TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/29 S15 414275-1/2010

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 414.275-1/2010/2E

S15 414.276-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX und 2.) der XXXX gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, Zl. 10 04.303 - EAST Ost (ad. 1.) und Zl. 10 04.304 - EAST Ost (ad. 2.) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 und 2.) der römisch 40 gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, Zl. 10 04.303 - EAST Ost (ad. 1.) und Zl. 10 04.304 - EAST Ost (ad. 2.) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführerinnen reisten gemeinsam am 19.05.2010 aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 19.05.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie am 08.05.2010 Grosny mit ihrer Tochter, in Begleitung ihrer Schwester, ihres Schwagers und den beiden Kindern ihrer Schwester, in einem Zug Richtung Moskau verlassen habe. In Moskau seien sie in einen anderen Zug umgestiegen und über Brest nach Terespol weitergefahren. Dort habe man ihr Fingerabdrücke abgenommen und sie seien nach Podlaska in ein Lager geschickt worden. Sie hätten sich jedoch fünf Tage bei einem bekannten Tschetschenen aufgehalten. Ein Tschetschene habe sie am 18.05.2010 nach Warschau gebracht. Von dort seien sie mit einem Autobus nach Wien gefahren. Von Wien aus seien sie nach Traiskirchen gefahren. Sie hätten in Polen nicht bleiben wollen, weil es dort viele Russen und Tschetschenen gebe. Die 1.-Beschwerdeführerin habe Angst gehabt von den Kadyrov-Leuten verschleppt zu werden. In Polen hätten sie sich nicht sicher gefühlt, sie wolle nicht nach Polen. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann im Heimatland zu 17 Jahren Haft verurteilt worden sei, weil er sich nach der Ermordung seiner Schwester, tschetschenischen Kämpfern angeschlossen habe. Nach seiner Verhaftung sei die 1.-Beschwerdeführerin ständig auf der Flucht gewesen. Die Kadyrov-Leute hätten wissen wollen, wo die Waffen ihres Mannes versteckt seien und welche Kämpfer sie noch kenne.

Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Tochter. Die 1.-Beschwerdeführerin fügte noch hinzu, dass für ihre minderjährige Tochter, die 2.-Beschwerdeführerin, dieselben Asylgründe gelten würden, wie für sie.

4. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 12.05.2010 im Rahmen einer Asylantragstellung in Lublin/Polen erkennungsdienstlich behandelt worden sind und der Angaben der Beschwerdeführerinnen, stellte das Bundesasylamt am 21.05.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit c VO 343/2003 an Polen. Mit Schreiben vom 24.05.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO ausdrücklich zu.4. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System, aus dem sich ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 12.05.2010 im Rahmen einer Asylantragstellung in Lublin/Polen erkennungsdienstlich behandelt worden sind und der Angaben der Beschwerdeführerinnen, stellte das Bundesasylamt am 21.05.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen. Mit Schreiben vom 24.05.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.

5. Am 26.05.2010 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.05.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.5. Am 26.05.2010 wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 21.05.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.

Am 31.05.2010 langte eine gutachterliche Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, aus der zu entnehmen ist, dass eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch sonstige psychische Krankheitssymptome bei der 1.-Beschwerdeführerin nicht vorliegen würden.

6. Am 02.06.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Dabei gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass alle Angaben auch für ihre minderjährige Tochter, die 2.-Beschwerdeführerin, gelten würden. Sie sei etwa fünf Tage in Polen aufhältig gewesen. Sie werde in Polen von den Kadyrov-Leuten gesucht. Sie habe Angst gehabt, das Flüchtlingslager zu verlassen und mit ihrem Kind spazieren zu gehen. In Polen habe sie in einem Geschäft einen Tschetschenen getroffen, der ihren Namen gekannt und nach ihr gefragt habe. Sie habe daraufhin das Lebensmittelgeschäft schnell verlassen. Nachdem die 1.-Beschwerdeführerin von der Zustimmung Polens zur Führung ihres Asylverfahrens informiert wurde, gab sie an, dass es ihr nach ihrer Ausreise aus Tschetschenien nicht wichtig gewesen sei, wo sie angekommen sei. Ihr sei wichtig gewesen, in Sicherheit zu sein. Des Weiteren führte die 1.-Beschwerdeführerin an, dass diese Leute ihr ihr Kind in Polen wegnehmen könnten. Sie könnten ihr Kind auch als Geisel nehmen und sie zwingen sich zu stellen. Sie habe Angst nach Polen zurückzukehren. Dort könnten sie sie leicht erwischen. Von dort könnten sie sie entführen. Sie habe Angst, dass ihr oder ihrer Tochter in Polen etwas widerfahren werde und dass ihre Tochter sie verliere und dass sie alleine sei. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter in Tschetschenien verletzt worden sei und diese Verletzung, ein Rippenbruch, noch nicht ausgeheilt sei.

Am 24.06.2010 wurde bei der 2.-Beschwerdeführerin ein "Röntgen Hemithorax rechts" durchgeführt. Daraus folgt: "Die Knochenstruktur ist regelrecht, auf der vorliegenden Aufnahme kein Hinweis auf rezente Rippenfraktur. Der Pleurasinus ist frei, kein Erguss. Kein Hinweis auf Pneumothorax."

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass sich aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach Polen ergeben würden. Zum einen liege bei den Beschwerdeführerinnen keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zum anderen seien in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Personen ins Treffen geführt, zu denen ein besonderes Beziehungsverhältnis oder gar ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Auch eine Verletzung des Privatlebens sei durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Das Bundesasylamt komme aufgrund des Vorbringens zur Ansicht, dass ihre unsubstanziiert in den Raum gestellten Behauptungen dazu dienen sollten, ihre persönliche Situation in Polen in einem schlechteren Licht erscheinen zu lassen, als dies offensichtlich der Fall sei. Das Vorbringen zu Polen werde daher als gänzlich unglaubwürdig erachtet. Es könne in keinster Weise die für die Beschwerdeführerinnen in Polen bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen, geschweige denn, könne abgeleitet werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Der Staat Polen sei auch im Hinblick auf die oa. Länderfeststellungen durchaus in der Lage und auch willens Asylwerbern Schutz zu bieten. Auch wenn dies, wie in jedem anderen Land auch, nicht lückenlos gewährleistet werden könne, so sei daraus keine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Polen abzuleiten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen, zum Non-Refoulement, zu Versorgungsleistungen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass sich aufgrund ihres psychischen und physischen Zustandes keine Hindernisse einer Überstellung nach Polen ergeben würden. Zum einen liege bei den Beschwerdeführerinnen keine schwere psychische Störung oder sonstige schwere Krankheit vor, welche bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zum anderen seien in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung sei gewährleistet. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Personen ins Treffen geführt, zu denen ein besonderes Beziehungsverhältnis oder gar ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe. Auch eine Verletzung des Privatlebens sei durch die Ausweisung nicht zu erkennen. Das Bundesasylamt komme aufgrund des Vorbringens zur Ansicht, dass ihre unsubstanziiert in den Raum gestellten Behauptungen dazu dienen sollten, ihre persönliche Situation in Polen in einem schlechteren Licht erscheinen zu lassen, als dies offensichtlich der Fall sei. Das Vorbringen zu Polen werde daher als gänzlich unglaubwürdig erachtet. Es könne in keinster Weise die für die Beschwerdeführerinnen in Polen bestehende Sicherheit in Zweifel gezogen, geschweige denn, könne abgeleitet werden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Der Staat Polen sei auch im Hinblick auf die oa. Länderfeststellungen durchaus in der Lage und auch willens Asylwerbern Schutz zu bieten. Auch wenn dies, wie in jedem anderen Land auch, nicht lückenlos gewährleistet werden könne, so sei daraus keine mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Polen abzuleiten.

8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird von der 2.-Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ihr in Polen Gefahr drohe, denn einige der Menschen, die sie verfolgen würden, seien in Polen aufhältig. Zudem wolle sie zusätzlich vorbringen, dass ihr Menschen in Polen gesagt hätten, dass sie einen "Dschihadgürtel" anbringen müsse. Sie befinde sich in einer aussichtslosen Situation, denn sie könne weder nach Tschetschenien noch nach Polen zurückkehren. Unzusammenhängend brachte die 1.-Beschwerdeführerin noch vor, dass jedes Mal, als sie von zu Hause verschleppt wurde, sie vergewaltigt worden sei. In einem wurde beantragt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 14.07.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO besteht, da die Beschwerdeführerinnen zunächst in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weitergereist sind. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht, da die Beschwerdeführerinnen zunächst in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet weitergereist sind. Polen hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerinnen bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im vorliegenden Fall leben keine Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerinnen in Österreich. Es sind keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführerinnen in Österreich und haben sich im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine dementsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Im vorliegenden Fall leben keine Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerinnen in Österreich. Es sind keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführerinnen in Österreich und haben sich im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens keine dementsprechenden Anhaltspunkte ergeben. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11) vor. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet. Folglich würden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer gemeinsamen Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die 1.-Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vom 02.06.2010 lediglich an, dass sie sich "nicht so gut fühle". Die Beschwerdeführerin wurde zuvor in der Betreuungsstelle Traiskirchen einer psychologischen Untersuchung unterzogen, aus der sich ergab, dass die 1.-Beschwerdeführerin an keiner belastungsabhängigen psychischen Störung leide und auch sonstige Krankheitssymptome nicht vorliegen würden. Daraus folgt, dass dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass die 1.-Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Krankheit leide, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin führte die 1.-Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme an, dass ihre Tochter im Alter von drei Monaten einen Rippenbruch erlitten habe, welcher bis jetzt noch nicht ausgeheilt sei. Daraufhin lies das Bundesasylamt eine medizinische Untersuchung der 2.-Beschwerdeführerin am 24.06.2010 durchführen aus welcher sich ergab: "Die Knochenstruktur ist regelrecht, auf der vorliegenden Aufnahme kein Hinweis auf rezente Rippenfraktur. Der Pleurasinus ist frei, kein Erguss. Kein Hinweis auf Pneumothorax."

Somit liegt auch hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin keine entscheidungswesentliche Erkrankung vor.

Es konnten von den Beschwerdeführerinnen daher keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen ersichtlich. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen nicht erforderlich.

Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in Polen alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Eine Überstellung nach Polen wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK möglich.Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Polen zu verweisen. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in Polen alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Eine Überstellung nach Polen wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK möglich.

2.1.2.3. Mögliche Bedrohung der Beschwerdeführerinnen in Polen

Die 1.-Beschwerefüherin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie sich in Polen nicht sicher fühlen würde. Es gebe dort viele Russen und sie habe Angst von den Kadyrov-Leuten verschleppt zu werden. Sie wolle nicht nach Polen. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 02.06.2010 gab die 1.-Beschwerdeführerin weiters an, dass sie seit fünf Jahren von Kadyrov-Leuten verfolgt werde und eine Bekannte von ihr, die in Polen wohne, habe ihr gesagt, dass Kadyrov-Leute im Flüchtlingslager nach der 1.-Beschwerdeführerin gesucht hätten. Als konkreten Vorfall schilderte die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie von einem unbekannten Tschetschenen in einem Lebensmittelgeschäft angesprochen und gefragt worden sei, woher sie komme. Er habe ihren Namen genannt und habe wissen wollen, ob die 1.-Beschwerdeführerin diesen Namen kenne. Sie habe dies verneint und habe das Geschäft schnell verlassen. Eine unmittelbare Verfolgungshandlung vermochte die 1.-Beschwerdeführerin jedoch im ganzen Verfahren nicht nachvollziehbar darzutun. Ihre geschilderte Geschichte von einem unbekannten Tschetschenen, der sich nach ihr erkundigt haben soll, erscheint nicht glaubwürdig. Auch ihre spätere Darstellung, sie könnten ihr ihr Kind wegnehmen und es als Geisel nehmen, um die 1.-Beschwerdeführerin zu zwingen, sich zu stellen, ist vollkommen unbegründet. Die 1.-Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vom 02.06.2010 an, dass sie sich lediglich fünf Tage in Polen aufgehalten hätten, wobei sie in ihrer Erstbefragung angab, sich bei Bekannten - und nicht im Flüchtlingslager - aufgehalten zu haben. Im Gegensatz dazu brachte die 1.-Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 02.06.2010 wiederum vor, dass sie das Flüchtlingslager in Polen aus Angst nie verlassen habe. Die 1.-Beschwerdeführerin habe durch ihre unsubstanziierten Angaben vielmehr den Eindruck vermittelt, eine Verfolgungssituation konstruieren zu wollen, um einen Selbsteintritt Österreichs zu erwirken.

Die Beschwerdeführerinnen konnten mit ihrem Vorbringen eine Bedrohung in Polen jedenfalls nicht glaubhaft machen, da ihr Vorbringen völlig unsubstanziiert geblieben ist. Sie konnten keinerlei konkrete und detaillierte Angaben über eine konkrete Bedrohung, weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde, machen.

Das in der Beschwerdeschrift äußerst vage gehaltene Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, sie könne nach Polen kategorisch nicht zurückkehren, weil die Menschen, die nach ihr suchen würden, zu ihr gesagt hätten, dass sie ihr einen "Dschihad-Gürtel" anbringen würden, wurde von der 1.-Beschwerdeführerin völlig pauschal in den Raum gestellt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass selbst bei Erstattung eines konkreteren Vorbringens in der Beschwerde, dieses vom Neuerungsverbot erfasst wäre, da es die 1.-Beschwerdeführerin trotz wiederholter Befragung unterlassen hat, eine dementsprechende Aussage im Rahmen des Verfahrens zu tätigen.

Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage wäre, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführerinnen bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführerinnen erblickt werden.

Des Weiteren ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand, dass Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird. (VwGH: 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095)

Zum polnischen Asylverfahren und zur Versorgung für Asylwerber in Polen ist jedenfalls anzuführen, dass der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009). In Polen sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortung vom 17.06.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Anfragebeantwortung vom 18.02.2008). Nach der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes haben die von der Erstbehörde herangezogenen Länderberichte noch immer Gültigkeit, weil sich die diesbezügliche Situation in Polen nicht geändert hat (z. B. Bundesasylamt, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 05.03.2008, Situation tschetschenischer Asylwerber in Polen,

http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_94448.html). Gegen eine mögliche Bedrohung ihrer Person können die Beschwerdeführer den Schutz der polnischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Polens in Frage zu stellen ist, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Konkret besteht wie schon eben ausgeführt kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Russland zurückgeschoben werden könnten.http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_94448.html). Gegen eine mögliche Bedrohung ihrer Person können die Beschwerdeführer den Schutz der polnischen Sicherheitskräfte in Anspruch nehmen. Sie konnten nicht glaubhaft darlegen, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Polens in Frage zu stellen ist, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Konkret besteht wie schon eben ausgeführt kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also nach Russland zurückgeschoben werden könnten.

Die vom Bundesasylamt getroffenen umfangreichen Länderfeststellungen sind in ausreichendem Ausmaß vorhanden und es erweist sich die Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer auch vor dem Hintergrund des vom Bundesasylamt recherchierten Materials als richtig beurteilt.

2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:2.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich bereits für die Frage der Prüfung des möglichen zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO relevant waren, wie sie oben aus Sicht des Asylgerichtshofes rechtlich gewürdigt wurden) ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen haben ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich bereits für die Frage der Prüfung des möglichen zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO relevant waren, wie sie oben aus Sicht des Asylgerichtshofes rechtlich gewürdigt wurden) ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerinnen haben ferner keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln.

Da die Beschwerdeführerinnen bereits abgeschoben wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerinnen bereits abgeschoben wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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