Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 404442-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, FZ. 08 13.019-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2010, FZ. 08 13.019-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 22.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Afghanistan zwei Mal von den Taliban geschlagen worden wäre, einmal vor drei Jahren, das zweite Mal zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers, dabei sei er so schwer verletzt worden, dass er nunmehr an halbseitigen Lähmungserscheinungen leide. Da der Beschwerdeführer Shiite und Tadschike sei und die Taliban Shiiten hassen würden, wäre er aus Afghanistan geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst vor den Taliban. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 19 ff.
Am 29.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden würden.
Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er lediglich zu seiner Reiseroute nach Österreich befragt wurde. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 57 ff.
Ein am 06.06.2009 zugestellter Bescheid des Bundesasylamtes (AZ 08 13.019-EAST Ost) mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und dieser gemäß § 10 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen wurde, wurde nach rechtzeitiger Beschwerde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009 (GZ: S6 404442-1/2009/2E) behoben.Ein am 06.06.2009 zugestellter Bescheid des Bundesasylamtes (AZ 08 13.019-EAST Ost) mit dem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen und dieser gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen wurde, wurde nach rechtzeitiger Beschwerde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2009 (GZ: S6 404442-1/2009/2E) behoben.
Am 11.11.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass seine Familie, das heißt seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder, durch einen Raketenangriff ums Leben gekommen wären. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich dabei um die Taliban gehandelt hätte. Als der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen wäre, nach Hause gekommen wäre hätte man ihn weggeschickt. Es sei zu gefährlich und er würde auch getötet werden. Bei dem Angriff wären auch andere Häuser zerstört worden. Nach dem Tod seiner Eltern sei der Beschwerdeführer von den Taliban angegriffen worden; er vermute, dass diese ihn auch hätten umbringen wollen, da sie ihn nach seinen Namen gefragt hätten. Offenbar hätten die Taliban gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie kämpfe und da sein Vater dagegen gewesen sei, hätten die Taliban die Familie als Feinde gesehen. Die Taliban hätten ihn nach diesem Angriff festgenommen, der Beschwerdeführer wäre bewusstlos gewesen. Ein Taleb der mit ihm Mitleid gehabt hätte, hätte den Beschwerdeführer in weiterer Folge geholfen, zu fliehen. Während der Anhaltung sei der Beschwerdeführer von den Taliban schwer misshandelt worden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 215 ff.
Am 14.12.2009 wurde von einem bestellten Sachverständigen ein neurologisch psychiatrisches Gutachten abgegeben, nachdem der Beschwerdeführer an einer leicht bis mäßig gradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die durch die traumatischen Ereignisse im Heimatland ausgelöst worden seien. Die Erkrankung wäre therapierbar und es sei von keiner dauerhaften Behandlungsnotwendigkeit auszugehen. Der Asylwerber wäre jedenfalls einvernahmefähig und ein am 11.11.2009 angegebener Erinnerungsverlust wäre nicht nachvollziehbar.
Am 08.04.2010 wurde eine in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erstellt, nach der das Heimatgebiet des Beschwerdeführers ein wichtiges Geschäftszentrum im Norden Afghanistans sei, es handle sich um eine friedliche Stadt. Das vom Beschwerdeführer genannte Gebiet war leicht ausfindig zu machen. Die dort ansässigen Bewohner gaben an, dass die Taliban am 09.11.2001 aus der Stadt vertrieben worden wären und es dort keine spürbaren Aktivitäten der Taliban gebe. Zwar wären in einer nahen Stadt Sicherheitsvorfälle bekannt, allerdings wären die umliegenden Gebiete als sicher zu betrachten. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bombenexplosion sei nicht zu verifizieren gewesen, da die Mehrheit der Bevölkerung mitten im Geschäftsgebiet Tadschiken seien, die den Hazaras gegenüber nicht feindlich eingestellt seien, sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein Pashtune einen Hazara im Geschäftsgebiet dieser Stadt angreifen könne, äußerst gering. Wenn jemand in Schwierigkeiten gerate, dann die Pashtunen. Trotz ausführlicher Befragungen der angeführten Bevölkerung konnte niemand den Beschwerdeführer oder seine Familie identifizieren. Es wurde kategorisch dementiert, dass sich im Gebiet jemals ein derartiger Vorfall ereignet hätte. Auch konnte sich niemand an das Geschäft das der Vater geführt haben soll erinnern. Zum genauen Inhalt des Gutachtens siehe dieses im Verwaltungsakt, S. 477 ff.
Am 04.05.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der ihm sowohl das Gutachten des medizinischen Sachverständigen als auch das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation vorgehalten wurde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei das Ermittlungsergebnis falsch; er halte an seinem Vorbringen fest. Über nochmalige Nachfrage gab der Beschwerdeführer vor dem Organ des Bundesasylamtes an, dass er nicht die Wahrheit gesagt hätte. Er wisse nicht, was die Wahrheit ist. Er hätte keine Familie und würde keinesfalls nach Afghanistan zurückkehren. Er sei geflüchtet, da in Afghanistan Krieg herrsche und ständig Menschen getötet werden. Auch sein Leben sei in Gefahr gewesen. Des Weiteren hätte er in Afghanistan keine Familie, keine Verwandten und keine Freunde. Er sei jetzt in Österreich verheiratet und seine Familie würde hier leben. In Afghanistan sei er von den Taliban bedroht worden, das sei natürlich und selbstverständlich. Das Leben wäre dort in Gefahr gewesen wegen der Taliban. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen einer Woche seinen wahren Fluchtgrund schriftlich darzulegen. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 514 ff.
In einer am 11.05.2010 eingegangenen Stellungnahme führte die beschwerdeführende Partei aus, dass es nur insoweit Unstimmigkeiten gegeben hätte, als der Beschwerdeführer sich nicht konkret daran erinnern könne, wie seine Familie getötet wurde oder welchen Beruf der Vater gehabt hätte. Darüber hinaus seien die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich schon vor längerer Zeit, etwa als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt war, gestorben. Seit diesem Zeitpunkt sei dieser in seinem Heimatstaat auf sich gestellt gewesen. Zuletzt hätte dieser immer wieder gehört, dass Leute von den Taliban verfolgt oder auch getötet werden, deshalb und aufgrund des herrschenden Kriegszustandes in Afghanistan sei er geflüchtet. Zum genauen Wortlaut der Stellungnahme siehe diese im Verwaltungsakt, S. 555 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.05.2010, erlassen am 28.05.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Die angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates wären unglaubhaft. Seine Familie sei nicht wie von ihm geschildert ums Leben gekommen und sein Vater hätte nicht das von ihm beschriebene Geschäftslokal betrieben. Auch der Vorfall bei dem er angeblich von den Taliban angegriffen worden sei, hätte sich nicht ereignet. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"- betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftliche Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (Erkenntnis des VwGH vom 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
In Ihrem Fall wurde mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung eine Überprüfung Ihrer Angaben in die Wege geleitet. Das Ergebnis der Überprüfung Ihrer Angaben durch die Österreichische Botschaft führte zur Widerlegung Ihres Fluchtvorbringens und Ihrer Angaben zu Ihrer Person. Somit steht fest, dass Sie nicht in der von Ihnen angeführten Wohngegend wohnhaft waren und sich die von Ihnen geschilderten Vorfälle - bei denen Ihre Familie ums Leben kam und Sie von Taliban tätlich angegriffen wurden, nicht ereignet haben.
In der Einvernahme vom 04.05.2010 wurde Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern. Sie hielten aber vehement an der Richtigkeit Ihres Vorbringens fest und äußerten sich schlussendlich in provokanter und wirrer Weise. Festzuhalten ist, dass dem Ergebnis der Überprüfung Ihrer Angaben durch die Österreichische Botschaft aufwendige, zeitintensive, vielseitige, alle Eventualitäten abdeckende, fundierte, mängelfreie und transparente Ermittlungen zugrunde liegen. Somit bestehen keine Anhaltspunkte, die dieses Ergebnis und die Glaubwürdigkeit oder Beurteilungsfähigkeit des Ermittlers in Frage stellen könnten. Ihre wirren und eigenartigen Äußerungen konnten in keiner Weise nachvollzogen werden. Da Sie schlussendlich eine schlechte psychische Verfassung geltend machten, wurde Ihnen durch Einbringen einer schriftlichen Stellungnahme nochmals die Gelegenheit eingeräumt, sich mit dem Ermittlungsergebnis auseinanderzusetzen und wahre Angaben anzuführen.
In der von Ihrem ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Stellungnahme wurde berichtigt, dass Sie die Todesumstände Ihrer Eltern nicht wüssten, seit Ihrem 7. Lebensjahr Vollwaise und seither gänzlich auf sich alleine gestellt gewesen wären.
Der nunmehr neu vorgebrachte Sachverhalt entbehrt jedoch jeglicher Glaubhaftigkeit:
Es ist nicht glaubhaft, dass Ihnen die Todesursache Ihrer Eltern unbekannt ist. Ihren Darstellungen nach waren Sie damals immerhin bereits sieben Jahre alt, sodass Ihnen die damaligen Geschehnisse - insbesondere traumatische - sicherlich noch erinnerlich sind.
Ebenso ist es nicht glaubhaft, dass Sie bereits mit sieben Jahren gänzlich auf sich alleine gestellt waren. Eine Selbstversorgung erscheint schon aufgrund Ihres damaligen Alters und der politischen Situation in Ihrem Herkunftsstaat annähernd unvorstellbar. Zudem haben Sie lt. eigenen Angaben bis 1989 eine Schule in Mazar-e Sharif besucht. Dies spricht ebenfalls gegen eine Selbstversorgung ab 1986.
Ein weiterer gänzlich unglaubhafter Punkt in Ihrem Vorbringen ist Ihre schlepperlose Bringung nach Österreich. Es ist allgemein bekannt, dass die Einreise illegaler Afghanen durchwegs über Schlepper erfolgt und mit entsprechenden Kosten verbunden ist. Auch die von Ihnen angeführte Reiseroute entspricht ganz einer durch Schlepper organisierten Einschleusung. Dies alles spricht dafür, dass Sie sich sehr wohl Schlepper bedienten und entsprechend Ihre Schleusung finanzieren mussten. Dies wiederum bedeutet, dass die Ihnen mögliche Finanzierung nicht für ein Leben einer Person spricht, die seit ihrem 7. Lebensjahr gänzlich auf sich alleine gestellt war und unter widrigsten Umständen für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen musste. In solch einem Fall wäre Ihnen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Aufbringung der finanziellen Mittel für eine Schleppung oder auch nur der bloßen Reisekosten, die eine solche Reise zwingend mit sich bringt, nicht möglich gewesen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass Sie sich in den Einvernahmen und auch in der Stellungnahme auf Ihr angeblich krankheitsbedingtes, schlechtes Erinnerungsvermögen beriefen. Dass weder Ihr Langzeit- noch Kurzzeitgedächtnis eingeschränkt ist, beweisen Ihre Angaben hinsichtlich Ihres Schulbesuches, Ihres Reiseweges und der Geburtsdaten Ihrer Lebensgefährtin und deren Sohn. Zudem wurde von dem Facharzt für Neurologie in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass Ihr angegebener Erinnerungsverlust nicht nachvollziehbar ist.
Durch Ihre ausweichenden Antworten, Ihr Berufen auf Erinnerungslücken und Ihr Verhalten in den Einvernahmen entstand unweigerlich der Eindruck, dass Sie Ihre psychische Erkrankung dramatisierten und vorschoben, um konkrete Antworten und etwaige Widersprüche zu vermeiden.
Fest steht, dass sich Ihr Erstvorbringen aufgrund des Ermittlungsergebnisses der Vor-Ort-Recherchen als Lügenkonstrukt entpuppte und Ihre in der Stellungnahme erfolgte "Richtigstellung" jeglicher Glaubhaftigkeit entbehrt. Dies führt unweigerlich zu dem Schluss, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keiner Bedrohungs- oder Verfolgungssituationen ausgesetzt waren und solche auch nicht zu befürchten haben. Denn, wenn Sie einen eigenen asylrelevanten Sachverhalt erlebt hätten, wäre diese Vorgehensweise nicht nötig gewesen und Sie hätten einen ehrlichen, substantiierten Fluchtgrund, der durch die Vor-Ort-Recherchen belegt worden wäre, vorgebracht.
Der einzig glaubhafte Sachverhalt, den Sie vorbrachten, ist in Ihrer Herkunft zu sehen. Aufgrund Ihrer konkreten Ortsangaben über Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass Sie aus dieser Region stammen. Ihre Schilderung hinsichtlich der dortigen Sicherheitslage entspricht jedoch bereits seit Jahren nicht mehr den Tatsachen. Wie in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ausgeführt, wurden die Taliban 2001 aus Mazar-e Sharif vertrieben und lt. der dortigen Bevölkerung gibt es dort keine spürbaren Aktivitäten der Taliban. Mazar-e Sharif ist eine friedliche Stadt.
Ihre fälschlich dargestellte Sicherheitslage in Mazar-e Sharif lässt darauf hindeuten, dass Sie entweder bewusst die Situation überzogen haben und zu Ihrem Vorteil ausnutzen wollten, oder bereits seit Jahren Ihre Heimatstadt verlassen haben.
Auch wenn Ihre Darstellungen über die Lage in Mazar-e Sharif den Tatsachen entsprochen hätten, ist eine Bürgerkriegssituation nicht als geeignet anzusehen, dass Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention glaubhaft zu machen, weil den aus solchen Verhältnissen resultierenden Benachteiligungen und Beschränkungen sämtliche dort lebende Bewohner ausgesetzt sind und solche Verhältnisse daher nicht als konkrete, individuell gegen den Asylwerber gerichtet Verfolgungshandlungen eingestuft werden."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 561 ff) verwiesen.
Mit am 11.06.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde von dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Eine nähere Begründung war der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 621 ff).Mit am 11.06.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde von dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Eine nähere Begründung war der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 621 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;
Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009;
International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008 und
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Oktober 2009;
Home Office, Operational Guidance Note Afghanistan, April 2009;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;
International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;
Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;
Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;
Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Ein Arztbrief und Röntgenbefunde des Landesklinikum XXXX sowie eine Aufenthaltsbestätigung dieses Krankenhauses;Ein Arztbrief und Röntgenbefunde des Landesklinikum römisch 40 sowie eine Aufenthaltsbestätigung dieses Krankenhauses;
eine Heiratsurkunde des islamischen Kulturvereins in XXXX betreffend den Beschwerdeführer und seine österreichische Ehefrau undeine Heiratsurkunde des islamischen Kulturvereins in römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer und seine österreichische Ehefrau und
verschiedene medizinische Unterlagen.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.12.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.05.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.06.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 12.07.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte letztlich vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat gehört hätte, dass immer wieder Leute von den Taliban verfolgt und getötet werden würden, sowie dass in Afghanistan Kriegszustand herrsche. Darüber hinaus sei er einmal von den Taliban überfallen und misshandelt worden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Es ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, dass seine Eltern im Jahr 2004 von den Taliban getötet worden wären. Auch wäre er im Jahr 2004 von den Taliban schwer misshandelt worden, sodass er nunmehr behindert sei. Das Bundesasylamt hat durch Erhebungen im Herkunftsstaat die Tötung der Eltern in der vorgebrachten Art und dem Angriff der Taleb auf den Beschwerdeführer nachvollziehbar widerlegt. Dem ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten. Das Bundesasylamt hat - mit den Länderberichten des Asylgerichtshofs übereinstimmend - festgestellt, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Taliban nicht in der Lage wären, eine Familie zu bedrohen oder einen Hazara auf offener Straße während des Tages so schwer zu misshandeln, dass dieser schwer geschädigt werden würde. Im Endeffekt bleibt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, da er aufgrund seiner körperlichen Behinderung, seiner Angst vor den Taliban und aufgrund des Kriegszustandes befürchtet hätte, dass ihm in Afghanistan etwas zustoßen könnte. Eine konkrete Bedrohung bzw. eine konkrete Tätlichkeit gegen den Beschwerdeführer wurde zwar vorgebracht, aber vom Bundesasylamt durch erfolgreiche Erhebungen im Herkunftsstaat widerlegt. Die vorgelegte Angst von den Taliban verfolgt oder getötet zu werden bzw. im Rahmen von Kriegshandlungen getötet zu werden ist aber nicht asylrelevant; diese ist - wie vom Bundesasylamt auch richtig ausgeführt wurde - im Rahmen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen. Daher wurde eine asylrelevante Verfolgung durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Shiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 19) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Außenamt, S. 20 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Außenamt, S. 21) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 33) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, MisshandlungZuletzt aktualisiert am
12.11.2010