TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/4 S23 415524-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S23 415.524-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zahl: 10 07.321-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zahl: 10 07.321-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit ihrer Mutter in das österreichische Bundesgebiet und stellte gesetzlich vertreten durch ihre Mutter am 16.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat laut EURODAC Treffer am 08.08.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt.

1.2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2010 gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass sie am 05.08.2010 gemeinsam mit ihrer Tochter ihr Herkunftsland verlassen habe und sie anschließend mit dem Zug über Brest nach Polen gefahren seien. Dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten einen Asylantrag gestellt. In Polen hätten sie einen Mann getroffen, der ihnen angeboten hätte, sie mit seinem PKW noch Österreich zu bringen. Schließlich hätten sie Polen am 15.08.2010 verlassen und seien am 16.08.2010 in der Nähe von Wien angekommen. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da ihr Sohn vor ca. sechs Monaten spurlos verschwunden sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe gehört, dass man ihn in ein Fahrzeug gezerrt habe. Seit zwei bis drei Monaten würden immer wieder maskierte Männer in ihr Haus eindringen, um nach ihrem Sohn zu suchen. Aus Angst um das Leben ihrer Tochter hätten ihr Mann und sie beschlossen, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter das Land verlassen solle. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück, da Polen so nahe bei Russland sei. Dort habe sie Angst um ihre Tochter. Außerdem wolle sie, dass ihre Tochter Deutsch lernen könne. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst, dass ihrer Tochter etwas passiere. Weiters habe die Mutter der Beschwerdeführerin Angst um ihr eigenes Leben. Für ihre Tochter würden dieselben Flucht- und Asylgründe gelten wie für sie.

1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 20.08.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II VO") gestütztes dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.3. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 20.08.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin römisch zwei VO") gestütztes dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

1.4. Am 20.08.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.08.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.4. Am 20.08.2010 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 20.08.2010 Konsultationen mit Polen geführt würden.

1.5. Mit Schreiben vom 20.08.2010, eingelangt am 20.08.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ausdrücklich zu.1.5. Mit Schreiben vom 20.08.2010, eingelangt am 20.08.2010, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ausdrücklich zu.

1.6. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2010 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Ihre Angaben würden auch für ihre Tochter gelten. Diese habe keine eigenen Fluchtgründe und sei der Grund, warum sie in Österreich sei. Sie könne ihre Tochter in Russland nicht beschützen, deswegen sei sie ausgereist. Ihr Mann würde sich noch in Tschetschenien befinden. Weiters sei ihr Sohn seit etwa sechs Monaten verschollen. Sie hoffe, dass ihr Mann ihren Sohn finden würde. Er könne jetzt ruhiger agieren, wenn sie und ihre Tochter nicht zu Hause seien. Nach Polen wolle sie nicht zurück, da Polen sehr nahe bei Russland liege. Sie vermute, dass ihr Sohn in Tschetschenien nicht von den Behörden, sondern von Privatpersonen entführt worden wäre. Sie hätten keine Vermisstenanzeige gemacht. Weiters führte die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass sie befürchte, dass jene Personen, die ihren Sohn mitgenommen hätten, auch nach Polen einreisen könnten. Weiters wolle sie, dass ihre Tochter Deutsch lerne. Wenn sie mit ihrer Tochter wieder nach Russland zurückkehre, wolle sie, dass ihre Tochter Deutsch und nicht Polnisch spreche. Gegen Polen habe sie eigentlich nichts. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, ob sie in Polen Personen wahrgenommen hätte, die ihren Sohn in Tschetschenien entführt haben könnten, antwortete die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie solche Personen nicht gesehen hätte. Auf die Frage, ob sie in die Länderfeststellungen zu Polen Einsicht nehmen wolle, antwortete die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie dies nicht wolle. Befragt nach ihren Familienverhältnissen antwortete die Mutter der Beschwerdeführerin, dass sie außer ihrer Tochter keine weiteren Verwandten in Österreich habe.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass ein von der Mutter der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würde, nicht im Verfahren hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu.Begründend wurde hervorgehoben, dass ein von der Mutter der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen ernstlich möglich erscheinen lassen würde, nicht im Verfahren hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Die gesetzliche Vertreterin habe nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Polen Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass weder von der Mutter der Beschwerdeführerin familiäre oder private Bindungen im Inland bekannt gegeben worden seien noch seien solche Umstände im amtlichen Ermittlungsverfahren bekannt geworden. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhalte und nie einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte, könne keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass weder von der Mutter der Beschwerdeführerin familiäre oder private Bindungen im Inland bekannt gegeben worden seien noch seien solche Umstände im amtlichen Ermittlungsverfahren bekannt geworden. Da sich die Beschwerdeführerin erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet aufhalte und nie einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte, könne keine besondere, über das Regelmaß hinausgehende Integration erkannt werden.

Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde habe es daher keinen Anlass gegeben von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch zu machen.

Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Sicherheitslage in Polen.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern und zur Sicherheitslage in Polen.

1.8. Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie sich nicht getraut habe in Polen zu bleiben. Sie und ihre Tochter würden sich dort nicht in Sicherheit fühlen, da Polen sehr nahe bei Russland liege. Sie vermute, dass hinter der Entführung ihres Sohnes Gesetzlose oder Banditen stehen würden. Seit ihr Sohn verschwunden wäre, hätte es zu Hause keine Ruhe mehr gegeben. Unbekannte hätten ihr Haus gestürmt. Sie würden kommen wann sie nur wollen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe Angst gehabt, ihre Tochter in die Schule zu schicken. Wenn mit ihrer Tochter etwas passieren würde, würde sie es nicht aushalten. Gegen Polen hätte die Mutter der Beschwerdeführerin nie etwas gehabt. Sie wolle aber, dass ihre Tochter Deutsch lerne, da diese Sprache in vielen Ländern unterrichtet werde. Weiters führt die Mutter der Beschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund der instabilen Lage psychisch und moralisch zu Schaden gekommen sei.

1.9. Am 22.09.2010 langten bei der Erstbehörde zwei Befunde der Facharztgruppenpraxis für Radiologie, Dr. L. u. Dr. B. OG, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, ein. Als Diagnose wurde im Befund vom 09.09.2010 eine Fehlhaltung der LWS, multisegmentale Spondyloosteochondrose und Spondylarthrose angeführt. Im Befund vom 16.09.2010 wurde als Diagnose relativ dichtes Parenchym, Cysten beidseits, kein Malignomhinweis und BIRADS II angeführt. Eine Kontrolle in einem Jahr wurde empfohlen.1.9. Am 22.09.2010 langten bei der Erstbehörde zwei Befunde der Facharztgruppenpraxis für Radiologie, Dr. L. u. Dr. B. OG, die Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, ein. Als Diagnose wurde im Befund vom 09.09.2010 eine Fehlhaltung der LWS, multisegmentale Spondyloosteochondrose und Spondylarthrose angeführt. Im Befund vom 16.09.2010 wurde als Diagnose relativ dichtes Parenchym, Cysten beidseits, kein Malignomhinweis und BIRADS römisch zwei angeführt. Eine Kontrolle in einem Jahr wurde empfohlen.

Weiters sind den beiden Befunden verschiedene Berichte bzw. Schreiben in russischer Sprache (vgl. Aktenseiten 193 bis 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Mutter der Beschwerdeführerin) angeschlossen.Weiters sind den beiden Befunden verschiedene Berichte bzw. Schreiben in russischer Sprache vergleiche Aktenseiten 193 bis 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Mutter der Beschwerdeführerin) angeschlossen.

1.10. In einem sich im Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin befindlichen Aktenvermerk vom 22.09.2010 wurde vom Bundesasylamt bezüglich der beiden beigebrachten Befunde ausgeführt, dass sich daraus keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung ergeben hätten. Weiters seien diese Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen und es sei keine schwerwiegende Erkrankung diagnostiziert worden. Eine stationäre Betreuung sei medizinisch nicht notwendig gewesen; es sei lediglich eine Kontrolle empfohlen worden. Das Erfordernis einer Akutbehandlung sei vom Arzt nicht festgestellt worden. Von Seiten der Erstbehörde wurde weiters ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme der Mutter der Beschwerdeführerin insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde, zumal eine Krankenbehandlung auch in diesem Mitgliedstaat möglich sei. Zusammengefasst würde sich somit ergeben, dass die vorgelegten Befunde keine andere Entscheidung in diesem Verfahren herbeigeführt hätten, auch wenn die Mutter der Beschwerdeführerin diese ärztlichen Unterlagen bereits vor Bescheiderstellung vorgelegt hätte.1.10. In einem sich im Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin befindlichen Aktenvermerk vom 22.09.2010 wurde vom Bundesasylamt bezüglich der beiden beigebrachten Befunde ausgeführt, dass sich daraus keine Hinweise auf eine lebensbedrohende Erkrankung ergeben hätten. Weiters seien diese Befunde überwiegend unauffällig ausgefallen und es sei keine schwerwiegende Erkrankung diagnostiziert worden. Eine stationäre Betreuung sei medizinisch nicht notwendig gewesen; es sei lediglich eine Kontrolle empfohlen worden. Das Erfordernis einer Akutbehandlung sei vom Arzt nicht festgestellt worden. Von Seiten der Erstbehörde wurde weiters ausgeführt, dass die gesundheitlichen Probleme der Mutter der Beschwerdeführerin insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würde, zumal eine Krankenbehandlung auch in diesem Mitgliedstaat möglich sei. Zusammengefasst würde sich somit ergeben, dass die vorgelegten Befunde keine andere Entscheidung in diesem Verfahren herbeigeführt hätten, auch wenn die Mutter der Beschwerdeführerin diese ärztlichen Unterlagen bereits vor Bescheiderstellung vorgelegt hätte.

1.11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 29.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.

1.12. Am 30.09.2010 wurden die sich im Akt der Mutter der Beschwerdeführerin befindlichen Berichte bzw. Schreiben in russischer Sprache (vgl. Aktenseiten 193 bis 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Mutter der Beschwerdeführerin), welche den beiden Befunden angeschlossen waren, mit der Frage, ob es sich bei diesen Unterlagen um medizinische Befunde handle, der sich gerade im Hause befindlichen Dolmetscherin für die russische Sprache, Mag. K. S., vorgelegt. Ihren Angaben zur Folge handle es sich bei diesen Schreiben einerseits um medizinische Befunde, andererseits um Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte in Russland (siehe Aktenvermerk vom 30.09.2010 das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend).1.12. Am 30.09.2010 wurden die sich im Akt der Mutter der Beschwerdeführerin befindlichen Berichte bzw. Schreiben in russischer Sprache vergleiche Aktenseiten 193 bis 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Mutter der Beschwerdeführerin), welche den beiden Befunden angeschlossen waren, mit der Frage, ob es sich bei diesen Unterlagen um medizinische Befunde handle, der sich gerade im Hause befindlichen Dolmetscherin für die russische Sprache, Mag. K. S., vorgelegt. Ihren Angaben zur Folge handle es sich bei diesen Schreiben einerseits um medizinische Befunde, andererseits um Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte in Russland (siehe Aktenvermerk vom 30.09.2010 das Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin betreffend).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der

§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrecht der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrecht der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art. 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K15. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K15. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9-K15. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Es leben den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer ihrer Mutter, die zusammen mit der Beschwerdeführerin um internationalen Schutz in Österreich angesucht hat) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würde die Beschwerdeführerin bei ihrer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Es leben den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nach keine Angehörigen der Kernfamilie (außer ihrer Mutter, die zusammen mit der Beschwerdeführerin um internationalen Schutz in Österreich angesucht hat) in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). Folglich würde die Beschwerdeführerin bei ihrer Überstellung nach Polen nicht in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

2.2.2. Zur Kritik am polnischen Asylwesen:

Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (zuletzt VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden und in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auch die Gewährung subsidiären Schutzes entspricht nach einer Gesetzesänderung nunmehr gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (siehe ÖB Warschau vom 23.08.2007 und 28.02.2008). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass Polen allgemein oder im Besonderen gegenüber aus der Russischen Föderation stammenden Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Mutter der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret besteht wie schon oben ausgeführt kein Anhaltspunkt dafür, dass etwa die Beschwerdeführerin im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland, also in die Russische Föderation, zurückgeschoben werden könnte.

Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen geltend macht, dass es in Polen für sie und ihre Tochter nicht sicher sei, da Polen nahe bei Russland liege und sie befürchte, dass jene Personen, die ihren Sohn mitgenommen hätten, auch nach Polen einreisen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen darzutun. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat offenkundig nicht einmal einen Versuch unternommen, sich unter den Schutz Polens zu stellen. Die pauschalen Angaben sind nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen aufzuzeigen. Der Mutter der Beschwerdeführerin stünde es im Hinblick auf etwaige befürchtete Angriffe frei, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen, da Polen als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in gleicher Weise wie Österreich in der Lage und willens wäre, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter entsprechenden Schutz zu bieten. Naturgemäß kann dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen geltend macht, dass es in Polen für sie und ihre Tochter nicht sicher sei, da Polen nahe bei Russland liege und sie befürchte, dass jene Personen, die ihren Sohn mitgenommen hätten, auch nach Polen einreisen könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Angaben bei Weitem zu wenig konkret erscheinen, um daraus eine mögliche Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung nach Polen darzutun. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat offenkundig nicht einmal einen Versuch unternommen, sich unter den Schutz Polens zu stellen. Die pauschalen Angaben sind nicht geeignet, eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, sohin ein "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Polen aufzuzeigen. Der Mutter der Beschwerdeführerin stünde es im Hinblick auf etwaige befürchtete Angriffe frei, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen, da Polen als Mitgliedstaat der EU selbstverständlich in gleicher Weise wie Österreich in der Lage und willens wäre, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter entsprechenden Schutz zu bieten. Naturgemäß kann dabei ein präventiver Schutz nicht absolut und lückenlos sein, solches kann allerdings von keinem Staat der Welt geleistet werden.

Im Übrigen wurden mit der Beschwerde keinerlei aktuelle Berichte in Vorlage gebracht, welche die nunmehr hinreichend aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes - gestützt auf Informationen der Staatendokumentation - zu Polen substantiiert in Zweifel ziehen könnten.

2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK, medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.2.3.1. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin mangelhaft. So ist anzumerken, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme nur sehr oberflächlich zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden ist. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin mit den beiden Befunden vorgelegten Berichte bzw. Schreiben in russischer Sprache (vgl. Aktenseiten 193 bis 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Mutter der Beschwerdeführerin) wurden teilweise übersetzt. Es handelt sich bei diesen Schreiben um medizinische Befunde bzw. um Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte in Russland. Um eine genauere Aussage hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Befunde machen zu können, ist aber die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig.2.2.3.1. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Sachverhaltsermittlungen bzw. Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführerin mangelhaft. So ist anzumerken, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme nur sehr oberflächlich zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden ist. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin mit den beiden Befunden vorgelegten Berichte bzw. Schreiben in russischer Sprache vergleiche Aktenseiten 193 bis 207 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Mutter der Beschwerdeführerin) wurden teilweise übersetzt. Es handelt sich bei diesen Schreiben um medizinische Befunde bzw. um Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte in Russland. Um eine genauere Aussage hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Befunde machen zu können, ist aber die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig.

2.2.3.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2.3.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohneDer Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber den für die Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne

§ 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die für die Beschwerde zuständige Stelle im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - aufgrund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

2.2.3.3. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung bzw. im Aktenvermerk vom 22.09.2010 aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall, insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde und Bestätigungen hinsichtlich der Krankenhausaufenthalte in Russland erforderlich, zunächst die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer genaueren Übersetzung zu unterziehen. Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin scheint weiters eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) angezeigt. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.2.2.3.3. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung bzw. im Aktenvermerk vom 22.09.2010 aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle der Mutter der Beschwerdeführerin von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall, insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde und Bestätigungen hinsichtlich der Krankenhausaufenthalte in Russland erforderlich, zunächst die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer genaueren Übersetzung zu unterziehen. Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Mutter der Beschwerdeführerin scheint weiters eine Begutachtung durch einen entsprechenden Facharzt und eine nachfolgende Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin hiezu (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) angezeigt. Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

2.2.3.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen (im konkreten Fall wurde der Bescheid der Mutter mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG behoben) nach § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG aufgehoben wird.2.2.3.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen (im konkreten Fall wurde der Bescheid der Mutter mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG behoben) nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG aufgehoben wird.

2.2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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