TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/6 A5 414123-1/2010

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Veröffentlicht am 06.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 414.123-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2010, Zl. 10 01.312-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2010, Zl. 10 01.312-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

I.1. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, abgewiesen.

I.2.Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch eins.2.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr 122/2009, wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 122 aus 2009,, wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.2.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.2.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 41 Abs. 7 AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.römisch eins.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG aufgrund des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes unterblieben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründenrömisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste am 14.2.2010 illegal ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der Genannte reiste am 14.2.2010 illegal ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

II.1.2. Am 15.2.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, in XXXX geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Er habe in seinem Geburtsort in den Jahren 1995 bis 2001 die Grundschule besucht und vor seiner Ausreise bei seinem Vater in XXXX, gelebt.römisch zwei.1.2. Am 15.2.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab der Genannte zu Protokoll, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Ibo anzugehören. Er habe in seinem Geburtsort in den Jahren 1995 bis 2001 die Grundschule besucht und vor seiner Ausreise bei seinem Vater in römisch 40 , gelebt.

Zu seiner Reiseroute gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, Nigeria von einer ihm unbekannten Stadt aus im Jahr 2008 mit dem Flugzeug verlassen zu haben und nach Spanien geflogen zu sein. Dor habe er das gesamte Jahr 2009 verbracht, wobei er keine Arbeit gefunden und auf Bahnhöfen und auf der Straße gelebt und geschlafen habe. Einige Tage vor seiner Einreise nach Österreich habe der nunmehrige Beschwerdeführer einen Mann getroffen, dem er von seiner Lage erzählt habe und der ihm verholfen habe, mit einem LKW weiterzureisen. Letztlich sei er mit dem Zug nach Österreich gelangt.

Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, im Zuge der 2007 stattgefundenen Wahlen als Wahlhelfer der PDP in XXXX tätig gewesen zu sein. Einige Leuten hätten versucht, die Wahlergebnisse zu fälschen, woraufhin es zu Ausschreitungen gekommen wäre. Dabei sei der nunmehrige Beschwerdeführer festgenommen worden und habe längere Zeit im Gefängnis verbracht. Nach der Freilassung hätten Anhänger der anderen Partei versucht, den Beschwerdeführer umzubringen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, im Zuge der 2007 stattgefundenen Wahlen als Wahlhelfer der PDP in römisch 40 tätig gewesen zu sein. Einige Leuten hätten versucht, die Wahlergebnisse zu fälschen, woraufhin es zu Ausschreitungen gekommen wäre. Dabei sei der nunmehrige Beschwerdeführer festgenommen worden und habe längere Zeit im Gefängnis verbracht. Nach der Freilassung hätten Anhänger der anderen Partei versucht, den Beschwerdeführer umzubringen. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

II.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.4.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.römisch zwei.1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.4.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt.

II.1.4. Am 16.6.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er seinen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria sowie zu seiner Schulbildung und führte aus, XXXX, wo er mit zwei Freunden gelebt habe, Mitte des Jahre 2007 verlassen zu haben. In weiterer Folge habe er in Lagos gelebt und einem Mann beim Fischen geholfen. Über Vorhalt, dass er ursprünglich behauptet hätte, bei seinem Vater in XXXX gelebt zu haben, meinte der nunmehrige Beschwerdeführer, nichts über den Aufenthalt seines Vaters zu wissen, er habe ihn in Lagos in einem Park gesehen. Befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich verneinte der Genannte das Bestehen einer familiären Beziehung sowie den Besuch einer Schule oder eines Kurses, auch würde er keiner Beschäftigung hierzulande nachgehen.römisch zwei.1.4. Am 16.6.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er seinen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in Nigeria sowie zu seiner Schulbildung und führte aus, römisch 40 , wo er mit zwei Freunden gelebt habe, Mitte des Jahre 2007 verlassen zu haben. In weiterer Folge habe er in Lagos gelebt und einem Mann beim Fischen geholfen. Über Vorhalt, dass er ursprünglich behauptet hätte, bei seinem Vater in römisch 40 gelebt zu haben, meinte der nunmehrige Beschwerdeführer, nichts über den Aufenthalt seines Vaters zu wissen, er habe ihn in Lagos in einem Park gesehen. Befragt zu seinen Lebensumständen in Österreich verneinte der Genannte das Bestehen einer familiären Beziehung sowie den Besuch einer Schule oder eines Kurses, auch würde er keiner Beschäftigung hierzulande nachgehen.

Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst an, im Jahr 2007 als Wahlhelfer für die PDP tätig gewesen zu sein. In dem Wahllokal, in dem der Genannte mit seinen Freunden gearbeitet habe, sei es zu Streitereien gekommen und habe die Polizei die Anwesenden, darunter auch den Beschwerdeführer, festgenommen. Er habe vor Gericht alles ausgesagt, was er beobachtet habe und sei auch freigesprochen worden. Die übrigen Personen seien Anhänger der Oppositionspartei gewesen und wären allesamt aufgrund divergierender Zeugenaussagen verurteilt worden. In weiterer Folge sei der nunmehrige Beschwerdeführer in XXXX mehrmals bedroht worden, so dass ihm ein weiterer Aufenthalt in der genannten Stadt nicht mehr möglich gewesen wäre. Ein Freund der Oppositionsanhänger hätte ihn aber in Lagos gesehen, sodass sein Aufenthalt bekannt geworden wäre. Ein weißer Mann habe dem Beschwerdeführer daraufhin geholfen und ihm einen Pass besorgt. Ergänzend führte der Genannte aus, nicht bei seinem Vater, sondern bei seinem Großvater aufgewachsen zu sein. Dieser wäre ein Naturheiler gewesen und hätte der Beschwerdeführer nach dessen Tod diese Position einnehmen sollen. Dies habe er allerdings abgelehnt.Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst an, im Jahr 2007 als Wahlhelfer für die PDP tätig gewesen zu sein. In dem Wahllokal, in dem der Genannte mit seinen Freunden gearbeitet habe, sei es zu Streitereien gekommen und habe die Polizei die Anwesenden, darunter auch den Beschwerdeführer, festgenommen. Er habe vor Gericht alles ausgesagt, was er beobachtet habe und sei auch freigesprochen worden. Die übrigen Personen seien Anhänger der Oppositionspartei gewesen und wären allesamt aufgrund divergierender Zeugenaussagen verurteilt worden. In weiterer Folge sei der nunmehrige Beschwerdeführer in römisch 40 mehrmals bedroht worden, so dass ihm ein weiterer Aufenthalt in der genannten Stadt nicht mehr möglich gewesen wäre. Ein Freund der Oppositionsanhänger hätte ihn aber in Lagos gesehen, sodass sein Aufenthalt bekannt geworden wäre. Ein weißer Mann habe dem Beschwerdeführer daraufhin geholfen und ihm einen Pass besorgt. Ergänzend führte der Genannte aus, nicht bei seinem Vater, sondern bei seinem Großvater aufgewachsen zu sein. Dieser wäre ein Naturheiler gewesen und hätte der Beschwerdeführer nach dessen Tod diese Position einnehmen sollen. Dies habe er allerdings abgelehnt.

Im Zuge der Einvernahme wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zu den näheren Hintergründen der Wahlen befragt. Er betonte, ein Mitglied der PDP gewesen zu sein und der Jugendgruppe angehört zu haben. Das genaue Datum der Wahlen könne er nicht mehr angeben, sie hätten im Juni 2007 stattgefunden. Er sei drei Monate in der Polizeistation von XXXX inhaftiert gewesen, könne aber den genauen Zeitpunkt seiner Freilassung nicht mehr angeben. Er korrigierte seine früheren Angaben dahingehend, nicht bei einem Gericht, sondern in der Polizeistation ausgesagt zu haben. Er habe zwar am Tag seiner Freilassung ein Papier erhalten, hätte dieses aber ebenso wie seinen PDP- Mitgliedsausweis in XXXX zurückgelassen. Über Nachfrage gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, von einem Jugendlichen der Oppositionspartei bedroht worden zu sein, dessen Bruder in den Streit im Wahllokal verwickelt gewesen wäre. Er habe dies aber nicht der nigerianischen Polizei angezeigt, da diese nicht wie in Österreich arbeiten würde und er kein Geld gehabt hätte, um die Polizei zu bestechen. Den Namen des Freundes der Oppositionsleute, der ihn in Lagos entdeckt hätte, kenne der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit den konkreten Wahldaten aus dem Jahr 2007 konfrontiert, die von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers abwichen. Weiters wurde der Genannte aufgefordert, eine Skizze des Parteiemblems der PDP anzufertigen. Er behauptete dabei, dass es sich um einen dreifärbigen Regenschirm handelte, der rot und blau wäre, die genaue Anordnung wisse er nicht mehr.Im Zuge der Einvernahme wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zu den näheren Hintergründen der Wahlen befragt. Er betonte, ein Mitglied der PDP gewesen zu sein und der Jugendgruppe angehört zu haben. Das genaue Datum der Wahlen könne er nicht mehr angeben, sie hätten im Juni 2007 stattgefunden. Er sei drei Monate in der Polizeistation von römisch 40 inhaftiert gewesen, könne aber den genauen Zeitpunkt seiner Freilassung nicht mehr angeben. Er korrigierte seine früheren Angaben dahingehend, nicht bei einem Gericht, sondern in der Polizeistation ausgesagt zu haben. Er habe zwar am Tag seiner Freilassung ein Papier erhalten, hätte dieses aber ebenso wie seinen PDP- Mitgliedsausweis in römisch 40 zurückgelassen. Über Nachfrage gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, von einem Jugendlichen der Oppositionspartei bedroht worden zu sein, dessen Bruder in den Streit im Wahllokal verwickelt gewesen wäre. Er habe dies aber nicht der nigerianischen Polizei angezeigt, da diese nicht wie in Österreich arbeiten würde und er kein Geld gehabt hätte, um die Polizei zu bestechen. Den Namen des Freundes der Oppositionsleute, der ihn in Lagos entdeckt hätte, kenne der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde mit den konkreten Wahldaten aus dem Jahr 2007 konfrontiert, die von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers abwichen. Weiters wurde der Genannte aufgefordert, eine Skizze des Parteiemblems der PDP anzufertigen. Er behauptete dabei, dass es sich um einen dreifärbigen Regenschirm handelte, der rot und blau wäre, die genaue Anordnung wisse er nicht mehr.

Im Fall seiner Rückkehr befürchte der nunmehrige Beschwerdeführer, auch aufgrund seiner Herkunft Probleme zu bekommen, nachdem er die Position seines im Jahr 2006 verstorbenen Großvaters, der einen Schrein angebetet habe, übernehmen hätte sollen. Der Genannte habe dies aber aufgrund seines christlichen Glaubens abgelehnt. Ein innerstaatlicher Ortswechsel sei ihm nicht möglich gewesen, da er im Süden von den "Brüdern" der traditionellen Glaubensgemeinschaft gefunden worden wäre und im Norden des Landes die Moslems dominierten.

II.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Unter einem wurden umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria getroffen.römisch zwei.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Unter einem wurden umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria getroffen.

Der Beschwerdeführer habe trotz seiner Behauptung, als Wahlhelfer und Mitglied der PDP agiert zu haben, keine Kenntnisse über die besagte Partei gehabt und nicht einmal deren Symbol korrekt bezeichnen können. So habe er dem Regenschirm tatsachenwidrig die Farbe blau zugeordnet. Dass er weiters nicht einmal das Wahldatum korrekt angeben habe können, runde den Eindruck fehlender Glaubwürdigkeit ab. Ebenso wenig habe er eine Angabe zu seinem angeblichen Entlassungstermin und dem konkreten Zeitpunkt seiner Ausreise machen können. Während er bei der Erstbefragung eine allfällige Nachfolgeproblematik in Bezug auf eine Kultgemeinschaft mit keinem Wort erwähnt habe, hätte er im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens plötzlich auch davon gesprochen, Probleme aufgrund seiner Weigerung, die Position seines verstorbenen Großvaters zu übernehmen, zu erwarten. Insgesamt sei aufgrund der diversen Ungereimtheiten von einer rein konstruierten Fluchtgeschichte auszugehen.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 50 FPG unzulässig machten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass im gesamten nigerianischen Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Der Beschwerdeführer verwirkliche keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer keine "außergewöhnlichen Umstände" verwirkliche, die eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, FPG unzulässig machten. Auch sei nicht davon auszugehen, dass im gesamten nigerianischen Staatsgebiet eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Der Beschwerdeführer verwirkliche keine "außergewöhnlichen Umstände", die einer Außerlandesbringung entgegenstehen würden.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.

II.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und stellte weiters einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. In einer Beschwerdeergänzung, eingebracht durch den Migrantinnenverein St. Marx am 29.7.2010, wurde ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer die Farbe des PDP-Emblems nicht hundertprozent richtig anzugeben vermocht habe. Das dunkle Grün habe er als blau bezeichnet und er sei damit einer Farbverwechslung unterlegen, wie sie bei vielen Menschen vorkommen würde. Ebenso sei ihm zu Unrecht die Unkenntnis des Wahltermins aus dem Jahr 2007 angelastet worden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer danach so vieles Negatives erleiden habe müssen, sei ihm dies nicht vorzuwerfen. Eine ungefähre zeitliche Einordnung sei dem Beschwerdeführer immerhin möglich gewesen. Soweit dem Genannten weiters vorgehalten würde, dass er bei der Erstbefragung durch die Polizei ausschließlich über seine Probleme mit den Anhängern der Oppositionspartei berichtet habe, würde das Wesen einer solchen Erstbefragung verkannt. Dabei ginge es letztlich nur darum, Angaben zu den Fluchtgründen auf zwei bis drei Sätze zu beschränken. Es würde abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen beabsichtige.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und stellte weiters einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. In einer Beschwerdeergänzung, eingebracht durch den Migrantinnenverein St. Marx am 29.7.2010, wurde ausgeführt, dass es unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer die Farbe des PDP-Emblems nicht hundertprozent richtig anzugeben vermocht habe. Das dunkle Grün habe er als blau bezeichnet und er sei damit einer Farbverwechslung unterlegen, wie sie bei vielen Menschen vorkommen würde. Ebenso sei ihm zu Unrecht die Unkenntnis des Wahltermins aus dem Jahr 2007 angelastet worden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer danach so vieles Negatives erleiden habe müssen, sei ihm dies nicht vorzuwerfen. Eine ungefähre zeitliche Einordnung sei dem Beschwerdeführer immerhin möglich gewesen. Soweit dem Genannten weiters vorgehalten würde, dass er bei der Erstbefragung durch die Polizei ausschließlich über seine Probleme mit den Anhängern der Oppositionspartei berichtet habe, würde das Wesen einer solchen Erstbefragung verkannt. Dabei ginge es letztlich nur darum, Angaben zu den Fluchtgründen auf zwei bis drei Sätze zu beschränken. Es würde abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen beabsichtige.

In einer am 9.8.2010 verfassten Beschwerdeergänzung betonte der nunmehrige Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich unrichtig und rechtswidrig infolge von mangelhafter Verfahrensführung sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Experten beizuziehen, so dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass sie für die aufgestellten Behauptungen gar nicht über das notwendige Fachwissen verfüge. Insbesondere sei ihre Annahme verfehlt, dass es eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe, zumal eine echte Bewegungsfreiheit nur für reiche Personen bestünde. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer, der nicht diesem Kreis zugerechnet werden könne, Platz in einem anderen Landesteil finden würde, sei er in einem Armenviertel weiterhin der allgegenwärtigen Brutalität und Willkür der Sicherheitsbeamten und anderer ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Berichte über die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in Nigeria zitiert, aus denen sich ergäbe, dass der Genannte im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufe, eine den Art. 3 und 2 EMRK widersprechende Situation vorzufinden.In einer am 9.8.2010 verfassten Beschwerdeergänzung betonte der nunmehrige Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes inhaltlich unrichtig und rechtswidrig infolge von mangelhafter Verfahrensführung sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Experten beizuziehen, so dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass sie für die aufgestellten Behauptungen gar nicht über das notwendige Fachwissen verfüge. Insbesondere sei ihre Annahme verfehlt, dass es eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe, zumal eine echte Bewegungsfreiheit nur für reiche Personen bestünde. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer, der nicht diesem Kreis zugerechnet werden könne, Platz in einem anderen Landesteil finden würde, sei er in einem Armenviertel weiterhin der allgegenwärtigen Brutalität und Willkür der Sicherheitsbeamten und anderer ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Berichte über die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen in Nigeria zitiert, aus denen sich ergäbe, dass der Genannte im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufe, eine den Artikel 3 und 2 EMRK widersprechende Situation vorzufinden.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.3.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.3.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.3.7. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.3.8. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.3.8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.2.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.2.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.3.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.11. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.11. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

II.3.12. Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

II.4. Beweiswürdigungrömisch zwei.4. Beweiswürdigung

Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit an.

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Erstbefragung sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe aus eigenem und vollständig zu schildern. Dabei ist zu bemerken, dass sich der Genannte bereits in Bezug auf seine persönlichen Lebensverhältnisse in wesentlichen Punkten widersprach. Zunächst hatte er nämlich behauptet, bei seinem Vater in XXXX gelebt zu haben, während er später angab, in der besagten Stadt mit zwei Freunden gewohnt und seinen Vater -quasi zufällig- in Lagos in einem Park getroffen zu haben. Über dessen näheren Aufenthaltsort wisse er nichts. Im weiteren Verlauf hatte der Beschwerdeführer dann- in neuerlicher Abweichung seiner vorangegangenen Ausführungen- zu Protokoll gegeben, bei seinem Großvater aufgewachsen zu sein. Dieses Vorbringen erscheint auch dem Asylgerichtshof nur zu dem Zwecke konstruiert, um eine Erklärung dafür zu haben, warum er angeblich als Nachfolger seines Großvaters in dessen Funktion als Naturheiler in Betracht kam.Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Erstbefragung sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, seine Fluchtgründe aus eigenem und vollständig zu schildern. Dabei ist zu bemerken, dass sich der Genannte bereits in Bezug auf seine persönlichen Lebensverhältnisse in wesentlichen Punkten widersprach. Zunächst hatte er nämlich behauptet, bei seinem Vater in römisch 40 gelebt zu haben, während er später angab, in der besagten Stadt mit zwei Freunden gewohnt und seinen Vater -quasi zufällig- in Lagos in einem Park getroffen zu haben. Über dessen näheren Aufenthaltsort wisse er nichts. Im weiteren Verlauf hatte der Beschwerdeführer dann- in neuerlicher Abweichung seiner vorangegangenen Ausführungen- zu Protokoll gegeben, bei seinem Großvater aufgewachsen zu sein. Dieses Vorbringen erscheint auch dem Asylgerichtshof nur zu dem Zwecke konstruiert, um eine Erklärung dafür zu haben, warum er angeblich als Nachfolger seines Großvaters in dessen Funktion als Naturheiler in Betracht kam.

Insgesamt waren die Angaben des Genannten vage und war er tatsächlich nicht imstande, konkrete Angaben zu der Partei, als deren Wahlhelfer er tätig gewesen sein will bzw. zu den Wahlen selbst zu machen. Dass er etwa die Farben des Emblems aufgrund einer Farbschwäche nicht richtig anzugeben vermochte, täuscht nicht darüber hinweg, dass er auch sonst nichts über die genauen Wahlziele der Partei, die er immerhin aktiv unterstützt haben will, sagen konnte. Gerade aber der Umstand, dass er nach den Wahlen noch soviel Negatives erlitten haben will, wäre ein Indiz dafür, genaueste Angaben zum Wahlzeitpunkt machen zu können, zumal sich gerade daran eine Verhaftung und eine mehrmonatige ungerechtfertigte Inhaftierung geknüpft haben sollen. Die diesbezügliche Argumentation in der Beschwerdeergänzung vermag somit nicht nachvollzogen zu werden.

Auch die Darstellungen rund um die angebliche von Anhängern der Oppositionspartei ausgehende Bedrohung blieben vage und oberflächlich. Nachdem die Ereignisse auch noch nicht allzu lange zurückliegen, wäre eine ausführliche Schilderung der konkreten Abläufe zu erwarten gewesen. Vor dem Hintergrund, dass die PDP auch bei den Wahlen 2007 wiederholt als stimmenstärkste Partei des Landes hervorging und alle wesentlichen Ämter in der Verwaltung von Angehörigen dieser Partei besetzt sind, ist nicht schlüssig, warum es dem Beschwerdeführer als aktivem Unterstützer (Wahlhelfer) im Fall aufgetretener Bedrohungsszenarien nicht möglich gewesen ist, Hilfe von staatlicher Seite zu erhalten.

Erst als dem Genannten offenbar nach detaillierter Befragung seitens des Bundesasylamtes und unzureichender Antworten bewusst wurde, dass seinen Angaben kein Glauben geschenkt wurde, ergänzte er seine Fluchtgründe plötzlich dahingehend, auch Verfolgung zu befürchten, weil er sich geweigert hätte, die Position seines Großvaters als Naturheiler und Schreinanbeter zu übernehmen. Letztlich vermochte er aber auch zu diesem Punkte keine konkreten Details zu nennen, so dass seine diesbezüglichen Angaben als bloßer Versuch zu werten sind, die Chancen auf eine Asylgewährung durch Wechsel und Ausdehnung der Fluchtgründe zu erhöhen.

Dass der Beschwerdeführer in Wahrheit offensichtlich lediglich auf der Suche nach wirtschaftlich besseren Lebensbedingungen ist, zeigt sich auch an dem Umstand, dass er ein Jahr lang in Spanien gelebt hat, es dort aber seinen eigenen Angaben zufolge weder Beschäftigung noch Unterkunft gab, so dass er sich zur Weiterreise entschlossen hat. Dass er nur wenige Wochen nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt geraten ist und Drogen verkauft hat, zeigt, dass er kein Interesse an tatsächlicher Schutzgewährung hat, sondern vielmehr einen Asylantrag stellte, um seinen Aufenthalt hierzulande wenigstens vorübergehend zu legalisieren und durch kriminelle Handlungen Geld zu verdienen.

Das Bundesasylamt hat zutreffend auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen, so dass selbst die - rein hypothetische - Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, zu keinem für diesen günstigeren Verfahrensausgang führen würden. Soweit er von Anhängern der Oppositionspartei (nicht aus Gründen seiner politischen Überzeugung) bzw. von Kultmitgliedern verfolgt wird, handelt es sich dabei um von Privatpersonen ausgehende Handlungen, denen er einerseits durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfe (siehe dazu auch weiter oben) bzw. andererseits durch Niederlassung in einem anderen Landesteil Nigerias entgehen hätte können.

Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der zweiten Beschwerdeergänzung, die einen konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers gänzlich vermissen lassen, ändern an dieser Beurteilung nichts, zumal es dem Beschwerdeführer sogar seinen eigenen Ausführungen zufolge möglich war, in Lagos zu leben und sich eine zumindest bescheidene Existenz durch Fischereiarbeiten zu sichern.

Zu Spruchpunkt I.2.:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen.

Vorausgeschickt wird zunächst, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt I dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers ausgeht. Aus diesem Grund besteht auch kein Hinderungsgrund für eine jederzeitige Rückkehr in den gewohnten familiären oder sozialen Verband des Genannten.Vorausgeschickt wird zunächst, dass der Asylgerichtshof aus den unter Spruchpunkt römisch eins dargelegten Erwägungen nicht vom Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers ausgeht. Aus diesem Grund besteht auch kein Hinderungsgrund für eine jederzeitige Rückkehr in den gewohnten familiären oder sozialen Verband des Genannten.

Abgesehen davon hat die belangte Behörde zudem zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdeführers keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass der Beschwerdeführer von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als seine übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden. Auch diesen Schlussfolgerungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert- im Sinne einer seine Person betreffende Argumentation - entgegen getreten.Abgesehen davon hat die belangte Behörde zudem zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdeführers keine "außergewöhnlichen Umstände" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzulässigkeit seiner Außerlandesbringung führen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung dargelegten aktuellen Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht. Dass der Beschwerdeführer von wirtschaftlichen Nachteilen in anderer Weise als seine übrigen Landleute betroffen ist, konnte nicht festgestellt werden. Auch diesen Schlussfolgerungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert- im Sinne einer seine Person betreffende Argumentation - entgegen getreten.

Zu Spruchpunkt I.3.:Zu Spruchpunkt römisch eins.3.:

Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind.Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erfüllt sind.

Der Genannte verfügt weder über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel noch ist er verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft stehend, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt. Der Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig und hat seinen eigenen Angaben zufolge auch keine erkennbaren, besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt. Bereits wenige Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde er straffällig und bereits einmal rechtskräftig verurteilt.Der Genannte verfügt weder über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel noch ist er verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft stehend, die von Art und Intensität her in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fällt. Der Genannte ist erst seit wenigen Monaten in Österreich aufhältig und hat seinen eigenen Angaben zufolge auch keine erkennbaren, besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände gesetzt. Bereits wenige Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde er straffällig und bereits einmal rechtskräftig verurteilt.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat also gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG.Der Asylgerichtshof hat also gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG.

Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166).

Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 stellen dazu Folgendes klar: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck,Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, stellen dazu Folgendes klar: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck,

Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr.1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).

Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes

der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich

unbedenklich (VfGH 25.6.2009, U 561/09). Der Verwaltungsgerichtshof

sprach zur Verfahrenshilfe in Verfahren nach dem AVG aus, dass "[i]n

eindeutiger Weise ... das Institut der Verfahrenshilfe nicht

insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei; dazu

komme, "dass der Gesetzgeber ... lediglich in Verfahren vor den

unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51 a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des § 51 a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51, a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des Paragraph 51, a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.

Daher war der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig wäre. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nämlich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082- 2/2008; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig wäre. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nämlich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082- 2 aus 2008,; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.

III. Rechtsmittelbelehrung:römisch drei. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

IV. Hinweis:römisch vier. Hinweis:

Sie können gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben, soweit Sie sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Ihren Rechten verletzt erachten. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 220 zu entrichten.

III. Appeal instructions:römisch drei. Appeal instructions:

This decision cannot be appealed.

IV. Please note:römisch vier. Please note:

You can file a complaint against this decision with the Constitutional Court within six weeks after service if you feel that any of your constitutionally guaranteed rights have been infringed by the decision or through the application of an unlawful general norm. The complaint has to be signed by an attorney. If you file such a complaint, fees of EUR 220 have to be paid.You can file a complaint against this decision with the Constitutional Court within six weeks after service if you feel that any of your constitutionally guaranteed rights have been infringed by the decision or through the application of an unlawful general norm. The complaint has to be signed by an attorney. römisch eins f you file such a complaint, fees of EUR 220 have to be paid.

Asylgerichtshof

Abteilung A5, 6. September 2010

Dr. SCHREFLER-KÖNIG

F. d. R. d. A.:

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Aktivität, private Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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