basis der vorliegenden medizinischen Befunde und Gutachten im Zusammenhang mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen des Verfahrens nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Beurteilung im Rahmen der medizinischen Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes am 23.07.2010, wonach die Zweitbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt soweit kompensiert sei, dass eine Überstellung möglich ist. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Dies gilt ebenso für den Drittbeschwerdeführer im Hinblick auf die festgestellte Anpassungsstörung.

Der EGMR hat in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte.Der EGMR hat in den - auch oben dargestellten - Fällen, in denen er mit der Diagnose des Vorliegens eines posttraumatisches Belastungssyndroms bzw. mit Trauma auslösenden Umständen im Herkunftsstaat konfrontiert war, regelmäßig keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat erkannte.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass für den Fall, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin durch einen allfälligen Abschiebevorgang selbst tatsächlich dramatisch verschlechtern sollte, im Herkunftsstaat eine Besserungsmöglichkeit durch die dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten besteht, sofern die Beschwerdeführerin diese in Anspruch nimmt.

Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend. Der Vollständigkeit halber sei allerdings dennoch angemerkt, dass sich der Kostenaufwand für die Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo in auch für dortige Verhältnisse durchaus leistbaren Grenzen hält.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Auch Selbstmorddrohungen hindern für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des oben dargestellten Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Republik Kosovo bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht auszuschließenden Suizidversuches vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.

Wie in einem zuletzt beim Asylgerichtshof anhängigen anderem Beschwerdeverfahren (Zl. B 7 232.141-3/2009) bekannt geworden ist, wurde dem Bundesasylamt mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 mitgeteilt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, auch in den Kosovo, sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt. Im Hinblick auf diese Mitteilung ist davon auszugehen, dass für den Fall einer tatsächlich erfolgenden Abschiebung in Bezug auf den konkreten Abschiebevorgang ausreichende medizinische Betreuung gewährleistet wäre.

In diesem Zusammenhang - da die Gefahr eines Suizidversuches nicht nur, aber doch primär im Zusammenhang mit der Abschiebung bzw. mit der zwangsweisen Verbringung in den Herkunftsstaat genannt wird - sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es an der Zweitbeschwerdeführerin selbst liegt, ihr und ihren Familienangehörigen die naturgemäß als außerordentliche Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat mit all den als demütigend empfundenen Begleitumständen zu ersparen, indem sich die Beschwerdeführerin dazu entschließt, gemeinsam mit ihrer Familie freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo auszureisen.

Die bei der Zweitbeschwerdeführerin nach unterschiedlichen Angaben im Verfahren bereits seit 1999 bzw. 2002 bestehende Beeinträchtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes hat sich demgemäß seit Rechtskraft der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht in einer Weise verschlechtert, dass dadurch eine andere rechtliche Beurteilung ihres Antrages hinsichtlich der allfälligen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten möglich wäre.

Auf das in der Beschwerde vage und ohne Beleg geäußerte Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit schwanger sei, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, da nach dem oben zitierten Rechtssatz (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68) die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes grundsätzlich ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, während in der Beschwerde derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können. Unabhängig davon würde auch eine bestehende Schwangerschaft keinen Grund für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten darstellen, sondern allenfalls einen Grund für den Aufschub der Durchführung einer Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG bilden können. Letzteres dürfte im vorliegenden Fall jedoch schon angesichts des naheliegenden Umstandes, dass ein fortgeschrittenes Stadium der Schwangerschaft noch nicht vorliegt, nicht der Fall sein.Auf das in der Beschwerde vage und ohne Beleg geäußerte Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit großer Wahrscheinlichkeit schwanger sei, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen, da nach dem oben zitierten Rechtssatz (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68) die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes grundsätzlich ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, während in der Beschwerde derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden können. Unabhängig davon würde auch eine bestehende Schwangerschaft keinen Grund für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten darstellen, sondern allenfalls einen Grund für den Aufschub der Durchführung einer Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bilden können. Letzteres dürfte im vorliegenden Fall jedoch schon angesichts des naheliegenden Umstandes, dass ein fortgeschrittenes Stadium der Schwangerschaft noch nicht vorliegt, nicht der Fall sein.

Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in der Republik Kosovo auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in der Republik Kosovo auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

2.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;2.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages bzw. der ihren Beschwerden gegen die darüber erfolgten abweisenden Entscheidungen zuerkannten aufschiebende Wirkung zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages bzw. der ihren Beschwerden gegen die darüber erfolgten abweisenden Entscheidungen zuerkannten aufschiebende Wirkung zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234;

17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141;

10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

2.2 Es wurden im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Sachverhalte vorgebracht, die die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen könnten. Es ist außer dem Ablauf einer Zeit von ca. eineinhalb Jahren seit Rechtskraft der Entscheidungen über ihre ersten Asylanträge, in der sich die Beschwerdeführer zunächst illegal und nach neuerlicher Antragstellung bloß auf der Basis von Abschiebeschutz bzw. der nach Zulassung bestehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet befunden haben, keine Sachverhaltsänderung eingetreten.2.2 Es wurden im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Sachverhalte vorgebracht, die die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen könnten. Es ist außer dem Ablauf einer Zeit von ca. eineinhalb Jahren seit Rechtskraft der Entscheidungen über ihre ersten Asylanträge, in der sich die Beschwerdeführer zunächst illegal und nach neuerlicher Antragstellung bloß auf der Basis von Abschiebeschutz bzw. der nach Zulassung bestehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet befunden haben, keine Sachverhaltsänderung eingetreten.

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, während ihre Verwandten im Herkunftsstaat aufhältig sind und es erfolgt die gleichzeitige Verfügung der Ausweisung gegenüber allen Angehörigen der Kernfamilie; daher stellt diese keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens dar.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im August 2005 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt zunächst bloß auf Grund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber bzw. nach den Folgeanträgen auf Grund bestehenden Abschiebungsschutzes rechtmäßig erfolgt ist. Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführer auch nach erfolgter rechtskräftiger Ausweisung im Bundesgebiet verblieben sind und einen weiteren im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Beschwerdeführer gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und es bestehen auch keine sonstigen schützenswerten privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehen im zehnten und sechsten Lebensjahr; sie wurden in der Schweiz geboren und haben vor der mit ihren Eltern erfolgten illegalen Einreise nach Österreich einen nur kurzen Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Sie besuchen den Kindergarten bzw. die Volksschule und verfügen über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Für diese Kinder kann aufgrund ihres jugendlichen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters (EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der EGMR Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die Rückkehr gemeinsam mit den Eltern erfolgen würde.

Die Beschwerdeführer haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Störung, soziale Verhältnisse, Suizidversuch

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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