TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/8 S17 415175-1/2010

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S17 415.175-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zl. 10 05.732-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2010, Zl. 10 05.732-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 1.F. AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 1.F. AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte seinen Angaben nach am 30.06.2010 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte seinen Angaben nach am 30.06.2010 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Im Rahmen der am 01.07.2010 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Geschwister auf dem Weg nach Österreich verschollen seien.

Er könne sich an nichts erinnern und keine Angaben zum Reiseweg tätigen. Manchmal würde er so starke Kopfschmerzen bekommen, dass er glaube, sein Kopf explodiere.

Weiters verfüge er weder in Österreich noch in einem EU-Staat über Familienangehörige.

Das einvernehmende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes merkte in der Niederschrift folgendes an: "AW wirkt mitgenommen, sehr emotional und weint". Weiters wurde die Einvernahme anschließend vorzeitig abgebrochen. Als "Anmerkung" durch das einvernehmende Organ findet sich in der Niederschrift Folgendes: "Einvernahme wird um 15.45 Uhr abgebrochen. AW macht keine Angaben zur Reiseroute und gibt an, sich an nichts erinnern zu können. Er wirkt verwirrt."

Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (IT1....). Demnach wurden ihm am 21.06.2010 in Italien/ Triest als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

3. Am 05.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO.3. Am 05.07.2010 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO.

4. Am 07.07.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei und ihrem Rechtsberater gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 05.07.2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.4. Am 07.07.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei und ihrem Rechtsberater gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 05.07.2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

5. Am 11.07.2010 teilte Italien mit, dass die Wiederaufnahme auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.5. Am 11.07.2010 teilte Italien mit, dass die Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.

6. Am 29.07.2010 erfolgte eine Untersuchung des BF durch einen medizinischen Sachverständigen, um eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. § 10 AsylG erstellen zu können. Hierbei wurde festgestellt, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt an einer Anpassungsstörung, F. 43.22 mit ängstlichen und depressiven Merkmalen leide. Am Wichtigsten scheine dem BF derzeit das Finden seiner Familie zu sein, die er auf dem Weg nach Österreich verloren hätte.6. Am 29.07.2010 erfolgte eine Untersuchung des BF durch einen medizinischen Sachverständigen, um eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gem. Paragraph 10, AsylG erstellen zu können. Hierbei wurde festgestellt, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt an einer Anpassungsstörung, F. 43.22 mit ängstlichen und depressiven Merkmalen leide. Am Wichtigsten scheine dem BF derzeit das Finden seiner Familie zu sein, die er auf dem Weg nach Österreich verloren hätte.

7. Am 19.08.2010 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters, der hierbei als gesetzlicher Vertreter des BF fungierte, niederschriftlich einvernommen.

Sein Onkel lebe in London. Außerhalb von Afghanistan hätte er weitere Verwandte, er wisse aber nicht in welchen Ländern sie sich aufhalten. In Österreich hätte er aber keine Verwandten.

Er wolle nicht nach Italien, da ihm seine Familie gesagt habe, dass diese nach Österreich kommen wollen und er würde hier auf sie warten. Seine Mutter befinde sich in Kabul, zwei Schwestern und ein Bruder seien mit ihm aus Afghanistan ausgereist. Er hätte diese aber während seiner Reise verloren. Vor der Trennung von seinem Bruder habe ihm dieser gesagt, dass sie nach Österreich gehen würden. In Italien hätte er niemanden. Seine Geschwister würden alle nach Österreich kommen.

Abschließend wurde von Seiten des Rechtsberaters schriftlich beantragt, die italienischen Asylantragsunterlagen beizuziehen, mindestens jedoch den schriftlichen Asylantrag. Der BF sei psychisch schwer angeschlagen und habe glaubhaft angegeben, in Italien nichts unterschrieben und gesagt zu haben, vielmehr hätte seine Schwägerin für ihn gehandelt. Würde sich dies als wirklich herausstellen, wäre die Zuständigkeit Österreichs nach Art 6 Dublin II-VO begründet.Abschließend wurde von Seiten des Rechtsberaters schriftlich beantragt, die italienischen Asylantragsunterlagen beizuziehen, mindestens jedoch den schriftlichen Asylantrag. Der BF sei psychisch schwer angeschlagen und habe glaubhaft angegeben, in Italien nichts unterschrieben und gesagt zu haben, vielmehr hätte seine Schwägerin für ihn gehandelt. Würde sich dies als wirklich herausstellen, wäre die Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 6, Dublin II-VO begründet.

Weiters wurde beantragt, eine amtliche, hilfsweise sachverständige Auskunft einzuholen, ob die Unterbringung des Asylwerbers in Italien verlässlich gewährleistet wäre, ansonsten eine individuelle Zusicherung der Republik Italien einzuholen.

8. Laut AIS-Abfrage vom 07.09.2010 reisten zwei Schwestern und ein Bruder des BF - allesamt volljährig - am 26.08.2010 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Ihre jeweiligen Verfahren wurden am 27.08.2010 vom BAA zugelassen (FZ. 10 07.851, FZ. 10 07.852 und FZ. 10 07.853), wodurch deren Asylantrag in Österreich geprüft wird.8. Laut AIS-Abfrage vom 07.09.2010 reisten zwei Schwestern und ein Bruder des BF - allesamt volljährig - am 26.08.2010 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Ihre jeweiligen Verfahren wurden am 27.08.2010 vom BAA zugelassen (FZ. 10 07.851, FZ. 10 07.852 und FZ. 10 07.853), wodurch deren Asylantrag in Österreich geprüft wird.

9. Der Antrag der minderjährigen beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Der Antrag der minderjährigen beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gem. Art 16/1/c Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Italien gem. Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

10. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 03.09.2010 fristgerecht Beschwerde.

Zunächst wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der BF stamme aus einer bekannten afghanischen Familie. Sein Vater sei 1997 von den Taliban gefangen genommen worden und im Jahr 2000 in Haft verstorben. Sein ältester Bruder sei am 15.02.2010 ebenfalls von den Taliban entführt worden. Seitdem fehle jede Spur von ihm. Dies habe den BF schwer traumatisiert. Die drei in Österreich aufhältigen volljährigen Geschwister des BF seien vom BAA zum Verfahren in Österreich zugelassen worden.

Zum Gesundheitszustand des BF wurde angeführt, dass bereits bei seiner Ankunft in Österreich selbst für Laien die schweren psychischen Probleme und Angststörungen offenkundig gewesen seien. Auch die Schwägerin des BF habe von neurologischen Problemen bezüglich seiner Person gesprochen. Weiters habe die Erstbefragung am 01.07.2010 abgebrochen werden müssen und habe die Dolmetscherin dem Rechtsberater mitgeteilt, dass die Sprechweise des BF nicht normal wäre und sie bei ihm von einer geistigen Behinderung ausgehen würde. Auch für jenen Kollegen des Rechtsberaters, der den Einvernahmen durch das BAA beiwohnte, sei die psychische Beeinträchtigung des BF offensichtlich gewesen.

Eine Abschiebung des BF nach Italien und die damit einhergehende Trennung von seinen Geschwistern würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten. Der psychologischen Gutachterin seien die familiären Hintergründe zum Zeitpunkt der Befundnahme nicht bekannt gewesen, weshalb - bei Zweifel an den gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen einer Trennung von seiner Familie - ein neuerliches psychologisches Gutachten beantragt werde.Eine Abschiebung des BF nach Italien und die damit einhergehende Trennung von seinen Geschwistern würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands und damit eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Der psychologischen Gutachterin seien die familiären Hintergründe zum Zeitpunkt der Befundnahme nicht bekannt gewesen, weshalb - bei Zweifel an den gravierenden gesundheitlichen Konsequenzen einer Trennung von seiner Familie - ein neuerliches psychologisches Gutachten beantragt werde.

Hinzu komme, dass in Italien völlig ungewiss sei, ob dem BF überhaupt eine staatliche Betreuung zuteil werde.

Im Bescheid fänden sich keinerlei Feststellungen zu dem Umstand, dass die Geschwister des BF in Österreich aufhältig und zum Verfahren zuzulassen seien. Damit habe es das BAA unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen und die materielle Wahrheit zu erforschen. Darüber hinaus sei es dem BF verwehrt worden, zur Anwesenheit seiner Familie in Österreich Stellung zu nehmen, womit auch das Parteiengehör verletzt worden sei.

Der ältere - in Österreich befindliche - Bruder des BF sei dessen Vormund und damit Familienangehöriger iSd Art 2 lit i Dublin II-VO. Insoweit wurde auf Art 6 S. 1 Dublin II-VO und Art 22 Abs 2 UN-Kinderrechtskonvention hingewiesen. Weiters wurden Art 15 Abs 2 und 3 Dublin II-VO in der Beschwerde angeführt.Der ältere - in Österreich befindliche - Bruder des BF sei dessen Vormund und damit Familienangehöriger iSd Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO. Insoweit wurde auf Artikel 6, S. 1 Dublin II-VO und Artikel 22, Absatz 2, UN-Kinderrechtskonvention hingewiesen. Weiters wurden Artikel 15, Absatz 2 und 3 Dublin II-VO in der Beschwerde angeführt.

Italien sei nicht nachträglich darüber informiert worden, dass die Familie des BF nunmehr in Österreich zum Verfahren zugelassen worden sei.

Es stehe eindeutig fest, dass das BAA auf Grund des Umstands, dass die Geschwister des BF in Österreich zum Verfahren zugelassen seien und der BF zudem auf Grund seiner psychischen Krankheit auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen sei, verpflichtet gewesen wäre, den Selbsteintritt gem Art 3 Abs 2 Dublin II-VO zu prüfen und in Folge auszuüben.Es stehe eindeutig fest, dass das BAA auf Grund des Umstands, dass die Geschwister des BF in Österreich zum Verfahren zugelassen seien und der BF zudem auf Grund seiner psychischen Krankheit auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen sei, verpflichtet gewesen wäre, den Selbsteintritt gem Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zu prüfen und in Folge auszuüben.

Abschließend wurde dem Schriftsatz der Ausdruck eines Mails beigelegt, der die Vormundschaft von F.Z. (FZ. 10 07.851) über seine Geschwister durch gerichtlichen Obsorgebeschluss belegen soll.

11. Die gegenständliche Beschwerde langte am 07.09.2010 beim AsylGH ein.

12. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.09.2010 der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Der Asylgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.09.2010 der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Zum Spruchpunkt:

3.1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:3.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:

In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.2. § 5 AsylG lautet:3.2. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

3.3.1 Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien mit Schreiben vom 12.07.2010 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 S. 1 Dublin II-VO hier nicht einschlägig ist, da sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des unbegleiteten minderjährigen BF kein Familienangehöriger iSd Art. 2 lit i Dublin II-VO rechtmäßig in Österreich aufhielt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.3.3.1 Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien mit Schreiben vom 12.07.2010 zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 6, S. 1 Dublin II-VO hier nicht einschlägig ist, da sich zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des unbegleiteten minderjährigen BF kein Familienangehöriger iSd Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO rechtmäßig in Österreich aufhielt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3.3.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

3.3.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.3.3.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Interessen des Beschwerdeführers erfolgte.

Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, hat dieser sein Heimatland gemeinsam mit drei Geschwistern verlassen. Er wurde von diesen allerdings während der Flucht nach Österreich offensichtlich unfreiwillig getrennt. Am 26.08.2010 - noch vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides - gelangten die zwei Schwestern und der Bruder - allesamt volljährig - des BF nach Österreich und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Deren Verfahren wurde am 27.08.2010 vom BAA in Österreich zugelassen.

Der BF begehrt nunmehr mit seiner Familie ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet führen bzw. dass auch sein Asylverfahren - so wie jenes seiner erwachsenen Geschwister - in Österreich geprüft werde.

3.3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK als verhältnismäßig und notwendig bejaht. Obwohl vor Erlassung dieses Bescheides dem BAA schon das Vorhandensein von Geschwistern des BF in Österreich bekannt sein konnte, wurde dies im Verfahren nicht berücksichtigt.

Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer minderjährig und er wurde auf der gemeinsamen Flucht unfreiwillig von seinen volljährigen Geschwistern auf dem Weg nach Österreich getrennt. Deren Verfahren hat das BAA zugelassen, das Verfahren des mj. BF aber mit Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen.Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer minderjährig und er wurde auf der gemeinsamen Flucht unfreiwillig von seinen volljährigen Geschwistern auf dem Weg nach Österreich getrennt. Deren Verfahren hat das BAA zugelassen, das Verfahren des mj. BF aber mit Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen.

Sowohl den niederschriftlichen Angaben des BF, dem vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gewonnenen persönlichen Eindruck und dazu stimmig die medizinischen Bescheinigungsmittel legen unzweifelhaft deutlich dar, dass der minderjährige BF wohl eine außergewöhnlich innige Beziehung bis hin zu einer gewissen psychischen Abhängigkeit zu seinen erwachsenen Geschwistern hat, die durch eine Bestätigung dieser Zurückweisungsentscheidung des BAA beendet werden würde.

Insbesondere durch diese außergewöhnlichen Umstände wird vom Vorliegen eines relevanten Familien- und damit auch Privatleben in Österreich ausgegangen, zumal den erwachsenen Geschwistern durch die Zulassung zum Verfahren auch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukommt und sie dadurch aktuell nicht von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht sind.

Im gegenständlich Fall liegen - unabhängig davon ob der Bruder nun tatsächlich gesetzlicher Vormund und damit gesetzlicher Vertreter wäre - außergewöhnliche Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Effektuierung der Dublin II-VO zum Unterliegen der öffentlichen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK führen.Im gegenständlich Fall liegen - unabhängig davon ob der Bruder nun tatsächlich gesetzlicher Vormund und damit gesetzlicher Vertreter wäre - außergewöhnliche Umstände in Bezug auf das Privat- und Familienleben des BF in Österreich vor, die im Rahmen der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Effektuierung der Dublin II-VO zum Unterliegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK führen.

Eine Trennung des minderjährigen Beschwerdeführers von seinen volljährigen und in Österreich vorläufig zum Aufenthalts berechtigten Geschwistern ist hier als unverhältnismäßig und nicht notwendig zu erachten.

Um eine Verletzung von Art 8 EMRK zu vermeiden war hier daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO wahrzunehmen und der Beschwerde gemäß § 41 Abs 3 1. Fall AsylG 2005 idgF stattzugeben. Ein Eingehen auf die weiteren Argumente in der Beschwerde war daher nicht mehr erforderlich.Um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu vermeiden war hier daher das Selbsteintrittsrecht Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wahrzunehmen und der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 1. Fall AsylG 2005 idgF stattzugeben. Ein Eingehen auf die weiteren Argumente in der Beschwerde war daher nicht mehr erforderlich.

III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Schlagworte

familiäre Situation, Selbsteintrittsrecht

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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