TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/9 S13 414230-1/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S13 414.230-1/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ 10 04.438 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ 10 04.438 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 5) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 29.12.2009 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, durchgeführt (AS 7 und 11).

Am 27.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 29).Am 27.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 29).

Am 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 47, 51).Am 31.05.2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 47, 51).

Mit Schreiben eingelangt beim Bundesasylamt am 01.06.2010, erklärte sich Ungarn zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 57).

Am 08.06.2010 und am 28.06.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 67, 123).

Am 17.06.2010 fand eine Untersuchung der Beschwerdeführerin zur medizinischen Begutachtung im Zulassungsverfahren statt (AS 103).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 30.06.2010, FZ 10 04.438 - EAST West, der Beschwerdeführerin am 01.07.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 AsylG nach Ungarn aus (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 193, 259).Mit Bescheid vom 30.06.2010, FZ 10 04.438 - EAST West, der Beschwerdeführerin am 01.07.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, AsylG nach Ungarn aus (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 193, 259).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Ungarns daraus ergebe, dass die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hätten.

Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde, da die Beschwerdeführerin in Österreich keine familiären oder anderen privaten Anknüpfungspunkte habe.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde, da die Beschwerdeführerin in Österreich keine familiären oder anderen privaten Anknüpfungspunkte habe.

Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn von der Grundversorgung oder vom dortigen Gesundheitssystem ausgeschlossen sei. Daher sei bei seiner Überstellung nach Ungarn nicht davon auszugehen, dass er einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn von der Grundversorgung oder vom dortigen Gesundheitssystem ausgeschlossen sei. Daher sei bei seiner Überstellung nach Ungarn nicht davon auszugehen, dass er einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin leide nicht an lebensbedrohenden Krankheiten.

Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf die einschlägige ungarische Gesetzgebung und die Berichte des Ungarischen Helsinki-Kommittees (2008), des European Refugee Funds/Pro Asyl (2007), des US Department of State (2008, 2009), des Parlaments der Europäischen Union (2007), des ECRE (2004 - 2006), der Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims 2007 - 2009) sowie auf Anfragebeantwortungen des UNHCR Vertreters in Ungarn (2006), des ungarischen Ministers für Inneres (2006) und der der Österreichischen Botschaft Budapest (2008) berufen.

Die Länderfeststellungen kommen - insoweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, in Ungarn ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung zu befürchten hat (Non-Refoulement).

Außerdem wird jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Ungarn selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Asylwerbern steht jene notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung. Psychologische Unterstützung wird in allen Aufnahmeeinrichtungen angeboten.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.07.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 273), wobei sie der Beschwerde ein medizinisches Schreiben beilegte (AS 279 - 285).

In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, sie bitte dass ihre Probleme in Griechenland und in Ungarn Berücksichtigung finden. In Ungarn sei ihre Situation schlecht gewesen. In Österreich werde sie behandelt und ihr Sohn könne die Schule besuchen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 12.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, wurde die Beschwerdeführerin am 29.07.2010 gemeinsam mit ihrer Familie nach Ungarn überstellt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht nach Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihr Heimatland Afghanistan im Jahr 1994 verlassen und sei zunächst nach Pakistan und dann in den Iran gereist. Vor ungefähr 17 Monaten habe sie gemeinsam mit ihrer Familie den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich ungefähr elf Monate lang aufgehalten habe. Dann sei sie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist.

In Ungarn habe sie sich ungefähr viereinhalb Monate in Flüchtlingslagern aufgehalten. Am 22.05.2010 habe sie das Lager verlassen und sei nach Österreich weitergereist, wo sie am selben Tag angekommen sei.

Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie wegen ihrer Heirat von ihrer Familie in Afghanistan, Pakistan und dem Iran verfolgt und mit dem Tode bedroht werde. Ihre Kinder würden keine eigenen Fluchtgründe haben.

Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass sie weder in Ungarn noch in Griechenland bleiben dürfe. Ungarn habe sie nach Griechenland abschieben wollen und Griechenland habe sie aufgrund eines Aufenthaltsverbots verlassen müssen.

Die Beschwerdeführerin habe im EU-Raum keine verwandtschaftlichen Beziehungen.

b) In der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu ihrem Aufenthalt in Ungarn hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe dort keinen Asylantrag gestellt, sondern habe nur Papiere unterschrieben, die ihr den Aufenthalt im Flüchtlingslager ermöglichen sollten.

Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass sie dort schlecht behandelt worden sei. Sie habe die ungarischen Behörden darüber informiert, dass sie dringend medizinische Behandlung benötige und Lebensgefahr bestehe, wenn sie nicht von einem Facharzt untersucht werde. Dies sei auch mehrfach übersetzt worden und die Behörden hätten von ihren Panikattacken erfahren, trotzdem habe sie lediglich Beruhigungstabletten und -spritzen erhalten. Auch in Ungarn habe sie (speziell nach den Panikattacken) Herzprobleme gehabt.

Sie habe viereinhalb Monate in einer Zelle verbracht. Man habe ihr mitgeteilt, dass ein Krankenhausaufenthalt gesetzlich nicht vorgesehen sei und das Budget nicht ausreiche. Es gebe zwar eine Arztstation, dort würde jedoch niemandem geholfen werden. Es gebe keine Untersuchungen und keine ordentlichen Diagnosen. Dies gelte für alle Flüchtlinge.

Einmal habe sie in Ungarn vor den Augen der Sicherheitskräfte einen Selbstmordversuch unternommen, sei jedoch gerettet worden.

Der Sohn der Beschwerdeführerin habe in Ungarn nicht die Schule besuchen können.

In Ungarn würde jeder Asylwerber versuchen, aus dem geschlossenen Camp zu fliehen. Sie selbst habe eine aus Österreich zurückgeschobene Familie getroffen, die sich entschlossen habe, nach Afghanistan zurückzukehren, um nicht in Ungarn bleiben zu müssen. Die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht nach Afghanistan zurückkehren.

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe keine körperlichen Krankheiten, habe aber psychische Probleme. Diese würden seit dem Tod ihrer Mutter vor zehn Jahren bestehen und seien im Laufe der Zeit immer schlimmer geworden. Im Iran habe sie einen Herzinfarkt erlitten. Sie sei im Iran intensiv behandelt worden und habe auch in Griechenland zweimal einen Facharzt aufgesucht. In Ungarn habe sie keine Medikamente bekommen, aber regelmäßig Schlaf- und Beruhigungstabletten eingenommen. In Österreich habe sie die Arztstation aufgesucht.

Zum gesundheitlichen Zustand ihrer Kinder hat die Beschwerdeführerin angegeben, diese seien gesund.

c) In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe schon während ihrer ersten (Zwangs)Ehe einen Selbstmordversuch mit Tabletten verübt und sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Im Iran habe sie einen Schlaganfall gehabt und sei auch einmal am Kopf operiert worden. Die Befunde könne sie möglicherweise über ihre Schwester aus dem Iran beschaffen. Sie habe der Ärztin im Lager in Österreich alles erzählt und habe Medikamente verschrieben bekommen. Im Iran habe sie "Diaspam" genommen, in Österreich nehme sie "Saroten" und "Dolonerv", da nach Ansicht der Ärztin "Diaspam" nicht mehr nötig sei. Weiters konsultiere sie regelmäßig die Lagerpsychologin. Sie könne ihren psychischen Zustand nicht unter Kontrolle halten. Oft passiere längere Zeit nichts, dann gehe es ihr plötzlich sehr schlecht.

d) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Situation in Ungarn hat die Beschwerdeführerin zusätzlich angegeben, sie sei in Ungarn von Sicherheitskräften schlecht behandelt worden. Die Polizeibeamten am Grenzübergang seien unfreundlich und sogar aggressiv gewesen. Man habe gedroht, sie und ihrem Ehemann in verschiedenen Gefängnissen und die Kinder in einem Waisenhaus unterzubringen. Aus Angst habe sie dann die vorgelegten Formulare unterschrieben. Sie sei in der Folge in einem gefängnisähnlichen Flüchtlingslager untergebracht gewesen, das sie nicht habe verlassen dürfen.

Die Beschwerdeführerin sei in Ungarn nur mit Schmerztabletten und Beruhigungsspritzen behandelt worden, von denen ihre Hände und ihr Körper zu zittern begonnen hätten. Einen Psychologen habe man ihr mit dem Argument verweigert, es gebe dafür nicht genügend Budgetmittel.

Des weiteren habe der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin die Schule nicht besuchen können, da sie sich das Geld für den Schulbus nicht leisten habe können. Nach der Überstellung in ein offenes Lager habe man der Familie mitgeteilt, dass nunmehr das Schuljahr bereits begonnen habe und ein Schuleintritt nicht mehr möglich sei. Der Sohn müsse ein Jahr warten.

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei in Österreich in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein. Als ihr der negative Bescheid des Bundesasylamtes übermittelt worden sei, sie sie zusammengebrochen und sei ins Krankenhaus eingeliefert worden, wo sie stationär aufgenommen worden sei.

Die Beschwerdeführerin hat weiters ausgeführt, dass ihr Sohn in Österreich die Schule besuche und sehr glücklich darüber sei.

Länderberichte Ungarn

Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn betreffend das ungarisch Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.

Weitere Beweismittel

a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass das Asylverfahren in Ungarn aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführerin beendet worden sei ("Her asylum procedure was terminated due to her disappearance").a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass das Asylverfahren in Ungarn aufgrund des Verschwindens der Beschwerdeführerin beendet worden sei ("Her asylum procedure was terminated due to her disappearance").

b) Laut Eurodac-Abfrage hat die Beschwerdeführerin am 29.12.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt.

c) In der Karteikarte der EAST West berichten verschiedene Ärzte am 28.05.2010, 31.05.2010, 04.06.2010 und 07.06.2010 über gesundheitliche Probleme (Cephalea, Verspannungen, Haarausfall, vaginale Probleme) der Beschwerdeführerin. Die Konsultation eines Psychiaters wird empfohlen und ein Termin beim Gynäkologen für 14.06.2010 vereinbart (AS 101).

d) In der medizinischen Begutachtung durch Dr. XXXX vom 17.06.2010 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz, ggw. mittelschwer" vorliege. Die Beschwerdeführerin habe über zwei Kaiserschnittgeburten berichtet. Es würden selbstschädigenden Verhaltensweisen in der Vergangenheit zur Durchsetzung von Forderungen thematisiert. Inwieweit die Beschwerdeführerin dies "bei Anlassfall wiederholen würde, [sei] kaum abschätzbar". Die Beschwerdeführerin erscheine medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung möglich sei (AS 103).d) In der medizinischen Begutachtung durch Dr. römisch 40 vom 17.06.2010 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz, ggw. mittelschwer" vorliege. Die Beschwerdeführerin habe über zwei Kaiserschnittgeburten berichtet. Es würden selbstschädigenden Verhaltensweisen in der Vergangenheit zur Durchsetzung von Forderungen thematisiert. Inwieweit die Beschwerdeführerin dies "bei Anlassfall wiederholen würde, [sei] kaum abschätzbar". Die Beschwerdeführerin erscheine medikamentös soweit kompensiert, dass eine Überstellung möglich sei (AS 103).

e) Krankenhausaufnahmebestätigung und -entlassungsbescheid in englischer und arabischer Sprache von Dr. XXXX, Assistant Professor of Neurology, Iran, in dem über den Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführern vom 28.12.2000 bis 06.01.2001 und die Entfernung eines Tumors (Krankheitscode 213.0) berichtet wird ("total excision of the tumor") (AS 279 - 285).e) Krankenhausaufnahmebestätigung und -entlassungsbescheid in englischer und arabischer Sprache von Dr. römisch 40 , Assistant Professor of Neurology, Iran, in dem über den Krankenhausaufenthalt der Beschwerdeführern vom 28.12.2000 bis 06.01.2001 und die Entfernung eines Tumors (Krankheitscode 213.0) berichtet wird ("total excision of the tumor") (AS 279 - 285).

f) Im Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung Psychiatrie, vom 14.07.2010 wird über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 01.07.2010 bis 14.07.2010 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin ein dissoziatives Anfallsgeschehen, F 44.5, eine Refluxösaphagitis, chronischer Kopfschmerz und eine wahrscheinlich durch Hypermenorrhoe bedingte Eisenmangelanämie vorliege. Eine HSK-Curettage sei am 13.07.2010 komplikationslos durchgeführt worden. Von psychischer Seite habe sich der gesamte Aufenthalt komplikationslos gestaltet und die Beschwerdeführerin habe "in stabilem psychischem Zustandsbild" nach Hause entlassen werden können. Eine medikamentöse Therapie und Kontrolle beim Gynäkologen werde empfohlen.f) Im Kurzarztbrief des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung Psychiatrie, vom 14.07.2010 wird über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 01.07.2010 bis 14.07.2010 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin ein dissoziatives Anfallsgeschehen, F 44.5, eine Refluxösaphagitis, chronischer Kopfschmerz und eine wahrscheinlich durch Hypermenorrhoe bedingte Eisenmangelanämie vorliege. Eine HSK-Curettage sei am 13.07.2010 komplikationslos durchgeführt worden. Von psychischer Seite habe sich der gesamte Aufenthalt komplikationslos gestaltet und die Beschwerdeführerin habe "in stabilem psychischem Zustandsbild" nach Hause entlassen werden können. Eine medikamentöse Therapie und Kontrolle beim Gynäkologen werde empfohlen.

g) Im Kurzarztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 15.07.2010 wird über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.07.2010 bis 15.07.2010 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach einer HSK Curettage am 13.07.2010 und berichteter Unterbauchschmerz vorliege. Körperliche Schonung durch eine Woche werde empfohlen.g) Im Kurzarztbrief des Krankenhauses römisch 40 , Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 15.07.2010 wird über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 14.07.2010 bis 15.07.2010 berichtet und diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach einer HSK Curettage am 13.07.2010 und berichteter Unterbauchschmerz vorliege. Körperliche Schonung durch eine Woche werde empfohlen.

h) Mit E-Mail vom 29.07.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Fremdenpolizei, dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie am selben Tag nach Ungarn überstellt worden sei. Die Überstellung habe ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt werden können.h) Mit E-Mail vom 29.07.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fremdenpolizei, dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie am selben Tag nach Ungarn überstellt worden sei. Die Überstellung habe ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt werden können.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Die Beschwerdeführerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern in Ungarn eingereist und hatte dort am 29.12.2009 einen Asylantrag gestellt. Sie hielt sich in Ungarn in Flüchtlingslagern auf und reiste schließlich in Begleitung ihrer Familie am 22.05.2010 in Österreich ein, wo sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Ungarn wurde aufgrund ihrer Abwesenheit beendet.

Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Ungarn ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Zustimmungserklärung Ungarns.

b) Es besteht keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder die Beschwerdeführerin menschenunwürdig versorgt wird oder die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan besteht.

Die Beschwerdeführerin hat, erstens, keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungssituationen durch Personen in Ungarn gemacht. Darüber hinaus ergibt sich aus den als Beweismitteln herangezogenen Länderberichten, dass die Polizei in Ungarn grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist.

Insoweit die Beschwerdeführerin, zweitens, geltend macht, die Unterbringung in den ungarischen Lagern komme einer Haft gleich und jeder würde versuchen, von dort weg zu kommen, sowie, dass ihr Sohn nicht zur Schule gehen könne, so genügt die Feststellung, dass diese Vorbringen der Beschwerdeführerin jeweils wenig substantiiert sind und die notwendige Grundversorgung von Asylwerbern in Ungarn ausweislich der Länderinformationen gesichert ist. Dass praktische Hindernisse einen Schulbesuch kurz vor Ende des Schuljahres erschweren, kann für sich genommen nicht als Nachweis für eine Verweigerung gewertet werden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr selbst angegeben, dass ihr Sohn im demnächst nächsten Schuljahr in Ungarn die Schule besuchen werde können.

Insofern die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen vorgebracht hat, dass sie befürchte, von Ungarn in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn einen Asylantrag gestellt und das Verfahren noch anhängig ist. In Zusammenschau mit der gemäß "Art. 16 Abs. 1 lit. c)" erteilten Zustimmung Ungarns ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren weitergeführt wird, wenn die Beschwerdeführerin sich wieder in Ungarn aufhält. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist. Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u. a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Insofern die Beschwerdeführerin ohne weitere Ausführungen vorgebracht hat, dass sie befürchte, von Ungarn in ihr Herkunftsland zurückkehren zu müssen, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn einen Asylantrag gestellt und das Verfahren noch anhängig ist. In Zusammenschau mit der gemäß ""Art". 16 Absatz eins, Litera c,)" erteilten Zustimmung Ungarns ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren weitergeführt wird, wenn die Beschwerdeführerin sich wieder in Ungarn aufhält. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist. Schließlich weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u. a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

c) Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnte.

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Im gegenständlichen Fall sind zwar Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an (psychischen) Erkrankungen leidet bzw. litt und eine Unterleibsoperation durchgeführt wurde.

Bezüglich der psychischen Erkrankung (Anfallsgeschehen) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar vorübergehend stationär im Krankenhaus aufgenommen worden war, nachdem sie bei Kenntniserlangung vom negativen Inhalt ihres Asylbescheids einen Zusammenbruch erlitten hatte. Sie konnte jedoch in stabilem psychischen Zustand wieder entlassen werden. Selbstmordgefahr besteht aktuell nicht und hat in Österreich bisher nicht bestanden. Es liegen weiters keine Hinweise vor, dass aktuell ein stationärer Aufenthalt oder eine über eine medikamentöse Behandlung hinausgehende, unaufschiebbare Therapie notwendig sind. Die Beschwerdeführerin hat auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine weiteren Befunde vorgelegt.

Was die Unterleibsoperation im Iran anbelangt, so ist diese ausweislich der vorgelegten Dokumente komplikationslos verlaufen und ist außer einer Kontrolluntersuchung keine weitere Behandlung oder Therapie angezeigt gewesen.

Hinsichtlich des Eisenmangels ist lediglich die Einnahme eines Eisenpräparats angezeigt.

Hinsichtlich der behaupteten Herzprobleme bzw. des erlittenen Schlaganfalls hat die Beschwerdeführerin keine Befunde vorgelegt und sind diesbezüglich bei den Untersuchungen in Österreich auch keine Hinweise hervorgekommen.

Was schließlich die Anfang 2001 durchgeführte Kopfoperation betrifft, sind keine Hinweise hervorgekommen und hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, dass diesbezüglich noch Beschwerden oder Behandlungsbedarf besteht.

Auch bezüglich der Refluxösophagitis sind Therapien nicht dringend notwendig.

Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der psychische und physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derzeit weitgehend stabil ist und aktuell kein stationärer Aufenthalt oder eine unaufschiebbare Therapie notwendig sind. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Beschwerdeschrift keine weiteren Befunde vorgelegt.

Schließlich ist festzustellen, dass in Ungarn die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine eventuell notwendige Behandlung auch dort durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten zu Ungarn. Insofern die Beschwerdeführerin dem widersprechendes vorgebracht hat, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwar einerseits behauptet hat, in Ungarn stünden wegen der Budgetknappheit keine Psychologen im Flüchtlingslager zur Verfügung, andererseits hat sie jedoch selbst angegeben, sie sei in Ungarn mit Schmerzmitteln und Beruhigungsspritzen behandelt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass (zumindest) eine allgemeinmedizinische Betreuung und eine medizinische Notversorgung in Ungarn gewährleistet ist und Ärzte zur Verfügung stehen.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den unter II.1.3 zu c) bis g) angeführten Beweismitteln sowie den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten (II.1.2).Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den unter römisch zwei.1.3 zu c) bis g) angeführten Beweismitteln sowie den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten (römisch zwei.1.2).

d) Die Beschwerdeführerin hat außer ihrer mitgereisten Familie keine Verwandten oder Bekannten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Ungarn verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand und zu ihrer Einschätzung der Situation in Ungarn befragt wurde, wobei sie insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus ihrer Sicht darzustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend insbesondere zu ihrem Gesundheitszustand und zu ihrer Einschätzung der Situation in Ungarn befragt wurde, wobei sie insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus ihrer Sicht darzustellen.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin ausschließlich Ungarn zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Ungarns

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so ergibt sich die Zuständigkeit aus der Zustimmungserklärung Ungarns, da der Asylgerichtshof keine Zweifel daran hat, dass die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit unter Außerachtlassung der Dublin II-VO oder der Menschenrechte begründet hat.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihr eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, die Beschwerdeführerin liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihr eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich außer ihrem mitgereisten Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern, welche gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ausgwiesen werden [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofs GZ. S13 414.229-1/2010/4E (Ehemann), S13 414.232-1/2010/4E (Tochter) und S13 414.231-1/2010/4E (Sohn) vom heutigen Tag] keine Verwandten hat, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben der Beschwerdeführerin betrifft, so ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich außer ihrem mitgereisten Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern, welche gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ausgwiesen werden [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofs GZ. S13 414.229-1/2010/4E (Ehemann), S13 414.232-1/2010/4E (Tochter) und S13 414.231-1/2010/4E (Sohn) vom heutigen Tag] keine Verwandten hat, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Ungarn kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration der Beschwerdeführerin gesprochen werden.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.

Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig war.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig war.

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2 gemachten Ausführungen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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