TE AsylGH Beschluss 2010/9/9 B8 402366-2/2010

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

B8 402.366-2/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Senatsvorsitzende über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Mazedonien, vom 27.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2010, Zl. 08 07.825-BAL, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Die Mutter des Beschwerdeführers, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen XXXX, nunmehr XXXX) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Die Mutter des Beschwerdeführers, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen römisch 40 , nunmehr römisch 40 ) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Mutter des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Die Mutter des Beschwerdeführers kehrte in weiterer Folge am 21.12.2004 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Mazedonien zurück.

Am 24.01.2005 reiste die Mutter des Beschwerdeführers erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 18.02.2005 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdeführers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.2005 fristgerecht Beschwerde.

Am 30.04.2005 ehelichte die Mutter des Beschwerdeführers ihren bisherigen Lebensgefährten XXXX, in Österreich.Am 30.04.2005 ehelichte die Mutter des Beschwerdeführers ihren bisherigen Lebensgefährten römisch 40 , in Österreich.

Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Vaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.Der Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Vaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.

Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Mutter des Beschwerdeführers drei gemeinsame Kinder zur Welt: XXXX; XXXX und den Beschwerdeführer XXXX.Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Mutter des Beschwerdeführers drei gemeinsame Kinder zur Welt: römisch 40 ; römisch 40 und den Beschwerdeführer römisch 40 .

Für alle drei Kinder wurde ein Antrag auf Gewährung von Asyl beziehungsweise wurden Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 und weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010, Zl. B8 402.366-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens ausgeführt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, und vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532). In der damals vorliegenden Verfahrenskonstellation war der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden und es war dem Asylgerichtshof daher verwehrt, über den Antrag der Mutter selbst meritorisch zu entscheiden, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen waren gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (betreffend die Tochter XXXX) bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 (betreffend die Kinder XXXX und XXXX) abgewiesen worden, sodass der damals angefochtene Bescheid - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, insbesondere § 34 Abs. 4 AsylG 2005, zu beheben war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2010, Zl. B8 402.366-1/2008/2E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens ausgeführt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, und vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532). In der damals vorliegenden Verfahrenskonstellation war der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden und es war dem Asylgerichtshof daher verwehrt, über den Antrag der Mutter selbst meritorisch zu entscheiden, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen waren gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (betreffend die Tochter römisch 40 ) bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 (betreffend die Kinder römisch 40 und römisch 40 ) abgewiesen worden, sodass der damals angefochtene Bescheid - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, insbesondere Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, zu beheben war.

Im nunmehr vom Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 27.07.2010 eine weitere Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers durch und erließ am 13.08.2010 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.08.2008 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag weiters gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Im nunmehr vom Bundesasylamt fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt am 27.07.2010 eine weitere Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers durch und erließ am 13.08.2010 den nunmehr angefochtenen Bescheid. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.08.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag weiters gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Bescheides und wurde für alle fünf Familienmitglieder eingebracht. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Begründung Textbausteine und Gemeinplätze verwende und das erstinstanzliche Verfahren nicht ein rechtsstaatliches Niveau erreiche, wo mit Fug und Recht davon ausgegangen werden könne, den Refoulementschutz zu bejahen oder zu verneinen. In der Zwischenzeit sei die Familie der Beschwerdeführer auch fünfköpfig. Bezüglich der Spruchpunkte III. und IV. wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer XXXX sich auf Grund seines Einsatzes und glücklicher gesetzlicher Umstände in Österreich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen habe können, er sei selbsterhaltungsfähig und arbeite als Eisenbieger bei einer namentlich genannten Firma. Diese abgesicherte wirtschaftliche Existenz würde nun mit einem Male vernichtet werden und sei die Familie unter Umständen in Mazedonien auf Almosen angewiesen. Dagegen würden fremdenpolizeiliche Erwägungen verblassen. Auch sei die Bindung zum Herkunftsstaat nur mehr sehr "verdünnt".Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. dieses Bescheides und wurde für alle fünf Familienmitglieder eingebracht. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt im Rahmen der Begründung Textbausteine und Gemeinplätze verwende und das erstinstanzliche Verfahren nicht ein rechtsstaatliches Niveau erreiche, wo mit Fug und Recht davon ausgegangen werden könne, den Refoulementschutz zu bejahen oder zu verneinen. In der Zwischenzeit sei die Familie der Beschwerdeführer auch fünfköpfig. Bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 sich auf Grund seines Einsatzes und glücklicher gesetzlicher Umstände in Österreich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen habe können, er sei selbsterhaltungsfähig und arbeite als Eisenbieger bei einer namentlich genannten Firma. Diese abgesicherte wirtschaftliche Existenz würde nun mit einem Male vernichtet werden und sei die Familie unter Umständen in Mazedonien auf Almosen angewiesen. Dagegen würden fremdenpolizeiliche Erwägungen verblassen. Auch sei die Bindung zum Herkunftsstaat nur mehr sehr "verdünnt".

In den ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren der Eltern und der Schwester XXXX des Beschwerdeführers ergehen mit heutigem Tag Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, womit auf Grund der Dringlichkeit im Wege einer abgesonderten Entscheidung jeweils Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. 38 Abs. 1 AsylG 2005) der in deren Verfahren angefochtenen Bescheide (anzuwendende Rechtslagen des Asylgesetzes 1997) ersatzlos behoben wurde. Im Beschwerdeverfahren des minderjährigen Bruders XXXX (anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 2005) wurde der Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Absatz 2 Asylgesetz 2005 zuerkannt.In den ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren der Eltern und der Schwester römisch 40 des Beschwerdeführers ergehen mit heutigem Tag Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, womit auf Grund der Dringlichkeit im Wege einer abgesonderten Entscheidung jeweils Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. 38 Absatz eins, AsylG 2005) der in deren Verfahren angefochtenen Bescheide (anzuwendende Rechtslagen des Asylgesetzes 1997) ersatzlos behoben wurde. Im Beschwerdeverfahren des minderjährigen Bruders römisch 40 (anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 2005) wurde der Beschwerde ebenfalls die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2 Asylgesetz 2005 zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) , ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) , ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG anzuwenden.

Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß § 61 Abs. 4 AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Mazedonien nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit der Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung), wurde bestimmt, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, 2010, K3 zu § 37 sowie K7 zu § 38).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von Vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK - ungeachtet des Fehlens seiner ausdrücklichen gesetzlichen Nennung - vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, 2010, K3 zu Paragraph 37, sowie K7 zu Paragraph 38,).

Im vorliegenden Fall wird u.a. das Vorliegen von Umständen behauptet, die in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Rückführung der Familie des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat mit einem Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte verbunden sein könnte.Im vorliegenden Fall wird u.a. das Vorliegen von Umständen behauptet, die in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallen. Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass weitere Ermittlungen erforderlich sind, um feststellen zu können, ob eine Rückführung der Familie des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat mit einem Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verbunden sein könnte.

Darüberhinaus wird durch die gegenständliche Entscheidung sicher gestellt, dass dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der gleiche Schutzumfang wie auch den übrigen Mitgliedern der Kernfamilie zu Teil wird, insofern als nun allen Beschwerden in den anhängigen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie die aufschiebende Wirkung zukommt.

Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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