TE AsylGH Beschluss 2010/10/4 D10 300503-2/2010

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Veröffentlicht am 04.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §23 Abs3
AsylG 2005 §23 Abs4
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

D10 300503-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 2010, Zl. 10 04.836-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. September 2010, Zl. 10 04.836-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 23 Abs. 3 und 4 AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 23, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

B eg r ü n d u n g:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte vor seiner Einreise nach Österreich am 2. November 2004 in der Republik Polen einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer vor den polnischen Asylbehörden ins Treffen, er wolle in Polen ("hier") ein normales Leben führen. Er habe seine Heimat verlassen, weil es "dort keine Ruhe" gebe.

In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer am 19. November 2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Gelegentlich seiner ebenfalls am gleichen Tage durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle Gmünd erklärte der Beschwerdeführer, er habe seinen Herkunftsstaat am 20. Oktober 2004 verlassen und sei über Moskau bzw. Brest nach Polen gelangt, wo er in einem (Flüchtlings)Lager untergebracht worden sei. Vor ca. vier oder fünf Tagen habe er dieses Lager gemeinsam mit zwei anderen Tschetschenen verlassen und seien sie schließlich über die Tschechische Republik nach Österreich gekommen.

Im Herkunftsstaat habe er in Tschetschenien in der Nähe eines russischen Militärstützpunktes gelebt und eine Auseinandersetzung mit einem betrunkenen russischen Militärangehörigen gehabt, den er bei dieser Gelegenheit zusammengeschlagen habe. Nach diesem Vorfall habe er "keine Ruhe" mehr gehabt und sei "ständig provoziert" bzw. "beschimpft" worden. Er sei auch drei Mal festgenommen und sein Haus nach Waffen durchsucht worden. Man habe ihm unzutreffender Weise vorgeworfen Mitglied der tschetschenischen Freiheitskämpfer zu sein.

Am 23. und 29. November 2004 erfolgten neuerliche Einvernahmen des Beschwerdeführers im Zulassungsverfahren.

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden akzeptierte die Republik Polen mittels Note vom 26. November 2004 gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zunächst die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und polnischen Behörden akzeptierte die Republik Polen mittels Note vom 26. November 2004 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO) zunächst die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.

Am 20. Dezember 2004 langte bei der belangten Behörde ein Arztbrief XXXX ein, mit welchem dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert wurde. Die vorgenannte Ärztin führte hierin aus, der Beschwerdeführer habe im Zuge des mit ihm geführten Gespräches vorgebracht, er sei im Herkunftsstaat zwei Mal in Haft gewesen und bei dieser Gelegenheit geschlagen und gefoltert worden. Bei der ersten Verhaftung im heurigen Jahr (2004) wolle der Beschwerdeführer einen Kieferbruch erlitten haben.Am 20. Dezember 2004 langte bei der belangten Behörde ein Arztbrief römisch 40 ein, mit welchem dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert wurde. Die vorgenannte Ärztin führte hierin aus, der Beschwerdeführer habe im Zuge des mit ihm geführten Gespräches vorgebracht, er sei im Herkunftsstaat zwei Mal in Haft gewesen und bei dieser Gelegenheit geschlagen und gefoltert worden. Bei der ersten Verhaftung im heurigen Jahr (2004) wolle der Beschwerdeführer einen Kieferbruch erlitten haben.

Hierauf erklärte sich die Republik Österreich mit an die polnischen Behörden gerichteter Note vom 21. Dezember 2004 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Bei seiner im Anschluss erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 8. April 2005 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe in Tschetschenien "ein Problem mit den Militärangehörigen" gehabt und deswegen bereits ca. ein Jahr vor seiner Ausreise zu arbeiten aufgehört. Zu den Problem konkret befragt, erklärte der Beschwerdeführer allgemein, die Militärs seien zu ihnen ("uns") gekommen und hätten sie beschimpft und provoziert. Auch seien Menschen mitgenommen und gefoltert worden.

Den Herkunftsstaat habe er verlassen, weil er "vor kurzem" vom tschetschenischen Sicherheitsdienst zur "Zusammenarbeit" aufgefordert worden sei. Ein Nachbar, der beim Sicherheitsdienst gearbeitet habe, habe ihm mitgeteilt, dass man dort mit ihm sprechen wolle. Er solle ruhig hingehen. Er sei dem nachgekommen, dort aber zwei Tage angehalten, mit Strom gefoltert und zur Mitarbeit aufgefordert worden. Schließlich sei er gegen Bezahlung eines Betrages von 9.000 Rubel freigekommen und ihm hinsichtlich der Zusammenarbeit eine Bedenkzeit von zwei Wochen eingeräumt worden. In diesem Zeitraum habe er sich versteckt gehalten, sich einen Reisepass besorgt und die Flucht angetreten. Davor habe er noch nie Probleme mit Soldaten oder dem Sicherheitsdienst gehabt.

Über Vorhalt, dass er gelegentlich seiner Erstbefragung ausgeführt habe, seine Probleme im Herkunftsstaat seien auf den Umstand zurückzuführen, dass er einen russischen Soldaten zusammengeschlagen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei mit Freunden im Zentrum "der Stadt" unterwegs gewesen, als sie von Soldaten beschimpft und provoziert worden seien. Er habe in der Vergangenheit einmal einen Soldaten zusammengeschlagen gehabt und sei als Rache bei dieser Gelegenheit dann "von allen Soldaten" zusammengeschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich ca. ein halbes Jahr vor seiner Flucht ereignet. Im Anschluss seien die Soldaten "immer wieder" zu ihm nach Hause gekommen und hätten (Haus)Durchsuchungen vorgenommen. Zu Übergriffen sei es aber nicht gekommen.

Befragt, wie oft er nun insgesamt festgenommen worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei wegen der vorbeschriebenen Schlägerei nur einmal zur Miliz vorgeladen und diesbezüglich befragt worden. Ansonsten habe es keine Vorfälle gegeben.

Über Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angeführt habe, drei Mal festgenommen worden zu sein, antwortete der Beschwerdeführer, die Militärs ("sie") seien oft gekommen um ihn zu überprüfen. Wäre er zu Hause gewesen, so wäre er sicher "mitgenommen" worden.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2006 wurde der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 2006 wurde der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers habe in einer Gesamtschau nicht als glaubhaft befunden werden können. Der Beschwerdeführer habe sein fluchtrelevantes Vorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert und zudem auch widersprüchlich erstattet.

Der hiergegen binnen offener Frist eingebrachten Beschwerde versagte der Asylgerichtshof nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. Februar 2010 mit am 23. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 17. März 2010, GZ. D7 300503-1/2008/22E, den Erfolg und wies die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.Der hiergegen binnen offener Frist eingebrachten Beschwerde versagte der Asylgerichtshof nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. Februar 2010 mit am 23. März 2010 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 17. März 2010, GZ. D7 300503-1/2008/22E, den Erfolg und wies die Beschwerde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab.

Die vorzitierte Entscheidung führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, auch der erkennende Senat gehe im Einklang mit der belangten Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.

Bereits das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen, dass er sein Fluchtvorbringen gesteigert habe. Dem nicht genug, sei der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht davor zurückgeschreckt, sein Vorbringen wiederum neuen Steigerungen zuzuführen und habe im Laufe der Verhandlung neue Varianten der Bedrohungsszenarien und Ausreisegründe vorgebracht.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme durch Organe der Bundesgendarmerie am 19. November 2004 zunächst angegeben, in eine Auseinandersetzung mit einem betrunkenen russischen Soldaten geraten zu sein und diesen zusammengeschlagen zu haben. Danach habe er "keine Ruhe mehr" gehabt und sei es zu Hausdurchsuchungen gekommen. Er sei drei Mal festgenommen und der aktiven Teilnahme im tschetschenischen Widerstand bezichtigt worden, weshalb es unmöglich gewesen sei, im Herkunftsstaat zu verbleiben.

Gelegentlich der ärztlichen Untersuchung durch XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, am 20. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer dann abweichend erklärt, nur zwei Mal inhaftiert gewesen und bei diesen beiden Anhaltungen geschlagen und gefoltert worden zu sein. Bei der ersten Verhaftung im Jahr (2004) habe er einen Kieferbruch erlitten und seien einige seiner Freunde verhaftet worden und seither verschollen. Zwei seiner Neffen seien getötet worden.Gelegentlich der ärztlichen Untersuchung durch römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, am 20. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer dann abweichend erklärt, nur zwei Mal inhaftiert gewesen und bei diesen beiden Anhaltungen geschlagen und gefoltert worden zu sein. Bei der ersten Verhaftung im Jahr (2004) habe er einen Kieferbruch erlitten und seien einige seiner Freunde verhaftet worden und seither verschollen. Zwei seiner Neffen seien getötet worden.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 8. April 2005 habe der Beschwerdeführer dann erstmalig eine Aufforderung zur Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Sicherheitsdienst ins Spiel gebracht und dabei eine Folterung mit Stromschlägen, eine zweitägige Anhaltung, Freilassung nach Lösegeldzahlung, die Einräumung einer zweiwöchigen Frist (Bedenkzeit, nach deren Ablauf er behaupteter Maßen in den Krieg gegen tschetschenische Separatisten hätte ziehen müssen) und seine Flucht innerhalb derselben ins Treffen geführt.

In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer dann behauptet, ihm sei in Aussicht gestellt worden, im Falle einer Kooperationsverweigerung "nochmals" abgeholt zu werden. Der Beschwerdeführer habe bis dahin jedoch nie behauptet gehabt, jemals von zu Hause abgeholt worden zu sein. Ebenso wenig sei seinerseits auch eine Androhung, ihn nochmals abzuholen, erwähnt worden.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof sei der Beschwerdeführer dann schließlich wieder zum Vorbingen zurückgekehrt, für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat sei eine Schlägerei mit russischen Soldaten ausschlaggebend gewesen. Dies wohl bemerkt, obwohl der Beschwerdeführer über Probleme in Zusammenhang mit der erwähnten Schlägerei in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. April 2005 erst über Vorhalt vorzubringen gewusst habe.

Erst über nochmaliges Nachfragen der vorsitzenden Richterin, ob es sonst keinen weiteren Grund mehr für seine Ausreise gegeben habe, habe sich der Beschwerdeführer dann an seine früheren Angaben zu erinnern vermocht und angeführt, zwei Tage lang angehalten worden zu sein.

Schließlich seien auch bei den Schilderungen betreffend der angeblichen Aufforderung mit dem tschetschenischen Sicherheitsdienst zu kooperieren unvereinbare Widersprüche aufgetreten.

Während der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 8. April 2005 noch behauptet habe, er sei von einem dort beschäftigten Nachbarn motiviert worden, sich (aus eigenem) zum Sicherheitsdienst zu begeben, so habe er in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, "mitgenommen" und verhört worden zu sei.

Auch habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgebracht, er sei zwei Wochen vor seiner Ausreise unter Folter zur Zusammenarbeit mit dem tschetschenischen Sicherheitsdienst angehalten worden, er hätte gegen die Widerstandskämpfer kämpfen sollen. Hingegen sei vom Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof erklärt worden, er sei vom tschetschenischen Sicherheitsdienst der Tätigkeit im Widerstand bezichtigt und gefoltert worden, um ihn zur Bekanntgabe von Namen von (anderen) Widerstandskämpfern zu bewegen.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht plausibel zu erklären gewusst, wie es ihm, obwohl angeblich ins Visier des tschetschenischen Sicherheitsdienst geraten, ohne Weiteres gelungen sein soll einen Reisepass zu erlangen.

Schließlich habe der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens ein konkret benanntes Schreiben vorgelegt, mit welchem dessen Aussteller die Angaben des Beschwerdeführers zu der ihm behaupteter Maßen widerfahrenen Folter bestätigt habe. Recherchen des Asylgerichtshofes hätten aber ergeben, dass sich die ausstellende Person zum Zeitpunkt des von ihr bestätigten Vorfalles gar nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten habe, sondern bereits in Großbritannien wohnhaft gewesen sei.

Schließlich sei es dem Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich nicht einmal möglich gewesen, gleichbleibende Angaben zu Schulbildung, Berufstätigkeit und Verwandten zu machen.

Nachdem der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Erstverfahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet hatte, wurde gegen ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 1. April 2010 ein Festnahmeauftrag erlassen.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle am 26. Mai 2010 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien fest- und in Schubhaft genommen und stellte aus dem Stande der Schubhaft am 4. Juni 2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Gelegentlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien am gleichen Tage führte der Beschwerdeführer aus, er habe das österreichische Bundesgebiet nach rechtkräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen und sich durchgehend im Inland aufgehalten.

An seinen Fluchtgründen habe sich grundlegend nichts geändert. Allerdings werde er in seiner Heimat noch immer gesucht. Weil man ihn nicht auffinden habe können, sei sein Bruder XXXX vor etwa zwei Monaten von maskierten, unbekannten Männern mitgenommen worden und seither verschwunden. Hiervon habe er aufgrund eines in den Herkunftsstaat geführten Telefonates Kenntnis. Ansonsten hätten sich keine Änderungen ergeben. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von Männern der tschetschenischen "Sondereinheiten" festgenommen sowie langsam getötet zu werden und verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen im Erstverfahren.An seinen Fluchtgründen habe sich grundlegend nichts geändert. Allerdings werde er in seiner Heimat noch immer gesucht. Weil man ihn nicht auffinden habe können, sei sein Bruder römisch 40 vor etwa zwei Monaten von maskierten, unbekannten Männern mitgenommen worden und seither verschwunden. Hiervon habe er aufgrund eines in den Herkunftsstaat geführten Telefonates Kenntnis. Ansonsten hätten sich keine Änderungen ergeben. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, von Männern der tschetschenischen "Sondereinheiten" festgenommen sowie langsam getötet zu werden und verweise diesbezüglich auf seine Ausführungen im Erstverfahren.

Befragt, warum er seinen nunmehrigen Asylantrag erst jetzt stelle, obwohl er von der Festnahme seines Bruders bereits vor zwei Monaten erfahren haben will, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe erst in der Schubhaft erfahren, dass man in Österreich noch einen weiteren Asylantrag einbringen könne.

Zu seinem Privat- und Familienleben erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, deren Name XXXX sei. Ihr Familienname sei, so "vermute" er, XXXX. Diese sei 17 Jahre alt und anerkannter Konventionsflüchtling. Ihr Geburtsdatum wisse er allerdings nicht und lebe mit ihr auch nicht in gemeinsamen Haushalt, weil deren Wohnung zu klein dafür sei. Auch sei es unüblich, dass man bereits vor der Eheschließung (mit der Frau) unter einem Dach wohne. Bis zu seiner Festnahme durch die Polizei habe er auf der Straße gelebt.Zu seinem Privat- und Familienleben erklärte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich eine Lebensgefährtin, deren Name römisch 40 sei. Ihr Familienname sei, so "vermute" er, römisch 40 . Diese sei 17 Jahre alt und anerkannter Konventionsflüchtling. Ihr Geburtsdatum wisse er allerdings nicht und lebe mit ihr auch nicht in gemeinsamen Haushalt, weil deren Wohnung zu klein dafür sei. Auch sei es unüblich, dass man bereits vor der Eheschließung (mit der Frau) unter einem Dach wohne. Bis zu seiner Festnahme durch die Polizei habe er auf der Straße gelebt.

Am 7. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgrund hungerstreiksbedingter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen, unterließ es aber in weiterer Folge der Behörde seinen Aufenthaltsort oder eine Zustelladresse bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn XXXX, mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren.Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 , mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren.

In einem seitens der belangten Behörde mit dem Bevollmächtigten am 14. Juli 2010 geführten Telefonat, führte dieser aus, dass ihm der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde gegen ihn gem. § 26 AsylG 2005 am gleichen Tage ein Festnahmeauftrag erlassen und das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.In einem seitens der belangten Behörde mit dem Bevollmächtigten am 14. Juli 2010 geführten Telefonat, führte dieser aus, dass ihm der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt sei. Da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hatte, wurde gegen ihn gem. Paragraph 26, AsylG 2005 am gleichen Tage ein Festnahmeauftrag erlassen und das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 teilte das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer an einer näher bezeichneten Adresse in Wien aufhältig sei.

Nach hierauf erfolgter Ladung des Beschwerdeführers erklärte dieser bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 18. August 2010, er habe am 11. März 2010 gelegentlich eines Telefonates mit einer Schwester seines Vaters erfahren, dass sein Bruder von "maskierten Männern" entführt worden sei und seither als vermisst gelte. Bei dessen Festnahme sei auch nach ihm (Anm.: dem Beschwerdeführer) gefragt worden.Nach hierauf erfolgter Ladung des Beschwerdeführers erklärte dieser bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 18. August 2010, er habe am 11. März 2010 gelegentlich eines Telefonates mit einer Schwester seines Vaters erfahren, dass sein Bruder von "maskierten Männern" entführt worden sei und seither als vermisst gelte. Bei dessen Festnahme sei auch nach ihm Anmerkung, dem Beschwerdeführer) gefragt worden.

Auch habe ihm seine Tante vor zwei Wochen auf dem Postwege zwei an ihn gerichtete Ladungen der Miliz in XXXX vom XXXX übermittelt, welche er nunmehr zur Vorlage bringe:Auch habe ihm seine Tante vor zwei Wochen auf dem Postwege zwei an ihn gerichtete Ladungen der Miliz in römisch 40 vom römisch 40 übermittelt, welche er nunmehr zur Vorlage bringe:

Vorladung des XXXX für den XXXX vom XXXX für den Beschwerdeführer. Als Ladungszeitpunkt ist der XXXX, als Gegenstand der Ladung "in ihrer Sache" angeführt.Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 vom römisch 40 für den Beschwerdeführer. Als Ladungszeitpunkt ist der römisch 40 , als Gegenstand der Ladung "in ihrer Sache" angeführt.

Vorladung des XXXX für den XXXX vom XXXX für den Beschwerdeführer. Als Ladungszeitpunkt ist der XXXX, als Gegenstand der Ladung "in ihrer Sache" angeführt.Vorladung des römisch 40 für den römisch 40 vom römisch 40 für den Beschwerdeführer. Als Ladungszeitpunkt ist der römisch 40 , als Gegenstand der Ladung "in ihrer Sache" angeführt.

Befragt, warum er insbesondere die Ladung des Jahres 2008 erst jetzt vorzulegen vermag, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe nur selten nach Hause telefoniert. Außerdem glaube er, dass man ihn nicht informiert habe, um ihm Sorgen zu ersparen.

Über Nachfrage, warum auf dem beigebrachten Kuvert, mit dem ihm die vorgelegten Ladungen übermittelt worden sein sollen, weder ein Adressat noch ein Absender ersichtlich sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Es wurde abgetrennt. Ich habe es zu Hause und werde es nachreichen."

Über weitergehendes Befragen, ob er auch neue Fluchtgründe vorzubringen habe, erklärte der Beschwerdeführer, neu sei, dass nunmehr ein Reservepolizist zu ihnen nach Hause ("zu uns nach Hause") käme und nach ihm frage. Auch habe er gehört, dass das Haus der Familie ("unser Haus") "unter Beobachtung stehe. Eine in Österreich aufhältige "Person" habe ihm zudem mitgeteilt, dass er "auf einer Liste der Gesuchten" stehe. Dabei handle sich um eine Liste von Personen, die (von den Sicherheitsbehörden) für verdächtig gehalten würden. Diese Liste befinde sich bei der Miliz. Er wisse nicht seit wann, sondern nur, dass er darauf stehe.

Befragt, bei wem es sich um besagte "Person" handle und wann diese Person ihm mitgeteilt habe, dass er auf besagter Liste stehe, erklärte der Beschwerdeführer, der in XXXX ansässige Tschetschene XXXX, habe ihm bereits "vor seiner Einreise nach Österreich" davon erzählt.Befragt, bei wem es sich um besagte "Person" handle und wann diese Person ihm mitgeteilt habe, dass er auf besagter Liste stehe, erklärte der Beschwerdeführer, der in römisch 40 ansässige Tschetschene römisch 40 , habe ihm bereits "vor seiner Einreise nach Österreich" davon erzählt.

Zu seinen Familienverhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe (in Österreich) am XXXX nach moslemischen Recht geheiratet. Seine Frau lebe mit ihm aber nicht in gemeinsamen Haushalt, sondern bei ihrer Mutter. Nach den tschetschenischen ("unseren") Bräuchen sei es ihm aber verwehrt, ebenfalls bei der Schwiegermutter zu leben. Seine Frau habe er "einige Monate" vor der Heirat "in der Nähe der XXXX" kennengelernt. Er wolle mit ihr ein normales Leben führen. Er habe in Österreich auch zwei Cousins, die ihm behilflich seien. Von einem dieser Cousins hätten seine Frau und er auch ein "Zimmer bekommen", wo sie sich sehen und treffen würden.Zu seinen Familienverhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe (in Österreich) am römisch 40 nach moslemischen Recht geheiratet. Seine Frau lebe mit ihm aber nicht in gemeinsamen Haushalt, sondern bei ihrer Mutter. Nach den tschetschenischen ("unseren") Bräuchen sei es ihm aber verwehrt, ebenfalls bei der Schwiegermutter zu leben. Seine Frau habe er "einige Monate" vor der Heirat "in der Nähe der XXXX" kennengelernt. Er wolle mit ihr ein normales Leben führen. Er habe in Österreich auch zwei Cousins, die ihm behilflich seien. Von einem dieser Cousins hätten seine Frau und er auch ein "Zimmer bekommen", wo sie sich sehen und treffen würden.

Befragt, ob er zur Dokumentation seiner Eheschließung auch eine Heiratsurkunde vorlegen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Frau sei noch keine 17 Jahre alt, weswegen die Ausstellung einer Urkunde verweigert worden sei. Sie hätten am XXXX "in der Nähe der XXXX ein Lokal gemietet" und dort die "Hochzeit gemacht". Seine Verwandten hätten das alles organisiert.Befragt, ob er zur Dokumentation seiner Eheschließung auch eine Heiratsurkunde vorlegen könne, erwiderte der Beschwerdeführer, seine Frau sei noch keine 17 Jahre alt, weswegen die Ausstellung einer Urkunde verweigert worden sei. Sie hätten am römisch 40 "in der Nähe der römisch 40 ein Lokal gemietet" und dort die "Hochzeit gemacht". Seine Verwandten hätten das alles organisiert.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes führte der Beschwerdeführer aus, er leide an keinen Krankheiten. Er sei aber wegen "Harnblasenproblemen" im Krankenhaus Wiener Neustadt in ambulanter Behandlung gestanden. Das sei vor "zwei oder drei Monaten gewesen". Er habe "Bakterien in der Harnblase" gehabt und hiergegen eine Spritze erhalten. Nach der Untersuchung habe er einen weiteren Termin bekommen, den er infolge seiner Haft aber nicht habe wahrnehmen können. Er habe aber noch immer Schmerzen. Den Befund habe er verloren.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.).Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führt die belangte Behörde zunächst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, erklärt dann aber zu dieser Feststellung in Widerspruch stehend aus, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können, da dieser keine identitätsbezeugenden Dokumente zur Vorlage gebracht habe. Aufgrund dessen erkennungsdienstlicher Behandlung stehe aber fest, dass der Beschwerdeführer mit der Person, welche bereits den zu Zl. 04 23.519-BAT protokollierten Asylantrag eingebracht habe, ident sei.

Der Beschwerdeführer leide weder an einer "schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit" noch an einer "krankheitswerten psychischen Störung".

Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin oder "ein Privatleben" "habe". Der Beschwerdeführer habe seine "Lebensgefährtin" (sic!) erst "vor kurzem" kennengelernt und lebe mit dieser auch nicht in gemeinsamem Haushalt. Die Behörde könne daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein von Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben führe.Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin oder "ein Privatleben" "habe". Der Beschwerdeführer habe seine "Lebensgefährtin" (sic!) erst "vor kurzem" kennengelernt und lebe mit dieser auch nicht in gemeinsamem Haushalt. Die Behörde könne daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein von Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben führe.

Zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz habe der Beschwerdeführer zunächst auf die bereits im Erstverfahren geltend gemachten Gründe verwiesen, welche im gegenständlichen Verfahren keiner weiteren Überprüfung zugänglich seien.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nunmehr sein Bruder festgenommen und bei dieser Gelegenheit auch nach ihm gefragt worden sei bzw. nunmehr ein Revierpolizist zu ihm nach Hause käme und sich nach ihm erkundige und das Haus "unter Beobachtung" stehe sei zu bemerken, dass die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden habe, sich nunmehr fortsetze und durch neuerlichen Vortrag des Sachverhaltes bzw. dessen Steigerung auch nicht als glaubhafter befunden werden könne. Zudem sei über den (gesteigert) vorgebrachten Sachverhalt bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschieden worden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ladungen bleibe festzustellen, dass aus diesen ein Ladungsgrund bzw. ein Konnex zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sei. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass eine Ladung für den 12. Juni 2008 am selben Tage ausgestellt werde. Die zweite Ladung sei am 14. Februar 2010 für den darauf folgenden Tag ausgestellt worden.

Aus dem Gesagten folge, dass vom Beschwerdeführer keine Änderung des wesentlichen Sachverhalt vorgebracht worden sei.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügt, gemäß § 23 Abs. 8 ASylG 2005 am 20. September 2010 im Wege der Polizeiinspektion Wien 2., Leopoldsgasse 18, zugestellt. Des Weiteren verfügte die belangte Behörde die Zustellung an den Verein "Asyl in Not" per RSa-Brief und wurde das vorangeführte Schriftstück dort von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe am 15. September 2010 übernommen.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügt, gemäß Paragraph 23, Absatz 8, ASylG 2005 am 20. September 2010 im Wege der Polizeiinspektion Wien 2., Leopoldsgasse 18, zugestellt. Des Weiteren verfügte die belangte Behörde die Zustellung an den Verein "Asyl in Not" per RSa-Brief und wurde das vorangeführte Schriftstück dort von einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe am 15. September 2010 übernommen.

Die namens des Beschwerdeführers durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 21. September 2010 (Datum des Posteinganges) erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG erweise sich als nicht zulässig, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren den fluchtrelevanten Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne und die belangte Behörde der ihr zukommenden Ermittlungspflicht insbesondere durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei. Zudem lebe der Beschwerdeführer nunmehr in einer fixen Partnerschaft und habe ein Kind (!) mit seiner "Lebensgefährtin". Im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia (sic!) drohe diesem somit mit Sicherheit ein Eingriff in dessen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.Die namens des Beschwerdeführers durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 21. September 2010 (Datum des Posteinganges) erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG erweise sich als nicht zulässig, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren den fluchtrelevanten Sachverhalt nunmehr mittels neuer Beweismittel belegen könne und die belangte Behörde der ihr zukommenden Ermittlungspflicht insbesondere durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei. Zudem lebe der Beschwerdeführer nunmehr in einer fixen Partnerschaft und habe ein Kind (!) mit seiner "Lebensgefährtin". Im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia (sic!) drohe diesem somit mit Sicherheit ein Eingriff in dessen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005), sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen.

Gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 ist, soweit der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten hat, in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, vorzu-nehmen.Gemäß Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, vorzu-nehmen.

Gemäß § 1 ZustG regelt dieses Gesetz u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.Gemäß Paragraph eins, ZustG regelt dieses Gesetz u.a. die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente.

Das ZustG gilt sowohl für die "traditionelle" Zustellung schriftlicher Erledigungen in Papierform, als auch für elektronische Zustellungen, wobei der I. Abschnitt (§§ 1 bis 12; allgemeine Bestimmungen) und der IV. Abschnitt (§§38 bis 40;Das ZustG gilt sowohl für die "traditionelle" Zustellung schriftlicher Erledigungen in Papierform, als auch für elektronische Zustellungen, wobei der römisch eins. Abschnitt (Paragraphen eins bis 12; allgemeine Bestimmungen) und der römisch vier. Abschnitt (§§38 bis 40;

Schlussbestimmungen) grundsätzlich für alle Zustellungen gelten.

Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des § 5 ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.Die Zustellung ist zu Folge der Bestimmung des Paragraph 5, ZustG von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben wie bspw. die Abgabestelle oder die Form der Zustellung zu enthalten.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügt, gemäß § 23 Abs. 8 ASylG 2005 am 20. September 2010 im Wege der Polizeiinspektion Wien 2., Leopoldsgasse 18, rechtswirksam zugestellt.Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügt, gemäß Paragraph 23, Absatz 8, ASylG 2005 am 20. September 2010 im Wege der Polizeiinspektion Wien 2., Leopoldsgasse 18, rechtswirksam zugestellt.

Allerdings hat sich die belangte Behörde bei der "Zustellung" der in Rede stehenden "Erledigung" an den Zustellbevollmächtigten über die Bestimmungen des ZustG hinweggesetzt, sodass die Beschwerdefrist gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu laufen begonnen hat und die gegenständliche Beschwerde aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 2009, D5 403891-1/2009):Allerdings hat sich die belangte Behörde bei der "Zustellung" der in Rede stehenden "Erledigung" an den Zustellbevollmächtigten über die Bestimmungen des ZustG hinweggesetzt, sodass die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zu laufen begonnen hat und die gegenständliche Beschwerde aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 11. Februar 2009, D5 403891-1/2009):

Im gegenständlichen Fall lag zufolge der auf Seite 75 des Verwaltungsaktes einliegenden Vollmacht vom 14. Juni 2010 die persönliche Bevollmächtigung des für den Verein "Asyl in Not" tätigen XXXX, vor. Dennoch verfügte die belangte Behörde per RSa-Brief eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Verein "Asyl in Not".Im gegenständlichen Fall lag zufolge der auf Seite 75 des Verwaltungsaktes einliegenden Vollmacht vom 14. Juni 2010 die persönliche Bevollmächtigung des für den Verein "Asyl in Not" tätigen römisch 40 , vor. Dennoch verfügte die belangte Behörde per RSa-Brief eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Verein "Asyl in Not".

Daraus folgt aber, dass die Zustellung der gegenständlichen Erledigung an den zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigten Parteienvertreter - sohin an den ordnungsgemäßen (Zweit)Empfänger im formellen Sinne - nicht verfügt wurde.

Zufolge der Bestimmung des § 7 ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Zufolge der Bestimmung des Paragraph 7, ZustellG gilt, dass sofern im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen, die Zustellung dennoch als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag § 7 ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 27. Juni 1995 festgestellt hat, vermag Paragraph 7, ZustG die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken (Hinweis E 8.4.1986, 86/04/0001). Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht.

Daraus folgt aber, dass die Zustellung an den ausgewiesenen zustellbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers als nicht bewirkt - und der Beginn der Rechtsmittelfrist im gegenständlichen Falle als nicht ausgelöst - zu qualifizieren ist. (Vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2010, Zl. D10 414732-1/2010/2E)

Aus den angeführten Gründen erweist sich daher auch die vom Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21. September 2010 erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen "Bescheid" als unzulässig.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z.1 AVG entfallen und war spruchgemäß zu entscheiden.Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG entfallen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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