TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/10 A2 316668-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2010
beobachten
merken

Spruch

A2 316.668-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007, Zl. 07 00.598-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2007, Zl. 07 00.598-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 17.01.2007, nachdem er am 16.01.2007 bei der Zugfahrt von Venedig nach Wien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Kontrolle unterzogen und angehalten wurde. Bei seiner Niederschrift am 17.01.2007 erklärte er, Algerien im Jahre 2004 verlassen und per Schiff nach Spanien und von dort mit der Bahn nach Brüssel gefahren zu sein, wo er seither aufhältig gewesen wäre. Als Fluchtgrund führte er aus, er sei ein Mensch und wolle menschenwürdig leben. In Algerien wäre er nicht menschlich behandelt worden. Er sei psychisch krank, da er sein ganzes Leben lang alleine gewesen wäre. Er wolle eine Familie gründen und seine in Belgien lebende bosnische Freundin heiraten (As. 17-23 BAA).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag wiederholte er seine Angaben zum Reiseweg und Fluchtgrund. Da er in Algerien keine Eltern hätte, wäre er wie "ein Mensch zweiter Klasse" behandelt worden. In Algerien gebe es keine Gesetze, die ihn schützen würden. Er habe in seiner Einvernahme gesagt, dass er psychisch krank sei, aber er sei nach dieser Einvernahm ruhiger geworden und brauche keinen Arzt mehr. Er fühle sich nun gut. Er wolle seine Freundin heiraten. Er wisse, dass dies kein Asylgrund sei. Wenn er in Österreich kein Asyl erhalte, dann gehe er nach Italien zurück (As. 5-9 BAA).

Am 22.02.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen (As. 77-85 BAA). Er wiederholte zunächst seine Angaben zu seinem Reiseweg, revidierte sie aber in der Folge und erklärte im August 2005 legal mit seinem Reisepass samt einem portugiesischen Visum nach Lissabon geflogen und von dort nach zwei Tagen nach Frankreich gefahren zu sein, wo er sich die nächsten 8 Monate aufgehalten hätte. Danach sei er in die Schweiz gefahren, wo er nach zwei Monaten festgenommen worden sei und einen Asylantrag gestellt hätte. Schließlich wäre er von dort nach Frankreich abgeschoben worden. Dort habe er auch einen Asylantrag gestellt und sei daraufhin nach Italien gereist und wäre bis zu seiner Einreise in Österreich dort gewesen. Sein Reisepass befinde sich bei einem Bekannten in Frankreich. Befragt, ob er in Spanien und Belgien gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, in Spanien nur auf der Durchreise von Portugal nach Frankreich gewesen zu sein. Er sei zirka 20 Tage in Spanien gewesen. In Belgien habe er sich im Juni 2006 eine Woche wegen Arbeitssuche aufgehalten und sei danach wieder nach Frankreich gefahren. Er habe in anderen Ländern keinen Asylantrag gestellt, da er nur Österreich vertraue (As. 63-71 BAA).

Indes wurde ein Wideraufnahmeersuchen des Bundesasylamtes an Frankreich im Sinne der Dublin II VO mit der Begründung, dass die Person des Beschwerdeführers in Frankreich unbekannt sei, gemäß Art. 13 Dublin II-VO abgelehnt.Indes wurde ein Wideraufnahmeersuchen des Bundesasylamtes an Frankreich im Sinne der Dublin römisch zwei VO mit der Begründung, dass die Person des Beschwerdeführers in Frankreich unbekannt sei, gemäß Artikel 13, Dublin II-VO abgelehnt.

Aus dem Aktenvermerk des Polizeianhaltezentrums XXXX geht hervor, dass aufgrund des "seltsamen Verhaltens" des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum es zu einer Intervention gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei im Bett gelegen und hätte stark gezittert, woraufhin die Amtsärztin verständigt und der Beschwerdeführer zur Vorbeugung von Fremd- und Selbstgefährdung in einen besonderen Haftraum verlegt worden wäre. Beim Gespräch mit der Amtsärztin in Anwesenheit eines Dolmetschers habe der Beschwerdeführer angegeben, keine Schmerzen, aber Angst vor einer Abschiebung nach Frankreich zu haben, da dort sein Asylantrag abgelehnt worden wäre und er eine Kettenabschiebung befürchte. Es sei empfohlen worden, den Beschwerdeführer zur Beobachtung im besonders gesicherten Haftraum zu belassen und erst im Falle der Beruhigung wieder in seinen Haftraum zu verlegen (As. 95-97 BAA).Aus dem Aktenvermerk des Polizeianhaltezentrums römisch 40 geht hervor, dass aufgrund des "seltsamen Verhaltens" des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum es zu einer Intervention gekommen wäre. Der Beschwerdeführer sei im Bett gelegen und hätte stark gezittert, woraufhin die Amtsärztin verständigt und der Beschwerdeführer zur Vorbeugung von Fremd- und Selbstgefährdung in einen besonderen Haftraum verlegt worden wäre. Beim Gespräch mit der Amtsärztin in Anwesenheit eines Dolmetschers habe der Beschwerdeführer angegeben, keine Schmerzen, aber Angst vor einer Abschiebung nach Frankreich zu haben, da dort sein Asylantrag abgelehnt worden wäre und er eine Kettenabschiebung befürchte. Es sei empfohlen worden, den Beschwerdeführer zur Beobachtung im besonders gesicherten Haftraum zu belassen und erst im Falle der Beruhigung wieder in seinen Haftraum zu verlegen (As. 95-97 BAA).

Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 05.02.2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sehr laut geworden und von seinem Mithäftling beruhigt worden sei. Dem Schubhaftbetreuer gegenüber habe der Beschwerdeführer wiederum in Anwesenheit eines Dolmetschers erklärt, dass er das erste Mal in Haft und die Situation für ihn sehr schwer sei. Er wisse manchmal nicht, was seine Aggressivität steuere. Er könne nichts machen. Der Beschwerdeführer sei bereits bei einem Vorfall am 02.02.2007, bei dem er stark verkrampft gewesen wäre und mit der Faust gegen die Wand geschlagen hätte, im besonders geschützten Haftraum untergebracht gewesen. Seine Pupillen wären zeitweise stark erweitert gewesen. Die Vitalfunktionen seien jedoch in Ordnung gewesen. Nach einiger Zeit habe sich der Beschwerdeführer wieder beruhigt und sei in den Gemeinschaftsraum abgegeben worden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass sich seine Probleme im Kopf abspielten, sei um Untersuchung beim Amtsarzt ersucht worden (As. 99 BAA).

Am 08.02.2007 erfolgte eine Begutachtung des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 2005 durch eine Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, wonach beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vorliege, wobei nicht gesagt werden könne, ob diese durch Folter oder ein gleichwertiges Ereignis entstanden wäre. Differentialdiagnostisch komme F. 43.1., PTSD in Frage, dafür gebe es aber zu wenig Anhaltspunkte, respektive sei kein Ereignis explorierbar, das geeignet erscheine, eine derartig schwere Symptomatik hervorzurufen, wahrscheinlicher erscheine derzeit eine nicht näher differenzierbare psychotische Störung, welche den Beschwerdeführer aber daran hindere, seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen. Als Therapie wurden die Weiterbehandlung mit Benzodiazepinen, zusätzlich mit Neuroleptikum, vorzugsweise Seoquel, sowie engmaschige Kontrollen beim Facharzt für Neurologie empfohlen. Der Beschwerdeführer sei nicht haftfähig (As. 129-137 BAA).Am 08.02.2007 erfolgte eine Begutachtung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, AsylG 2005 durch eine Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, wonach beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vorliege, wobei nicht gesagt werden könne, ob diese durch Folter oder ein gleichwertiges Ereignis entstanden wäre. Differentialdiagnostisch komme F. 43.1., PTSD in Frage, dafür gebe es aber zu wenig Anhaltspunkte, respektive sei kein Ereignis explorierbar, das geeignet erscheine, eine derartig schwere Symptomatik hervorzurufen, wahrscheinlicher erscheine derzeit eine nicht näher differenzierbare psychotische Störung, welche den Beschwerdeführer aber daran hindere, seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen. Als Therapie wurden die Weiterbehandlung mit Benzodiazepinen, zusätzlich mit Neuroleptikum, vorzugsweise Seoquel, sowie engmaschige Kontrollen beim Facharzt für Neurologie empfohlen. Der Beschwerdeführer sei nicht haftfähig (As. 129-137 BAA).

Aus einer Meldung der PI XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 09.02.2007 aus der Schubhaft entlassen und in der Betreuungsstelle in XXXX untergebracht worden sei. Am 19.02.2007 habe der Beschwerdeführer "durchgedreht". Er habe sich aus dem Fenster stürzen wollen und hätte mit Fäusten gegen die Wände geschlagen, seine Hände hätten geblutet. Er sei von anderen Asylwerbern zu Boden gelegt und beruhigt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit der Rettung in das Krankenhaus XXXX gebracht worden. Da er sich dort nicht beruhigt hätte, sei er mit Handfesseln erstversorgt und danach ins Krankenhaus XXXX eingeliefert worden (As. 123).Aus einer Meldung der PI römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 09.02.2007 aus der Schubhaft entlassen und in der Betreuungsstelle in römisch 40 untergebracht worden sei. Am 19.02.2007 habe der Beschwerdeführer "durchgedreht". Er habe sich aus dem Fenster stürzen wollen und hätte mit Fäusten gegen die Wände geschlagen, seine Hände hätten geblutet. Er sei von anderen Asylwerbern zu Boden gelegt und beruhigt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit der Rettung in das Krankenhaus römisch 40 gebracht worden. Da er sich dort nicht beruhigt hätte, sei er mit Handfesseln erstversorgt und danach ins Krankenhaus römisch 40 eingeliefert worden (As. 123).

Am 07.03.2007 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Algerien und Angehöriger des islamischen Glaubens sowie der berberischen Volksgruppe zu sein. Er sei weder vorbestraft, noch sei er je im Gefängnis gewesen. Er sei auch nie in seinem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt worden. Er gehöre auch keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht; seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet. Er werde vom Geheimdienst gesucht. Seine Probleme hätten im September 2002 angefangen. Er wäre damals Karatetrainer in einer Polizeikaserne gewesen und hätte sich bei einer Versammlung über die Missstände in der Polizeikaserne geäußert, was ihm zum Verhängnis geworden wäre. Nun werde er von der Polizei gesucht. Am Ende der Einvernahme führte der Beschwerdeführer auf Befragen an, psychisch und physisch in der Lage gewesen zu sein, die Einvernahme durchzuführen (As. 149-155).

Mit Aktenvermerk vom selben Tag des Einvernehmenden wurde festgehalten, dass das Verfahren des Asylwerbers zugelassen worden wäre, da der Asylwerber in eventu psychische Probleme hätte. Der Asylwerber wäre unter anderem in XXXX gewesen. Bei der Einvernahme habe der Asylwerber jedoch keine wahrnehmbaren Störungen gezeigt (As. 161 BAA).Mit Aktenvermerk vom selben Tag des Einvernehmenden wurde festgehalten, dass das Verfahren des Asylwerbers zugelassen worden wäre, da der Asylwerber in eventu psychische Probleme hätte. Der Asylwerber wäre unter anderem in römisch 40 gewesen. Bei der Einvernahme habe der Asylwerber jedoch keine wahrnehmbaren Störungen gezeigt (As. 161 BAA).

Am 13.03.2007 erfolgte eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG 2005; diesmal durch eine Fachärztin für Psychiatrie, wonach beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Es bestehe der dringende Verdacht auf Erkrankung aus dem Kreis des schizophrenen Formenkreises, wobei die Erkrankung schon in Algerien bestanden hätte und wohl auch der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers sein dürfte, die ihn an der Wahrnehmung seiner Interessen im Asylverfahren hindere. Sofern eine Behandlung der psychischen Erkrankung im Zielstaat gewährleistet werden könnte, wäre die Gefahr eines Dauerschadens oder von Folgeschäden zu verneinen. Als Behandlung wurden Zyprexa und engmaschige Kontrollen beim niedergelassenen FA für Psychiatrie empfohlen. Für den Beschwerdeführer solle ein Sachwalter bestellt werden (As. 189-197).Am 13.03.2007 erfolgte eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, AsylG 2005; diesmal durch eine Fachärztin für Psychiatrie, wonach beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstandene belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Es bestehe der dringende Verdacht auf Erkrankung aus dem Kreis des schizophrenen Formenkreises, wobei die Erkrankung schon in Algerien bestanden hätte und wohl auch der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers sein dürfte, die ihn an der Wahrnehmung seiner Interessen im Asylverfahren hindere. Sofern eine Behandlung der psychischen Erkrankung im Zielstaat gewährleistet werden könnte, wäre die Gefahr eines Dauerschadens oder von Folgeschäden zu verneinen. Als Behandlung wurden Zyprexa und engmaschige Kontrollen beim niedergelassenen FA für Psychiatrie empfohlen. Für den Beschwerdeführer solle ein Sachwalter bestellt werden (As. 189-197).

Der Beschwerdeführer wurde sodann am 01.08.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm gut gehe und alles in Ordnung sei sowie er in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Er glaube, dass es ihm nach seiner Einreise nur wegen der Medikamenteneinnahme schlecht gegangen sei. Seit zirka zwei Monaten nehme er keine Medikamente mehr und es gehe ihm gut. Diese Medikamente seien ihm nicht verschrieben worden, sondern habe er sie von seinem Mithäftling bekommen. Er habe geglaubt, damit seine Angstzustände lindern zu können - tatsächlich seien sie jedoch schlimmer geworden. Er fühle sich in Österreich sicher und habe keine Angstzustände mehr. Es sei "ganz toll" hier. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Beschwerdeführer, einen konzentrierten Eindruck mache und in keiner Weise auffällig sei. Auf Nachrage erklärte der Beschwerdeführer ferner, dass er "nur Theater gemacht" habe, als er in Schubhaft gewesen sei. Er habe zwar Angstzustände gehabt, hätte aber übertrieben. Er habe mit einer vorgetäuschten psychischen Störung nur die Entlassung aus der Schubhaft bewirken wollen, was ihm auch gelungen sei. Es tue ihm leid, dass er die österreichischen Behörden getäuscht habe. Beim Vorfall vom 19.02.2007 sei er unter Medikamenteneinfluss gestanden. Er wisse gar nicht mehr, was er damals angestellt habe. Der Umgang mit den dort anwesenden Algeriern sei schlecht gewesen, sie hätten ihn sehr negativ beeinflusst. Sie hätten behauptet, dass man hier ohnehin keine Chance habe. Sie wären auch der Grund gewesen, warum der Beschwerdeführer zu Medikamenten gegriffen habe. Nach seinem viertägigen Aufenthalt in XXXX habe er nur noch die von den Ärzten verschriebenen Medikamente eingenommen. Dadurch sei es ihm gut gegangen, beziehungsweise gehe es ihm gut. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er in XXXX geboren und sein ganzes Leben dort verbracht habe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und Sport studiert, was er jedoch nach zwei Jahren abgebrochen hätte. Danach habe er den Beruf des "Aluminiumbearbeiters" gelernt und habe er bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Onkels gearbeitet. Daneben habe er von 2001-2004 als Karatetrainerhelfer in der Polizeihalle in XXXX gearbeitet. Als er bei einer Versammlung sich kritisch geäußert und den Karatetrainer sowie einen anderen Beschäftigten beschimpft habe, hätte sein Vater Schwierigkeiten bekommen. Weiters wäre sein Aufnahmegesuch bei der Polizei abgelehnt worden und gegen seinen Bruder ein Mordanschlag verübt worden. Er vermute, dass es verbrecherische Polizisten gewesen seien. Seine Entschuldigungen seien nicht angenommen worden. Schließlich habe der Trainer ihn gebeten, ihm Glasziegel zu besorgen, die, wie der Beschwerdeführer später herausgefunden habe, für den Rauschgiftschmuggel gebracht worden wären. Der Beschwerdeführer habe sie ihm jedoch nicht besorgen können. Als danach der Trainer diesbezüglich von der Geheimpolizei kontaktiert worden wäre, hätte er den Beschwerdeführer beschuldigt, ihn verraten zu haben. Daraufhin sei er von allen bedroht worden und am Tag seiner Ausreise wäre sein Bruder grundlos eingesperrt worden. Sein Vater habe ihm 2006 telefonisch mitgeteilt, dass gegen ihn seit 2005 ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Weiters befürchte er Verfolgung in seiner Heimat wegen seiner Meldung bei der Fremdenlegion in Frankreich, da dies in Algerien als Hochverrat angesehen und mit dem Tod respektive lebenslanger Haft bestraft würde (As. 221-237 BAA).Der Beschwerdeführer wurde sodann am 01.08.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm gut gehe und alles in Ordnung sei sowie er in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Er glaube, dass es ihm nach seiner Einreise nur wegen der Medikamenteneinnahme schlecht gegangen sei. Seit zirka zwei Monaten nehme er keine Medikamente mehr und es gehe ihm gut. Diese Medikamente seien ihm nicht verschrieben worden, sondern habe er sie von seinem Mithäftling bekommen. Er habe geglaubt, damit seine Angstzustände lindern zu können - tatsächlich seien sie jedoch schlimmer geworden. Er fühle sich in Österreich sicher und habe keine Angstzustände mehr. Es sei "ganz toll" hier. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Beschwerdeführer, einen konzentrierten Eindruck mache und in keiner Weise auffällig sei. Auf Nachrage erklärte der Beschwerdeführer ferner, dass er "nur Theater gemacht" habe, als er in Schubhaft gewesen sei. Er habe zwar Angstzustände gehabt, hätte aber übertrieben. Er habe mit einer vorgetäuschten psychischen Störung nur die Entlassung aus der Schubhaft bewirken wollen, was ihm auch gelungen sei. Es tue ihm leid, dass er die österreichischen Behörden getäuscht habe. Beim Vorfall vom 19.02.2007 sei er unter Medikamenteneinfluss gestanden. Er wisse gar nicht mehr, was er damals angestellt habe. Der Umgang mit den dort anwesenden Algeriern sei schlecht gewesen, sie hätten ihn sehr negativ beeinflusst. Sie hätten behauptet, dass man hier ohnehin keine Chance habe. Sie wären auch der Grund gewesen, warum der Beschwerdeführer zu Medikamenten gegriffen habe. Nach seinem viertägigen Aufenthalt in römisch 40 habe er nur noch die von den Ärzten verschriebenen Medikamente eingenommen. Dadurch sei es ihm gut gegangen, beziehungsweise gehe es ihm gut. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, dass er in römisch 40 geboren und sein ganzes Leben dort verbracht habe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und Sport studiert, was er jedoch nach zwei Jahren abgebrochen hätte. Danach habe er den Beruf des "Aluminiumbearbeiters" gelernt und habe er bis zu seiner Ausreise im Geschäft seines Onkels gearbeitet. Daneben habe er von 2001-2004 als Karatetrainerhelfer in der Polizeihalle in römisch 40 gearbeitet. Als er bei einer Versammlung sich kritisch geäußert und den Karatetrainer sowie einen anderen Beschäftigten beschimpft habe, hätte sein Vater Schwierigkeiten bekommen. Weiters wäre sein Aufnahmegesuch bei der Polizei abgelehnt worden und gegen seinen Bruder ein Mordanschlag verübt worden. Er vermute, dass es verbrecherische Polizisten gewesen seien. Seine Entschuldigungen seien nicht angenommen worden. Schließlich habe der Trainer ihn gebeten, ihm Glasziegel zu besorgen, die, wie der Beschwerdeführer später herausgefunden habe, für den Rauschgiftschmuggel gebracht worden wären. Der Beschwerdeführer habe sie ihm jedoch nicht besorgen können. Als danach der Trainer diesbezüglich von der Geheimpolizei kontaktiert worden wäre, hätte er den Beschwerdeführer beschuldigt, ihn verraten zu haben. Daraufhin sei er von allen bedroht worden und am Tag seiner Ausreise wäre sein Bruder grundlos eingesperrt worden. Sein Vater habe ihm 2006 telefonisch mitgeteilt, dass gegen ihn seit 2005 ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Weiters befürchte er Verfolgung in seiner Heimat wegen seiner Meldung bei der Fremdenlegion in Frankreich, da dies in Algerien als Hochverrat angesehen und mit dem Tod respektive lebenslanger Haft bestraft würde (As. 221-237 BAA).

In weiterer Folge gab das Bundesasylamt bei der Österreichischen Botschaft in Algier eine Anfrage zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahrens in XXXX in Auftrag. Eine entsprechende Beantwortung langte bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes am 19.08.2007 ein. Der Beantwortung (As. 217) ist zu entnehmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahren nicht verifiziert werden konnten und sein Name im Zentralregister der Polizei der Wilaya von XXXX nicht aufscheine.In weiterer Folge gab das Bundesasylamt bei der Österreichischen Botschaft in Algier eine Anfrage zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahrens in römisch 40 in Auftrag. Eine entsprechende Beantwortung langte bei der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes am 19.08.2007 ein. Der Beantwortung (As. 217) ist zu entnehmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum gegen ihn anhängigen Gerichtsverfahren nicht verifiziert werden konnten und sein Name im Zentralregister der Polizei der Wilaya von römisch 40 nicht aufscheine.

Am 11.10.2007 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung, entgegnete der Beschwerdeführer: "Dazu möchte ich anführen, dass alles möglich ist." Befragt, was er damit meine, erklärte der Beschwerdeführer schon bei seiner letzten Einvernahme angegeben zu haben, dass er sich nicht sicher sei. Er habe Algerien in einem sehr erschöpften Zustand verlassen. Damals habe ihm sein Vater gesagt, dass dieser von der Polizei vorgeladen worden wäre, um etwas über ihn in Erfahrung zu bringen. Sein Vater habe bestimmt nicht gelogen, da dieser ein gläubiger Mensch wäre. Auf Vorhalt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Mittelpunkt des Interesses des algerischen Staates stehe, zumal er legal ausreisen habe können und gegen ihn auch kein Verfahren anhängig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, nicht gelogen zu haben. Er habe seine Geschichte so erzählt, wie sie wäre. Die von ihm bis jetzt genannten Gründe stellten Probleme dar, jedoch nicht seinen konkreten Fluchtgrund. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in die mafiösen Machenschaften der Polizei miteinbezogen worden wäre. Die Leute hätten gemeint, dass er nicht normal sei. Er wäre wegen seinem auffälligen Verhaltens (lautes Schreien auf der Straße, beziehungsweise lautes Beschimpfen der Polizei) zirka 20 mal von der Polizei mitgenommen worden. Die Polizei habe ihn als Geisteskranken registriert. Seiner Familie sei es jedes Mal gelungen, ihn frei zu bekommen. Nach einem Gesetz in Algerien dürften Geisteskranke nicht inhaftiert werden. Er sei einem Mordanschlag knapp entgangen, da man ihn mit seinem Bruder verwechselt hätte. Es wären viele Mafiosi hinter ihm her. Es habe ihn auch gestört, dass die Leute ihn als verrückt bezeichnet hätten. Schließlich habe seine Familie für ihn einen Pass besorgt, damit er im Ausland behandelt werde. Befragt, ob es in Algerien möglich sei, Geisteskranke zu behandeln, merkte der Beschwerdeführer an, ja, aber seine Mutter hätte es nicht erlaubt. Sie hätte schlechte Erfahrungen gemacht, da ihr Bruder in so einem Krankenhaus schlecht behandelt worden wäre, respektive sich sein Zustand nur verschlechtert hätte (As. 273-293 BAA).

2. Mit Bescheid vom 12.12.2007, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde festgestellt, dass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Algerien und moslemischen Glaubens sei. Seine Volksgruppenzugehörigkeit hätte nicht festgestellt werden können, er spreche weder XXXX noch XXXX. Der Beschwerdeführer habe Algerien legal verlassen und sei über verschiedene europäische Staaten nach Österreich gekommen. Gegen den Beschwerdeführer sei in XXXX kein Verfahren anhängig und sein Name scheine im Zentralregister der Polizei nicht auf. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Zulassungsverfahrens psychische Störungen vorgetäuscht, um damit lediglich aus der Schubhaft entlassen zu werden. Zu Algerien erfolgten Feststellungen zur Justiz, zur Situation der Berber, zu Menschenrechten, zu Religionsfreiheit, zu extralegalen Hinrichtungen und Verschwundenen, zum Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen einschließlich Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Berichte, insbesondere des amerikanischen und des deutschen Außenministeriums.2. Mit Bescheid vom 12.12.2007, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Begründend wurde festgestellt, dass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er Staatsangehöriger von Algerien und moslemischen Glaubens sei. Seine Volksgruppenzugehörigkeit hätte nicht festgestellt werden können, er spreche weder römisch 40 noch römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe Algerien legal verlassen und sei über verschiedene europäische Staaten nach Österreich gekommen. Gegen den Beschwerdeführer sei in römisch 40 kein Verfahren anhängig und sein Name scheine im Zentralregister der Polizei nicht auf. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Zulassungsverfahrens psychische Störungen vorgetäuscht, um damit lediglich aus der Schubhaft entlassen zu werden. Zu Algerien erfolgten Feststellungen zur Justiz, zur Situation der Berber, zu Menschenrechten, zu Religionsfreiheit, zu extralegalen Hinrichtungen und Verschwundenen, zum Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen einschließlich Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Berichte, insbesondere des amerikanischen und des deutschen Außenministeriums.

Beweiswürdigend wurde zunächst ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.2007, wonach sein Verhalten bei seinen ärztlichen Untersuchungen vorgetäuscht gewesen wäre, um sich dadurch die Freilassung aus der Schubhaft zu erschleichen, gefolgt werde. Es habe aufgrund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers sowohl bei der EAST-Ost als auch beim BAT nicht der geringste Zweifel bestanden, dass der Beschwerdeführer zumindest einvernahmetauglich gewesen wäre und auch ohne Sachwalter seine Interessen im Asylverfahren wahrnehmen habe können. Dass Ärzte, die psychische Zustände einzig mit Gesprächen zu ergründen versuchten, von den Angaben der untersuchten Person abhängig seien und dabei auch verfehlte Diagnosen stellten, brauche nicht näher erklärt zu werden. Auch brauche nicht näher ausgeführt zu werden, dass Asylwerber von der Täuschungsmöglichkeit gerade im psychischen Bereich Kenntnisse besäßen. Dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit gewusst habe, habe er einerseits aus freien Stücken zugegeben und andererseits seien seine unglaubwürdigen Aussagen zu seiner Identität und des angeblich anhängigen Gerichtsverfahrens ganz klare Bestätigungen für diesen Umstand. Offensichtlich sei das Mittel der Täuschung ständiger Begleiter des Beschwerdeführers im Asylverfahren, demnach auch von weiteren Untersuchungen des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen gewesen sei, da auch seine Abkehr vom Vorspielen eines "Verrückten" mit einhergehender Entschuldigung guten Grund biete, an seinem Verstand und auch psychischem Zustand keinen Zweifel zu hegen. Entgegen der Beurteilung der gutachterlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren wäre gerade wegen der Entschuldigung und des bewussten Formulierens sich die Freilassung aus der Schubhaft durch Vortäuschung erschlichen zu haben, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage sei, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer divergierende Fluchtgründe geltend gemacht habe, sowie seine Angaben durch die Botschaftsanfrage nicht verifiziert worden wären und aufgrund von Ungereimtheiten von der Konstruiertheit seines Vorbringens auszugehen sei.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Auch bestehe aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Abschiebung nach Algerien mit unmenschlicher Behandlung oder dem Gleichzusetzenden rechnen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Algerien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Auch bestehe aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Abschiebung nach Algerien mit unmenschlicher Behandlung oder dem Gleichzusetzenden rechnen.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben. Darin wurde nach Wiederholung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführer bekräftigt, dass er asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im Falle des Beschwerdeführers unmöglich, da es im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass er in einem anderen Landesteil von seinen Verfolgern und der Polizei nicht gefunden werde. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderinformationen seien einseitig und würden die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers beschönigen. Bezüglich der menschenrechtswidrigen Haftbedingungen wurde auf einen Bericht aus 2007 von Amnesty Inernational verwiesen.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.01.2007 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.01.2007 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, legte der Beschwerdeführer wiederholt ein Verhalten an den Tag, welches von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Psychiatrie als Sympton einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung erkannt wurde. Während die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin zur konkreten Diagnose anführte, dass nicht gesagt werden könne, ob diese durch Folter oder ein gleichwertiges Ereignis entstanden wäre, wobei differentialdiagnostisch F. 43.1, PTSD in Frage komme, jedoch derzeit eine nicht näher differenzierbare psychotische Störung wahrscheinlicher erscheine, kam die Fachärztin für Psychiatrie zum folgenden Ergebnis: Die beim Beschwerdeführer vorliegende belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sei aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstanden. Beide Mediziner kamen auch zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung gehindert sei, seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen. Des Weiteren regte die Psychiaterin einen Sachwalter für den Beschwerdeführer an. Das Bundesasylamt hat sich nicht nur über die angeregte Befassung eines Sachwalters hinweggesetzt, beziehungsweise eine entsprechende Beantragung bei Gericht unterlassen, sondern es ist aufgrund des ¿"unauffällig wirkenden Erscheinungsbildes" des Beschwerdeführers in den Einvernahmen im Zusammenhang mit seinen Angaben, wonach er die psychischen Störungen nur vorgetäuscht habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, von der Unglaubwürdigkeit seiner psychischen Erkrankung ausgegangen. Die allein auf einen Augenschein im Rahmen der Einvernahme gegründete Einschätzung der Behörde ist aber schon mangels medizinischer Fachkenntnis des betreffenden Organwalters nicht geeignet, die in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Entscheidungsträger des angefochtenen Bescheides in diesem Kontext über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde. Das Bundesasylamt wird daher eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen insbesondere zum psychischen Gesundheitszustand nachzuholen haben, um sodann eine umfassende individuelle Würdigung des Vorbringens vorzunehmen. Wenn eine entsprechende psychische Erkrankung vorliegt, ist auf § 30 AsylG 2005 (auch bei der Befragung und Beweiswürdigung) Bedacht zu nehmen.3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung ersichtlich ist, legte der Beschwerdeführer wiederholt ein Verhalten an den Tag, welches von einer Ärztin für Psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Psychiatrie als Sympton einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung erkannt wurde. Während die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin zur konkreten Diagnose anführte, dass nicht gesagt werden könne, ob diese durch Folter oder ein gleichwertiges Ereignis entstanden wäre, wobei differentialdiagnostisch F. 43.1, PTSD in Frage komme, jedoch derzeit eine nicht näher differenzierbare psychotische Störung wahrscheinlicher erscheine, kam die Fachärztin für Psychiatrie zum folgenden Ergebnis: Die beim Beschwerdeführer vorliegende belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung sei aus aktueller Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstanden. Beide Mediziner kamen auch zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung gehindert sei, seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen. Des Weiteren regte die Psychiaterin einen Sachwalter für den Beschwerdeführer an. Das Bundesasylamt hat sich nicht nur über die angeregte Befassung eines Sachwalters hinweggesetzt, beziehungsweise eine entsprechende Beantragung bei Gericht unterlassen, sondern es ist aufgrund des ¿"unauffällig wirkenden Erscheinungsbildes" des Beschwerdeführers in den Einvernahmen im Zusammenhang mit seinen Angaben, wonach er die psychischen Störungen nur vorgetäuscht habe, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, von der Unglaubwürdigkeit seiner psychischen Erkrankung ausgegangen. Die allein auf einen Augenschein im Rahmen der Einvernahme gegründete Einschätzung der Behörde ist aber schon mangels medizinischer Fachkenntnis des betreffenden Organwalters nicht geeignet, die in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Entscheidungsträger des angefochtenen Bescheides in diesem Kontext über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde. Das Bundesasylamt wird daher eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen insbesondere zum psychischen Gesundheitszustand nachzuholen haben, um sodann eine umfassende individuelle Würdigung des Vorbringens vorzunehmen. Wenn eine entsprechende psychische Erkrankung vorliegt, ist auf Paragraph 30, AsylG 2005 (auch bei der Befragung und Beweiswürdigung) Bedacht zu nehmen.

3.2. Im vorliegenden Fall ist daher die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, sodass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte.3.2. Im vorliegenden Fall ist daher die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, sodass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte.

Dass psychische Erkrankungen auch vorgetäuscht werden können, vermag an dem Umstand, dass diese von fachlich qualifizierten Sachverständigen zu beurteilen sind, nichts zu ändern. Auch dass der Beschwerdeführer einmal angab, gesund zu sein, kann nicht als Beleg für seine psychische Gesundheit angesehen werden, hält man sich bloß vor Augen, dass er danach wiederum prima facie inkohärent scheinende Angaben zu seinen Fluchtgründen tätigte. Die entsprechenden, in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen, Ausführungen in diesem Kontext seitens der Verwaltungsbehörde sind reine Spekulation, ohne wesentlichen Erkenntniswert. Erst nach zweifelsfreier Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (einschließlich seiner Einvernahmefähigkeit), können seine Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft, respektive ergänzend hinterfragt werden. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers aber einer Beweiswürdigung unterzogen, die keine Berücksichtigung des (möglicherweise tatsächlichen) psychischen Leidens des Beschwerdeführers zulässt; bei zweifelsfreiem Vorliegen eines psychischen Leidens wäre jedoch ein geringerer Glaubwürdigkeitsmaßstab anzusetzen, als bei gesunden Asylwerbern. Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass die eingeholte Vor-Ort Auskunft nicht alle Aspekte des Vorbringens des Beschwerdeführers (negativ) abdeckt und daher auch unter diesem Aspekt eine neuerliche Auseinandersetzung mit dessen Angaben nicht entbehrlich macht.

Im fortgesetzten Verfahren wird hier jedenfalls - nach Klärung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters soweit möglich - eine eingehendere, allenfalls auf den Gesundheitszustand Rücksicht nehmende, Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, um dann auf Basis aktualisierter Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende nachvollziehbare Feststellungen zum Gesundheitszustand, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen im Zusammenhang mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten