TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/28 S3 415223-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S3 415.223-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, GZ 10 03.375-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2010, GZ 10 03.375-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.04.2010 einen Asylantrag ein.

Bei der Erstbefragung am 19.04.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe gemeinsam mit seiner Frau und seinen zwei Kindern im Jahr 2002 Moskau verlassen und sie seien mit einem gültigen Visum nach Tschechien gefahren. Dort hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und seien eineinhalb Jahre geblieben. Als der Vater seiner Frau verstorben sei, seien sie im Juli 2003 in die Ukraine gereist und hätten sich bis Dezember 2003 dort aufgehalten. Da ihnen alle Dokumente gestohlen worden seien, hätten sie sich von der russischen Botschaft in Kiew neue Reisepässe ausstellen lassen. Danach hätten sie sich bei der polnischen Botschaft in Kiew ein Touristenvisum für einen Monat für Polen besorgt und seien nach Polen gereist. Sie hätten in Polen nicht um Asyl angesucht, sie hätten einen Flüchtlingsschutz erlangen wollen (sic!). Am 02.12.2004 hätten sie eine Absage hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie die Feststellung bekommen, dass keine Voraussetzungen zur Erteilung für den tolerierten Aufenthalt in Polen vorlägen. Am 16.11.2005 sei diese Entscheidung durch das polnische Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Es habe sich dann nichts mehr getan und sie hätten in Polen keinerlei Unterstützung - weder finanzieller noch anderer Art - durch die Behörden bekommen. Seine Kinder hätten nicht in die Schule gehen und seine Frau und er hätten nicht offiziell arbeiten dürfen. Da auch seine Schreiben an die höchsten Stellen in Polen nicht positiv behandelt worden seien, hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu fahren. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Russland in einer Abteilung des Justizministeriums für Korruptionsbekämpfung, einer Sonderabteilung der Staatsanwaltschaft, gearbeitet, die auch gegen die Mafia ermittelt habe. Er sei in der Nacht von der Polizei abgeholt und verhört worden. Die Polizei arbeite teilweise mit der Mafia zusammen und diese Drohungen seien bestimmt von der Mafia gekommen, aber von der Polizei ausgeführt worden. Als die Situation für ihn und seine Familie nicht mehr erträglich gewesen sei, hätten sie beschlossen zu fliehen. Im Fall einer Rückkehr würde man ihn und seine Familie verhaften. Er habe Angst, umgebracht zu werden, und in erster Linie habe er Angst um seine Kinder. Nach Polen zurückzukehren komme für ihn überhaupt nicht in Frage, weil sie in Polen keine Rechte hätten. Dort seien grundlegende Rechte ignoriert worden. Ein hoher Beamter des Innenministeriums habe ihm gesagt, es werde nach dem Abschluss ihres Ansuchens auf Flüchtlingsstatus nichts mehr für sie gemacht werden.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

Das Bundesasylamt richtete am 20.04.2010 ein auf Art. 21 Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 21.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, teilte Polen mit, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2003 in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Am 02.12.2004 sei die Entscheidung erlassen worden, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf den Flüchtlingsstatus zurückgewiesen worden und die Aufforderung ergangen sei, Polen zu verlassen.Das Bundesasylamt richtete am 20.04.2010 ein auf Artikel 21, Dublin-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 21.05.2010, eingelangt am 21.05.2010, teilte Polen mit, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2003 in Polen einen Asylantrag gestellt habe. Am 02.12.2004 sei die Entscheidung erlassen worden, mit welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf den Flüchtlingsstatus zurückgewiesen worden und die Aufforderung ergangen sei, Polen zu verlassen.

Das Bundesasylamt richtete am 25.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.06.2010, eingelangt am 08.06.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 25.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 08.06.2010, eingelangt am 08.06.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Fachgebiet 02.01, vom 01.06.2010 liegt beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Zu den sonstigen psychischen Krankheitssymptomen wird angemerkt, dass Symptome vorlägen, die noch keiner krankheitswertigen Störung, sondern lediglich einer Akzentuierung gewisser Persönlichkeitsanteile entsprächen. Zusammenfassend wird ausgeführt, nach nur einer Begutachtung könne eine Persönlichkeitsstörung nicht sicher ausgeschlossen werden, jedenfalls aber liege eine Persönlichkeitsakzentuierung vor, die mit Abwertung, Selbsterhöhung, querulatorischer Neigung und gesteigerter Selbstdarstellung einhergehe. Die Frage nach dem Leidensdruck des Beschwerdeführers bzw. seiner unmittelbaren Umgebung ergebe in diesem Fall keine eindeutige krankheitswertige Störung, sondern die Symptome könnten eher als persönlichkeitsimmanente Eigenschaften interpretiert werden. Weiters wird ausgeführt, es bestünden derzeit keine typisch psychotischen Denkstörungen oder produktiven Symptome, auch könne kein unkorrigierbarer, durchgehender Wahn exploriert werden. Für eine belastungsabhängige Störung im engeren Sinn könne gegenwärtig ebenfalls keine Symptomatik gefunden werden. Ebenso wenig fänden sich frei flottierende Angst oder Schreckhaftigkeit oder Hinweise auf eine depressive Symptomatik.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.07.2010 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut und sei in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er habe außer seiner Frau und seinen Kindern keine Verwandten, er sei ein Waisenkind gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Konsultationen mit Polen geführt würden und Polen einer Übernahme des Beschwerdeführers bereits zugestimmt habe. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer führte aus, seine Familie wolle kein Asyl in Polen, sie würden das polnische Asyl ablehnen. Sodann legte er ein Schreiben vor und erklärte, dass er darin sein gesamtes Vorbringen zu Polen und auch teilweise zu Russland angeführt habe. Darin seien auch alle Beweismittel genannt. Der Beschwerdeführer wurde erneut befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Polen konkret entgegenstehe, und er gab dazu an, dass alles in dem von ihm vorgelegten Schreiben stehe. Dem Beschwerdeführer wurde sodann die gutachterliche Stellungnahme vom 01.06.2010 vorgehalten und dazu führte er aus, dies stimme zum Teil, sei aber bedingt durch seine frühere Tätigkeit als Staatsanwalt im Kampf gegen mafiöse Strukturen. Er habe die Leute oft verhören müssen und sogar gegen Minister, Ministerstellvertreter und Mafiosi ermittelt. Man habe nicht auf ihn gehört. Es gebe auch ein Dokument, wonach seine Frau gegen ein Auto gerannt sei. Deshalb sei es klar, dass er in einem solchen Zustand sei. Seine Kinder hätten nicht einmal lernen können, er sei sogar bis zum Minister in Polen gegangen. Er wolle anhand eines Artikels beweisen, dass sie als Russen in Polen aus politischen Motiven verfolgt werden würden. Dabei handle es sich um einen allgemeinen Artikel. Als Grund für die Einreise nach Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er in Polen mit dem ehemaligen Botschafter Weißrusslands gesprochen habe. Dieser habe bestätigt, dass niemand in Polen die Ausführung von Gerichtsurteilen erzwingen könne. Sie sollten ihre Pässe nehmen und weiterfahren. Man würde sie aufgrund dessen auf alle Fälle aufnehmen. Der Beschwerdeführer legte auch drei Schreiben vor, bei welchen es sich um Bestätigungen darüber handle, dass sie sich in Polen legal aufgehalten hätten. Er habe auch noch zwei Bescheinigungsmittel, dass er in Polen schwarz gearbeitet habe. Ihm seien in Polen von einem Polen drei Zähne ausgeschlagen worden und die Polizei habe nichts gemacht. Gegen eine Rückkehr nach Polen spreche, dass dort die Menschenrechte verletzt würden. Es herrsche in Polen gesetzliche Unordnung und Willkür. Die verfassungsmäßige Ordnung werde nicht ausgeführt, sowohl die Verfassung als auch die gültigen Gesetze würden nicht ausgeführt werden. Ebenso würden internationale Menschenrechtskonventionen, Abkommen und Grundfreiheiten nicht beachtet werden. Bevor er nach Österreich gefahren sei, sei er im Kabinett des Innenministers empfangen worden, wo ihm erklärt worden sei, dass die Beschlüsse der Fremdenbehörden höher stünden als die Verfassung, und ihm vorgeschlagen worden sei, dass sie Polen freiwillig verlassen sollten. Daher könnten sie nicht nach Polen zurückkehren.

Im dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 01.07.2010 wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Es gebe zwei positive Entscheidungen des XXXX, welche rechtskräftig seien. Die erste Entscheidung hebe den negativen Bescheid des Flüchtlingsamtes über den Antrag auf subsidiären Schutz in Polen auf. Die zweite Entscheidung erkläre den negativen Bescheid des Flüchtlingsamtes über die Absage betreffend die Erteilung der Flüchtlingseigenschaft für nichtig. Diese zwei positiven Gerichtsentscheidungen seien vom Flüchtlingsamt ohne jegliche Begründung vorsätzlich missachtet und nicht vollstreckt worden. Allein die Tatsache, dass die polnischen Behörden sich weigerten, die Gerichtsurteile zu befolgen, und ihn stattdessen aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, bezeuge, dass sich Polen trotz der Ratifizierung der Dublin-Verordnung nach wie vor weigere, sowohl die damit verbundene juridische Verantwortung zu übernehmen und die Anordnungen zu vollstrecken als auch nach seiner eigenen Verfassung zu agieren. Gegen eine Rückkehr der Familie nach Polen spreche, dass die Familie nicht nach Polen zurückkehren wolle und könne, weil sie befürchte, dort Opfer aufgrund ihrer Nationalität und Religion zu werden. Zusätzlich hätten sie Angst vor dem Entsetzen, das sie dort erwarte. In Polen würden außerdem näher bezeichnete Paragraphen bzw. Artikel folgender Gesetze und Bestimmungen ignoriert und missachtet werden: die Gesetzgebung, die Verfassung, die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte, die Konvention der Kinderrechte, die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung, die Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die Pariser Charta für ein Neues Europa. Österreich sei das erste Land, in dem die Familie einen Asylantrag gestellt habe. In Polen hätten sie lediglich vorübergehenden Schutz, d. h. die Gewährung der persönlichen Unantastbarkeit, beantragt und dieser sei ihnen trotz der beigelegten schriftlichen Beweise unbegründet verweigert worden. Es sei auf die Familie psychischer Druck ausgeübt worden und sie seien betrogen und gezwungen worden, leere Asylantragsformulare zu unterschreiben, mit der Begründung, dass russische Staatsangehörige keinen vorübergehenden Schutz auf dem polnischen Territorium erhalten könnten. Während der Einvernahme habe die Familie an einer schweren Grippeerkrankung gelitten. In dem Verfahren in Polen seien die schriftlichen Beweise für den begründeten Verdacht der Lebensbedrohung und Verfolgung in Russland zunächst dem Flüchtlingsamt und dann dem Flüchtlingsrat vorgelegt worden. Die Mitarbeiter hätten sodann aus unerklärlichen Gründen diese Dokumente absichtlich verlegt oder verloren. Darüber sei an das XXXX Bericht erstattet worden. Das Fehlen der Beweisstücke habe die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen können und die negativen Entscheidungen des Flüchtlingsamtes seien widerrufen worden. In einem längeren Zeitraum bis hin zu ihrer Ausreise aus Polen sei ein Schriftverkehr bezüglich der Wiederherstellung der Gerechtigkeit und der Umsetzung der beiden positiven Gerichtsentscheidungen im Namen des polnischen Staates mit den Behörden geführt worden. Jedoch seien diesbezüglich keine Maßnahmen seitens der polnischen Behörden getroffen worden. Weder der Präsident des Landes noch der Regierungsvorsitzende, der Oberste Staatsanwalt, das Parlament, der Justizminister, der Ombudsmann für Bürgerrechte oder der Minister gegen Korruption in der Regierung hätten etwas bezüglich der beiden positiven Gerichtsentscheidungen gegen die Entscheidung des Flüchtlingsamtes unternommen. Die Familie könne nicht ein Leben lang auf die Erfüllung der Gerichtsentscheidungen warten. Im Jahr 2007 oder 2008 sei absichtlich ein Verkehrsunfall inszeniert worden, bei dem seine Frau schwer verletzt worden sei. Die Täter seien von den polnischen Behörden bis heute nicht zur Verantwortung gezogen worden. Die Familie habe sich in einer aussichtslosen Situation befunden und gezwungen gesehen, diverse humanitäre Hilfsorganisationen und NGOs um Hilfe zu ersuchen. Sie hätten überall dieselbe Antwort bekommen, dass sie keinen Russen helfen würden. Eine Mitarbeiterin der Hilfsorganisation habe ihnen den Rat gegeben, eine Mitarbeiterin des Asylzentrums in Wien um Hilfe zu ersuchen. Mit ihr hätten sie über die konkrete Situation der Familie und die Möglichkeit einer Einreise nach Österreich gesprochen. Bereits im Jahr 2007 habe sich der Generalsekretär des ECRE dahingehend geäußert, dass die Dublin-Verordnung ungerecht sei, nicht funktioniere und gegen alle Flüchtlingsvereinbarungen der europäischen Staaten verstoße. Die Chance auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei in den verschiedenen EU-Ländern sehr unterschiedlich. Auch ein Mitglied des Europaparlaments habe erklärt, es sei ihm bei seinem Besuch in den polnischen Flüchtlingslagern aufgefallen, dass die Flüchtlinge dort wie Schachfiguren im europäischen Flüchtlingswesen behandelt würden. Die Familie könne weder nach Russland noch nach Polen zurückkehren, weil sie in beiden Ländern weder Unterkunft noch Verwandte hätten, die sie aufnehmen könnten.Im dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 01.07.2010 wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Es gebe zwei positive Entscheidungen des römisch 40 , welche rechtskräftig seien. Die erste Entscheidung hebe den negativen Bescheid des Flüchtlingsamtes über den Antrag auf subsidiären Schutz in Polen auf. Die zweite Entscheidung erkläre den negativen Bescheid des Flüchtlingsamtes über die Absage betreffend die Erteilung der Flüchtlingseigenschaft für nichtig. Diese zwei positiven Gerichtsentscheidungen seien vom Flüchtlingsamt ohne jegliche Begründung vorsätzlich missachtet und nicht vollstreckt worden. Allein die Tatsache, dass die polnischen Behörden sich weigerten, die Gerichtsurteile zu befolgen, und ihn stattdessen aufgefordert hätten, das Land zu verlassen, bezeuge, dass sich Polen trotz der Ratifizierung der Dublin-Verordnung nach wie vor weigere, sowohl die damit verbundene juridische Verantwortung zu übernehmen und die Anordnungen zu vollstrecken als auch nach seiner eigenen Verfassung zu agieren. Gegen eine Rückkehr der Familie nach Polen spreche, dass die Familie nicht nach Polen zurückkehren wolle und könne, weil sie befürchte, dort Opfer aufgrund ihrer Nationalität und Religion zu werden. Zusätzlich hätten sie Angst vor dem Entsetzen, das sie dort erwarte. In Polen würden außerdem näher bezeichnete Paragraphen bzw. Artikel folgender Gesetze und Bestimmungen ignoriert und missachtet werden: die Gesetzgebung, die Verfassung, die Allgemeine Deklaration der Menschenrechte, die Konvention der Kinderrechte, die Internationale Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung, die Flüchtlingskonvention, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die Pariser Charta für ein Neues Europa. Österreich sei das erste Land, in dem die Familie einen Asylantrag gestellt habe. In Polen hätten sie lediglich vorübergehenden Schutz, d. h. die Gewährung der persönlichen Unantastbarkeit, beantragt und dieser sei ihnen trotz der beigelegten schriftlichen Beweise unbegründet verweigert worden. Es sei auf die Familie psychischer Druck ausgeübt worden und sie seien betrogen und gezwungen worden, leere Asylantragsformulare zu unterschreiben, mit der Begründung, dass russische Staatsangehörige keinen vorübergehenden Schutz auf dem polnischen Territorium erhalten könnten. Während der Einvernahme habe die Familie an einer schweren Grippeerkrankung gelitten. In dem Verfahren in Polen seien die schriftlichen Beweise für den begründeten Verdacht der Lebensbedrohung und Verfolgung in Russland zunächst dem Flüchtlingsamt und dann dem Flüchtlingsrat vorgelegt worden. Die Mitarbeiter hätten sodann aus unerklärlichen Gründen diese Dokumente absichtlich verlegt oder verloren. Darüber sei an das römisch 40 Bericht erstattet worden. Das Fehlen der Beweisstücke habe die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen können und die negativen Entscheidungen des Flüchtlingsamtes seien widerrufen worden. In einem längeren Zeitraum bis hin zu ihrer Ausreise aus Polen sei ein Schriftverkehr bezüglich der Wiederherstellung der Gerechtigkeit und der Umsetzung der beiden positiven Gerichtsentscheidungen im Namen des polnischen Staates mit den Behörden geführt worden. Jedoch seien diesbezüglich keine Maßnahmen seitens der polnischen Behörden getroffen worden. Weder der Präsident des Landes noch der Regierungsvorsitzende, der Oberste Staatsanwalt, das Parlament, der Justizminister, der Ombudsmann für Bürgerrechte oder der Minister gegen Korruption in der Regierung hätten etwas bezüglich der beiden positiven Gerichtsentscheidungen gegen die Entscheidung des Flüchtlingsamtes unternommen. Die Familie könne nicht ein Leben lang auf die Erfüllung der Gerichtsentscheidungen warten. Im Jahr 2007 oder 2008 sei absichtlich ein Verkehrsunfall inszeniert worden, bei dem seine Frau schwer verletzt worden sei. Die Täter seien von den polnischen Behörden bis heute nicht zur Verantwortung gezogen worden. Die Familie habe sich in einer aussichtslosen Situation befunden und gezwungen gesehen, diverse humanitäre Hilfsorganisationen und NGOs um Hilfe zu ersuchen. Sie hätten überall dieselbe Antwort bekommen, dass sie keinen Russen helfen würden. Eine Mitarbeiterin der Hilfsorganisation habe ihnen den Rat gegeben, eine Mitarbeiterin des Asylzentrums in Wien um Hilfe zu ersuchen. Mit ihr hätten sie über die konkrete Situation der Familie und die Möglichkeit einer Einreise nach Österreich gesprochen. Bereits im Jahr 2007 habe sich der Generalsekretär des ECRE dahingehend geäußert, dass die Dublin-Verordnung ungerecht sei, nicht funktioniere und gegen alle Flüchtlingsvereinbarungen der europäischen Staaten verstoße. Die Chance auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei in den verschiedenen EU-Ländern sehr unterschiedlich. Auch ein Mitglied des Europaparlaments habe erklärt, es sei ihm bei seinem Besuch in den polnischen Flüchtlingslagern aufgefallen, dass die Flüchtlinge dort wie Schachfiguren im europäischen Flüchtlingswesen behandelt würden. Die Familie könne weder nach Russland noch nach Polen zurückkehren, weil sie in beiden Ländern weder Unterkunft noch Verwandte hätten, die sie aufnehmen könnten.

Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor (teilweise in polnischer und teilweise in russischer Sprache):

  • -Strichaufzählung
    Kopie des polnischen Gerichtsurteils vom 16.11.2005 mit deutscher Übersetzung

  • -Strichaufzählung
    Kopie des polnischen Gerichtsurteils vom 18.07.2007

  • -Strichaufzählung
    Kopie des Rechtsanwaltsausweises Nr. XXXX und Kopie der Visitenkarte eines polnischen PolizeikommissarsKopie des Rechtsanwaltsausweises Nr. römisch 40 und Kopie der Visitenkarte eines polnischen Polizeikommissars

  • -Strichaufzählung
    Kopien der Reisepässe der Familie mit tschechischen Visa (27.05.2002 bis 23.01.2003)

  • -Strichaufzählung
    Kopien der Reisepässe der Familie mit polnischen Visa (25.12.2003 bis 25.01.2004)

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Heiratsurkunde

  • -Strichaufzählung
    Kopie aus der Zeitschrift "Kommersant Vlast" vom 22.08.2005 über den Kampf zwischen Staatsrepräsentanten und Anwälten in Russland

  • -Strichaufzählung
    Kopien der Universitätsdiplome des Beschwerdeführers und seiner Frau

  • -Strichaufzählung
    Kopien von Bestätigungen, Anträgen und Dokumenten der russischen und der ukrainischen Staatsanwaltschaft, teilweise mit deutscher und polnischer Übersetzung

  • -Strichaufzählung
    Schreiben der russischen Botschaft in Tschechien vom 06.10.2003, dass die Familie des Beschwerdeführers in Tschechien über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge

  • -Strichaufzählung
    Kopie des polnischen Flüchtlingsgesetzes vom 13.06.2002, Art. 128, Pos. 1176Kopie des polnischen Flüchtlingsgesetzes vom 13.06.2002, Artikel 128,, Pos. 1176

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Entscheidung des Flüchtlingsrates vom 06.04.2006 samt Zusammensetzung des Rates

  • -Strichaufzählung
    schematische Darstellung des Instanzenzuges des polnischen Asylverfahrens des Beschwerdeführers

  • -Strichaufzählung
    Stellungnahme des polnischen Rechtsanwaltes vom 09.04.2007 bezüglich der Gerichtsentscheidung vom 18.07.2007

  • -Strichaufzählung
    Aufforderung der Stadtverwaltung XXXX an die Familie vom 19.05.2009, die Republik Polen zu verlassenAufforderung der Stadtverwaltung römisch 40 an die Familie vom 19.05.2009, die Republik Polen zu verlassen

  • -Strichaufzählung
    Antrag an den Leiter des Flüchtlingslagers Debak vom 07.09.2004 samt Antwort sowie Schreiben an den Justizminister

  • -Strichaufzählung
    Antrag an den Leiter des Flüchtlingslagers Debak vom 16.09.2004 über die Schulbildung der Kinder

  • -Strichaufzählung
    Prüfungsbogen des Sohnes XXXX des BeschwerdeführersPrüfungsbogen des Sohnes römisch 40 des Beschwerdeführers

  • -Strichaufzählung
    Brief der Schulleitung der XXXX vom 29.09.2004Brief der Schulleitung der römisch 40 vom 29.09.2004

  • -Strichaufzählung
    Brief der Bezirksprüfungskommission in XXXX vom 27.09.2004Brief der Bezirksprüfungskommission in römisch 40 vom 27.09.2004

  • -Strichaufzählung
    Brief des Unterrichtskuratoriums in XXXX vom 04.10.2004Brief des Unterrichtskuratoriums in römisch 40 vom 04.10.2004

  • -Strichaufzählung
    Kopien der Schulzeugnisse des Sohnes XXXX des Beschwerdeführers vom 24.06.2005 und 23.06.2006Kopien der Schulzeugnisse des Sohnes römisch 40 des Beschwerdeführers vom 24.06.2005 und 23.06.2006

  • -Strichaufzählung
    Kopien der Volksschulzeugnisse des Sohnes XXXX des Beschwerdeführers vom 20.06.2008Kopien der Volksschulzeugnisse des Sohnes römisch 40 des Beschwerdeführers vom 20.06.2008

  • -Strichaufzählung
    Schulbestätigungen der Söhne des Beschwerdeführers vom 05.09.2005

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen des Sozialamtes in XXXX vom 04.08.2005 und 22.06.2006Bestätigungen des Sozialamtes in römisch 40 vom 04.08.2005 und 22.06.2006

  • -Strichaufzählung
    ärztliche Befunde betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 03.01.2007, 15.01.2008 und 26.06.2008

  • -Strichaufzählung
    ärztliche Befunde betreffend die Söhne des Beschwerdeführers (betreffend XXXX: eine Bestätigung aus dem Jahr 2001 aus Russland, ein Rezept vom 02.11.2005 aus Polen, eine Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie vom 12.04.2010 sowie ein Rezept vom selben Tag; betreffend XXXX: eine Bestätigung aus dem Jahr 2001 aus Russland sowie ein Rezept vom 16.01.2007 aus Polen)

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines ärztlichen Befundes des Beschwerdeführers vom 30.04.2009

  • -Strichaufzählung
    Brief an den polnischen Parlamentspräsidenten vom 29.12.2004 mit Antwort

  • -Strichaufzählung
    Brief an den polnischen Justizminister vom 28.10.2004 mit Faxbestätigung

  • -Strichaufzählung
    Antwort des polnischen Innenministeriums vom 02.11.2004

  • -Strichaufzählung
    Bescheide des polnischen Flüchtlingsamtes vom 18.10.2004 und 27.10.2004

  • -Strichaufzählung
    Brief an das polnische Innenministerium vom 03.01.2005

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen von Obdachlosenzentren von 04.04.2005, 10.07.2006 und 11.07.2006

  • -Strichaufzählung
    Beschwerde an das polnische Verfassungsgericht vom 12.06.2006 mit Empfangsbestätigung

  • -Strichaufzählung
    Antwort des Büros des polnischen Verfassungsgerichts vom 06.07.2006

  • -Strichaufzählung
    Brief an den Direktor für Kontrolle der Beschwerden an das polnische Verfassungsgericht vom 29.08.2006 samt Empfangsbestätigung

  • -Strichaufzählung
    Brief einer polnischen Kreisstaatsanwaltschaft vom 05.06.2006

  • -Strichaufzählung
    Brief der polnischen Berufungsstaatsanwaltschaft vom 20.06.2006

  • -Strichaufzählung
    Kopien der Beschwerden an den polnischen Präsidenten vom 24.07.2007 und vom 16.10.2007 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Beschwerde an den polnischen Premierminister vom 31.12.2007 samt Bestätigung

  • -Strichaufzählung
    Brief an den polnischen Premierminister vom 07.09.2009 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Brief an ein Mitglied des polnischen Parlamentes vom 17.05.2008 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Schreiben an das Amt für Ausländerfragen vom 23.03.2009 samt Empfangsbestätigung

  • -Strichaufzählung
    Schreiben an den Rat für Flüchtlinge vom 12.03.2009 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Beschwerde an den Marschall der polnischen Parlamentsversammlung vom 27.04.2009 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Brief an die Oberste Kontrollkommission Polens vom 07.09.2009 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Brief an den polnischen Ombudsmann für Bevölkerungsrechte vom 17.09.2009 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Beschwerde an das polnische Justizministerium vom 16.10.2007 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Beschluss des Regionalgerichts der Stadt XXXX vom 07.12.2006 bezüglich der Beschwerde an das polnische VerfassungsgerichtBeschluss des Regionalgerichts der Stadt römisch 40 vom 07.12.2006 bezüglich der Beschwerde an das polnische Verfassungsgericht

  • -Strichaufzählung
    Beschluss des Regionalgerichts der Stadt XXXX vom 05.01.2007Beschluss des Regionalgerichts der Stadt römisch 40 vom 05.01.2007

  • -Strichaufzählung
    Beschwerde an den Rat der polnischen Rechtsanwälte vom 26.03.2007

  • -Strichaufzählung
    Beschwerde an den polnischen Innenminister vom 06.04.2009

  • -Strichaufzählung
    Ergänzung zur Berufung an den Leiter des Fremdenamtes vom 02.09.2009

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Beschwerde an den Generalstaatsanwalt Polens vom 12.10.2009 samt Antwort

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung von XXXX vom 31.03.2009Bestätigung von römisch 40 vom 31.03.2009

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus der polnischen Verfassung

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus den Vorschriften des Verwaltungsgerichts Nr. XXXX vom 30.08.2002Kopien aus den Vorschriften des Verwaltungsgerichts Nr. römisch 40 vom 30.08.2002

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus der Menschenrechtsdeklaration vom 10.12.1948

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus der Internationalen Konvention der Kinderrechte vom 20.11.1989

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus der Internationalen Konvention über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung vom 21.12.1965

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus der Pariser Charta für ein Neues Europa

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus dem Protokoll Nr. 1 zur Menschenrechtskonvention

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus der Genfer Flüchtlingskonvention

  • -Strichaufzählung
    Kopien aus der Europäischen Menschenrechtskonvention

Mit E-Mail vom 11.06.2010 ersuchte das Bundesasylamt die polnischen Behörden um Mitteilung, ob das Asylverfahren der Familie XXXX bereits beendet worden sei und ob die Familie eine Aufenthaltsgenehmigung in Polen erhalten habe.Mit E-Mail vom 11.06.2010 ersuchte das Bundesasylamt die polnischen Behörden um Mitteilung, ob das Asylverfahren der Familie römisch 40 bereits beendet worden sei und ob die Familie eine Aufenthaltsgenehmigung in Polen erhalten habe.

Mit E-Mail vom 18.08.2010 informierten die polnischen Behörden das Bundesasylamt über den Verlauf und den aktuellen Stand des Asylverfahrens der Familie XXXX in Polen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Bescheid des Asylamtes vom 02.12.2004 hinsichtlich des Spruches über die Zuerkennung des geduldeten Aufenthaltes in Polen mit Urteil des XXXX vom 16.11.2005 aufgehoben wurde, während die Beschwerde hinsichtlich des Spruches über den Flüchtlingsstatus zurückgewiesen wurde. Die Verweigerung des Flüchtlingsstatus wurde mit 19.01.2006 rechtskräftig. Anschließend wurde der Fall erneut vom Asylamt gehört und am 06.04.2006 ein neuer Bescheid erlassen. Mit Urteil vom 18.07.2007 erklärte sodann das XXXX die teilweise Ungültigkeit des Bescheides des Asylamtes hinsichtlich des Spruches über die Verweigerung des Flüchtlingsstatus, welcher bereits Gegenstand des endgültigen Urteils vom 16.11.2005 war. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Zuerkennung der Aufenthaltsduldung, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde mit 29.09.2007 rechtskräftig.Mit E-Mail vom 18.08.2010 informierten die polnischen Behörden das Bundesasylamt über den Verlauf und den aktuellen Stand des Asylverfahrens der Familie römisch 40 in Polen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass der Bescheid des Asylamtes vom 02.12.2004 hinsichtlich des Spruches über die Zuerkennung des geduldeten Aufenthaltes in Polen mit Urteil des römisch 40 vom 16.11.2005 aufgehoben wurde, während die Beschwerde hinsichtlich des Spruches über den Flüchtlingsstatus zurückgewiesen wurde. Die Verweigerung des Flüchtlingsstatus wurde mit 19.01.2006 rechtskräftig. Anschließend wurde der Fall erneut vom Asylamt gehört und am 06.04.2006 ein neuer Bescheid erlassen. Mit Urteil vom 18.07.2007 erklärte sodann das römisch 40 die teilweise Ungültigkeit des Bescheides des Asylamtes hinsichtlich des Spruches über die Verweigerung des Flüchtlingsstatus, welcher bereits Gegenstand des endgültigen Urteils vom 16.11.2005 war. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich der Zuerkennung der Aufenthaltsduldung, wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde mit 29.09.2007 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer legte noch folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    zwei Pässe der J. W. Construction Holding S. A.

  • -Strichaufzählung
    Kopie eines Informationsblattes über die Dublin-Verordnung in russischer Sprache

  • -Strichaufzählung
    Zeitungsartikel über die allgemeine Lage der Russen in Polen vom 22.01.2005 in polnischer Sprache

  • -Strichaufzählung
    mehrere Bestätigungen, dass sich die Familie in Polen legal aufgehalten habe, in polnischer sowie russischer Sprache.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Es sei nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung des polnischen Asylverfahrens, aus der hervorgeht, dass das Asylverfahren in Polen mit der persönlichen Antragstellung beim Vorsitzenden der Ausländerbehörde oder bei einer Grenzbehörde beginne. Der Antragsteller werde in einer ihm verständlichen Sprache über das Verfahren informiert. Sodann würden Informationen über die Identität, das Herkunftsland, die Familie, die Reiseroute und die Fluchtgründe des Antragsstellers gesammelt, er werde fotografiert und ihm würden die Fingerabdrücke abgenommen. Die Ausländerbehörde sei die erste Instanz im polnischen Asylverfahren. Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde könne bei der Flüchtlingsbehörde Berufung eingebracht werden. Dauere die Entscheidung im Asylverfahren erster Instanz länger als sechs Monate und sei diese Verzögerung nicht dem Asylwerber zuzuschreiben, dann könne dieser eine Arbeitserlaubnis beantragen. Zu den Versorgungsleistungen wird ausgeführt, dass jedem Asylwerber, der nicht in der Lage sei, für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt werde. Dies gelte insbesondere für Flüchtlinge, die selbst nicht über die notwendigen finanziellen oder materiellen Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Diese Unterstützung beinhalte Unterbringung, finanzielle Hilfe und medizinische Versorgung. Flüchtlinge in Aufnahmelagern würden mit Artikeln des täglichen Bedarfs, Taschengeld, Nahrung und Bildungsangeboten versorgt bzw. unterstützt. Ein Asylwerber könne Unterstützung für die Zeit der Bearbeitung des Asylantrages und für 14 Tage nach Erhalt der endgültigen Entscheidung beantragen. Diese Unterstützung beinhalte die Unterkunft in einem Zentrum oder finanzielle Unterstützung für die Unterkunft sowie medizinische Versorgung. Zu der medizinischen Versorgung werde ausgeführt, dass Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln hätten wie polnische Staatsbürger.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die für die ganze Familie gleichermaßen gelte. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgenommene Entscheidung ungesetzlich und voreingenommen sei. Diese sei ohne Rücksicht auf die schriftlichen Beweise ergangen. Die im Verlauf der Einvernahme vorgehaltene Korrespondenz mit den polnischen Behörden beweise die absichtliche Nichtbefolgung der geltenden Gesetze der Republik Polen. Polen sei das erste Land in der EU, wo ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, jedoch müsse man die tatsächlichen Umstände berücksichtigen und dürfe nicht die Tatsache der Erlassung einer unbegründeten Entscheidung der polnischen Behörden über die Ausweisung der Familie ignorieren. Außerdem hätten die Mitarbeiter des Bundesasylamtes den Beschwerdeführern in den Einvernahmen am 01.07.2007 und 07.07.2010 nicht ihre Rechte und Pflichten erklärt. Auch die Fristen und die Beschwerde seien nicht erklärt worden. Im Lauf der Einvernahme sei auf sie durch die Beamten psychologischer Druck ausgeübt worden. Diese hätten die Akten nicht sorgfältig und umfassend studiert sowie den Tatsachen nicht die entsprechende rechtliche Beurteilung gegeben, sondern erklärt, dass die Entscheidung unabhängig von den vorgelegten schriftlichen Beweisen negativ ausfallen werde. Schließlich beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen sowie die Beigabe eines Verfahrenshelfers.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, die für die ganze Familie gleichermaßen gelte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung aus näher ausgeführten Gründen der Aufhebung unterliege: Das Bundesasylamt habe bei seiner Entscheidung die schriftlichen Beweise nicht berücksichtigt. Der Einvernehmende sei nicht entsprechend auf die Interviews vorbereitet gewesen. Obwohl in den Informationsbroschüren und Anleitungsblättern festgehalten sei, dass die Mitarbeiter, welche Interviews durchführen, die Situation im Herkunftsland der Flüchtlinge kennen, sei im Lauf der Einvernahme festgestellt worden, dass der Rechtsberater die Grundlagen der Verfassung Polens nicht besitze. In der Entscheidung des Bundesasylamtes seien die internationalen Konventionen über Menschenrechte und die Formulierungen der Dublin-Verordnung fasch wiedergegeben worden. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes hätten nichts mit den im Verfahren vorgelegten Dokumenten zu tun. Im Lauf der durchgeführten Interviews vor dem Bundesasylamt habe der Rechtsberater in drohender Form erklärt, dass die Entscheidung negativ sein werde und die Familie nach Polen ausgewiesen werde. Dies sei ein Verstoß gegen die menschliche Moral und Ethik gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Juristen sodann erklärt, er solle sich korrekt benehmen und seine Arbeit im Rahmen der österreichischen und internationalen Gesetze ausführen. Die Entscheidung sei dann ein Akt der Abrechnung für diese Kritik gewesen. Weiters wurden die Gründe wiederholt, die gegen Polen sprächen. Daraus ist zusammenfassend zu entnehmen, dass sich die Familie in Polen durch das Verschulden der polnischen Behörden in einem rechtlichen Vakuum befunden habe. Die Familie habe keine Mittel zur Existenz gehabt und sei nicht berechtigt gewesen, zu arbeiten und ärztliche Betreuung zu erhalten. Die Familie habe weder in Russland noch in Polen eine Wohnung oder Verwandte, die ihnen Obdach geben könnten. Der Familie sei in Polen ungeachtet der chronischen Erkrankung der Frau und der Kinder des Beschwerdeführers die medizinische Untersuchung und Behandlung verwehrt geblieben. Aus den Akten ergebe sich, dass die Dublin-Verordnung auf die Familie nicht anwendbar sei. Die Familie habe zwei positive Urteile des polnischen Gerichts, die ihnen das legitime Recht auf Aufenthalt in Polen geben würden. Aus den Akten und aus der Korrespondenz mit den polnischen Behörden sei ersichtlich, dass der Prozess betreffend die Ausführung der Urteile erledigt sei. Jedoch sei es eine Tatsache, dass die Gerichtsentscheidung nicht erfüllt werde. Die Familie könne die Mitteilung Polens nicht anerkennen, mit der die polnische Behörde erklärt habe, die Familie zu übernehmen. Die Ausweisung der Familie nach Polen aus formalen Gründen solle nicht stattfinden, weil sie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, das New Yorker Protokoll, die Europäische Flüchtlingskonvention und die Dublin-Verordnung verstoßen würde. Die Beschwerdeführer legten erneut das Urteil des XXXX vom 16.11.2005 samt deutscher Übersetzung sowie ein Schreiben vom 07.07.2007 an Frau XXXX, Asylkoordination Österreich, und eine Schulbestätigung des Sohnes XXXX vom 09.07.2010 über das Schuljahr 2009/2010 vor.Mit Schriftsatz vom 13.09.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein, die für die ganze Familie gleichermaßen gelte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung aus näher ausgeführten Gründen der Aufhebung unterliege: Das Bundesasylamt habe bei seiner Entscheidung die schriftlichen Beweise nicht berücksichtigt. Der Einvernehmende sei nicht entsprechend auf die Interviews vorbereitet gewesen. Obwohl in den Informationsbroschüren und Anleitungsblättern festgehalten sei, dass die Mitarbeiter, welche Interviews durchführen, die Situation im Herkunftsland der Flüchtlinge kennen, sei im Lauf der Einvernahme festgestellt worden, dass der Rechtsberater die Grundlagen der Verfassung Polens nicht besitze. In der Entscheidung des Bundesasylamtes seien die internationalen Konventionen über Menschenrechte und die Formulierungen der Dublin-Verordnung fasch wiedergegeben worden. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes hätten nichts mit den im Verfahren vorgelegten Dokumenten zu tun. Im Lauf der durchgeführten Interviews vor dem Bundesasylamt habe der Rechtsberater in drohender Form erklärt, dass die Entscheidung negativ sein werde und die Familie nach Polen ausgewiesen werde. Dies sei ein Verstoß gegen die menschliche Moral und Ethik gewesen. Der Beschwerdeführer habe dem Juristen sodann erklärt, er solle sich korrekt benehmen und seine Arbeit im Rahmen der österreichischen und internationalen Gesetze ausführen. Die Entscheidung sei dann ein Akt der Abrechnung für diese Kritik gewesen. Weiters wurden die Gründe wiederholt, die gegen Polen sprächen. Daraus ist zusammenfassend zu entnehmen, dass sich die Familie in Polen durch das Verschulden der polnischen Behörden in einem rechtlichen Vakuum befunden habe. Die Familie habe keine Mittel zur Existenz gehabt und sei nicht berechtigt gewesen, zu arbeiten und ärztliche Betreuung zu erhalten. Die Familie habe weder in Russland noch in Polen eine Wohnung oder Verwandte, die ihnen Obdach geben könnten. Der Familie sei in Polen ungeachtet der chronischen Erkrankung der Frau und der Kinder des Beschwerdeführers die medizinische Untersuchung und Behandlung verwehrt geblieben. Aus den Akten ergebe sich, dass die Dublin-Verordnung auf die Familie nicht anwendbar sei. Die Familie habe zwei positive Urteile des polnischen Gerichts, die ihnen das legitime Recht auf Aufenthalt in Polen geben würden. Aus den Akten und aus der Korrespondenz mit den polnischen Behörden sei ersichtlich, dass der Prozess betreffend die Ausführung der Urteile erledigt sei. Jedoch sei es eine Tatsache, dass die Gerichtsentscheidung nicht erfüllt werde. Die Familie könne die Mitteilung Polens nicht anerkennen, mit der die polnische Behörde erklärt habe, die Familie zu übernehmen. Die Ausweisung der Familie nach Polen aus formalen Gründen solle nicht stattfinden, weil sie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, das New Yorker Protokoll, die Europäische Flüchtlingskonvention und die Dublin-Verordnung verstoßen würde. Die Beschwerdeführer legten erneut das Urteil des römisch 40 vom 16.11.2005 samt deutscher Übersetzung sowie ein Schreiben vom 07.07.2007 an Frau römisch 40 , Asylkoordination Österreich, und eine Schulbestätigung des Sohnes römisch 40 vom 09.07.2010 über das Schuljahr 2009 aus 2010, vor.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der russischen Volksgruppe an. Er stellte am 29.12.2003 in Polen einen Asylantrag, welcher hinsichtlich des Flüchtlingsstatus mit 19.01.2006 und hinsichtlich der Aufenthaltsduldung mit 29.09.2007 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und brachte am 19.04.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 25.05.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 08.06.2010, eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der russischen Volksgruppe an. Er stellte am 29.12.2003 in Polen einen Asylantrag, welcher hinsichtlich des Flüchtlingsstatus mit 19.01.2006 und hinsichtlich der Aufenthaltsduldung mit 29.09.2007 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter und brachte am 19.04.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 25.05.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 08.06.2010, eingelangt am selben Tag, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 16, Dublin-Verordnung.

Soweit die Beschwerdeführer teilweise auch vorbringen, sie hätten in Polen keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich um Flüchtlingsschutz angesucht, ist auszuführen, dass insbesondere aus den von ihnen selbst vorgelegten Urteilen des XXXX eindeutig hervorgeht, dass sich diese auf einen von den Beschwerdeführern gestellten Asylantrag beziehen. Weiters teilten die polnischen Behörden als Antwort auf das Informationsersuchen vom 20.04.2010 ebenfalls mit, dass die Beschwerdeführer am 29.12.2003 in Polen einen Asylantrag stellten. Sodann stimmte Polen mit Schreiben vom 08.06.2010 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Die Frau sagte zudem in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass ihr Asylverfahren in Polen bereits abgeschlossen sei. Der Sohn XXXX bestritt im Laufe seines gesamten Verfahrens nicht einmal, dass die Familie in Polen einen Asylantrag stellte. Damit erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, die Familie hätte in Polen keinen Asylantrag gestellt, als haltlos.Soweit die Beschwerdeführer teilweise auch vorbringen, sie hätten in Polen keinen Asylantrag gestellt, sondern lediglich um Flüchtlingsschutz angesucht, ist auszuführen, dass insbesondere aus den von ihnen selbst vorgelegten Urteilen des römisch 40 eindeutig hervorgeht, dass sich diese auf einen von den Beschwerdeführern gestellten Asylantrag beziehen. Weiters teilten die polnischen Behörden als Antwort auf das Informationsersuchen vom 20.04.2010 ebenfalls mit, dass die Beschwerdeführer am 29.12.2003 in Polen einen Asylantrag stellten. Sodann stimmte Polen mit Schreiben vom 08.06.2010 dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu. Die Frau sagte zudem in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass ihr Asylverfahren in Polen bereits abgeschlossen sei. Der Sohn römisch 40 bestritt im Laufe seines gesamten Verfahrens nicht einmal, dass die Familie in Polen einen Asylantrag stellte. Damit erweist sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer, die Familie hätte in Polen keinen Asylantrag gestellt, als haltlos.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, in Polen sei die Sicherheitslage unzureichend, weil ihm in Polen drei Zähne ausgeschlagen worden seien und die Polizei nichts gemacht habe und weil seine Frau einen Autounfall gehabt habe und die Täter noch nicht zur Verantwortung gezogen worden seien. Der Sohn behauptete in seinem Verfahren, Polen sei nicht imstande, der Familie den notwendigen Schutz zu geben, weil sie in Polen diskriminiert sowie von Tschetschenen bedroht worden seien. Dazu wird bemerkt, dass der Sohn auch angab, die Polizei habe gegen die Verbrecher ermittelt, es sei eine Strafuntersuchung eingeleitet worden, welche jedoch keine Verurteilung der Täter gebracht habe. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen künftigen Angriffen in Polen keineswegs wehrlos ausgesetzt wären, sondern jedenfalls die Möglichkeit hätten, gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung der Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen zu befürchten ist. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass Polen etwa nicht in der Lage oder nicht willens wäre, russischen Staatsbürgern entsprechenden Schutz zu bieten.Der Beschwerdeführer behauptete zunächst, in Polen sei die Sicherheitslage unzureichend, weil ihm in Polen drei Zähne ausgeschlagen worden seien und die Polizei nichts gemacht habe und weil seine Frau einen Autounfall gehabt habe und die Täter noch nicht zur Verantwortung gezogen worden seien. Der Sohn behauptete in seinem Verfahren, Polen sei nicht imstande, der Familie den notwendigen Schutz zu geben, weil sie in Polen diskriminiert sowie von Tschetschenen bedroht worden seien. Dazu wird bemerkt, dass der Sohn auch angab, die Polizei habe gegen die Verbrecher ermittelt, es sei eine Strafuntersuchung eingeleitet worden, welche jedoch keine Verurteilung der Täter gebracht habe. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen künftigen Angriffen in Polen keineswegs wehrlos ausgesetzt wären, sondern jedenfalls die Möglichkeit hätten, gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und den staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass in dieser Hinsicht kein reales Risiko einer Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung nach Polen zu befürchten ist. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass Polen etwa nicht in der Lage oder nicht willens wäre, russischen Staatsbürgern entsprechenden Schutz zu bieten.

Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, dass der Familie in Polen nach der negativen Entscheidung die Unterstützung des Staates verwehrt worden sei, die Kinder nicht in die Schule hätten gehen dürfen sowie die Erwachsenen nicht mehr offiziell hätten arbeiten dürfen und sie somit insgesamt keinerlei Rechte mehr in Polen gehabt hätten, ist auszuführen, dass im Widerspruch dazu der Sohn XXXX vor dem Bundesasylamt angab, er habe von 2004 bis 2009 die Grundschule in Polen besucht. Auch im Datenblatt des Sohnes XXXX wurde vermerkt, dass dieser von 2004 bis 2010 die Grundschule in Polen besucht habe. Dies steht jedenfalls mit der Behauptung im Widerspruch, wonach den Kindern in Polen schlechthin das Recht auf Bildung verweigert worden wäre. Weiters ist anzumerken, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, wonach etwa Polen gegen seine Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung oder der GFK verstoßen würde. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass Polen Asylwerbern den entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Polen zurückkehren, den vollen Zugang zum normalen Asylverfahren haben. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie bei Vorliegen der Voraussetzungen in Polen ein neuerlicher Zugang zum Asylverfahren verwehrt wäre. Ein konkretes und substanziiertes Vorbringen, wonach etwa die Republik Polen im Hinblick auf russische Asylwerber unhaltbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet. Auch dem Asylgerichtshof liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass etwa der polnische Staat die Menschenrechte von russischen Staatsangehörigen missachten würde oder diesen schlechthin den Schutz versagen würde.Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen, dass der Familie in Polen nach der negativen Entscheidung die Unterstützung des Staates verwehrt worden sei, die Kinder nicht in die Schule hätten gehen dürfen sowie die Erwachsenen nicht mehr offiziell hätten arbeiten dürfen und sie somit insgesamt keinerlei Rechte mehr in Polen gehabt hätten, ist auszuführen, dass im Widerspruch dazu der Sohn römisch 40 vor dem Bundesasylamt angab, er habe von 2004 bis 2009 die Grundschule in Polen besucht. Auch im Datenblatt des Sohnes römisch 40 wurde vermerkt, dass dieser von 2004 bis 2010 die Grundschule in Polen besucht habe. Dies steht jedenfalls mit der Behauptung im Widerspruch, wonach den Kindern in Polen schlechthin das Recht auf Bildung verweigert worden wäre. Weiters ist anzumerken, dass dem Asylgerichtshof keine Hinweise dafür vorliegen, wonach etwa Polen gegen seine Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung oder der GFK verstoßen würde. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass Polen Asylwerbern den entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Polen zurückkehren, den vollen Zugang zum normalen Asylverfahren haben. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie bei Vorliegen der Voraussetzungen in Polen ein neuerlicher Zugang zum Asylverfahren verwehrt wäre. Ein konkretes und substanziiertes Vorbringen, wonach etwa die Republik Polen im Hinblick auf russische Asylwerber unhaltbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, wurde nicht erstattet. Auch dem Asylgerichtshof liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass etwa der polnische Staat die Menschenrechte von russischen Staatsangehörigen missachten würde oder diesen schlechthin den Schutz versagen würde.

Soweit die Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme haben sollten, könnten allenfalls notwendige Therapien und Behandlungen laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008). Der Beschwerdeführer selbst brachte in Österreich weder aktuelle gesundheitliche Probleme noch einen Bedarf an medizinischer Behandlung vor. Jedoch gab der Sohn XXXX an, dass bei der Frau des Beschwerdeführers im Jahr 2003 in der Ukraine Krebs im Anfangsstadium diagnostiziert worden sei und bei seinem Bruder XXXX eine chronische Erkrankung des zentralen Nervensystems vorliege. Diese hätten in Polen weder Untersuchungen noch Behandlungen im Hinblick auf ihre Krankheiten bekommen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau diese Erkrankungen im Laufe ihres Verfahrens in Österreich zur Sprache brachten. Würde nun tatsächlich bei der Frau oder beim Sohn des Beschwerdeführers eine aktuelle behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen, dann hätten sie sich bereits in Österreich in medizinische Behandlung begeben, was sie jedoch bisher nicht taten. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach ihnen in Polen die medizinische Versorgung verweigert worden sei, treffen auch insofern nicht zu, als die Beschwerdeführer im Verfahren mehrere medizinische Unterlagen aus Polen vorlegten. Er selbst sei demnach am 30.04.2009 von einem Arzt untersucht worden. Hinsichtlich seiner Frau liegen ebenfalls mehrere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2007 und 2008 vor. Auch im Hinblick auf die Kinder wurden mehrere Schriftstücke vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass diese im Jahr 2007 bzw. 2005 behandelt wurden und zuletzt am 12.04.2010 ein Rezept sowie eine Überweisung zu einem Facharzt für Orthopädie ausgestellt wurde. Die Frau brachte bei ihrer Einvernahme auch vor, dass sie nach einem Ohnmachtsanfall ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dass sie im Flüchtlingslager nur sehr selten beim Arzt gewesen seien, weil immer sehr viele Tschetschenen in der Schlange gestanden seien, kann keinesfalls als eine fehlende medizinische Versorgung gedeutet werden. Damit geht aber auch die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Familie in Polen die medizinische Versorgung verwehrt worden wäre, ins Leere.Soweit die Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme haben sollten, könnten allenfalls notwendige Therapien und Behandlungen laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber und Personen mit Aufenthaltsduldung haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008). Der Beschwerdeführer selbst brachte in Österreich weder aktuelle gesundheitliche Probleme noch einen Bedarf an medizinischer Behandlung vor. Jedoch gab der Sohn römisch 40 an, dass bei der Frau des Beschwerdeführers im Jahr 2003 in der Ukraine Krebs im Anfangsstadium diagnostiziert worden sei und bei seinem Bruder römisch 40 eine chronische Erkrankung des zentralen Nervensystems vorliege. Diese hätten in Polen weder Untersuchungen noch Behandlungen im Hinblick auf ihre Krankheiten bekommen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau diese Erkrankungen im Laufe ihres Verfahrens in Österreich zur Sprache brachten. Würde nun tatsächlich bei der Frau oder beim Sohn des Beschwerdeführers eine aktuelle behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen, dann hätten sie sich bereits in Österreich in medizinische Behandlung begeben, was sie jedoch bisher nicht taten. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach ihnen in Polen die medizinische Versorgung verweigert worden sei, treffen auch insofern nicht zu, als die Beschwerdeführer im Verfahren mehrere medizinische Unterlagen aus Polen vorlegten. Er selbst sei demnach am 30.04.2009 von einem Arzt untersucht worden. Hinsichtlich seiner Frau liegen ebenfalls mehrere medizinische Unterlagen aus den Jahren 2007 und 2008 vor. Auch im Hinblick auf die Kinder wurden mehrere Schriftstücke vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass diese im Jahr 2007 bzw. 2005 behandelt wurden und zuletzt am 12.04.2010 ein Rezept sowie eine Überweisung zu einem Facharzt für Orthopädie ausgestellt wurde. Die Frau brachte bei ihrer Einvernahme auch vor, dass sie nach einem Ohnmachtsanfall ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Dass sie im Flüchtlingslager nur sehr selten beim Arzt gewesen seien, weil immer sehr viele Tschetschenen in der Schlange gestanden seien, kann keinesfalls als eine fehlende medizinische Versorgung gedeutet werden. Damit geht aber auch die Behauptung der Beschwerdeführer, dass der Familie in Polen die medizinische Versorgung verwehrt worden wäre, ins Leere.

Bei den von den Beschwerdeführern als Beilage zu dem Schreiben vom 01.07.2010 vorgelegten Dokumenten handelt es sich größtenteils um Beschwerden bei diversen öffentlichen Stellen in Polen, die sich gegen die negative Entscheidung über den Asylantrag richten. Weiters sind darin medizinische Unterlagen der Familie aus Polen, Schulbestätigungen und Zeugnisse der Kinder sowie Kopien verschiedener Gesetze und internationaler Abkommen enthalten. Aus diesen Unterlagen kann jedoch gleichfalls nicht abgeleitet werden, dass Polen den unionsrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Ein diesbezügliches substanziiertes Vorbringen wurde nicht erstattet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Behauptungen der Beschwerdeführer die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Behauptungen der Beschwerdeführer die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften können. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Überstellung des Beschwerdeführers ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht erfolgen könnte.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Überstellung des Beschwerdeführers ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht erfolgen könnte.

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Zu den Beschwerdebehauptungen, wonach man der Familie bei der Einvernahme die Rechte und Pflichten nicht erklärt hätte, wird darauf hingewiesen, dass laut dem Protokoll der Einvernahme die Familie die vorgesehene Rechtsberatung in Anspruch nahm. Alle Mitglieder der Familie erklärten sich nachweislich mit dem Rechtsberater einverstanden und erhoben keine Einwände. Dass eine Belehrung über das Asylverfahren erfolgte, ist ebenfalls der Niederschrift zu entnehmen. Zu dem Vorbringen, man hätte den Beschwerdeführern die Fristen und die Beschwerde nicht erklärt, wird auf die Rechtmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen. Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die eingeschrittenen Organwalter parteiisch oder unsachlich vorgegangen wären, blieb unplausibel und unsubstanziiert.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde erwogen:

Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat also gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.Der Asylgerichtshof hat also gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.

Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 stellen dazu Folgendes klar: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, stellen dazu Folgendes klar: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).

Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes

der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich

unbedenklich (VfGH 25.06.2009, U 561/09). Der Verwaltungsgerichtshof

sprach zur Verfahrenshilfe in Verfahren nach dem AVG aus, dass "[i]n

eindeutiger Weise ... das Institut der Verfahrenshilfe nicht

insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei; dazu

komme, "dass der Gesetzgeber ... lediglich in Verfahren vor den

unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des § 51a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51 a, VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des Paragraph 51 a, VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.

Daher war der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, medizinische Versorgung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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