TE AsylGH Erkenntnis 2010/9/29 S15 411325-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S15 411.325-1/2010/2E

S15 411.324-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1) XXXX und der 2) XXXX alias XXXX, beide StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.01.2010, Zlen.:1) 09 15.054- EAST West und 2) 09 15.052- EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1) römisch 40 und der 2) römisch 40 alias römisch 40 , beide StA. Kosovo, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 15.01.2010, Zlen.:1) 09 15.054- EAST West und 2) 09 15.052- EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der 1.-Beschwerdeführer ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 03.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Der 1.-Beschwerdeführer wurde hierzu am 03.12.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Dornbirn, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er am 01.12.2009 von Junik/Kosovo, mit einem schwarzen Kleinbus weggefahren sei und über eine unbekannte Reiseroute nach Österreich gekommen sei, wo er am 02.12.2009 angekommen sei. Zudem erklärte er, dass er keinen Reisepass besitze. Als Fluchtgrund führte er an, dass er im Kosovo nicht frei sei und eine Exekution befürchte, weil er mit Serben zusammengearbeitet habe. Bezüglich seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, dass er zuckerkrank sei.

Auch die 2.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 03.12.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Dornbirn, niederschriftlich erstbefragt. Sie führte im Wesentlichen dieselben Angaben, wie der 1.-Beschwerdführer, an. Auch sie sei zuckerkrank, diese Erkrankung stelle jedoch für sie kein Problem dar.

4. Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein Ersuchen an die Bundesrepublik Deutschland um Auskunft über einen Visumsantrag durch die Beschwerdeführer. Mittels Schreiben vom 04.12.2009 wurden bezüglich der Beschwerdeführer je ein Auszug aus dem Ausländerzentralregister übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführer jeweils ein Visum für den Zeitraum vom 29.07.2009 bis 27.08.2009 und für den Zeitraum vom 08.08.2007 bis 02.09.2007 ausgestellt bekamen.

5. Am 09.12.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Der 1.-Beschwerdeführer gab dabei an, dass er seit 1999 zuckerkrank sei. In seinem Heimatland habe er regelmäßig Insulin eingenommen und den Arzt aufgesucht. Am 01.12.2009 sei er von zu Hause mit einem Kastenwagen weggefahren. Am 02.12.2009 habe er dann Dornbirn erreicht. Er habe die Reisepässe den Schleppern gegeben und bis jetzt noch nicht zurück erhalten. Er habe zwei Söhne, die in Österreich Asylwerber seien. Sie hätten ihn allerdings nicht finanziell unterstützt. 2007 und 2009 habe er ein Visum für Deutschland erhalten und sei von Deutschland nach Österreich gefahren, um seine Söhne zu besuchen. Das letzte Mal habe er seine Kinder (in Österreich) im Asylwerberheim im August 2009 gesehen. Er habe regelmäßigen telefonischen und über das Internet Kontakt mit seinen Söhnen gehabt. Des Weiteren habe er einen Sohn in Deutschland, der bereits seit 2007 in Deutschland lebe und deutscher Staatsbürger sei. Dieser habe ihn regelmäßig finanziell unterstützt. Mit diesem Sohn habe er auch regelmäßigen telefonischen und via Internet Kontakt gehabt. In der Folge führte der 1.-Beschwerdeführer aus, dass er im Jahr 1997, 2007 und im Juli 2009 immer wieder Touristenvisa für Deutschland gehabt habe. Diese wären von der Deutschen Botschaft in Pristina ausgestellt worden und für 30 Tage gültig gewesen. Seine Frau habe ihn jedes Mal begleitet. Am 21.08.2009 sei er mit seiner Frau und seinem Sohn, der in Deutschland lebe, nach Italien gefahren. Von Ancona seien sie mit dem Schiff nach Durres/Albanien gefahren. Von dort seien sie mit einem Autobus in ihr Dorf gefahren. In Durres seien die Reisepässe kontrolliert worden, ob er einen Stempel bekommen habe, wisse der 1.-Beschwerdeführer nicht. Er habe bisher noch nie einen Asylantrag gestellt.

Des Weiteren fand am 09.12.2009 eine niederschriftliche Einvernahme der 2.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs statt. Die 2.-Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie seit zwei Jahren einen leicht erhöhten Zucker habe. Hinsichtlich der Reiseroute brachte die 2.-Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben Angaben vor, wie der 1.-Beschwerdeführer. Sie habe zwei Söhne, die in Österreich leben würden und einen Sohn der in Deutschland lebe. Dieser habe sie finanziell unterstützt. Es bestehe zu allen Söhnen regelmäßiger telefonischer Kontakt als auch über das Internet. Sie habe dreimal ein Visum für Deutschland gehabt. Ihre Söhne in Österreich habe sie zuletzt im August 2009 besucht, als sie in Deutschland gewesen sei. Den Kosovo habe sie verlassen, weil sie telefonisch bedroht worden seien. Diese Bedrohungen und Diskriminierungen hätten bereits vor dem Jahr 1998 begonnen. Sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sie zwei Kinder hier habe und sie sich hier wohl und sicher fühlen würde.

6. Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein Ersuchen nach Art. 21 Dublin II VO an Deutschland. In der Folge wurde den Beschwerdeführern die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 16.12.2009 ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 10.12.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würde (AS 109 Verwaltungsakt des 1.-Beschwerdeführers; AS 87 Verwaltungsakt der 2.-Beschwerdeführerin).6. Das Bundesasylamt richtete in der Folge ein Ersuchen nach Artikel 21, Dublin römisch zwei VO an Deutschland. In der Folge wurde den Beschwerdeführern die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG am 16.12.2009 ausgefolgt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 10.12.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würde (AS 109 Verwaltungsakt des 1.-Beschwerdeführers; AS 87 Verwaltungsakt der 2.-Beschwerdeführerin).

Auf Anfrage des Bundesasylamtes stimmte das (deutsche) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 28.12.2009 dem Aufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II VO zu (AS 119 Verwaltungsakt des 1.-Beschwerdeführers; AS 107 Verwaltungsakt der 2.-Beschwerdeführerin).Auf Anfrage des Bundesasylamtes stimmte das (deutsche) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 28.12.2009 dem Aufnahmeersuchen Österreichs gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO zu (AS 119 Verwaltungsakt des 1.-Beschwerdeführers; AS 107 Verwaltungsakt der 2.-Beschwerdeführerin).

7. Am 22.12.2009 langte eine Bevollmächtigungsanzeige für das Asylverfahren der Beschwerdeführer von der Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG bei der erkennenden Behörde ein.

8. Am 11.01.2010 wurde der 1.- Beschwerdeführer ergänzend vor dem Bundesasylamt, im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei führte er an, dass er in der Zwischenzeit einen Arzt aufgesucht habe, der ihn bezüglich seiner Zuckerkrankheit untersucht habe. Er habe acht Tage im Krankenhaus verbracht und müsse noch den Augenarzt aufsuchen, da er aus dem Auge geblutet habe. Dem 1.-Beschwerdeführer wurde die Zustimmung Deutschlands zur Führung seines Asylverfahrens mitgeteilt, woraufhin der 1.-Beschwerdeführer vorbrachte, dass er nach Österreich gekommen sei und nicht nach Deutschland. Wenn er nach Deutschland hätte gehen wollen, hätte er Gelegenheit dazu gehabt.

Auch die 2.-Beschwerdeführerin wurde am 11.01.2010 ergänzend vor dem Bundesasylamt, im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und eines Rechtsberaters einvernommen. Sie könne keine Beweismittel vorlegen und sie habe keine ärztliche Behandlung in Österreich durchführen lassen. Sie könne keine Reisepässe vorlegen, denn die Schlepper hätten diese nicht zurückgegeben. Der 2.-Beschwerdeführerin wurde die Zustimmung Deutschlands zur Führung ihres Asylverfahrens mitgeteilt, woraufhin die 2.-Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie in Österreich bleiben wolle und hier einen Asylantrag gestellt habe. Sie seien von Deutschland in den Kosovo gereist und danach nach Österreich. Sie hätten in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sie zwei Söhne in Österreich hätten.

9. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.9. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Deutschland, insbesondere zum deutschen Asylwesen, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt hinsichtlich des 1.-Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Überstellung seiner Person nach Deutschland nach Ansicht des Bundesasylamtes keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Es sei zweifelsohne belegt, dass der 1.-Beschwerdeführer an Diabetes, diabetischer Mikroangiopathie und an einer Gangrän am kleinen linken Zeh leide. Dieses Gangrän und die angesprochene Mikroangiopathie seien Folgeerscheinungen seiner Krankheit Diabetes. In diesem Zusammenhang habe das Bundesasylamt angemerkt, dass gesundheitliche Probleme kein Abschiebehindernis darstellen würden, da die angeführten Krankheiten für den 1.-Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich seien. Dass seine Krankheiten in Deutschland behandelbar seien, ergebe sich zum einen aus den Länderfeststellungen, zum anderen sei dies als notorisch vorauszusetzen, da Deutschland ebenfalls ein Mitglied der EU sei und die medizinischen Behandlungen mit Sicherheit, mit der Österreichs gleichzusetzen sei. Somit ergebe sich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Deutschland habe gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO in seinem Fall zugestimmt, woraus folgt, dass der 1.-Beschwerdeführer im Besitz eines Visums, ausgestellt vom Staat Deutschland, gewesen sei und dieses Visum bei der Asylantragstellung bereits abgelaufen bzw. ungültig gewesen sei. Seine Rückreise in den Kosovo bzw. die Ausreise aus Deutschland sei jedoch unglaubwürdig. Auch sein bevollmächtigter Vertreter habe im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel vorgebracht. Es liege auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Söhnen in Österreich vor. Aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich, habe er keine intensiven sozialen Kontakte oder Bindungen zu Österreich oder einer in Österreich aufhältigen Person geschlossen. Eine Ausweisung seiner Person sei daher gerechtfertigt und verletze nicht Art. 8 EMRK. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Deutschland den Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Der 1.-Beschwerdeführer habe keinerlei Gründe erwähnt, warum er nicht nach Deutschland überstellt werden könne bzw. warum sein Asylverfahren nicht dort geführt werden könne. Es sei lediglich sein persönlicher Wunsch hier in Österreich ein Asylverfahren zu haben und hier aufhältig zu sein.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt hinsichtlich des 1.-Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Überstellung seiner Person nach Deutschland nach Ansicht des Bundesasylamtes keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Es sei zweifelsohne belegt, dass der 1.-Beschwerdeführer an Diabetes, diabetischer Mikroangiopathie und an einer Gangrän am kleinen linken Zeh leide. Dieses Gangrän und die angesprochene Mikroangiopathie seien Folgeerscheinungen seiner Krankheit Diabetes. In diesem Zusammenhang habe das Bundesasylamt angemerkt, dass gesundheitliche Probleme kein Abschiebehindernis darstellen würden, da die angeführten Krankheiten für den 1.-Beschwerdeführer nicht lebensbedrohlich seien. Dass seine Krankheiten in Deutschland behandelbar seien, ergebe sich zum einen aus den Länderfeststellungen, zum anderen sei dies als notorisch vorauszusetzen, da Deutschland ebenfalls ein Mitglied der EU sei und die medizinischen Behandlungen mit Sicherheit, mit der Österreichs gleichzusetzen sei. Somit ergebe sich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO. Deutschland habe gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO in seinem Fall zugestimmt, woraus folgt, dass der 1.-Beschwerdeführer im Besitz eines Visums, ausgestellt vom Staat Deutschland, gewesen sei und dieses Visum bei der Asylantragstellung bereits abgelaufen bzw. ungültig gewesen sei. Seine Rückreise in den Kosovo bzw. die Ausreise aus Deutschland sei jedoch unglaubwürdig. Auch sein bevollmächtigter Vertreter habe im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel vorgebracht. Es liege auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Söhnen in Österreich vor. Aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich, habe er keine intensiven sozialen Kontakte oder Bindungen zu Österreich oder einer in Österreich aufhältigen Person geschlossen. Eine Ausweisung seiner Person sei daher gerechtfertigt und verletze nicht Artikel 8, EMRK. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Deutschland den Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Der 1.-Beschwerdeführer habe keinerlei Gründe erwähnt, warum er nicht nach Deutschland überstellt werden könne bzw. warum sein Asylverfahren nicht dort geführt werden könne. Es sei lediglich sein persönlicher Wunsch hier in Österreich ein Asylverfahren zu haben und hier aufhältig zu sein.

Rechtlich folge, dass Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 343/2003 erfüllt wäre. Es ergäbe sich auch kein Grund zur Anwendung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Zur Frage des Familienlebens im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK führte das Bundesasylamt aus, dass in Bezug auf die sonstigen Verwandten in Österreich keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden könne, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliegen würde. Ein schützenswertes Familienleben sei daher zu verneinen und stelle die Ausweisung auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Der Aufenthalt im Bundesgebiet wäre darüber hinaus so kurz, dass sich ein relevanter Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK ebenso nicht ergebe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen des 1.-Beschwerdeführers und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, gerechtfertigt sei.Rechtlich folge, dass Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung 343 aus 2003, erfüllt wäre. Es ergäbe sich auch kein Grund zur Anwendung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO. Zur Frage des Familienlebens im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK führte das Bundesasylamt aus, dass in Bezug auf die sonstigen Verwandten in Österreich keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden könne, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Ein schützenswertes Familienleben sei daher zu verneinen und stelle die Ausweisung auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Der Aufenthalt im Bundesgebiet wäre darüber hinaus so kurz, dass sich ein relevanter Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ebenso nicht ergebe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen des 1.-Beschwerdeführers und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles, gerechtfertigt sei.

Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführerin eine Erkrankung an Diabetes nicht nachvollziehbar darstellen könne. Bei den von ihr genannten Symptomen, Beschwerden handle es sich jedoch um keine derart schwerwiegenden Beschwerden, die die Reisefähigkeit unmittelbar einschränken würden. Es sei auch auf die Länderfeststellungen zu Deutschland zu verweisen, wonach grundsätzlich jede Erkrankung in Deutschland behandelbar sei und Asylwerber uneingeschränkt Zugang zur medizinischen Versorgung hätten. Die Überstellung ihrer Person nach Deutschland stelle nach Ansicht des Bundesasylamtes keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Somit ergebe sich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Deutschland habe gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO in ihrem Fall zugestimmt, woraus folgt, dass die 2.-Beschwerdeführerin im Besitz eines Visums, ausgestellt vom Staat Deutschland, gewesen sei und dieses Visum bei der Asylantragstellung bereits abgelaufen bzw. ungültig gewesen sei. Ihre Rückreise in den Kosovo bzw. die Ausreise aus Deutschland sei jedoch unglaubwürdig. Auch ihr bevollmächtigter Vertreter habe im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel vorgebracht. Es liege auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Söhnen in Deutschland vor. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich, habe sie keine intensiven sozialen Kontakte oder Bindungen zu Österreich oder einer in Österreich aufhältigen Person geschlossen. Eine Ausweisung ihrer Person sei daher gerechtfertigt und verletze nicht Art. 8 EMRK. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Deutschland den Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Die 2.-Beschwerdeführerin habe keinerlei Gründe erwähnt, warum sie nicht nach Deutschland überstellt werden bzw. warum ihr Asylverfahren nicht dort geführt werden könne. Es sei lediglich ihr persönlicher Wunsch hier in Österreich ein Asylverfahren zu haben und hier aufhältig zu sein.Hinsichtlich der 2.-Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführerin eine Erkrankung an Diabetes nicht nachvollziehbar darstellen könne. Bei den von ihr genannten Symptomen, Beschwerden handle es sich jedoch um keine derart schwerwiegenden Beschwerden, die die Reisefähigkeit unmittelbar einschränken würden. Es sei auch auf die Länderfeststellungen zu Deutschland zu verweisen, wonach grundsätzlich jede Erkrankung in Deutschland behandelbar sei und Asylwerber uneingeschränkt Zugang zur medizinischen Versorgung hätten. Die Überstellung ihrer Person nach Deutschland stelle nach Ansicht des Bundesasylamtes keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Somit ergebe sich auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO. Deutschland habe gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO in ihrem Fall zugestimmt, woraus folgt, dass die 2.-Beschwerdeführerin im Besitz eines Visums, ausgestellt vom Staat Deutschland, gewesen sei und dieses Visum bei der Asylantragstellung bereits abgelaufen bzw. ungültig gewesen sei. Ihre Rückreise in den Kosovo bzw. die Ausreise aus Deutschland sei jedoch unglaubwürdig. Auch ihr bevollmächtigter Vertreter habe im gesamten Verfahren keinerlei Beweismittel vorgebracht. Es liege auch kein spezielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Söhnen in Deutschland vor. Aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich, habe sie keine intensiven sozialen Kontakte oder Bindungen zu Österreich oder einer in Österreich aufhältigen Person geschlossen. Eine Ausweisung ihrer Person sei daher gerechtfertigt und verletze nicht Artikel 8, EMRK. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Deutschland den Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräume. Die 2.-Beschwerdeführerin habe keinerlei Gründe erwähnt, warum sie nicht nach Deutschland überstellt werden bzw. warum ihr Asylverfahren nicht dort geführt werden könne. Es sei lediglich ihr persönlicher Wunsch hier in Österreich ein Asylverfahren zu haben und hier aufhältig zu sein.

Rechtlich folge, dass Art. 9 Abs. 4 der Verordnung 343/2003 erfüllt wäre. Es ergäbe sich auch kein Grund zur Anwendung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO. Zur Frage des Familienlebens im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK führte das Bundesasylamt aus, dass in Bezug auf die sonstigen Verwandten in Österreich keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden könne, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vorliegen würde. Ein schützenswertes Familienleben sei daher zu verneinen und stelle die Ausweisung auch keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Der Aufenthalt im Bundesgebiet wäre darüber hinaus so kurz, dass sich ein relevanter Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK ebenso nicht ergebe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen der 2.-Beschwerdeführerin und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, gerechtfertigt sei.Rechtlich folge, dass Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung 343 aus 2003, erfüllt wäre. Es ergäbe sich auch kein Grund zur Anwendung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO. Zur Frage des Familienlebens im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK führte das Bundesasylamt aus, dass in Bezug auf die sonstigen Verwandten in Österreich keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden könne, welche den Schluss zuließe, dass mit diesen Personen in Österreich ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Ein schützenswertes Familienleben sei daher zu verneinen und stelle die Ausweisung auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar. Der Aufenthalt im Bundesgebiet wäre darüber hinaus so kurz, dass sich ein relevanter Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ebenso nicht ergebe. Aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen der 2.-Beschwerdeführerin und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles, gerechtfertigt sei.

10. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass als Beschwerdegründe, unrichtige rechtliche Beurteilung, unterbliebene Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht werden. Es fehle an einem Zuständigkeitstatbestand, nach den Zuständigkeitsregeln der Dublin

II Verordnung, für die Annahme einer Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer. Insoweit habe es die Erstbehörde unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Die Beschwerdeführer hätten Deutschland am 21.08.2009 verlassen. Der 1.- Beschwerdeführer würde es zudem psychisch als auch gesundheitlich nicht verkraften in seinem Zustand zuerst nach Deutschland und dann in seine Heimat abgeschoben zu werden. Es wäre notwendig gewesen, seinen Gesundheitszustand und die vorhersehbaren nachteiligen Auswirkungen einer Überstellung nach Deutschland für ihn zu ermitteln. Indem eine derartige Untersuchung im Verfahren 1. Instanz gänzlich unterblieben sei, seien aus einem weiteren Grund wesentliche, durch Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte verletzt worden. In einem wurden für die Beschwerdeführer Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.römisch zwei Verordnung, für die Annahme einer Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer. Insoweit habe es die Erstbehörde unterlassen, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Die Beschwerdeführer hätten Deutschland am 21.08.2009 verlassen. Der 1.- Beschwerdeführer würde es zudem psychisch als auch gesundheitlich nicht verkraften in seinem Zustand zuerst nach Deutschland und dann in seine Heimat abgeschoben zu werden. Es wäre notwendig gewesen, seinen Gesundheitszustand und die vorhersehbaren nachteiligen Auswirkungen einer Überstellung nach Deutschland für ihn zu ermitteln. Indem eine derartige Untersuchung im Verfahren 1. Instanz gänzlich unterblieben sei, seien aus einem weiteren Grund wesentliche, durch Artikel 3, EMRK gewährleistete Rechte verletzt worden. In einem wurden für die Beschwerdeführer Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

11. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten langten am 04.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs .1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz Punkt eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II VO besteht. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich zählen nicht zur Kernfamilie des Art. 2 lit. i Dublin II VO, weshalb die Anwendbarkeit der hierarchisch vorrangigen Art. 7 oder 8 (einschließlich 14) Dublin II VO in Bezug auf Österreich von vornherein ausscheidet. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO besteht. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich zählen nicht zur Kernfamilie des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO, weshalb die Anwendbarkeit der hierarchisch vorrangigen Artikel 7, oder 8 (einschließlich 14) Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Österreich von vornherein ausscheidet. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Zudem ist im Asylverfahren der Beschwerdeführer unbestritten, dass noch keine Sachentscheidung in Deutschland gefallen ist.

2.1.1.2. Die eben gemachten Ausführungen (2.1.1.1.) werden weiters dadurch bestätigt, dass, wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, die gesamten Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer angeblichen Ausreise aus Deutschland in den Kosovo und ihrer anschließenden Einreise nach Österreich nicht glaubwürdig sind. Wären die Beschwerdeführer tatsächlich politisch verfolgte Personen, so hätten sie bereits im Rahmen ihrer Besuche in Deutschland den Asylantrag gestellt, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland. Dass sie kurz nach ihrer Heimreise aus Deutschland in ihrem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien und sie daraufhin nach Österreich geflohen seien, kann in diesem Fall für nicht glaubwürdig erachtet werden. Auch die Ausführungen, dass die Beschwerdeführer nicht wissen würden, ob sie bei der Ausreise aus Deutschland einen (Pass-)Stempel bekommen hätten, bzw. im Laufe einer späteren Aussage angaben, sie hätten keinen (Pass-)Stempel bekommen, erscheint wenig glaubwürdig. Auch die Darstellung, dass die Beschwerdeführer im Rahmen eines gültigen Visums im Juli 2009 nach Deutschland einreisten und danach in den Kosovo zurückgekehrt sein sollen, um wenige Monate später illegal nach Österreich einzureisen und wegen einer Verfolgungsgefahr, die auf das Jahr 1998 zurückgeht, Asyl zu beantragen, vermag schon aus Plausibilitätserwägungen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführer haben also offensichtlich versucht, österreichischen Behörden gegenüber bewusst unwahre Angaben hinsichtlich ihrer Ausreise aus Deutschland in den Kosovo und ihrer Einreise in Österreich zu erstatten. Diese mangelnde Mitwirkung am Verfahren muss ihnen ebenfalls zu Ungunsten bei jeder Abwägung angerechnet werden. Das Bundesasylamt hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, ausführliche Ermittlungen anlässlich der Zuständigkeitsfrage getätigt und kam nachvollziehbar zur Ansicht, dass das oben dargestellte Vorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig ist. Auch der Asylgerichtshof konnte angesichts der Aktenlage zu keinem anderen Ergebnis gelangen und indiziert bereits die Zustimmung Deutschlands die Richtigkeit der vorliegenden Ermittlungsergebnisse.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführer am 21.08.2009 aus Deutschland ausgereist seien und mit dem Auto ihres Sohnes in den Kosovo zurückgekehrt seien, war nicht zu folgen. Dieses Vorbringen steht im groben Widerspruch zu ihren Aussagen aus den Einvernahmen, wo die Beschwerdeführer ausführten, sie seien von Ancona nach Durres mit Schiff gefahren und von dort mit dem Autobus bis in den Kosovo, in ihr Dorf. In diesem Zusammenhang brachten die Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass der 1.-Beschwerdeführer während seines angeblichen Aufenthaltes im Heimatland in medizinischer Behandlung gewesen sei. Diesbezügliche Beweise bzw. Bescheinigungsmittel wurden von den Beschwerdeführern bis dato - trotz Ankündigung - jedoch nicht nachgereicht, und war den Beschwerdeführern die Glaubwürdigkeit bzgl. ihrer Einreise in den Kosovo im August 2009 abzusprechen.

2.1.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.1. Verletzung des Artikel 3, EMRK

Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im deutschen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin II VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus dem Kosovo unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im deutschen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin römisch zwei VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus dem Kosovo unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.

2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Deutschland

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Deutschland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Der VfGH hat zusammenfassend ausführt, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausführt, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Der 1.-Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vom 03.12.2009 an, zuckerkrank zu sein. Dass der 1.-Beschwerdeführer an Diabetes, diabetischer Mikroangiopathie und an einer Gangrän am linken Zeh leide, ergibt sich nachweislich aus den vorgelegten Befunden und konnte das Bundesasylamt zutreffend die dementsprechende Feststellung treffen. Jedoch geht aus den im gegenständlichen Bescheid festgestellten Länderberichten zu Deutschland zweifelsfrei hervor, dass die oben dargestellten Erkrankungen in Deutschland jedenfalls behandelbar sind. Das Bundesasylamt hat in dieser Hinsicht umfassende Ermittlungen durchgeführt, auf denen die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Deutschland nachvollziehbar gründen (AS 197ff Verwaltungsakt des 1.-Beschwerdeführers). Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, dass der 1.-Beschwerdeführer nicht über einen längeren Zeitraum stationär behandelt werden musste. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein Spitalsaufenthalt im Ausmaß von sieben bzw. fünf Tagen eine lebensbedrohliche Erkrankung jedenfalls nicht indiziert. Auch die in der Beschwerde beigelegten Befunde vermögen zu keiner anderen Ansicht zu führen. Vielmehr ist daraus zu entnehmen, dass auch seine in der Einvernahme vorgebrachte Blutung im Auge als Folgeerscheinung seiner Diabetes anzusehen ist. Des Weiteren ist den vorgelegten Befunden zu entnehmen, dass akut eine weitere spezifische augenärztliche Therapie nicht erforderlich ist. Eine schwerwiegende Erkrankung, die eine Überstellung nicht zumutbar macht, ist dem Akteninhalt sohin jedenfalls nicht zu entnehmen.

Auch die 2.-Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass sie "Zucker" habe. Dementsprechende Befunde wurden jedoch nicht vorgelegt und schwächte die 2.-Beschwerdeführerin ihr Vorbringen auch dahingehend ab, dass sie in ihrer Einvernahme vom 09.12.2009 auf die Frage, ob sie an irgendeiner Krankheit leide, anführte: "Nein. In letzter Zeit habe ich ein bisschen erhöhten Zucker, aber sonst nichts." (AS 53 Verwaltungsakt der 2.-Beschwerdeführerin). Somit kann aus dem gegenständlichen Vorbringen der 2.-Beschwerdeführerin nicht auf das Vorliegen einer existenzbedrohenden Krankheit geschlossen werden.

Es konnten von den Beschwerdeführern daher keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Deutschland belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand hinsichtlich der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht zu folgen ist.

Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Art. 3 EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Überstellung nach Deutschland wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen - wie in der Beschwerde dargestellt - nicht erforderlich.Es ist nochmals zu betonen, dass im gegenständlichen Zusammenhang das Vorliegen einer Krankheit nicht per se relevant ist, sondern lediglich ob gerade die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU unzumutbare, Artikel 3, EMRK verletzende Auswirkungen hat. Da sich jedoch Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Deutschland wie dargestellt nicht ergeben haben, waren im konkreten Verfahren somit zu dieser Frage weitere Beweisaufnahmen - wie in der Beschwerde dargestellt - nicht erforderlich.

Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Deutschland zu verweisen. Dabei kann die medizinische Versorgung in Deutschland gerichtsnotorisch der Versorgung in Österreich gleichgestellt werden. Eine Überstellung nach Deutschland wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK möglich.Des Weiteren ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in Deutschland zu verweisen. Dabei kann die medizinische Versorgung in Deutschland gerichtsnotorisch der Versorgung in Österreich gleichgestellt werden. Eine Überstellung nach Deutschland wird ohnedies unter möglichster Schonung der Person durchgeführt und dies ist im konkreten Fall ohne Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK möglich.

2.1.2.3. Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Verletzung des Artikel 8, EMRK

Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen erwachsenen Verwandten der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind. Daher hat das Bundesasylamt, wie schon ausgeführt, mit Recht von einer möglichen Anwendung der Art. 7 oder 8 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Den Beschwerdeführern ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Art. 8 EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet oder nicht.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältigen erwachsenen Verwandten der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind. Daher hat das Bundesasylamt, wie schon ausgeführt, mit Recht von einer möglichen Anwendung der Artikel 7, oder 8 Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Den Beschwerdeführern ist wiederum Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von ihren in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Artikel 8, EMRK eine Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens darstellt; das heißt also, ob die Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet oder nicht.

2.1.2.3.1. Dabei ist dem Bundesasylamt zunächst Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Die Beschwerdeführer hätten vor ihrer Asylantragstellung ihre Söhne, die in Österreich als Asylwerber leben, lediglich sporadisch besucht. Zudem besteht zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich aufhältigen Söhnen kein intensives Abhängigkeitsverhältnis. Auch im Kosovo war das Zusammenleben mit Vater, Mutter, und beiden Söhnen jedenfalls für mehrere Jahre unterbrochen. Letztendlich leben die beiden Söhne schon seit mehreren Jahren in Österreich. Auch das Vorbringen der 2.-Beschwerdeführerin, sie hätten in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sich die Söhne um sie kümmern könnten, führt nicht zu einem schützenswerten Familienleben. Die Beschwerdeführer waren auch im Heimatland in der Lage für sich selbst zu sorgen, es besteht - wie bereits oben festgehalten - keine schwere Erkrankung und wurden Angaben der Beschwerdeführer, die auf eine außergewöhnliche Abhängigkeit schließen lassen könnten, im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Es ist gleichfalls nicht nachvollziehbar warum gerade die Söhne in Österreich für die Beschwerdeführer ein derart unverzichtbarer Anknüpfungspunkt sein sollten, dass eine Trennung ein Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten würde. Vor allem, nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme betonten, dass ihr Sohn in Deutschland sie finanziell unterstützt habe und sie regelmäßig nach Deutschland auf Besuch gekommen wären. Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben zurzeit in diesem speziellen Fall, zwischen den Beschwerdeführern und ihren erwachsenen Söhnen in Österreich, nicht besteht. Selbst wenn aber ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (insbesondere wegen Kindeseigenschaft) zu bejahen wäre, wäre es ein solches von minderer Intensität, sodass auf die Frage des Vorliegens an sich hier nicht mehr weiter eingegangen werden muss. Dies bedeutet natürlich auch, dass ein Eingriff in dieses Familienleben geringerer Intensität zulässigerweise leichter möglich ist, als in ein Familienleben höherer Intensität.2.1.2.3.1. Dabei ist dem Bundesasylamt zunächst Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. Die Beschwerdeführer hätten vor ihrer Asylantragstellung ihre Söhne, die in Österreich als Asylwerber leben, lediglich sporadisch besucht. Zudem besteht zwischen den Beschwerdeführern und den in Österreich aufhältigen Söhnen kein intensives Abhängigkeitsverhältnis. Auch im Kosovo war das Zusammenleben mit Vater, Mutter, und beiden Söhnen jedenfalls für mehrere Jahre unterbrochen. Letztendlich leben die beiden Söhne schon seit mehreren Jahren in Österreich. Auch das Vorbringen der 2.-Beschwerdeführerin, sie hätten in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil sich die Söhne um sie kümmern könnten, führt nicht zu einem schützenswerten Familienleben. Die Beschwerdeführer waren auch im Heimatland in der Lage für sich selbst zu sorgen, es besteht - wie bereits oben festgehalten - keine schwere Erkrankung und wurden Angaben der Beschwerdeführer, die auf eine außergewöhnliche Abhängigkeit schließen lassen könnten, im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan. Es ist gleichfalls nicht nachvollziehbar warum gerade die Söhne in Österreich für die Beschwerdeführer ein derart unverzichtbarer Anknüpfungspunkt sein sollten, dass eine Trennung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Vor allem, nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme betonten, dass ihr Sohn in Deutschland sie finanziell unterstützt habe und sie regelmäßig nach Deutschland auf Besuch gekommen wären. Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben zurzeit in diesem speziellen Fall, zwischen den Beschwerdeführern und ihren erwachsenen Söhnen in Österreich, nicht besteht. Selbst wenn aber ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (insbesondere wegen Kindeseigenschaft) zu bejahen wäre, wäre es ein solches von minderer Intensität, sodass auf die Frage des Vorliegens an sich hier nicht mehr weiter eingegangen werden muss. Dies bedeutet natürlich auch, dass ein Eingriff in dieses Familienleben geringerer Intensität zulässigerweise leichter möglich ist, als in ein Familienleben höherer Intensität.

Auch ein schützenswertes Privatleben liegt aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und der nicht vorhandenen Integration in Österreich nicht vor.

2.1.2.3.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.2.1.2.3.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.

2.1.2.3.3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach in Deutschland einer zügigen Bearbeitung und korrekten inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Hindernisse entgegenstünden. Vor dem Hintergrund des unter 2.1.2.3.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen.2.1.2.3.3. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, wonach in Deutschland einer zügigen Bearbeitung und korrekten inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer Hindernisse entgegenstünden. Vor dem Hintergrund des unter 2.1.2.3.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen.

2.1.2.3.4. Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung offenkundig ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde. Konkrete Beweisanbote, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen, sind in der Beschwerde nicht getätigt worden, die Kritik, das Bundesasylamt hätte sich näher mit der Thematik auseinandersetzen müssen, greift in ihrer Allgemeinheit zu kurz; die Verwaltungsbehörde hat ausführliche Befragungen vorgenommen und sich in ihrem Bescheid auf Basis einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage mit den relevanten Ergebnissen würdigend auseinandergesetzt. Wenn man von einem Familienleben zu den Verwandten (Söhnen) in Österreich ausgeht, so ist dieses aufgrund der oben unter 2.1.2.3.1. erörterten individuellen Umstände jedenfalls ein solches geringerer Intensität. Dies begründet sich zusammenfassend durch das fehlende Zusammenleben in Österreich und in den letzten Jahren im Kosovo, die bloß fallweisen Besuche in Österreich und die nicht vorhandenen Unterstützungen, alles faktische Umstände, die die physisch und psychisch - bis auf die Zuckererkrankung des 1.-Beschwerdeführers - gesunden Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst vorgetragen haben. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus müssen sich die Beschwerdeführer, wie oben (2.1.1.2.) dargestellt, ihre unrichtigen Angaben gegenüber österreichischen Behörden (mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit, dh mangelnde Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren) und die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass etwa bei positivem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführer in Deutschland wechselseitige Besuche zwischen Österreich und Deutschland (die wegen der geringeren Beziehungsintensität ausreichend wären) wegen der geographischen Nähe problemlos möglich und auch rechtlich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten durchführbar wären.2.1.2.3.4. Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung offenkundig ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde. Konkrete Beweisanbote, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen, sind in der Beschwerde nicht getätigt worden, die Kritik, das Bundesasylamt hätte sich näher mit der Thematik auseinandersetzen müssen, greift in ihrer Allgemeinheit zu kurz; die Verwaltungsbehörde hat ausführliche Befragungen vorgenommen und sich in ihrem Bescheid auf Basis einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage mit den relevanten Ergebnissen würdigend auseinandergesetzt. Wenn man von einem Familienleben zu den Verwandten (Söhnen) in Österreich ausgeht, so ist dieses aufgrund der oben unter 2.1.2.3.1. erörterten individuellen Umstände jedenfalls ein solches geringerer Intensität. Dies begründet sich zusammenfassend durch das fehlende Zusammenleben in Österreich und in den letzten Jahren im Kosovo, die bloß fallweisen Besuche in Österreich und die nicht vorhandenen Unterstützungen, alles faktische Umstände, die die physisch und psychisch - bis auf die Zuckererkrankung des 1.-Beschwerdeführers - gesunden Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst vorgetragen haben. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus müssen sich die Beschwerdeführer, wie oben (2.1.1.2.) dargestellt, ihre unrichtigen Angaben gegenüber österreichischen Behörden (mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit, dh mangelnde Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren) und die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass etwa bei positivem Abschluss des Asylverfahrens der Beschwerdeführer in Deutschland wechselseitige Besuche zwischen Österreich und Deutschland (die wegen der geringeren Beziehungsintensität ausreichend wären) wegen der geographischen Nähe problemlos möglich und auch rechtlich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten durchführbar wären.

Eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführer aus.Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführer aus.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.

2.2. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich bereits für die Frage der Prüfung des möglichen zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO relevant waren, wie sie oben aus Sicht des Asylgerichtshofes rechtlich gewürdigt wurden) ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben ferner keine gesundheitlichen Probleme - die festgestellten Erkrankungen des 1.-Beschwerdeführers sind wie bereits oben erörtert in Deutschland behandelbar - erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Deutschland zu zweifeln.2.2. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den in der Verfahrenserzählung referierten Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes (die inhaltlich bereits für die Frage der Prüfung des möglichen zwingenden Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO relevant waren, wie sie oben aus Sicht des Asylgerichtshofes rechtlich gewürdigt wurden) ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer haben ferner keine gesundheitlichen Probleme - die festgestellten Erkrankungen des 1.-Beschwerdeführers sind wie bereits oben erörtert in Deutschland behandelbar - erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Deutschland zu zweifeln.

Da die Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Reiseroute, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten