TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/6 C2 307804-1/2008

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 307804-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2006, FZ. 06 03.305-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2006, FZ. 06 03.305-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 23.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen des hierbei offensichtlich vorgelegten Antragsblattes gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, dass sie durch eine familiäre Streiterei in China aus Notwehr einen Fremden verletzt hätte, dessen Familie große Macht besitzen und die Beschwerdeführerin nun verfolgen würde, um sie zu töten (siehe Verwaltungsakt, S. 7 ff, zur Übersetzung siehe Gerichtsakt, S. 19). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie Streit mit einem Nachbarn gehabt hätte. Es würde sich dabei um einflussreiche Leute handeln, die sie immer schikaniert hätten. Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen eines solchen Streites die Nachbarin verletzt und daraufhin die Flucht ergriffen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 13 ff.

Am 28.03.2006 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, bei der sie im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie vor der Polizei angab. Es sei, nachdem die Kinder der Beschwerdeführerin mit ihrer Nachbarin gestritten hätten, zu einer Tätlichkeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Nachbarin gekommen. Da diese stärker gewesen wäre, hätte sich die Beschwerdeführerin nur wehren können, indem sie die Nachbarin mit einer Flasche attackiert und schwer verletzt hätte. Da es sich bei der Nachbarsfamilie um Parteifunktionäre gehandelt hätte, hätte die Familie beschlossen, dass die Beschwerdeführerin ausreisen solle. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 35 ff).

Am 28.03.2006 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 49).

Am 13.11.2006 wurde die Beschwerdeführerin abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie zu den Fluchtgründen im Wesentlichen das Gleiche ausführte wie bisher im Verwaltungsverfahren. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S.

73.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.11.2006, erlassen am 23.11.2006, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche Verfolgung zu befürchten sei. Auch hätte sie kein relevantes Familienleben in Österreich. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass die Ast. Behauptungen aufstellt, sondern muss sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch die Ast. persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.

Niederschriftlich hat die Ast. vor dem Bundesasylamt/EAST - Ost im März 2006 bzgl. der Fluchtgründe behauptet, dass sie einen Konflikt mit einer Nachbarfamilie gehabt hätte. Der Nachbar wäre Parteifunktionär bzw. dessen Gattin in körperlicher Hinsicht kräftiger als die Ast. gewesen und hätte sich eine Rauferei entbrannt. Im Zuge dieser Rauferei hätte die Ast. der Gattin des Nachbarn eine Weinflasche über den Kopf geschlagen und sie verletzt. Aus diesem Grund würde die Ast. nunmehr Verfolgung seitens chinesischer Sicherheitsbehörden befürchten. Ausgangspunkt für den beschriebenen Raufhandel wäre ein Raufhandel zwischen dem Sohn der Ast. und dem Sohn der Nachbarin gewesen.

Dieses von der Ast. behauptete Vorbringen lässt sich nicht nachvollziehen, zumal es von der Ast. in der Substanz völlig widersprüchlich und entgegen jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung dargestellt wurde.

Entgegen jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung war die Ast. trotz behaupteter langjähriger Nachbarschaft (vis a vis Nachbarschaft) nicht in der Lage die vollständige Identität der Nachbarin bzw. deren Sohnes wiederzugeben.

Höchst unkonkret hat die Ast. diesbezüglich konkret nachgefragt angegeben, dass sie den Vornamen des Sohnes nicht kennen würde.

Derart mangelnde Angaben lassen sich nicht nachvollziehen, zumal davon auszugehen ist, dass sich tatsächliche vis a vis Nachbarn auch tatsächlich mit der vollständigen Identität kennen.

Weiters hat die Ast. bzgl. des Niederschlagens ihrer Nachbarin in einer Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien angegeben, dass sie die Nachbarin nunmehr mit einer Bierflasche niedergeschlagen hätte.

Derart widersprüchliche Angaben bzgl. eines möglichen Tatwerkzeuges lassen sich ebenfalls nicht nachvollziehen.

Ergänzend ist weiteres darauf zu verweisen, dass die Ast. auch nicht in der Lage war konkrete Vorfallszeitpunkte zu benennen.

Höchst unkonkret hat die Ast. diesbezüglich behauptet: "Im Februar 2006. Den konkreten Tag habe ich vergessen."

Weiters hat die Ast. bei Beginn der Einvernahme beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien im November 2006 auch konkret nachgefragt das Begehen strafbarer Handlungen konkret nachgefragt auch ausgeschlossen.

Im Lichte dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt.

Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben der Ast. über deren Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat."

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 85 ff) verwiesen.

Mit am 23.11.2006 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen wäre. In weiterer Folge wurden die bisher vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholt und ausschweifend ausgeführt. Schließlich wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei rechtlich richtiger Bewertung der Beschwerdeführerin Asyl hätte gewähren müssen. Darüber hinaus sei aufgrund der bestehenden Menschenrechtslage in China und den daraus für die Beschwerdeführerin persönlich bestehenden Gefahren jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 135 ff).

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 01.07.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Vertreter sind der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unentschuldigt ferngeblieben. Bis dato sind keine Gründe bekannt geworden die eine Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Verhandlung verhindert hätte, noch wurde ein Wiedereinsetzungsantrag bestellt. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 47 ff.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Mai 2009;

Home Office, Country of origin information report China, Jänner 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), März 2010;

Human Rights Watch, China, Jänner 2010;

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China und

Amnesty international, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 2010.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 23.03.2006 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 23.11.2006 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.11.2006, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Aus dem Akteninhalt und einer am 12.07.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat eine andere Person schwer verletzt hätte und sich deswegen auf der Flucht befände, da diese zu einer einflussreichen Familie gehören würde. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist insbesondere auf den Umstand hinzuweisen, dass diese trotz rechtmäßiger Ladung nicht zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erschienen ist. Würde der Beschwerdeführerin in China asylrelevante Verfolgung oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung ihrer Menschenrechte drohen, so wäre sie jedenfalls zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gekommen bzw. hätte sich so sie verhindert gewesen wäre, entschuldigt. Dies deshalb, da das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin nach China ausgewiesen hat, sodass davon auszugehen ist, dass es einer verfolgten Person jedenfalls ein Anliegen wäre, vor der letzten inhaltlich entscheidenden Instanz das Fluchtvorbringen nochmals vorzubringen und allenfalls einen ihr zustehenden Schutz zu erhalten. Da die Beschwerdeführerin dies nicht getan hat, kann nicht erkannt werden, dass diese im Herkunftsstaat wirklich eine asylrelevante Verfolgung oder eine sonstige relevante Verletzung ihrer Menschenrechte fürchtet. Daher kommt der Beschwerdeführerin nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu.

Zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ist auf die schlüssige und der Aktenlage entsprechende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die oben zitiert ist, zu verweisen, der die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht entsprechend entgegengetreten ist. In einer Zusammenschau dieser Unglaubwürdigkeit im Vorbringen sowie der fehlenden persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen das unbelegte und unbewiesene Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.

Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 13) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bleibt die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos. Die illegale Ausreise aus China ist zwar strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nur bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.2. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.2. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch aufgrund vorgelegter Beweismittel ergibt sich eine Erkrankung der Beschwerdeführerin. Auch ist diese zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen, sodass davon auszugehen ist, dass diese an keiner relevanten Erkrankung leidet. Andernfalls hätte sie diese dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch aufgrund vorgelegter Beweismittel ergibt sich eine Erkrankung der Beschwerdeführerin. Auch ist diese zur Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen, sodass davon auszugehen ist, dass diese an keiner relevanten Erkrankung leidet. Andernfalls hätte sie diese dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht.

Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl. 2005/18/0197); dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat nicht zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und ausreichend Lebensmittel sowie eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würden.

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Flucht unterstützt hat, zählen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein wird. Es steht zwar auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde. Dies wurde weder glaubhaft behauptet noch ist von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit März 2006, also seit mehr als vier Jahren in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - eine legale Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei ist nicht hervorgekommen - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - eine legale Erwerbstätigkeit der beschwerdeführenden Partei ist nicht hervorgekommen - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht erschienen ist und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

II.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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