TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/13 A6 411668-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 411.668-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Dobias, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 09 08.206-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB Dobias, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 09 08.206-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

I.1. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch eins.1. Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

I.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.römisch eins.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

I.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste gemäß eigenen Angaben am 12.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der noch am 12.07.2009 (AS 11-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX geboren worden zu sein und dem christlichen Glauben anzugehören. Er habe in den Jahren 1990 bis 1996 die Grundschule und anschließend bis zum Jahr 2002 die Hauptschule, jeweils in XXXX, besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Nigeria verlassen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft zu einer Gruppierung namens "XXXX" (IYC) von der Regierung gesucht und getötet würde. Zu seiner Reiseroute gab er an, dass er sich am 20.06.2009 von XXXX nach Port Harcourt begeben hätte, wo er in ein großes Boot gestiegen wäre. Mit diesem sei er in ein unbekanntes Land gereist und habe seine Reise zu Fuß durch die Wüste fortgesetzt. Anschließend sei er per LKW und Zug nach Österreich gelangt.Bei der noch am 12.07.2009 (AS 11-23) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 geboren worden zu sein und dem christlichen Glauben anzugehören. Er habe in den Jahren 1990 bis 1996 die Grundschule und anschließend bis zum Jahr 2002 die Hauptschule, jeweils in römisch 40 , besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Nigeria verlassen, da er aufgrund seiner Mitgliedschaft zu einer Gruppierung namens "XXXX" (IYC) von der Regierung gesucht und getötet würde. Zu seiner Reiseroute gab er an, dass er sich am 20.06.2009 von römisch 40 nach Port Harcourt begeben hätte, wo er in ein großes Boot gestiegen wäre. Mit diesem sei er in ein unbekanntes Land gereist und habe seine Reise zu Fuß durch die Wüste fortgesetzt. Anschließend sei er per LKW und Zug nach Österreich gelangt.

In weiterer Folge fand am 16.07.2009 (AS 33-67) eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer angab, seit seiner Geburt Mitglied der "XXXX" gewesen zu sein, da er der Volksgruppe der Ikwere angehörte. Dabei handelte es sich um eine ethnische Organisation, damit das Dorf geleitet würde. Nach der Volksschule sei er bei der "IYC" aktiv geworden und habe sich vor dem Militär verteidigt. Die Regierung habe geglaubt, dass die Gruppe militant sei, was allerdings nicht der Wahrheit entsprochen habe. Im Juni des letzten Jahres sei er festgenommen worden, als er morgens auf dem Weg zur Kirche gewesen sei. Dabei sei das Militär mit Militärfahrzeugen gekommen und habe er versucht wegzulaufen. Sie hätten ihn allerdings geschnappt und mit anderen Personen zu einer Zelle gebracht. An welchem Ort sich die Zelle befunden habe, wüsste er nicht und hätte er dies auch nicht im Nachhinein erfahren. Auch könnte er nicht angeben, wie viele Personen in der Zelle angehalten worden seien. Er sei, so der Beschwerdeführer weiter, geschlagen worden, wovon auch seine Narben an den Beinen und Armen stammten. Womit er geschlagen worden sei, wüsste er nicht. Er habe die ganze Zeit über geweint. In weiterer Folge habe es einen Streit innerhalb des Militärs gegeben und sei es währenddessen einigen - so auch ihm selbst - gelungen, zu fliehen. Nach seiner Flucht habe er sich zunächst einige Tage im Busch versteckt und sei dann in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dort habe er von Freunden erfahren, dass nach ihm gesucht würde. In seinem Dorf habe er sich versteckt und sich dort bis Juni 2009 aufgehalten. Es sei jeden Tag nach ihm gesucht worden.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Gegebenheiten zu Nigeria übersetzt.

Das Bundesasylamt richtete in weiterer Folge mit Schreiben vom 16.07.2009 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin ersuchte die belangte Behörde unter anderem um Informationen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Gruppierung "IYC" sowie um allgemeine Feststellungen zur Frage der Verfolgung von Mitgliedern des "IYC".

Mit Schreiben vom 29.10.2009 hielt die Staatendokumentation zusammengefasst fest, dass sich die IYC aus Jugendlichen und Führungspersönlichkeiten der Ikwerre-Ethnie im Rivers State zusammensetze. Ziel sei es, die Werte und Rechte der Ikwerre, ihre Gemeinschaft sowie ihre Umwelt zu fördern und zu beschützen. Mangels herstellbaren Kontaktes zu Führern der IYC sei eine Überprüfung, ob IYC-Mitglieder grundsätzlich nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppierung Verfolgungen durch den Staat ausgesetzt seien, nicht möglich gewesen.

In weiterer Folge fand am 15.01.2010 (AS 153-191) eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei berief er sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass er sich nach seiner Flucht aus der Zelle in sein Dorf begeben und sich dort etwa eine Woche aufgehalten hätte. Die Polizei habe noch immer nach ihm gesucht und sei der Beschwerdeführer dann in den Wald gegangen, um dort zu leben. Während seines Aufenthaltes im Wald sei er nie in das Dorf zurückgekehrt, um die Lage zu erkunden, da die Situation chaotisch gewesen sei und es Tötungen und Mordanschläge gegeben hätte. Der Beschwerdeführer wurde näher zu den Umständen seiner Anhaltung befragt und ihm aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit zwei anderen Personen zur Miete in einer Wohnung lebte. Weiters gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen und an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilzunehmen. Zurzeit nähme er keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er verkaufte die Zeitung "XXXX" und verteilte XXXX. Der Beschwerdeführer legte ein Exemplar der Zeitung "XXXX" vor, in welcher, auch ein mit ihm geführtes Interview abgedruckt ist. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass in dem Interview angeführt sei, er hätte in Nigeria einen Führerschein besessen, obwohl er vor dem Bundesasylamt angeben habe, nie im Besitz von Dokumenten gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, dass vielleicht ein Fehler gemacht worden sei. Er wüsste nicht einmal, wie man führe. Er sei lediglich gefragt worden, was er in Österreich machen wollte und er habe gesagt, dass er gern Fahrer wäre.In weiterer Folge fand am 15.01.2010 (AS 153-191) eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei berief er sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass er sich nach seiner Flucht aus der Zelle in sein Dorf begeben und sich dort etwa eine Woche aufgehalten hätte. Die Polizei habe noch immer nach ihm gesucht und sei der Beschwerdeführer dann in den Wald gegangen, um dort zu leben. Während seines Aufenthaltes im Wald sei er nie in das Dorf zurückgekehrt, um die Lage zu erkunden, da die Situation chaotisch gewesen sei und es Tötungen und Mordanschläge gegeben hätte. Der Beschwerdeführer wurde näher zu den Umständen seiner Anhaltung befragt und ihm aktuelle Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit zwei anderen Personen zur Miete in einer Wohnung lebte. Weiters gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen und an Veranstaltungen der Zeugen Jehovas teilzunehmen. Zurzeit nähme er keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Er verkaufte die Zeitung "XXXX" und verteilte römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte ein Exemplar der Zeitung "XXXX" vor, in welcher, auch ein mit ihm geführtes Interview abgedruckt ist. Auf Vorhalt seitens des Bundesasylamtes, dass in dem Interview angeführt sei, er hätte in Nigeria einen Führerschein besessen, obwohl er vor dem Bundesasylamt angeben habe, nie im Besitz von Dokumenten gewesen zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, dass vielleicht ein Fehler gemacht worden sei. Er wüsste nicht einmal, wie man führe. Er sei lediglich gefragt worden, was er in Österreich machen wollte und er habe gesagt, dass er gern Fahrer wäre.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Vertreter eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der vorgehaltenen Länderberichte eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 01.02.2010 legte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Erklärung eines Mitarbeiters der Zeitung "XXXX" vor. Darin wird aufgezeigt, dass es sich hinsichtlich des angesprochenen nigerianischen Führerscheins um ein Verständigungsproblem gehandelt habe. Der Mitarbeiter habe die Angaben falsch verstanden, worauf auch in der kommenden Ausgabe hingewiesen würde.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2010, Zahl 09 08.206-BAT, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Situation im Niger-Delta, der innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass es durchaus der Wahrheit entsprechen möge, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Ikwerre angehöre und im Niger-Delta gelebt habe. Jedoch sei es nicht glaubhaft, dass ihm die damit im Zusammenhang stehende geschilderte Anhaltung widerfahren sei und er nunmehr im ganzen Land gesucht würde. So habe der Beschwerdeführer nicht annähernd angeben können, wo er drei Monate angehalten worden wäre. Spätestens bei seiner Flucht hätte er feststellen müssen, wo er sich ungefähr befunden habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer darin widersprochen, wo er sich nach seiner Flucht aus der Anhaltung weiter aufgehalten hätte. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Fahndung sowie den Anhaltebedingungen. Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.02.2010, Zahl 09 08.206-BAT, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Situation im Niger-Delta, der innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, dass es durchaus der Wahrheit entsprechen möge, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Ikwerre angehöre und im Niger-Delta gelebt habe. Jedoch sei es nicht glaubhaft, dass ihm die damit im Zusammenhang stehende geschilderte Anhaltung widerfahren sei und er nunmehr im ganzen Land gesucht würde. So habe der Beschwerdeführer nicht annähernd angeben können, wo er drei Monate angehalten worden wäre. Spätestens bei seiner Flucht hätte er feststellen müssen, wo er sich ungefähr befunden habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer darin widersprochen, wo er sich nach seiner Flucht aus der Anhaltung weiter aufgehalten hätte. Weiters verwies das Bundesasylamt auf die Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Fahndung sowie den Anhaltebedingungen. Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, es bestünde kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände", welche eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig erscheinen ließen. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 03.02.2010 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 17.02.2010 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein, verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Darin verwies der Vertreter darauf, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der IYC asylrelevant verfolgt worden sei. Seine persönlichen Schilderungen stünden im Einklang mit den offiziellen Quellen zur Berichtslage in Nigeria. Der Vertreter rügte, dass dem Verfahren keine Experten beigezogen worden wären, hätte doch ein Sachverständiger bestätigen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm nicht zumutbar und wurde dabei auf die in Nigeria errichteten Checkpoints und Straßensperren sowie auf eine schlechte medizinische Versorgung, fehlendes sauberes Trinkwasser und die niedrige Lebenserwartung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe in zwei verschiedenen Einvernahmen gleich lautende Angaben getätigt. Der einzige Unterschied sei, dass die Befragungen und somit die Beantwortung unterschiedlich ausführlich ausgefallen sei. Die angenommen Widersprüche seien bloß vermeintliche. Auch eine faire Interessenabwägung hätte zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Zudem habe die belangte Behörde eine angekündigte Stellungnahme nicht abgewartet.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der Beschwerdeführer von Nigeria nach Österreich gelangt ist.

Bezüglich der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen und werden diese zum Inhalt gegenständlichen Erkenntnisses erklärt, zumal sich in Nigeria seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine maßgeblichen Änderungen in politischer oder auch in allgemeiner Hinsicht ergeben haben.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen aus nachfolgenden Erwägungen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seinen beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ein im Kern gleichbleibendes Fluchtvorbringen erstattete, nämlich eine behauptete Verfolgung aufgrund seiner IYC-Mitgliedschaft durch die Regierung, da man dieser Gruppe vorwerfe, militant zu sein. Das Bundesasylamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es durchaus möglich erschiene, dass der Beschwerdeführer im Niger-Delta aufhältig gewesen sei und somit die dortige Situation miterlebt hätte. Jedoch konnte der Beschwerdeführer eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung nicht glaubhaft machen.

So ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer keinerlei Auskünfte zu dem Ort seiner Anhaltung tätigen konnte, obwohl er an diesem immerhin drei Monate festgehalten sein sollte. Gänzlich unwahrscheinlich stellt sich in diesem Zusammenhang dar, dass er auch von anderen Häftlingen, die ebenfalls in der Zelle eingesperrt worden wären, nichts Näheres zu dem Anhalteort erfahren haben will. Spätestens aber bei seiner Flucht hätte er seine Umgebung wahrnehmen müssen und daher zumindest ansatzweise konkretere diesbezügliche Angaben tätigen müssen.

Als gänzlich unplausibel erweist sich auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähr die Anzahl der ebenfalls inhaftierten Personen nennen konnte, obwohl es sich bei der Zelle nach seinen eigenen Angaben um einen 24 m² großen - und somit doch recht überschaubaren - Raum gehandelt haben soll. Auch zu seinem dortigen Alltag konnte der Beschwerdeführer nur unzureichende Auskünfte geben, indem er etwa angab, "wir machten dort gar nichts". Es ist dem Bundesasylamt darin zuzustimmen, dass jemand, der wirklich in Haft gewesen ist, einen solchen Tag im Gefängnis in allen Details schildern könnte.

Schließlich verstrickte sich der Beschwerdeführer aber auch in einen gravierenden Widerspruch in Bezug auf sein "Versteck" nach seiner Flucht. Gab er bei seiner Einvernahme am 16.07.2009 an, sich nach seiner Flucht zunächst einige Tage im Busch versteckt zu haben, bevor er sich wieder in sein Heimatdorf begeben hätte, änderte er bei seiner am 15.01.2010 stattgefundenen Befragung dieses Vorbringen dahingehend ab, dass er sich zuerst in sein Dorf begeben und anschließend im Wald versteckt sowie dort gelebt hätte.

Diesen in der bekämpften Entscheidung detailliert aufgezeigten Ungereimtheiten ist der Beschwerdeführer auch nicht in seinem - auffallend stereotypen und den rechtlichen Charakter gegenständlicher Entscheidung wohlweislich verkennenden - Beschwerdeschriftsatz substantiiert entgegengetreten.

Dem in der Beschwerde angeführten Verweis auf die allgemeinen Zustände in Nigeria - etwa auf die Lebenserwartung oder fehlendes Trinkwasser - ist entgegenzuhalten, dass es sich dabei um keine Einzelphänomene handelt, sondern davon - regional abhängig - die gesamte Bevölkerung in gleichem Maße betroffen ist und damit keinen asylrelevanten Einwand darstellt.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz bemängelt wird, dass die belangte Behörde eine angekündigte Stellungnahme nicht abgewartet hätte - somit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen § 37 AVG geltend gemacht wird - ist diesem Einwand entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde an den Asylgerichtshof Gelegenheit hatte, zu den aktuellen Berichten Stellung zu nehmen. Ein dahingehender Verfahrensmangel ist somit als geheilt anzusehen.Soweit im Beschwerdeschriftsatz bemängelt wird, dass die belangte Behörde eine angekündigte Stellungnahme nicht abgewartet hätte - somit ein Verstoß des Bundesasylamtes gegen Paragraph 37, AVG geltend gemacht wird - ist diesem Einwand entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde an den Asylgerichtshof Gelegenheit hatte, zu den aktuellen Berichten Stellung zu nehmen. Ein dahingehender Verfahrensmangel ist somit als geheilt anzusehen.

Abschließend ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft darzustellen vermochte und sein Vorbringen auch keinen Rückschluss auf eine unmittelbar drohende Gefährdung bot. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte.

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 12.07.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.1.:Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt I.2.:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt direkt einer Gefahr beziehungsweise einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausgesetzt gewesen ist.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Nigeria im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt direkt einer Gefahr beziehungsweise einem Angriff auf seine körperliche Integrität ausgesetzt gewesen ist.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass das Leben in Nigeria im Hinblick auf die Arbeitslosenquote mitunter Schwierigkeiten birgt. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers eine Verrichtung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit ihm nicht nur zuzumuten ist, sondern auch vorausgesetzt werden kann. Davon, dass in seinem Falle gar keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte, kann nicht ausgegangen werden und ist demnach zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit, wenn auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

Zu Spruchpunkt I.3.:Zu Spruchpunkt römisch eins.3.:

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Es liegt in concreto kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Es ist hierbei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 12.07.2009 in Österreich aufhältig ist. Während dieses kurzen Aufenthalts ist er zwar bereits - ein nicht vollständiges - Mitglied der Zeugen Jehovas geworden und verkauft Zeitungen sowie verteilt Prospekte, jedoch erscheint dieses private Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung sowie seine rechtswidrige Einreise in das Bundesgebiet nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.

Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten