Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C8 262704-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ: 10 07.724-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, FZ: 10 07.724-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX vom 24.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zahl 10 07.724-EAST Ost, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i. d.g.F. und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 vom 24.09.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2010, Zahl 10 07.724-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i. d.g.F. und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1. Die Beschwerdeführer stellte am 27.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher er angab, dass er im April 2005 zufällig mit einigen Freunden nach Lahore gefahren sei. An diesem Tag hätte der Bruder des ehemaligen Premierminister Shabaz Sharif nach Pakistan zurückkehren sollen.
Der Beschwerdeführer sei mit seinem Bruder zum Flughafen gefahren, um ihn zu begrüßen. Dort sei er jedoch zurückgewiesen und nicht ins Land gelassen worden. Am nächsten Tag seien sie von der Polizei misshandelt und festgenommen worden. Mit Bestechungsgeldern seien sie schließlich wieder entlassen worden. Drei Tage später sei einer der Freunde, welcher mit ihnen in Lahore gewesen wäre, von der Polizei erschossen worden. Aus Angst selbst umgebracht zu werden, habe er seine Heimat verlassen müssen und um Asyl angesucht.
Am 29.06.2005 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Bruder am Flughafen von Lahore gewesen wäre, um Shabaz Sharif zu begrüßen. Sie seien dort hingegangen, weil dies ihre Partei gewollt habe. Es sei streng kontrolliert worden und die Polizei habe angefangen Leute zu verhaften. Sie seien daraufhin weggelaufen.
Nach zwei Tagen sei die Polizei bei Ihnen gewesen und hätten den Beschwerdeführer daraufhin auf das Polizeirevier mitgenommen und gefoltert. Sechs Tage seien sie im Gefängnis gewesen, bevor sie auf Kaution freigekommen wären.
Danach hätte sie die Polizei belästigt, indem man sie ab und zu auf die Polizeistation mitgenommen und falsche Anzeigen dahingehend gemacht habe, dass sie Mitglieder von Nawaz Sharif gewesen wären.
Auf die Aufforderung hin anzugeben, wann er verhaftet und wohin er mit seinen Bruder gebracht worden wäre, gab dieser an zu Hause verhaftet worden zu sein und auf die Polizeistation in Faisalabad gebracht worden zu sein. Er wisse den Tag nicht mehr. Es sei aber um Mitternacht gewesen.
Auf die Frage, wie viel Polizisten dabei gewesen wären, gab dieser an, dass er es aufgeschrieben hätte, wenn er gewusst hätte, dass man ihn so genau fragen würde. Es seien 6 bis 7 Polizisten gewesen. Insgesamt sei er 5 bis 6 Tage inhaftiert gewesen. Er sei zwar später auch noch einmal verhaftet worden, wisse aber nicht mehr wann dies gewesen wäre. Er glaube ca. einen Monat danach.
Dann sei er noch einmal 18 bis 20 Tage in Faisalabad inhaftiert gewesen. Insgesamt sei er dreimal verhaftet worden. Das erste Mal mit seinem Bruder und die anderen Male alleine. Man habe seinen Bruder nicht ausfindig machen können. Auf die Frage, ob man den Bruder des Beschwerdeführers auch alleine verhaftet hätte, bejahte dieser die Frage und gab an, dass dies einmal oder zweimal gewesen wäre. Genau wisse er es nicht.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er bei der Bundespolizei Schwechat, GREKO, nicht einvernommen worden wäre, der zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt beigezogene Dolmetscher aber bestätige, dass er einvernommen worden wäre, gab dieser an, dass er lediglich um seinen Namen und seine Adresse gefragt worden wäre.
In der Haft habe man dem Beschwerdeführer in den Bauch geschlagen, sodass er bis jetzt nicht richtig essen könne. Er habe keine Spuren von der Misshandlung davongetragen, allerdings Schmerzen.
Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dem Arzt, der ihn am Flughafen untersucht habe, etwas davon gesagt habe, gab dieser an nicht zu wissen, wann der Arzt da gewesen wäre. Auf Vorhalt des Untersuchungsberichtes vom 27.06.2005 gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, dass das ein Arzt gewesen wäre, sondern er gedacht habe, dass dieser von der Polizei gewesen wäre.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er mit seinem Bruder alleine zum Flughafen gefahren sei und bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass einer seiner Freunde, mit denen er am Flughafen gewesen wäre, später getötet worden wäre, gab dieser an nichts gesagt zu haben. Es habe sein Bruder alles gesagt.
Der Beschwerdeführer habe ein schwaches Herz. Sein Bruder habe nichts gesagt, dass jemand gestorben sei.
Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob jemand mit ihm am Flughafen gewesen wäre, gesagt habe, dass er und sein Bruder dort gewesen wäre, gab dieser an, dass am Flughafen viele Leute gewesen wären.
Auf Vorhalt, dass es nicht darum gehen würde, dass Leute dort gewesen wären, sondern darum, dass einer der Freunde, mit denen er dort gewesen wäre, gestorben sei und er nunmehr angeben solle, wie viele Leute es gewesen wären, verschwieg sich dieser.
Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, wenn er zurückkehren müsse.
Am 01.07.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Die Frage, ob dieser etwas zu den am 29.06.2005 gemachten Aussagen zu ergänzen hätte, verneinte dieser. Er würde bei seinen Aussagen bleiben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2005, Zahl: 05 09.409-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997(AsylG) idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2005, Zahl: 05 09.409-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 AsylG 1997, BGBl römisch eins Nr. 76/1997(AsylG) idgF, als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt.
In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.08.2005, Zl. 262.704/0-XI/38/05, gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.08.2005, Zl. 262.704/0-XI/38/05, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.08.2005, Zahl: 262.704/2-XI/38/05 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.08.2005, Zahl: 262.704/2-XI/38/05 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Pakistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997(FrG) idF BGBl. I Nr. 126/2002 für zulässig erklärt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Die Zurückweisung, Zurückschiebung bzw. Abschiebung nach Pakistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, des Fremdengesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 75/1997(FrG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, für zulässig erklärt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 22.01.2007 wurde gemäß § 32a Abs. 3 AsylG der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2005, Zahl: 05 09.409-BAT stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, nachdem zuvor der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.11.2006, Zl.2005/20/0585, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben hat.Am 22.01.2007 wurde gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, AsylG der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2005, Zahl: 05 09.409-BAT stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, nachdem zuvor der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.11.2006, Zl.2005/20/0585, den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behoben hat.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zahl: 05 09 409-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997(AsylG) idF BGBl Nr. 101/2003 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan ist gemäß § 8 Absatz 1 AsylG idF BGBl. Nr.101/2003 für zulässig angesehen und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs.2 AsylG idF BGBl Nr.101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2007, Zahl: 05 09 409-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins Nr. 76/1997(AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan ist gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.101 aus 2003, für zulässig angesehen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde in der Folge gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Bundesasylamt am 23.03.2007 hinterlegt, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Zustelladresse aufhältig gewesen ist. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, weshalb auch eine Verständigung gem. § 23 Abs. 3 ZustellG für nicht zweckmäßig erschienen ist.Dieser Bescheid wurde in der Folge gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch beim Bundesasylamt am 23.03.2007 hinterlegt, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr an der von ihm angegebenen Zustelladresse aufhältig gewesen ist. Eine neuerliche Abgabestelle konnte nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, weshalb auch eine Verständigung gem. Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG für nicht zweckmäßig erschienen ist.
Der Bescheid erwuchs am 07.04.2007 in Rechtskraft.
2. Aus dem Schreiben vom 02.07.2010 der deutschen Zentralen Ausländerbehörde ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass eine erneute Rücküberstellung nach Österreich geprüft werde, ein Ergebnis aber nicht vorliegen würde. Er sei daher verpflichtet den vorgelegten Reisepassantrag für sein Heimatland Pakistan auszufüllen, weil er über keinen gültigen Reisepass verfüge.
Er erklärte daraufhin nicht nach Pakistan zurückkehren zu wollen und daher den Antrag nicht auszufüllen.
Der Beschwerdeführer habe außerdem unter Schmerzen am linken Auge bzw. der linken Kopfhälfte geklagt. Er wurde diesbezüglich an den Anstaltsarzt verwiesen. Medikamente würde der Beschwerdeführer aber nicht einnehmen.
Am 28.07.2010 teilte das Bundesasylamt dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass sich die Republik Österreich bereit erklärt den Beschwerdeführer zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrages durchzuführen.
Am 18.08.2010 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Wien-Schwechat nach Rücküberstellung von der Bundesrepublik Deutschland gem. Dublin II-VO durch Bedienstete des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Durch die Bundespolizeidirektion Schwechat wurde am selben Tag mit Bescheid Zl. 1-1020725/FR/10 die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum überstellt.
Am 24.08.2010 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der noch am gleichen Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er im Februar 2007 mit dem Zug nach Portugal gefahren sei, weil dort die Regierung die Illegalen legalisierten wollte. Er habe sich bis zum 14.06.2010 in Marina Grande aufgehalten. Am 14.06.2010 sei er mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Dort sei er bei seiner Ankunft in Mönchengladbach von der Polizei kontrolliert und festgenommen worden. Dann sei er wieder in Haft genommen worden und nach Österreich überstellt worden.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe halte er die alten Gründe auf. Die Situation in Pakistan sei sehr schlecht. Es würden täglich Attentate verübt werden. Es würde viele politische Probleme geben. Er werde nach wie vor von seinen Gegnern gesucht. In Pakistan sei er von der Polizei geschlagen und misshandelt worden, wobei ihm die Zähne gebrochen worden seien. Er habe auch innere Verletzungen. Er könne nicht einmal etwas Leichtes schlucken. Die österreichischen Behörden würden die Situation in Pakistan kennen. Er habe Angst um sein Leben. Er sei nicht in Österreich um Geld zu verdienen, sondern um besser und sicherer zu leben. Er würde in Pakistan alles besitzen und sei dort nicht arm. Sein Bruder würde 20 Jahre in Deutschland leben und sei seitdem nicht mehr in Pakistan gewesen.
Aus dem vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben vom 10.08.2010 geht überdies hervor, dass er vor einigen Jahren aus seiner Heimat aus politischen Gründen geflüchtet sein soll, um sein Leben zu schützen.
Er habe in Österreich um Asyl angesucht und sei 6 Monate im Gefängnis gewesen. Er wisse nicht aus welchen Gründen. Danach sei er frei gelassen worden und habe unter der ständigen Angst gelebt im Gefängnis wieder eingesperrt zu werden. Er habe nicht schlafen können und sei krank geworden.
Er sei dann nach Deutschland gekommen und habe um Asyl angesucht, sei dann aber wieder nach Österreich abgeschoben worden. Er habe immer unter der Angst leben müssen nach Pakistan abgeschoben zu werden. Er habe deshalb sehr lange unter Depressionen gelitten. Sein ganzes Leben sei ein Alptraum geworden, weshalb er nach Portugal geflüchtet sei und dort für 2 Euro pro Stunde gearbeitet habe. Nachdem er gehört habe, dass sein Bruder in Deutschland sehr schwer krank sei, habe er sich entschlossen ihn für ein paar Tage in Deutschland zu besuchen, da er ihn über 20 Jahre nicht gesehen habe. In Deutschland sei er festgenommen und nach Österreich abgeschoben worden.
Zu seiner Familie habe er wegen der Flutkatastrophe keine Verbindung. Es gebe dort keine Wohnung, kein Haus. Er wisse nicht einmal, ob seine Familienangehörigen noch leben würden.
Am 27.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, daß beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 27.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, daß beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 02.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und bejahte dabei die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei einer Befragung Folge zu leisten. Auf die Frage, ob er Medikamente einnehmen würde und in ärztlicher Behandlung sei, gab dieser an, dass er Depressionen und starke Verspannungen im Rücken habe. Er könne der Einvernahme aber folgen. Auf Wiederholung der Frage, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit zwei Tagen keine Medikamente einnehmen würde. Er habe zwei verschiedene Medikamente bekommen. Gegen die Depressionen und gegen die Muskelverspannungen.
In Österreich würde er keine Geschwister bzw. Elternteile haben. Auch sonst würde er mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
Die Frage, ob die Gründe für seinen Asylantrag nach wie vor dieselben sein würden, die er schon beim ersten Asylantrag vorgebracht habe, bejahte dieser. Andere Gründe habe er auch, diese könne er aber nicht angeben. Auf die Frage, warum dies nicht möglich sei, gab dieser an, dass das einige Gründe haben würde, weshalb er dies nicht sagen könne.
Auf die Anmerkung hin, dass dies allerdings für das Asylverfahren des Beschwerdeführers erhebliche Bedeutung haben könnte, gab dieser keine Antwort.
Auf die Frage, weshalb sich der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren des Verfahrens entzogen habe und einfach ausgereist sei, gab dieser an, dass man ihn fünf Monate in Schubhaft genommen hätte. Danach sei er einfach freigelassen worden. Man habe ihm kein Schriftstück oder anderes Beweismittel hinsichtlich seiner Person übergeben. Er sei so verängstigt gewesen, dass er Österreich verlassen habe.
Mit Bescheid vom 22.09.2010, AZ. 10 07.724-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 24.08.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Mit Bescheid vom 22.09.2010, AZ. 10 07.724-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 24.08.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 24.09.2009 eine Beschwerde, in welcher
behauptet wurde, dass "das Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtskraft des ursprünglichen Asylverfahrens" durchbrochen habe.
Man stelle gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe sowie die Beigabe eines Flüchtlingsberaters. Begründet würde dies damit, dass der VfGH davon ausgehen würde, dass jedem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater beigestellt werde. Die Behörde möge dem Flüchtlingsberater, welcher dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt werde, ehestmöglich nennen.
Ebenso würde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sicherheitshalber gestellt. Eine genauere Begründung würde nachgereicht werden.
Am 30.09.2010 langte beim Asylgerichtshof ein weiterer Schriftsatz des den Beschwerdeführer vertretenen Vereins ein, indem die Beschwerde noch einmal erhoben wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Entscheidung auf Grund von mangelhafter Verfahrensführung inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Eine ausführliche Begründung würde ehestmöglich nachgereicht werden.
Es ergehe der Antrag die Entscheidung zu beheben und festzustellen, dass der Sachverhalt einer bereits entschiedenen Sache nicht vorliegen würde. Dem Beschwerdeführer sei der Asylstatus zu gewähren und in eventu subsidärer Schutz.
Die Beschwerde langte zusammen mit dem Akt des Bundesasylamtes am 30.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Beschwerdeverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
2. Im zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, dass er im Februar 2007 nach Portugal gefahren ist und sich dort bis zum 14.06.2010 in Marina Grande aufgehalten hat. Er ist dann nach Deutschland zurückgefahren, nach seiner Ankunft in Mönchengladbach von der Polizei kontrolliert und später festgenommen und nach Österreich überstellt worden.
Die alten Fluchtgründe sind nach wie vor aufrecht. Die Situation in Pakistan ist sehr schlecht und es werden täglich Attentate verübt. Die politischen Gegner suchen den Beschwerdeführer eigenen Aussagen nach wie vor. In Pakistan ist er dabei von der Polizei geschlagen und misshandelt worden und sind ihm dabei die Zähne gebrochen. Er hatte innere Verletzungen und konnte deswegen auch nichts schlucken. Er hat Angst um sein Leben. Sein seit 20 Jahren in Deutschland lebender Bruder hat dieselben Probleme wie der Beschwerdeführer selbst.
Im Juni 2010 hat der Beschwerdeführer von Portugal aus nach Pakistan angerufen und dabei erfahren, dass sein Leben noch gefährdet ist.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bejahte der Beschwerdeführer zwar die Frage, ob er neben den bereits genannten Fluchtgründe noch andere habe, konnte diese aber eigenen Angaben nach nicht ausführen. Ebenso konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer die Gründe, welche ihn an den Ausführungen der neuen Fluchtgründe gehindert haben, nicht nennen.
Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer angibt immer noch dieselben Probleme mit seinen politischen Gegnern zu haben, wie er diese schon seinerzeit im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben hat, nimmt damit auf die im vorigen Verfahren behaupteten Schwierigkeiten mit den politischen Gegnern und den damit in Verbindung stehenden Ereignissen vollinhaltlich Bezug, die vor dem rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens stattgefunden haben. Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) eines Sachverhalts dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Insofern erscheint diese neu vorgebrachte Tatsache als eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens durch den Beschwerdeführer.
In diesem Vorbringen könnte auch kein "glaubhafter Kern" erblickt werden, dem Asylrelevanz zukommen könnte. Schon im rechtskräftigen ersten Asylverfahren wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft gewertet. Insofern erscheinen die im zweiten Verfahren behaupteten neuerlichen Probleme mit den politischen Gegnern schon unter diesem Gesichtspunkt als nicht glaubwürdig, stützen sie sich doch auf die Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens. Weiters spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz erst nach vorheriger Inschubhaftnahme stellt gegen das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns".
Ebenso ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Hinterfragens von Seiten des Bundesasylamtes hinsichtlich der in den Raum gestellten neuen Fluchtgründe keine Auskunft geben wollte. Im Hinblick des Umstandes, dass auch der den Beschwerdeführer vertretene Rechtsvertreter bzw. Verein sowohl in der beim Bundesasylamt eingebrachten Beschwerde am 24.09.2010 als auch in der Beschwerdeergänzung vom 30.09.2010 absolut keine Angaben zur neuen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers machen konnte, sondern lediglich darauf verwiesen hat, dass spätere Ergänzungen erfolgen würden (bis dato langten dahingehend keine Ausführungen), muss der Asylgerichtshof davon ausgehen, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine neuen Fluchtgründe aufgetreten sind.
Die bereits im ersten Asylverfahren in den Raum gestellte Behauptung, dass der Beschwerdeführer an Depressionen bzw. Angstzuständen leiden würde, kann auch im Hinblick der nunmehr neuerlich im Rahmen der Niederschrift vom 02.09.2010 aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieser an Depressionen leiden würde, nicht nachvollzogen werden, als auch im zweiten Asylverfahren keine entsprechenden Beweismittel (z.B. Medikamente, welche aktuell eingenommen werden, Nachweis eines aktuellen Befundes) vorgelegt wurden. Sowohl in der vom Rechtsvertreter eingebrachten Beschwerde vom 24.09.2010 als auch vom 30.09.2010 eingegangenen Beschwerdeergänzung blieb dieses behauptete Krankheitsbild völlig unerwähnt. Darüber hinaus räumt der Beschwerdeführer in der mit ihm am 02.09.2010 aufgenommenen Niederschrift selbst ein, dass er sich sowohl psychisch als auch pyhsisch in der Lage fühlt einer Befragung Folge zu leisten, obwohl dieser seit mehreren Tagen keine Medikamente mehr genommen hätte. Überdies werden dem Beschwerdeführer in der Schubhaft keine Medikamente verabreicht, welche die behaupteten Depressionen bekämpfen sollten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass dieser Arzneimittel gegen Depressionen erhalten habe, hat sich nach Rücksprache mit dem Polizeianhaltezentrum Wien- Sanitätsstelle ergeben, dass dieser in der Schubhaft lediglich ein Schlafmittel und ein Vitamin-B Produkt eingenommen hat und psychologische Betreuung erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat somit auch kein Medikament, wie dieser in der Niederschrift vom 02.09.2010 behauptet, gegen etwaige Depressionen eingenommen.
Ebenso geht aus dem Aktenvermerk der deutschen Zentralen Ausländerbehörde vom 02.07.2010 nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an etwaigen Angstzuständen bzw. Depressionen gelitten hätte. Medikamente sind auch in der Bundesrepublik Deutschland deswegen nicht verabreicht worden.
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an keiner Depression leidet, zumal ansonsten davon auszugehen ist, dass dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt entsprechende Medikamente einnehmen müsste.
3. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Pakistan bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht geändert hat, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage versichert hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beschriebenen Folgen der Flutkatastrophe, dass es in Pakistan keine Wohnung bzw. kein Haus mehr geben würden, muss diesem, wie bereits auch das Bundesasylamt ausgeführt hat, entgegnet werden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben aus Faisalabad stammt und zuletzt in Sialkot gearbeitet hat. Dabei handelt es bei beiden Regionen um keine von den Folgen des Hochwassers unmittelbar betroffenen Gebieten, sodass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung ins Leere geht.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Was die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Depressionen, Angstzustände) betrifft, so ist anzuführen, dass diese, wie bereits im ersten Asylverfahren, völlig unsubstantiiert geblieben sind.
Sowohl in der Beschwerde bzw. dessen Ergänzung finden sich keine Angaben bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Darüber hinaus wurden weder vom Beschwerdeführer noch vom rechtsfreundlichen Vertreter aktuelle medizinische Befunde zur Untermauerung dieses Vorbringens eingebracht, weshalb die vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme als nicht glaubhaft angesehen werden können.
Auch sind im Verfahren keine sonstigen "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.Auch sind im Verfahren keine sonstigen "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber angeführt, dass unabhängig vom Vorliegen einer entschiedenen Sache, nach der Judikatur des EGMR (vgl. auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hinsichtlich einer Abschiebung sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken hat. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. Bericht des BAA, März 2010), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber angeführt, dass unabhängig vom Vorliegen einer entschiedenen Sache, nach der Judikatur des EGMR vergleiche auch VwGH vom 28.06.2005, 2005/01/0080) hinsichtlich einer Abschiebung sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken hat. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. Bericht des BAA, März 2010), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, hervorgeht, als ausreichend angesehen. Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. Auch der Verfassungsgerichtshof erkannte unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Zumal auf Grund der aktuellen Länderberichte (vgl. Bericht über die asyl-, und abschiebungsrechtliche Lage in Pakitan, März 2010) die Gesundheitsversorgung in Pakistan einerseits nicht ausgeschlossen ist und offenbar keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, führt die Ausweisung zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK.Zumal auf Grund der aktuellen Länderberichte vergleiche Bericht über die asyl-, und abschiebungsrechtliche Lage in Pakitan, März 2010) die Gesundheitsversorgung in Pakistan einerseits nicht ausgeschlossen ist und offenbar keine lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, führt die Ausweisung zu keiner Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist somit zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht; er hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier unbegründete Asylanträge mit unrichtigen Verfolgungsbehauptungen.Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist somit zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht; er hatte niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier unbegründete Asylanträge mit unrichtigen Verfolgungsbehauptungen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke und seine Verwandten leben in Pakistan. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa eineinhalbmonatigen Aufenthaltsdauer, nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren in Portugal gelebt hat und im Wege einer Überstellung von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gebracht wurde (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke und seine Verwandten leben in Pakistan. Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich sind nicht erkennbar, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt etwa eineinhalbmonatigen Aufenthaltsdauer, nachdem der Beschwerdeführer seit Jahren in Portugal gelebt hat und im Wege einer Überstellung von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gebracht wurde vergleiche VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet).
5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
6. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.6. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, c AsylG war in diesem Fall durch Einzelrichtererkenntnis zu entscheiden.
II: Über den Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters bzw. Verfahrenshilfe wird wie folgt erwogen:
Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 02.09.2010 ausdrücklich gefragt, ob er mit dem ihm zur Seite gestellten Rechtsberater einverstanden ist. Diese Frage, so wie die Frage, ob er sich einer Rechtsberatung unterzogen hat, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bejaht (AS. 109).Zu der vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wird darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offen stand bzw. steht, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für die Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme am 02.09.2010 ausdrücklich gefragt, ob er mit dem ihm zur Seite gestellten Rechtsberater einverstanden ist. Diese Frage, so wie die Frage, ob er sich einer Rechtsberatung unterzogen hat, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bejaht (AS. 109).
Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (vgl. AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage vergleiche AsylGH 19.10.2009, GZ C2 409.240-1/2009/3E; 16.10.2009, GZ. A2 407.294-2/2009/2E). In dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, wird lediglich ausgeführt, dass das Gesetz für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Verfahrenshilfe vorsieht (und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht vorsehen muss); allerdings habe der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Flüchtlingsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 03.09.2009, Zl. U 556/09-13, ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlenden Anwaltpflicht hinreichend ist.
Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichthof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundige Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige - wenn auch unsubstantiierte - Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht.
Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kam, war über den Antrag abzusprechen und dieser als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
25.11.2010