Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 415.235-1/2010/4E
B1 415.236-1/2010/3E
B1 415.234-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2010, Zl. 10 07.291-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 31.08.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 31.08.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2010, Zl. 10 07.292-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX vom 31.08.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 31.08.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. WINTER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2010, Zl. 10 07.293-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 31.08.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 31.08.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien ungeklärter Volksgruppenzugehörigkeit, beantragten nach illegaler Einreise am 16.08.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer konnten ihre Identität nicht durch amtliche Lichtbildausweise belegen, legten aber eine Heiratsurkunde und Auszüge aus dem Geburtenregister vor.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, der mazedonischen Volksgruppe anzugehören sowie Serbisch und Mazedonisch zu sprechen. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Schwester und seine vier volljährigen Kinder würden in Mazedonien leben. Er habe in seinem Geburtsort XXXX von 1968 bis 1976 die Grundschule besucht und von 1982 bis 1990 als Reinigungskraft in einer Schule gearbeitet. Sie seien mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist, was insgesamt ¿ 200,-Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, der mazedonischen Volksgruppe anzugehören sowie Serbisch und Mazedonisch zu sprechen. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Schwester und seine vier volljährigen Kinder würden in Mazedonien leben. Er habe in seinem Geburtsort römisch 40 von 1968 bis 1976 die Grundschule besucht und von 1982 bis 1990 als Reinigungskraft in einer Schule gearbeitet. Sie seien mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist, was insgesamt ¿ 200,-
gekostet habe. 2010 sei er dreimal, zuletzt am 10.06.2010, von unbekannten maskierten Männern attackiert worden. Man habe ihn zusammengeschlagen, Geld erpresst und gedroht ihn umzubringen, sollte er nicht zahlen.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, der Volksgruppe der Roma anzugehören und neben Romanes auch Serbisch und Mazedonisch zu sprechen. Ihre Eltern seien bereits verstorben, vier erwachsene Kinder würden in Mazedonien leben, ihre fünf Geschwister in Serbien und Deutschland. Von 1973 bis 1981 habe sie die Schule besucht. Die Reise nach Österreich habe ihr Mann organisiert, er habe dem Schlepper ¿ 200,- bezahlt. Sie seien in Mazedonien bedroht worden, am 10.06.2010 sei ihr Mann in ihrem Haus attackiert worden. Für ihren Sohn würden die gleichen Fluchtgründe gelten, er habe keine eigenen.
Im Verlauf seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.08.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, stets in seinem Elternhaus gelebt zu haben. Seine vier erwachsenen Kinder seien mittlerweile ausgezogen und hätten eigene Familien begründet. Seine Lebensumstände seien eine "Katastrophe" gewesen, er habe Flaschen gesammelt und weiterverkauft. Dazu habe er Sozialhilfe erhalten und ein Nachbar habe ihm Brot gegeben. Gelegenheitsarbeiten sei er nicht nachgegangen, "da es keine Arbeit gibt". Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen und verfüge lediglich über ¿ 10,- Barvermögen. An die Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich habe er nicht gedacht, da er gedacht habe, hier "durch die Antragstellung ohnehin versorgt zu werden".
Am XXXX sei der Sohn seines Cousins getötet worden - darüber sei im Internet berichtet worden. Schon vorher und zuletzt am 10.08.2010 sei vom Erstbeschwerdeführer unter Gewaltanwendung von "maskierten Männern" Geld gefordert worden. Er entstamme einer Mischehe aus Mazedoniern und "Zigeunern". Von beiden Volksgruppen werde er der jeweils anderen zugerechnet. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Auf konkrete Nachfragen erklärte der Erstbeschwerdeführer, es habe drei Vorfälle (Mai, Juni, August) gegeben, jeweils um Mitternacht, wobei er nur beim letzten geschlagen worden sei. Er habe diese Vorfälle der Polizei gemeldet, es sei jedoch nichts passiert. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung.Am römisch 40 sei der Sohn seines Cousins getötet worden - darüber sei im Internet berichtet worden. Schon vorher und zuletzt am 10.08.2010 sei vom Erstbeschwerdeführer unter Gewaltanwendung von "maskierten Männern" Geld gefordert worden. Er entstamme einer Mischehe aus Mazedoniern und "Zigeunern". Von beiden Volksgruppen werde er der jeweils anderen zugerechnet. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Auf konkrete Nachfragen erklärte der Erstbeschwerdeführer, es habe drei Vorfälle (Mai, Juni, August) gegeben, jeweils um Mitternacht, wobei er nur beim letzten geschlagen worden sei. Er habe diese Vorfälle der Polizei gemeldet, es sei jedoch nichts passiert. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung.
Auf Vorhalt von Berichten zur aktuellen Situation in Mazedonien verwies der Erstbeschwerdeführer zunächst auf im Internet dokumentierte Vorfälle. In XXXX gebe es einen Internetklub, wo man ¿ 0,20 bezahle - er selbst habe keinen Internetzugang. Neben der Kernfamilie habe er in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kotakte.Auf Vorhalt von Berichten zur aktuellen Situation in Mazedonien verwies der Erstbeschwerdeführer zunächst auf im Internet dokumentierte Vorfälle. In römisch 40 gebe es einen Internetklub, wo man ¿ 0,20 bezahle - er selbst habe keinen Internetzugang. Neben der Kernfamilie habe er in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kotakte.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag zunächst an, nach ihrer Heirat 1983 stets im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gelebt zu haben. Davor habe sie bei ihren Eltern in Serbien gelebt. Sie sei Angehörige der serbischen Volksgruppe. Ihre Lebensumstände seien eine "Katastrophe" gewesen, sie hätten ¿ 35,- monatlich an Sozialhilfe erhalten und ihr Mann habe "ab und zu" landwirtschaftliche Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Dreimal seien sie "zu Hause angegriffen" worden, die Polizei reagiere aber nicht. Mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden ihres Heimatlandes hätten sie keine Probleme gehabt.
Ihr Sohn und seine Mitschüler seien im Mai 2010 im Schulhof von "großen Kindern" (keinen Mitschülern) angegriffen worden. Der Angriff sei gegen "alle Schüler" gerichtet gewesen; ihr Sohn sei anders als zwei andere Kinder nicht verletzt worden. Vor 2010 habe es keine Vorfälle gegeben, die aktuellen Übergriffe seien auch der Polizei zur Kenntnis gebracht worden. Nähere Angaben zum letzten Vorfall könne sie nicht machen. Sie seien alle in einem Raum gewesen und sie denke, dass ihr Mann geschlagen worden sei, aber sie habe auf ihr Kind aufgepasst. Sie gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung.
Auf Vorhalt von Berichten zur aktuellen Situation in Mazedonien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten "nichts". Ergänzend führte sie bezüglich ihres minderjährigen Sohnes aus, dieser habe die angeführten Probleme in der Schule gehabt. Hier habe er keine Angst. Sie fürchte im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien um die psychische Gesundheit ihres Sohnes.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die Behörde aus, dass die behauptete Bedrohung durch Privatpersonen nicht glaubhaft sei. Es bestehe auch kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer refoulementschutzrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären und wurden auch keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.
1.3 Gegen diese Bescheide wurde mit Eingabe vom 31.08.2010 (eingebracht am 06.09.2010) - einheitlich für die gesamte Familie - fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen ihrer ethnischen Herkunft bzw. aufgrund der vorliegenden Mischehe diskriminiert würden und nicht in der Lage wären, ein "menschenwürdiges Leben" zu führen. Bei der Erstbefragung sei es offenbar zu Protokollierungsfehlern gekommen. Die in den Bescheiden angeführten Widersprüche würden auf diesen beruhen und seien den Beschwerdeführern nicht vorgehalten worden. Roma würden in Mazedonien Opfer von Diskriminierungen, es seien auch keine Feststellungen zur Situation der Roma in Mazedonien im Bescheid des Bundesasylamtes enthalten. Die Polizei habe ihnen trotz Anzeige nicht geholfen.
Die Zweitbeschwerdeführerin leide darüber hinaus an einem "Adnextumor", der unbehandelt zu einer Sepsis führen könne. In Mazedonien könne sie sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Beigelegt ist die Kopie eines Entlassungsberichts der Zweibeschwerdeführerin aus der Gynäkologischen Abteilung des Medizinischen Zentrums XXXX, wo sie 2002 wegen der Diagnose "Adnexo parametris bill. / Tu anexi I.dex" stationär aufgenommen und unter Verschreibung eines Medikaments entlassen worden war.Die Zweitbeschwerdeführerin leide darüber hinaus an einem "Adnextumor", der unbehandelt zu einer Sepsis führen könne. In Mazedonien könne sie sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Beigelegt ist die Kopie eines Entlassungsberichts der Zweibeschwerdeführerin aus der Gynäkologischen Abteilung des Medizinischen Zentrums römisch 40 , wo sie 2002 wegen der Diagnose "Adnexo parametris bill. / Tu anexi römisch eins.dex" stationär aufgenommen und unter Verschreibung eines Medikaments entlassen worden war.
1.4 Die Beschwerdeführer haben am 10.09.2010 gegenüber dem Verein Menschenrechte Österreich schriftlich erklärt, dass sie beabsichtigen, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien, ihre Volksgruppenzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer waren nie staatlicher Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt, sie hatten auch keine Probleme mit staatlichen Behörden oder Einrichtungen in Mazedonien. Die Volksgruppenzugehörigkeit ist damit für das Verhältnis staatlicher Organe und Behörden zu den Beschwerdeführern ohne Relevanz. Die Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers gelebt und konnten ihre Existenz durch staatliche Sozialleistungen und Gelegenheitsarbeiten sichern.
In Mazedonien leben zudem die vier erwachsenen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren neu begründeten Familien ohne ersichtliche Probleme. Die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben in Serbien und Deutschland.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer - Probleme mit Kriminellen - konnte nicht glaubhaft dargetan werden und wäre darüber hinaus auch nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführer haben Mazedonien offenbar aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Verwandten oder sonstige Bindungen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde 2002 in Mazedonien wegen einer Entzündung der Eierstöcke/Eileiter ("adnexo parametritis") behandelt. Es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich eine akute Behandlungsnotwendigkeit besteht. Eine Behandlung wäre auch in Mazedonien möglich.
2.2 Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Menschenrechte
Allgemein
Im Allgemeinen respektierte die mazedonische Regierung Menschenrechte ihrer BürgerInnen. Auf einigen Gebieten gab es jedoch Probleme, so bestand das Problem polizeilicher Übergriffe weiterhin und es gab Vorwürfe von Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten durch die Polizei. Die Behörden unternahmen allerdings verstärkte Anstrengungen die Polizeiaufsicht zu verbessern. Die PSU (Professional Standards Unit) des Innenministeriums ist dabei für alle Untersuchungen interner Angelegenheiten und auch für Fälle von Polizeiübergriffen zuständig. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Mazedonien hat im Dezember 2005 vom EU-Rat den Status eines EU-Beitrittskandidaten erhalten. Sowohl die Regierung als auch die Öffentlichkeit und die Sicherheitsbehörden wissen, dass sie den EU-Beitritt nur dann erreichen können, wenn sie die Kopenhagener-EU-Beitrittskriterien erfüllen können. Zu diesen Beitrittskriterien gehört die strikte Einhaltung von menschenrechtlichen Grundsätzen gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Als fundamentale Werte der Verfassungsordnung Mazedoniens werden im Artikel 8 der Verfassung u. a. die grundlegenden Freiheiten von Individuen und Staatsangehörigen sowie die freie Bekundung der Zugehörigkeit zu einer der nationalen Gruppen bezeichnet.
Das Kapitel II der Verfassung handelt in seinen Artikeln 9 bis 29 von den politischen Freiheiten und Rechten von Individuen und Staatsangehörigen. Garantiert wird die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 9), das Recht auf Leben (Art. 10 - ohne Gesetzesvorbehalt). Verboten ist jede Art von Folterung und Zwangsarbeit (Art. 11 - ohne Gesetzesvorbehalt). (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)Das Kapitel römisch zwei der Verfassung handelt in seinen Artikeln 9 bis 29 von den politischen Freiheiten und Rechten von Individuen und Staatsangehörigen. Garantiert wird die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 9,), das Recht auf Leben (Artikel 10, - ohne Gesetzesvorbehalt). Verboten ist jede Art von Folterung und Zwangsarbeit (Artikel 11, - ohne Gesetzesvorbehalt). (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane und entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Trotzdem gibt es Berichte über gelegentliche übertriebene Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei bzw. zu Übergriffen an Gefangenen. Eine sog. Professional Standards Unit, angesiedelt im Innenministerium, ist für Nachforschungen und disziplinäre Maßnahmen in solchen Fällen zuständig. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Ein neues Antidiskriminierungsgesetz soll demnächst vom Parlament verabschiedet werden. Das Gesetz behandelt alle Arten von Diskriminierungen wie sie im acquis stehen und deckt Bereiche wie Beschäftigung, soziale Sicherheit, Ausbildung, Versorgung und Dienstleistungen und Wohnen ab. Es soll auch ein eigenes sog. "Gleichstellungsorgan" geschaffen werden, dessen Kompetenzen entweder von der Ombudsmanninstitution oder einem eigenen Gremium zur Verhinderung von Diskriminierung wahrgenommen werden sollen. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile Polizei und Grenzpolizei. Ethnische Minderheiten sind in allen Polizeieinheiten unterrepräsentiert. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen). Zur Bekämpfung der schweren Kriminalität wurden im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten geschaffen.
Seit März 2008 soll das unter französischer Leitung begonnene, auf 2 Jahre ausgelegte Projekt zur Überwachung und Implementierung der Polizeireformen, welche eine starke Dezentralisierung vorsehen, die derzeit stark zentralisierte Organisation verändern. In den letzten Monaten ist es zu mehr effektiven und professionellen Polizeieinsätzen gekommen, welche von internationalen Beobachtern ausdrücklich gutgeheißen wurden. Die Reform der mazedonischen Polizei wurde insbesondere von der Proxima-Polizeimission der EU beeinflusst, welche in den Jahren 2005 und 2006 hier tätig war, sowie durch deren Nachfolgemission EUPAT. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Verhaftungen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. Der/die Festgehaltene muss innerhalb von 24 Stunden einem Gericht vorgeführt werden. Nur ein Untersuchungsrichter kann, auf Antrag des Staatsanwaltes, eine längere Festhaltung von mehr als 24 Stunden veranlassen. Im Allgemeinen wurden diese Verfahrensvorschriften auch seitens der Polizei eingehalten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Innenpolitisch treten die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise mit jeder Woche deutlicher hervor und bedrohen somit die Reformen von
Gruevskis Regierung: Die Arbeitslosigkeit steigt auf über 35%, landesweit sinkt die Produktion der Industrie, Experten befürchten ein großes Haushaltsloch für 2009. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.:
Länderbericht April 2009: Mazedonien hat einen neuen Präsidenten; http://www.kas.de/wf/doc/kas_16147-544-1-30.pdf, Zugriff 25.10.2010)
2008 stieg das BIP voraussichtlich nur um rund fünf Prozent. Für einen echten Aufholprozess müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von internationalen Experten deutlich höher liegen. Hauptziel der Regierung unter Premierminister Gruevski ist neben der Förderung von Auslandsinvestitionen daher die möglichst schnelle Steigerung des Wirtschaftswachstums auf 6 bis 9 Prozent, unter anderem durch Steuersenkungen und zahlreiche Reformmaßnahmen sowie die Bekämpfung der Korruption und den Abbau von Bürokratie. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand August 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Wirtschaft.html, Zugriff 10.02.2010)
Das Land kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nach Angaben offizieller Statistiken betrug das durchschnittliche Monatsgehalt im Jahre 2007 bei etwa $ 369 (ca. 15.700 Denars), ein Betrag, der für eine Arbeiterfamilie nicht gerade üppig dotiert schien. Statistiken der Regierung schätzten, dass etwa 30% der Bevölkerung 2007 unter der offiziellen Armutsgrenze lebten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115). (Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 10.02.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Der Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer wegen oppositioneller Betätigung im Ausland hier Schwierigkeiten gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Mazedonien auch ganz extremistische Parteien, z. B. extremistische albanische Parteien wie die NDP mit ihrem großalbanischen Programm legal bestehen können. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Mazedonien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation, Februar 2010)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, die angegebene Identität der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, auch wenn diese zu deren Beleg lediglich die Heiratsurkunde und Auszüge aus dem Geburtenregister, nicht jedoch zur Identifizierung geeignete Dokumente vorlegen konnten. Eine Feststellung der tatsächlichen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer war insbesondere aufgrund unterschiedlicher Angaben im Verfahrensverlauf nicht möglich. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einen gemischtethnischen familiären Hintergrund haben, der jedenfalls Mitglieder der Volksgruppe der Roma umfasst. Dass die Beschwerdeführer in ihrem sozialen Umfeld als Roma eingestuft werden, kann nicht festgestellt werden.
Das Fehlen von staatlicher Verfolgung oder auch nur Diskriminierung ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer. Probleme mit mazedonischen Behörden wurden ausdrücklich verneint. Daraus ergibt sich aber die gänzliche Bedeutungslosigkeit der Volksgruppenzugehörigkeit im Verhältnis zum mazedonischen Staat und seinen Behörden, da die Beschwerdeführer offenkundig keine Probleme hatten und wie alle Staatsbürger behandelt wurden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass die vier erwachsenen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin offenbar ohne Probleme in Mazedonien leben.
Die Beschwerdeführer besitzen in Mazedonien ein geerbtes Haus (das Elternhaus des Erstbeschwerdeführers) und konnten ihre Existenz durch staatliche Leistungen (Sozialhilfe) und Gelegenheitsarbeiten sichern. Die behaupteten existenzbedrohenden Lebensumstände ("Katastrophe") der Beschwerdeführer waren schon deshalb nicht glaubwürdig, weil sie die für lokale Verhältnisse keineswegs geringe Summe von ¿ 200,- für ihre Schleppung nach Österreich bezahlen konnten. Gänzlich unglaubwürdig ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten um Brot betteln müssen, wenn der Erstbeschwerdeführer gleichzeitig angibt, Geld für ein in dieser Situation völlig überflüssiges Gut wie Internet-Nutzung ausgegeben zu haben. Darüber hinaus wäre jedenfalls auch von einer Unterstützung durch die in Mazedonien lebenden Verwandten (darunter die eigenen - erwachsenen - Kinder) und - gegebenenfalls - auch durch die in Serbien und Deutschland lebenden Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin auszugehen.
Als Grund für das Verlassen Mazedoniens gaben die Beschwerdeführer drei mit Drohungen unterlegte Geldforderungen durch maskierte Kriminelle an. Diese waren jedoch angesichts oberflächlicher, dennoch in Teilen widersprüchlicher Darstellung und geringer Plausibilität insgesamt nicht glaubwürdig. So konnten die Beschwerdeführer lediglich den letzten Vorfall exakt datieren, obwohl sämtliche Vorfälle innerhalb der letzten fünf Monate vorgefallen sein sollen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht angeben konnte, ob der Erstbeschwerdeführer am 10.08.2010 geschlagen worden ist, obwohl sie sich bei diesem Vorfall im selben Raum befunden haben will. Ungeklärt bleibt auch, wie diese Personen um Mitternacht in das Haus des Erstbeschwerdeführers eingedrungen sein sollen - zumal offenbar nach dem ersten Vorfall keine entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind. Die Beschwerdeführer konnten schließlich auch keine Beweise für diese Vorfälle bzw. die angeblich erstatteten Anzeigen vorlegen. Es gibt keinerlei stichhaltigen Hinweis für einen Zusammenhang zwischen diesen behaupteten Vorfällen und dem Tod des Sohnes des Cousins des Erstbeschwerdeführers, wobei auch keine räumliche Nachbarschaft mit diesem vorlag.
Selbst wenn es die geschilderten drei Vorfälle tatsächlich gegeben hat, würde ihnen keine Asylrelevanz zukommen, da es sich um rein kriminelle Handlungen handelt. Ein asylrelevantes Motiv wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Zudem erwies sich die mazedonische Polizei jedenfalls als schutzwillig. Ihre grundsätzliche Schutzfähigkeit ergibt sich aus den entsprechenden Berichten, wobei im konkreten Fall ("maskierte unbekannte Männer") kein brauchbarer Anhaltspunkt für konkrete Ermittlungen bestanden hat und die Vorfälle im Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgt sein sollen.
Die angebliche Attacke von Jugendlichen ("große Kinder, keine Mitschüler") im Schulhof, bei der Freunde des Drittbeschwerdeführers verletzt worden seien, ist schon deshalb nicht asylrelevant, weil nach Angabe der Zweitbeschwerdeführerin diese gegen "alle Schüler" gerichtet war, weshalb es ihr an einem asylrelevanten Motiv mangelt. Die Frage ihrer Glaubwürdigkeit ist daher im Verfahren nicht relevant.
Unzweifelhaft war die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer schlecht, wenngleich nicht existenzbedrohend. Es ist daher davon auszugehen, dass tatsächlich wirtschaftliche Motive für die Ausreise ausschlaggebend waren. Dafür spricht neben dem geäußerten Wunsch nach Arbeit in Österreich auch die Antwort des Erstbeschwerdeführers auf die Frage, wie er sich die Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich vorstelle: "Ich dachte hier durch die Antragstellung ohnehin versorgt zu werden".
Familiäre oder sonstige Bindungen zu Österreich wurden von den Beschwerdeführern verneint. Es gibt auch bei amtswegiger Prüfung keine Hinweise auf deren Vorliegen und wurden sie auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Probleme oder einen akuten Behandlungsbedarf dargetan.
Aus dem vorgelegten Entlassungsbericht vom 25.04.2002 ist zweifelsfrei ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Mazedonien wegen einer Entzündung im Bereich der Eierstöcke/Eileiter erfolgreich behandelt worden ist und es somit auch kein Finanzierungsproblem hinsichtlich der (sogar stationären) Behandlung gab. Eine aktuell (erneut/noch) vorliegende gleichartige Erkrankung ist daraus nicht ableitbar; sie wurde auch erstmalig in der Beschwerde behauptet. Dieser Behauptung fehlt es aber an jeglicher Substanz, gibt es doch kein Beweismittel jüngeren Datums als den Entlassungsbericht zu dieser Behauptung. Dass eine derartige Erkrankung bei Nichtbehandlung zu einer Sepsis führen kann, ist im gegenständlichen Fall ohne Relevanz, weil es zunächst schon für ihr aktuelles Vorliegen keinen stichhaltigen Hinweis gibt - die Zweitbeschwerdeführerin hätte etwaige gesundheitliche Probleme jederzeit gegenüber den Behörden angeben können - und überdies kein begründeter Zweifel besteht, dass die Zweitbeschwerdeführerin wie schon vor acht Jahren in Mazedonien entsprechend behandelt würde.
Letztlich ergibt sich aus der am 10.09.2010 nach Erlassung der angefochtenen Bescheide und nach Einbringung der Beschwerden erklärten Absicht, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren, eindeutig, dass die Beschwerdeführer dort keiner Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sind.
3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und es sind ihnen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Soweit auf spezifische Probleme der Roma hingewiesen wird und kritisiert wird, dass es an Feststellungen zur Situation der Roma in Mazedonien fehle, ist nochmals festzuhalten, dass einerseits die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma (bzw. ihre diesbezügliche Wahrnehmung durch Dritte) nicht festgestellt werden konnte, andererseits aber die Beschwerdeführer nie Probleme aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft dargelegt haben. Bezogen auf den mazedonischen Staat wurden diese sogar ausdrücklich verneint.
3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes im Herkunftsstaat gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt der Familie aus Gelegenheitsarbeiten und erforderlichenfalls aus Sozialleistungen bestreiten können.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen eines Sozialhilfesystems) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer im Elternhaus leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer im Elternhaus leben könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Z 22 AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (§ 34 AsylG) erfolgen.Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) erfolgen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der Einreise im August 2010 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal erfolgte und das Aufenthaltsrecht seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Unterkunft, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
29.09.2010