TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/29 S15 415363-1/2010

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 415.363-1/2010/2E

S15 415.364-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX und 2.) des XXXX gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zl. 10 06.792 - EAST West (ad. 1.) und Zl. 10 06.793 - EAST West (ad. 2.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 und 2.) des römisch 40 gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 02.09.2010, Zl. 10 06.792 - EAST West (ad. 1.) und Zl. 10 06.793 - EAST West (ad. 2.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen 2.-Beschwerdeführers. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 02.08.2010 aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 03.08.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeikommando Vöcklabruck, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie am 01.11.2004 mit ihrer ganzen Familie (Mutter und Geschwister) mit dem Zug nach Polen gereist sei. Danach sei sie in Frankreich, Polen und zuletzt in Österreich aufhältig gewesen. Der Grund für die Auslandsaufenthalte in Polen und Frankreich sei jeweils eine Asylantragstellung gewesen. Zuletzt sei sie mit ihrem Sohn in Polen aufhältig gewesen. Die 1.-Beschwerdeführerin habe sich bereits vor mehreren Monaten entschlossen, Polen zu verlassen, weil sie Probleme mit ihrem damaligen Ehemann gehabt habe. Sie sei mit ihrem Mann traditionell verheiratet gewesen. Weil ihre Mutter in Österreich sei, habe sie sich entschlossen, nach Österreich zu reisen. In Polen gebe es keinen Platz für sie. Zu ihren Fluchtgründen führte sie an, dass ihr Vater im Heimatland entführt worden sei und sie Angst habe, auch entführt werden zu können. Zudem habe sie in Tschetschenien keinen Platz. Die 1.-Beschwerdeführerin fügte noch hinzu, dass für ihren Sohn, den 2.-Beschwerdeführer, dieselben Asylgründe gelten würden, wie für sie.

4. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführer am 26.11.2007 und am 26.10.2009 in Frankreich als auch am 05.11.2004, am 30.06.2006, am 08.12.2006 und zuletzt am 22.02.2008 in Polen, im Rahmen einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sind und der Angaben der Beschwerdeführer, stellte das Bundesasylamt am 04.08.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit e VO 343/2003 an Polen. Mit Schreiben vom 19.08.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu.4. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführer am 26.11.2007 und am 26.10.2009 in Frankreich als auch am 05.11.2004, am 30.06.2006, am 08.12.2006 und zuletzt am 22.02.2008 in Polen, im Rahmen einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sind und der Angaben der Beschwerdeführer, stellte das Bundesasylamt am 04.08.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera e, VO 343 aus 2003, an Polen. Mit Schreiben vom 19.08.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

5. Am 09.08.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.08.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.5. Am 09.08.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.08.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.

6. Am 23.08.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Dabei gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass alle Angaben auch für ihren minderjährigen Sohn, den 2.-Beschwerdeführer, gelten würden. Die Beschwerdeführer seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen müssen. Die 1.-Beschwerdeführerin habe im Jahr 2006 geheiratet. Seit 2006 hätte sie mit ihrem Mann zusammengelebt. Ab 2009 habe es jedoch Probleme gegeben. In Polen sei sie ein Jahr unterstützt worden, danach habe sie sich selbst versorgen müssen. Sie habe in Polen einen Pobyt -Status. Um ihren Lebensunterhalt in Polen zu verdienen, habe sie ihren Sohn im Lager zurückgelassen und sei in dieser Zeit arbeiten gegangen. Davon habe sie ihr Kind und sich selbst versorgt. Auch ihr Lebensgefährte habe für sie gesorgt. Das erforderliche Geld, um von Polen nach Österreich zu gelangen, habe die 1.-Beschwerdeführerin selbst angesammelt. Die Beschwerdeführer seien auch zweimal in Frankreich gewesen, um einen Asylantrag zu stellen. Vor der letzten Abschiebung seien sie aber freiwillig nach Polen zurückgekehrt. Als die Beschwerdeführer Polen verlassen hätten, um nach Österreich zu fahren, habe ihr Ex-Mann nach Frankreich reisen wollen. In Polen sei sie nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen und hätten sich auch nie an die Polizei wenden müssen. Die 1.-Beschwerdeführerin habe auch niemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Polen angesucht. Sie sei in Polen nie medizinisch versorgt worden und habe auch ihr Sohn nur einmal eine medizinische Behandlung aufgrund von Halsschmerzen und Husten erhalten. Nachdem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag als unzulässig zurückzuweisen und sie nach Polen auszuweisen, führte sie lediglich an, dass es in Polen keinen Platz gebe.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Des Weiteren finden sich in den gegenständlichen Bescheiden Informationen zum Status des "Pobyt", zur Alterspension als auch zum Krankengeld.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die medizinische Grundversorgung in Polen gegeben sei und im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden könne. Die 1.-Beschwerdeführerin habe im Jahr 2006 freiwillig auf ein Zusammenleben mit ihrer Mutter und Familie verzichtet, in dem sie in Polen geblieben sei, nachdem ihre Mutter mit ihre Geschwistern nach Österreich gereist seien. Die 1.-Beschwerdeführerin habe auch keine finanzielle Unterstützung von ihrer Familie erhalten. Die Unterstützung mit Essen und Kleidung durch ihre Mutter, könne auch nach einer Rücküberstellung nach Polen aufrecht erhalten werden. Eine Unterstützung von ihren Geschwistern habe die 1.-Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erhalten. Ein Abhängigkeitsverhältnis, bzw. ein enges Familienleben, könne nicht erkannt werden. Die 1.-Beschwerdeführerin habe auch nie ein Abhängigkeitsverhältnis angeführt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Die Beschwerdeführer hätten weder eine Verfolgungs-, noch eine Bedrohungssituation in Polen vorgebracht. Es könne daher kein "real risk" erkannt werden. Sicherheitsprobleme größeren Ausmaßes seien nicht bekannt geworden. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit sich an Polizeidienststellen zu wenden.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die medizinische Grundversorgung in Polen gegeben sei und im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden könne. Die 1.-Beschwerdeführerin habe im Jahr 2006 freiwillig auf ein Zusammenleben mit ihrer Mutter und Familie verzichtet, in dem sie in Polen geblieben sei, nachdem ihre Mutter mit ihre Geschwistern nach Österreich gereist seien. Die 1.-Beschwerdeführerin habe auch keine finanzielle Unterstützung von ihrer Familie erhalten. Die Unterstützung mit Essen und Kleidung durch ihre Mutter, könne auch nach einer Rücküberstellung nach Polen aufrecht erhalten werden. Eine Unterstützung von ihren Geschwistern habe die 1.-Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erhalten. Ein Abhängigkeitsverhältnis, bzw. ein enges Familienleben, könne nicht erkannt werden. Die 1.-Beschwerdeführerin habe auch nie ein Abhängigkeitsverhältnis angeführt. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Die Beschwerdeführer hätten weder eine Verfolgungs-, noch eine Bedrohungssituation in Polen vorgebracht. Es könne daher kein "real risk" erkannt werden. Sicherheitsprobleme größeren Ausmaßes seien nicht bekannt geworden. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit sich an Polizeidienststellen zu wenden.

8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sie zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Österreich eine intensive Beziehung habe. Diese habe auch in Polen durch regelmäßige Telefonate bestanden. Die 1.-Beschwerdeführerin argumentierte dahingehend, dass sie von ihrem Ex Mann gezwungen worden sei, nach Frankreich und nicht nach Österreich zu reisen. Ihr Ex Mann sei nun nach Frankreich gereist. In Polen habe sie keine familiären Bezugspunkte. In Österreich würden alle Mitglieder ihrer Herkunftsfamilie leben. Die Beschwerdeführer seien auf ihre Familie psychisch und physisch angewiesen.

9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 16.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO besteht, da die Beschwerdeführer zunächst in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weitergereist sind. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO besteht, da die Beschwerdeführer zunächst in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weitergereist sind. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführer bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind. Daher hat das Bundesasylamt mit Recht von einer möglichen Anwendung der Art. 7 oder 8 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Den Beschwerdeführern ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Art. 8 EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet oder nicht.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind. Daher hat das Bundesasylamt mit Recht von einer möglichen Anwendung der Artikel 7, oder 8 Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Den Beschwerdeführern ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Artikel 8, EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet oder nicht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall leben die Mutter sowie die Geschwister der 1.-Beschwerdeführerin in Österreich. Dabei haben ihre in Österreich lebenden Verwandten - bis auf einen Bruder - den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Es handelt sich dabei jedoch um keine Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerinnen.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Die Beschwerdeführer sind seit August 2010 in Österreich aufhältig, was einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unzulässiger Asylanträge vorübergehend legalisieren. Die Beschwerdeführer reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die 1.-Beschwerdeführerin lebt bereits seit mehreren Jahren - zumindest seit 2006 - von ihrer Mutter und ihren Geschwistern getrennt. In Polen hat sich die 1.-Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten auf dem "Erdbeerland" verdient. Von Ihrer Mutter habe sie einmal ein Kleid, als auch Essen, nach Polen geschickt bekommen. Finanzielle Unterstützung habe die 1.-Beschwerdeführin zu keinem Zeitpunkt von ihrer Mutter oder von ihren in Österreich aufhältigen Geschwistern erhalten. Auch sonst ergeben sich aus dem Inhalt der Einvernahmen keine Anhaltspunkte, die auf ein intensives Abhängigkeitsverhältnis schließen lassen könnten. Zudem stellt die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen kein Hindernis dafür dar, dass die 1.-Beschwerdeführerin von ihrer Mutter weiterhin Nahrungsmittel oder Kleidungsstücke per Post erhalten kann. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig wären oder sonstige integrative Merkmale vorweisen. Daraus folgt, dass dem Bundesasylamt zunächst Recht zu geben ist, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Die Beschwerdeführer sind seit August 2010 in Österreich aufhältig, was einen relativ kurzen Zeitraum darstellt. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unzulässiger Asylanträge vorübergehend legalisieren. Die Beschwerdeführer reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die 1.-Beschwerdeführerin lebt bereits seit mehreren Jahren - zumindest seit 2006 - von ihrer Mutter und ihren Geschwistern getrennt. In Polen hat sich die 1.-Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch Arbeiten auf dem "Erdbeerland" verdient. Von Ihrer Mutter habe sie einmal ein Kleid, als auch Essen, nach Polen geschickt bekommen. Finanzielle Unterstützung habe die 1.-Beschwerdeführin zu keinem Zeitpunkt von ihrer Mutter oder von ihren in Österreich aufhältigen Geschwistern erhalten. Auch sonst ergeben sich aus dem Inhalt der Einvernahmen keine Anhaltspunkte, die auf ein intensives Abhängigkeitsverhältnis schließen lassen könnten. Zudem stellt die Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen kein Hindernis dafür dar, dass die 1.-Beschwerdeführerin von ihrer Mutter weiterhin Nahrungsmittel oder Kleidungsstücke per Post erhalten kann. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die Beschwerdeführer in Österreich selbsterhaltungsfähig wären oder sonstige integrative Merkmale vorweisen. Daraus folgt, dass dem Bundesasylamt zunächst Recht zu geben ist, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Folglich würden die Beschwerdeführer bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer auf ihre in Österreich lebenden Verwandten psychisch und physisch angewiesen seien, konnte nicht gefolgt werden. Noch einmal wird betont, dass ein intensives Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und der in Österreich lebenden Mutter und den Geschwistern, nicht vorliegt. Die 1.-Beschwerdeführerin hatte sich von ihren Verwandten getrennt, indem sie im Jahr 2006 in Polen verweilte, während ihre Mutter und ihre Geschwister nach Österreich weitergereist sind. Danach gab es über Jahre lediglich telefonischen Kontakt, der ein schützenswertes Familienleben jedenfalls nicht begründen kann. Die Beschwerdeführer konnten zudem auch zum jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nicht darstellen, weshalb von einer physischen Abhängigkeit jedenfalls nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann auch keine intensive Beziehungsintensität, wie sie der EGMR fordert, zu den in Österreich lebenden Verwandten festgestellt werden. Ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK konnte von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt werden.Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer auf ihre in Österreich lebenden Verwandten psychisch und physisch angewiesen seien, konnte nicht gefolgt werden. Noch einmal wird betont, dass ein intensives Familienleben zwischen den Beschwerdeführern und der in Österreich lebenden Mutter und den Geschwistern, nicht vorliegt. Die 1.-Beschwerdeführerin hatte sich von ihren Verwandten getrennt, indem sie im Jahr 2006 in Polen verweilte, während ihre Mutter und ihre Geschwister nach Österreich weitergereist sind. Danach gab es über Jahre lediglich telefonischen Kontakt, der ein schützenswertes Familienleben jedenfalls nicht begründen kann. Die Beschwerdeführer konnten zudem auch zum jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nicht darstellen, weshalb von einer physischen Abhängigkeit jedenfalls nicht die Rede sein kann. Vor diesem Hintergrund kann auch keine intensive Beziehungsintensität, wie sie der EGMR fordert, zu den in Österreich lebenden Verwandten festgestellt werden. Ein schützenswertes Privat- bzw. Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK konnte von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht nachvollziehbar dargestellt werden.

Des Weiteren deutet nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Überstellung nach Polen nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Zudem kommt der 1.-Bescherdeführerin der Status "Pobyt" zu und hat sie bereits am polnischen Arbeitsmarkt erfolgreich teilgenommen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass etwa bei Erhalt einer "Aufenthaltskarte für EU Bürger" der Beschwerdeführer in Polen, wechselseitige Besuche zwischen Österreich und Polen wegen der geographischen Nähe problemlos möglich und auch rechtlich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten durchführbar wären.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unzulässige Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert bzw. geduldet werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem festgestellten Grad der Integration - des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die Beschwerdeführer ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren - im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern im hier zu prüfenden Partnerstaat vorzufindenden Verhältnisse mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigten, dass grundsätzlich schon die Dublin II VO familiäre Bindungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung berücksichtigt ( vgl. etwa 6. und 7. Erwägungsrund der Präambel, Art. 2 Punkt i, Art. 6, 7, 8 leg. Cit.) und ein entgegen dem Wortlaut der Art. 6 - 8 systematisch stattfindender Selbsteintritt dem Grundsatz des effete utile des Gemeinschaftsrechts widersprechen würde. Es ist daher der hier genannte gemein-schaftsrechtliche Rechtsgrundsatz im Rahmen der öffentlichen Interessen zum Nachteil der privaten Interessen der Beschwerdeführer im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK mitzuberücksichtigen.Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigten, dass grundsätzlich schon die Dublin römisch zwei VO familiäre Bindungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung berücksichtigt ( vergleiche etwa 6. und 7. Erwägungsrund der Präambel, Artikel 2, Punkt i, Artikel 6, 7, 8, leg. Cit.) und ein entgegen dem Wortlaut der Artikel 6, - 8 systematisch stattfindender Selbsteintritt dem Grundsatz des effete utile des Gemeinschaftsrechts widersprechen würde. Es ist daher der hier genannte gemein-schaftsrechtliche Rechtsgrundsatz im Rahmen der öffentlichen Interessen zum Nachteil der privaten Interessen der Beschwerdeführer im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK mitzuberücksichtigen.

Darüber hinaus wäre im Rahmen einer Interessenabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und ein derartiger Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Darüber hinaus wäre im Rahmen einer Interessenabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und ein derartiger Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die 1.-Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vom 23.08.2010 ausdrücklich an, dass sowohl sie als auch ihr Sohn gesund seien und keine Medikamente einnehmen würden. Ihr Sohn sei in Polen nur einmal wegen Halsschmerzen und Husten medizinisch behandelt worden. Daraus folgt, dass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Krankheit leiden, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Es konnten von den Beschwerdeführern daher keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand hinsichtlich der Beschwerdeführer ersichtlich. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.

Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in Polen alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Eine Überstellung nach Polen wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK möglich.Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in Polen alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Eine Überstellung nach Polen wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK möglich.

2.1.2.3. Mögliche Bedrohung der Beschwerdeführer in Polen

Die 1.-Beschwereführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme widerspruchsfrei an, dass sie bzw. ihr Sohn in Polen niemals verfolgt, bedroht oder ähnliches worden seien. Sie habe sich auch nie an die Polizei oder den privaten Sicherheitsdienst im Flüchtlingslager gewandt. Sie habe Polen verlassen, weil sie in Polen keine Verwandten habe und alleine gewesen sei. Dem gegenständlichen Verfahren ist auch nicht zu entnehmen, dass die 1.-Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, für ihren Unterhalt zu sorgen, gab sie doch in diesem Zusammenhang selbst an, dass sie im "Erdbeerland" gearbeitet und für sich und ihren Sohn gesorgt habe. Zudem sei die 1.-Beschwerdeführerin in der Lage gewesen die Kosten für die Reise nach Österreich anzusparen.

Jedenfalls ist des Weiteren festzuhalten, dass der 1.-Beschwerdeführerin in Polen der Status "Pobyt" zukommt und aus den Länderfeststellungen der gegenständlichen Bescheide zu entnehmen ist, dass für subsidiär Schutzberechtigte hinsichtlich der Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen, dieselben Regeln wie für polnische Staatsangehörige gelten würden. Es ist der 1.-Beschwerdeführerin somit auch weiterhin zumutbar für ihren Lebensunterhalt in Polen zu sorgen.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

Des Weiteren ist es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird. (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung für Asylwerber in Polen ist jedenfalls anzuführen, dass der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). In Polen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Nach der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes haben die von der Erstbehörde herangezogenen Länderberichte noch immer Gültigkeit, weil sich die diesbezügliche Situation in Polen nicht geändert hat (z. B. Bundesasylamt, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 05.03.2008, Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen,

http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_94448.html). Gegen eine mögliche Bedrohung ihrer Person können die Beschwerdeführer den Schutz der polnischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Polens in Frage zu stellen ist, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Konkret besteht wie schon eben ausgeführt kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Russland zurückgeschoben werden könnten.http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_94448.html). Gegen eine mögliche Bedrohung ihrer Person können die Beschwerdeführer den Schutz der polnischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Polens in Frage zu stellen ist, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Konkret besteht wie schon eben ausgeführt kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Russland zurückgeschoben werden könnten.

Die vom Bundesasylamt getroffenen umfangreichen Länderfeststellungen sind in ausreichendem Ausmaß vorhanden und es erweist sich die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund des vom Bundesasylamt recherchierten Materials als richtig beurteilt.

2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:2.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich bereits für die Frage der Prüfung des möglichen zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO relevant waren, wie sie oben aus Sicht des Asylgerichtshofes rechtlich gewürdigt wurden) ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht entgegensteht. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich bereits für die Frage der Prüfung des möglichen zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO relevant waren, wie sie oben aus Sicht des Asylgerichtshofes rechtlich gewürdigt wurden) ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht entgegensteht. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln.

3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, real risk

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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