TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/23 E9 318625-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E9 318.625-2/2010/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 07 06.848-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, Zl. 07 06.848-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 1 Z 1 1.F., 9 Abs 4, 10 Abs 1 Z 4, 75 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, § 66 Abs 4 AVG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1.F., 9 Absatz 4, 10, Absatz eins, Ziffer 4, 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 07 06.848-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 07 06.848-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs 4, 8 Abs 4, 75 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, § 66 Abs 4 AVG idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz 4, 8, Absatz 4, 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.07.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.07.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Aserbaidschan brachte er im Wesentlichen vor, dass er von radikalen muslimischen "Terroristen" aufgefordert worden wäre sich in einem Camp ausbilden zu lassen, um am "Kampf gegen die Christen" teilzunehmen. Er habe sich dem aber widersetzt und dadurch sei eine Gefährdung seiner Person entstanden.

Seine als ausreisekausal dargestellten persönlichen Erlebnisse sowie seine Angaben zur Identität blieben seitens des BF unbescheinigt.

Das BAA traf Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF sowie konkret zu den Schutzmechanismen und brachte ihm diese mit der Möglichkeit zur Stellungnahme auch zu Gehör. Der BF ist diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen getreten.

Der Antrag des BF wurde folglich vom BAA mit Bescheid vom 25.2.2008 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zugesprochen (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis 17.3.2009 erteilt.Der Antrag des BF wurde folglich vom BAA mit Bescheid vom 25.2.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 17.3.2009 erteilt.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den befürchteten Übergriffen um solche handeln würde, die rein kriminellen Charakter hätten und keinen Bezug zu einem asylrelevanten Motiv aufweisen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ihm auf Grund seines - als grds. glaubhaft erachteten - Vorbringens über seine Erlebnisse in Verbindung mit der allgemeinen Situation in Aserbaidschan subsidiärer Schutz zuerkannt.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den befürchteten Übergriffen um solche handeln würde, die rein kriminellen Charakter hätten und keinen Bezug zu einem asylrelevanten Motiv aufweisen würden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihm auf Grund seines - als grds. glaubhaft erachteten - Vorbringens über seine Erlebnisse in Verbindung mit der allgemeinen Situation in Aserbaidschan subsidiärer Schutz zuerkannt.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt II. und III. erwuchsen daher in Rechtskraft und unterlagen keiner nachprüfenden Kontrolle durch den AsylGH.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erwuchsen daher in Rechtskraft und unterlagen keiner nachprüfenden Kontrolle durch den AsylGH.

Am 5.2.2009 brachte er beim BAA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Begründet wurde dies damit, dass sich die Umstände nicht verbessert hätten. Mit Bescheid vom 25.2.2009 hat das BAA, Außenstelle Graz, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 17.3.2010 verlängert.Am 5.2.2009 brachte er beim BAA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Begründet wurde dies damit, dass sich die Umstände nicht verbessert hätten. Mit Bescheid vom 25.2.2009 hat das BAA, Außenstelle Graz, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 17.3.2010 verlängert.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.3.2009 die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt I. gem. § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde vom Gericht im Rahmen der Erwägungen im Wesentlichen folgendermaßen argumentiert:2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18.3.2009 die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde vom Gericht im Rahmen der Erwägungen im Wesentlichen folgendermaßen argumentiert:

(...)

"Das BAA legte im Wesentlichen die vom BF als ausreisekausal dargelegten Angaben der rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

Den vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist ua. zu entnehmen, dass Aserbaidschan gegen religiösen Extremismus und deren negativen Auswirkungen auftritt. Die Erregung nationaler, rassistischer oder religiöser Feindseligkeiten werden als kriminelle Handlungen angesehen und unter Strafe gestellt. Religiöse Gruppen, die ein starkes Interesse an Wahabismus zeigten, wurden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Darunter auch einige Beamte, die in staatlichen Institutionen arbeiteten. Vor allem im Jahr 2007 war der Kampf gegen den Wahbismus heftig. Dabei wurden zwei kriminelle Gruppierungen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Polizeipräsenz im Straßenbild ist in Aserbaidschan auffällig hoch. Gewaltkriminalität ist eher gering ausgeprägt. Personen, die des Umsturzversuches bezichtigt werden müssen sich im besonderen Maße auf langjährige Haftstrafen gefasst machen. Die Regierung unternimmt Schritte um gegen Polizisten vorzugehen, welche Menschenrechtsverletzungen begehen. Jeder Bürger, der sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, kann sich an den Ombudsmann wenden.

Die oa. Feststellungen des BAA entsprachen im Wesentlichen auch dem aktuellen Amtswissen (zB. Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten

für Aserbaidschan vom 5.6.2008 [.... Es gibt eine Zentralbehörde

gegen organisiertes Verbrechen, die auch noch als "Behörde gegen Gangstertum und Terrorismus bekannt ist. (....) Bei Verbrechen können sich die Personen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden. Auch schriftlich kann man sich an die Polizei wenden, was im Falle eines ev. Zusammenhanges mit organisiertem Verbrechen an die Zentralbehörde für org. Verbrechen weiter geleitet werden würde. An diese könnte man sich auch direkt wenden]).

Dass der aserbaidschanische Staat Wahabismus dulden würde ist auch zB dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan vom 17.6.2008 nicht zu entnehmen, wonach die Sicherheitsbehörden muslimische Gemeinden, die im Verdacht des Wahabismus oder iranischer Einflussnahme stehen vielfachen Beschränkungen unterwerfen und auch verdächtige Moscheen schließen). Daraus ergibt sich auch aus aktuelleren Quellen keine relevante Sachlage die wesentlich von den Feststellungen des BAA abweichen, weshalb diese als zutreffend und aktuell bezeichnet werden können. Der Asylgerichtshof verkannte dabei nicht, dass es in Aserbaidschan noch viele Missstände gibt, jedoch ist der Berichtslage nicht zu entnehmen, dass die aserbaidschanische Regierung, die den Berichten nach auf Machterhalt ausgerichtet ist, derartige, die Gesellschaft destabilisierend wirkende, Faktoren, wie den vom BF dargelegten Terrorismus, tatenlos hinnehmen würde, zumal dies auch für die herrschende Regierung ein erheblicher Risikofaktor wäre.

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde vom BF im Rahmen der Stellungnahmemöglichkeit nicht substantiiert entgegen getreten.

Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten Internetadressen zum Beweis für die Existenz von Ausbildungsstätten für Selbstmordattentäter und Gotteskrieger in Aserbaidschan sind wesentlich älter als jene die das BAA zur Beurteilung der Lage heranzog und stammen aus den Jahren 1996 bis 2006. Abgesehen davon, dass es der Asylgerichtshof nicht ausschließt, dass es tatsächlich solche Ausbildungsstätten in Aserbaidschan gab bzw. gibt und auch den Feststellungen des BAA nicht entnommen werden kann, dass dies ausgeschlossen wird, hat das BAA seine diesbezüglichen Angaben ohnedies nicht bestritten und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt, weshalb es sich hierbei um kein streitiges Beweisthema handelt.

Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass dieser XXXX - er bezeichnet diesen als seinen "primären Verfolger" - "über gute politische Kontakte bis hinauf zur Führungsebene der Regierungspartei" verfüge, wobei diese Behauptung in der Beschwerde unbescheinigt blieb.Der BF brachte in der Beschwerde vor, dass dieser römisch 40 - er bezeichnet diesen als seinen "primären Verfolger" - "über gute politische Kontakte bis hinauf zur Führungsebene der Regierungspartei" verfüge, wobei diese Behauptung in der Beschwerde unbescheinigt blieb.

Eine derartige Behauptung konnte weder seinen Aussagen im Rahmen der Erstbefragung noch in der Ersteinvernahme beim BAA entnommen werden. Auch bei der Einvernahme am 19.11.2007 brachte er dies nicht vor.

Lediglich am 03.03.2008, also anlässlich der 4 Einvernahme brachte er unbescheinigt vor, dass dieser "Verbindung zur Polizei" habe und er daher Angst habe.

Abgesehen davon, dass diese späten und unbescheinigt gebliebene Behauptungen, nämlich, dass dieser XXXX Verbindungen zur Polizei und Politik haben soll, als gesteigerte und daher nicht glaubhafte Vorbringen gewertet wurde, konnte auch nicht davon gesprochen werden, dass dies plausibel wäre. Wenn der BF tatsächlich der Ansicht wäre, dass dieser Verbindungen zur Polizei hat, so ist es aber nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet bei der Polizei Schutz sucht. Vielmehr wäre der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass er dann diese Kontakte zur Polizei vermeidet. Somit war nicht davon auszugehen, dass diese bloße Behauptung glaubhaft gemacht werden konnte (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007).Abgesehen davon, dass diese späten und unbescheinigt gebliebene Behauptungen, nämlich, dass dieser römisch 40 Verbindungen zur Polizei und Politik haben soll, als gesteigerte und daher nicht glaubhafte Vorbringen gewertet wurde, konnte auch nicht davon gesprochen werden, dass dies plausibel wäre. Wenn der BF tatsächlich der Ansicht wäre, dass dieser Verbindungen zur Polizei hat, so ist es aber nicht nachvollziehbar, dass er ausgerechnet bei der Polizei Schutz sucht. Vielmehr wäre der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass er dann diese Kontakte zur Polizei vermeidet. Somit war nicht davon auszugehen, dass diese bloße Behauptung glaubhaft gemacht werden konnte (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011, 1.10.1997, 96/09/0007).

Ausgehend davon, dass diese Verbindung des XXXX zur Polizei und in Regierungskreise schon im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht plausibel sind und auch seitens des BF unbescheinigt blieben, kann auch auf Grund seiner Aussagen nicht wirklich davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan nicht gewillt wäre in solchen Belangen Schutz zu gewähren.Ausgehend davon, dass diese Verbindung des römisch 40 zur Polizei und in Regierungskreise schon im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat nicht plausibel sind und auch seitens des BF unbescheinigt blieben, kann auch auf Grund seiner Aussagen nicht wirklich davon ausgegangen werden, dass Aserbaidschan nicht gewillt wäre in solchen Belangen Schutz zu gewähren.

Der BF brachte bei der 1. Einvernahme beim BAA ausdrücklich vor, dass er konkret auf den Kommandanten der Dienststelle verwiesen worden wäre und ihm zugesagt wurde, dieser "würde sich darum kümmern". In der Verweisung auf den Leiter der Polizeidienststelle in einer Sache, die durchaus als nicht alltäglich und brisant bezeichnet werden kann, ist hier keine Schutzverweigerung zu erblicken, zumal es auch in anderen Ländern, zB. in Österreich, für verschiedene sicherheitspolizeiliche Angelegenheiten speziell ausgebildete Beamte bzw. Organisationseinheiten gibt. Gerade die Zusage des Polizisten, dass sich der Kommandant darum kümmern wird, ist ein Hinweis auf Schutzwilligkeit.

(...)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 3.9.2009 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

3. Am 24.12.2008 reiste die "Ehegattin" - diese Familienkonnexität blieb im Verfahren unbescheinigt - mit ihren beiden Kindern nach Österreich und sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dies von ihr vorerst damit, dass ihr "Ehegatte" [der Beschwerdeführer] Probleme mit der islamistischen Mafia gehabt habe und diese nach seiner Ausreise Druck auf sie ausgeübt hätten. Sie und ihre Kinder seien von diesen bedroht worden. Ihr sei gedroht worden, dass man ihr und den Kindern etwas antun werde, weshalb sie sich entschlossen habe das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr würden sie und die Kinder Probleme mit den Verfolgern des Gatten bekommen.

Vom Klinikum XXXX wurde wegen Verdacht auf Misshandlung und Vergewaltigung der "Ehegattin" Anzeige erstattet.Vom Klinikum römisch 40 wurde wegen Verdacht auf Misshandlung und Vergewaltigung der "Ehegattin" Anzeige erstattet.

Am 6.3.2009 erkläre die "Ehegattin" mit ihren Kindern freiwillig nach Aserbaidschan zurückzukehren.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Außenstelle Linz des BAA widerrief sie ihre bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen. Sie begründete nun die Ausreise damit, dass sie deshalb das Land verließ, weil sie zu ihrem Mann nach Österreich wollte. Ihr Schwiegervater habe die Reise organisiert. Ihr Ehegatte habe sie jedoch in Österreich misshandelt. Bei einer Rückkehr würde ihnen "nichts Schlimmes" passieren. Am 29.05.2009 kehrten die "Ehegattin" und die Kinder freiwillig nach Aserbaidschan zurück.

4. Am 17.8.2009 hat das BAA den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer anlässlich der Nachreise, Asylantragstellung und freiwilligen Rückkehr seiner Ehegattin nach Aserbaidschan zur Einvernahme im Asylverfahren geladen. Gefragt, welche Probleme er im Falle er im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan nun konkret erwarten würde, gab er an, dass er es nicht wisse. Er stünde wahrscheinlich ganz alleine da. Seine Gattin habe einen Freund und er würde bei der Rückkehr mit diesem Probleme haben. Seine Gattin sei wegen einer Abtreibung hierher gekommen.

Nachgefragt, ob er darüber hinaus noch Rückkehrbefürchtungen habe, verneinte er dies. Er schäme sich nur ein Moslem zu sein.

Erst als ihm seine früheren Befürchtungen aus seinem Asylverfahren in Bezug auf diesen XXXX vorgehalten und (suggestiv) gefragt wurde ob er irgendwelche Befürchtungen von diesem ausgehend im Falle einer Rückkehr erwarten würde, äußerte er: "Natürlich, aber XXXX allein richtet gegen mich nichts aus, allerhöchstens seine Hintermänner".Erst als ihm seine früheren Befürchtungen aus seinem Asylverfahren in Bezug auf diesen römisch 40 vorgehalten und (suggestiv) gefragt wurde ob er irgendwelche Befürchtungen von diesem ausgehend im Falle einer Rückkehr erwarten würde, äußerte er: "Natürlich, aber römisch 40 allein richtet gegen mich nichts aus, allerhöchstens seine Hintermänner".

Nach am 26.8.2009 erfolgter Akteneinsicht durch den Rechtsfreund des BF wurde von diesem beim BAA eine Stellungnahme eingebracht. Darin werden im Wesentlichen niederschriftliche Angaben des BF vom 17.8.2009 teilweise korrigiert und eine Richtigstellung begehrt.

Das BAA führte über die Staatendokumentation in Zusammenarbeit mit einem auch beim AsylGH amtsbekannten Verbindungsbeamten des österr. Bundesministeriums für Inneres Ermittlungen im Herkunftsstaat durch (Anfragebeantwortung vom 3.9.2009).

Demnach hätten weder Behörden noch seine Nachbarn Informationen bestätigen können, wonach er von radikalen Muslimen gezwungen worden sein soll, nach Afghanistan zu reisen um dort Christen zu töten. Wenn eine Person einen derartigen Fall den aserbaidschanischen Behörden berichten würde, würde dieser von seiner kriminellen Verantwortung befreit.

Seine Eltern würden an einer (in der Anfragebeantwortung) näher bezeichneten Adresse in Baku leben. Sein Vater sei arbeitslos, die Mutter sei in einer (in der Anfragebeantwortung näher bezeichneten) Landwirtschaft erwerbstätig.

Der Antragsteller habe (in der Beantwortung namentlich bezeichnet) zwei Brüder, wobei einer in Moskau und der andere bei seinen Eltern in Baku lebe.

In der XXXX kam es zu einer Bombenexplosion die keine Verbindung zu Afghanistan hat. Personen, die in diesem Zusammenhang angeklagt wurden, seien eingesperrt worden.In der römisch 40 kam es zu einer Bombenexplosion die keine Verbindung zu Afghanistan hat. Personen, die in diesem Zusammenhang angeklagt wurden, seien eingesperrt worden.

Am 18.11.2009 wahrte das BAA im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme im Beisein seines Rechtsfreundes das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ermittlungsergebnissen.

Beweisanträge oder konkrete Beweisanbote erfolgten seitens des BF bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung in dieser Einvernahme nicht.

In einer auf die Einvernahme vom 18.11.2009 Bezug nehmende Stellungnahme vom 20.11.2009 ersuchte der Rechtsfreund um Berichtigung der in der Niederschrift festgehaltenen Angaben zum Studium des BF, da diesbezüglich ein Schreibfehler vorliegen würde.

Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage und dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation hat der Rechtsfreund mit Schriftsatz vom 7.12.2009 Stellung bezogen. Moniert wird, dass der Verbindungsbeamte falsche Personendaten der Anfrage zugrunde legte. Der BF heiße "XXXX" und der Verbindungsbeamte sei fälschlich davon ausgegangen er heiße mit Nachnahmen "XXXX". Es handele sich demnach um eine unrichtige Anfragebeantwortung und es ergebe sich dadurch auch die unrichtige Adresse seiner vermeintlichen Eltern sowie deren unrichtiger Beruf und die Existenz von vermeintlichen Geschwistern. Tatsächlich habe er nämlich keine Geschwister.

Die Behörde möge nunmehr unter dem richtigen Namen XXXX eine Anfrage machen.Die Behörde möge nunmehr unter dem richtigen Namen römisch 40 eine Anfrage machen.

Weiters sollte angefragt werden, ob es eine Moschee in Baku gibt in der sich Personen vesammeln und ein starkes Interesse an Wahabiten haben. Es möge angefragt werden, ob es in Baku eine Moschee mit dem Namen XXXX gibt und wer der Vorsteher ist. Schließlich möge angefragt werden ob es in der Nähe von Baku in Aserbaidschan Ausbildungslager für Terroristen und Selbstmordattentäter gab und gibt und ob es dafür eine offizielle Bezeichnung gibt.Weiters sollte angefragt werden, ob es eine Moschee in Baku gibt in der sich Personen vesammeln und ein starkes Interesse an Wahabiten haben. Es möge angefragt werden, ob es in Baku eine Moschee mit dem Namen römisch 40 gibt und wer der Vorsteher ist. Schließlich möge angefragt werden ob es in der Nähe von Baku in Aserbaidschan Ausbildungslager für Terroristen und Selbstmordattentäter gab und gibt und ob es dafür eine offizielle Bezeichnung gibt.

Die Vorlage von Bescheinigungsmittel oder die Erstattung von konkreten Beweisanboten erfolgten in der Stellungnahme nicht.

Mit Bescheid vom 16.12.2009 hat das BAA den mit Bescheid vom 18.3.2008 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gem. § 9 Abs 2 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.Mit Bescheid vom 16.12.2009 hat das BAA den mit Bescheid vom 18.3.2008 zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.2.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt.

Die Behörde stellte fest, dass er aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei und seine Identität erwiesen sei. Er sei gesund und sei nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

Festgestellt wurde, dass sich aus der allgemeinen und seiner individuellen Situation keine Umstände ergeben, die einen subsidiären Schutz rechtfertigen würden.

Am 24.12.2008 sei seine Gattin gemeinsam mit den Kindern nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hätten einen Asylantrag gestellt. Am 6.3.2009 sei der BF wegen Vergewaltigung seiner Gattin bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht worden. Sie habe Aufnahme in einer Opferschutzeinrichtung der Caritas gefunden und sie sei mit ihren Kindern am 29.5.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Aserbaidschan zurückgekehrt.Am 24.12.2008 sei seine Gattin gemeinsam mit den Kindern nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hätten einen Asylantrag gestellt. Am 6.3.2009 sei der BF wegen Vergewaltigung seiner Gattin bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht worden. Sie habe Aufnahme in einer Opferschutzeinrichtung der Caritas gefunden und sie sei mit ihren Kindern am 29.5.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Aserbaidschan zurückgekehrt.

In Aserbaidschan würde er über Verwandte verfügen und es würden keine Gründe vorliegen, die einer Ausweisung nach Aserbaidschan entgegen stünden.

Das Vorliegen einer relevanten realen Gefährdung seiner Person könne nicht festgestellt werden.

Rechtlich wurde - hier zusammengefasst dargestellt - argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage in Aserbaidschan keine glaubhafte relevante Gefährdung ergebe und daher die Vorraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht (§ 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) gegeben sei (Spruchpunkt I.).Rechtlich wurde - hier zusammengefasst dargestellt - argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage in Aserbaidschan keine glaubhafte relevante Gefährdung ergebe und daher die Vorraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) gegeben sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 9 Abs 2 AsylG sei die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden gewesen (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG sei die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung zu verbinden gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Vorliegen eines relevanten Familienlebens wurde verneint, ein relevantes Privatleben in Österreich jedoch bejaht, wobei für ihn ins Treffen geführt wurde, dass er in Österreich einer Beschäftigung als Schweißer nachgehe und Grundkenntnisse in der deutschen Sprache habe. Öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden aber seine privaten Interessen überwiegen und die Ausweisung daher nicht unverhältnismäßig machen.

Dagegen hat der BF durch seinen Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung begehrt.

Der Verwaltungsakt langte am 13.1.2010 beim AsylGH ein. Der Beschwerde und der mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt gem. § 36 Abs 2 AsylG 2005, mangels Aberkennung durch das BAA, ex lege aufschiebende Wirkung zu.Der Verwaltungsakt langte am 13.1.2010 beim AsylGH ein. Der Beschwerde und der mit der Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt gem. Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005, mangels Aberkennung durch das BAA, ex lege aufschiebende Wirkung zu.

5. Am 24.2.2010 stellte der BF beim BAA einen Antrag auf neuerliche Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 15.3.2010 hat das BAA diesen Antrag gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005 idgF abgewiesen und argumentiert, dass der Antrag unbegründet sei, da die Behörde dem BF mit Bescheid vom 16.12.2009 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und das damit verbunden gewesene Aufenthaltsrecht gem. § 9 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG entzogen habe.5. Am 24.2.2010 stellte der BF beim BAA einen Antrag auf neuerliche Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 15.3.2010 hat das BAA diesen Antrag gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF abgewiesen und argumentiert, dass der Antrag unbegründet sei, da die Behörde dem BF mit Bescheid vom 16.12.2009 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und das damit verbunden gewesene Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG entzogen habe.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und diese vom BAA als Beschwerdeergänzung zu oa. Verfahren vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. durch die in den angefochtenen Bescheiden zitierten Beweismittel.

Seitens der beschwerdeführenden und anwaltlich vertretenen Partei wurde seit der Beschwerdeerhebung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Änderung von in ihrer persönlichen Sphäre gelegenen und für diese Entscheidung relevanten Umständen mitgeteilt.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen dar, dass die Vorraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden, da sein dargestelltes Bedrohungsszenario nicht glaubhaft sei und sich auch aus der allgemeinen Lage kein derartiger Sachverhalt konkret für seine Person ergeben würde.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid):

(...)

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen.

Die Angaben zur Einreise ergeben sich aus Ihren Angaben sowie aus Mitteilungen der Sicherheitsbehörden.

Aufgrund des Erhebungsergebnisses des Vertrauensanwalts in Aserbaidschan und aufgrund des Auszugs aus dem zentralen Melderegister Baku, dem ein Foto Ihrer Person beigefügt ist und auf dem Sie eindeutig identifiziert werden können, steht Ihre Identität fest

Die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes ergibt sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben vom 17.08.2009.

betreffend die Feststellungen der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Im Zuge der Bearbeitung der Asylanträge von Gattin XXXX (AZ: 08 13.102) und den beiden Kindern XXXX) wurden Umstände offensichtlich, die die Gewährung des subsidiären Schutzes an Ihre Person in Frage stellten.Im Zuge der Bearbeitung der Asylanträge von Gattin römisch 40 (AZ: 08 13.102) und den beiden Kindern römisch 40 ) wurden Umstände offensichtlich, die die Gewährung des subsidiären Schutzes an Ihre Person in Frage stellten.

Da der diesbezügliche Sachverhalt (Subsidiärschutzgewährung) als nicht ausreichend klar angesehen werden musste, wie schon der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis ausführte, wurden Erhebungen in Ihrem Heimatstaat durchgeführt, da die Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichtet ist.

Die im Heimatstaat durchgeführte Recherche von der Staatendokumentation des BM.I ergab, dass weder die aserbaidschanischen Behörden noch Ihre Nachbarn Informationen bestätigen konnten, dass Sie von radikalen Muslimen gezwungen worden wären, nach Afghanistan zu reisen und dort Christen zu töten.

Wenn eine Person einen derartigen Fall den aserbaidschanischen Behörden berichtet, würde diese von ihrer kriminellen Verantwortung befreit.

Ihre Eltern leben an der Adresse XXXX. Ihr Vater ist arbeitslos, aber Ihre Mutter arbeitet in der Weinplantage Nummer 2.Ihre Eltern leben an der Adresse römisch 40 . Ihr Vater ist arbeitslos, aber Ihre Mutter arbeitet in der Weinplantage Nummer 2.

Sie haben zwei Brüder. Der ältere Bruder XXXX lebt in Moskau. Der andere Bruder, XXXX lebt gemeinsam mit Ihren Eltern in Baku.Sie haben zwei Brüder. Der ältere Bruder römisch 40 lebt in Moskau. Der andere Bruder, römisch 40 lebt gemeinsam mit Ihren Eltern in Baku.

Dass der erhebende Vertrauensanwalt von einer falschen Person ausgegangen sei (wie Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 07.12.2009 ausführte), wird durch die Beilage des Auszuges aus dem Melderegister widerlegt. Auf dem Foto dieses Zentralmelderegisterauszuges sind Sie eindeutig wiederzuerkennen, somit ging der erhebenden Anwalt von absolut richtigen Daten aus und es bestehen keinerlei Zweifel an den Angaben des Vertrauensanwaltes, dem im Gegensatz zur Ihrer Person kein Interesse am Ausgang Ihres Asylverfahrens nachgesagt werden kann und der dem Bundesasylamt gegenüber zur strengster Objektivität verpflichtet ist.

Sie täuschten die Behörde hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes und hinsichtlich Ihrer in Aserbaidschan aufhältigen Familie. Sie sind kein Einzelkind, im Gegenteil, sie haben zwei erwachsene Brüder, von denen einer in Baku und einer in Moskau lebt. Dass Sie die Behörde hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten täuschen, die mit Ihrem Fluchtgrund ursächlich nicht zusammenhängen, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass es sich bei den von Ihnen angegebenen Gründen um ein Konstrukt handelt. Somit geht die Behörde davon aus, dass Sie Ihrer Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bezüglich der familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus Ihren schlüssigen Angaben im Verfahren sowie aus EKIS und ZMR Anfragen und werden der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Sie haben im Heimatland Verwandte in Form Ihrer Eltern XXXX und XXXX und Ihres Bruders XXXX.Sie haben im Heimatland Verwandte in Form Ihrer Eltern römisch 40 und römisch 40 und Ihres Bruders römisch 40 .

Es steht ihnen frei die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und davon eine Wohnung zu mieten. Sie könnten wiederum bei Ihren Eltern XXXX und XXXX und Ihrem Bruders XXXXUnterkunft nehmen. Vor der Ausreise waren Sie als Schweißer tätig. Sie können diese Tätigkeiten wieder aufnehmen um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen.Es steht ihnen frei die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und davon eine Wohnung zu mieten. Sie könnten wiederum bei Ihren Eltern römisch 40 und römisch 40 und Ihrem Bruders XXXXUnterkunft nehmen. Vor der Ausreise waren Sie als Schweißer tätig. Sie können diese Tätigkeiten wieder aufnehmen um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht um Ihr Leben fürchten müssen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Sie Ihre familiäre Situation in der Heimat (Sie gaben an Sie wären ein Einzelkind) um eine aus Ihrer Sicht günstige Fluchtsituation zu gestalten und Ihren Aufenthalt in Österreich zu erschleichen.

Zudem ergab die in Aserbaidschan durchgeführte Recherche (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BM.I vom 03.09.2009), dass wesentliche Teile Ihres Fluchtvorbringens nicht der Wahrheit entsprechen. Weitere Hinweise darauf, dass es sich bei der bisher dargelegten Fluchtgeschichte um eine Erfindung handelt, ist die Tatsache, dass Ihre Gattin nach der illegalen Einreise im Dezember 2008 im Mai 2009 wiederum freiwillig in den Heimatstaat Aserbaidschan zurückkehrte.

Ihrem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass Sie sich in Aserbaidschan nie wirklich in einer Gefahrensituation befanden, ansonsten es Ihnen nicht möglich wäre bis kurz vor Ihrer Ausreise einem geregelten Erwerbsberuf als Schweißer nachzugehen.

Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass Ihre Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden sind.

Was Ihren Gesundheitszustand betrifft, wird darauf hingewiesen, dass keine Hinweise bestehen, dass für Sie eine Rückkehr nach Aserbaidschan nicht zumutbar ist. Sie haben bei allen bisher mit Ihnen durchgeführten Einvernahmen nicht gesagt, dass Sie nicht gesund wären.

Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise in einer eigenen Wohnung lebten. Sie haben im Heimatland Verwandte in Form der Eltern XXXX und XXXX und Ihres Bruders XXXX. Sie könnten bei Ihrer Rückkehr zumindest vorübergehend bei Ihren Eltern Unterkunft nehmen. Es steht Ihnen auch frei die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und davon eine Wohnung zu mieten. Sie geben an in der Heimat immer als Schweißer gearbeitet zu haben und es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nicht wiederum Fuß fassen und sich um Arbeit bemühen könnten zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt. Der Zusammenhalt innerhalb der Familie ist bekannt und es kam im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würden.Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise in einer eigenen Wohnung lebten. Sie haben im Heimatland Verwandte in Form der Eltern römisch 40 und römisch 40 und Ihres Bruders römisch 40 . Sie könnten bei Ihrer Rückkehr zumindest vorübergehend bei Ihren Eltern Unterkunft nehmen. Es steht Ihnen auch frei die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und davon eine Wohnung zu mieten. Sie geben an in der Heimat immer als Schweißer gearbeitet zu haben und es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie bei Ihrer Rückkehr nicht wiederum Fuß fassen und sich um Arbeit bemühen könnten zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt. Der Zusammenhalt innerhalb der Familie ist bekannt und es kam im Verfahren nicht hervor, dass Sie durch Ihre Verwandten nicht unterstützt werden würden.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

(...)

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist nach Ansicht des AsylGH im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargestellte und für die ursprüngliche Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Vorbringen im Ergebnis insbesondere auf Grund der hervorgekommenen Umstände als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Weder wurden hinsichtlich seiner individuellen Erlebnisse bescheinigende Unterlagen vorgelegt, noch konkrete Beweisanbote erstattet, womit er seine persönlichen Erlebnisse hätte glaubhaft machen können.Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.). Weder wurden hinsichtlich seiner individuellen Erlebnisse bescheinigende Unterlagen vorgelegt, noch konkrete Beweisanbote erstattet, womit er seine persönlichen Erlebnisse hätte glaubhaft machen können.

Als besonders aufschlussreich und gegen das Vorliegen des vom BF anlässlich seiner Asylantragstellung vorgetragenen Gefährdungsszenarios sprechend, ist der Umstand zu erachten, dass seine "Ehegattin" mit den minderjährigen Kindern bereits wenige Monate nach ihrer "Flucht" aus Aserbaidschan wieder freiwillig mitsamt den Kindern zurückkehrte. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, da der BF schon bei seinen ersten Angaben von einer Gefährdung seiner Gattin und der Kinder durch seine Verfolger sprach. Zwar wurde auch von der "Ehegattin" zu Beginn ihres Asylverfahrens behauptet, dass sie und die Kinder von den Verfolgern des "Ehegatten" verfolgt würden, jedoch änderte sie anschließend ihre Aussage aus eigenem Antrieb und gab an, dass sie lediglich zu ihrem Gatten nach Österreich wollte und sie im Falle der Rückkehr keine relevanten Probleme erwarte. Dies spricht eindeutig gegen das vom BF vorgebrachte Bedrohungsszenario und lässt es als wahrscheinlich erachten, dass es sich hier nicht um persönlich erlebte Realereignisse handelt.

Es ist im Allgemeinen durchaus lebensnah, dass auch Familienangehörige bzw. Sympathiepersonen von Verfolgten Repressalien seitens der Verfolger ausgesetzt sein können. Dass die "Ehegattin" sich selbst und die Kinder mit der Rückkehr einer realen Gefährdung in Aserbaidschan aussetzen würde ist nicht lebensnah und spricht daher eindeutig gegen die Glaubhaftmachung des vom BF und auch von ihr ursprünglich vorgebrachten Bedrohungsszenarios.

Aber auch die gerade im Asylverfahren besonders bedeutsamen persönlichen jüngsten Aussagen des BF im gegenständlichen Verfahren sprechen gegen das Vorliegen des von ihm ursprünglich in seinem Asylverfahren vorgebrachten Bedrohungsszenarios im Zusammenhang mit den Wahabiten. Nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt, brachte er abschließend formuliert nämlich keine Gefährdungslage vor, die er in seinem Asylantrag als fluchtauslösend und rückkehrgefährdend darlegte. Vielmehr sagte er aus, dass er es nicht wisse. Er erwarte mit dem Freund der Ehegattin Probleme, wobei er diese aber nicht konkretisierte. Zwar brachte er auf suggestive Fragestellung bzw. derartige Nachfrage durch den Organwalter des BAA hinsichtlich seiner früher geäußerten Probleme mit XXXX vor, dass diese "natürlich" auch bestünden, jedoch relativierte er die von diesem vorgeblich ausgehende Gefährdung auch selbst wieder und blieb diesbezüglich äußerst spekulativ.Aber auch die gerade im Asylverfahren besonders bedeutsamen persönlichen jüngsten Aussagen des BF im gegenständlichen Verfahren sprechen gegen das Vorliegen des von ihm ursprünglich in seinem Asylverfahren vorgebrachten Bedrohungsszenarios im Zusammenhang mit den Wahabiten. Nach seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt, brachte er abschließend formuliert nämlich keine Gefährdungslage vor, die er in seinem Asylantrag als fluchtauslösend und rückkehrgefährdend darlegte. Vielmehr sagte er aus, dass er es nicht wisse. Er erwarte mit dem Freund der Ehegattin Probleme, wobei er diese aber nicht konkretisierte. Zwar brachte er auf suggestive Fragestellung bzw. derartige Nachfrage durch den Organwalter des BAA hinsichtlich seiner früher geäußerten Probleme mit römisch 40 vor, dass diese "natürlich" auch bestünden, jedoch relativierte er die von diesem vorgeblich ausgehende Gefährdung auch selbst wieder und blieb diesbezüglich äußerst spekulativ.

Auch das Ermittlungsergebnis des Verbindungsbeamten spricht nicht für die Glaubhaftmachung des dargelegten persönlichen Gefährdungsszenarios.

Anderweitige konkrete Bescheinigungsmittel, womit er seine persönlichen Erlebnisse und seine Gefährdung glaubhaft machen könnte oder konkrete dazu zielführende Beweisanbote wurden nicht erstattet.

Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer von ihm dargelegten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer persönlichen Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer von ihm dargelegten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer persönlichen Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

Abseits der nationalen Rechtsprechung sind dazu aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes:

"Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse seinen Antrag durch offenkundige Bemühung gezeitigt war den Antrag zu substanziieren; es ergab sich, dass wesentliche Aussagen nicht kohärent und plausibel waren und zu relevanten Informationen im Widerspruch stehen; auch die generelle Glaubwürdigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände nicht bejaht werden.

Es ist aus der Aktenlage auch nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben und hier ein Asylverfahren zu führen. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren nicht unwesentliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert seine bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das AsylG in Österreich zu erlangen.

In der Beschwerde wird den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung damit entgegen getreten, dass ein Bombenanschlag die Radikalisierung zeige und für die Version des Beschwerdeführers spreche.

Dem ist entgegen zu halten, dass damit nicht konkret dargetan wird inwiefern sich dadurch die aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten hinsichtlich der vorgeblichen persönlichen Erlebnisse des BF erklären lassen.

Dass es diesen Bombenanschlag gab ist unbestritten, jedoch ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis auch, dass der aserbaidschanische Staat gewillt und in der Lage ist dem wirksam zu begegnen. Resümierend ergibt sich aus der Berichtslage eher das Problem, dass der aserbaidschanische Staat Sachlagen, welche er als staatsfeindlich betrachtet - wozu unzweifelhaft auch terroristische und damit die Gesellschaft und die staatliche Herrschaft beeinträchtigende Bewegungen gehören - mit Maßnahmen eher überschießend reagiert als dass zu erkennen wäre, dass er derartige, den Staat und die herrschende Macht destabilisierende Bewegungen reaktionslos gewähren lässt.

Unbestritten ist auf Grund des Amtswissens und der vorgelegten Bescheinigungsmittels auch, dass die zitierte Mosche sich in Baku befindet und auch in Zusammenhang mit Wahabiten gebracht wird, wodurch sich aber nicht die Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und der daraus getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergibt.

Soweit moniert wird, dass das BAA dem gestellten Antrag, die Behörde möge ermitteln wie der Name des Vorstehers der gegenständlichen Moschee sei und ob es in der Nähe von Baku in Aserbaidschan Ausbildungslager für Terroristen und Selbstmordattentäter gab und gibt und ob es dafür eine offizielle Bezeichnung gibt, ist anzuführen, dass eine konkrete Relevanzdarstellung dieses Mangels unterlassen wurde.

Im Asylverfahren ist es maßgeblich seine Fluchtgründe bzw. die diesbezüglichen Erlebnisse glaubhaft zu machen und ist eine Berufung auf die allgemeine Lage, also dass es derartige Situationen geben kann, nicht hinreichend. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es derartige Ausbildungslager in der Nähe von Baku in Aserbaidschan geben würde - wobei es der Berichtslage nach nicht wahrscheinlich wäre, dass diese offen und mit Duldung des aserbaidschanischen Staates operieren - so ergibt sich damit noch nicht die Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die nicht unwesentliche Tatsache, dass der AsylGH in seiner Entscheidung zu Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG) erkannte, dass - auch unter Zugrundelegung seiner als ausreisekausal und rückkehrgefährdend dargelegten Angaben - es auf Grund der Berichtslage in Verbindung mit seinem Vorbringen in Aserbaidschan hinreichend effektive Schutzmechanismen gibt, zu denen Personen mit seinem Profil auch Zugang haben und dadurch der Eintritt einer ihn treffenden Verfolgungsgefahr bzw. Gefährdung seines Leib und/oder Lebens als nicht wahrscheinlich zu erachten wäre. Das Gericht hat in dieser Entscheidung als Anmerkung auch zu verstehen gegeben, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BAA seitens des AsylGH daher rechtlich nicht nachvollziehbar sei.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die nicht unwesentliche Tatsache, dass der AsylGH in seiner Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, AsylG) erkannte, dass - auch unter Zugrundelegung seiner als ausreisekausal und rückkehrgefährdend dargelegten Angaben - es auf Grund der Berichtslage in Verbindung mit seinem Vorbringen in Aserbaidschan hinreichend effektive Schutzmechanismen gibt, zu denen Personen mit seinem Profil auch Zugang haben und dadurch der Eintritt einer ihn treffenden Verfolgungsgefahr bzw. Gefährdung seines Leib und/oder Lebens als nicht wahrscheinlich zu erachten wäre. Das Gericht hat in dieser Entscheidung als Anmerkung auch zu verstehen gegeben, dass die Gewährung von subsidiärem Schutz durch das BAA seitens des AsylGH daher rechtlich nicht nachvollziehbar sei.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dassBeweisanträgenicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Es kam daher aus oa. Erwägungen auf diesen Beweisantrag bzw. dieses Beweisthema nicht an und konnten diesbezügliche Ermittlungen unterbleiben

Soweit in der Beschwerde begehrt wird es mögen die vom BAA im Bescheid vom 18.3.2008 getroffenen Feststellungen, welche die wahre Sachlage darstellen würden, zur Beurteilung herangezogen werden, ist einzuwenden, dass sich zwischenzeitig jedenfalls ein Sachverhalt ergeben hat, der eine andere Beurteilung des damaligen Vorbringens notwendig machte.

In der Beschwerde wird weiters beantragt es möge ein aktueller Auszug aus dem Melderegister Baku aus dem Jahr 2007 beschafft werden, da der vorliegende die Eheschließung und die beiden Kinder nicht aufzeige. Die Behörde stütze darauf auch, dass er zwei Brüder habe und die Feststellung einer anderen Adresse der Eltern.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231).

Eingangs ist dazu auszuführen, dass diese Umstände für die Beurteilung der Sachlage nicht entscheidungswesentlich sind und vom BAA Argumente aufgezeigt wurden, die auch ohne diese Umstände hinreichend tragfähig sind, um die getroffenen Feststellungen alleine und ausreichend zu stützen. Auch das BAA argumentierte im angefochtenen Bescheid dahin gehend, dass diese Umstände mit dem Fluchtgrund nicht ursächlich zusammenhängen, jedoch ein weiteres Indiz darstellen, dass es sich beim Fluchtgrund um ein gedankliches Konstrukt handelt. Abgesehen davon, dass es auf die Ausführung dieses Antrages bzw. auf diesen Beweis nicht darauf ankommt, ist anzumerken, dass durch den Verbindungsbeamten im Jahr 2009 der Auszug aus dem Personenstandsregister besorgt wurde und daher von der Aktualität ausgegangen werden kann. Es ist dem Auszug nicht zu entnehmen bzw. konkret nachvollziehbar, dass es sich um einen solchen aus dem Jahr 2003 handelt. Zwar resultieren die letzten Eintragungen in diesem Auszug aus diesem Jahr, jedoch ist zu bemerken, dass weder seitens des BF noch durch seine "Ehegattin" Bescheinigungsmittel über die Eheschließung vorgelegt wurden und es bei bloßen Behauptungen blieb, obwohl solche im Herkunftsstaat vorhanden sein sollen. Ebenso wurden in diesen Verfahren keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, woraus sich nachvollziehbar ergeben hätte, dass der BF der Vater der Kinder ist. Aus dem Umstand, dass die vorgeblichen "Ehegatten" es im Asylverfahren geradezu auffällig tunlichst vermieden personenbezogene nationale identitätsbescheinigende Dokumente - obwohl sie zum Teil in Österreich in ihrem Besitz waren - vorzulegen, können daraus auch für sie negative Schlüsse gezogen werden. Ein weiteres Indiz, dass es erheblich und begründete Zweifel an der vorgebrachten Familienangehörigeneigenschaft gibt, ist auch darin zu sehen, dass die "Ehegattin" mit den Kindern nicht den einfacheren und kostengünstigeren legalen Weg eines Antrages (§ 34 AsylG) über die Berufsvertretungsbehörde eingeschlagen hat. Dem BF war schon vor ihrer Ausreise der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Auf diesem legalen Weg der Einreise hätte sie aber die angesprochen Nachweise jedenfalls erbringen müssen.Eingangs ist dazu auszuführen, dass diese Umstände für die Beurteilung der Sachlage nicht entscheidungswesentlich sind und vom BAA Argumente aufgezeigt wurden, die auch ohne diese Umstände hinreichend tragfähig sind, um die getroffenen Feststellungen alleine und ausreichend zu stützen. Auch das BAA argumentierte im angefochtenen Bescheid dahin gehend, dass diese Umstände mit dem Fluchtgrund nicht ursächlich zusammenhängen, jedoch ein weiteres Indiz darstellen, dass es sich beim Fluchtgrund um ein gedankliches Konstrukt handelt. Abgesehen davon, dass es auf die Ausführung dieses Antrages bzw. auf diesen Beweis nicht darauf ankommt, ist anzumerken, dass durch den Verbindungsbeamten im Jahr 2009 der Auszug aus dem Personenstandsregister besorgt wurde und daher von der Aktualität ausgegangen werden kann. Es ist dem Auszug nicht zu entnehmen bzw. konkret nachvollziehbar, dass es sich um einen solchen aus dem Jahr 2003 handelt. Zwar resultieren die letzten Eintragungen in diesem Auszug aus diesem Jahr, jedoch ist zu bemerken, dass weder seitens des BF noch durch seine "Ehegattin" Bescheinigungsmittel über die Eheschließung vorgelegt wurden und es bei bloßen Behauptungen blieb, obwohl solche im Herkunftsstaat vorhanden sein sollen. Ebenso wurden in diesen Verfahren keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, woraus sich nachvollziehbar ergeben hätte, dass der BF der Vater der Kinder ist. Aus dem Umstand, dass die vorgeblichen "Ehegatten" es im Asylverfahren geradezu auffällig tunlichst vermieden personenbezogene nationale identitätsbescheinigende Dokumente - obwohl sie zum Teil in Österreich in ihrem Besitz waren - vorzulegen, können daraus auch für sie negative Schlüsse gezogen werden. Ein weiteres Indiz, dass es erheblich und begründete Zweifel an der vorgebrachten Familienangehörigeneigenschaft gibt, ist auch darin zu sehen, dass die "Ehegattin" mit den Kindern nicht den einfacheren und kostengünstigeren legalen Weg eines Antrages (Paragraph 34, AsylG) über die Berufsvertretungsbehörde eingeschlagen hat. Dem BF war schon vor ihrer Ausreise der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Auf diesem legalen Weg der Einreise hätte sie aber die angesprochen Nachweise jedenfalls erbringen müssen.

Dass ihnen der Nachweis trotz vorhandener Kontakte in den Herkunftsstaat und trotz anwaltlicher Unterstützung nicht möglich war Derartiges zu besorgen, kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht dem Amtswissen. Die Aussage der "Ehegattin" wonach sie ihr "Schwiegervater", also demnach der Vater des BF, sowohl organisatorisch als auch finanziell erheblich unterstützte, damit sie zum BF nach Österreich reisen kann, weist auch nicht auf ein derart zerrüttetes Verhältnis zwischen dem BF und seinem Vater hin, wie er es mit fortgesetzter Dauer des Verfahrens zunehmend darzustellen versucht.

Die vom BAA getroffenen Feststellungen zum Vorhandensein der zwei Brüder und der persönlichen Verhältnisse der Eltern ergeben sich im Wesentlichen zudem aus den sonstigen Ermittlungen des Verbindungsbeamten und nicht aus dem vorliegenden Auszug.

Die Beschwerde zeigt auf, dass die belangte Behörde sich auf Seite 60 ihres Bescheides auf einen falsch zitierten Bescheid des "Unabhängigen Bundesasylsenates" vom 9.3.2005 und auf ein Erkenntnis vom 13.10.2008 stützte und diese nicht mit der gegenständlichen Entscheidung zusammenpassen, da der Bescheid aus 2005 stammt und der BF aber erst im Jahr 2007 Aserbaidschan verließ.

Abgesehen von diesen grds. zutreffenden Argumenten ist diese Kritik insbesondere dadurch berechtigt, dass sich diese Entscheidungen nicht auf Aserbaidschan sondern Moldawien als Herkunftsstaat beziehen.

Die belangte Behröde argumentierte damit hilfsweise, dass darin das Vorliegen einer Gefährdungssituation iSd § 50 FPG schon verneint wurde und sich seither die Lage nicht entscheidungsrelevant geändert habe.Die belangte Behröde argumentierte damit hilfsweise, dass darin das Vorliegen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, FPG schon verneint wurde und sich seither die Lage nicht entscheidungsrelevant geändert habe.

Der AsylGH ist jedoch auf Grundlage von § 66 Abs 4 AVG befugt sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern, was im Folgenden unter der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird.Der AsylGH ist jedoch auf Grundlage von Paragraph 66, Absatz 4, AVG befugt sowohl im Spruch als auch in der Begründung seine Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern, was im Folgenden unter der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird.

Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten und sonstigen Ermittlungsergebnissen wurde im Ergebnis in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Aus der Berichtslage lässt sich eine reale Gefährdungslage für Personen mit dem Profil des BF nicht erkennen. Eine maßgebliche nachteilige Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Aserbaidschan ist seit der angefochtenen Entscheidung des BAA weder notorisch noch entspricht dies dem aktuellen Amtswissen und es erfolgte - abgesehen vom Beschwerdevorbringen - auch seitens des BF bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein diesbezüglicher Nachtrag, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in ihren maßgeblichen Punkten aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in ihren entscheidenden Argumenten in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs 1) von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z1) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§8 Absatz eins,) von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z1) die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor. Diese Abänderung sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in § 69 Abs 1 Z 1 AVG normierten Voraussetzungen. Jedenfalls hat die Behörde den Beweis zu führen, dass die betreffende Person den Anspruch auf subsidiären Schutz (gar) nicht hat (Art 19 Abs 4 StatusRL). (Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor. Diese Abänderung sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten Voraussetzungen. Jedenfalls hat die Behörde den Beweis zu führen, dass die betreffende Person den Anspruch auf subsidiären Schutz (gar) nicht hat (Artikel 19, Absatz 4, StatusRL). (Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)

Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dieser Tatbestand entspricht sinngemäß der "Geänderte-Umstände-Klausel iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Dafür spricht auch, dass Art 16 Abs 2 StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (und - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls zur Auslegung des § 9 heranzuziehen ist): "Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden". In diesem Zusammenhang ist die Frage der "Zumutbarkeit" (letztlich: einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) nicht explizit normiert. Dennoch sind Fragen der Zumutbarkeit Teil der Überprüfung. Zum einen stellt § 9 Abs 1 Z 1 iVm Art 16 Abs 2 StautsRL (in dessen Sinn die gesetzliche Bestimmung interpretiert werden muss) darauf ab, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände sich auf die konkrete Person so auswirken, dass sie tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ersnthaften Schaden zu erleiden. Damit verweist die StatusRL jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person. Parallel dazu ist auch davon auszugehen, dass jeweils bei der Überprüfung ob die Gründe für subsidiären Schutz noch vorliegen, auch - vor dem Hintergrund der Auslegung des Art 3 EMRK - subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Daher sind auch mittlerweile gewonnene soziale und persönliche Beziehungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht - von vornherein - ohne Bedeutung. Schließlich ist § 9 Abs 1 Z 1 auch vor dem Hintergrund einer parallelen Konstruktion zu Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK zu sehen. Die Beendigungsklausel der GFK (geänderte Umstände) beinhalten ein Element der Zumutbarkeit (bzw. ein Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Angesichts der Ähnlichkeit der Gegenstände ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Erwägungen zur Zumutbarkeit auch im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen geänderter Umstände zum Tragen kommen. Im Ergebnis sind also die persönlichen Umstände der betroffenen Person der Entscheidung über die Aberkennung ebenso zu Grund zu legen wie Erwägungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland.Die zweite Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "nicht mehr vorliegen", stellt auf eine Änderung der Umstände (in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung) ab. Dieser Tatbestand entspricht sinngemäß der "Geänderte-Umstände-Klausel iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Dafür spricht auch, dass Artikel 16, Absatz 2, StatusRL, der eine wesentliche, dauerhafte und für die betroffene Person relevante Änderung der Umstände verlangt (und - mangels Umsetzung in das österreichische Recht - jedenfalls zur Auslegung des Paragraph 9, heranzuziehen ist): "Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden". In diesem Zusammenhang ist die Frage der "Zumutbarkeit" (letztlich: einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) nicht explizit normiert. Dennoch sind Fragen der Zumutbarkeit Teil der Überprüfung. Zum einen stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, StautsRL (in dessen Sinn die gesetzliche Bestimmung interpretiert werden muss) darauf ab, dass die ins Treffen geführten Änderungen der Umstände sich auf die konkrete Person so auswirken, dass sie tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ersnthaften Schaden zu erleiden. Damit verweist die StatusRL jedenfalls auf die Relevanz subjektiver (in der Person gelegener) Umstände im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. auf den Nachweis der konkreten (günstigen) Auswirkungen der allgemeinen Änderungen auf die Situation der betroffenen Person. Parallel dazu ist auch davon auszugehen, dass jeweils bei der Überprüfung ob die Gründe für subsidiären Schutz noch vorliegen, auch - vor dem Hintergrund der Auslegung des Artikel 3, EMRK - subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind. Daher sind auch mittlerweile gewonnene soziale und persönliche Beziehungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht - von vornherein - ohne Bedeutung. Schließlich ist Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, auch vor dem Hintergrund einer parallelen Konstruktion zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zu sehen. Die Beendigungsklausel der GFK (geänderte Umstände) beinhalten ein Element der Zumutbarkeit (bzw. ein Abstellen auf die persönliche Situation der betroffenen Person). Angesichts der Ähnlichkeit der Gegenstände ist es nicht von der Hand zu weisen, dass Erwägungen zur Zumutbarkeit auch im Verfahren über die Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen geänderter Umstände zum Tragen kommen. Im Ergebnis sind also die persönlichen Umstände der betroffenen Person der Entscheidung über die Aberkennung ebenso zu Grund zu legen wie Erwägungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland.

(Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Auch in Bezug auf die späte spekulative Behauptung, dass er im Falle einer Rückkehr mit dem Freund der "Ehegattin" Probleme erwarten würde, konkretisierte er diese in seiner persönlichen Sphäre liegenden Umstände nicht näher und blieb diese Angabe damit unsubstantiiert. Insbesondere wurde von ihm auch nicht dargetan, dass es zur Abwehr gegen solche "Probleme", zur Hintanhaltung einer allfälligen Gefährdung seiner Person, keine hinreichend effektiven Schutzmechanismen in Aserbaidschan gebe.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid dargestellten Lage und dem aktuellen Amtswissen nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid dargestellten Lage und dem aktuellen Amtswissen nicht gesprochen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat konkret keine lebensbedrohende behandlungsbedürftige Krankheit vorgebracht oder gar bescheinigt. Er befindet sich in einem erwerbsfähigen Alter und geht auch in Österreich einer Beschäftigung nach. Bereits in Aserbaidschan hat er durch eigene Arbeit für seinen Lebensunterhalt gesorgt. Es kamen keine Umstände hervor, wonach er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnte. Er befindet sich auch erst seit relativ kurzer Zeit in Österreich und kann auch nicht als von Aserbaidschan entwurzelt betrachtet werden, wo er sozialisiert wurde und auch noch Familienangehörige hat. Zwar behauptet er diesbezüglich zum Teil ein zerrüttetes Verhältnis, wobei - wie bereits aufgezeigt - diesbezüglich erhebliche Zweifel bestehen, jedoch kamen keine Umstände hervor, die es der allgemeinen Lebenserfahrung nach unmöglich erscheinen lassen diese Beziehungen wieder zu verbessern. Abgesehen davon kam nicht hervor, dass er insbesondere auf Grund seiner auch in Österreich gezeigten Selbsterhaltungsfähigkeit bei einer Rückkehr maßgeblich auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen angewiesen wäre. Es kann auch vertretbar davon ausgegangen werden, dass die in Österreich erworbenen Qualifikationen und Praxis sowie hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse in der deutschen Sprache der allgemeinen Lebenserfahrung nach im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan die Arbeitsplatzsuche eher erleichtern.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Das Ermittlungsergebnis ergab, dass die Voraussetzungen dafür weder zum Zeitpunkt ihrer Zuerkennung vorlagen noch aktuell gegeben sind. Die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BAA auf Basis des § 9 Abs 1 Z 1 1.Fall AsylG 2005 liegen somit vor und war daher die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Das Ermittlungsergebnis ergab, dass die Voraussetzungen dafür weder zum Zeitpunkt ihrer Zuerkennung vorlagen noch aktuell gegeben sind. Die Grundlagen für die amtswegige Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BAA auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1.Fall AsylG 2005 liegen somit vor und war daher die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 - nunmehr findet sich seit der Novelle BGBl Nr. I 122/2009 gleichlautende Bestimmung im Absatz 4 leg cit - ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 - nunmehr findet sich seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 122 aus 2009, gleichlautende Bestimmung im Absatz 4 leg cit - ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Wie sich aus Spruchpunkt I. ergibt wird dem BF mit Erlassung dieser Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten hiermit entzogen, was mit dem Entzug der daraus resultierenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist.Wie sich aus Spruchpunkt römisch eins. ergibt wird dem BF mit Erlassung dieser Entscheidung der Status des subsidiär Schutzberechtigten hiermit entzogen, was mit dem Entzug der daraus resultierenden Aufenthaltsberechtigung verbunden ist.

Es war daher die Entscheidung des BAA in diesem Punkt zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z 4) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Ziffer 4,) einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der beschwerdeführenden Partei war gem. § 9 Abs 1 Z 1 1. Fall AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er - nach Heimreise seiner "Ehegattin" und der Kinder nunmehr relevante familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hätte. Damit wurde auch vom BAA in der rechtlichen Beurteilung argumentiert und der BF trat dem in der Beschwerde nicht konkret entgegen. Bis zur gegenständlichen Entscheidung wurde vom anwaltlich vertretenen BF auch kein in seiner persönlichen Sphäre liegender Sachverhalt mitgeteilt, wonach sich diese Situation nun etwa anders darstellen würde.

Soweit vom BF mitgeteilt und der Aktenlage zu entnehmen ist, verfügt er seit 26.1.2009 über eine legale Beschäftigung als "Helfer" in einem österreichischen Personalserviceunternehmen. Grundkenntnisse in der deutschen Sprache wurden bereits vom BAA festgestellt. Rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen - etwa die vorgeworfene Vergewaltigung bzw. Misshandlung seiner "Ehegattin" - können dem österreichischen Strafregister nicht entnommen werden und wurden dem AsylGH auch sonst nicht von den zuständigen Behörden mitgeteilt. Er reiste im Juli 2007 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 18.3.2008 wurde ihm vom BAA subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, die zuletzt bis 17.3.2010 verlängert wurde. Von einem relevanten Privatleben in Österreich wird auf Grund der oa. Umstände im gegenständlichen Fall ausgegangen.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).3. 1. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).

In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:

Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Partei ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).

Die Eingriffsintensität in das Familienleben zu Kindern wird gemindert, wenn es kein Zusammenleben mit dem Kind gab ( EGMR, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009, 10606/07).

Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).Es hat nach der Rechtsprechung des EGMR grds. in die Abwägung miteinzufließen, ob bzw. dass familiäre Kontakte auch durch Besuche, per Telefon oder E-Mail aufrecht erhalten werden können vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen; Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich v. 8.1.2009).

Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).

Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).

Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).

In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.

In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren bereits zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008) zeigt der Gerichtshof zum Familienleben eines Asylwerbers maßgebliche Kriterien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.4. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.

Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).4.1. Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.4.2. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.

4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.4.3. Die beschwerdeführende Partei verfügt mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.

5.. Der BF war nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten legal in Österreich aufhältig, wenngleich diese Zeit im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in seinem Herkunftsstaat sehr kurz ist. Auf Grund der lediglich jeweils einjährigen Gewährung eines Aufenthaltsrechtes auf Grund eines dafür notwendigen Antrages konnte der BF nicht vertretbar davon ausgehen, dass er auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben kann. Jedoch konnte er grundsätzlich auf die Rechtskraft des Bescheides im gesetzlich eingeschränkten Maß vertrauen und war die Zeit des legalen Aufenthaltes daher auch geeignet ein im Verhältnis zu Asylwerbern, welche lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahren verfügen, in seiner Wertung gewichtigeres Privatleben in Österreich zu begründen.

Seine persönlichen Interessen relativierend kam jedoch zu einem späteren Zeitpunkt hervor, dass sein Asylantrag von vornherein als unbegründet zu erachten war, weil Umstände ergaben, dass er sich zur Begründung auf nicht den Tatsachen entsprechende Fakten stützte, die letztlich aber kausal für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten waren.

Wenngleich der BF in Österreich über eine legale Beschäftigung verfügt und daher auch grds. von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann, ist jedoch auch festzuhalten, dass er nach Abschluss dieses Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht mehr in Österreich verfügt. Ein anderweitiger Aufenthaltstitel kam im Verfahren nicht hervor.

6. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Ausweisung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.

Anzumerken und in die Abwägung eingeflossen ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Partei frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle zu vollziehen.

Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Intensität auch kein so gravierender Eingriff wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches ) Aufenthaltsverbot.

Würde der AsylGH gegenständlich von einer Ausweisung absehen, so würde dies zur sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung bzw. Bevorzugung jener Fremden führen, welche rechtsmissbräuchlich unter Täuschung über verfahrenserhebliche Umstände einen Aufenthaltstitel erlangen und nicht den legalen Weg der in solchen Fällen idR erforderlichen Auslandsantragsstellung und Abwartung der Entscheidung im Ausland durch die zuständige Behörde wählen.

7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07). Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).7. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Es entspricht dem Amtswissen, dass Abschiebungen auf dem Landweg unter Beziehung besonders geschulter Organe erfolgt. Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt überdies grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt (BMI-EE2300/0054-II/2/b/07). Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).

8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.8. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.

Zur abweisenden Entscheidung über den Antrag vom 24.2.2010 auf neuerliche Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs 4 AsylG 2005:Zur abweisenden Entscheidung über den Antrag vom 24.2.2010 auf neuerliche Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005:

1. Das BAA wies den oa. Antrag vom 24.2.2010 mit Bescheid vom 15.3.2010 ab. Begründet wurde dies damit, dass dem BF mit Bescheid vom 16.12.2009 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 2 AsylG entzogen worden sei und daher die Rechtsgrundlage für die befristete Aufenthaltsberechtigung nicht mehr bestehe.1. Das BAA wies den oa. Antrag vom 24.2.2010 mit Bescheid vom 15.3.2010 ab. Begründet wurde dies damit, dass dem BF mit Bescheid vom 16.12.2009 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen worden sei und daher die Rechtsgrundlage für die befristete Aufenthaltsberechtigung nicht mehr bestehe.

Dagegen wurde vom BF durch seinen Rechtsfreund innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde argumentiert, dass der Bescheid des BAA mit dem dem BF der subsidiäre Schutz aberkannt wurde durch die Anfechtung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und daher die Aufenthaltsberechtigung zu verlängern gewesen wäre.

2. Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der AsylGH hat die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den Überlegungen zugrunde zu legen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Der AsylGH hat die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den Überlegungen zugrunde zu legen.

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt 1 Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt 1 Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 idgF ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3. Wie sich aus Spruchpunkt I. und II. dieses Erkenntnisses ergibt, kommt mit Erlassung dieser Entscheidung dem BF kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten mehr zu und es wird auch die damit verbunden gewesene Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 rechtskräftig entzogen. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ( § 8 Abs 4 AsylG) ist daher als unbegründet zu erachten und die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.3. Wie sich aus Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Erkenntnisses ergibt, kommt mit Erlassung dieser Entscheidung dem BF kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten mehr zu und es wird auch die damit verbunden gewesene Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 rechtskräftig entzogen. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ( Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) ist daher als unbegründet zu erachten und die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in entscheidenden Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Arbeitsstelle, Ausweisung, Beweise, Deutschkenntnisse, EMRK, Lebensgrundlage, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten