TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/13 D11 406385-1/2009

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Veröffentlicht am 13.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 406385-1/2009/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, FZ 08 09.889-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.05.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, FZ 08 09.889-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.05.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 2005/100 idF BGBl. I 2009/122, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/122, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF1 genannt), ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine Ehefrau XXXX (in weiterer Folge BF2 genannt), ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF1 genannt), ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe, und seine Ehefrau römisch 40 (in weiterer Folge BF2 genannt), ebenfalls ukrainische Staatsangehörige, jedoch Angehörige der ukrainischen Volksgruppe, reisten - eigenen Angaben zufolge - am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 13.10.2008 brachte BF1 bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck (PI St. Georgen) vor, XXXX zu heißen, am XXXX in Tbilisi, Georgien, geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und mit BF2 verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab BF1 an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.Am 13.10.2008 brachte BF1 bei der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck (PI St. Georgen) vor, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Tbilisi, Georgien, geboren, inzwischen ukrainischer Staatsbürger und mit BF2 verheiratet zu sein. In Georgien würden sein volljähriger Sohn sowie seine Schwester leben, in Österreich hingegen seine Eltern und sein Bruder. Er habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab BF1 an, er habe in seiner Heimat Probleme mit der Polizei und Leuten, die ihn erpresst hätten, gehabt. Andere Fluchtgründe gebe es nicht, nur diese Probleme mit der Polizei und den Leuten, die ihn erpresst hätten.

BF1 legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX in Tbilisi vor. Weiters legte er gemeinsam mit BF2 eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt vom Standesamt der Stadt XXXX vor.BF1 legte zur Identitätsbezeugung einen georgischen Führerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 in Tbilisi vor. Weiters legte er gemeinsam mit BF2 eine ukrainische Heiratsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt der Stadt römisch 40 vor.

Anschließend erfolgte die Erstbefragung der BF2, welche angab, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Ukraine, geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit BF1 verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab BF2 an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in XXXX gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.Anschließend erfolgte die Erstbefragung der BF2, welche angab, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Ukraine, geboren, ukrainische Staatsbürgerin und mit BF1 verheiratet zu sein. In der Ukraine würden ihre Eltern sowie ihre beiden volljährigen Söhne leben. Sie habe die Ukraine am 04.10.2008 gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen. Befragt zu den Fluchtgründen gab BF2 an, ihr Mann habe Probleme in Moskau und auch in römisch 40 gehabt. Er sei ständig verprügelt worden, "sie" hätten ihren Mann erpresst und ständig Geld gefordert. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes hier.

Am 17.10.2008 wurde BF1 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in XXXX ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in Tbilisi zu Hause verbrannt.Am 17.10.2008 wurde BF1 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er gab zusammengefasst an, im Jahre 2000 Georgien aufgrund von Problemen mit Polizei und Banditen verlassen zu haben, sein Vater habe ihn nach Moskau geschickt. Am 15.05.2006 habe er eine Fernsehsendung gesehen und aus dieser Sendung erfahren, dass seine Eltern (mittlerweile) in Österreich wären und nach ihm suchten. Im Jahre 2007 habe er in römisch 40 ebenso wie seine Frau einen (ukrainischen) Pass erhalten. Weitere Dokumente habe er nicht, alle weiteren Dokumente seien 1983 in Tbilisi zu Hause verbrannt.

Anschließend habe er Moskau verlassen und sei in die Ukraine gegangen, da seine Frau Ukrainerin sei. Die Banditen aus Tbilisi hätten davon erfahren. Er habe Probleme mit der Miliz und den Banditen in Georgien, sonst habe er keine Probleme.

Er sei von den Banditen geschlagen worden und sein rechtes Auge habe nur 30 Prozent Sehkraft.

In weiterer Folge wurde auch BF2 niederschriftlich einvernommen. Sie gab befragt zu den Fluchtgründen an, sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Es sei alles aufgrund der Probleme ihres Mannes, sie hätten Moskau verlassen, weil ihr Mann Probleme gehabt hätte. Ihr Mann sei sogar geschlagen worden. Sie selbst habe aber - wie schon erwähnt - überhaupt keine eigenen Fluchtgründe.

Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am XXXX ein Personalausweis (XXXX) und am XXXX ein Reisepass (XXXX) für BF1 ausgestellt wurden.Mit Aktenvermerk vom 23.01.2009 wurde festgehalten, dass laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister am römisch 40 ein Personalausweis (römisch 40 ) und am römisch 40 ein Reisepass (römisch 40 ) für BF1 ausgestellt wurden.

Am 03.04.2009 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF1 statt. Dieser gab zusammengefasst an, gesund zu sein, in Tbilisi, Moskau und Kiew als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker gearbeitet zu haben. Am 30.06.2008 habe er die Arbeit als Kraftfahrer gekündigt und sei die letzten Monate vor der Ausreise von den Schwiegereltern, bei denen er mit BF2 gelebt hätte, erhalten worden. Seine eigenen Eltern seien nun in Österreich und hätten subsidiären Schutz erhalten. Sein Vater habe einen Schlaganfall erhalten und werde von der Mutter gepflegt.

In weiterer Folge brachte BF1 vor, er habe in Georgien Probleme gehabt, sei nach Moskau gereist, wo er aber gefunden worden sei. Deswegen sei er in die Ukraine gereist, wo er seit Februar 2007 lebe. Seit Oktober 2007 sei er verheiratet und habe (bereits) im Juni 2007 die ukrainische Staatsbürgerschaft und einen ukrainischen Reisepass erhalten. Die georgische Staatsbürgerschaft habe er zurückgelegt. Er habe die ukrainische Staatsbürgerschaft deswegen bereits vor der Eheschließung erhalten, weil er mit seiner Gattin bereits seit nahezu 10 Jahren zusammenlebe.

Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach XXXX gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.Aufgrund der Probleme, die er in Georgien mit Banditen gehabt habe, sei er im Jahr 2000 nach Moskau gegangen, dort hätten ihn die Banditen aufgespürt. Daher sei er in die Ukraine nach römisch 40 gegangen. Dann habe er erfahren, dass seine Eltern ihn suchten.

In Moskau sei er etwa im Mai 2006 von den Banditen aufgespürt worden, bis dahin habe er friedlich und ohne Probleme in Moskau gelebt.

In der Ukraine hätten ihn die georgischen Banditen auch gefunden. Es sei immer nur um Rache gegangen. Er habe in Moskau am 15.05.2006 ein Videoband aufgenommen und dort die Erpressungsversuche der Unbekannten geschildert. Dieses Band sei von einem Fernsehsender für eine Sendung aufgenommen worden. Auf diesem Band spreche auch seine Mutter, deren Aussage er elektronisch aufgenommen habe. Im Anschluss an diese Videoaufnahme sei er von den Banditen aufgespürt worden.

In der Ukraine sei er erneut zusammengeschlagen worden. Im Februar seien sie in die Ukraine gegangen und einen Monat später sei es passiert: Er habe bei dieser Schlägerei die Sehkraft seines Auges eingebüsst und warte nun auf einen OP-Termin. Ein ukrainischer Arzt habe ihm gesagt, es müsste die Linse ausgetauscht werden. Er habe sich deswegen nicht gleich in der Ukraine operieren lassen, denn er habe Angst gehabt, dass die Typen wiederkommen und seiner Frau etwas antun.

Er kenne den Namen der georgischen Banditen nicht, es seien Mafiaangehörige. Er habe in Georgien eine Produktionshalle gehabt, in welcher Limonade hergestellt worden sei. Er habe den Banditen Schutzgeld bezahlen sollen, habe sich jedoch geweigert und keinen Lari bezahlt. Er habe den Produktionsbetrieb habe er geschlossen und sei nach Moskau gegangen, wo er als Kraftfahrer gearbeitet habe. Im Mai 2006 sei er in Moskau aufgespürt worden, weil er ihnen in Tbilisi nichts bezahlt habe. Sie hätten (in Moskau) kein Geld gefordert und ihn einfach nur zusammengeschlagen. Sie hätten sich rächen wollen.

Ungefähr im März 2007 sei er in der Ukraine zusammengeschlagen worden, ungefähr einen Monat, nachdem er mit seiner Frau in die Ukraine gezogen sei. Dabei habe er einen Großteil der Sehkraft an seinem rechten Auge eingebüsst. Diesen Übergriff habe er in der Ukraine nicht angezeigt, da er kein Vertrauen zur ukrainischen Polizei gehabt habe. Befragt, was er dem Arzt hinsichtlich der Entstehung der Verletzung erzählt habe, gab BF1 zu Protokoll, er habe den Arzt ersucht, keine Anzeige zu erstatten.

Der Übergriff sei in XXXX zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.Der Übergriff sei in römisch 40 zur Mittagszeit passiert. Er habe gerade die Schwiegereltern besuchen wollen, diese wohnten nicht weit entfernt.

Auch in Moskau habe er keine Anzeige erstattet. Nach dem Vorfall des Jahres 2007 habe er die Banditen schließlich nicht mehr wieder gesehen.

Auf Vorhalt, er habe sich zwischen dem Vorfall mit den Unbekannten im März 2007 und seiner Ausreise im Oktober 2008 in Frieden zu Hause aufhalten können, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich nach dem Vorfall mit seiner Frau abwechselnd bei den Schwiegereltern und bei Freunden aufgehalten. Zudem könnten ihn die Banditen überall aufspüren. Und schließlich habe er ohnehin nach Österreich reisen wollen, da seine Eltern hier lebten.

In weiterer Folge wurde mit der Einvernahme der BF2 fortgesetzt. Zusammengefasst gab sie an, sie habe zuletzt in der Ukraine als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet, ihr Mann im selben Geschäft als Sicherheitswachmann. Diesen Beruf habe ihr Mann sechs Monate und 20 Tage lang ausgeübt, konkret ab 01.03.2008. Zuvor habe er keine Anstellung gehabt. Sie hätten jeden Tag ohne freien Tag von 09.00 bis 22.00 Uhr gearbeitet, ihr Mann sogar ab 07.00 Uhr, da er das Geschäft geöffnet und die Alarmanlage abgeschaltet habe.

Sie habe ihren Mann im Jahr 2000 in Moskau kennengelernt und sei mit ihm im Jahr 2007 von dort in die Ukraine gefahren. Sie habe dann die Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Sie sei wie ein Hase und müsse mit ihrem Mann hin und her springen und sich verstecken. Über die Probleme des Mannes wisse sie nichts, ihr Mann erzähle nicht viel. Er sei ständig von irgendwelchen Georgiern verfolgt worden. Sie habe ständig zu den unbekannten Leuten gesagt, dass ihr Mann nicht zu Hause wäre, obwohl er zu Hause gewesen sei. Auch in der Ukraine sei dies so gewesen. Kaum seien sie da gewesen, hätten die schon gewusst, wo sie seien. Sie selbst hätte keine Probleme gehabt, aber ihr Mann.

Sie habe von ihrem Mann gehört, dass er 86.000 Rubel hätte bezahlen müssen, ungefähr 3.000 Dollar. Sie habe das Geld bezahlt, wovon ihr Mann auch gewusst habe. Es seien so starke Männer gekommen, welche das Geld gefordert hätten. Diesen habe sie es gegeben. In Moskau habe noch ihr Sohn XXXX bei ihr gewohnt, denn sie habe Angst vor den unbekannten Männern gehabt.Sie habe von ihrem Mann gehört, dass er 86.000 Rubel hätte bezahlen müssen, ungefähr 3.000 Dollar. Sie habe das Geld bezahlt, wovon ihr Mann auch gewusst habe. Es seien so starke Männer gekommen, welche das Geld gefordert hätten. Diesen habe sie es gegeben. In Moskau habe noch ihr Sohn römisch 40 bei ihr gewohnt, denn sie habe Angst vor den unbekannten Männern gehabt.

Diese Männer seien sehr oft gekommen, am Anfang oft, zuletzt seltener. Zuletzt im Februar 2007, am 14. oder 15. Februar 2007. Dann hätten beide Moskau verlassen und alles zurückgelassen, sogar das Auto. Sie und ihr Mann seien Fremde gewesen und nicht einmal registriert, weswegen sie nicht zur Polizei gegangen seien. Auch in der Ukraine sei Geld gefordert worden. Sie hätten ihnen 7.000 Griven gegeben und seien dann (innerhalb der Ukraine) nach Kiew gegangen. Dies sei Ende Juli 2008 gewesen. Danach seien sie nach Kiew gezogen, wo sie ab Juli 2008 gelebt haben. Ihr Mann habe schon seit März 2008 in Kiew gearbeitet. Nach der Kündigung seien sie wieder nach XXXX zurückgekehrt, um sich auf die Ausreise nach Österreich vorzubereiten.Diese Männer seien sehr oft gekommen, am Anfang oft, zuletzt seltener. Zuletzt im Februar 2007, am 14. oder 15. Februar 2007. Dann hätten beide Moskau verlassen und alles zurückgelassen, sogar das Auto. Sie und ihr Mann seien Fremde gewesen und nicht einmal registriert, weswegen sie nicht zur Polizei gegangen seien. Auch in der Ukraine sei Geld gefordert worden. Sie hätten ihnen 7.000 Griven gegeben und seien dann (innerhalb der Ukraine) nach Kiew gegangen. Dies sei Ende Juli 2008 gewesen. Danach seien sie nach Kiew gezogen, wo sie ab Juli 2008 gelebt haben. Ihr Mann habe schon seit März 2008 in Kiew gearbeitet. Nach der Kündigung seien sie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt, um sich auf die Ausreise nach Österreich vorzubereiten.

Die Erpresser hätten Geld gefordert, da ihr Mann in Tbilisi eine Limonadenfabrik gehabt habe. Sein Haus sei niedergebrannt worden, das wisse sie. Ihr Mann sei bereits einmal verheiratet gewesen und habe einen 19jährigen Sohn, welcher in Moskau mit der Mutter lebe.

Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, den Erpressern niemals etwas bezahlt zu haben, beteuerte BF2, sie habe das Geld bezahlt. Ihr Mann wisse das ganz genau.

Auf Vorhalt, ihr Mann habe angegeben, legal in Moskau gelebt zu haben, räumte auch BF2 ein, legal mit einer Propiska in Moskau gelebt zu haben.

Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls ergänzte BF2 ihre Angaben dahingehend, dass ihr Mann bei der Zahlung der 86.000 Rubel neben ihr gestanden sei.

Das Bundesasylamt setzte in weiterer Folge mit der neuerlichen Einvernahme des BF1 fort. Auf Vorhalt, seine Frau hätte vorgebracht, ihr Mann habe als Sicherheitswache von 7 bis 22 Uhr gearbeitet, während er selbst eine Tätigkeit als Kraftfahrer zu Protokoll gegeben habe, erwiderte BF1, er habe da und dort gearbeitet und als Kraftfahrer dazu verdient. Er habe Ende Juli 2008 seine Tätigkeit als Sicherheitswache aufgegeben und anschließend nur noch als Kraftfahrer gearbeitet.

Auf Vorhalt, seine Frau habe vorgebracht, in Moskau den unbekannten Erpressern 86.000 Rubel, ungefähr 3.000 Dollar, bezahlt zu haben, und ihr Mann sei daneben gestanden, erwiderte BF1, er habe seine Frau angelogen und nicht alles erzählt. Er habe seiner Frau vorgetäuscht, Schulden zu haben und diese begleichen zu müssen. Er habe ihr nie erzählt, was in Tbilisi passiert sei. Er habe erst in Österreich von seinen Eltern erfahren, dass das Haus in Tbilisi niedergebrannt worden sei.

Auf Vorhalt, es sei auch in der Ukraine Geld bezahlt worden, konkret Ende Juli 2008 eine Summe von 7.000 Griven, gab BF1 an, vielleicht sei das Geld ohne sein Wissen bezahlt worden.

Auf Vorhalt, seine Frau hätte angegeben, er habe immer von allen Zahlungen gewusst, erwiderte BF1, sie habe ihm nichts davon erzählt.

Auf abschließenden Vorhalt, sein gesamter Fluchtgrund sei vollkommen unglaubhaft. Es sei insbesondere unglaubhaft, dass es zu körperlichen Übergriffen gekommen sei, da zum einen das geforderte Geld gezahlt wurde und zum anderen seine Frau nichts von einer Augenverletzung angab, erwiderte BF1, er habe das mit dem Auge seiner Frau verschwiegen. Er habe ihr vorgetäuscht, gestürzt zu sein.

Das Bundesasylamt setzte in weiterer Folge mit der neuerlichen Einvernahme der BF2 fort. Sie gab befragt zur Augenverletzung ihres Mannes an, ihr Mann sei in Moskau geschlagen und im Oktober oder November des Jahres 2005 im Krankenhaus in XXXX gelegen. Er sei 16 Tage lang im Krankenhaus gewesen, in dieser Zeit habe ihr Sohn XXXX Geburtstag gehabt. Dieser Geburtstag sei am 07. November, weswegen der Vorfall im November gewesen sein müsse. Ihr Mann sei in Moskau erfolgreich behandelt worden, es sei aber schlimmer geworden und habe er in XXXX erneut das Spital aufsuchen müssen. Er sei drei Mal im Krankenhaus in XXXX gelegen.Das Bundesasylamt setzte in weiterer Folge mit der neuerlichen Einvernahme der BF2 fort. Sie gab befragt zur Augenverletzung ihres Mannes an, ihr Mann sei in Moskau geschlagen und im Oktober oder November des Jahres 2005 im Krankenhaus in römisch 40 gelegen. Er sei 16 Tage lang im Krankenhaus gewesen, in dieser Zeit habe ihr Sohn römisch 40 Geburtstag gehabt. Dieser Geburtstag sei am 07. November, weswegen der Vorfall im November gewesen sein müsse. Ihr Mann sei in Moskau erfolgreich behandelt worden, es sei aber schlimmer geworden und habe er in römisch 40 erneut das Spital aufsuchen müssen. Er sei drei Mal im Krankenhaus in römisch 40 gelegen.

Ihr Mann habe ihr erzählt, er sei von "diesen Jungs" geschlagen worden. Wenn er behaupte, er hätte vorgetäuscht hingefallen zu sein, so sei das "doch Blödsinn, das geht doch gar nicht. (...) Solche Verletzungen können doch nicht vom einfachen Hinfallen entstehen."

Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des BF1 und der BF2 nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.889-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des BF1 und der BF2 nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des BF1 und der BF2 nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 20.04.2009, Zl. 08 09.890-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine. Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die behaupteten Ausreisegründe des BF1 und der BF2 nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant seien. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen ihre jeweiligen Bescheide erhoben BF1 und BF2 fristgerecht Beschwerde. BF2 sei durch BF1 nicht über den wahren Hintergrund der Augenverletzung bzw. Geldforderungen aufgeklärt worden, daher seien die Widersprüche erklärbar. BF2 habe nur mitbekommen, dass BF1 Probleme mit der Mafia und Schutzgelderpressungen hatte, welche schon in Georgien ihren Ausgangspunkt nahmen.

Am 31.05.2010 fand vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 sowie deren rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Bereits mit der Ladung wurde ein Länderbericht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine unter Einräumung einer Stellungnahmefrist übermittelt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein. Mit Schreiben vom 21.04.2010 teilte das Bundesasylamt mit, keinen Vertreter zu entsenden, und den Antrag zu stellen, die Beschwerde abzuweisen.

BF1 und BF2 gaben ausdrücklich an, gesund zu sein und der mündlichen Verhandlung folgen zu können.

BF1 gab an, er könne eine CD zum Nachweis vorlegen, dass seine Eltern ihn 6 Jahre lang gesucht hätten. Er gehe davon aus, dass die Erpresser ihn aufgrund der (auf der CD gespeicherten) Fernsehsendung gefunden hätten. Weiters könne er eine Bestätigung des Krankenhauses XXXX über eine Kontrollbehandlung seiner Augen vorlegen.BF1 gab an, er könne eine CD zum Nachweis vorlegen, dass seine Eltern ihn 6 Jahre lang gesucht hätten. Er gehe davon aus, dass die Erpresser ihn aufgrund der (auf der CD gespeicherten) Fernsehsendung gefunden hätten. Weiters könne er eine Bestätigung des Krankenhauses römisch 40 über eine Kontrollbehandlung seiner Augen vorlegen.

Er heiße XXXX, sei am XXXX in Tbilisi geboren und verheiratet. Er habe (mit BF2) keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, Sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in Tbilisi geboren und verheiratet. Er habe (mit BF2) keine gemeinsamen Kinder, aber einen Sohn (aus einer früheren Verbindung), welcher im August 20 Jahre alt werde und von welchem er nicht wisse, wo er derzeit lebe. In Österreich habe er seine Eltern sowie die Gattin des Bruders. Der Bruder sei in Österreich gestorben, Sein Bruder und seine Familie hätten seines Wissens Asyl oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht erhalten. Er habe zufälligerweise auch den Invalidenpass seines Vaters mit, welcher 100% Invalidität bescheinige. Sein Vater habe einen Schlaganfall gehabt und sei gelähmt. Er sei zumindest jeden zweiten Tag, nach Möglichkeit jeden Tag bei seinem Vater. Wenn er nicht dort sei, helfe die Mutter oder eine Krankenschwester. Seine Schwägerin habe er lange nicht mehr gesehen, seines Wissens habe diese subsidiären Schutz.

Er habe die Staatsbürgerschaft der Ukraine und sei Armenier. Er habe als Techniker, Schlosser und Kraftfahrer und als Inhaber einer Getränkefabrik in Tbilisi gearbeitet. Die Fabrik sei bei ihm in Hof gewesen und habe keinen Namen gehabt, es seien er selbst, seine (erste) Gattin und eine Arbeiterin dort tätig gewesen. An einem Tag habe er 200 Flaschen zu je einem halben Liter produziert, es habe sich um Obstsirup (Birne und Apfel) mit Sodawasser gehandelt. Die fertigen Flaschen habe er an Geschäfte "so wie Billa oder Hofer" ausgeliefert. Auf die Rückfrage, an welche Geschäfte er konkret ausgeliefert habe, erwiderte BF1, es sei in der Gastronomie gewesen. Auf Vorhalt, Billa oder Hofer seien nicht der Gastronomie zuzuordnen, und auf die Zusatzfrage, wer die ein, zwei Hauptabnehmer gewesen seien, gab BF1 an, es sei ein Lebensmittelgeschäft gewesen. Nach mehreren vagen Ortsangaben brachte BF1 vor, der Hauptabnehmer habe seinen Sitz in XXXX gehabt.Er habe die Staatsbürgerschaft der Ukraine und sei Armenier. Er habe als Techniker, Schlosser und Kraftfahrer und als Inhaber einer Getränkefabrik in Tbilisi gearbeitet. Die Fabrik sei bei ihm in Hof gewesen und habe keinen Namen gehabt, es seien er selbst, seine (erste) Gattin und eine Arbeiterin dort tätig gewesen. An einem Tag habe er 200 Flaschen zu je einem halben Liter produziert, es habe sich um Obstsirup (Birne und Apfel) mit Sodawasser gehandelt. Die fertigen Flaschen habe er an Geschäfte "so wie Billa oder Hofer" ausgeliefert. Auf die Rückfrage, an welche Geschäfte er konkret ausgeliefert habe, erwiderte BF1, es sei in der Gastronomie gewesen. Auf Vorhalt, Billa oder Hofer seien nicht der Gastronomie zuzuordnen, und auf die Zusatzfrage, wer die ein, zwei Hauptabnehmer gewesen seien, gab BF1 an, es sei ein Lebensmittelgeschäft gewesen. Nach mehreren vagen Ortsangaben brachte BF1 vor, der Hauptabnehmer habe seinen Sitz in römisch 40 gehabt.

Er habe bis 2000 in Tbilisi, dann sechs Jahre lang in Moskau und schließlich in der Ukraine gewohnt. Seit 2000 sei er mit seiner Frau in einer Beziehung. Er habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht, habe sich nicht politisch im Herkunftstaat betätigt, sei nicht aufgrund seiner Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen verfolgt worden, sondern nur, weil man von ihm Geld wollte, als er noch die Limonadenfabrik hatte. Man habe "sehr viel Geld" von ihm verlangt.

Auf Aufforderung, dies zu konkretisieren, brachte BF1 vor, man habe die Hälfte seiner Einnahmen haben wollen. Auf die Rückfrage, wie diese Leute die Höhe der Einnahmen bemessen konnten, gab BF1 an, diese hätten genau gewusst, wie viel Limonade er erzeuge. Auf nochmalige Rückfrage, woher diese Leute dies gewusst hätten, brachte BF1 vor, er habe selbst gearbeitet, weswegen diese Leute angenommen hätten, dass er soviel verdiene. Man habe keine genaue Summe verlangt, sie hätten nicht gesagt, dass er in diesem Monat nur 100 oder 200 Flaschen gemacht hätte. Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass man dann aber auch nicht berechnen könne, wie hoch die Produktion sei, gab BF1 an, sie hätten ungefähr gewusst, wie viel er produziere und hätten dann 50% verlangt. Damals sei eine andere Zeit gewesen und hätten Polizei und Banditen zusammengearbeitet.

Er sei nicht zur Polizei gegangen, es wäre schlechter geworden. Er habe auch nicht bezahlt, sondern sei geflohen. Er habe ein Jahr lang diese "Mini-Fabrik" gehabt und den Banditen mitgeteilt, dass er das Geld nicht zahlen könne. Man habe praktisch vom ersten Tag an Geld gefordert, erstmals etwa 10 Tage nach Produktionsbeginn. Im gesamten Jahr habe er kein einziges Mal bezahlt.

Auf Rückfrage, ob sich die Banditen damit zufrieden gaben, erwiderte BF1, er habe "heute, morgen, heute, morgen" gesagt. Damit meine er, er habe den Leuten zu verstehen gegeben, dass er zur Zeit wenig produziere und kein Geld habe. Wenn die Produktion steige, könne er zahlen. Heute gebe es kein Geld, aber vielleicht morgen.

Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass die Leute gewusst hätten, wie viel er produziere, und wie es habe sein können, dass sie sich täuschen ließen, brachte BF1 vor, die Leute hätten "um das Geld ersucht", in der ersten Zeit seien es nur 200 Flaschen gewesen. Sie hätten gewollt, dass er zahle. Sein Vater habe die Situation gesehen und ihn nach Moskau geschickt.

Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, es sei nicht sehr glaubwürdig, dass diese Leute sich ein Jahr lang hinhalten ließen, gab BF1 an, es sei so gewesen. Sie hätten sich nur für das Geld interessiert. Auf den Einwurf, es sei dann umso weniger verständlich, dass man nicht schon früher zB gewaltsam vorgegangen sei, erklärte BF1, diese Leute hätten Geld gewollt, aber er habe sie immer wieder belogen und gesagt, dass er nicht so viel Geld hätte, weil er nicht so viel produziere. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, BF1 habe anfangs vorgebracht, diese Leute hätten genau gewusst, wie viel Flaschen er produziert habe, gab BF1 an, er habe Angst um sein Leben gehabt und sei weggegangen. Diese hätten ihm zwar zunächst nichts getan, weil sie gewartet hätten, doch nachdem er geflohen sei, hätten sie ihn geschlagen.

Durch eine (Fernseh-)Sendung hätten sie erfahren, dass er in Moskau sei und hätten ihn erstmals in Moskau geschlagen. Sechs Jahre lang hätten sie seinen Aufenthaltsort nicht gekannt.

Auf Vorhalt, die Sendung hätte doch den Zweck gehabt, ihn zu finden, weil seine Eltern seinen Aufenthaltsort nicht kannten, gab BF1 erneut an, seine Eltern hätten ihn von Linz aus gesucht. Sie hätten an das Rote Kreuz geschrieben und der Sendungsverantwortliche hätte ihn gefunden. Dieser habe BF1 finden können, weil letzterer eine vorübergehende Propiska für Moskau gehabt habe.

Auf nochmalige Rückfrage, warum der Sendungsverantwortliche erfolgreicher war als das Rote Kreuz , erklärte BF1, ersterer habe Helfer gehabt, während das Rote Kreuz seine Eltern informiert habe, den Sohn nicht gefunden zu haben.

In weiterer Folge sei er ins Studio gebeten worden und dort für eine weitere Sendung gefilmt worden. Es habe dann eine Sendung gegeben, wo er und seine Eltern gezeigt worden seien.

Auf Rückfrage, warum er zum Fernsehen gegangen sei und sich in einer Sendung habe zeigen lassen, wenn er sich aus Angst in Moskau versteckt habe, gab BF1 an, es sei die Aufgabe der Personen, ihn in der Sendung vorzuzeigen.

Auf Vorhalt, der Fernsehsender sei ja kein staatliches Organ, und auf nochmalige Frage, warum er in die Sendung gegangen sei, wenn er wirklich Angst gehabt habe, erklärte BF1, er habe nicht gewusst, wo seine Eltern seien, diese seien selbst geflohen. Sie seien wegen seiner Probleme belästigt worden.

Die Banditen seien nach Moskau gekommen, hätten ihn ausfindig gemacht und seien in seine Wohnung gekommen, wo sie ihn geschlagen hätten, weil er sie belogen habe. Dies sei eine Woche nach der Sendung gewesen, am Abend. Es habe ein Gespräch gegeben und er sei geschlagen worden, so schwer, dass er nun mit dem rechten Auge nichts mehr sehe. Die Sendung sei am 17.05.2006 gewesen, eine Woche später der Übergriff auf ihn. Er sei in Moskau und in der Ukraine behandelt worden.

Befragt nach Details zum Spital in Moskau (Name, Lage), gab der BF1 sinngemäß an, das Spital in Moskau kenne er nicht genau, es sei ein Spital "für Augenbehandlung" und "direkt in Moskau", er sei zwei Wochen dort gewesen. Auf drei Fragen nach der Anzahl der Nachbehandlungen antwortete BF1 ausweichend, erst auf die vierte Frage nach der Anzahl der Nachbehandlungen gab BF1 an, er sei nur noch in der Ukraine behandelt worden. Hinsichtlich der Behandlung in Moskau sei "alles vergebens" gewesen.

Auf Vorhalt, er habe vor dem BAA angegeben, die Schlägerei, bei welcher er die Sehkraft verloren hätte, sei in der Ukraine gewesen, erwiderte BF1, er sei auch in der Ukraine verprügelt worden. Vielleicht habe dies die Behörde verwechselt. Er habe in Moskau "ein bisschen Sehkraft verloren" und dann ganz. Auf Vorhalt, er habe vor 5 Minuten angegeben, in Moskau operiert worden zu sein und es sei "alles vergebens" gewesen, und auf Vorhalt, zwischen "alles vergebens" und "ein bisschen" klaffe ein gewaltiger Unterschied, räumte BF1 sinngemäß ein, diese Ansicht sei zutreffend. Er habe in Moskau an einer Entzündung gelitten, welche sich in der Ukraine verschlechtert hätte. Er habe in Moskau eine Spritze in das Auge erhalten und ein weiterer Folge "ein bisschen" gesehen, "ganz wenig".

Befragt, warum er die in Moskau erlittene Augenverletzung nicht bereits vor dem Bundesasylamt angegeben habe, mutmaßte BF1, dies sei "vielleicht (...) nicht getippt" worden, er habe es jedoch angegeben.

Er sei in weiterer Folge im Februar 2007 in die Ukraine gefahren und einen Monat später geschlagen worden.

Insgesamt zwei Mal habe es Kontakt zu den Tätern gegeben, einmal in Moskau und einmal in der Ukraine. Man habe Geld gefordert, aber keine Summe genannt.

Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben, es sei kein Geld gefordert worden, erwiderte BF1, er habe auf die (vor dem BAA) gestellten Fragen geantwortet.

In weiterer Folge wurde BF1 erneut zu den Umständen der in Moskau aufgenommenen Fernsehsendung befragt, wobei er angab, es sei im Studio aufgenommen worden, es sei der Kontakt zu den Eltern über das Internet hergestellt worden und man habe ihn und seine (in Österreich befindlichen) Eltern gezeigt. Er habe nicht sprechen können, weil alle geweint hätten. Es sei live auf der ganzen Welt ausgestrahlt worden. Auf mehrfache Frage, was er in der Sendung gesagt hätte, erwiderte BF1 mehrfach, es hätten alle geweint, es sei eine bewegende Situation gewesen. Auf Vorhalt, er habe vor dem BAA mehr angeben, erklärte BF1, er hätte seine Eltern nach dem Befinden gefragt und sei unter Stress gestanden.

Auf Vorhalt, er habe vor dem BAA angegeben, (in der Sendung) von Erpressern erzählt zu haben, schwieg BF1 zunächst und stellte nach einer längeren Pause die Frage, ob er dies in der Fernsehsendung gesagt hätte. In weiterer Folge zitierte der vorsitzende Richter das seinerzeitige Vorbringen des BF1 aus dem Akt, worauf BF1 erklärte, der Fernsehmoderator habe seine Eltern befragt, wieso sie ihren Sohn weggeschickt hätten, und seine Mutter habe geantwortet, ihr Sohn hätte Probleme.

Auf Vorhalt, er habe vor dem BAA angegeben, selbst die Erpressungsversuche geschildert zu haben, erwiderte BF1, dies sei nicht der Fall gewesen, seine Mutter habe es erzählt. Vielleicht habe man sich das BAA "vertippt". Auf Vorhalt, er habe das Protokoll rückübersetzt erhalten und die Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt, schwieg BF1 zunächst und wiederholte nach einer Pause, seine Mutter habe es gesagt.

Befragt nach seiner Arbeit in der Ukraine gab BF1 an, es habe in Kiew keine Arbeit gegeben, er habe (dennoch) als Kraftfahrer gearbeitet. (Zuvor) in XXXX, wo sie zwei, drei Monate gelebt hätten, habe es auch keine Arbeit gegeben und habe er daher dort nicht arbeiten können, worauf sie nach Kiew gefahren seien. Knapp vor der Flucht seien sie von Kiew wieder nach XXXX zurückgekehrt.Befragt nach seiner Arbeit in der Ukraine gab BF1 an, es habe in Kiew keine Arbeit gegeben, er habe (dennoch) als Kraftfahrer gearbeitet. (Zuvor) in römisch 40 , wo sie zwei, drei Monate gelebt hätten, habe es auch keine Arbeit gegeben und habe er daher dort nicht arbeiten können, worauf sie nach Kiew gefahren seien. Knapp vor der Flucht seien sie von Kiew wieder nach römisch 40 zurückgekehrt.

Beim zweiten Vorfall mit den Tätern sei er geschlagen und so verletzt worden, dass er heute nichts mehr sehen könne. Befragt nach dem Ort der Behandlung gab BF1 ohne jegliches Zögern an, er sei in der XXXX behandelt worden. Auf die Frage, warum er so rasch eine Adresse in einem Ort nennen konnte, wo er so kurz gelebt habe, während er sich hinsichtlich Moskau nicht erinnern könne, erklärte BF1, es sei ihm in Moskau so schlecht gegangen. Er sei in Moskau mit dem Auto zur Behandlung gebracht worden, während er in der Ukraine zu Fuß habe hingehen können.Beim zweiten Vorfall mit den Tätern sei er geschlagen und so verletzt worden, dass er heute nichts mehr sehen könne. Befragt nach dem Ort der Behandlung gab BF1 ohne jegliches Zögern an, er sei in der römisch 40 behandelt worden. Auf die Frage, warum er so rasch eine Adresse in einem Ort nennen konnte, wo er so kurz gelebt habe, während er sich hinsichtlich Moskau nicht erinnern könne, erklärte BF1, es sei ihm in Moskau so schlecht gegangen. Er sei in Moskau mit dem Auto zur Behandlung gebracht worden, während er in der Ukraine zu Fuß habe hingehen können.

Er habe Kiew verlassen, weil er verprügelt worden sei und Angst bekommen habe, in die Luft gesprengt zu werden.

Befragt nach dem Datum der Misshandlung forderte BF1 die Dolmetscherin auf: "Sagen Sie ihm [scil.: dem vorsitzenden Richter], dass das die Wahrheit ist. Wenn ich keine Angst gehabt hätte, wäre ich nicht geflohen."

Auf die (aufgrund der bisherigen Angaben erfolgten) Feststellung des vorsitzenden Richters, dies sei im Februar oder März 2007 gewesen, und auf die in weiterer Folge gestellte Frage, warum BF1 erst im Oktober 2008 nach eineinhalb Jahren Ruhe die Ukraine verlassen habe, erwiderte BF1, sie hätten nicht ruhig gelebt, es gehe dort nicht, sie hätten keine Arbeit gehabt, wovon hätten sie leben sollen.

Befragt, warum BF1 die Ukraine nicht bereits im Februar oder März 2007 verlassen habe, erklärte BF1, er habe kein Geld gehabt. Das Geld für die Flucht im Oktober 2008 habe er sich schließlich ausleihen müssen. Auf die Frage, warum er dies nicht bereits im März 2007 getan habe, erwiderte BF1, sie seien nach Kiew arbeiten gefahren, um das Geld zu verdienen.

Der Schlepperlohn habe 5.000 Dollar betragen, er habe sich den gesamten Betrag geborgt. Man brauche Zeit, um sich diese Geldsumme ausborgen zu können. Die Mutter seiner Gattin habe diesen Geldbetrag organisiert.

Auf (nochmalige) Frage, wann ihm das Auge in Moskau verletzt worden sei, gab BF1 (erneut) den Mai 2006 an, es sei zwei Wochen nach der Fernsehsendung gewesen. Auf Vorhalt, seine Frau habe vor dem BAA zu Protokoll gegeben, es sei im Oktober oder November 2005 passiert, zudem habe sie ein anderes Krankenhaus in einer anderen Stadt genannt, erwiderte BF1, er selbst sei geschlagen worden, nicht seine Gattin. Auf Vorhalt, seine Frau habe sich nach ihrer Darstellung so genau erinnern können, weil ihr Sohn (aus erster Ehe) im November Geburtstag habe, beharrte BF1, es sei 2006 nach der Sendung gewesen und er sei in Moskau behandelt worden. Seine Frau habe ihn jeden oder jeden zweiten Tag besucht.

Auf (nochmalige) Frage, welche Tätigkeiten er in der Ukraine verrichtet habe, erklärte BF1, er habe in XXXX keine Arbeit gehabt und sei in Kiew als Kraftfahrer in einer Brotfabrik und als Wächter in einem Geschäft tätig gewesen. Er habe zuerst bis 15 oder 16 Uhr als Kraftfahrer gearbeitet, dann als Wächter. Später habe er nur als Wächter gearbeitet. Er habe vier oder fünf Monate als Kraftfahrer gearbeitet, beim privaten Unternehmen "XXXX". Als Wächter habe er für einen Supermarkt, vergleichbar "Billa" oder "Hofer", gearbeitet.Auf (nochmalige) Frage, welche Tätigkeiten er in der Ukraine verrichtet habe, erklärte BF1, er habe in römisch 40 keine Arbeit gehabt und sei in Kiew als Kraftfahrer in einer Brotfabrik und als Wächter in einem Geschäft tätig gewesen. Er habe zuerst bis 15 oder 16 Uhr als Kraftfahrer gearbeitet, dann als Wächter. Später habe er nur als Wächter gearbeitet. Er habe vier oder fünf Monate als Kraftfahrer gearbeitet, beim privaten Unternehmen "XXXX". Als Wächter habe er für einen Supermarkt, vergleichbar "Billa" oder "Hofer", gearbeitet.

Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Auf Vorhalt, seine Frau habe vor dem Bundesasylamt angegeben, an die Erpresser Geld gezahlt zu haben, wobei er daneben gestanden wäre, stritt BF1 dieses Vorbringen ab und stellte die Gegenfrage, warum er dann verprügelt worden sei. Es sei niemals etwas gezahlt worden.

Er habe in Österreich bislang weder beruflich noch ehrenamtlich gearbeitet, er habe in Österreich auch Deutschkurse besucht. Die (auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten) Fragen nach dem Wohnort des Beschwerdeführers, dem Geburtsdatum sowie dem Namen konnte der Beschwerdeführer nicht auf Deutsch beantworten.

Über Befragung durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gab BF1 an, man habe ihn deswegen in der Ukraine aufspüren können, weil man (in Moskau) nach ihm gefragt habe. Man habe mitgeteilt, dass sie in die Ukraine gefahren seien. Am Arbeitsplatz habe man gewusst, dass seine Gattin aus der Ukraine sei. Er wisse aber nicht sicher, ob man gefragt habe, er vermute es lediglich.

Er sei von verschiedenen Personen aufgesucht und misshandelt worden, es seien drei, vier Personen gewesen.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters, warum BF1 in der Ukraine aufgesucht worden sei, man habe ihn ja schon in Moskau verprügelt, erwiderte er, dies sei gewesen, weil er sei auch aus Moskau weggegangen sei. Er habe die Polizei in der Ukraine nicht aufgesucht, dies habe keinen Sinn.

In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der Befragung der BF2 fortgesetzt. BF2 gab an, ihr bisheriges in erster Instanz erstattetes Vorbringen sei vollständig und wahr. Sie heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren und nunmehr zum zweiten Mal verheiratet. Sie habe (aus erster Ehe) zwei Söhne, die XXXX und XXXX geboren seien. Weiters lebten in der Ukraine noch ihre Eltern sowie eine Schwester. Sie habe zuletzt in Moskau als Tierpflegerin und in Kiew als Verkäuferin gearbeitet.In weiterer Folge wurde die Verhandlung mit der Befragung der BF2 fortgesetzt. BF2 gab an, ihr bisheriges in erster Instanz erstattetes Vorbringen sei vollständig und wahr. Sie heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und nunmehr zum zweiten Mal verheiratet. Sie habe (aus erster Ehe) zwei Söhne, die römisch 40 und römisch 40 geboren seien. Weiters lebten in der Ukraine noch ihre Eltern sowie eine Schwester. Sie habe zuletzt in Moskau als Tierpflegerin und in Kiew als Verkäuferin gearbeitet.

Von Geburt an bis zum Jahr 2000 habe sie in XXXX gelebt, dann habe sie bis 2007 in Moskau gelebt, von Februar 2007 bis Oktober 2007 in XXXX, dann bis April 2008 in Kiew und zuletzt ab August oder September 2008 bis zur Flucht wieder in XXXX, wo sie bis heute noch eine Wohnung habe.Von Geburt an bis zum Jahr 2000 habe sie in römisch 40 gelebt, dann habe sie bis 2007 in Moskau gelebt, von Februar 2007 bis Oktober 2007 in römisch 40 , dann bis April 2008 in Kiew und zuletzt ab August oder September 2008 bis zur Flucht wieder in römisch 40 , wo sie bis heute noch eine Wohnung habe.

Sie habe außerhalb Österreichs noch nie um Asyl angesucht, sei in der Ukraine nie in Haft gewesen oder angehalten worden, habe sich nicht politisch betätigt. Sie sei auch nicht aus religiösen Gründen verfolgt worden, sondern aufgrund der Probleme ihres Mannes. Sie selbst habe keine Probleme gehabt.

Ihren Mann habe sie im Jahr 2000 kennengelernt, dieser habe Probleme gehabt, von denen er ihr nichts erzählt habe. Aber sie habe Geld gezahlt, weil große, starke Männer gekommen seien. Dies sei in Moskau gewesen, diese zwei Männer seien zu ihr in die Wohnung gekommen, sie selbst habe zuvor ihren Mann einkaufen geschickt. Die fremden Männer hätten gesagt, sie würden ihren Mann umbringen, worauf sie 87.000 Rubel gab und diese Männer weggingen. Sie habe es dann ihrem Mann erzählt, dieser habe nichts gesagt, er sei sehr verschlossen. Daraufhin hätten sie sich zusammengepackt und seien in die Ukraine geflohen.

Dieser "Besuch" habe etwa zwei Wochen vor ihrer in den Februar 2007 zu datierenden Flucht in die Ukraine stattgefunden. Ihr Mann sei bereits in Moskau im Oktober 2005 schwer verletzt worden.

Auf Vorhalt, wonach ihr Mann dieses Datum bestreite, erwiderte BF2, sie wisse es sicher. Das Spital sei in XXXX gewesen, etwa 17 Kilometer von XXXX entfernt, wo sie gewohnt hätten und welche Stadt etwa 80 bis 90 Kilometer von Moskau entfernt sei. Ihr Mann sei Ende Oktober eingeliefert worden und etwa drei Wochen dort gewesen. Am 15.11. habe sie ihn abgeholt, wobei sie ihn zuvor jeden Tag besucht habe. Es habe eine Nachbehandlung in einer Poliklinik in XXXX gegeben, wo er Injektionen erhalten habe.Auf Vorhalt, wonach ihr Mann dieses Datum bestreite, erwiderte BF2, sie wisse es sicher. Das Spital sei in römisch 40 gewesen, etwa 17 Kilometer von römisch 40 entfernt, wo sie gewohnt hätten und welche Stadt etwa 80 bis 90 Kilometer von Moskau entfernt sei. Ihr Mann sei Ende Oktober eingeliefert worden und etwa drei Wochen dort gewesen. Am 15.11. habe sie ihn abgeholt, wobei sie ihn zuvor jeden Tag besucht habe. Es habe eine Nachbehandlung in einer Poliklinik in römisch 40 gegeben, wo er Injektionen erhalten habe.

Auf die Frage, warum ihr Mann dies so anders (zB Behandlung in Moskau, keine Nachbehandlung) schildere als sie, erklärte BF2, es "gewissermaßen alles in Moskau" gewesen, vielleicht habe ihr Mann den vorsitzenden Richter nicht verstanden.

Ihr Mann sei am rechten Auge aufgrund der Prügel schwer verletzt worden und habe anschließend Entzündungen erlitten, nach diesem Vorfall (in Moskau) sei er nicht mehr verletzt worden.

Auf Vorhalt, dies bestreite ihr Mann, erwiderte BF2, ihr Mann erzähle ihr nichts. Am 07.02. seien sie nach XXXX gekommen, nach einiger Zeit dann nach Kiew, weil es in XXXX keine Arbeit gegeben habe. In XXXX hab es dieselben Probleme wie in Moskau gegeben, man habe "wieder Geld verlangt". Auf Vorhalt, ihr Mann stelle dies in Abrede, erklärte BF2, sie habe die Leute nicht in die Wohnung hineingelassen. Sie seien bedroht worden. Es habe geklopft, sie habe sie nicht hereingelassen und sei alleine hinausgegangen, obwohl ihr Gatte sie begleiten wollte. Sie habe ihn aber nicht hinaus gelassen. Die Leute hätten Geld verlangt und dass ihr Mann hinauskommen solle. Sie hätte die geforderte Summe bezahlt, konkret 6.000 Griven. Dies sei in XXXX im Jahr 2007 gewesen. Sie habe die Leute dann nicht nochmals gesehen, sie seien nach Kiew gefahren. Auch sonst habe es keine Probleme mehr mit den Männern gegeben. Ihr Mann sei in Moskau geschlagen worden; dorthin seien die Männer gekommen und hätten Geld verlangt.Auf Vorhalt, dies bestreite ihr Mann, erwiderte BF2, ihr Mann erzähle ihr nichts. Am 07.02. seien sie nach römisch 40 gekommen, nach einiger Zeit dann nach Kiew, weil es in römisch 40 keine Arbeit gegeben habe. In römisch 40 hab es dieselben Probleme wie in Moskau gegeben, man habe "wieder Geld verlangt". Auf Vorhalt, ihr Mann stelle dies in Abrede, erklärte BF2, sie habe die Leute nicht in die Wohnung hineingelassen. Sie seien bedroht worden. Es habe geklopft, sie habe sie nicht hereingelassen und sei alleine hinausgegangen, obwohl ihr Gatte sie begleiten wollte. Sie habe ihn aber nicht hinaus gelassen. Die Leute hätten Geld verlangt und dass ihr Mann hinauskommen solle. Sie hätte die geforderte Summe bezahlt, konkret 6.000 Griven. Dies sei in römisch 40 im Jahr 2007 gewesen. Sie habe die Leute dann nicht nochmals gesehen, sie seien nach Kiew gefahren. Auch sonst habe es keine Probleme mehr mit den Männern gegeben. Ihr Mann sei in Moskau geschlagen worden; dorthin seien die Männer gekommen und hätten Geld verlangt.

Auf Vorhalt, dass ihr Mann angegeben habe, auch in der Ukraine so schwer geschlagen worden zu sein, sodass er endgültig sein Augenlicht verloren hätte, gab BF2 an, ihr Mann erzähle ihr nichts. Auf Vorhalt, sie habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass die Leute im Juli 2008 gekommen seien, erwiderte BF2, dies könne nicht sein, es sei 2007 gewesen.

Ihr Mann habe in der Ukraine im Geschäft XXXX als Wächter gearbeitet, er sei (auch) für eine Bäckerei tätig gewesen.Ihr Mann habe in der Ukraine im Geschäft römisch 40 als Wächter gearbeitet, er sei (auch) für eine Bäckerei tätig gewesen.

Sie habe die Ukraine verlassen, weil man Geld gefordert habe und ihr Gatte bedroht worden sei. Das Leben sei viel wichtiger.

Auf die Frage, warum sie die Ukraine erst nach eineinhalb Jahren verlassen habe, bestritt BF2 zunächst die Länge dieses Zeitraumes. Auf Feststellung des vorsitzenden Richters, der Übergriff habe laut BF1 im März 2007 stattgefunden und das Verlassen der Ukraine im Oktober 2008, und auf nochmalige Frage, warum sie erst nach eineinhalb Jahren gefahren sei, dachte BF2 zunächst nach und erklärte, ihre Schwiegermutter habe ihren Sohn (BF1) gefunden und seien krank. Zudem habe sie kein Geld mehr gehabt, ihre eigenen Eltern seien in Pension, sie sei "ständig belästigt" worden.

Befragt, was sie unter "ständig belästigt" verstehe, gab BF2 an, sie habe einmal Geld gegeben und sie hätten sich das zweite, dritte und vierte Mal versteckt. Auf Vorhalt, dass von einem dritten oder vierten Mal bislang weder von BF1 noch von BF2 etwas vorgebracht worden sei, beteuerte und beschwor BF2 die Wahrheit zu sagen, schwieg jedoch auf die erneute Frage des vorsitzenden Richters, warum dieser Punkt noch nicht erwähnt worden sei.

Auf Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF2 wurde die Verhandlung kurz unterbrochen, in weiterer Folge räumte BF2 ein, die Unwahrheit hinsichtlich der weiteren Übergriffe gesagt zu haben.

Das Geld für die Flucht sei über ihre Mutter organisiert und von einer Freundin namens XXXX ausgeborgt worden. Befragt, warum dies nicht bereits ein Jahr früher geschehen sei, gab BF2 an, sie hätten das Geld früher nicht gebraucht. Ein Jahr später hingegen schon, da die Eltern (des BF1) sie gefunden hätten.Das Geld für die Flucht sei über ihre Mutter organisiert und von einer Freundin namens römisch 40 ausgeborgt worden. Befragt, warum dies nicht bereits ein Jahr früher geschehen sei, gab BF2 an, sie hätten das Geld früher nicht gebraucht. Ein Jahr später hingegen schon, da die Eltern (des BF1) sie gefunden hätten.

Befragt, warum sie dann nicht gleich von Moskau nach Österreich gereist seien, erklärte BF2, sie hätten ja gearbeitet.

Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Mann von jenen Leuten, die "ständig" Geld verlangt hätten, umgebracht werde. Unter "ständig" verstehe sie zwei Mal.

Sie habe in Österreich bislang weder beruflich noch ehrenamtlich gearbeitet. Sie habe Deutschkurse besucht und lege dafür auch Bestätigungen vor.

Die (auf Deutsch gestellten und nicht übersetzten) Fragen nach der Anzahl der besuchten Kurse und nach dem Wohnort der Beschwerdeführerin konnte BF2 jedoch nicht auf Deutsch beantworten.

Sie sei nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein; sie sei auch nicht vorbestraft.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2010 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF1 und der BF2 eine Kopie des österreichischen Konventionsreisepasses sowie des Behindertenausweises (Bescheinigung einer hundertprozentigen Invalidität) des Vaters des BF1 sowie eine Kopie einer Niederlassungsbewilligung für die Schwägerin des BF1.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer weist die im Spruch angeführte Identität auf, ist in Georgien geboren, jedoch ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe. Er reiste am 12.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über familiäre Bezugspunkte, da seine Eltern im Bundesgebiet leben, wobei seinem Vater der Status eines Asylberechtigten zuerkannt sowie in Folge eines Schlaganfalles eine hundertprozentige Behinderung bescheinigt wurde. Seiner Schwägerin (Ehefrau des mittlerweile verstorbenen Bruders) wurde eine Niederlassungsbewilligung bis zum 15.04.2011 erteilt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Der Beschwerdeführer war in der Ukraine keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch nicht. Eine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr oder gegen den Beschwerdeführer gesetzte Verfolgungshandlungen können nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine weder unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr oder existenzielle Notlage. Ein Ausweisungshindernis im Sinne des Art. 8 EMRK liegt nicht vor.Dem Beschwerdeführer droht in der Ukraine weder unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr oder existenzielle Notlage. Ein Ausweisungshindernis im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt nicht vor.

II.1.2 Zur Lage in Ukraine:römisch zwei.1.2 Zur Lage in Ukraine:

Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in der Ukraine wird prinzipiell auf die im Akt inliegenden Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens keine substantiierte Stellungnahme abgab.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Bei den Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum einen den Feststellungen des Bundesasylamtes, zum anderen den diesbezüglich glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er gesund sei.

Die Feststellungen betreffend der in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und dem Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 06.09.2010.

Zu den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine substantiierte Stellungnahme eingebracht. Es ist anzumerken, dass es sich bei den von zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

In diesem Zusammenhang sei seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organes im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat. (Vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers (sowie seiner Ehefrau) ist in vielerlei Hinsicht massiv widersprüchlich. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird offenkundig, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zwecks Asylerlangung darstellt. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau insbesondere dann widersprüchliche, unglaubwürdige oder nicht nachvollziehbare Antworten gaben, wenn der vorsitzende Richter Fragen stellte, mit denen die beiden Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage im vorhinein nicht rechnen und sich darauf vorbereiten konnten, weil sie sich erst im Verlauf der Verhandlung ergaben. Die Widersprüche, Unglaubwürdigkeiten und Unstimmigkeiten des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer ergeben sich zusammengefasst aus folgenden Punkten.

Hinsichtlich des Verlustes der Sehkraft gab BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.04.2009 vor dem Bundesasylamt lediglich an, er sei in der Ukraine so schwer verprügelt worden, dass er sein Augenlicht verloren habe, während er vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshof vorbrachte, die unbekannten georgischen Täter hätten ihn bereits in Moskau seiner Sehkraft beraubt; die anschließende (in Moskau erfolgte) Operation sei erfolglos gewesen ("alles vergebens"). Auf Vorhalt des Widerspruches, wonach er vor dem BAA angegeben habe, (erst) in der Ukraine so schwer verletzt worden zu sein, versuchte BF1 seine Angaben dahingehend zu relativieren, dass er sowohl in Moskau (und zwar "ein bisschen") als auch in der Ukraine schwer am Auge verletzt worden sei. Letztlich musste er jedoch selbst die beträchtliche Diskrepanz in seinen Aussagen zur Schwere der in Moskau erlittenen Augenverletzung ("alles vergebens" bzw. "ein bisschen") einräumen. Darüber konnte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehen, warum BF1 vor dem BAA verschwiegen hatte, dass es auch in Moskau zu erheblichen Augenverletzungen gekommen sein soll.

Auch hinsichtlich des Datums der angeblich in Moskau erlittenen Augenverletzung sowie des Orts der Behandlung bestehen erhebliche Differenzen in den Angaben des BF1 und der BF2. Während BF2 sowohl vor dem BAA als auch vor dem Asylgerichtshof die Augenverletzung in den Herbst 2005 datierte (und sich dieses Datums insofern sicher war, als ihr Sohn aus erster Ehe im November Geburtstag hat und BF1 an diesem Geburtstag im Spital gelegen sein soll), brachte BF2 vor, Ende Mai 2006, etwa eine Woche nach der Fernsehsendung mit seiner Beteiligung, verletzt worden zu sein. Trotz intensiver Befragung durch den erkennenden Senat gab BF1 an, sich nicht mehr konkret an das behandelnde Spital erinnern zu können, es sei "direkt" in Moskau gelegen, während BF2 das Spital in XXXX (einer Verwaltungskreisstadt etwa 40km von Moskau entfernt) lokalisierte. Abgesehen vom Widerspruch hinsichtlich des Ort des Spitals konnte der erkennende Senat nicht nachvollziehen, dass jemand, der bereits 6 Jahre lang in Moskau lebte, nicht genauere Angaben zur Bezeichnung und zum Ort des Spitals der Behandlung machen konnte, zumal BF1 in der Lage war, in Sekundenbruchteilen die Straße des behandelnden Spitals in XXXX zu nennen, obwohl er sich in dieser Stadt nur einige wenige Monate aufhielt.Auch hinsichtlich des Datums der angeblich in Moskau erlittenen Augenverletzung sowie des Orts der Behandlung bestehen erhebliche Differenzen in den Angaben des BF1 und der BF2. Während BF2 sowohl vor dem BAA als auch vor dem Asylgerichtshof die Augenverletzung in den Herbst 2005 datierte (und sich dieses Datums insofern sicher war, als ihr Sohn aus erster Ehe im November Geburtstag hat und BF1 an diesem Geburtstag im Spital gelegen sein soll), brachte BF2 vor, Ende Mai 2006, etwa eine Woche nach der Fernsehsendung mit seiner Beteiligung, verletzt worden zu sein. Trotz intensiver Befragung durch den erkennenden Senat gab BF1 an, sich nicht mehr konkret an das behandelnde Spital erinnern zu können, es sei "direkt" in Moskau gelegen, während BF2 das Spital in römisch 40 (einer Verwaltungskreisstadt etwa 40km von Moskau entfernt) lokalisierte. Abgesehen vom Widerspruch hinsichtlich des Ort des Spitals konnte der erkennende Senat nicht nachvollziehen, dass jemand, der bereits 6 Jahre lang in Moskau lebte, nicht genauere Angaben zur Bezeichnung und zum Ort des Spitals der Behandlung machen konnte, zumal BF1 in der Lage war, in Sekundenbruchteilen die Straße des behandelnden Spitals in römisch 40 zu nennen, obwohl er sich in dieser Stadt nur einige wenige Monate aufhielt.

Schließlich war ein Widerspruch bereits im Vorbringen vor dem Bundesasylamt dahingehend gegeben, als BF1 behauptete, seine Frau hinsichtlich der Ursache seiner Augenverletzung getäuscht und diesbezüglich einen Sturz erfunden zu haben, während BF2 dies

ausdrücklich abstritt (dies sei "... doch Blödsinn, das geht doch

gar nicht. (...) Solche Verletzungen können doch nicht vom einfachen Hinfallen entstehen").

Divergenzen finden sich weiters im Vorbringen des BF1 und des BF2 hinsichtlich etwaiger Zahlungen an die unbekannten georgischen Erpresser. Während BF1 vor dem BAA angab, man habe nie Geld gefordert, vor dem Asylgerichtshof hingegen, man habe Geld gefordert, aber keine konkrete Summe, behauptete BF2 vor dem BAA, sie habe 86.000 Rubel in Moskau bzw. 7.000 Griven in der Ukraine gegeben, wobei ihr Mann davon gewusst habe, ja sogar bei der Zahlung neben ihr gestanden sei. In letzterem Punkt widersprach sich BF2 jedoch selbst, da sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, sie sei beim Erscheinen der Täter alleine aus der Wohnung gegangen und habe ihren Mann nicht erlaubt, die Wohnung zu verlassen.

BF2 versuchte schließlich ihr bisheriges, vor dem BAA erstattetes Vorbringen zu steigern, indem sie erstmals vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes vorbrachte, auch ein drittes und viertes Mal von den unbekannten Tätern aufgesucht worden zu sein. Erst auf ausdrücklichen Vorhalt der Steigerung und nach Besprechung mit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin räumte BF2 die Unwahrheit dieses Vorbringens ein.

Neben diesen zentralen widersprüchlichen Punkten findet sich noch eine Reihe kleinerer Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten, welche das Gesamtbild der völligen Unglaubwürdigkeit der beiden Beschwerdeführer noch verstärkten.

So gab BF1 etwa am 17.10.2008 vor dem BAA an, er habe abgesehen vom bereits vorgelegten georgischen Führerschein (ausgestellt am XXXX) keine georgischen Dokumente, diese seien alle 1983 in Tbilisi bei einem Hausbrand vernichtet worden. Laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister wurden für BF1 jedoch am XXXX ein Personalausweis (XXXX) und am XXXX ein Reisepass (XXXX) ausgestellt.So gab BF1 etwa am 17.10.2008 vor dem BAA an, er habe abgesehen vom bereits vorgelegten georgischen Führerschein (ausgestellt am römisch 40 ) keine georgischen Dokumente, diese seien alle 1983 in Tbilisi bei einem Hausbrand vernichtet worden. Laut Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten beim georgischen Zivilregister wurden für BF1 jedoch am römisch 40 ein Personalausweis (römisch 40 ) und am römisch 40 ein Reisepass (römisch 40 ) ausgestellt.

Weiters gab BF1 sowohl bei der Erstbefragung am 13.10.2008 als auch vor dem Bundesasylamt am 17.10.2008 an, er habe Probleme mit Erpressern sowie mit der georgischen Polizei gehabt. Im Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung findet sich hingegen kein Wort von etwaigen Problemen mit der georgischen Polizei, im Gegenteil: es soll keinen Kontakt zur Polizei gegeben haben.

BF1 behauptete in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.04.2009, er habe seine Frau belogen und ihr etwas von Schulden erzählt, aber nie, was in Tbilisi passiert sei. In der Beschwerde der BF2 findet sich jedoch das Vorbringen, dass BF2 sehr wohl Bescheid über die Schutzgelderpressung bzw. georgische Mafia Bescheid gewusst hätte.

BF2 führte in der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.10.2008 lediglich eine Verfolgung in Moskau, nicht aber eine Verfolgung in der Ukraine ins Treffen. Zudem gab sie am 03.04.2009 zunächst an, sie hätte mit ihrem Mann illegal ohne Propiska in Moskau gelebt. Auf Vorhalt, ihr Mann hätte hinsichtlich der Meldung zuvor das Gegenteil vorgebracht, räumte sie die Unwahrheit ihrer Behauptung ein.

In einer Gesamtschau aller teils massiver Widersprüche und Auffälligkeiten im Vorbringen beider Beschwerdeführer ging der erkennende Senat des Asylgerichtshofes schließlich davon aus, dass die (behaupteten) Vorfälle nicht realiter erlebt wurden und ein Konstrukt zur Erlangung von Asyl darstellen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der GFK zu gewärtigen hätte bzw. sich eine solche pro futuro ergibt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr unterliegt.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).(B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

2. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer - mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Es liegt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgungshandlung vor. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer - mangels Glaubwürdigkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Es liegt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgungshandlung vor. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers iSd § 57 Abs 2 FrG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG im Herkunftsstaat ist vor dem Hintergrund der Feststellungen oben zur Asylrelevanz des Vorbringens jedenfalls zu verneinen.

Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Lebensverhältnisse auch nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist vielmehr ein gesunder, erwerbsfähiger Mann, dem zuzumuten ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. Dem Beschwerdeführer würden im Falle seiner Rückkehr weiters keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und bestehen keine Hinweise dafür, dass er in eine existentiell aussichtslose Lage geraten würde.

Weitere refoulement-relevante Indizien konnten dem Verfahren nicht entnommen werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).

Im Gegenstande liegen familiäre Anknüpfungspunkte vor. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Eltern in Österreich befinden und sein in Österreich asylberechtigter Vater (aufgrund eines Schlaganfalles) zu 100% invalide und pflegebedürftig sei.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt somit zunächst per se einen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers dar.

Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs 2 EMRK).Darüber hinaus ist auch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zumIm Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum

80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Der Beschwerdeführer brachte weder die Ausübung einer regelmäßigen legalen Berufstätigkeit noch das Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses vor. Deutschkenntnisse sind kaum vorhanden. Weiters ist der Beschwerdeführer auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation, ein sonstiger Verfestigungsgrund liegt in Österreich nicht vor. Darüber hinausgehende Umstände hat der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht angegeben.

Selbst wenn man im vorliegenden Fall auf Grund des knapp zweijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von einer sich dadurch zwangsläufig ergebenden Basis-Integration in Österreich ausgeht, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Art. 8 Abs 2 EMRK: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte einen letztlich unbegründeten Antrag auf Internationalen Schutz mit einer höchst unglaubwürdigen Verfolgungsbehauptung. Sein bisheriger Aufenthalt von knapp zwei Jahren ist lediglich auf Grund des Antrages auf Internationalen Schutzes legal, darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird weiters auch dadurch gemindert, dass er nicht davon ausgehen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Selbst wenn man im vorliegenden Fall auf Grund des knapp zweijährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von einer sich dadurch zwangsläufig ergebenden Basis-Integration in Österreich ausgeht, erreicht die Ausweisung nach der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hinsichtlich des Privat- und Familienlebens nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht die Intensität eines unzulässigen Eingriffes iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein und stellte einen letztlich unbegründeten Antrag auf Internationalen Schutz mit einer höchst unglaubwürdigen Verfolgungsbehauptung. Sein bisheriger Aufenthalt von knapp zwei Jahren ist lediglich auf Grund des Antrages auf Internationalen Schutzes legal, darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel. Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird weiters auch dadurch gemindert, dass er nicht davon ausgehen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist, überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der Pflege des invaliden Vaters steht zum einen die Mutter, zum anderen - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab - eine Krankenschwester zur Verfügung. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Vater nach Möglichkeit täglich, zumindest aber jeden zweiten Tag sieht, überwiegt das zweifelsohne im hohen Ausmaß vorhandene Interesse des Beschwerdeführers an einer Fortsetzung dieses Familienlebens nicht die zuvor angeführtem öffentlichen Interessen.

Hinsichtlich der Familie des (mittlerweile) verstorbenen Bruders brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor, zum einen nicht zu wissen, wo seine Schwägerin wohnhaft sei, und zum anderen die Schwägerin bereits längere Zeit nicht gesehen zu haben, weswegen der erkennende Senat auch diesbezüglich in der Ausweisung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sah.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre.Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK zu qualifizieren wäre.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, bestehendes Familienleben, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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