Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 414.632-1/2010/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S10 414.633-1/2010/5E
S10 414.634-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit KIRGISISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zahl: 10 05.867-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit KIRGISISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2010, Zahl: 10 05.867-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die BF, Herr XXXX (BF1), geboren am XXXX, und seine minderjährigen Söhne XXXX (BF2), geboren am XXXX, und XXXX (BF3), geboren am XXXX, beide vertreten durch ihren Vater, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Kirgisistan und Angehörige der Volksgruppe der Uiguren und der moslemischen Religionsgemeinschaft. Sie haben am 05.07.2010 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Die BF, Herr römisch 40 (BF1), geboren am römisch 40 , und seine minderjährigen Söhne römisch 40 (BF2), geboren am römisch 40 , und römisch 40 (BF3), geboren am römisch 40 , beide vertreten durch ihren Vater, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige von Kirgisistan und Angehörige der Volksgruppe der Uiguren und der moslemischen Religionsgemeinschaft. Sie haben am 05.07.2010 nach erfolgter illegaler und schlepperunterstützter Einreise in Österreich beim Bundesasylamt jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Erstbefragungen:
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST) West am 06.07.2010 gaben der BF1 und der BF2 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
1.2.1. Der BF1 gab an, er sei verheiratet, gehöre der uigurischen Volksgruppe und der moslemischen Glaubensgemeinschaft an und spreche Uigurisch, Russisch und Kirgisisch. Von Beruf sei er Koch, Verkäufer von Nähmaschinen und zuletzt selbständiger Bäcker gewesen. Er legte drei Geburturkunden zum Beleg ihrer Identität sowie zwei Bestätigungen über die kirgisische Staatsangehörigkeit vor.
Seine Frau XXXX und ihr gemeinsamer dritter gemeinsamer Sohn XXXX befänden sich in Kasachstan. Da sein Bruder XXXX als anerkannter Flüchtling und seine Schwester XXXX als österreichische Staatsbürgerin in Österreich leben, habe er für sich und seine beiden älteren Söhne (BF2 und BF3) in XXXX ein polnisches Schengenvisum (gültig von XXXX bis XXXX) sowie einen Zettel für eine Hotelreservierung in Polen besorgt, mit dem sie direkt per Flugzeug nach Wien gereist seien, von wo sie schlepperunterstützt zu seiner Schwester (ca. 400 km von Wien entfernt) gefahren worden seien.Seine Frau römisch 40 und ihr gemeinsamer dritter gemeinsamer Sohn römisch 40 befänden sich in Kasachstan. Da sein Bruder römisch 40 als anerkannter Flüchtling und seine Schwester römisch 40 als österreichische Staatsbürgerin in Österreich leben, habe er für sich und seine beiden älteren Söhne (BF2 und BF3) in römisch 40 ein polnisches Schengenvisum (gültig von römisch 40 bis römisch 40 ) sowie einen Zettel für eine Hotelreservierung in Polen besorgt, mit dem sie direkt per Flugzeug nach Wien gereist seien, von wo sie schlepperunterstützt zu seiner Schwester (ca. 400 km von Wien entfernt) gefahren worden seien.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, er sei Mitglied beim Verein "XXXX", der am XXXX in XXXX (Kirgisistan) eine angemeldete Demonstration organisiert habe. Sie hätten Geld gesammelt und Kleidung und verschiedene Waren für Uiguren in China gekauft. Eine Stunde nach Beginn dieser Demonstration sei die Polizei gekommen und habe die Demonstration "überfallen". Die beiden Vereinsvorsitzenden seien verhaftet worden. Am XXXX seien Zivilpersonen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit einem Auto zu einer Wohnung gebracht. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass sie Geld gesammelt hätten, um in China Waffen zu kaufen. Seine Frau sei von diesen Männern im Oktober 2009 bedroht worden.Zum Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, er sei Mitglied beim Verein "XXXX", der am römisch 40 in römisch 40 (Kirgisistan) eine angemeldete Demonstration organisiert habe. Sie hätten Geld gesammelt und Kleidung und verschiedene Waren für Uiguren in China gekauft. Eine Stunde nach Beginn dieser Demonstration sei die Polizei gekommen und habe die Demonstration "überfallen". Die beiden Vereinsvorsitzenden seien verhaftet worden. Am römisch 40 seien Zivilpersonen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit einem Auto zu einer Wohnung gebracht. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass sie Geld gesammelt hätten, um in China Waffen zu kaufen. Seine Frau sei von diesen Männern im Oktober 2009 bedroht worden.
Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen. Auf Rat seines in Österreich lebenden Bruders hätten sie sich dann bis zur Ausreise der BF nach Österreich in Kasachstan versteckt. Er möchte noch bemerken, dass in Kirgisistan zurzeit ein Bürgerkrieg herrsche, es sei unmöglich, dort zu leben. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat werde er unschuldig inhaftiert werden.
Mit der Schlepperfirma sei vereinbart, dass seine Frau und der dritte Sohn nachkämen, sodass der BF1 die Abnahme der Reisepässe durch die Schlepperfirma toleriert habe. Die Flugtickets habe er weggeworfen.
1.2.2. Die Einvernahme des BF2 brachte keine weiteren verwendbare Informationen zutage, der BF2 machte keine anderslautenden und überhaupt kaum Angaben.
1.3. Eine EURODAC-Abfrage erbrachte keinen Treffer (keine Übereinstimmung).
Aufgrund der Angaben und vorgelegten Belege (Visa und Hotelzimmerreservierungen) der BF richtete die Erstbehörden jedoch eine Anfrage im Konsultationsverfahren an Polen. Den BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde vom 07.07.2010, von den BF nachweislich übernommen am 09.07.2010, wurde ihnen mitgeteilt, dass seit 07.07.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.Aufgrund der Angaben und vorgelegten Belege (Visa und Hotelzimmerreservierungen) der BF richtete die Erstbehörden jedoch eine Anfrage im Konsultationsverfahren an Polen. Den BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde vom 07.07.2010, von den BF nachweislich übernommen am 09.07.2010, wurde ihnen mitgeteilt, dass seit 07.07.2010 Konsultationen mit Polen gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin II-Verordnung, in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20 Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 13.07.2010 erklärte sich Polen gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Aufnahme der BF bereit.Mit Schreiben vom 13.07.2010 erklärte sich Polen gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Aufnahme der BF bereit.
1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes EAST West in St. Georgen im Attergau am 19.07.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren und des BF2 gab der BF1 nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Angaben und Fluchtgründe gälten auch für den BF2 und den BF3. Er bestätige seine bisher gemachten Angaben.
Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückzuweisen und die Ausweisung nach Polen zu veranlassen, sagte der BF1, er wolle nicht nach Polen. Ihn verbinde mit Polen gar nichts, er habe nur ein Schengenvisum benötigt, um nach Österreich zu gelangen. Seine beiden Geschwister seien 52 bzw. 50 Jahre alt und seit knapp neun Jahren in Österreich. Er hätte mit ihnen anfangs telefonischen Kontakt gehabt. Seit kurzem seien beide österreichische Staatsbürger und hätten sie seither zwei Mal in Kirgisistan besucht. Sie hätten jeder ein eigenes Haus gehabt und keinen gemeinsamen Haushalt geführt, die Beziehung sei aber sehr gut gewesen.
Der Rechtsberater beantragte, aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.07.2010, Zahlen 10 05.867-EAST West, 10 05.869-EAST West und 10 05.870-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt II.).1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 23.07.2010, Zahlen 10 05.867-EAST West, 10 05.869-EAST West und 10 05.870-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 05.07.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieser Bescheide Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum polnischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Polen.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung der BF nach Polen sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Polen).
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.6. Gegen diese Bescheide erhob der BF1 fristgerecht mit Schreiben vom 29.07.2010 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte, "der Asylgerichtshof möge
dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
der Beschwerde stattgeben, den Antrag auf internationalen Schutz zulassen und das Verfahren zur materiellen Prüfung des Antrags und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen; in eventu
den hier angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes beheben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen; in eventu
eine mündliche Verhandlung anberaumen und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen;
die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufheben."
In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die BF zwar mit einem polnischen Visum in Österreich eingereist seien, die Behörde habe aber keine näheren Erhebungen durchgeführt, ob dieses wirklich als gültig anzusehen und Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO wirklich anzuwenden sei. "Hinsichtlich des Zustandekommens des Visums" sei der BF1 "beispielweise nie befragt" worden.In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die BF zwar mit einem polnischen Visum in Österreich eingereist seien, die Behörde habe aber keine näheren Erhebungen durchgeführt, ob dieses wirklich als gültig anzusehen und Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO wirklich anzuwenden sei. "Hinsichtlich des Zustandekommens des Visums" sei der BF1 "beispielweise nie befragt" worden.
Weiters sei offenkundig, dass Polen entgegen diesbezüglichen Beteuerungen weder über die Möglichkeiten noch über das Interesse verfüge, die Sicherheit von Asylwerbern zu gewährleisten und deren Ansuchen sachgemäß und objektiv zu überprüfen. Vielen Flüchtlingen werde nahegelegt, in ihr Heimatland zurückzukehren bzw. in ein anderes europäisches Land weiterzureisen. Es komme häufig zu Kettenabschiebungen, die Überstellung nach Polen widerspreche daher Art. 3 EMRK.Weiters sei offenkundig, dass Polen entgegen diesbezüglichen Beteuerungen weder über die Möglichkeiten noch über das Interesse verfüge, die Sicherheit von Asylwerbern zu gewährleisten und deren Ansuchen sachgemäß und objektiv zu überprüfen. Vielen Flüchtlingen werde nahegelegt, in ihr Heimatland zurückzukehren bzw. in ein anderes europäisches Land weiterzureisen. Es komme häufig zu Kettenabschiebungen, die Überstellung nach Polen widerspreche daher Artikel 3, EMRK.
Darüberhinaus habe er keinerlei Bezug zu Polen und habe überhaupt nicht beabsichtigt, dort um Asyl anzusuchen.
Die Behörde habe eine Einzelfallprüfung bezüglich einer allfälligen Verletzung der Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK verabsäumt. Gerade aufgrund seiner familiären Bindung zu seinen Geschwistern, welche mittlerweile österreichische Staatsbürger geworden seien, wäre ein Selbsteintritt gerechtfertigt und geboten gewesen. Die Behörde habe keine genaueren Erhebungen hinsichtlich des Naheverhältnisses zu seinen Geschwistern durchgeführt.Die Behörde habe eine Einzelfallprüfung bezüglich einer allfälligen Verletzung der Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK verabsäumt. Gerade aufgrund seiner familiären Bindung zu seinen Geschwistern, welche mittlerweile österreichische Staatsbürger geworden seien, wäre ein Selbsteintritt gerechtfertigt und geboten gewesen. Die Behörde habe keine genaueren Erhebungen hinsichtlich des Naheverhältnisses zu seinen Geschwistern durchgeführt.
(Zitat:) "Vor allem aber wäre die Behörde verhalten gewesen, beide Personen als Zeugen zu hören, wo sie doch österreichische Staatsbürger sind."
Die von der Behörde zitierten Länderberichte seien ihm zu keinem Zeitpunkt vorgehalten worden und würden über weite Strecken nur allgemeine, theoretische Aspekte beinhalten. Auf die wahren Verhältnisse werde jedoch kaum eingegangen.
Die BF2 und BF3, vertreten durch den BF1, erhoben ebenfalls Beschwerde mit Schreiben vom 29.07.2010 und bezogen sich darin in vollem Umfang auf die Beschwerde des BF1. Das Zulassungsverfahren betreffend den BF1 sei mangelhaft gewesen.
1.7. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 04.08.2010 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 23.08.2010 wurden die BF am XXXX gemäß Dublin II-VO am Luftweg nach Polen (Warschau) überstellt.1.8. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, Außenstelle St. Georgen im Attergau vom 23.08.2010 wurden die BF am römisch 40 gemäß Dublin II-VO am Luftweg nach Polen (Warschau) überstellt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus ergänzenden Schreiben an und Erhebungen des erkennenden Gerichts.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art. 78 und Art. 79 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78 und Artikel 79, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,
die Mutter oder den Vormund;
Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO lautet:Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO lautet:
Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Es liegt ein Familienverfahren gemäß §§ 34 ff. AsylG in Verbindung mit Art. 2 Dublin II-VO vor.2.2.1. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraphen 34, ff. AsylG in Verbindung mit Artikel 2, Dublin II-VO vor.
Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Den BF wurde insbesondere durch die Erstbefragungen und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen ihres Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in ihrem Herkunftsstaat sowie zu ihren Beziehungen zu Polen und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten oder in irgendeiner Weise belegten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf eine allfällige Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Die Erstbehörde befragte die BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihnen behaupteten Gefahrensituation in ihrem Herkunftsstaat sowie zu ihren Beziehungen zu Polen und legte ihren Entscheidungen umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Die BF haben keine konkreten oder in irgendeiner Weise belegten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf eine allfällige Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden den BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst in den angefochtenen Bescheiden vorgehalten. Da die BF im Rahmen der Befragungen bzw. Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstatteten, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen der BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden in den gegenständlichen Bescheiden die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei die Möglichkeit hatten, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540), wovon die BF - wenn auch unsubstantiiert und unbelegt - Gebrauch machten.
Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in Polen finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit grundsätzlich gewährleistet sind, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 Abs. 2 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 9, Absatz 2, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Polen erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch die BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zahl 2005/20/0444).Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zahl 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde dem Sinn nach geltend gemacht und vom Rechtsberater in der Einvernahme des BF1 beantragt - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde dem Sinn nach geltend gemacht und vom Rechtsberater in der Einvernahme des BF1 beantragt - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zahl B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) an und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zahl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens der BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge der Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K8-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v. Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zahl 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.2.2.3. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass die BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Die BF beschränkten sich in ihren Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass sie in ihrem Heimatstaat verfolgt würden und dort überdies Bürgerkrieg herrsche. Zu Polen verbinde sie nichts, sie hätten vielmehr lediglich deswegen ein polnisches Schengenvisum organisiert, um damit nach Österreich zu gelangen. Sie hätten zu keiner Zeit beabsichtigt, in Polen um Asyl anzusuchen.
Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass offenkundig sei, dass Polen entgegen diesbezüglichen Beteuerungen weder über die Möglichkeiten noch über das Interesse verfüge, die Sicherheit von Asylwerbern zu gewährleisten und deren Ansuchen sachgemäß und objektiv zu überprüfen. Vielen Flüchtlingen werde nahegelegt, in ihr Heimatland zurückzukehren bzw. in ein anderes europäisches Land weiterzureisen. Es komme häufig zu Kettenabschiebungen, die Überstellung nach Polen widerspreche daher Art. 3 EMRK.Erst in der Beschwerde wird vorgebracht, dass offenkundig sei, dass Polen entgegen diesbezüglichen Beteuerungen weder über die Möglichkeiten noch über das Interesse verfüge, die Sicherheit von Asylwerbern zu gewährleisten und deren Ansuchen sachgemäß und objektiv zu überprüfen. Vielen Flüchtlingen werde nahegelegt, in ihr Heimatland zurückzukehren bzw. in ein anderes europäisches Land weiterzureisen. Es komme häufig zu Kettenabschiebungen, die Überstellung nach Polen widerspreche daher Artikel 3, EMRK.
Diesem unbelegten Vorbringen stehen die den BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Polen entgegen, wonach rechtsstaatliche Asylverfahren geführt werden und finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit grundsätzlich gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Polen ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU.
Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Weitergehende diesbezügliche Ermittlungen waren daher nicht erforderlich. Diese aktuellen, auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.
Unkonkrete und unbelegte Befürchtungen betreffend die Situation in Polen können im vorliegenden Fall auch schon alleine deswegen nicht gut argumentiert werden, da sich die BF nach eigenen Angaben in Polen nicht einmal aufgehalten haben.
Zu den in der Beschwerde vorgebrachten weiteren Punkten ist Folgendes festzustellen:
Zum Beschwerdevorbringen, dass die Behörde keine näheren Erhebungen durchgeführt habe, ob die von den BF vorgelegten polnischen Visa wirklich als gültig anzusehen und Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO wirklich anzuwenden sei und dass der BF1 "hinsichtlich des Zustandekommens des Visums beispielsweise nie befragt" worden sei, sowie zur Aussage des BF1 im Verfahren, zu Polen verbinde sie nichts, sie hätten vielmehr lediglich deswegen ein polnisches Schengenvisum organisiert, um damit nach Österreich zu gelangen und sie hätten zu keiner Zeit beabsichtigt, in Polen um Asyl anzusuchen, ist folgendes anzumerken:Zum Beschwerdevorbringen, dass die Behörde keine näheren Erhebungen durchgeführt habe, ob die von den BF vorgelegten polnischen Visa wirklich als gültig anzusehen und Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO wirklich anzuwenden sei und dass der BF1 "hinsichtlich des Zustandekommens des Visums beispielsweise nie befragt" worden sei, sowie zur Aussage des BF1 im Verfahren, zu Polen verbinde sie nichts, sie hätten vielmehr lediglich deswegen ein polnisches Schengenvisum organisiert, um damit nach Österreich zu gelangen und sie hätten zu keiner Zeit beabsichtigt, in Polen um Asyl anzusuchen, ist folgendes anzumerken:
Die BF haben vorgebracht, sie hätten polnische Visa zur Einreise in den Schengenraum erwirkt (und haben diese auch dem Bundesasylamt vorgelegt) und seien dann aber nach Österreich gereist. Abgesehen von der offenbar vorliegenden (und freimütig geäußerten) Absicht, geltende fremdenrechtliche Normen zu umgehen, besteht der Zweck des Asylrechtes auch nicht darin, vermeintlich fehlende fremdenrechtliche Normen zu substituieren.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist den BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leiden die BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Konkret haben die BF akut existenzbedrohende Krankheitszustände weder angegeben noch belegt und sind diese auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung der BF nach Polen aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Im konkreten Fall war der Familienvater gemeinsam mit zwei minderjährigen Söhnen in Österreich aufhältig. Da die Beschwerden aller drei BF mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes mit heutigem Datum abgewiesen und sie nach Polen ausgewiesen werden, ist das Recht auf Familienleben dadurch nicht beeinträchtigt.
Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Behörde habe eine Einzelfallprüfung bezüglich einer allfälligen Verletzung der Art. 8 EMRK verabsäumt; gerade aufgrund der familiären Bindung des BF1 zu seinen Geschwistern, welche mittlerweile österreichische Staatsbürger geworden seien, wäre ein Selbsteintritt gerechtfertigt und geboten gewesen und die Behörde habe keine genaueren Erhebungen hinsichtlich des Naheverhältnisses zu seinen Geschwistern durchgeführt, wird festgehalten, dass die Erstbehörde sehr wohl diesbezügliche Erhebungen gepflogen hat.Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, die Behörde habe eine Einzelfallprüfung bezüglich einer allfälligen Verletzung der Artikel 8, EMRK verabsäumt; gerade aufgrund der familiären Bindung des BF1 zu seinen Geschwistern, welche mittlerweile österreichische Staatsbürger geworden seien, wäre ein Selbsteintritt gerechtfertigt und geboten gewesen und die Behörde habe keine genaueren Erhebungen hinsichtlich des Naheverhältnisses zu seinen Geschwistern durchgeführt, wird festgehalten, dass die Erstbehörde sehr wohl diesbezügliche Erhebungen gepflogen hat.
Aus den eigenen Angaben des BF1 war klar erkennbar, dass hinsichtlich Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu seinen Geschwistern (die etwa nicht mit den BF zusammengewohnt haben) nicht vorliegen. Dies ganz abgesehen davon, dass auch die Aussage des BF1 in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seine beiden Geschwister seien seit kurzem österreichische Staatsbürger und hätten sie seither zwei Mal in Kirgisistan besucht, mit dem Ablauf der von ihm erzählten Fluchtgeschichte (mit Flucht nach Kasachstan) nicht gut in Einklang gebracht werden kann.Aus den eigenen Angaben des BF1 war klar erkennbar, dass hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu seinen Geschwistern (die etwa nicht mit den BF zusammengewohnt haben) nicht vorliegen. Dies ganz abgesehen davon, dass auch die Aussage des BF1 in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, seine beiden Geschwister seien seit kurzem österreichische Staatsbürger und hätten sie seither zwei Mal in Kirgisistan besucht, mit dem Ablauf der von ihm erzählten Fluchtgeschichte (mit Flucht nach Kasachstan) nicht gut in Einklang gebracht werden kann.
Die Aussage in der Beschwerde:
"Vor allem aber wäre die Behörde verhalten gewesen, beide Personen als Zeugen zu hören, wo sie doch österreichische Staatsbürger sind."
bleibt unnachvollziehbar.
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asyl- bzw. Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von einigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise der BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asyl- bzw. Fremdenwesens. Die BF sind daher bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
Zu der vom Rechtsberater in der Einvernahme der BF monierten Anwendung der Humanitären Klausel wird festgehalten:
Art. 15 Abs. 1 der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.Artikel 15, Absatz eins, der Dublin II-VO ("Humanitäre Klausel") statuiert, dass jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen kann, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die Zustimmung der betroffenen Personen ist erforderlich.
Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Art. 8 EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird (vgl. hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Art. 15 K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.Diese Norm ermöglicht es den Mitgliedstaaten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung (arg. "kann") Familienmitglieder oder im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch entferntere Verwandte in einem an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat zusammenzuführen, wenn dies im Lichte des Artikel 8, EMRK geboten erscheint und von den Betroffenen auch gewünscht wird vergleiche hiezu ausführlich Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Artikel 15, K1-K6). Auf die Anwendung der Humanitären Klausel besteht kein Rechtsanspruch.
Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Art. 15 Dublin II-VO nicht vor.Da im gegenständlichen Verfahren ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis verneint und ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte nicht festgestellt wurde, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der in der Beschwerde monierten Humanitären Klausel gemäß Artikel 15, Dublin II-VO nicht vor.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung der BF nach Polen weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):2.2.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich von Anfang Juli bis Mitte August 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten haben, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF auf Grund ihrer allenfalls besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde.
Da die BF aber keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevante Familienmitglieder im österreichischen Bundesgebiet haben (zumal die Ehefrau des BF1 und ihr gemeinsames drittes Kind sich nicht in Österreich befinden), allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist sind und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert ist, sie nicht hinreichend Deutsch können, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchten, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.Da die BF aber keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevante Familienmitglieder im österreichischen Bundesgebiet haben (zumal die Ehefrau des BF1 und ihr gemeinsames drittes Kind sich nicht in Österreich befinden), allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sind, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist sind und ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert ist, sie nicht hinreichend Deutsch können, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal sie auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchten, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.
Da alle BF mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigem Datum nach Polen ausgewiesen werden, ist das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dadurch nicht beeinträchtigt.Da alle BF mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigem Datum nach Polen ausgewiesen werden, ist das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dadurch nicht beeinträchtigt.
Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. waren daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. waren daher ebenfalls abzuweisen.
Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG sind von der BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind von der BF im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen. Auch ist kein Hinweis hervorgekommen, dass eine Ausweisung - allenfalls vorübergehend - unzulässig wäre.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, real riskZuletzt aktualisiert am
29.09.2010