TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/8 S1 415474-1/2010

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 415.474-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 04.597-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010, Zl. 10 04.597-BAL, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 28.05.2010, und erfolgte am selben Tag die Erstbefragung (As. 21-29 BAA) mittels eines Dolmetschers der Sprache Farsi. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, legte dabei eine authentische iranische Identitätskarte vor. Er gab an, am 21.05.2010 schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs versteckt seine Heimat verlassen zu haben und nach einer Woche in Österreich angekommen zu sein. Ein namentlich genannter Freund habe ihm die Schleppung organisiert. Während der Fahrt habe es keine Pausen gegeben. In Österreich lebte nach seinen Angaben sein Bruder XXXX als anerkannter Flüchtling (XXXX). Er habe sein Land verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Als er mit seiner Mutter und seinem Bruder während religiöser Unruhen in Teheran gewesen sei, wäre seine Mutter von unbekannten Personen attackiert worden. Im Zuge des tätlichen Angriffes auf seine Mutter habe er einen Angreifer gezerrt und gegen eine Betonsäule "geworfen", welcher dadurch schwer verletzt worden beziehungsweise dann gestorben sei. Bei diesen Auseinandersetzungen hätten ihm andere Leute geholfen. Einige Sicherheitsbeamten hätten ihn glaublich gefilmt und fotografiert. Bei der verstorbenen Person habe es sich um einen Sicherheitsbeamten gehandelt. Nach diesem Vorfall sei er sofort geflohen, weshalb er auch keine Verfolgungshandlungen durch die Polizei wahrnehmen habe können. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Erstbefragung Orientierungsinformationen, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationen zur Dublin II-VO und zur EURODAC-VO in einer ihm verständlichen Sprache aufgefolgt.1. Der Beschwerdeführer stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 28.05.2010, und erfolgte am selben Tag die Erstbefragung (As. 21-29 BAA) mittels eines Dolmetschers der Sprache Farsi. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, legte dabei eine authentische iranische Identitätskarte vor. Er gab an, am 21.05.2010 schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs versteckt seine Heimat verlassen zu haben und nach einer Woche in Österreich angekommen zu sein. Ein namentlich genannter Freund habe ihm die Schleppung organisiert. Während der Fahrt habe es keine Pausen gegeben. In Österreich lebte nach seinen Angaben sein Bruder römisch 40 als anerkannter Flüchtling (römisch 40 ). Er habe sein Land verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Als er mit seiner Mutter und seinem Bruder während religiöser Unruhen in Teheran gewesen sei, wäre seine Mutter von unbekannten Personen attackiert worden. Im Zuge des tätlichen Angriffes auf seine Mutter habe er einen Angreifer gezerrt und gegen eine Betonsäule "geworfen", welcher dadurch schwer verletzt worden beziehungsweise dann gestorben sei. Bei diesen Auseinandersetzungen hätten ihm andere Leute geholfen. Einige Sicherheitsbeamten hätten ihn glaublich gefilmt und fotografiert. Bei der verstorbenen Person habe es sich um einen Sicherheitsbeamten gehandelt. Nach diesem Vorfall sei er sofort geflohen, weshalb er auch keine Verfolgungshandlungen durch die Polizei wahrnehmen habe können. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Erstbefragung Orientierungsinformationen, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationen zur Dublin II-VO und zur EURODAC-VO in einer ihm verständlichen Sprache aufgefolgt.

2. Am 01.06.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (As. 33 bis 49 BAA). Der Beschwerdeführer wurde zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union sowie auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte niemals einen Reisepass beantragt oder besessen zu haben. Auch habe er niemals ein Visum für ein EU-Land beantragt. Er besitze einen iranischen Personalausweis, Führerschein sowie einen Militärdienstausweis. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die genannten Dokumente samt Kuvert vorzulegen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, an Rückenschmerzen zu leiden. Er müsse dagegen Medikamente einnehmen, derzeit habe er aber keine. Diese Schmerzen habe er vor allem, wenn er an Orten lebe, die nass oder feucht seien. Andere Krankheiten habe er keine. Er sei gestern beim Arzt gewesen und habe auch Medikamente verschrieben bekommen. Er habe einen Bruder, der seit 2006 in Österreich wäre und anerkannter Flüchtling sei. Seit wann er mit seinem Bruder keinen gemeinsamen Haushalt mehr habe, wisse er nicht mehr ganz genau. Sein Bruder habe jedenfalls im Jahr 2004 den Iran verlassen. Davor hätten sie zwar im gemeinsamen Haushalt gelebt, aber sie wären beide fast nie zuhause gewesen. Sein Bruder wäre Student in XXXX gewesen und er habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch oft monatelang auswärts gearbeitet. Eine finanzielle Unterstützung habe er von seinem Bruder nicht benötigt, da er keine keinerlei finanziellen Probleme zuhause gehabt habe. Befragt, wie der Kontakt zu seinem hier lebenden Bruder ausgeschaut habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt hätten, mindestens einmal im Monat, manchmal auch zwei- oder dreimal. Sie hätten auch über das Internet Kontakt zueinander gehalten. Das letzte Mal hätten sie im Dezember 2009 Kontakt zueinander gehabt, danach nicht mehr, weil der Beschwerdeführer Probleme bekommen habe und geflüchtet wäre. Seit seiner Einreise in Österreich hätten sie wieder Kontakt zueinander, telefonisch und übers Internet. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu seinem Reiseweg und führte ergänzend an, dass ihm während seiner Fahrt nichts aufgefallen sei, da er Schlaftabletten eingenommen und fast immer geschlafen habe. Er sei alleine gereist und habe ca. zehn Mio. Tuman für seine Schleppung gezahlt. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da sein Bruder in Österreich sei. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund ausführlich einvernommen. Er bekräftigte aktuell im Iran gesucht zu werden. Er wisse dies, weil die ganze Geschichte aufgenommen worden sei. Fast alle Demonstranten hätten eine Kamera oder ein Handy gehabt. Er sei sicher, dass es dokumentiert worden sei. Das bedeute für ihn, dass er ganz sicher im ganzen Land gesucht werde. Sonstige Probleme habe er nicht gehabt. Er habe ein gutes Leben gehabt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wie andere, die bei Demonstrationen gefilmt und hingerichtet worden wären, hingerichtet zu werden. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nach Ende dieser Einvernahme zugelassen.2. Am 01.06.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes (As. 33 bis 49 BAA). Der Beschwerdeführer wurde zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union sowie auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters hingewiesen. Der Beschwerdeführer erklärte niemals einen Reisepass beantragt oder besessen zu haben. Auch habe er niemals ein Visum für ein EU-Land beantragt. Er besitze einen iranischen Personalausweis, Führerschein sowie einen Militärdienstausweis. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die genannten Dokumente samt Kuvert vorzulegen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, an Rückenschmerzen zu leiden. Er müsse dagegen Medikamente einnehmen, derzeit habe er aber keine. Diese Schmerzen habe er vor allem, wenn er an Orten lebe, die nass oder feucht seien. Andere Krankheiten habe er keine. Er sei gestern beim Arzt gewesen und habe auch Medikamente verschrieben bekommen. Er habe einen Bruder, der seit 2006 in Österreich wäre und anerkannter Flüchtling sei. Seit wann er mit seinem Bruder keinen gemeinsamen Haushalt mehr habe, wisse er nicht mehr ganz genau. Sein Bruder habe jedenfalls im Jahr 2004 den Iran verlassen. Davor hätten sie zwar im gemeinsamen Haushalt gelebt, aber sie wären beide fast nie zuhause gewesen. Sein Bruder wäre Student in römisch 40 gewesen und er habe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch oft monatelang auswärts gearbeitet. Eine finanzielle Unterstützung habe er von seinem Bruder nicht benötigt, da er keine keinerlei finanziellen Probleme zuhause gehabt habe. Befragt, wie der Kontakt zu seinem hier lebenden Bruder ausgeschaut habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt hätten, mindestens einmal im Monat, manchmal auch zwei- oder dreimal. Sie hätten auch über das Internet Kontakt zueinander gehalten. Das letzte Mal hätten sie im Dezember 2009 Kontakt zueinander gehabt, danach nicht mehr, weil der Beschwerdeführer Probleme bekommen habe und geflüchtet wäre. Seit seiner Einreise in Österreich hätten sie wieder Kontakt zueinander, telefonisch und übers Internet. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Angaben zu seinem Reiseweg und führte ergänzend an, dass ihm während seiner Fahrt nichts aufgefallen sei, da er Schlaftabletten eingenommen und fast immer geschlafen habe. Er sei alleine gereist und habe ca. zehn Mio. Tuman für seine Schleppung gezahlt. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da sein Bruder in Österreich sei. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund ausführlich einvernommen. Er bekräftigte aktuell im Iran gesucht zu werden. Er wisse dies, weil die ganze Geschichte aufgenommen worden sei. Fast alle Demonstranten hätten eine Kamera oder ein Handy gehabt. Er sei sicher, dass es dokumentiert worden sei. Das bedeute für ihn, dass er ganz sicher im ganzen Land gesucht werde. Sonstige Probleme habe er nicht gehabt. Er habe ein gutes Leben gehabt. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wie andere, die bei Demonstrationen gefilmt und hingerichtet worden wären, hingerichtet zu werden. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nach Ende dieser Einvernahme zugelassen.

3. Am 22.06.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes (As. 71 bis 85 BAA). Der Beschwerdeführer wurde wiederum zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union sowie auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters hingewiesen. Der Beschwerdeführer legte seinen iranischen Personalausweis und Militärausweis im Original sowie Kurs- und Arbeitsbestätigungen vor. Zu seinem Gesundheitszustand wiederholte der Beschwerdeführer seine Rückenschmerzen. Er sei in XXXX beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen, die er dort vergessen habe. Danach sei er nicht mehr zum Arzt gegangen. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Iran einvernommen. Außerhalb des Iran lebe seit fünf Jahren ein Bruder in Österreich. Sie hätten schon immer Kontakt zueinander gehabt, zirka einmal im Monat. Ein spezielles Verhältnis bestehe zum Bruder nicht, weder finanziell noch sozial. Er habe immer gut verdient. Er habe nun regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder, sie würden sich persönlich mehrmals in der Woche treffen. Sonstige Kontakte, etwa eine Lebensgemeinschaft in Österreich, habe er keine. Er lebe alleine und sei in der Grundversorgung. Nach dem Vorfall, bei dem er einen "Bassiji" getötet habe, habe er sich versteckt und abgewartet, was aus ihm werden würde. Er habe eigentlich nicht vorgehabt, den Iran zu verlassen. Aber als sein Freund ihm mitgeteilt habe, dass die Sicherheitsbeamten ununterbrochen bei ihm zuhause nach ihm suchen und seine Familie unter Druck setzen sowie belästigen würden, habe er beschlossen den Iran zu verlassen. Bis auf den genannten Vorfall, zu dem der Beschwerdeführer wieder ausführlich einvernommen wurde, habe er keine Probleme im Iran gehabt. Er sei weder vorbestraft, noch wäre er politisch tätig gewesen. Ob gegen ihn aktuell Fahndungsmaßnahmen bestehen, wisse er nicht. Wenn er zuhause anrufe, frage er nur Persönliches. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Iran vorgehalten.3. Am 22.06.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes (As. 71 bis 85 BAA). Der Beschwerdeführer wurde wiederum zunächst auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und auf Zuständigkeitsregelegungen der Europäischen Union sowie auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters hingewiesen. Der Beschwerdeführer legte seinen iranischen Personalausweis und Militärausweis im Original sowie Kurs- und Arbeitsbestätigungen vor. Zu seinem Gesundheitszustand wiederholte der Beschwerdeführer seine Rückenschmerzen. Er sei in römisch 40 beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen, die er dort vergessen habe. Danach sei er nicht mehr zum Arzt gegangen. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen im Iran einvernommen. Außerhalb des Iran lebe seit fünf Jahren ein Bruder in Österreich. Sie hätten schon immer Kontakt zueinander gehabt, zirka einmal im Monat. Ein spezielles Verhältnis bestehe zum Bruder nicht, weder finanziell noch sozial. Er habe immer gut verdient. Er habe nun regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder, sie würden sich persönlich mehrmals in der Woche treffen. Sonstige Kontakte, etwa eine Lebensgemeinschaft in Österreich, habe er keine. Er lebe alleine und sei in der Grundversorgung. Nach dem Vorfall, bei dem er einen "Bassiji" getötet habe, habe er sich versteckt und abgewartet, was aus ihm werden würde. Er habe eigentlich nicht vorgehabt, den Iran zu verlassen. Aber als sein Freund ihm mitgeteilt habe, dass die Sicherheitsbeamten ununterbrochen bei ihm zuhause nach ihm suchen und seine Familie unter Druck setzen sowie belästigen würden, habe er beschlossen den Iran zu verlassen. Bis auf den genannten Vorfall, zu dem der Beschwerdeführer wieder ausführlich einvernommen wurde, habe er keine Probleme im Iran gehabt. Er sei weder vorbestraft, noch wäre er politisch tätig gewesen. Ob gegen ihn aktuell Fahndungsmaßnahmen bestehen, wisse er nicht. Wenn er zuhause anrufe, frage er nur Persönliches. Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Iran vorgehalten.

4. Am 23.06.2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die ÖB in Teheran bezüglich eines möglichen Visumsantrages des Beschwerdeführers (As. 237 BAA).

5. Aus der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der deutschen Botschaft in Teheran ein Visum erhalten hat. Der Anfragebeantwortung wurde der Visaakt beigelegt. Daraus geht hervor, dass für XXXX, geboren am XXXX in XXXX (Iran), StA. Iran, Reisepass Nr. XXXX, gültig bis zum XXXX, ein Schengen Visum, gültig vom XXXX bis zum XXXX, ausgestellt wurde (As. 331 ff BAA).5. Aus der Anfragebeantwortung der ÖB Teheran vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an der deutschen Botschaft in Teheran ein Visum erhalten hat. Der Anfragebeantwortung wurde der Visaakt beigelegt. Daraus geht hervor, dass für römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Iran), StA. Iran, Reisepass Nr. römisch 40 , gültig bis zum römisch 40 , ein Schengen Visum, gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 , ausgestellt wurde (As. 331 ff BAA).

6. Das Bundesasylamt richtete in der Folge am 09.07.2010 ein Aufnahmeersuchen nach Art. 9 Abs. 4 Dublin II VO an Deutschland (As. 307 ff BAA).6. Das Bundesasylamt richtete in der Folge am 09.07.2010 ein Aufnahmeersuchen nach Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO an Deutschland (As. 307 ff BAA).

7. Auf Ersuchen des Bundesasylamtes stimmte das (deutsche) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 09.08.2010 dem Aufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II VO zu (As. 303 bis 305 BAA).7. Auf Ersuchen des Bundesasylamtes stimmte das (deutsche) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 09.08.2010 dem Aufnahmeersuchen Österreichs gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO zu (As. 303 bis 305 BAA).

8. In der Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich am 23.08.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen (385 bis 395 BAA). Zu seinem Gesundheitszustand wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Seitdem er seine Tabletten gegen Rückenschmerzen in XXXX vergessen habe, nehme er keine mehr. Er habe auch Nierenprobleme. Auf Vorhalt, dass eine Nachfrage in der EAST West ergeben habe, dass er dort nie in ärztlicher Behandlung gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei dort bei einer Ärztin gewesen und hätte Tabletten und einen Saft bekommen. Es sei sogar ein namentlich genannter Dolmetscher dabei gewesen. Er sei untersucht worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass er keine Operation brauche und er die verordneten Medikamente einnehmen solle. Zu seinem Reiseweg befragt, führte der Beschwerdeführer an, vom Iran mit einem LKW nach Österreich gefahren zu sein. Er habe während der sechs oder sieben Tage dauernden Fahrt nichts gesehen, respektive den LKW nicht verlassen. Den Vorhalt, dass im Rahmen des Asylverfahrens bekannt geworden sei, dass dem Beschwerdeführer von der deutschen Botschaft in Teheran ein Visum, gültig von XXXX bis XXXX ausgestellt worden sei, bestritt der Beschwerdeführer zunächst. Nach Vorlage der Visaunterlagen meinte der Beschwerdeführer, (nur) nichts zu wissen. Befragt, wo sich sein Reisepass befinde, entgegnete der Beschwerdeführer, ihn unterwegs verloren zu haben. Er sei mit einem Direktflug von Teheran nach Frankfurt geflogen. Danach sei er mit dem Zug von Frankfurt nach Linz gekommen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer erneut vorgehalten, dass er bereits in seiner Einvernahme am 01.06.2010 aufgeklärt worden sei, dass es Zuständigkeitsbestimmungen der Europäischen Union gebe und nach diesen Bestimmungen geprüft werden müsse, ob Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch bisher einen Anknüpfungspunkt zu Deutschland verneint und damit nicht wahrheitsgemäß am Verfahren mitgewirkt, beziehungsweise den Reiseweg verschleiert. Auf Vorhalt der nunmehr geplanten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Überstellung seiner Person nach Deutschland, erklärte der Beschwerdeführer, bei seinem Bruder in Österreich bleiben zu wollen. Die Frage, ob sich an seinen privaten oder familiären Anknüpfungspunkten seit seiner Einvernahme am 22.06.2010 etwas geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer. Außer seinen Bruder habe er niemanden in Österreich. Sie würden sich zwei- bis dreimal in der Woche treffen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Er sei in der Grundversorgung und würde nicht von seinem Bruder unterstützt werden. Wenn er Geld brauche, dann gebe ihm sein Bruder ab und zu etwas. Sein Bruder sei ledig und berufstätig. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Deutschland, meinte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu wollen. Sein Bruder könne ihm diese Feststellungen übersetzen. Diese Feststellungen (gestützt auf Gesetzesbestimmungen, sowie Informationen deutscher Behörden, von ECRE und des amerikanischen Außenministeriums) beschreiben im Wesentlichen ein der GFK entsprechendes Asylverfahren mit effektivem Schutz vor einer Verletzung des Non Refoulement-Gebots. Asylwerber erhalten in Deutschland demnach zudem Leistungen der Grundversorgung, einschließlich notwendiger medizinischer Betreuung. Die angekündigte Stellungnahme dazu wurde nicht eingebracht.8. In der Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich am 23.08.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen (385 bis 395 BAA). Zu seinem Gesundheitszustand wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Seitdem er seine Tabletten gegen Rückenschmerzen in römisch 40 vergessen habe, nehme er keine mehr. Er habe auch Nierenprobleme. Auf Vorhalt, dass eine Nachfrage in der EAST West ergeben habe, dass er dort nie in ärztlicher Behandlung gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei dort bei einer Ärztin gewesen und hätte Tabletten und einen Saft bekommen. Es sei sogar ein namentlich genannter Dolmetscher dabei gewesen. Er sei untersucht worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass er keine Operation brauche und er die verordneten Medikamente einnehmen solle. Zu seinem Reiseweg befragt, führte der Beschwerdeführer an, vom Iran mit einem LKW nach Österreich gefahren zu sein. Er habe während der sechs oder sieben Tage dauernden Fahrt nichts gesehen, respektive den LKW nicht verlassen. Den Vorhalt, dass im Rahmen des Asylverfahrens bekannt geworden sei, dass dem Beschwerdeführer von der deutschen Botschaft in Teheran ein Visum, gültig von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt worden sei, bestritt der Beschwerdeführer zunächst. Nach Vorlage der Visaunterlagen meinte der Beschwerdeführer, (nur) nichts zu wissen. Befragt, wo sich sein Reisepass befinde, entgegnete der Beschwerdeführer, ihn unterwegs verloren zu haben. Er sei mit einem Direktflug von Teheran nach Frankfurt geflogen. Danach sei er mit dem Zug von Frankfurt nach Linz gekommen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer erneut vorgehalten, dass er bereits in seiner Einvernahme am 01.06.2010 aufgeklärt worden sei, dass es Zuständigkeitsbestimmungen der Europäischen Union gebe und nach diesen Bestimmungen geprüft werden müsse, ob Österreich für sein Asylverfahren zuständig sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch bisher einen Anknüpfungspunkt zu Deutschland verneint und damit nicht wahrheitsgemäß am Verfahren mitgewirkt, beziehungsweise den Reiseweg verschleiert. Auf Vorhalt der nunmehr geplanten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Überstellung seiner Person nach Deutschland, erklärte der Beschwerdeführer, bei seinem Bruder in Österreich bleiben zu wollen. Die Frage, ob sich an seinen privaten oder familiären Anknüpfungspunkten seit seiner Einvernahme am 22.06.2010 etwas geändert habe, verneinte der Beschwerdeführer. Außer seinen Bruder habe er niemanden in Österreich. Sie würden sich zwei- bis dreimal in der Woche treffen. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Er sei in der Grundversorgung und würde nicht von seinem Bruder unterstützt werden. Wenn er Geld brauche, dann gebe ihm sein Bruder ab und zu etwas. Sein Bruder sei ledig und berufstätig. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Deutschland, meinte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu wollen. Sein Bruder könne ihm diese Feststellungen übersetzen. Diese Feststellungen (gestützt auf Gesetzesbestimmungen, sowie Informationen deutscher Behörden, von ECRE und des amerikanischen Außenministeriums) beschreiben im Wesentlichen ein der GFK entsprechendes Asylverfahren mit effektivem Schutz vor einer Verletzung des Non Refoulement-Gebots. Asylwerber erhalten in Deutschland demnach zudem Leistungen der Grundversorgung, einschließlich notwendiger medizinischer Betreuung. Die angekündigte Stellungnahme dazu wurde nicht eingebracht.

9. Das Bundesasylamt hat sodann mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.09.2010 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.9. Das Bundesasylamt hat sodann mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.09.2010 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland, wie in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses unter Punkt 8 oben erörtert.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Deutschland, wie in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses unter Punkt 8 oben erörtert.

Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten nationalen Identitätsdokuments fest. Der Beschwerdeführer sei mit einem deutschen Visum in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union, beziehungsweise von Frankfurt/Main mit dem Zug, in Österreich eingereist. Der Bruder des Beschwerdeführers (XXXX) lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Es bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt, zweibis dreimal in der Woche. Vor der Ausreise seines Bruders habe zwar ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit ihm bestanden, jedoch hätten sie sich monatelang wegen des Studiums seines Bruders sowie seiner auswärtigen Berufstätigkeit nicht gesehen. Eine finanzielle Abhängigkeit nach der Ausreise seines Bruders habe es ebenso wenig gegeben.Die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund des vorgelegten nationalen Identitätsdokuments fest. Der Beschwerdeführer sei mit einem deutschen Visum in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union, beziehungsweise von Frankfurt/Main mit dem Zug, in Österreich eingereist. Der Bruder des Beschwerdeführers (römisch 40 ) lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Es bestehe weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Es bestehe ein regelmäßiger Kontakt, zweibis dreimal in der Woche. Vor der Ausreise seines Bruders habe zwar ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit ihm bestanden, jedoch hätten sie sich monatelang wegen des Studiums seines Bruders sowie seiner auswärtigen Berufstätigkeit nicht gesehen. Eine finanzielle Abhängigkeit nach der Ausreise seines Bruders habe es ebenso wenig gegeben.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Deutschland in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber wäre in Deutschland in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Rücken- und Nierenprobleme habe und deshalb in XXXX beim Arzt gewesen sei, eine Anfrage ergeben habe, dass er dort nie in ärztlicher Behandlung gewesen sei, weshalb seine diesbezüglichen Angaben nicht als glaubhaft anzusehen wären. Zu dem in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt worden, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, seine Sicherheit in Deutschland in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber wäre in Deutschland in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Rücken- und Nierenprobleme habe und deshalb in römisch 40 beim Arzt gewesen sei, eine Anfrage ergeben habe, dass er dort nie in ärztlicher Behandlung gewesen sei, weshalb seine diesbezüglichen Angaben nicht als glaubhaft anzusehen wären. Zu dem in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis festgestellt worden, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen dem Bundesasylamt vorgeworfen wird, keine Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich bestehender familiärer Kontakte in Österreich, insbesondere keine zeugenschaftliche Einvernahme des als anerkannten Flüchtling in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers, durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer sei auf die "finanzielle und psychische Hilfe" seines Bruders angewiesen. Sie würden sich zwei- bis dreimal in der Woche treffen. Sein Bruder unterstützte und begleite ihn auch bei Gängen zu Behörden und Beratungsstellen. Bevor sein Bruder den Iran verlassen habe, hätten sie zusammen in einem Haushalt gelebt. Bis Dezember 2009 hätten sie regelmäßigen Kontakt über Telefon und Internet gehabt. Es liege somit sehr wohl eine derartige Beziehungsintensität vor, die zu einem schützenswerten Familienleben gemäß Art. 8 EMRK führe. Durch die unterlassene zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, was zugleich einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Hätte die Behörde seinen Bruder zeugenschaftlich einvernommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine intensive Beziehung besteht und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Hierzu wurde (ohne nähere Spezifikation) auf eine Entscheidung des UBAS vom 06.02.2008, Zl. 317.145-1/2E-II/06/09 verwiesen, mit der in einer ähnlichen Sachlage der Berufung stattgegeben worden.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin im Wesentlichen dem Bundesasylamt vorgeworfen wird, keine Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich bestehender familiärer Kontakte in Österreich, insbesondere keine zeugenschaftliche Einvernahme des als anerkannten Flüchtling in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers, durchgeführt zu haben. Der Beschwerdeführer sei auf die "finanzielle und psychische Hilfe" seines Bruders angewiesen. Sie würden sich zwei- bis dreimal in der Woche treffen. Sein Bruder unterstützte und begleite ihn auch bei Gängen zu Behörden und Beratungsstellen. Bevor sein Bruder den Iran verlassen habe, hätten sie zusammen in einem Haushalt gelebt. Bis Dezember 2009 hätten sie regelmäßigen Kontakt über Telefon und Internet gehabt. Es liege somit sehr wohl eine derartige Beziehungsintensität vor, die zu einem schützenswerten Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK führe. Durch die unterlassene zeugenschaftliche Einvernahme seines Bruders sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, was zugleich einen schweren Verfahrensmangel darstelle. Hätte die Behörde seinen Bruder zeugenschaftlich einvernommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine intensive Beziehung besteht und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Hierzu wurde (ohne nähere Spezifikation) auf eine Entscheidung des UBAS vom 06.02.2008, Zl. 317.145-1/2E-II/06/09 verwiesen, mit der in einer ähnlichen Sachlage der Berufung stattgegeben worden.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 27.09.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Art. 9 Abs 4 Dublin II VO besteht. Der Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich (Bruder) zählt nicht zur Kernfamilie des Art 2 lit i Dublin II VO, weshalb die Anwendbarkeit der hierarchisch vorrangigen Art 7 oder 8 (einschließlich 14) Dublin II VO in Bezug auf Österreich von vorneherein ausscheidet. Angesichts der zum Ablaufdatum des Visums (XXXX) zeitnahen Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am Morgen des XXXX und der zuletzt gemachten Aussage des Beschwerdeführers, mit dem Flugzeug von Teheran nach Frankfurt und von dort weiter mit dem Zug nach Linz gereist zu sein (siehe Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses), was eine Einreisekontrolle in das Schengen-Gebiet in Deutschland (Flughafen Frankfurt/Main) voraussetzt, kann im gegenständlichen Fall auch plausiblerweise angenommen werden, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während des Zeitraums der Gültigkeit des Visums erfolgte; ein gegenteiliges Vorbrigen ist im Übrigen nicht erstattet worden (anders die Konstellation in VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0201-11). Das Übernahmeersuchen von Österreich an Deutschland wurde schließlich innerhalb der 3-Monatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO, sohin rechtzeitig, gestellt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Deutschlands gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO besteht. Der Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich (Bruder) zählt nicht zur Kernfamilie des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO, weshalb die Anwendbarkeit der hierarchisch vorrangigen Artikel 7, oder 8 (einschließlich 14) Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Österreich von vorneherein ausscheidet. Angesichts der zum Ablaufdatum des Visums (römisch 40 ) zeitnahen Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am Morgen des römisch 40 und der zuletzt gemachten Aussage des Beschwerdeführers, mit dem Flugzeug von Teheran nach Frankfurt und von dort weiter mit dem Zug nach Linz gereist zu sein (siehe Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses), was eine Einreisekontrolle in das Schengen-Gebiet in Deutschland (Flughafen Frankfurt/Main) voraussetzt, kann im gegenständlichen Fall auch plausiblerweise angenommen werden, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während des Zeitraums der Gültigkeit des Visums erfolgte; ein gegenteiliges Vorbrigen ist im Übrigen nicht erstattet worden (anders die Konstellation in VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0201-11). Das Übernahmeersuchen von Österreich an Deutschland wurde schließlich innerhalb der 3-Monatsfrist des Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO, sohin rechtzeitig, gestellt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte der Aktenlage nach mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte der Aktenlage nach mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.1.3. Verfahrensrechtlich ist noch festzuhalten, dass der Umstand, dass die vorliegende Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes erst nach Zulassung in einer Außenstelle dieser Verwaltungsbehörde ergangen ist, schon im Lichte des Erkenntnisses des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624-11, als rechtlich unbedenklich anzusehen ist.

Der gegenständliche Bescheid wäre unter diesem Gesichtspunkt aber auch im Lichte früherer Rechtsprechung des UBAS (wonach § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG einschränkend auszulegen war) nicht zu bemängeln gewesen, als die ursprüngliche Zulassung in concreto ja auf keinerlei Verschulden der Verwaltungsbehörde beruht, sondern in den falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg gründete.Der gegenständliche Bescheid wäre unter diesem Gesichtspunkt aber auch im Lichte früherer Rechtsprechung des UBAS (wonach Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG einschränkend auszulegen war) nicht zu bemängeln gewesen, als die ursprüngliche Zulassung in concreto ja auf keinerlei Verschulden der Verwaltungsbehörde beruht, sondern in den falschen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg gründete.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten, rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.

2.1.2.1. Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.1. Verletzung des Artikel 3, EMRK

Ein solches Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet; gerichtsnotorischerweise bestehen im Einklang mit den durch die Asylbehörde in das Verfahren eingeführten Feststellungen zu Deutschland (diese wurden vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten) keine Hinweise, dass im deutschen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin II VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus dem Iran unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.Ein solches Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet; gerichtsnotorischerweise bestehen im Einklang mit den durch die Asylbehörde in das Verfahren eingeführten Feststellungen zu Deutschland (diese wurden vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bestritten) keine Hinweise, dass im deutschen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin römisch zwei VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus dem Iran unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Überstellung könnte auch vorliegen, wenn der medizinische Zustand des Beschwerdeführers so schlecht wäre, dass die Überstellung diesbezüglich einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleichzuhalten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - in Österreich ambulante medizinische Behandlungen im Zusammenhang mit seinem Rücken und seiner Niere in Anspruch genommen hätte (er hätte Medikamente erhalten), so ergäbe sich daraus (schon mangels stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus) keine Unmöglichkeit, sich nach Deutschland zu begeben. Dass Asylwerber in Deutschland medizinische Versorgung erhalten, ergibt sich schon aus den unwidersprochen gebliebenen, durch die Verwaltungsbehörde in das Verfahren eingeführten, Feststellungen zu Deutschland. Dass das deutsche medizinische System etwa wesentlich schlechter wäre als das österreichische, wurde im Verfahren gleichfalls nicht vorgebracht. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland erweist sich also auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Überstellung könnte auch vorliegen, wenn der medizinische Zustand des Beschwerdeführers so schlecht wäre, dass die Überstellung diesbezüglich einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - in Österreich ambulante medizinische Behandlungen im Zusammenhang mit seinem Rücken und seiner Niere in Anspruch genommen hätte (er hätte Medikamente erhalten), so ergäbe sich daraus (schon mangels stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus) keine Unmöglichkeit, sich nach Deutschland zu begeben. Dass Asylwerber in Deutschland medizinische Versorgung erhalten, ergibt sich schon aus den unwidersprochen gebliebenen, durch die Verwaltungsbehörde in das Verfahren eingeführten, Feststellungen zu Deutschland. Dass das deutsche medizinische System etwa wesentlich schlechter wäre als das österreichische, wurde im Verfahren gleichfalls nicht vorgebracht. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland erweist sich also auch unter diesem Gesichtspunkt als zulässig.

2.1.2.2. Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.2. Verletzung des Artikel 8, EMRK

Zunächst ist erneut festzuhalten, dass der in Österreich aufhältige Bruder des Beschwerdeführers kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO ist. Daher hat das Bundesasylamt, wie schon ausgeführt, mit Recht von einer möglichen Anwendung der Art. 7 oder 8 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer ist aber wiederum dahingehend Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von seinem in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Art. 8 EMRK Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist; das heißt also, ob die Effektuierung der - grundsätzlich zulässigen - Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bildet oder nicht.Zunächst ist erneut festzuhalten, dass der in Österreich aufhältige Bruder des Beschwerdeführers kein Familienangehöriger im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO ist. Daher hat das Bundesasylamt, wie schon ausgeführt, mit Recht von einer möglichen Anwendung der Artikel 7, oder 8 Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer ist aber wiederum dahingehend Recht zu geben, dass die Frage der Zulässigkeit der Trennung von seinem in Österreich aufhältigen Verwandten im Sinn des Artikel 8, EMRK Kernfrage des gegenständlichen Verfahrens ist; das heißt also, ob die Effektuierung der - grundsätzlich zulässigen - Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK bildet oder nicht.

2.1.2.2.1. Dabei ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass sein Bruder den Iran bereits 2004 verlassen habe, wobei der bis dahin bestandene gemeinsame Haushalt jedoch zusätzlich durch mehrmonatige Außendienste des Beschwerdeführers sowie des Studiums seines Bruders in einer anderen Stadt unterbrochen war. Auch wurde nicht dargetan, dass nach der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers jemals eine intensive Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses bestand. So hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er in seiner Heimat gut verdient habe und somit auf finanzielle Hilfe Dritter nicht angewiesen war. Nach der Ausreise des Bruders des Beschwerdeführers hat es lediglich telefonischen Kontakt gegeben. Derzeit besteht ebenfalls kein besonderes Naheverhältnis, respektive Abhängigkeitsverhältnis. Ein gemeinsamer Haushalt existiert nicht. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Er und sein Bruder sehen sich ein paar Mal wöchentlich. Fallweise Geldzuwendungen und Unterstützung bei Behördengängen, wie sie zwischen volljährigen Geschwistern als üblich angenommen werden können, vermögen - wie schon das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - eine außergewöhnliche Abhängigkeit nicht darzutun. Aus der sonstigen Aktenlage ist ebenfalls kein besonders exzeptionelles Abhängigkeitsverhältnis abzuleiten, welches weitere Erhebungen erforderlich machen würde. Zusammengefasst ist also davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben zur Zeit im gegenständlichen Verfahren nicht besteht.

2.1.2.2.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Es ist kein Versuch des Beschwerdeführers aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Der Beschwerdeführer gibt selbst (sinngemäß) zu, dass der vorliegende Weg, vermittels eines von Deutschland ausgestellten Schengenvisums, nach Österreich weiterzureisen und gerade dort einen Asylantrag zu stellen, dadurch motiviert gewesen wäre, zum Bruder in Österreich zu gelangen. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf den Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung der Dublin II-VO und Bezug habender fremdenrechtlicher/niederlassungsrechtlicher Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen - in Hinblick auf Art. 8 EMRK - aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt. Davon zu unterscheiden ist das unbestrittene (und von der vorliegenden Entscheidung nicht tangierte) Recht des Beschwerdeführers einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: dem nach der Dublin II-VO zuständigen) zu stellen, welcher dort in einem rechtsstaatlichen und unionsrechtskonformen Asylverfahren inhaltlich geprüft wird.2.1.2.2.2. Auf der anderen Seite stehen die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Es ist kein Versuch des Beschwerdeführers aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Der Beschwerdeführer gibt selbst (sinngemäß) zu, dass der vorliegende Weg, vermittels eines von Deutschland ausgestellten Schengenvisums, nach Österreich weiterzureisen und gerade dort einen Asylantrag zu stellen, dadurch motiviert gewesen wäre, zum Bruder in Österreich zu gelangen. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf den Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung der Dublin II-VO und Bezug habender fremdenrechtlicher/niederlassungsrechtlicher Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen - in Hinblick auf Artikel 8, EMRK - aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt. Davon zu unterscheiden ist das unbestrittene (und von der vorliegenden Entscheidung nicht tangierte) Recht des Beschwerdeführers einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: dem nach der Dublin II-VO zuständigen) zu stellen, welcher dort in einem rechtsstaatlichen und unionsrechtskonformen Asylverfahren inhaltlich geprüft wird.

2.1.2.2.3. Die eben gemachten Ausführungen (2.1.2.2.) werden weiters dadurch bestätigt, dass, wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, die gesamten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise nach Österreich zunächst tatsachenwidrig waren und daher gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Auch die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer keine Ahnung hätte, wie letztlich das (deutsche) Visum ausgestellt worden wäre, sowie dass er seinen Reisepass "irgendwo unterwegs" verloren hätte und sich nicht mehr erinnern könne, wann er in Deutschland angekommen sei, vermögen schon aus Plausibilitätserwägungen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat also offensichtlich versucht, österreichischen Behörden gegenüber bewusst unwahre Angaben hinsichtlich seiner Einreise und seines Aufenthaltes in Österreich zu erstatten. Diese mangelnde Mitwirkung am Verfahren muss ihm ebenfalls zu Ungunsten bei jeder Abwägung angerechnet werden.

2.1.2.2.4. Der Aktenlage nach begründet der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit Verfolgung aufgrund eines Vorfalles im Jahr 2009, bei dem er möglicherweise einen Sicherheitsbeamten getötet hätte, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des Bruders des Beschwerdeführers (Verhaftung und befürchtete Verurteilung wegen studentischen Protesten im Jahr 2005) als primärer Bezugsperson stehen (abgesehen von der bloßen Gemeinsamkeit der Gegnerschaft zum herrschenden iranischen Regime, die letztlich auf alle Oppositionelle zuträfe). Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen seines in Österreich anerkannten Familienangehörigen ist also ebenso wenig zu erwarten, wie Anhaltspunkte vorlägen, wonach in Deutschland einer zügigen Bearbeitung und korrekten inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers Hindernisse entgegenstünden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Unionsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - unionsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des unionsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wiegen.2.1.2.2.4. Der Aktenlage nach begründet der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit Verfolgung aufgrund eines Vorfalles im Jahr 2009, bei dem er möglicherweise einen Sicherheitsbeamten getötet hätte, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des Bruders des Beschwerdeführers (Verhaftung und befürchtete Verurteilung wegen studentischen Protesten im Jahr 2005) als primärer Bezugsperson stehen (abgesehen von der bloßen Gemeinsamkeit der Gegnerschaft zum herrschenden iranischen Regime, die letztlich auf alle Oppositionelle zuträfe). Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen seines in Österreich anerkannten Familienangehörigen ist also ebenso wenig zu erwarten, wie Anhaltspunkte vorlägen, wonach in Deutschland einer zügigen Bearbeitung und korrekten inhaltlichen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers Hindernisse entgegenstünden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Unionsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - unionsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des unionsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers zu wiegen.

2.1.2.2.5. Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung offenkundig ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kritik in der Beschwerde, das Bundesasylamt hätte sich näher mit der Thematik auseinandersetzen müssen, greift in ihrer Allgemeinheit zu kurz; die Verwaltungsbehörde hat ausführliche Befragungen vorgenommen und sich in ihrem Bescheid auf Basis einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage mit den relevanten Ergebnissen würdigend auseinandergesetzt. Wenn man von einem Familienleben zu den Verwandten (Bruder) in Österreich ausgeht, so ist dieses aufgrund der oben unter 2.1.2.2.1. erörterten individuellen Umstände jedenfalls ein solches geringerer Intensität. Dies begründet sich zusammenfassend durch das fehlende Zusammenleben in Österreich und die bloß fallweisen (finanziellen) Unterstützungen, sowie auch durch die insgesamt nicht engen sonstigen Kontakte, alles faktische Umstände, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst vorgetragen hat. Auch die in der Beschwerde angeführte Begleitung bei Behördengängen oder dergleichen vermag zu keiner anderen Einschätzung zu kommen. Der vage Hinweis, auf die psychische und physische Unterstützung des Bruders angewiesen zu sein, kann ebenso nicht eine zusätzliche Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde begründen, die daher auch im Recht war, von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders im vorliegenden Fall abzusehen. Unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt, dass weder im Verfahren noch in der Beschwerde ansatzweise beschrieben wurde, welche relevanten Angaben der Zeuge machen wollte, die zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten, stellt der entsprechende Antrag in der Beschwerde einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO, verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer, wie oben (2.1.2.2.3.) dargestellt, seine unrichtigen Angaben gegenüber österreichischen Behörden (mangelnde persönliche Glaubhaftigkeit, dh mangelnde Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren) und die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass etwa bei positivem Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland wechselseitige Besuche zwischen Österreich und Deutschland (die wegen der geringeren Beziehungsintensität ausreichend wären) wegen der geographischen Nähe problemlos möglich und auch rechtlich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten durchführbar wären (so erlaubt ein Konventionsreisepass Reisen in alle Staaten außer dem Verfolgerstaat; der Bruder des Beschwerdeführers sollte diesen grundsätzlich auch vor Abschluss dessen Verfahrens in Deutschland dort besuchen können).2.1.2.2.5. Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung offenkundig ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kritik in der Beschwerde, das Bundesasylamt hätte sich näher mit der Thematik auseinandersetzen müssen, greift in ihrer Allgemeinheit zu kurz; die Verwaltungsbehörde hat ausführliche Befragungen vorgenommen und sich in ihrem Bescheid auf Basis einer tauglichen Sachverhaltsgrundlage mit den relevanten Ergebnissen würdigend auseinandergesetzt. Wenn man von einem Familienleben zu den Verwandten (Bruder) in Österreich ausgeht, so ist dieses aufgrund der oben unter 2.1.2.2.1. erörterten individuellen Umstände jedenfalls ein solches geringerer Intensität. Dies begründet sich zusammenfassend durch das fehlende Zusammenleben in Österreich und die bloß fallweisen (finanziellen) Unterstützungen, sowie auch durch die insgesamt nicht engen sonstigen Kontakte, alles faktische Umstände, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt selbst vorgetragen hat. Auch die in der Beschwerde angeführte Begleitung bei Behördengängen oder dergleichen vermag zu keiner anderen Einschätzung zu kommen. Der vage Hinweis, auf die psychische und physische Unterstützung des Bruders angewiesen zu sein, kann ebenso nicht eine zusätzliche Ermittlungspflicht der Verwaltungsbehörde begründen, die daher auch im Recht war, von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders im vorliegenden Fall abzusehen. Unter dem zusätzlichen Gesichtspunkt, dass weder im Verfahren noch in der Beschwerde ansatzweise beschrieben wurde, welche relevanten Angaben der Zeuge machen wollte, die zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten, stellt der entsprechende Antrag in der Beschwerde einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO, verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer, wie oben (2.1.2.2.3.) dargestellt, seine unrichtigen Angaben gegenüber österreichischen Behörden (mangelnde persönliche Glaubhaftigkeit, dh mangelnde Mitwirkung am gegenständlichen Verfahren) und die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass etwa bei positivem Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland wechselseitige Besuche zwischen Österreich und Deutschland (die wegen der geringeren Beziehungsintensität ausreichend wären) wegen der geographischen Nähe problemlos möglich und auch rechtlich ohne unüberwindbare Schwierigkeiten durchführbar wären (so erlaubt ein Konventionsreisepass Reisen in alle Staaten außer dem Verfolgerstaat; der Bruder des Beschwerdeführers sollte diesen grundsätzlich auch vor Abschluss dessen Verfahrens in Deutschland dort besuchen können).

Die Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK (vgl. dazu zuletzt VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/1215-7) fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Der Hinweis auf eine Entscheidung eines früheren Senatsmitgliedes des UBAS (die eine russiche/tschetschenische Asylwerberin betraf, wobei zudem die individuellen Umstände des Falles nicht identisch mit dem vorliegenden waren) vermag keine Bindung des Asylgerichtshofes auszulösen.Die Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vergleiche dazu zuletzt VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/1215-7) fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Der Hinweis auf eine Entscheidung eines früheren Senatsmitgliedes des UBAS (die eine russiche/tschetschenische Asylwerberin betraf, wobei zudem die individuellen Umstände des Falles nicht identisch mit dem vorliegenden waren) vermag keine Bindung des Asylgerichtshofes auszulösen.

2.1.3. Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtssichtig zu erkennen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtssichtig zu erkennen.

2.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.2.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.

Insoweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, an Rücken- und Nierenschmerzen zu leiden, ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf eine dringend gebotene Behandlung des Beschwerdeführers die in Deutschland nicht gewährleistet wäre (siehe dazu die Ausführungen oben unter 2.1.2.1). Anzumerken ist weiters, dass in der Beschwerde, respektive im Beschwerdeverfahren auf etwaige medizinische Hinderungsgründe einer Überstellung überhaupt nicht mehr eingegangen wurde. Somit hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme (ansatzweise substantiiert) erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Deutschland zu zweifeln, beziehungsweise die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer Verhandlung treffen hätte wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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