Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E1 411.886-1/2010-12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 06.806-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 06.806-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 09.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer sogleich einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen und in weiterer Folge am 10.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
2. Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei in XXXX Schauspieler gewesen und habe sich im 11. Monat des Jahres2. Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen zusammengefasst aus, er sei in römisch 40 Schauspieler gewesen und habe sich im 11. Monat des Jahres
XXXX bei Filmdreharbeiten mit seiner Filmpartnerin angefreundet. Diese Freundschaft habe sich vertieft, es sei zu vielen Telefongesprächen und privaten Treffen an verschiedenen Orten und auch mehr als zehn Mal bei ihm zu Hause gekommen sowie zu sexuellen Kontakten. Das erste Mal sei sie bei ihm zwei Monate vor seiner Flucht in das zweistöckige Haus gekommen, welches außer von ihm auch von seinen Eltern und seiner Schwester bewohnt werde. Er habe seine Freundin immer früher aussteigen lassen, sei alleine nach Hause gegangen und habe die Haustür offen gelassen, damit sie hineinkönne. Als sie das letzte Mal, drei Tage vor seiner Ausreise, gewesen sei, habe es an der Tür geläutet und habe er über die Kamera der Sprechanlage gesehen, dass die Polizei vor der Tür gestanden und einer der Beamten über die Mauer gesprungen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Freundin im Schrank versteckt und sei vom Dach des Hauses auf jenes des einstöckigen Nachbarhauses gesprungen und über den Parkplatz geflohen. Als er Stunden später mit seinem Bruder telefonischen Kontakt aufgenommen habe, habe ihm dieser beschimpft und gesagt, dass es sich bei seiner Freundin um eine verheiratete Frau handle. Man werde ihn steinigen, falls man ihn erwische. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zunächst bei einem anderen Bruder in Teheran versteckt gehalten, ehe er ausgereist sei. Sein Bruder habe ihm zuvor noch mitgeteilt, dass einige Männer zu Hause gewesen seien und sowohl die Scheiben des Hauses als auch des Autos zerstört worden seien und gedroht worden sei, dass man ihn umbringen werde. Seine Freundin sei von der Polizei verhaftet worden, was von den Nachbarn gesehen und der Bruder anschließend über die Mutter des Beschwerdeführers erfahren habe. Von einem Freund habe er erfahren, dass sich die Frau mittlerweile wieder bei ihren Eltern befinde.römisch 40 bei Filmdreharbeiten mit seiner Filmpartnerin angefreundet. Diese Freundschaft habe sich vertieft, es sei zu vielen Telefongesprächen und privaten Treffen an verschiedenen Orten und auch mehr als zehn Mal bei ihm zu Hause gekommen sowie zu sexuellen Kontakten. Das erste Mal sei sie bei ihm zwei Monate vor seiner Flucht in das zweistöckige Haus gekommen, welches außer von ihm auch von seinen Eltern und seiner Schwester bewohnt werde. Er habe seine Freundin immer früher aussteigen lassen, sei alleine nach Hause gegangen und habe die Haustür offen gelassen, damit sie hineinkönne. Als sie das letzte Mal, drei Tage vor seiner Ausreise, gewesen sei, habe es an der Tür geläutet und habe er über die Kamera der Sprechanlage gesehen, dass die Polizei vor der Tür gestanden und einer der Beamten über die Mauer gesprungen sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Freundin im Schrank versteckt und sei vom Dach des Hauses auf jenes des einstöckigen Nachbarhauses gesprungen und über den Parkplatz geflohen. Als er Stunden später mit seinem Bruder telefonischen Kontakt aufgenommen habe, habe ihm dieser beschimpft und gesagt, dass es sich bei seiner Freundin um eine verheiratete Frau handle. Man werde ihn steinigen, falls man ihn erwische. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer zunächst bei einem anderen Bruder in Teheran versteckt gehalten, ehe er ausgereist sei. Sein Bruder habe ihm zuvor noch mitgeteilt, dass einige Männer zu Hause gewesen seien und sowohl die Scheiben des Hauses als auch des Autos zerstört worden seien und gedroht worden sei, dass man ihn umbringen werde. Seine Freundin sei von der Polizei verhaftet worden, was von den Nachbarn gesehen und der Bruder anschließend über die Mutter des Beschwerdeführers erfahren habe. Von einem Freund habe er erfahren, dass sich die Frau mittlerweile wieder bei ihren Eltern befinde.
3. Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 10.11.2009 seine Wohnadresse im Iran, die Titel der Filme, an denen er seinen Angaben zufolge mitgewirkt hat und die vom iranischen Militär in K. produziert worden sein sollen (und die er auch auf einer DVD vorgelegt hat), den Namen und die Adresse jene Frau sowie den Namen jener Person, welche ihm vorgeblich mitgeteilt habe, dass sich die Frau wieder bei ihren Eltern befinde, genannt hatte, ersuchte das Bundesasylamt mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Staatendokumentation um personenbezogene Erhebungen, welche daraufhin ihrerseits Anfragen an ACCORD und die österreichische Vertretungsbehörde im Iran richtete.
4. Laut der an das Bundesasylamt weitergeleiteten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 24.11.2009 konnten im Internet mit der Suchmaschine ¿Google' keine Informationen über die vom Beschwerdeführer genannte Frau gefunden werden.
5. Die an die österreichische Vertretungsbehörde gerichtete Anfrage wurde von dieser per e-mail vom 17.01.2010 wie folgt beantwortet:
"(K)ein Video, das von der NAJA (Polizeikräfte des IRI) angefertigt wurde" trage die vom Beschwerdeführer genannten Namen. Das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme genannte Haus habe identifiziert werden können, doch habe niemand, auch nicht in der näheren Nachbarschaft, den Namen des Beschwerdeführers genannt. Eine Suche mit den größten Suchmaschinen in Farsi habe kein Ergebnis gebracht, bzw habe nicht einmal in den Medien gefunden werden können, was die Version des Beschwerdeführers unterstützen würde, wobei auch klarerweise nicht alle Fälle in der Presse aufscheinen. Die Adresse der Freundin habe nicht eruiert werden können, weder mit Hilfe von Taxifahrern noch durch Einsicht in Stadtpläne. Die Fragen nach dem Verbleib der genannten Schauspielerin, ob gegen diese ein Verfahren eingeleitet wurde oder ob diese eventuell noch für das Militär (Polizei) von XXXX tätig ist, seien nicht recherchierbar."(K)ein Video, das von der NAJA (Polizeikräfte des IRI) angefertigt wurde" trage die vom Beschwerdeführer genannten Namen. Das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme genannte Haus habe identifiziert werden können, doch habe niemand, auch nicht in der näheren Nachbarschaft, den Namen des Beschwerdeführers genannt. Eine Suche mit den größten Suchmaschinen in Farsi habe kein Ergebnis gebracht, bzw habe nicht einmal in den Medien gefunden werden können, was die Version des Beschwerdeführers unterstützen würde, wobei auch klarerweise nicht alle Fälle in der Presse aufscheinen. Die Adresse der Freundin habe nicht eruiert werden können, weder mit Hilfe von Taxifahrern noch durch Einsicht in Stadtpläne. Die Fragen nach dem Verbleib der genannten Schauspielerin, ob gegen diese ein Verfahren eingeleitet wurde oder ob diese eventuell noch für das Militär (Polizei) von römisch 40 tätig ist, seien nicht recherchierbar.
6. Am 11.02.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurden. Auf Vorhalt, dass eine Schauspielerin mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen nicht gebe, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte das Land nicht verlassen, wenn er keine Probleme gehabt hätte. Er wisse auch nicht, warum die von ihm genannten Filme nicht aufscheinen, es seien offizielle Filme gewesen. Der Beschwerdeführer wiederholte nach Aufforderung seine Wohnadresse im Iran noch einmal, gab jedoch dabei eine andere Straßennummer als in der Einvernahme zuvor an. Als Beweis für deren Richtigkeit brachte er sodann ein als Ladung bezeichnetes Dokument in Vorlage, dass er seinen Angaben zufolge bereits drei Monate zuvor von seinen Eltern aus dem Iran erhalten habe. Auf Vorhalt, dass sich aus dem vorgelegten Dokument abermals eine andere Straßennummer ergebe und er bereits zwei unterschiedliche Nummern angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei gestresst und habe Alpträume, jene Nummer auf der Ladung sei die richtige. Er habe möglicherweise die Adresse falsch angegeben, doch sei er wegen seiner Probleme aus dem Iran geflohen. Zur vorgelegten Ladung befragt, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er sei aus dem Land geflüchtet und die Familie dieser Frau habe das Verhältnis bemerkt, weshalb diese zu Gericht gegangen seien und den Beschwerdeführer angezeigt hätten. Auf Vorhalt, dass er offenbar nicht wisse, was in der Ladung stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er es nicht genau gelesen habe aber er von der Familie seiner eigenen Frau angezeigt worden sei, da er ihr den Lebensunterhalt nicht bezahlt habe. In dieser Ladung gehe es nun um die Unterhaltszahlungen, die er nicht mehr geleistet habe, da er das Land verlassen habe. Mittlerweile seien sie auch noch darauf gekommen, dass er eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt habe. Nachdem der Beschwerdeführer nach Aufforderung die Adresse jener Frau noch einmal wiederholt hatte und ihm anschließend vorgehalten worden war, dass es diese Straße nicht gebe, entgegnete er, dass dies nicht sein könne. Als ihm mitgeteilt worden war, dass die Frau auch nicht als Schauspielerin bekannt sei, gab er an, dass er dem Bundesasylamt einen Filmausschnitt gezeigt habe und dieser Film offiziell gemacht worden sei.
7. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 06.806-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgelehnt und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III).7. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 06.806-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgelehnt und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkennt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. So sei bereits der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Ereignisse nicht logisch dargestellt. Demnach hätte er seine Freundin durch die näheren Umstände seine Flucht in Lebensgefahr gebracht. Auch würden es die gesellschaftlichen Regeln im Iran praktisch unmöglich machen, dass sich eine Frau alleine in die Wohnung eines Mannes begebe. Weiters habe der Beschwerdeführer dreimal völlig unterschiedliche Angaben zu seiner Wohnadresse getätigt und damit bewusst falsche Angaben zur Verunmöglichung von etwaigen Erhebungen gemacht. An der von ihm zuerst genannten Wohnadresse habe man ihn nicht erkannt. Auch seien weder eine Schauspielerin mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen noch Videos mit den vom Beschwerdeführer genannten Titeln bekannt. Da das Video nicht öffentlich bekannt sei und auch keiner staatlichen Produktion zugeordnet werden könne, müsse dies somit als nicht authentisch eingestuft werden. In den Medien habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geschichte keinen Eingang gefunden. Die vom Beschwerdeführer genannte Adresse seiner Freundin existiere nicht. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung könne nur als Fälschung oder Gefälligkeitsurkunde gewertet werden.
8. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.02.2010 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
In Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen hat das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid mehrere Argumente für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdung, denen der Asylgerichtshof zum Teil auch folgen kann. Nach Ansicht des Asylgerichtshofs erweist sich jedoch die Begründung des Bundesasylamtes trotz der bereits vor Ort durchgeführten Erhebungen insgesamt als nicht ausreichend tragfähig, um alleine deshalb schon ohne Vornahme weiterer Ermittlungsschritte den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abweisen zu können.
Soweit sich das Bundesasylamt darauf stützt, dass keine Filme mit den vom Beschwerdeführer genannten Titeln bekannt seien, ist festzuhalten, dass nach der von der ÖB Teheran dazu übermittelten Antwort lautete, dass "Kein Video, das von der NAJA (Polizeikräfte des IRI) angefertigt wurde" (AS 89), die vom Beschwerdeführer angeführten Namen trage. Der Beschwerdeführer gab jedoch vor dem Bundesasylamt an, die Videos seien vom Militär von XXXX gedreht und produziert worden (AS 61). Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit Filme der Polizei gemeint hätte, das Militär keine solchen Filme dreht und produziert oder dass auch unter den vom Militär allenfalls gedrehten Filme keine derartige Titel gefunden worden seien, wurden hingegen vom Bundesasylamt nicht getroffen, so dass diese Frage nicht abschließend geklärt erscheint.Soweit sich das Bundesasylamt darauf stützt, dass keine Filme mit den vom Beschwerdeführer genannten Titeln bekannt seien, ist festzuhalten, dass nach der von der ÖB Teheran dazu übermittelten Antwort lautete, dass "Kein Video, das von der NAJA (Polizeikräfte des IRI) angefertigt wurde" (AS 89), die vom Beschwerdeführer angeführten Namen trage. Der Beschwerdeführer gab jedoch vor dem Bundesasylamt an, die Videos seien vom Militär von römisch 40 gedreht und produziert worden (AS 61). Feststellungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit Filme der Polizei gemeint hätte, das Militär keine solchen Filme dreht und produziert oder dass auch unter den vom Militär allenfalls gedrehten Filme keine derartige Titel gefunden worden seien, wurden hingegen vom Bundesasylamt nicht getroffen, so dass diese Frage nicht abschließend geklärt erscheint.
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung weiters damit, dass die vom Beschwerdeführer genannte Adresse von seiner Freundin nicht existiere. Diese wurde in der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 10.11.2009 mit "XXXX" protokolliert (AS 61). Laut der von der ÖB Teheran diesbezüglich übermittelten Antwort existiert keine Straße mit dem Namen "XXXX". Es seien dazu Taxifahrer und Straßenkarten konsultiert worden. Es gebe lediglich eine Straße namens "XXXX" und habe man, in der Annahme, dass der Beschwerdeführer diese gemeint haben müsse, dort gesucht, jedoch keine Hausnummer 45 gefunden (AS 93).
Wie jedoch eine kurze Recherche in einer Internetsuchmaschine und einer im Internet verfügbaren Karte von XXXX zeigt, scheint es in XXXX namens "XXXX" bzw. auch "XXXX" oder "XXXX" (zB: http://XXXX ) zu geben. Dass es sich bei diesen um die Straße "XXXX" handelt, die im Zuge der bisherigen Erhebungen vor Ort bereits überprüft wurde, kann angesichts der in der Anfragebeantwortung vorgenommenen Schreibweise nicht ohne weitere Klärung angenommen werden. Diesbezügliche weitere zweckmäßige Ermittlungen (allenfalls unter vorangehender Befragung des Beschwerdeführers zu markanten Punkten in der Näher der von ihm genannten Straße) erweisen sich daher als erforderlich, um allenfalls auch die vom Beschwerdeführer genannte Freundin ausfindig machen zu können.Wie jedoch eine kurze Recherche in einer Internetsuchmaschine und einer im Internet verfügbaren Karte von römisch 40 zeigt, scheint es in römisch 40 namens "XXXX" bzw. auch "XXXX" oder "XXXX" (zB: http://XXXX ) zu geben. Dass es sich bei diesen um die Straße "XXXX" handelt, die im Zuge der bisherigen Erhebungen vor Ort bereits überprüft wurde, kann angesichts der in der Anfragebeantwortung vorgenommenen Schreibweise nicht ohne weitere Klärung angenommen werden. Diesbezügliche weitere zweckmäßige Ermittlungen (allenfalls unter vorangehender Befragung des Beschwerdeführers zu markanten Punkten in der Näher der von ihm genannten Straße) erweisen sich daher als erforderlich, um allenfalls auch die vom Beschwerdeführer genannte Freundin ausfindig machen zu können.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Freundin ihn in seinem (zweistöckigen) Haus, in welchem auch andere Parteien (seine Eltern und eine Schwester) wohnhaft gewesen seien, aufgesucht habe, erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, da es die gesellschaftlichen Regeln im Iran praktisch unmöglich machen würden, dass sich eine Frau alleine in die Wohnung eines Mannes begebe (AS 181). Nachprüfbare Länderfeststellungen zu den in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden und relevanten "gesellschaftlichen Regeln im Iran" wurden im hier angefochtenen Bescheid jedoch nicht getroffen, was jedoch unabdingbar ist, um den Wahrheitsgehalt des individuellen Vorbringens an einer objektiven Berichtslage ausreichend überprüfen und beurteilen zu können. Diesbezügliche Erhebungen wären daher nachzuholen.
Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 11.02.2010 angegeben, dass die Familie jener Frau von dem Verhältnis erfahren habe, zu Gericht gegangen sei und den Beschwerdeführer angezeigt habe (AS 123). Es wird daher auch prüfen sein, ob sich durch Ermittlungen vor Ort etwas über eine gegen den Beschwerdeführer behaupteter Maßen bestehende Anzeige eruieren lässt und werden gegebenenfalls entsprechende Schritte zu setzen sein.
Weiters werden Ermittlungen in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung dahingehend vorzunehmen sein, ob es sich tatsächlich, wie vom Bundesasylamt angenommen wurde, um eine Fälschung oder Gefälligkeitsurkunde handelt und ob diese allenfalls in direkten Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers steht. Da sich aus dieser Ladung offenbar auch die nunmehr richtige Wohnanschrift des Beschwerdeführers entnehmen lässt, wird es im Zuge der noch ausständigen Ermittlungsschritte zudem zweckmäßig sein, auch diese Adresse einer (nochmaligen) Überprüfung zu unterziehen.
Allein damit, dass die vom Beschwerdeführer als seine Freundin und Schauspielerin bezeichnete Frau nicht im Zuge einer Internet-Recherche gefunden werden konnte (so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich lediglich um eine Laien-Schauspielerin bzw. eine nur lokal bekannte Darstellerin handelt; auch der Beschwerdeführer übte seinen eigenen Angaben offenbar noch einen weiteren Beruf aus, vgl. AS 9) sowie dass der geschilderte Vorfall nicht in den iranischen Medien zu finden war, lässt sich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hingegen nicht ausreichend begründen.Allein damit, dass die vom Beschwerdeführer als seine Freundin und Schauspielerin bezeichnete Frau nicht im Zuge einer Internet-Recherche gefunden werden konnte (so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich lediglich um eine Laien-Schauspielerin bzw. eine nur lokal bekannte Darstellerin handelt; auch der Beschwerdeführer übte seinen eigenen Angaben offenbar noch einen weiteren Beruf aus, vergleiche AS 9) sowie dass der geschilderte Vorfall nicht in den iranischen Medien zu finden war, lässt sich die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers hingegen nicht ausreichend begründen.
Es wird nicht verkannt, dass Zweifel an der fehlenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der zum Teil vorhandenen Ungereimtheiten bestehen mögen, doch kann insbesondere aufgrund der notorisch problematischen Menschenrechtslage im Iran ohne Nachholung dieser für eine seriöse Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. Ergänzende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat, eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller Feststellungen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
29.09.2010