TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/1 B4 319625-2/2010

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Veröffentlicht am 01.10.2010
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Spruch

B4 319.625-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2010, Zl. 08 03.073-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.8.2010, Zl. 08 03.073-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben, der von ihr angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben, der von ihr angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit einem am 4.4.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, worin Folgendes ausgeführt wird: Das Asylverfahren ihres Vaters sei derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe, gehöre der Kernfamilie ihres Vaters an und stelle daher den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gleichzeitig wurden die Geburtsurkunde und ein Meldezettel der Beschwerdeführerin vorgelegt.1. Mit einem am 4.4.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben stellte die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, worin Folgendes ausgeführt wird: Das Asylverfahren ihres Vaters sei derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe, gehöre der Kernfamilie ihres Vaters an und stelle daher den Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gleichzeitig wurden die Geburtsurkunde und ein Meldezettel der Beschwerdeführerin vorgelegt.

2. Mit Schreiben vom 30.4.2008 forderte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin auf, die Gründe für die Antragstellung sowie den Rechtstitel, aufgrund dessen sich ihr Vater in Österreich aufhält, bekannt zu geben. Weiters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, sich zu den ihr zugleich übermittelten vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundessasylamtes zur Lage im Kosovo zu äußern und mitzuteilen, inwieweit eine etwaige Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben eingreifen würde.

3. Mit einem am 8.5.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester in Attnang-Puchheim. Eine Ausweisung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf ein Privat- und Familienleben dar; eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs sei nicht möglich. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien im Falle ihrer Abschiebung in den Kosovo der Gefahr von Verfolgung, Diskriminierung und Gewalttaten durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt; dies aufgrund der Zugehörigkeit von XXXX zur bosniakischen Volksgruppe sowie des Vorliegens einer serbisch-bosnischen Mischehe. Als Abkömmling aus dieser serbisch-bosnischen Mischehe habe auch die Beschwerdeführerin Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten Dritter zu befürchten. In den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes werde nicht auf die Lage der Minderheiten, denen die Eltern der Beschwerdeführerin angehörten, Bezug genommen. Der Stellungnahme beigelegt ist eine mit "28.5.08" datierte "Meinungsäusserung" der Organisation XXXX in Prizren, welche als unabhängige Organisation Fragen von Migranten in Bezug auf Geschehnisse im Kosovo behandle. Darin wird angeführt, dass die Wirtschafts- und Sicherheitssituation im Kosovo "ungünstig" sei und die Voraussetzungen für die Rückkehr von Angehörigen der "Volksgruppe der Bosniaken und Goraner" nicht vorlägen. Erwähnt werden zwei Zwischenfälle, in deren Zusammenhang Bosniaken und Goraner bedroht worden seien, und zwar zum einen ein Überfall auf einen Reisebus auf der Strecke Belgrad-Prizren im Januar 2006, zum anderen ein Überfall im XXXX "im Dorf XXXX", bei dem ein Bosniake schwere Kopf- und Körperverletzungen erlitten habe.3. Mit einem am 8.5.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester in Attnang-Puchheim. Eine Ausweisung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf ein Privat- und Familienleben dar; eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs sei nicht möglich. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien im Falle ihrer Abschiebung in den Kosovo der Gefahr von Verfolgung, Diskriminierung und Gewalttaten durch die albanische Bevölkerung ausgesetzt; dies aufgrund der Zugehörigkeit von römisch 40 zur bosniakischen Volksgruppe sowie des Vorliegens einer serbisch-bosnischen Mischehe. Als Abkömmling aus dieser serbisch-bosnischen Mischehe habe auch die Beschwerdeführerin Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten Dritter zu befürchten. In den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes werde nicht auf die Lage der Minderheiten, denen die Eltern der Beschwerdeführerin angehörten, Bezug genommen. Der Stellungnahme beigelegt ist eine mit "28.5.08" datierte "Meinungsäusserung" der Organisation römisch 40 in Prizren, welche als unabhängige Organisation Fragen von Migranten in Bezug auf Geschehnisse im Kosovo behandle. Darin wird angeführt, dass die Wirtschafts- und Sicherheitssituation im Kosovo "ungünstig" sei und die Voraussetzungen für die Rückkehr von Angehörigen der "Volksgruppe der Bosniaken und Goraner" nicht vorlägen. Erwähnt werden zwei Zwischenfälle, in deren Zusammenhang Bosniaken und Goraner bedroht worden seien, und zwar zum einen ein Überfall auf einen Reisebus auf der Strecke Belgrad-Prizren im Januar 2006, zum anderen ein Überfall im römisch 40 "im Dorf XXXX", bei dem ein Bosniake schwere Kopf- und Körperverletzungen erlitten habe.

4. Mit Bescheid vom 28.5.2010, Zl. 08 03.073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG ab, erkannt ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführerin fest, sie sei Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehöre der bosniakischen Volksgruppe an. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zu den Minderheitenrechten, zur Sicherheitslage, zur Lage in Prizren und zur Situation von Personen in albanisch-serbischen Mischehen:4. Mit Bescheid vom 28.5.2010, Zl. 08 03.073-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ab, erkannt ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat" zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführerin fest, sie sei Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehöre der bosniakischen Volksgruppe an. Weiters traf es Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zu den Minderheitenrechten, zur Sicherheitslage, zur Lage in Prizren und zur Situation von Personen in albanisch-serbischen Mischehen:

Demnach seien 33 Prozent der Bevölkerung von Prizren Goraner. Der Zugang zu den verschiedenen Institutionen in Prizren sei ihnen problemlos möglich, denn in allen öffentlichen Behörden, Ämtern oder Schulen seien Angehörige der dort lebenden Minderheiten gemäß ihrem prozentuellen Anteil. Mischehen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben seien weder in serbischen noch albanischen Familien "gern gesehen". In Pristina sei jedoch diese Form der Mischehe immer schon praktiziert worden und es sei gemischt-ethnischen Paaren möglich, dort ohne Probleme zu leben. Auch in Prizren gebe es immer mehr Mischehen und sei es möglich dort problemlos zu leben, denn es habe keine Übergriffe gegen ethnische Mischehen gegeben. Auch gegen Kinder anderer Ethnien in Prizren gebe es keine Diskriminierung. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, es könne aufgrund der zahlreichen, gleichlautenden Berichte nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Abstammung aus einer Mischehe Diskriminierungen ausgesetzt sei; vielmehr sei Prizren eine multiethnische Stadt, in der es zu keinen Übergriffen auf Angehörige der bosniakischen Volksgruppe komme. Die Beschwerdeführerin bzw. deren gesetzlicher Vertreter könne sich jederzeit "vertrauensvoll" an KPS oder die UNMIK-Polizei wenden. Es gebe keine Informationen zu gezielter Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern, weshalb die Rückkehrbefürchtung unplausibel und daher nicht glaubhaft sei. Aus den schlüssigen, nicht widerlegten Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass diese den Asylantrag lediglich gestellt habe, um den Zusammenhalt mit der Familie zu wahren. Da der Grund für die Asylantragstellung "zweifelsfrei" erkennbar gewesen sei, habe eine Einvernahme unterbleiben können; denn auch eine zusätzliche Vernehmung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Für die Beschwerdeführerin seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden; auch sei dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in dessen Verfahren "die Glaubwürdigkeit des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung abgesprochen worden". Das Bundesasylamt verwies auf die Verfahren der übrigen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin und stellte fest, dass sich daraus kein Rechtstitel ableiten ließe. Die Beschwerdeführerin sei im Falle ihrer Rückkehr weder der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung noch der Bedrohungssituation ausgesetzt, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, wobei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Vaters der Beschwerdeführerin in dessen Berufungsverfahren verwiesen wird.

6. Mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E , gab der Asylgerichtshof der - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berufung statt, hob den unter 4. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht sachgerecht eingegangen sei. Dies begründete der Asylgerichtshof zum einen damit, dass das Bundesasylamt seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe nicht aus Gründen ihrer Abstammung aus einer Mischehe Verfolgung zu befürchten, (bloß) auf Berichte gestützt, in denen lediglich die Situation von albanisch-serbischen Mischehen dargestellt werde, obwohl die Beschwerdeführerin aus einer bosniakischen-serbischen Mischehe stamme. Zum anderen hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin zur Frage einzuvernehmen sei, mit welcher Situation diese im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Mutter eine aus XXXX stammende Serbien ist, im Kosovo zu rechnen hätte.6. Mit Erkenntnis vom 28.5.2010, Zl. B4 319.625-1/2008/2E , gab der Asylgerichtshof der - nunmehr als Beschwerde zu wertenden - Berufung statt, hob den unter 4. dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt habe und auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht sachgerecht eingegangen sei. Dies begründete der Asylgerichtshof zum einen damit, dass das Bundesasylamt seine Einschätzung, die Beschwerdeführerin habe nicht aus Gründen ihrer Abstammung aus einer Mischehe Verfolgung zu befürchten, (bloß) auf Berichte gestützt, in denen lediglich die Situation von albanisch-serbischen Mischehen dargestellt werde, obwohl die Beschwerdeführerin aus einer bosniakischen-serbischen Mischehe stamme. Zum anderen hielt der Asylgerichtshof fest, dass der Vater der Beschwerdeführerin zur Frage einzuvernehmen sei, mit welcher Situation diese im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Mutter eine aus römisch 40 stammende Serbien ist, im Kosovo zu rechnen hätte.

7. Im fortgesetzten Verfahren fragte das Bundesasylamt bei der Staatendokumentation an, ob es aktuelle Berichte zur Situation von bosniakisch-serbischen Mischehen bzw. von Kindern, die solchen Ehen entstammen, gebe, ob erhoben werden könne, ob diese Personengruppe "in Prizren bzw. im Kosovo einer Verfolgung oder Bedrohung bzw. Diskriminierung" unterliege sowie ob die kosovarischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage seien, diese Personengruppe vor Übergriffen zu schützen

8. In ihrer Anfragebeantwortung an das Bundesasylamts vom 25.6.2010 führte die Staatendokumentation Folgendes aus: Zu den ersten beiden Fragen der Anfrage hielt es fest, dass ihr keine aktuellen Berichte über die spezielle Situation von bosniakisch-serbischen Mischehen und Kindern, die solchen Ehen entstammen, vorlägen und verwies im Weiteren auf allgemeine Berichte zur Situation von Personen in Mischehen und deren Kindern. Diesen zufolge gehe die freiwillige Rückkehr in den Kosovo einschließlich der aus Serbien zurück. In Mischehen lebende Menschen und ihre Kinder könnten dieselben Schwierigkeiten wie die ethnische Minderheiten haben; gemischte Familien könnten jedoch im Gegensatz zu anderen Minderheiten aus allen Gemeinschaften ausgeschlossen werden und keine Zuflucht in einer mono-ethnischen Enklave finden. Die albanische Sprache sei ein wichtiger Faktor, um integriert werden zu können. Allgemein gebe es durch rechtliche Mechanismen einen ausreichenden Schutz für Personen gemischt-ethnischer Herkunft bzw. in gemischt-ethnische Ehen. Solche Personen könnten Diskriminierung und Misshandlung durch die albanische Bevölkerung bzw. auch durch beide Volksgruppen ausgesetzt sein. In den meisten Fällen sei die Sprache ein Schlüsselfaktor bei der Ermittlung, welcher Gruppe eine bestimmte Person zugeordnet werde. Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppe zueinander habe deutlich zugenommen, es sei aber nicht auszuschließen, dass es Personen gebe, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt seien, darunter etwa Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft. Insbesondere in den südlichen kosovo-serbischen Enklaven, darunter die Stadt Prizren verlaufe das Miteinander von Serben und Albanern weitgehend ohne größere Spannungen; von schwerwiegenden interethnischen Vorfällen könne seit 2007 nicht mehr gesprochen werden.

9. Am 14.7.2010 wurde der Vater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter beim Bundesasylamt einvernommen. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin befürchte, wies er auf Vorfälle hin, denen Rückkehrer im Kosovo ausgesetzt gewesen seien. Zur Auskunft der Staatendokumentation, die ihm zur Kenntnis gebracht wurde, führte er aus, er wisse zwar, dass es im Kosovo EULEX und KFOR gebe, er habe aber nicht "zwei Leben"; "die Albaner" würden nicht warten, bis er die Polizei angerufen habe. Er lebe in Prizren "unter tausenden Albanern" und könne nicht warten, bis etwas passiere. Es treffe zwar zu, dass die Minderheiten von der KFOR geschützt würden, doch könne diese nicht "24 Stunden Schutz" gewähren. Zur Situation, der die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass ihre Mutter eine aus XXXX stammende Serbin sei, im Kosovo ausgesetzt wäre, wurde der Vater der Beschwerdeführerin nicht einvernommen.9. Am 14.7.2010 wurde der Vater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter beim Bundesasylamt einvernommen. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin befürchte, wies er auf Vorfälle hin, denen Rückkehrer im Kosovo ausgesetzt gewesen seien. Zur Auskunft der Staatendokumentation, die ihm zur Kenntnis gebracht wurde, führte er aus, er wisse zwar, dass es im Kosovo EULEX und KFOR gebe, er habe aber nicht "zwei Leben"; "die Albaner" würden nicht warten, bis er die Polizei angerufen habe. Er lebe in Prizren "unter tausenden Albanern" und könne nicht warten, bis etwas passiere. Es treffe zwar zu, dass die Minderheiten von der KFOR geschützt würden, doch könne diese nicht "24 Stunden Schutz" gewähren. Zur Situation, der die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass ihre Mutter eine aus römisch 40 stammende Serbin sei, im Kosovo ausgesetzt wäre, wurde der Vater der Beschwerdeführerin nicht einvernommen.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter solche, die den Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entsprechen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass es im Kosovo keine Verfolgung von bosnisch-serbischen Mischehen und deren Kindern gebe, da der Staatendokumentation keine aktuellen Berichte zur Situation dieser Personengruppe vorlägen; angesichts der strengen internationalen Beobachtung, welcher der Kosovo ausgesetzt sei, würde Derartiges nicht undokumentiert, unkommentiert und ungerügt bleiben. In rechtlicher Hinsicht wurde u.a. festgehalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen und religiösen Gruppe und deren schlechten Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zur rechtfertigen; weiters könne nicht von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates angesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Überdies lägen im Fall der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe vor, die dafür sprächen, dass sie nach einer Rückkehr in den Kosovo in eine derartig extreme Notlage geraten würde, dass dies eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.10. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter solche, die den Ausführungen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entsprechen. Weiters hielt das Bundesasylamt fest, es könne davon ausgegangen werden, dass es im Kosovo keine Verfolgung von bosnisch-serbischen Mischehen und deren Kindern gebe, da der Staatendokumentation keine aktuellen Berichte zur Situation dieser Personengruppe vorlägen; angesichts der strengen internationalen Beobachtung, welcher der Kosovo ausgesetzt sei, würde Derartiges nicht undokumentiert, unkommentiert und ungerügt bleiben. In rechtlicher Hinsicht wurde u.a. festgehalten, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen und religiösen Gruppe und deren schlechten Situation nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zur rechtfertigen; weiters könne nicht von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates angesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Überdies lägen im Fall der Beschwerdeführerin keine individuellen Gründe vor, die dafür sprächen, dass sie nach einer Rückkehr in den Kosovo in eine derartig extreme Notlage geraten würde, dass dies eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

11. Gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Diese rügt im Wesentlichen, dass das Bundesasylamt weder aktuelle Berichte zur Situation von serbisch-bosnischen Mischehen ins Verfahren eingeführt noch ihren Vater im Rahmen der Einvernahme befragt habe, mit welcher Situation die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Mutter eine aus XXXX stammende Serbin ist, zu rechnen hätte.11. Gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Diese rügt im Wesentlichen, dass das Bundesasylamt weder aktuelle Berichte zur Situation von serbisch-bosnischen Mischehen ins Verfahren eingeführt noch ihren Vater im Rahmen der Einvernahme befragt habe, mit welcher Situation die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Umstand, dass ihre Mutter eine aus römisch 40 stammende Serbin ist, zu rechnen hätte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.1.1. Aus folgenden Gründen kann weiterhin nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt hätte:

Zwar kann dem Bundesasylamt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorgeworfen werden, dass es keine aktuellen Berichte zur Situation von serbisch-bosniakischen Mischehen ins Verfahren eingeführt, sondern stattdessen allgemeiner gehaltene Feststellungen zur Situation von Minderheitsangehörigen getroffen hat, wenn es nach Auskunft der Staatendokumentation, an die es eine diesbezügliche Anfrage gerichtet hat, keine derartigen Berichte gebe. Dass es keine derartigen Berichte gibt, muss (wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist) jedoch nicht notwendigerweise bedeuten, dass diese Gruppe keinen Schwierigkeiten ausgesetzt ist; ebenso gut kann es sein, dass es schlicht zu wenige Fälle gibt, in denen zwischen Angehörigen der genannten Ethnien Ehen eingegangen werden. Jedenfalls rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes, den Vater der Beschwerdeführerin konkret zur Frage einzuvernehmen, welcher Situation diese im Kosovo im Hinblick darauf ausgesetzt wäre, dass ihre Mutter eine aus XXXX - also nicht aus dem Kosovo stammende - Serbin ist, nicht nachgekommen und im fortgesetzten Verfahren einschließlich den angefochtenen Bescheid auch sonst nicht auf diese Problematik eingegangen ist.Zwar kann dem Bundesasylamt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht vorgeworfen werden, dass es keine aktuellen Berichte zur Situation von serbisch-bosniakischen Mischehen ins Verfahren eingeführt, sondern stattdessen allgemeiner gehaltene Feststellungen zur Situation von Minderheitsangehörigen getroffen hat, wenn es nach Auskunft der Staatendokumentation, an die es eine diesbezügliche Anfrage gerichtet hat, keine derartigen Berichte gebe. Dass es keine derartigen Berichte gibt, muss (wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist) jedoch nicht notwendigerweise bedeuten, dass diese Gruppe keinen Schwierigkeiten ausgesetzt ist; ebenso gut kann es sein, dass es schlicht zu wenige Fälle gibt, in denen zwischen Angehörigen der genannten Ethnien Ehen eingegangen werden. Jedenfalls rügt die Beschwerde zu Recht, dass das Bundesasylamt dem Auftrag des Asylgerichtshofes, den Vater der Beschwerdeführerin konkret zur Frage einzuvernehmen, welcher Situation diese im Kosovo im Hinblick darauf ausgesetzt wäre, dass ihre Mutter eine aus römisch 40 - also nicht aus dem Kosovo stammende - Serbin ist, nicht nachgekommen und im fortgesetzten Verfahren einschließlich den angefochtenen Bescheid auch sonst nicht auf diese Problematik eingegangen ist.

2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher - weiterhin - iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher - weiterhin - iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diskriminierung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mischehen, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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