Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B7 252.760-4/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin in Erledigung der Beschwerde des XXXX, StA: Republik Kosovo, vom 30.07.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin in Erledigung der Beschwerde des römisch 40 , StA: Republik Kosovo, vom 30.07.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom 30.07.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 30.07.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.
II. Der Antrag des XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
III. Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.römisch drei. Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2004, Zl. 04 11.030-EAST West, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.07.2004 rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2004, Zl. 04 11.030-EAST West, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.07.2004 rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2004, Zl:
252.760/0-VIII/22/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2004 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2004, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.252.760/0-VIII/22/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2004 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2004, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2006, Zl. 2004/01/0565-9, wurde der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.10.2004 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das damalige Berufungsverfahren war daher in der Folge wieder beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 252.760/0/23E-VIII/22/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2004 hinsichtlich Spruchpunkt I. - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - abermals gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Berufung gegen die Spruchpunkte II. und III. wurde stattgegeben und gemäß § 8 AsylG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers sein in Österreich begründetes Familienleben (Anmerkung des Asylgerichtshofes: der Beschwerdeführer ehelichte am XXXX eine österreichische Staatsangehörige) - auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich bisher wohl verhalten habe - besonders schutzwürdig sei und auch in Anbetracht der notorischen Verhältnisse im Kosovo eine Fortsetzung dieses Familienlebens für die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat vertrat in diesem Bescheid die Rechtsansicht, dass die negative Refoulement-Entscheidung und die Ausweisung untrennbar miteinander verbunden seien; da im Fall des Beschwerdeführers die Ausweisung aufgrund des bestehenden Familienlebens unzulässig gewesen sei, sei auch eine Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" auszusprechen und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 15 AsylG zu erteilen gewesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 252.760/0/23E-VIII/22/04, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2004 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - abermals gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Berufung gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers sein in Österreich begründetes Familienleben (Anmerkung des Asylgerichtshofes: der Beschwerdeführer ehelichte am römisch 40 eine österreichische Staatsangehörige) - auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich bisher wohl verhalten habe - besonders schutzwürdig sei und auch in Anbetracht der notorischen Verhältnisse im Kosovo eine Fortsetzung dieses Familienlebens für die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei. Der Unabhängige Bundesasylsenat vertrat in diesem Bescheid die Rechtsansicht, dass die negative Refoulement-Entscheidung und die Ausweisung untrennbar miteinander verbunden seien; da im Fall des Beschwerdeführers die Ausweisung aufgrund des bestehenden Familienlebens unzulässig gewesen sei, sei auch eine Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" auszusprechen und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 15, AsylG zu erteilen gewesen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.2008 - beim Bundesasylamt am selben Tag eingebracht - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 bis zum 15.09.2008 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte diesbezüglich aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsauffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates die befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei; der Beschwerdeführer habe in Österreich die österreichische Staatsbürgerin XXXX, nunmehr XXXX, am XXXX geheiratet. Diese Ehe sei nach wie vor aufrecht und beantrage der Beschwerdeführer daher die Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes.Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.2008 - beim Bundesasylamt am selben Tag eingebracht - stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 bis zum 15.09.2008 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung und führte diesbezüglich aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Rechtsauffassung des Unabhängigen Bundesasylsenates die befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt worden sei; der Beschwerdeführer habe in Österreich die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , nunmehr römisch 40 , am römisch 40 geheiratet. Diese Ehe sei nach wie vor aufrecht und beantrage der Beschwerdeführer daher die Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge am 07.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 252.760/0/23E-VIII/22/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Über eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG wurde in diesem Bescheid nicht spruchgemäß entschieden; lediglich in der Begründung zu Spruchpunkt II. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG) wurde angemerkt, dass aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers keine Ausweisung verfügt worden sei.Der Beschwerdeführer wurde in Folge am 07.10.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 wurde der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 252.760/0/23E-VIII/22/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Über eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wurde in diesem Bescheid nicht spruchgemäß entschieden; lediglich in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG) wurde angemerkt, dass aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers keine Ausweisung verfügt worden sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 10.11.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid "insofern angefochten, als der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtwegen aberkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wurde"; als Beschwerdegrund wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.07.2010, beim Asylgerichtshof am 04.08.2010 eingelangt, wurde die Beschwerde vom 10.11.2008 gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 zurückgezogen; gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, über welche bis dato keine Entscheidung in Bescheidform erlassen worden sei, erhoben. Die Behörde erster Instanz sei bloß der Meinung gewesen, dass eine Ausweisung nicht zu verfügen gewesen sei. Es werde daher beantragt über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit, bzw. dauernde Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden.Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.07.2010, beim Asylgerichtshof am 04.08.2010 eingelangt, wurde die Beschwerde vom 10.11.2008 gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 zurückgezogen; gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers, über welche bis dato keine Entscheidung in Bescheidform erlassen worden sei, erhoben. Die Behörde erster Instanz sei bloß der Meinung gewesen, dass eine Ausweisung nicht zu verfügen gewesen sei. Es werde daher beantragt über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit, bzw. dauernde Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden.
Ergänzend werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Firma XXXX aufrecht beschäftigt und seine Ehefrau im neunten Monat schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei der XXXX, da die Ehefrau des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe, werde das Kind mittels Kaiserschnitt am XXXX zur Welt gebracht.Ergänzend werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Firma römisch 40 aufrecht beschäftigt und seine Ehefrau im neunten Monat schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei der römisch 40 , da die Ehefrau des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten habe, werde das Kind mittels Kaiserschnitt am römisch 40 zur Welt gebracht.
In der Beilage zu diesem Schriftsatz finden sich eine Lohnbestätigung des Beschwerdeführers vom 30.07.2010 und die Kopie des Mutter-Kind-Passes der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Aufgrund der Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30.07.2010, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 04 11.303-BAL, zurückzieht, wurde das Beschwerdeverfahren zur Zl. B7 252.760-3/2008/3E hinsichtlich dieser Spruchpunkte I. und II. mit Verfahrensanordnung des Asylgerichthofes vom 31.08.2010 eingestellt.Aufgrund der Erklärung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30.07.2010, dass er seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 04 11.303-BAL, zurückzieht, wurde das Beschwerdeverfahren zur Zl. B7 252.760-3/2008/3E hinsichtlich dieser Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. mit Verfahrensanordnung des Asylgerichthofes vom 31.08.2010 eingestellt.
Verfahrensrechtlich offen bleiben daher die Fragen der Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers und die Entscheidung über die Frage der Ausweisung selbst.Verfahrensrechtlich offen bleiben daher die Fragen der Entscheidung über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hinsichtlich der Zulässigkeit bzw. der Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers und die Entscheidung über die Frage der Ausweisung selbst.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt. Das Verfahren war am 01.10.2010 anhängig; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf die zu treffende Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt. Das Verfahren war am 01.10.2010 anhängig; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf die zu treffende Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, geführt.
Vorab sei nochmals darauf hingewiesen, dass mit Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30.07.2010 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 zurückgezogen wurde und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.08.2010 eingestellt wurde; das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig abgeschlossen.Vorab sei nochmals darauf hingewiesen, dass mit Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30.07.2010 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 zurückgezogen wurde und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.08.2010 eingestellt wurde; das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig abgeschlossen.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung - sofern diese nicht nach § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist - zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung - sofern diese nicht nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig ist - zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Der Beschwerdeführer brachte am 09.09.2008 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesasylamt ein und wäre über diesen innerhalb einer Frist von sechs Monaten - sohin bis zum 09.03.2009 - zu entscheiden gewesen.Der Beschwerdeführer brachte am 09.09.2008 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesasylamt ein und wäre über diesen innerhalb einer Frist von sechs Monaten - sohin bis zum 09.03.2009 - zu entscheiden gewesen.
Auf Grundlage dieses Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers vom 09.09.2008 wurde nun seitens des Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 AsylG hinsichtlich des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen eingeleitet und dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt sowie dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG (in der damals geltenden Fassung; nunmehr § 9 Abs. 4 AsylG) entzogen. Über die Zulässigkeit bzw. die Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo iSd § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG wurde in diesem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 allerdings nicht spruchgemäß abgesprochen.Auf Grundlage dieses Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers vom 09.09.2008 wurde nun seitens des Bundesasylamtes ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG hinsichtlich des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen eingeleitet und dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt sowie dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG (in der damals geltenden Fassung; nunmehr Paragraph 9, Absatz 4, AsylG) entzogen. Über die Zulässigkeit bzw. die Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wurde in diesem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 allerdings nicht spruchgemäß abgesprochen.
Am 30.07.2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes in Bezug auf die noch offene Ausweisungsentscheidung.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung ist automatisch (gemeint:
unter der Voraussetzung eines gestellten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist (§ 9 AsylG), endet auch der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Für die Frage, ob der Anspruch auf subsidiären Schutz weiterhin besteht, sieht das AsylG 2005 ein gesondertes Rechtsinstitut - das Aberkennungsverfahren - vor und ist eine abweisende Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).unter der Voraussetzung eines gestellten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung) zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist (Paragraph 9, AsylG), endet auch der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Für die Frage, ob der Anspruch auf subsidiären Schutz weiterhin besteht, sieht das AsylG 2005 ein gesondertes Rechtsinstitut - das Aberkennungsverfahren - vor und ist eine abweisende Entscheidung über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nur in Verbindung mit einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten möglich vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist aber gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG - mit Ausnahme von im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Fallkonstellationen - grundsätzlich mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden. Das Bundesasylamt ist nun insofern säumig geworden, als über das durch den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2008 eingeleitete Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes binnen der Frist von sechs Monaten nicht vollständig entschieden wurde. Zwar wurde binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten ab Einlangen des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers am 09.09.2009 dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, allerdings unterblieb eine spruchgemäße Entscheidung über eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG. Darüber hinaus findet sich im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 auch kein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, da ansonsten der das Aberkennungsverfahren einleitende Verlängerungsantrag unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).Die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist aber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG - mit Ausnahme von im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden Fallkonstellationen - grundsätzlich mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden. Das Bundesasylamt ist nun insofern säumig geworden, als über das durch den Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2008 eingeleitete Aberkennungsverfahren hinsichtlich des subsidiären Schutzes binnen der Frist von sechs Monaten nicht vollständig entschieden wurde. Zwar wurde binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten ab Einlangen des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers am 09.09.2009 dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, allerdings unterblieb eine spruchgemäße Entscheidung über eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG. Darüber hinaus findet sich im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 auch kein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, da ansonsten der das Aberkennungsverfahren einleitende Verlängerungsantrag unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Es liegt daher hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem - auf Grund des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers vom 09.09.2008 - amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahren stehenden Ausweisungsentscheidung Säumigkeit des Bundesasylamtes vor. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das auf einem Satz beschränkte, auf Seite 36 des angefochtenen Bescheides noch dazu in der Begründung zu Spruchpunkt II. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) zu findende - und daher in systematischer Hinsicht nicht mit einer Ausweisungsentscheidung in Verbindung stehende - Begründungelement, auf Grund der familiären Anknüpfungspunkte werde keine Ausweisung verfügt, schon unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nicht geeignet sein kann, eine spruchgemäße, gesetzlich in § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG vorgesehene Ausweisungsentscheidung, welche ausreichend bestimmt und welche auch der Rechtskraft fähig ist, zu ersetzen.Es liegt daher hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem - auf Grund des Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers vom 09.09.2008 - amtswegig eingeleiteten Aberkennungsverfahren stehenden Ausweisungsentscheidung Säumigkeit des Bundesasylamtes vor. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das auf einem Satz beschränkte, auf Seite 36 des angefochtenen Bescheides noch dazu in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. (Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter) zu findende - und daher in systematischer Hinsicht nicht mit einer Ausweisungsentscheidung in Verbindung stehende - Begründungelement, auf Grund der familiären Anknüpfungspunkte werde keine Ausweisung verfügt, schon unter dem Aspekt der Rechtssicherheit nicht geeignet sein kann, eine spruchgemäße, gesetzlich in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorgesehene Ausweisungsentscheidung, welche ausreichend bestimmt und welche auch der Rechtskraft fähig ist, zu ersetzen.
In Ansehung des Umstandes aber, dass das Aberkennungsverfahren auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 eingeleitet wurde, kann über die an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde vom 30.07.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend die Ausweisung - über welche vom Bundesasylamtes zu entscheiden gewesen wäre - nicht abgesondert vom bisher ebenfalls nicht erledigten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 entschieden werden und ist auf Grund dieses engen sachlichen Zusammenhanges davon auszugehen, dass die Säumnisbeschwerde auch den durch das Bundesasylamt nicht erledigten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung umfasst; in diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.In Ansehung des Umstandes aber, dass das Aberkennungsverfahren auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 eingeleitet wurde, kann über die an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde vom 30.07.2010 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes betreffend die Ausweisung - über welche vom Bundesasylamtes zu entscheiden gewesen wäre - nicht abgesondert vom bisher ebenfalls nicht erledigten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 entschieden werden und ist auf Grund dieses engen sachlichen Zusammenhanges davon auszugehen, dass die Säumnisbeschwerde auch den durch das Bundesasylamt nicht erledigten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung umfasst; in diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. verwiesen.
Auf Grund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde somit gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als zulässig.Auf Grund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde somit gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als zulässig.
Im gegenständlichen Fall geht der erkennende Gerichtshof auch von einem überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes insofern aus, als das Bundesasylamt offenkundig von der Rechtsansicht ausgeht, dass mit einer knappen Anmerkung in der Begründung zu Spruchpunkt II., mit welchem dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, nicht aber etwa spruchgemäß über die Frage einer Ausweisung entschieden wurde (vgl. Seite 36 in der Begründung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2010: "Aufgrund Ihrer familiären Anknüpfungspunkte wurde keine Ausweisung verfügt."), die aus § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG resultierende Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes erfüllt wäre, über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung - allerdings ohne dementsprechenden Spruch - zu entscheiden. Dieser Rechtsansicht kann seitens des Asylgerichtshofes, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht gefolgt werden, da gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG eine Entscheidung über eine Ausweisung gesetzlich angeordnet ist und eine solche knappe Anmerkung des Bundesasylamtes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung - noch dazu in der Begründung zu einem mit der Frage der Ausweisung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Spruchpunkt - im Hinblick auf die Fragen der ausreichenden Bestimmtheit und Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung nicht in ausreichendem Maße tragfähig erscheint; für die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes spricht insbesondere auch, dass nunmehr gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 angeordnet wird, dass über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Die nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zutreffende Rechtsansicht des Bundesasylamtes, welche zur Säumnis geführt hat, ist aber jedenfalls nicht dem Säumnisbeschwerdeführer zuzurechen.Im gegenständlichen Fall geht der erkennende Gerichtshof auch von einem überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes insofern aus, als das Bundesasylamt offenkundig von der Rechtsansicht ausgeht, dass mit einer knappen Anmerkung in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei., mit welchem dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, nicht aber etwa spruchgemäß über die Frage einer Ausweisung entschieden wurde vergleiche Seite 36 in der Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2010: "Aufgrund Ihrer familiären Anknüpfungspunkte wurde keine Ausweisung verfügt."), die aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG resultierende Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes erfüllt wäre, über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Ausweisung - allerdings ohne dementsprechenden Spruch - zu entscheiden. Dieser Rechtsansicht kann seitens des Asylgerichtshofes, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht gefolgt werden, da gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG eine Entscheidung über eine Ausweisung gesetzlich angeordnet ist und eine solche knappe Anmerkung des Bundesasylamtes zur Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Ausweisung - noch dazu in der Begründung zu einem mit der Frage der Ausweisung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehenden Spruchpunkt - im Hinblick auf die Fragen der ausreichenden Bestimmtheit und Rechtskraftfähigkeit der Entscheidung nicht in ausreichendem Maße tragfähig erscheint; für die Rechtsansicht des Asylgerichtshofes spricht insbesondere auch, dass nunmehr gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, angeordnet wird, dass über die Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen ist. Die nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht zutreffende Rechtsansicht des Bundesasylamtes, welche zur Säumnis geführt hat, ist aber jedenfalls nicht dem Säumnisbeschwerdeführer zuzurechen.
Der Beschwerde vom 30.07.2010 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattzugeben.Der Beschwerde vom 30.07.2010 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattzugeben.
Der Vollständigkeit halber sei aber selbst für den Fall, dass man - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - die Rechtsansicht vertreten sollte, dass einer Ausweisungsentscheidung mit der Anmerkung des Bundesasylamtes in der Begründung zu einem nicht mit der Ausweisungsentscheidung in Zusammenhang stehenden Spruchpunkt, eine Ausweisung sei aufgrund des bestehenden Familienlebens in Österreich nicht zulässig, Genüge getan worden wäre und eine - wenn auch nicht spruchgemäße - Ausweisungsentscheidung vorliegt, ist zur Frage der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung anzumerken, dass eine solche diesfalls im Beschwerdeweg vorläge, da die Beschwerde zwar hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen wurde, nicht aber hinsichtlich einer Ausweisungsentscheidung, zumal der Antragsteller durch das Erheben einer Säumnisbeschwerde eindeutig zu verstehen gibt, dass für ihn nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer solchen Ausweisungsentscheidung - insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Ausweisung als auf Dauer unzulässig anzusehen ist, was in Anbetracht der Bestimmung des § 44a NAG, wonach die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde, nahe liegt - aufrecht ist.Der Vollständigkeit halber sei aber selbst für den Fall, dass man - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - die Rechtsansicht vertreten sollte, dass einer Ausweisungsentscheidung mit der Anmerkung des Bundesasylamtes in der Begründung zu einem nicht mit der Ausweisungsentscheidung in Zusammenhang stehenden Spruchpunkt, eine Ausweisung sei aufgrund des bestehenden Familienlebens in Österreich nicht zulässig, Genüge getan worden wäre und eine - wenn auch nicht spruchgemäße - Ausweisungsentscheidung vorliegt, ist zur Frage der Zuständigkeit des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung anzumerken, dass eine solche diesfalls im Beschwerdeweg vorläge, da die Beschwerde zwar hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen wurde, nicht aber hinsichtlich einer Ausweisungsentscheidung, zumal der Antragsteller durch das Erheben einer Säumnisbeschwerde eindeutig zu verstehen gibt, dass für ihn nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer solchen Ausweisungsentscheidung - insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Ausweisung als auf Dauer unzulässig anzusehen ist, was in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 44 a, NAG, wonach die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen hat, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde, nahe liegt - aufrecht ist.
Ad II)Ad römisch zwei)
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist seitens des Bundesasylamtes ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 nicht erfolgt, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, da ansonsten der das Aberkennungsverfahren einleitende Verlängerungsantrag unerledigt bliebe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212). Für die Notwendigkeit eines formalen Abspruches über einen gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, um diesen zu erledigen, spricht im Übrigen auch der Gesetzestext des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005.Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist seitens des Bundesasylamtes ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 nicht erfolgt, obwohl dieser Antrag im Hinblick auf die vom Bundesasylamt ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitiger Entziehung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen wäre, da ansonsten der das Aberkennungsverfahren einleitende Verlängerungsantrag unerledigt bliebe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212). Für die Notwendigkeit eines formalen Abspruches über einen gestellten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, um diesen zu erledigen, spricht im Übrigen auch der Gesetzestext des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dieser Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 ist daher noch offen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG vom 30.07.2010 hinsichtlich der Ausweisung - über welche seitens des Bundesasylamtes im Aberkennungsverfahren zu entscheiden gewesen wäre - nicht abgesondert vom verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag betrachtet werden kann und daher davon ausgegangen werden muss, dass diese Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht auch den Verlängerungsantrag umfasst, hat der Asylgerichtshof nunmehr - funktionell als Behörde erster Instanz zuständig - auch über den am 09.09.2008 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden.Dieser Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 ist daher noch offen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vom 30.07.2010 hinsichtlich der Ausweisung - über welche seitens des Bundesasylamtes im Aberkennungsverfahren zu entscheiden gewesen wäre - nicht abgesondert vom verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag betrachtet werden kann und daher davon ausgegangen werden muss, dass diese Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht auch den Verlängerungsantrag umfasst, hat der Asylgerichtshof nunmehr - funktionell als Behörde erster Instanz zuständig - auch über den am 09.09.2008 eingebrachten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entscheiden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung automatisch - unter der Voraussetzung eines gestellten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist (§ 9 AsylG) endet auch der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist die befristete Aufenthaltsberechtigung automatisch - unter der Voraussetzung eines gestellten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - zu verlängern, solange eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf subsidiären Schutz vorliegt; erst wenn dieser Status aberkannt worden ist (Paragraph 9, AsylG) endet auch der Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] RZ 212).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 04 11.030-BAL, der Status des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 252.760/0/23E-VIII/22/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I. dieses Bescheides).Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, Zl. 04 11.030-BAL, der Status des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007, Zl. 252.760/0/23E-VIII/22/04, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides).
Mit Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30.07.2010 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.08.2010 eingestellt. Das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig abgeschlossen und kommt dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zu.Mit Schreiben des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers vom 30.07.2010 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.10.2008 zurückgezogen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 31.08.2010 eingestellt. Das Verfahren ist daher hinsichtlich dieser Spruchpunkte rechtskräftig abgeschlossen und kommt dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zu.
Da daher das gemäß § 8 Abs. 4 AsylG geforderte "weitere Vorliegen der Voraussetzungen" nicht gegeben ist, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 abzuweisen.Da daher das gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG geforderte "weitere Vorliegen der Voraussetzungen" nicht gegeben ist, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 09.09.2008 abzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf des Aufenthaltsrechts gestellt wurde und die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG daher bis zur Zustellung der dann rechtskräftigen gegenständlichen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fortbesteht.Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf des Aufenthaltsrechts gestellt wurde und die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG daher bis zur Zustellung der dann rechtskräftigen gegenständlichen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fortbesteht.
Ad III)Ad römisch drei)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einerGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer
Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer ist am 26.05.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 26.05.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, mit welcher er seit der Eheschließung im gemeinsamen Haushalt lebt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben eingegangen und eine Fortsetzung dieses Familienlebens im Kosovo für die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei. Nunmehr wurde am XXXX die Tochter des Beschwerdeführers XXXX in Österreich geboren.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet, mit welcher er seit der Eheschließung im gemeinsamen Haushalt lebt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben eingegangen und eine Fortsetzung dieses Familienlebens im Kosovo für die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei. Nunmehr wurde am römisch 40 die Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 in Österreich geboren.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 26.05.2004 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Er war zunächst aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb er sich zunächst klar sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich möglicherweise lediglich ein vorübergehender und über den Ausgang des Asylverfahrens bestimmter sein würde. Mit der rechtskräftigen Gewährung des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.09.2007 erhielt der Beschwerdeführer allerdings ein befristetes Aufenthaltsrecht, sohin ein in der Gewichtung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG hinausgehendes Aufenthaltsrecht, in Österreich; seit diesem Zeitpunkt durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass er aufgrund der erteilten Aufenthaltsberechtigung zumindest für einen bestimmten Zeitraum rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verbleiben könne, zumal ihm der subsidiäre Schutz im Wesentlichen mit der Begründung gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben eingegangen sei, dessen Fortsetzung in seinem Herkunftsstaat nicht zumutbar sei. An diesem Sachverhalt hat sich zwischenzeitlich nichts verändert, im Gegenteil hat der Beschwerdeführer in Folge sein Familienleben in Österreich nicht nur aufrecht erhalten, sondern vielmehr aufgrund der Geburt seiner Tochter weiter vertiefte.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und geht seit Jänner 2006 einer legalen Beschäftigung in Österreich nach, aus welcher er ein regelmäßiges Einkommen bezieht; derzeit ist er bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Er ist in Österreich sozialversichert und verfügt über ausreichenden Wohnraum.Der Beschwerdeführer ist unbescholten und geht seit Jänner 2006 einer legalen Beschäftigung in Österreich nach, aus welcher er ein regelmäßiges Einkommen bezieht; derzeit ist er bei der Firma römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Er ist in Österreich sozialversichert und verfügt über ausreichenden Wohnraum.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind im gegenständlichen Fall - abgesehen von der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet - nicht ersichtlich.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt daher seit seiner Asylantragstellung im Jahre 2004 ein rechtmäßiger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet vor, aus dem sich eine soziale und berufliche Verfestigung des Beschwerdeführers ableitet und wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.09.2007 aufgrund seines in Österreich begründeten Familienlebens eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und der Beschwerdeführer daher darauf vertrauen durfte dieses in Österreich weiterhin fortsetzen zu können.
Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles ist daher davon auszugehen, dass die Eingriffe insbesondere ins Familienleben, aber auch ins Privatleben - in der gegenständlichen Kombination - in Summe nicht als verhältnismäßig anzusehen sind und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles ist daher davon auszugehen, dass die Eingriffe insbesondere ins Familienleben, aber auch ins Privatleben - in der gegenständlichen Kombination - in Summe nicht als verhältnismäßig anzusehen sind und ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, bestehendes Familienleben, Devolution, Entscheidungspflicht, familiäre Situation, Verfahrenseinstellung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.10.2010