Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S16 414.259-1/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 03.939-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 03.939-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2010, Zl. 10 03.939-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 10/1 i.Vm. 18/7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2010, Zl. 10 03.939-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 10/1 i.Vm. 18/7 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet welches geeignet wäre zu einem anderen Verfahrensausgang zu gelangen.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Zu Spruchpunkt I.:2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land -, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Nach Abs 2 leg cit ist dann, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs 1 nicht länger zuständig ist und festgestellt wird, dass der Asylwerber - der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.Nach Absatz 2, leg cit ist dann, wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz eins, nicht länger zuständig ist und festgestellt wird, dass der Asylwerber - der illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
Der Beschwerdeführer wurde laut Eurodac-Treffer am 18.11.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt, wo er gemäß seinen Angaben bis 04. Mai 2010 aufhältig war. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer nach Österreich weiter und stellte hier am 09.05.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahmen auch an, dass er sich fast fünf Monate in Griechenland aufgehalten habe und dass er sodann schlepperunterstützt direkt nach Österreich weitergereist sei.
Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Eurodac-Treffers ergibt, hat dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten aus einem Drittstaat kommend an der griechischen Grenze weniger als zwölf Monate vor ihrer Antragstellung in Österreich illegal überschritten. Es hat sich sohin die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II-VO ergeben. Darüber hinaus hatte Griechenland das auf Art 10 Abs 1 Dublin II-VO gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet gelassen, sodass gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO davon auszugehen war, dass diesem stattgegeben worden war.Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des Eurodac-Treffers ergibt, hat dieser das Gebiet der Mitgliedstaaten aus einem Drittstaat kommend an der griechischen Grenze weniger als zwölf Monate vor ihrer Antragstellung in Österreich illegal überschritten. Es hat sich sohin die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergeben. Darüber hinaus hatte Griechenland das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs unbeantwortet gelassen, sodass gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon auszugehen war, dass diesem stattgegeben worden war.
Nachdem auch weder Umstände ersichtlich sind, welche für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen würden, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch weder Umstände ersichtlich sind, welche für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen würden, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Art. 10 Abs. 2 Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Artikel 10, Absatz 2, Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Art 16; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Artikel 16,; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges hat auch der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsent-scheidung ist somit gegeben.
2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
2.2.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG idF 135/2009 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG in der Fassung 135 aus 2009, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
2.2.4.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.2.2.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.2.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass seine in Österreich aufhältige Schwester keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind. Familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind sohin vor der Erstbehörde nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Daher ist das Bundesasylamt auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle einer Überstellung nach Griechenland in Artikel 8 EMRK vorliegt.2.2.4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass seine in Österreich aufhältige Schwester keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind. Familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie in Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünde, sind sohin vor der Erstbehörde nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Daher ist das Bundesasylamt auch zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle einer Überstellung nach Griechenland in Artikel 8 EMRK vorliegt.
Eine Nachschau im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass als Unterkunftgeberin eine gewisse C.S. aufscheint, bei welcher es sich um die Schwester des Beschwerdeführers handeln könnte, hat dieser doch vor dem Bundesasylamt angegeben mit seiner Schwester zusammenzuwohnen.
Wie bereits oben ausgeführt, ist es für die Annahme eines Familienlebens zwischen Erwachsenen Voraussetzung, dass eine hinreichend starke Nahebeziehung besteht, die sich vor allem im Zusammenleben, in der gegenseitigen Unterhaltsgewährung sowie in sonstigen besonderen Abhängigkeitsverhältnissen zeigt.
Auch wenn nun ein gemeinsames Zusammenleben mit der Schwester seit seiner Einreise in Österreich, also seit rund vier Monaten stattfinden sollte, so finden sich ansonsten keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen würden. Zudem lebt der Beschwerdeführer erst seit seinem Aufenthalt in Österreich mit seiner Schwester zusammen und hat zuvor kein gemeinsames Familienleben mit dieser bestanden. Der BF ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung zu Bezugspersonen. Im Übrigen wurde auch dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mitgeteilt, dass zu einer dieser Personen eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Ein schützenswertes Familienleben zu seiner Schwester ist somit zu verneinen.Auch wenn nun ein gemeinsames Zusammenleben mit der Schwester seit seiner Einreise in Österreich, also seit rund vier Monaten stattfinden sollte, so finden sich ansonsten keine Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne eines qualifizierten Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnisses zu seiner in Österreich aufhältigen Schwester sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden. Zudem lebt der Beschwerdeführer erst seit seinem Aufenthalt in Österreich mit seiner Schwester zusammen und hat zuvor kein gemeinsames Familienleben mit dieser bestanden. Der BF ist erwachsen und weist keinerlei besondere Bedürfnisse (etwa in Form psychischer oder physischer Krankheit) auf, die auf eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen schließen lassen. Um von einem Familienleben sprechen zu können, fehlt es eindeutig an der bei Erwachsenen geforderten hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung zu Bezugspersonen. Im Übrigen wurde auch dem Asylgerichtshof seitens des Beschwerdeführers bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht mitgeteilt, dass zu einer dieser Personen eine besondere Nahebeziehung besteht, die ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK begründen würde. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa seine familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Ein schützenswertes Familienleben zu seiner Schwester ist somit zu verneinen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Familienleben verfügt.
Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem solchen ausginge, käme man im Rahmen der - analog zum Privatleben vorzunehmenden - Interessensabwägung zum Ergebnis, dass eine Ausweisung gerechtfertigt ist.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2010, sohin seit rund 4 Monaten, in Österreich auf.
Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist sohin festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht behauptet worden.Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist sohin festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht behauptet worden.
2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
2.2.5.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 3 EMRK oder sonstige Aspekte2.2.5.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK oder sonstige Aspekte
2.2.5.1.1. Solche wurde in der Beschwerde nicht substantiiert geäußert und ist hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinzuweisen, welcher sich der Asylgerichtshof anschließt. Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).2.2.5.1.1. Solche wurde in der Beschwerde nicht substantiiert geäußert und ist hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinzuweisen, welcher sich der Asylgerichtshof anschließt. Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).
2.2.5.1.2. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09; vgl. weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB VfGH - Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger]; Beschluss vom 23.02.2010, Zl: 200/10-4 zu S13 406.283-1/2009/13E; Beschlüsse vom 28.01.2010, U 2774/09-8 zu: S7 404.446-2/2009/2E; U 29/10-6 zuS7 406.399-2/2009/2E. Ebenso hat der Verwaltungs-gerichtshof die Behandlung von Beschwerden gegen Griechenland betreffende Bescheide des UBAS beispielsweise mit Beschlüssen jeweils vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/1378 zu 317.453-1/2E-VIII/23/08; Zl: 2008/23/049-0411-27 (Familie mit zwei Kindern) zu 315.441-1/3E-VIII/23/07; Zl: sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie mit drei Kindern) zu 315.861-VIII/20/07 ua., abgelehnt.2.2.5.1.2. Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09; vergleiche weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB VfGH - Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger]; Beschluss vom 23.02.2010, Zl: 200/10-4 zu S13 406.283-1/2009/13E; Beschlüsse vom 28.01.2010, U 2774/09-8 zu: S7 404.446-2/2009/2E; U 29/10-6 zuS7 406.399-2/2009/2E. Ebenso hat der Verwaltungs-gerichtshof die Behandlung von Beschwerden gegen Griechenland betreffende Bescheide des UBAS beispielsweise mit Beschlüssen jeweils vom 24.03.2010, Zl. 2008/23/1378 zu 317.453-1/2E-VIII/23/08; Zl: 2008/23/049-0411-27 (Familie mit zwei Kindern) zu 315.441-1/3E-VIII/23/07; Zl: sowie Zl. 2008/23/0610-0614-11 (Familie mit drei Kindern) zu 315.861-VIII/20/07 ua., abgelehnt.
Insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann jedoch in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein.
2.2.5.1.3. Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:
Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.
Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.
Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.
Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 vom 29.07.2009, D 4675/2009 und vom 02.12.2009, E 7410/2009, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009, und vom 02.12.2009, E 7410 aus 2009,, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.
Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.
Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl. jedoch hinsichtlich Art 3 das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. (vgl. zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103/2009 v. 9.9.2009).Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche jedoch hinsichtlich Artikel 3, das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. vergleiche zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103 aus 2009, v. 9.9.2009).
So führt auch das Verwaltungsgericht Cottbus in seinem jüngst gefassten Beschluss vom 12.04.2010, VG 7 L 69/10,A, aus, dass sich den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen Überstellungen von Asylwerbern nach der Dublin II-VO nach Griechenland vorläufig untersagt wurden, nicht entnehmen lässt, dass dadurch ein faktischer Abschiebeschutz von Asylwerbern nach Griechenland bewirkt werden soll.
Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen und Empfehlung zu Griechenland im Wesentlichen fest, weist aber auch explizit auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin.
Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 [fortan: FFM] ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) in den Kernaussagen im Wesentlichen kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt:
Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).
Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht grds. Zugang zum Arbeitsmarkt, wie auch zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).
Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfs-organisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären. Auch UNHCR führt in seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 aus, dass keine derartigen Dublin-Rückkehrer betreffenden Fälle bekannt seien.
Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM). Beschwerdemöglichkeit an den EGMR steht offen.
Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.
2.2.5.1.4. Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass die Asylverfahren nach Dublin II-Überstellungen an zahlreichen Rechtswidrigkeiten kranken, keine Dolmetscher zur Verfügung stünden und die Asylwerber nur mangelhaft informiert würden, so werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungspraxis unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheinen lassen würden. Das Beschwerdevorbringen und die in der Beschwerde angeführten Berichte sind nicht geeignet, die umfassenden Feststellungen des Bundesasylamtes zum griechischen Asylverfahren in Frage zu stellen.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei der Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung und Rechtsberatung wenden kann. Insbesondere das Greek Refugee Council biete - teilweise auch mit Finanzierung durch griechische Ministerien - eine spezialisierte Rechtsberatung für Dublin-Rückkehrer an, was auch eine Vertretung in Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (Staatsrat) umfasse.
Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten (vgl. auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009).Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, vollen Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten vergleiche auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009).
Asylwerber, die im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es werden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.Asylwerber, die im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es werden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.
Von der schwedischen Migrationsbehörde sind 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft worden. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt sei oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden wäre. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keine Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben würden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten.
Hinsichtlich des griechischen Asylverfahrens ist dem Asylgerichtshof nicht entgangen, dass daran massive Kritik geübt wurde. Diese betraf jedoch vor allem das Fehlen einer Sachverhaltsermittlung und die entsprechend mangelhafte bis fehlende Begründung der Bescheide der ersten verwaltungsinternen Instanz sowie das häufige Fehlen von Dolmetschern im Verfahren. Mit den nunmehr erfolgten Änderungen im Verfahren ist jedoch eine Begründungspflicht für die Entscheidung der nunmehr ersten und einzigen Verwaltungsinstanz und die Heranziehung von Dolmetschern verpflichtend vorgesehen.
Hinsichtlich des Wegfalls einer Berufungsmöglichkeit zu einer zweiten verwaltungsinternen Instanz und der damit einzigen Überprüfungsmöglichkeit (von Rechtsfehlern) durch das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, liegen dem Asylgerichtshof keine Hinweise darauf vor, dass es diesem Gerichtshof unmöglich wäre, asylrechtliche Bescheide auf der Grundlage grob willkürlicher oder fehlender Sachverhaltsfeststellungen aufzuheben.
Der Asylgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die derzeit geltenden griechischen Bestimmungen zum Asylverfahren gewährleisten, dass Asylwerber nicht in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag entsprechend geprüft wurde. Ergänzend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass Griechenland nach jüngsten Feststellungen des EGMRK faktisch jedenfalls keine Abschiebungen in Länder wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durchführt.
Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren betroffen sein wird.
. Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind, wie im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.5.1.5 Versorgung
Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Ebenso ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Monate in Griechenland aufhältig und offenbar in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes enrhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus den in der Beschwerde angesprochenen Berichten und auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht.
Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen. Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - auch mit Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hätte als "Dublin-Rückkehrer" die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort und somit auch des unmittelbaren Zuganges zur "rosa Karte", die wiederum vollen Zugang zu den (medizinischen -siehe unten-) Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährt. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein, - gegebenenfalls durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung - zumindest seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner individuellen Überlebensfähigkeiten und den in Griechenland vorzufindenden Verhältnissen in der Lage ist ,seine dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass er nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt wird.
Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will.
Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte (vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit [Art. 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten könnte vergleiche auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit ["Art". 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).
2.2.5.1.6. Haftbedingungen:
Soweit die Beschwerde teilweise unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland ansprechen mag, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden (vgl. das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).Soweit die Beschwerde teilweise unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland ansprechen mag, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden vergleiche das Telefonat des Bundesasylamtes mit dem griechischen Dublin-Büro vom 24.9.2009, wonach Vorwürfe, dass alle Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen festgenommen werden würden, vom griechischen Dublin-Büro nicht bestätigt wurden. Es würden nur Leute festgenommen, deren Asylwunsch zurückgewiesen wurde. Jeder Fall werde aber einzeln behandelt. Dublin-Rückkehrer würden nicht festgenommen werden).
Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM wiedergegebenen Aussagen).
2.2.5.1.7. Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 407.667 vom 19.08.2009, S16 411.903 vom 11.05.2010 u.a.).
2.2.5.1.8. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.2.2.5.1.8. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.
2.2.5.1.9 Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind, wie im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.5.2.Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Im vorliegenden Fall konnte seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihm auf Grund seiner persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist dem Beschwerdeführer Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist dem Beschwerdeführer Partei damit nicht gelungen.
2.2.6. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.2.2.6. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
2.3.. Zu Spruchpunkt II.:2.3.. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, internationale Judikatur, real risk, Verfahrensführung, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.09.2010