TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/9 S13 414229-1/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S13 414.229-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, p.A. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ 10 04.437 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010, FZ 10 04.437 - EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 5) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.01.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 29.12.2009 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, durchgeführt (AS 7 und 11).

Am 27.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 29).Am 27.05.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 29).

Am 31.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 47, 51).Am 31.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.05.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 47, 51).

Mit Schreiben eingelangt beim Bundesasylamt am 01.06.2010, erklärte sich Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 57).

Am 08.06.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 67).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 30.06.2010, FZ 10 04.437 - EAST West, dem Beschwerdeführer am 01.07.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und wies der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG nach Ungarn aus (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 89, 147).Mit Bescheid vom 30.06.2010, FZ 10 04.437 - EAST West, dem Beschwerdeführer am 01.07.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und wies der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG nach Ungarn aus (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 89, 147).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Ungarns daraus ergebe, dass die ungarischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hätten.

Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde, da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder anderen privaten Anknüpfungspunkte habe.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde, da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder anderen privaten Anknüpfungspunkte habe.

Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn von der Grundversorgung oder vom dortigen Gesundheitssystem ausgeschlossen sei. Daher sei bei seiner Überstellung nach Ungarn nicht davon auszugehen, dass er einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn von der Grundversorgung oder vom dortigen Gesundheitssystem ausgeschlossen sei. Daher sei bei seiner Überstellung nach Ungarn nicht davon auszugehen, dass er einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer leide nicht an lebensbedrohenden Krankheiten.

Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf die einschlägige ungarische Gesetzgebung und die Berichte des Ungarischen Helsinki-Kommittees (2008), des European Refugee Funds/Pro Asyl (2007), des US Department of State (2008, 2009), des Parlaments der Europäischen Union (2007), des ECRE (2004 - 2006), der Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims 2007 - 2009) sowie auf Anfragebeantwortungen des UNHCR Vertreters in Ungarn (2006), des ungarischen Ministers für Inneres (2006) und der der Österreichischen Botschaft Budapest (2008) berufen.

Die Länderfeststellungen kommen - insoweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, in Ungarn ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung zu befürchten hat (Non-Refoulement).

Außerdem wird jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Ungarn selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Asylwerbern steht jene notwendige medizinische Versorgung zur Verfügung. Psychologische Unterstützung wird in allen Aufnahmeeinrichtungen angeboten.

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.07.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt (AS 273).

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er bitte dass seine Probleme in Griechenland und in Ungarn Berücksichtigung finden. In Ungarn sei ihre Situation schlecht gewesen. In Österreich werde seine Ehefrau medizinisch behandelt und sein Sohn könne die Schule besuchen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 12.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war, wurde der der Beschwerdeführer am 29.07.2010 gemeinsam mit seiner Familie nach Ungarn überstellt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Heimatland Afghanistan im Jahr 1994 verlassen und sei zunächst nach Pakistan und dann in den Iran gereist. Vor ungefähr 17 Monaten habe er gemeinsam mit seiner Familie den Iran verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich ungefähr elf Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er mit seiner Familie über Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist.

In Ungarn habe er sich ungefähr viereinhalb Monate in Flüchtlingslagern aufgehalten. Am 22.05.2010 habe er das Lager verlassen und sei in Begleitung seiner Familie nach Österreich weitergereist, wo er am selben Tag angekommen sei.

Er habe sein Heimatland verlassen, da er wegen seiner Heirat von der Familie seiner Ehefrau in Afghanistan, Pakistan und dem Iran verfolgt und mit dem Tode bedroht werde.

Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass er weder in Ungarn noch in Griechenland bleiben dürfe. Ungarn habe ihn nach Griechenland abschieben wollen und Griechenland habe er aufgrund eines Aufenthaltsverbots verlassen müssen.

Der Beschwerdeführer habe im EU-Raum keine verwandtschaftlichen Beziehungen.

b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Schwiegervater sei ein einflussreicher Kommandant und könne ihn töten.

Zu seinem Aufenthalt in Ungarn hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Er habe auf Druck der Polizei ihm nicht verständliche Papiere unterschrieben. Am nächsten Tag habe ihm ein Dolmetscher gesagt, dass er ansonsten für sechs Monate in Haft genommen worden wäre. Er sei nur kurz insbesondere zu seinem Reiseweg befragt worden.

Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass die Lage in Ungarn sehr schlecht gewesen sei und sie viele Probleme gehabt hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe keine ausreichende medizinische Betreuung erhalten. Medikamente seien knapp gewesen und ein Facharzt sei nicht zur Verfügung gestanden. Die Arztstation und die Krankenstation seien nicht rund um die Uhr besetzt und man habe ihn jedes Mal weggejagt. Lediglich ein Privatarzt habe kurz mit seiner Ehefrau gesprochen und ihr Schlaftabletten verordnet.

Einmal habe es einen Vorfall gegeben, bei dem Lagerinsassen versucht hätten, zu fliehen. Die Polizei habe daraufhin das Lager mit großen Hunden durchsucht, wobei sich die Tochter des Beschwerdeführers vor den Hunden gefürchtet habe.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, die Unterkunft in Debrecen sei schmutzig gewesen und es habe kein Trinkwasser gegeben. Wenn man nicht aufpasse, würden die Kinder krank werden und keine medizinische Behandlung erhalten, wie dies einer ihm bekannten kosovarischen Familie passiert sei.

Der Sohn des Beschwerdeführers habe in Ungarn nicht die Schule besuchen können, da zunächst das Busticket zu teuer gewesen sei und dann das Schuljahr bereits begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe 7.000,- Forint pro Monat erhalten, das Busticket habe jedoch 10.000,- Forint gekostet.

Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein.

d) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Situation in Ungarn hat der Beschwerdeführer nunmehr angegeben, seine Ehefrau sei in Ungarn schlecht behandelt worden. Die Polizeibeamten am Grenzübergang seien unfreundlich und sogar aggressiv gewesen. Man habe gedroht, ihn und seine Ehefrau in verschiedenen Gefängnissen und die Kinder in einem Waisenhaus unterzubringen. Aus Angst habe er dann die vorgelegten Formulare unterschrieben. Er sei in der Folge in einem gefängnisähnlichen Flüchtlingslager untergebracht gewesen, das er nicht verlassen habe dürfen.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in Ungarn nur mit Schmerztabletten und Beruhigungsspritzen behandelt worden, von denen ihre Hände und ihr Körper zu zittern begonnen hätten. Einen Psychologen habe man ihr mit dem Argument verweigert, es gebe dafür nicht genügend Budgetmittel.

Des weiteren habe der schulpflichtige Sohn des Beschwerdeführers die Schule nicht besuchen können, da er sich das Geld für den Schulbus nicht leisten habe können. Nach der Überstellung in ein offenes Lager habe man der Familie mitgeteilt, dass nunmehr das Schuljahr bereits begonnen habe und ein Schuleintritt nicht mehr möglich sei. Der Sohn müsse ein Jahr warten.

Der Beschwerdeführer hat weiters ausgeführt, dass sein Sohn in Österreich die Schule besuche und sehr glücklich darüber sei.

Länderberichte Ungarn

Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn betreffend das ungarisch Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.

Weitere Beweismittel

a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass das Asylverfahren in Ungarn aufgrund des Verschwindens des Beschwerdeführers beendet worden sei ("His asylum procedure was terminated due to his disappearance").a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass das Asylverfahren in Ungarn aufgrund des Verschwindens des Beschwerdeführers beendet worden sei ("His asylum procedure was terminated due to his disappearance").

b) Laut Eurodac-Abfrage wurde der Beschwerdefüher am 05.01.2009 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und hat am 29.12.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt.

c) Mit E-Mail vom 29.07.2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie am selben Tag nach Ungarn überstellt worden sei. Die Überstellung habe ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt werden können.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer war zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern in Griechenland eingereist. Die Familie reiste dann in Ungarn ein und stellte dort am 29.12.2009 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hielt sich in Ungarn in Flüchtlingslagern auf und reiste schließlich in Begleitung seiner Familie am 22.05.2010 in Österreich ein, wo er einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn wurde aufgrund seiner Abwesenheit beendet.

Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Ungarn ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zustimmungserklärung Ungarns.

b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder der Beschwerdeführer menschenunwürdig versorgt wird oder die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan besteht.

Der Beschwerdeführer hat, erstens, keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungssituationen oder Vorfälle in Ungarn gemacht. Was die Durchsuchung des Lagers mit Hunden anbelangt, hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass sich dies auf andere Lagerinsassen bezogen habe. Darüber hinaus ergibt sich aus den als Beweismitteln herangezogenen Länderberichten, dass die Polizei in Ungarn grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig ist.

Insoweit der Beschwerdeführer, zweitens, geltend macht, die Unterbringung in den ungarischen Lagern sei schlecht, es gebe kein Trinkwasser und sein Sohn habe nicht zur Schule gehen könne, so genügt die Feststellung, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers jeweils wenig substantiiert sind und die angemessene Versorgung von Asylwerbern in Ungarn ausweislich der Länderinformationen gesichert ist. Dass praktische Hindernisse einen Schulbesuch erschweren, kann nicht als Argument für eine Verweigerung gewertet werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst angegeben, dass sein Sohn im nächsten Schuljahr in Ungarn die Schule besuchen werde können.

Was eine etwaige Gefahr, von Ungarn in das Heimatland abgeschoben zu werden oder dorthin zurückkehren zu müssen betrifft, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt und das Verfahren noch anhängig ist. In Zusammenschau mit der gemäß "Art. 16 Abs. 1 lit. c)" erteilten Zustimmung Ungarns ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren weitergeführt wird. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist. Weiters weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Was eine etwaige Gefahr, von Ungarn in das Heimatland abgeschoben zu werden oder dorthin zurückkehren zu müssen betrifft, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt und das Verfahren noch anhängig ist. In Zusammenschau mit der gemäß ""Art". 16 Absatz eins, Litera c,)" erteilten Zustimmung Ungarns ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren weitergeführt wird. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist. Weiters weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür sind, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnte.

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst angegeben, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass der psychische und physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derzeit gut ist und aktuell kein stationärer Aufenthalt oder eine unaufschiebbare Therapie notwendig sind. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt.

Schließlich ist festzustellen, dass in Ungarn die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine eventuell notwendige Behandlung auch dort durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten zu Ungarn. Insofern der Beschwerdeführer dem widersprechendes vorgebracht hat, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptet hat, in Ungarn stünden im Flüchtlingslager keine Fachärzte und kein durchgehender Arztdienst zur Verfügung, andererseits hat er jedoch selbst angegeben, seine Ehefrau sei in Ungarn mit Schmerzmitteln und Beruhigungsspritzen behandelt worden. Es ist daher davon auszugehen, dass (zumindest) eine allgemeinmedizinische Betreuung und eine medizinische Notversorgung in Ungarn gewährleistet ist und Ärzte grundsätzlich zur Verfügung stehen.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten (II.1.2).Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten (römisch zwei.1.2).

d) Der Beschwerdeführer hat außer seiner mitgereisten Familie keine Verwandten oder Bekannten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Ungarn verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend insbesondere zu seiner Einschätzung der Situation in Ungarn befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht darzustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend insbesondere zu seiner Einschätzung der Situation in Ungarn befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht darzustellen.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Ungarn zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Ungarns

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so ergibt sich die Zuständigkeit aus der Zustimmungserklärung Ungarns, da der Asylgerichtshof keine Zweifel daran hat, dass die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit unter Beachtung der Dublin II-VO und der Menschenrechte begründet haben.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich außer seiner mitgereisten Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern, welche gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgewiesen werden [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofs GZ. S13 414.230-1/2010/6E (Ehefrau), S13 414.232-1/2010/4E (Tochter) und S13 414.231-1/2010/4E (Sohn) vom heutigen Tag] keine Verwandten hat, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, so ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich außer seiner mitgereisten Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern, welche gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ausgewiesen werden [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofs GZ. S13 414.230-1/2010/6E (Ehefrau), S13 414.232-1/2010/4E (Tochter) und S13 414.231-1/2010/4E (Sohn) vom heutigen Tag] keine Verwandten hat, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.

Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Abschiebung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig war.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig war.

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2 gemachten Ausführungen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, real risk

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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