TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/3 D7 251176-3/2009

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Veröffentlicht am 03.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 251176-3/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zahl 04 04.450/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zahl 04 04.450/4-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

II. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 16.03.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 5).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 16.03.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 3 bis 5).

Am 03.06.2004 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 39 bis 55).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2004, Zahl 04 04.450-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. bis zum 22.06.2005 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Angesichts der gegenwärtigen Lage in der Russischen Föderation sei ein Abschiebungshindernis für die Person des Beschwerdeführers gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG in Verbindung mit Art. 3 EMRK und "resultierend aus der gegenwärtigen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation (wirtschaftliche Lage, fehlende Anknüpfungspunkte außerhalb von Tschetschenien, allgemeine Versorgungslage)" ausgesetzt sein könnte (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 61 bis 103).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2004, Zahl 04 04.450-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für nicht zulässig erklärt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. bis zum 22.06.2005 erteilt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Angesichts der gegenwärtigen Lage in der Russischen Föderation sei ein Abschiebungshindernis für die Person des Beschwerdeführers gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK und "resultierend aus der gegenwärtigen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation (wirtschaftliche Lage, fehlende Anknüpfungspunkte außerhalb von Tschetschenien, allgemeine Versorgungslage)" ausgesetzt sein könnte (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 61 bis 103).

In Erledigung der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Berufung wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2004, Zahl 251.176/2-II/04/04, behoben und die Angelegenheit gemäßIn Erledigung der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Berufung wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2004, Zahl 251.176/2-II/04/04, behoben und die Angelegenheit gemäß

§ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 141 bis 151).Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 141 bis 151).

Nach Abhaltung einer Befragung des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren am 08.06.2005 in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2005, Zahl 04 04.450/1-BAE, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich als nicht nachvollziehbar erwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der Darstellung seiner Fluchtgeschichte auf leere Floskeln beschränkt und seine Befürchtungen wenig detailreich vorgetragen. Er habe keinen konkreten Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme angeben können und sich zudem in gravierende Widersprüche verstrickt, welche nicht aufgeklärt worden seien. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Orte angegeben, wo er sich nach seiner Freilassung melden hätte sollen und auch Divergierendes ausgeführt, was den Zeitraum und die Art und Weise seiner angebliche Unterstützung tschetschenischer Kämpfer betreffe. Dass der Beschwerdeführer legal und offiziell unter Verwendung seines Inlandspasses ausgereist sei, spreche gegen ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 203 bis 265).Nach Abhaltung einer Befragung des Beschwerdeführers im fortgesetzten Verfahren am 08.06.2005 in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2005, Zahl 04 04.450/1-BAE, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich als nicht nachvollziehbar erwiesen habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der Darstellung seiner Fluchtgeschichte auf leere Floskeln beschränkt und seine Befürchtungen wenig detailreich vorgetragen. Er habe keinen konkreten Zeitpunkt seiner angeblichen Festnahme angeben können und sich zudem in gravierende Widersprüche verstrickt, welche nicht aufgeklärt worden seien. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Orte angegeben, wo er sich nach seiner Freilassung melden hätte sollen und auch Divergierendes ausgeführt, was den Zeitraum und die Art und Weise seiner angebliche Unterstützung tschetschenischer Kämpfer betreffe. Dass der Beschwerdeführer legal und offiziell unter Verwendung seines Inlandspasses ausgereist sei, spreche gegen ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 203 bis 265).

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2005, Zahl 251.176/4-II/04/05, im Grunde des § 7 AsylG abgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 287 bis 309).Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2005, Zahl 251.176/4-II/04/05, im Grunde des Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 287 bis 309).

II.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2005, Zahl 04 04.450/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2006 erteilt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 339 bis 343).römisch zwei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2005, Zahl 04 04.450/1-BAE, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2006 erteilt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 339 bis 343).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2006, Zahl 04 04.450/2-BAE, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2008 erteilt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 435 bis 439).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008, Zahl 04 04.450/3-BAE, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2009 erteilt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 653 bis 657).

I.3. Mit Schriftsatz vom 18.05.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte dazu aus, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat weiterhin nicht zugemutet werden könne und sich seine Situation nicht verändert habe. Er sei in Österreich gut integriert, habe zwei Deutschkurse besucht und habe sich schon Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Antragsteller habe in Österreich auch gearbeitet (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 701 bis 703).römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 18.05.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte dazu aus, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat weiterhin nicht zugemutet werden könne und sich seine Situation nicht verändert habe. Er sei in Österreich gut integriert, habe zwei Deutschkurse besucht und habe sich schon Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Der Antragsteller habe in Österreich auch gearbeitet (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 701 bis 703).

Am 04.06.2009 erfolgte eine Einvernahme des Antragstellers beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Verwandten im Herkunftsstaat, seinem Gesundheitszustand und Rückkehrfragen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 715 bis 725).

Mit Schreiben vom 08.06.2009 legte der Beschwerdeführer drei Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, jeweils von 06.10.2008 bis 30.04.2009, und einen Mietvertrag vom 01.02.2008 vor (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 729 bis743).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zahl 04 04.450/4-BAE, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2004, Zahl 04 04.450-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008,Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2008,

Zahl 04 04.450/3-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. entzogen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließlich auf der damaligen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation beruht habe, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt worden sei und gegenwärtig keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass nach einer längeren Beobachtungsphase eine kontinuierliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Die allgemeine Situation in Tschetschenien habe sich nachhaltig geändert und es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht krank, weshalb kein in seiner Person begründeter Umstand einer Rückführung entgegenstehe. In der Russischen Föderation sei eine medizinische Versorgung vorhanden und die Grundversorgung gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessenabwägung zulässig (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 753 bis 809).Zahl 04 04.450/3-BAE, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung führte das Bundesasylamt unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aus, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließlich auf der damaligen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation beruht habe, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig beurteilt worden sei und gegenwärtig keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt sei. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass nach einer längeren Beobachtungsphase eine kontinuierliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Die allgemeine Situation in Tschetschenien habe sich nachhaltig geändert und es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gegenwärtig keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht krank, weshalb kein in seiner Person begründeter Umstand einer Rückführung entgegenstehe. In der Russischen Föderation sei eine medizinische Versorgung vorhanden und die Grundversorgung gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte und werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei nach Interessenabwägung zulässig (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 753 bis 809).

I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zahl 04 04.450/4-BAE, zugestellt am 16.06.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 24.06.2009 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger eingereist sei. Es wurde ausgeführt, dass es einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat bedürfe. Es müsse eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsstaat gewährleistet sein, was eine längere Beobachtungsphase erfordere. Es wurde Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach das Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer monierte, dass das Bundesasylamt die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht ausreichend untersucht und unter Heranziehung unzureichender Quellen beurteilt habe. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei nach wie vor unzumutbar, woran "das Vorliegen eines gesellschaftlich nicht anerkannten Verhaltens, wie die Verurteilungen des BF wohl zu bezeichnen sind", nichts ändere. Die politische Lage sei immer noch instabil. Das Bundesasylamt habe eine umfassende Ermittlung zur Lage im Herkunftsstaat unterlassen und wäre bei ordnungsgemäßer Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe eine unzureichende Auswahl von Quellen herangezogen und die Ausführungen in den Quellen aus dem Zusammenhang gerissen zitiert. Das Bundesasylamt habe die sie treffende Ermittlungspflicht vernachlässigt und Presseberichte und Berichte internationaler Organisationen und von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen missachtet. Es würden nach einem Bericht zur Fact Finding Mission Moskau vom März 2009 Fälle von Misshandlung und Folter in der Polizei weiterhin vorkommen. Nach dem Bericht des CPT vom 13.03.2007 sei die menschenrechtliche Lage in Tschetschenien nach wie vor besorgniserregend und würden nach wie vor Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stattfinden. Der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008, der in der Beschwerde auszugsweise abgedruckt ist, komme zu einem ähnlichen Ergebnis. Die Ausführungen der Präsidentin von VESTA vom März 2008, die zwar nicht im gegenständlichen Bescheid, aber in anderen Verfahren herangezogen würden, stünden im Widerspruch zu allen anderen Berichten. Im Bericht des Netherlands Helsinki Committee, Anti-Terrorism Measures and Human Rights in North Caucasus, A Regional System of Torture, Forced Confessions and Fabricated Trials, Report no 2/2008, werde erwähnt, dass nunmehr zwar Fälle von Verschwindenlassen zurückgegangen seien, aber sich neue Muster von Menschenrechtsverletzungen zeigen würden. Es seien Festnahmen und Festhaltungen, Folter und gewaltsame Befragungen alltägliche Praxis in Tschetschenien. Auszugsweise wurde ein Artikel der Los Angeles Times vom 17.06.2008 zitiert, in dem ein Interview mit Natalia Estemirova zum Verschwinden von Menschen in der Russischen Föderation abgedruckt wurde. Die Organisation Memorial habe festgestellt, dass es wenig Bereitschaft gebe, über Menschenrechtsverletzungen zu sprechen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom 05.08.2008, Russia: Torture Victim Abducted in Chechnya, sei ein Tschetschene, der seine ungesetzliche Festnahme durch tschetschenische Sicherheitskräfte angezeigt und öffentlich gemacht habe, entführt worden, was auch von Amnesty International in einem Bericht vom 06.08.2008 wiederholt worden sei. Die tschetschenische Zivilbevölkerung würde in Angst vor Spitzeln und Informanten leben. Nach dem Bericht von Memorial aus dem Jahr 2007, der auszugsweise zitiert wurde, werde auf eine erhöhte Rückkehrgefährdung für Tschetschenen, die längere Zeit im Ausland verbracht hätten, hingewiesen. Nach einem Bericht von Amnesty International vom 12.12.2008, sei ein Heimkehrer zu 5 Jahren Haft verurteilt und währenddessen misshandelt und gefoltert worden wegen seiner Verwandtschaft mit mutmaßlichen Rebellen. Seit 2004 seien vermehrt vermutete Rebellen und missliebige Personen sowie deren Familienangehörige von Festnahmen, Verschleppungen und Misshandlungen betroffen. Nach dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom Februar 2006 und März 2007 würden Geiselnahmen von Familienangehörigen unter Kadyrow vorkommen. Im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Jänner 2007, Nordkaukasus - Entwicklungen in Tschetschenien sowie in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien und Nordossetien, sei Verfolgung von Familienangehörigen erwähnt. Nach dem Bericht des U.S. Department of State, Russia - Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008 seien Folterungen Familienangehöriger üblich. Nach einem Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 27.04.2007, welches auszugsweise abgedruckt wurde, gebe es Fälle von willkürlichen Beschuldigungen gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Weiters wurde ein Bericht von Amnesty International Deutschland vom 14.05.2008 zitiert, wonach keine Normalisierung in Tschetschenien eingetreten sei; es komme zu Fällen von Verschwindenlassen, extralegalen Tötungen und Folter und Misshandlung. Weiters wurde ein Bericht von Susanne Scholl vom 21.12.2007 über die Verhaftung eines Tschetschenen in Rostow, ein Zeitungsbericht von Bernhard Clasen über die Gefahren rückkehrender Tschetschenen, denen Unterstützung der Rebellen vorgeworfen werde, vom 07.12.2007, sowie ein Bericht von Svetlana Gannuschkina, Memorial, aus dem Jahr 2006, wonach die immer wieder behauptete Stabilisierung in Tschetschenien nicht der Wahrheit entspreche. Dem Bericht "Abschiebung von Tschetschenen aus Österreich" der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft vom 22.12.2007 zufolge, der auch die drei zuvor angeführten Berichte zum Inhalt hat, sei vor allem die Miliz Kadyrows für die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich. Weiters wurde ein Artikel der Los Angeles Times vom 17.06.2008, "Chechen tiger without a chain", angeführt, der sich mit der Person Ramzan Kadyrows auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer schloss in der Beschwerde das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und monierte eine Verletzung des Parteiengehörs. Die belangte Behörde habe die sie treffende Anleitungspflicht nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des Bescheides und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 815 bis 859).römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zahl 04 04.450/4-BAE, zugestellt am 16.06.2009, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 24.06.2009 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger eingereist sei. Es wurde ausgeführt, dass es einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat bedürfe. Es müsse eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsstaat gewährleistet sein, was eine längere Beobachtungsphase erfordere. Es wurde Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach das Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer monierte, dass das Bundesasylamt die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht ausreichend untersucht und unter Heranziehung unzureichender Quellen beurteilt habe. Die Rückkehr des Beschwerdeführers sei nach wie vor unzumutbar, woran "das Vorliegen eines gesellschaftlich nicht anerkannten Verhaltens, wie die Verurteilungen des BF wohl zu bezeichnen sind", nichts ändere. Die politische Lage sei immer noch instabil. Das Bundesasylamt habe eine umfassende Ermittlung zur Lage im Herkunftsstaat unterlassen und wäre bei ordnungsgemäßer Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen gewesen wäre. Das Bundesasylamt habe eine unzureichende Auswahl von Quellen herangezogen und die Ausführungen in den Quellen aus dem Zusammenhang gerissen zitiert. Das Bundesasylamt habe die sie treffende Ermittlungspflicht vernachlässigt und Presseberichte und Berichte internationaler Organisationen und von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen missachtet. Es würden nach einem Bericht zur Fact Finding Mission Moskau vom März 2009 Fälle von Misshandlung und Folter in der Polizei weiterhin vorkommen. Nach dem Bericht des CPT vom 13.03.2007 sei die menschenrechtliche Lage in Tschetschenien nach wie vor besorgniserregend und würden nach wie vor Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stattfinden. Der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008, der in der Beschwerde auszugsweise abgedruckt ist, komme zu einem ähnlichen Ergebnis. Die Ausführungen der Präsidentin von VESTA vom März 2008, die zwar nicht im gegenständlichen Bescheid, aber in anderen Verfahren herangezogen würden, stünden im Widerspruch zu allen anderen Berichten. Im Bericht des Netherlands Helsinki Committee, Anti-Terrorism Measures and Human Rights in North Caucasus, A Regional System of Torture, Forced Confessions and Fabricated Trials, Report no 2 aus 2008,, werde erwähnt, dass nunmehr zwar Fälle von Verschwindenlassen zurückgegangen seien, aber sich neue Muster von Menschenrechtsverletzungen zeigen würden. Es seien Festnahmen und Festhaltungen, Folter und gewaltsame Befragungen alltägliche Praxis in Tschetschenien. Auszugsweise wurde ein Artikel der Los Angeles Times vom 17.06.2008 zitiert, in dem ein Interview mit Natalia Estemirova zum Verschwinden von Menschen in der Russischen Föderation abgedruckt wurde. Die Organisation Memorial habe festgestellt, dass es wenig Bereitschaft gebe, über Menschenrechtsverletzungen zu sprechen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch vom 05.08.2008, Russia: Torture Victim Abducted in Chechnya, sei ein Tschetschene, der seine ungesetzliche Festnahme durch tschetschenische Sicherheitskräfte angezeigt und öffentlich gemacht habe, entführt worden, was auch von Amnesty International in einem Bericht vom 06.08.2008 wiederholt worden sei. Die tschetschenische Zivilbevölkerung würde in Angst vor Spitzeln und Informanten leben. Nach dem Bericht von Memorial aus dem Jahr 2007, der auszugsweise zitiert wurde, werde auf eine erhöhte Rückkehrgefährdung für Tschetschenen, die längere Zeit im Ausland verbracht hätten, hingewiesen. Nach einem Bericht von Amnesty International vom 12.12.2008, sei ein Heimkehrer zu 5 Jahren Haft verurteilt und währenddessen misshandelt und gefoltert worden wegen seiner Verwandtschaft mit mutmaßlichen Rebellen. Seit 2004 seien vermehrt vermutete Rebellen und missliebige Personen sowie deren Familienangehörige von Festnahmen, Verschleppungen und Misshandlungen betroffen. Nach dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom Februar 2006 und März 2007 würden Geiselnahmen von Familienangehörigen unter Kadyrow vorkommen. Im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Jänner 2007, Nordkaukasus - Entwicklungen in Tschetschenien sowie in Dagestan, Kabardino-Balkarien, Inguschetien und Nordossetien, sei Verfolgung von Familienangehörigen erwähnt. Nach dem Bericht des U.S. Department of State, Russia - Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008 seien Folterungen Familienangehöriger üblich. Nach einem Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 27.04.2007, welches auszugsweise abgedruckt wurde, gebe es Fälle von willkürlichen Beschuldigungen gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Weiters wurde ein Bericht von Amnesty International Deutschland vom 14.05.2008 zitiert, wonach keine Normalisierung in Tschetschenien eingetreten sei; es komme zu Fällen von Verschwindenlassen, extralegalen Tötungen und Folter und Misshandlung. Weiters wurde ein Bericht von Susanne Scholl vom 21.12.2007 über die Verhaftung eines Tschetschenen in Rostow, ein Zeitungsbericht von Bernhard Clasen über die Gefahren rückkehrender Tschetschenen, denen Unterstützung der Rebellen vorgeworfen werde, vom 07.12.2007, sowie ein Bericht von Svetlana Gannuschkina, Memorial, aus dem Jahr 2006, wonach die immer wieder behauptete Stabilisierung in Tschetschenien nicht der Wahrheit entspreche. Dem Bericht "Abschiebung von Tschetschenen aus Österreich" der Europäisch-Tschetschenischen Gesellschaft vom 22.12.2007 zufolge, der auch die drei zuvor angeführten Berichte zum Inhalt hat, sei vor allem die Miliz Kadyrows für die Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien verantwortlich. Weiters wurde ein Artikel der Los Angeles Times vom 17.06.2008, "Chechen tiger without a chain", angeführt, der sich mit der Person Ramzan Kadyrows auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer schloss in der Beschwerde das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus und monierte eine Verletzung des Parteiengehörs. Die belangte Behörde habe die sie treffende Anleitungspflicht nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beantragte die Behebung des Bescheides und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 815 bis 859).

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle amGemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

§ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Dem Beschwerdeführer kam am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Daher sind die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren erst nach dem 31.12.2005 anhängig war.Dem Beschwerdeführer kam am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Daher sind die Voraussetzungen für das Weiterbestehen oder die Aberkennung dieses Status anhand der einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilen, zumal auch das gegenständliche Aberkennungsverfahren erst nach dem 31.12.2005 anhängig war.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, insbesondere in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und die Beschwerdeschrift.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Herr XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Herr römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

II.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.römisch zwei.3.2. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos und somit ohne Sorgepflichten. Er wohnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in seinem Elternhaus. Seine Mutter und zwei Schwestern wohnen nach wie vor in Tschetschenien. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Telefonkontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Pension, der Vater des Beschwerdeführers ist schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers gestorben. Der Beschwerdeführer erhielt in der Vergangenheit Unterstützung von seinen Verwandten, die auch seine Ausreise finanzierten. Der Beschwerdeführer hat eine zehnjährige Schulbildung in Tschetschenien genossen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Beschwerdeführer wandte sich Anfang des Jahres 2008 zwei Mal an den XXXX, stand und steht aber nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos und somit ohne Sorgepflichten. Er wohnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in seinem Elternhaus. Seine Mutter und zwei Schwestern wohnen nach wie vor in Tschetschenien. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Telefonkontakt. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Pension, der Vater des Beschwerdeführers ist schon vor der Ausreise des Beschwerdeführers gestorben. Der Beschwerdeführer erhielt in der Vergangenheit Unterstützung von seinen Verwandten, die auch seine Ausreise finanzierten. Der Beschwerdeführer hat eine zehnjährige Schulbildung in Tschetschenien genossen. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Beschwerdeführer wandte sich Anfang des Jahres 2008 zwei Mal an den römisch 40 , stand und steht aber nicht in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.

II.3.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 16.03.2004 einen Asylantrag. Seit 22.06.2004 verfügt der Beschwerdeführer über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, welche immer wieder vom Bundesasylamt verlängert wurde, zuletzt bis zum 22.06.2009. Die Mutter und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer erhält Sozialhilfe. Er war mit Ausnahme einer Anstellung in der Dauer von zwei Wochen in Österreich nicht berufstätig und war und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in den Jahren 2008 und 2009 parallel drei Deutschkurse und hat sich einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er ist nicht Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer hat einige Freunde, darunter auch österreichische Staatsbürger, in Österreich gefunden. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin (D7 401838-1/2008) und deren Tochter aus einer früheren Beziehung in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Tochter sind, ebenso wie der Beschwerdeführer, auf Grund von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 109 Abs. 3 Z 1, 2 und 3, § 125, § 107Abs. 1 und 2 erster Fall und § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 5,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zum Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX, auf insgesamt fünf Jahre verlängert.römisch zwei.3.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 16.03.2004 einen Asylantrag. Seit 22.06.2004 verfügt der Beschwerdeführer über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, welche immer wieder vom Bundesasylamt verlängert wurde, zuletzt bis zum 22.06.2009. Die Mutter und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer erhält Sozialhilfe. Er war mit Ausnahme einer Anstellung in der Dauer von zwei Wochen in Österreich nicht berufstätig und war und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer besuchte in den Jahren 2008 und 2009 parallel drei Deutschkurse und hat sich einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Er ist nicht Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer hat einige Freunde, darunter auch österreichische Staatsbürger, in Österreich gefunden. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin (D7 401838-1/2008) und deren Tochter aus einer früheren Beziehung in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und deren Tochter sind, ebenso wie der Beschwerdeführer, auf Grund von Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3, Paragraph 125,, Paragraph 107 A, b, s, 1 und 2 erster Fall und Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe von 18 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Unter einem wurde die Probezeit zum Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 5,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , auf insgesamt fünf Jahre verlängert.

II.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid festgestellt:

1. Allgemeine Lage

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland.

Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dzhokhar Dudayev 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maskhadov. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrov zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrov wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet. 2006 wurde sein Sohn Ramzan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

Zwischen 2005 und 2007 wurden einige Rebellenführer, darunter Maskhadov, Sadullayev und Basayev - zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte - getötet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Tschetschenien, März 2007; BBC News, Regions and territories:

Chechnya, Stand 31.03.2009,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 31.03.2009).

Im Jänner 2006 erklärte der russische Präsident Putin den im Rahmen des Verfassungsreferendums 2003 ins Leben gerufenen "politischen Prozess" in Tschetschenien für abgeschlossen. Dieser hatte mehr Autonomie, Wiederaufbau und Stabilisierung der Region zum Ziel. Nach mehr als einem Jahrzehnt blutiger Konflikte sei die zur Russischen Föderation gehörende Kaukasus-Republik wieder in den Schoß der Verfassung zurückgebracht worden. Mit der jetzt vollzogenen Einrichtung kommunaler Verwaltungsstrukturen habe Tschetschenien wieder den gleichen Status wie jede andere Region in Russland (UK Home Office, Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008; Welt.de, Putin erklärt politischen Prozess in Tschetschenien für beendet, 31.01.2006, http://www.welt.de/data/2006/01/31/839187.html, Zugriff 18.03.2009).

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig. Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten (UNHCR, Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009).

Russland hat im April 2009 nach einem Jahrzehnt seinen Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien für beendet erklärt. Es hob den Anti-Terror-Status in der Teilrepublik auf. Mit der Aufhebung des kriegsähnlichen Rechts ist laut Medienberichten in Moskau auch der Abzug von 20.000 russischen Soldaten verbunden.

Die Lage in der Region gilt seit längerem als ruhig. Insbesondere die von Russland im Krieg zerstörte Hauptstadt Grosny ist größtenteils wieder aufgebaut. Dennoch weisen einzelne russische Sicherheitsexperten darauf hin, dass Rebellen weiter Anschläge in der Region verüben (NZZ, Russland beendet Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien, 16.04.2009,

http://www.nzz.ch/nachrichten/international/moskau_deklariert_ende_des_anti-terror einsatzes_in_tschetschenien_1.2411586.html, Zugriff 20.04.2009 RIA Novosti, Anti-Terror-Operation in Tschetschenien beendet, 16.04.2009, http://de.rian.ru/russia/ 20090416/121155632.html, Zugriff 20.04.2009).

In den letzten Jahren ermordeten tschetschenische Rebellen eine Reihe von Berufssoldaten. Viele Individuen wurden entführt und ermordet, sowohl von Bundestruppen als auch von Einheiten der Rebellen. Jedoch ging die Anzahl an Entführungen und "Verschwundenen" 2008 zurück. Berichten zufolge waren jedoch sowohl föderale als auch regionale Regierungskräfte in Fälle von "Verschinden" verwickelt. 2008 wurden 237 Personen getötet, darunter 25 Zivilisten, 97 Polizisten und 115 Militante (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009).

In den Jahren 2004-2007 kam es zu weitgehenden Veränderungen im Wesen des tschetschenischen Konfliktes. Es änderten sich die Methoden der Kampfführung seitens der Rebellen (Ablassen von Terrorismus), die Ideologie (von einer volksbefreienden auf die islamische Ideologie hin) und der Charakter des Konfliktes selbst (von russisch-tschetschenischen auf innertschetschenischen). Bemerkbar wurden außerdem die allmähliche Verebbung des Krieges und die zunehmende Stabilisierung der Situation in Tschetschenien. Eine solche Entwicklung der Ereignisse wurde von vielen Faktoren bewirkt, wie etwa dem Tode von vielen bekannten tschetschenischen Anführern, der Übernahme der Last des Kampfes gegen die Rebbellen durch die pro-russischen tschetschenischen Truppen in Rahmen der sogenannten Politik der "Tschetschenisierung" und der Ermüdung der tschetschenischen Gesellschaft durch den mehrjährigen Krieg. Zudem entstand das autoritäre Regime von Ramzan Kadyrow, gleichzeitig kam es zu einer relativen Stabilisierung der Situation und einer Besserung bezüglich der Sicherheit (Maciej Falkowski, Die derzeitige Situation in Tschetschenien, Mai 2007).

Die allgemeine Sicherheitslage in der Republik Tschetschenien hat sich über die letzten Jahre dramatisch verbessert. Die signifikant sinkenden Zahlen der bewaffneten Zwischenfälle zeigen deutlich, dass der Einfluss der Rebellen in Tschetschenien abgenommen hat (Experts of the Swedish, Swiss and Austrian COI Unit, "High Level Conference on Situation and Status of Citizens from the Russian Federation in EU Member States, Switzerland and Norway" in Vienna, 27.05.2008).

Die Gesamtsicherheitslage ist für nordkaukasische Standards sehr gut. Es gibt keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit und wenige Checkpoints. Auf der "Kavkaz" Autobahn befinden sich die einzigen Checkpoints an den Grenzen (Inguschetien, Dagestan) (Auskunft des Swedish Board of Migration - COI Unit - während der FFM Mission nach Tschetschenien, 14.02.2008).

2. Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008).

3. Lebensumstände der tschetschenischen Zivilbevölkerung

Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik Tschetschenien liegt bei 80,6%. Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU Kommission (ECHO) findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN sind 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der VN unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008).

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner, die Arbeit finden, arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten beginnen.

Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt. In Inguschetien leben nur mehr 15.000 Flüchtlinge, im Vergleich zu 240.000 im Jahr 2000. Innerhalb von Tschetschenien ist die Anzahl der Flüchtlinge von 170.000 auf 30.000 gesunken (Freedom House, Freedom in the World 2008: Chechnya (Russia), 02.07.2008).

Nach dem zweiten Tschetschenienkrieg war Grosny zu 80% zerstört. Dass Krieg und Aufstand vorüber sind und eine neue Ära begonnen hat, wird in der Hauptstadt der Republik Tschetschenien durch symbolträchtige Baumaßnahmen unterstrichen. Überall wird mit Geld aus der Moskauer Zentrale in Tschetschenien gebaut. Moskau sei großzügig, sagt Ramzan Kadyrov im Gespräch. Budgetprobleme habe man nicht. Tatsächlich findet der Wiederaufbau auch nicht nur nach dem Muster des Fürsten Potemkin statt, vielmehr werden Wohnblocks und Verwaltungsgebäude wiederhergestellt oder neu gebaut (NZZ, Tschetschenische Loyalitäten, 08.10.2008, http://www.nzz.ch/nachrichten /kultur/aktuell/

tschetschenische_loyalitaeten_ 1.1058433.html, Zugriff 27.04.2009).

Bereits in den Jahren 2005 - 2006 wurden Pensionen (unter Vorlage des Inlandsreisepasses) Kindergeld, Arbeitslosengeld und Invaliditätspension ausbezahlt (BAA Staatendokumentation ÖIF, SOZIALE INFRASTRUKTUR IN TSCHETSCHENIEN, Überblick über Lebensbedingungen in Tschetschenien im Zeitraum 2005 und 2006 anhand ausgewählter sozialer Standards, Mai 2008).

4. Medizinische Versorgung

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15 Mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008).

Seitens des Danish Refugee Council werden vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grozny betrieben (u.a. Gruppentherapie, psychologische Beratung von Opfern des Konfliktes, im Sommer Ausflüge an die Schwarzmeerküste für Kinder aus den ärmsten Schichten) (Danish Refugee Council, Chechnya, 2007).

Seitens der Ärzte ohne Grenzen wird neben einem Programm für mobile Gesundheitsversorgung und einem psychologischen Hilfsprogramm in Grosny auch ein Tuberkuloseprogramm betrieben (Ärzte ohne Grenzen, Russische Föderation - Nord Kaukasus, 2007).

UNICEF startete ein Netzwerk psychosozialer Schulprogramme und Rehabilitationszentren in Tschetschenien. Die Schulen und die Zentren ergänzen einander. Derzeit arbeiten 19 UNICEF Unterstützungszentren in Tschetschenien. Es ist geplant weitere zu eröffnen (ReliefWeb, Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 03 Mar 2008).

II.4. Der erkennende Senat kann die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid nicht beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.römisch zwei.4. Der erkennende Senat kann die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid nicht beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.

Eine in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs kann im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zu dem (nicht nur aktenkundigen, sondern auch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten) Rechercheergebnis zur Lage in der Russischen Föderation Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH 13.08.2003, 2000/08/0203, und 11.09.2003, 99/07/0062 uva).Eine in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs kann im Hinblick auf die Möglichkeit, in der Beschwerde zu dem (nicht nur aktenkundigen, sondern auch im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellten) Rechercheergebnis zur Lage in der Russischen Föderation Stellung zu nehmen, jedenfalls als saniert angesehen werden vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH 13.08.2003, 2000/08/0203, und 11.09.2003, 99/07/0062 uva).

II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten nach Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes (Mitgliedsausweis des Freistilringerverbandes) vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnten nach Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes (Mitgliedsausweis des Freistilringerverbandes) vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.

II.4.2. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (II.3.3.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.5.). Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich, ebenso wie jene zu Verwandten im Herkunftsstaat, aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt. Insbesondere leben die Mutter und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers in Tschetschenien, wobei die Mutter des Beschwerdeführers, zu der er in regelmäßigem Kontakt steht, eine Pension bezieht und die Schwestern des Beschwerdeführers in der Lage sind, die Mutter des Beschwerdeführers zusätzlich zu unterstützen. Es wird daher auch der Beschwerdeführer bei Rückkehr auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in seinem Elternhaus wohnen könnte, womit er über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügt. Dem Beschwerdeführer, der gesund ist, sich in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befindet und keine Medikamente einnimmt, wird es zumutbar sein, in Tschetschenien für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar ist.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen, wonach keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch zwei.3.3.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.). Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich, ebenso wie jene zu Verwandten im Herkunftsstaat, aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt. Insbesondere leben die Mutter und zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers in Tschetschenien, wobei die Mutter des Beschwerdeführers, zu der er in regelmäßigem Kontakt steht, eine Pension bezieht und die Schwestern des Beschwerdeführers in der Lage sind, die Mutter des Beschwerdeführers zusätzlich zu unterstützen. Es wird daher auch der Beschwerdeführer bei Rückkehr auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in seinem Elternhaus wohnen könnte, womit er über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügt. Dem Beschwerdeführer, der gesund ist, sich in keiner psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befindet und keine Medikamente einnimmt, wird es zumutbar sein, in Tschetschenien für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und einer Beschäftigung nachzugehen. Der Beschwerdeführer wird in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar ist.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Tschetschenien in den letzten Jahren verbessert haben ebenso wie die wirtschaftliche Situation, die Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge zeigen und eine medizinische Versorgung in Tschetschenien gewährleistet ist. Bei den humanitären Organisationen kann Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass dieser in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

II.4.3. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat in ihrer Verhandlung in ihrem Verfahren vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 24.08.2010, übereinstimmende Angaben gemacht. Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (liegt im Akt ein).römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben und dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat in ihrer Verhandlung in ihrem Verfahren vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 24.08.2010, übereinstimmende Angaben gemacht. Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug (liegt im Akt ein).

II.4.4. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden unter Heranziehung jener aktuellen Quellen (siehe II.3.4.), die bereits im Bescheid des Bundesasylamtes zitiert wurden, getroffen.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden unter Heranziehung jener aktuellen Quellen (siehe römisch zwei.3.4.), die bereits im Bescheid des Bundesasylamtes zitiert wurden, getroffen.

Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Tschetschenien. Die herangezogenen Länderberichte basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Es besteht vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer nicht umfassenden Ermittlung zur Lage in Tschetschenien und einer Missachtung von Medien- oder Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen und internationaler Organisationen nicht den Tatsachen entspricht, zumal auch ein Bericht der NGO Freedom House in das Verfahren einbezogen und ganz zentral das Schreiben des Leiters der Rechtsabteilung des UNHCR-Büros in Österreich, Ref. 027/09, vom 07.04.2009 sowie mehrere internationale Medienberichte berücksichtigt wurden.

Der Asylgerichtshof verkennt - wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich - nicht, dass es nach wie vor zu militärischen Zwischenfällen kommt und es Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien gibt, wie in der Beschwerde mehrmals zu Recht festgehalten wird. Dabei ist der Kreis der davon betroffenen Personen insbesondere auf Mitglieder illegaler bewaffneter Verbände und deren Verwandte, politische Gegner der föderalen oder tschetschenischen Behörden, Menschenrechtsaktivisten, Personen, die offizielle Positionen in der Administration des früheren Präsidenten Aslan Maskhadov innehatten, Personen, die Beschwerden bei regionalen oder internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, und - unter besonderen Umständen - Frauen und Kinder einzuschränken. Der Beschwerdeführer fällt jedoch nicht in eine dieser Kategorien. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Beispiele von Schicksalen von Personen, die Misshandlungen öffentlich machten und beim EGMR Klage erhoben, können dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, ist doch kein Bezug zu seiner Person ersichtlich. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden sei, sind im vorliegenden Fall nicht relevant, kann doch beim Beschwerdeführer nicht von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden und ist somit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu prüfen.

In den zugrunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht sind, wie es nach der Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.06.2004 während des zweiten Tschetschenienkrieges der Fall war und weshalb dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass sich die Lage in Tschetschenien nachhaltig verbessert hat. Das Bundesasylamt hat sich entgegen der in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vertretenen Ansicht detailliert mit der allgemeinen Lage in Tschetschenien, insbesondere der Sicherheitslage, Fragen der Rückkehr, der Situation der tschetschenischen Zivilbevölkerung und der medizinischen Versorgung sowie der Grundversorgung, auseinandergesetzt. Der Vorwurf der mangelnden Ermittlungstätigkeit im Verfahren des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.

II.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des Absatzes 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Art. 19. Abs. 1 der Statusrichtlinie).Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann (Artikel 19, Absatz eins, der Statusrichtlinie).

Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Art. 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Art. 19 Abs. 4 der Statusrichtlinie).Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4, Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Artikel 19, Absatz 4, der Statusrichtlinie).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, was auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, was auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist, als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation keine Relevanz für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommen.

Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.10.2005, Zahl 251.176/4-II/04/05, abgewiesen und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Die maßgeblichen Umstände haben sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes insofern geändert, als eine Existenzgefährdung des Beschwerdeführers in Tschetschenien nun nicht mehr angenommen werden muss. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die Lebensumstände für die Bevölkerung in Tschetschenien in den letzten Jahren verbessert haben ebenso wie die wirtschaftliche Situation, die Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge zeigen und eine medizinische Versorgung in Tschetschenien gewährleistet ist. Bei den humanitären Organisationen kann Hilfe gefunden werden. Trotz nach wie vor schwieriger Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Situation, wonach zu befürchten wäre, dass dieser in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.Es herrscht in der Russischen Föderation auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation herrscht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch die Stellung eines Asylantrages zieht keine nachteiligen Konsequenzen für einen abgewiesenen Asylwerber aus Tschetschenien im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nach sich.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine Unterkunft bei seinen Angehörigen verfügt. Nahe Angehörige des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr obdachlos und ohne soziales Netz wäre. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt mit Unterstützung seiner Verwandten bestreiten und wohnte in seinem Elternhaus. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, befindet sich weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Sollte der Beschwerdeführer in Tschetschenien eine Behandlung benötigen, ist unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation grundsätzlich ebenfalls behandel- bzw. therapierbar sind, wenn auch nicht auf österreichischem Niveau. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen können, die ein Haus besitzt und ihn auch schon vor seiner Ausreise finanziell unterstützte. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach eine längere Beobachtungsphase einzuhalten gewesen wäre, geht insofern ins Leere, als das Bundesasylamt eine ebensolche eingehalten hat (Akt des Bundesasylamtes, Seite 795 bzw. Bescheid, Seite 22).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).

Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Befragung des Beschwerdeführers durch, in welcher er zu seiner Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, die Einvernahme auf Deutsch zu absolvieren, sondern benötigte einen Dolmetscher, wobei nicht zu vernachlässigen ist, dass sich der Beschwerdeführer durchaus einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Der Beschwerdeführer befindet sich seit sechseinhalb Jahren in Österreich, wobei der Beschwerdeführer bis auf die ersten drei Monate über eine befristete Aufenthaltsberechtigung verfügte. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, die ebenso von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen ist, und ansonsten keine Verwandten in Österreich, sondern in Tschetschenien. Mit seiner Mutter in Tschetschenien steht der Beschwerdeführer in regelmäßigem Telefonkontakt. Er war nur für die Dauer von zwei Wochen erwerbstätig und ist ansonsten auf Sozialhilfe angewiesen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als beruflich verankert zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, worunter auch österreichische Staatsbürger zu finden sind. Durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung kann daher nicht gesprochen werden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint demnach durchaus zumutbar.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts war im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.6. Da dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu entziehen.römisch zwei.6. Da dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu entziehen.

II.7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

II.7.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin, die ebenso von einer Ausweisung betroffen ist, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer hat außer seiner Lebensgefährtin, die ebenso von einer Ausweisung betroffen ist, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war diesem bis auf einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbar nach seiner Einreise, währenddessen er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber verfügte, mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter möglich. Der Beschwerdeführer reiste als Erwachsener ins Bundesgebiet. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer als Minderjähriger eingereist sei, erweist sich als unrichtig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit sechseinhalb Jahren in Österreich. Wie bereits unter II.5. ausgeführt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2009 auf Deutsch zu absolvieren, sondern benötigte einen Dolmetscher, wobei nicht zu vernachlässigen ist, dass sich der Beschwerdeführer durchaus einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, die ebenso von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen ist, und keine Verwandten in Österreich, sondern in Tschetschenien. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer auch in regelmäßigem Telefonkontakt. Er war während seines Aufenthaltes lediglich in der Dauer von zwei Wochen erwerbstätig, ist ansonsten in Österreich auf Sozialhilfe angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb der Beschwerdeführer nicht als beruflich verankert zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, worunter auch österreichische Staatsbürger zu finden sind. Die mit der Aufenthaltsdauer einhergehende Integration des Beschwerdeführers erscheint durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten in hohem Maße gemindert. Durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten, sowohl wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung) als auch wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit (Gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch) und strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (Raub, Sachbeschädigung), zu Geld- und Freiheitsstrafen. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, konnte beim Beschwerdeführer keine spezialpräventive Wirkung entfalten und ihn nicht davon abhalten, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten in den Jahren 2006, 2007 und 2010. Deshalb sind objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers angebracht (vgl. dazu VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060). Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung kann daher nicht gesprochen werden. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt. Seine familiären Kontakte zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich nicht abgebrochen. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat scheint jedenfalls angesichts der vorhandenen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht unmöglich oder unzumutbar.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war diesem bis auf einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbar nach seiner Einreise, währenddessen er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber verfügte, mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter möglich. Der Beschwerdeführer reiste als Erwachsener ins Bundesgebiet. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer als Minderjähriger eingereist sei, erweist sich als unrichtig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit sechseinhalb Jahren in Österreich. Wie bereits unter römisch zwei.5. ausgeführt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.06.2009 auf Deutsch zu absolvieren, sondern benötigte einen Dolmetscher, wobei nicht zu vernachlässigen ist, dass sich der Beschwerdeführer durchaus einige Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin, die ebenso von einer Ausweisung in die Russische Föderation betroffen ist, und keine Verwandten in Österreich, sondern in Tschetschenien. Mit seiner Mutter steht der Beschwerdeführer auch in regelmäßigem Telefonkontakt. Er war während seines Aufenthaltes lediglich in der Dauer von zwei Wochen erwerbstätig, ist ansonsten in Österreich auf Sozialhilfe angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb der Beschwerdeführer nicht als beruflich verankert zu betrachten ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, worunter auch österreichische Staatsbürger zu finden sind. Die mit der Aufenthaltsdauer einhergehende Integration des Beschwerdeführers erscheint durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten in hohem Maße gemindert. Durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten, sowohl wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (zwei Verurteilungen wegen Körperverletzung) als auch wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit (Gefährliche Drohung, Hausfriedensbruch) und strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (Raub, Sachbeschädigung), zu Geld- und Freiheitsstrafen. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde, konnte beim Beschwerdeführer keine spezialpräventive Wirkung entfalten und ihn nicht davon abhalten, neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten in den Jahren 2006, 2007 und 2010. Deshalb sind objektive Zweifel an der tatsächlichen Integrationswilligkeit des Beschwerdeführers angebracht vergleiche dazu VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060). Von einer weitgehenden sprachlichen, beruflichen und sozialen Verfestigung kann daher nicht gesprochen werden. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener nach Österreich eingereist ist, sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat über Angehörige, zu denen Kontakt besteht, verfügt. Seine familiären Kontakte zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich nicht abgebrochen. Eine Reintegration des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat scheint jedenfalls angesichts der vorhandenen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht unmöglich oder unzumutbar.

Der Beschwerdeführer verfügte zwar über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, welche ihm über Antrag vom Bundesasylamt immer wieder erteilt wurde; er konnte sich aber nicht darauf verlassen, auf Dauer in Österreich zu bleiben.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und an der Verhinderung strafbarer Handlungen die Interessen des Beschwerdeführers. Besonders hervorzuheben ist das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN). Die Ausweisung des Beschwerdeführers erscheint zur Verhütung weiterer Straftaten in Österreich dringend geboten und nicht unverhältnismäßig. Der Umstand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt wurde und dem Beschwerdeführer immer wieder eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, kann nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes am Ergebnis der Interessenabwägung vor dem Hintergrund der im vorliegenden Fall besonders geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls nichts ändern. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht so lange, sodass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tschetschenien.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Art. 3 EMRK.Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpfte, kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpfte, kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Ausweisung, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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